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Als Alte Eidgenossenschaft wird die Schweizerische Eidgenossenschaft in der Form bezeichnet wie sie von den ersten Bundnissen im 13 14 Jahrhundert bis zum Einmarsch der Franzosen und dem Beginn der Helvetik 1798 bestand Die Alte Eidgenossenschaft war staatsrechtlich gesehen ein lockerer Staatenbund der stark von den Machtinteressen der einzelnen Mitglieder gepragt war 1 Sie bestand aus den als Orte bezeichneten autonomen Mitgliedsstaaten Acht Alte Orte ab 1513 Dreizehn Alte Orte mit ihren jeweiligen Untertanengebieten sowie den Zugewandten Orten und den Gemeinen Herrschaften Die Struktur der Eidgenossenschaft im 18 JahrhundertDie idealisierten Erzahlungen uber die Eidgenossenschaft die sich seit dem 15 Jahrhundert auch lateinisch Liga vetus et magna Alamaniae superioris Alter grosser Bund oberdeutscher Lande 2 nannte bildeten seit dem 16 Jahrhundert ein zentrales Element eidgenossischer und spater schweizerisch nationaler Identitatsbildung 3 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Grundung 1 2 Alter Zurichkrieg und Stanser Verkommnis 1 3 Reformation 1 4 Verfassung der Alten Eidgenossenschaft 1 5 Umkehr der Standeordnung 1 6 Ende der Alten Eidgenossenschaft 2 Struktur der Alten Eidgenossenschaft 2 1 Dreizehn souverane Kantone 2 2 Zugewandte Orte Verbundete 2 3 Gemeine Herrschaften Kondominate 2 4 Schirmherrschaften Protektorate 2 5 Einzelortische Untertanen von Landerorten und Zugewandten 3 Literatur 4 Weblinks 5 AnmerkungenGeschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte der Schweiz Hauptartikel Entstehung und Wachstum der Alten Eidgenossenschaft Hauptartikel Liste der Kriege und Schlachten der Schweiz Grundung Bearbeiten Als moglicher Grundungszeitpunkt einer Alten Eidgenossenschaft erlangte eine Urkunde aus dem Jahr 1291 besiegelt von den drei Waldstatten 4 Uri Schwyz und Unterwalden spater auch Bundesbrief genannt zentrale Bedeutung ferner der Bund von Brunnen 1315 und das Bundnis zwischen Luzern und den drei Waldstatten von 1332 Die territoriale Entwicklung der Eidgenossenschaft ca 1291 1797Als uneinheitliches politisch militarisches Bundnisgeflecht zwischen den beteiligten Orten denen das aufstrebende stadtische Patriziat oder der Landadel vorstanden richtete sich die Eidgenossenschaft zunachst gegen die Anspruche der Habsburger die sich seit dem Erwerb der Stadt Luzern 1291 im Mittelland und in der Innerschweiz festgesetzt hatten Die Bundnisse dienten neben ersten Versuchen territorialer Expansion der Sicherung des Landfriedens sowie der Gerichtsbarkeit und der Bewahrung der von verschiedenen romisch deutschen Kaisern erworbenen Privilegien und Freiheitsrechte Mythos von Wilhelm Tell 1309 bestatigte Konig Heinrich VII die Reichsunmittelbarkeit von Uri und Schwyz und bezog nun auch Unterwalden darin ein die drei Waldstatten wurden einem koniglichen Landvogt unterstellt In der neueren Forschung wird die Privilegierung von 1309 als bedeutender Schritt hin zur spateren Bundnisbildung betrachtet 5 die Bedeutung des Bundesbriefes hingegen wird teils als uberschatzt angesehen 6 Auf die Kriege gegen Habsburg Osterreich im 14 Jahrhundert und 15 Jahrhundert Schlacht am Morgarten 1315 Schlacht bei Sempach 1386 Mythos von Arnold Winkelried Eroberung des Aargau und Thurgau 1415 Kampf gegen Habsburg und Zurich im Alten Zurichkrieg folgte im 15 und 16 Jahrhundert eine kriegerische Expansion nach Suden ins Tessin und durch Soldbundnisse weiter in die Lombardei Soldner und die Orte aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft kampften erfolgreich unter den Visconti und Sforza bis zum Sieg 1513 gegen Frankreich bei Novara nur zwei Jahre spater 1515 folgte die Tragodie der Schlacht bei Marignano wo sich Soldner aus der Eidgenossenschaft den Truppen einzelner Orte gegenuberstanden nachdem jene Orte abgezogen waren welche mit den diversen Handeln und Soldbundnissen mit den Franzosen einverstanden waren von einer Einheit also keine Rede sein konnte Alter Zurichkrieg und Stanser Verkommnis Bearbeiten Bereits vor der Reformation kampften Zurich und Schwyz insbesondere um den Zugang zum Rickenpass der fur die Getreidezufuhr der Waldstatte von zentraler Bedeutung war so im Alten Zurichkrieg 1436 1450 der das lose Bundnisgeflecht der Eidgenossenschaft auf eine harte Bewahrungsprobe stellte Ein weiterer Konflikt entstand nach den erfolgreichen Burgunderkriegen unter Fuhrung der Stadt Bern als es um die Aufnahme der Stadte Solothurn und Freiburg in die Eidgenossenschaft ging Im sogenannten Stanser Verkommnis 1481 rettete der Legende nach nur der Rat des Einsiedlers und spateren Nationalheiligen Bruder Klaus die Gemeinschaft vor dem Zerfall Nach neueren Forschungsergebnissen 7 entstand damit uberhaupt das erste verfassungsahnliche Vertragswerk das alle beteiligten Orte einschloss Diesem Schritt zum verbindlichen Vertragswerk verdankt die Eidgenossenschaft den erfolgreichen Widerstand gegen den Wiedereingliederungsversuch des eidgenossischen Territoriums ins Reich durch den Habsburger Maximilian I Schwabenkrieg 1499 und letztlich die spatere vollstandige Loslosung vom Heiligen Romischen Reich 1 Reformation Bearbeiten Nach dem Beginn der Reformation zerfielen die Kantone in ein reformiertes und ein katholisches Lager Wahrend sich die grossen Stadte Zurich Bern und Basel der Reformation anschlossen bildeten die Waldstatte mit Luzern und Zug als Funf Orte einen eigenen konfessionell politischen Block und gingen daruber hinaus ein Defensivbundnis mit dem Reich ein dagegen schloss Zurich ein vorubergehendes Burgrecht mit reformierten Stadten in Suddeutschland die ausserhalb der Eidgenossenschaft lagen 8 Zwischen den beiden konfessionellen Gruppen kam es wiederholt zu militarischen Konflikten so im Ersten 1529 und Zweiten Kappelerkrieg 1531 und im Ersten 1656 und Zweiten Villmergerkrieg 1712 Reformation und Gegenreformation in der Schweiz 1519 1712 Auch das Beitrittsgesuch der reformierten Freien Reichsstadt Strassburg wurde nach seinem Eingang 1584 von den katholischen Standen verschleppt um nicht in die Minderheit zu geraten 9 In der Entstehung der Alten Eidgenossenschaft unterscheidet man verschiedene Perioden die sich an der Anzahl der beteiligten Orte Stande Kantone orientieren 1291 1332 III Orte Uri Schwyz und Unterwalden 1353 1481 VIII Orte Luzern Glarus Zurich Zug Bern 1481 1501 X Orte Freiburg Solothurn 1501 1513 XII Orte Basel Schaffhausen 1513 1798 XIII Orte Appenzell1648 wurde die Eidgenossenschaft im Westfalischen Frieden auch de jure unabhangig vom Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation nachdem sie es de facto schon seit den Schwabenkriegen Schlacht bei Dornach 1499 war Verfassung der Alten Eidgenossenschaft Bearbeiten Die Wappen der eidgenossischen Orte und der wichtigsten Zugewandten 1507 In der Mitte der Reichsadler als Zeichen der ReichsunmittelbarkeitDie verfassungsrechtliche Erfassung der Alten Eidgenossenschaft bereitet einige Schwierigkeiten Nach mittelalterlichem Verstandnis war sie ein Bundnis mit dem primaren Zweck gegen innen den Landfrieden zu wahren und gegen aussen das Territorium der Mitglieder gegen fremde Rechtsanspruche sowie kriegerische Ubergriffe zu verteidigen Ausserdem gab es bis 1798 keinen fur alle Mitglieder gultigen volkerrechtlichen Vertrag durch den die Grundung eines Bundesstaates oder eines Staatenbundes abgeleitet werden konnte Bis 1526 blieb die Zeremonie des gemeinsamen Beschworens der alten Bundnisse und Vertrage die Klammer durch welche alle Bundesglieder zusammengehalten wurden Dann fiel wegen der konfessionellen Trennung sogar diese weg 10 Bereits unter den fruhen Staatsrechtlern des 16 Jahrhunderts war es deshalb umstritten ob die Eidgenossenschaft ein Staatenbund oder ein Bundnis bzw eine Allianz sei 11 Kernpunkt der Schwierigkeit bildet die Frage der Souveranitat der eidgenossischen Orte und der Zugewandten Ein Souveranitatstransfer von den Gliedern auf einen Staatenbund kann erst erfolgen wenn die Glieder zuvor souveran sind Die eidgenossischen Orte bzw Kantone und Zugewandten waren jedoch de iure gegen aussen erst ab 1648 souveran als sie durch den Westfalischen Frieden aus dem Romischen Reich entlassen wurden Vorher war die Alte Eidgenossenschaft also ein Bundnis von de facto gegen aussen souveranen Reichsstanden die ihre Herrschafts und Freiheitsrechte sowie Privilegien immer noch aus dem Reich ableiteten Sogar fur die Zeit nach 1648 ist eine vollige Souveranitat der Alten Eidgenossenschaft nach aussen umstritten da eine starke Abhangigkeit von Frankreich bestand die in verschiedenen Soldbundnissen verankert war Da nach der inneren Spaltung durch die Reformation diese Soldbundnisse zeitweise das einzige von fast allen Orten unterzeichnete Dokument darstellten ist die Allianz mit Frankreich geradezu als Teil der Verfassung der Alten Eidgenossenschaft zu sehen Nach dem Auslaufen der Allianz 1723 bildeten der neue Soldbund und das Militarbundnis der Dreizehn Alten Orte sowie der Zugewandten Furstabtei und Stadt St Gallen Wallis Mulhausen und Biel mit Frankreich den letzten von allen Orten gemeinsam unterzeichneten Vertrag der Alten Eidgenossenschaft Von der inneren Organisation ausgehend waren die Alten Orte und Zugewandten trotz der oben erwahnten Einschrankungen spatestens seit 1648 als Staatenbund anzusprechen Nach Peyer lag er im europaischen Vergleich in Bezug auf Organisationsgrad zwischen den Niederlanden einerseits und dem Reich andererseits 12 Auf der Ebene des Staatenbundes war nur die Institution der Tagsatzung ausgebildet Ihre Hauptaufgabe waren die Verwaltung der Gemeinen Herrschaften die Aushandlung von Soldvertragen sowie Verhandlungen mit dem Ausland Grundlage fur diese Aufgaben bildeten nach den Kappelerkriegen vier verschiedene sogenannte Landfriedensvertrage in denen die Machtverteilung zwischen katholischen und reformierten Orten geregelt waren Verschiedene Ansatze die Eidgenossenschaft zu einem Bundesstaat weiterzuentwickeln wie z B die Bundesreform von 1655 scheiterten im 17 und 18 Jahrhundert 1 Umkehr der Standeordnung Bearbeiten Im Ausgang des Mittelalters belegen mehrere schriftliche Ausserungen dass die Eidgenossen uberzeugt waren sie seien ein von Gott auserwahltes Volk Die Umkehr der christlichen Standeordnung durch die Schweizer z B in der Schlacht bei Sempach wo der vom Heiligen Romischen Reich eingesetzte Herzog Leopold III auf dem Seinen um das Seine von den Seinen umgebracht wurde bestarkte ihren Glauben noch mehr Da der Adel seine Pflichten gegenuber den einfachen Bauern vernachlassigte war die alte Ordnung nicht mehr gottgewollt So schenkte die gottliche Vorsehung den Eidgenossen Sieg um Sieg und machte sie zu den wahren Edlen Damit stellten sie sich gegen die habsburgische antieidgenossische Propaganda die den Eidgenossen ihrerseits Gottlosigkeit und Umsturz der gottgewollten Ordnung vorwarf Ein Traktat der Gegenseite warf den Eidgenossen folgendes irrtumliches Selbstverstandnis vor Wir sind jenes auserwahlte Volk das vom Volke Israel prafiguriert wurde welches der allmachtige Gott gegen Konige und Fursten verteidigte da es seinen Gesetzen und seiner Gerechtigkeit gehorchte Gesandte entgegneten z B auch bei diplomatischen Verhandlungen gegenuber Karl dem Kuhnen selbstbewusst Ware dan der furst von Osterreich in sinem schirm so waren aber die loblichen eidgenossen in des almechtigen gottes schirm Zudem kam die Passionsverehrung Christi in der Schweiz erstaunlich fruh und Das Beten mit zertanen ausgestreckten armen war bei den Eidgenossen zum Ende des Mittelalters zu einer gelaufigen offentlich zelebrierten Gebetsgeste geworden vor allem auch zu Beginn einer Schlacht 13 Ende der Alten Eidgenossenschaft Bearbeiten Verlauf des Franzoseneinfalls und der Helvetischen Revolution 1798Durch die Franzosische Revolution und die nach dem Sturm auf die Tuilerien erfolgte Kundigung der Soldvertrage mit der Eidgenossenschaft kam es zu einer Entfremdung gegenuber Frankreich die politisch noch durch die Agitation verschiedener Emigrantengruppen in Frankreich und der Eidgenossenschaft geschurt wurde Trotzdem verhielt sich die Alte Eidgenossenschaft gegenuber Frankreich wahrend des Ersten Koalitionskrieges militarisch neutral und tolerierte sogar die teilweise Besetzung des Gebiets der Drei Bunde sowie die Annexion des nordlichen Teils des Furstbistums Basel durch Frankreich 1792 Nach dem Ende des Ersten Koalitionskriegs uberliess die Habsburgermonarchie die Schweiz mit Ausnahme Graubundens der Einflusssphare Frankreichs Angesichts der unmittelbaren Bedrohung des eidgenossischen Gebietes trafen sich die eidgenossischen Gesandten auf Einladung des Vorortes Zurich am 26 Dezember 1797 in Aarau zu einer ausserordentlichen Tagsatzung Sie ging ohne konkrete militarische Beschlusse auseinander Der Beginn der Helvetischen Revolution am 17 Januar 1798 im Liestal erschutterte die Alte Eidgenossenschaft Zwischen dem 28 Januar 1798 und dem 28 Mai 1799 kam es mit der Campagne d Helvetie zum Krieg zwischen der Ersten Franzosischen Republik und der Eidgenossenschaft Der franzosische Sieg brachte die militarische Besetzung eines grossen Teils des Territoriums der heutigen Schweiz durch Frankreich und die Grundung der Helvetischen Republik als Tochterrepublik mit sich Der sogenannte Franzoseneinfall beendet in der schweizerischen Geschichtsschreibung traditionell die Ara des Ancien Regime bzw der Alten Eidgenossenschaft Struktur der Alten Eidgenossenschaft Bearbeiten Die Dreizehn Alten Orte und das direkt von ihnen beherrschte Gebiet im 18 Jahrhundert Schema der Struktur der Alten Eidgenossenschaft im 18 JahrhundertDreizehn souverane Kantone Bearbeiten Die Reihenfolge entspricht der traditionellen Zahlung In Klammern die Jahreszahl des Beitritts VIII Orte Stadt Zurich 1351 Stadt Bern 1353 Stadt Luzern 1332 Land Uri 1291 Land Schwyz 1291 Land Unterwalden Ob und Nidwalden 1291 Land Glarus 1352 ca 1388 Stadt und Land Zug 1352 X Orte Stadt Freiburg 1481 seit 1454 Zugewandter Ort Stadt Solothurn 1481 seit 1353 Zugewandter OrtXII Orte Stadt Basel 1501 Stadt Schaffhausen 1501 seit 1454 Zugewandter OrtXIII Orte Land Appenzell 1513 seit 1411 Zugewandter OrtDie 13 souveranen Stande Kantone bildeten als vollwertige Mitglieder die eigentliche Eidgenossenschaft Zu unterscheiden sind dabei die Landerorte und die Stadteorte In den republikanischen Landerorten bildete die Landsgemeinde als Versammlung aller mannlicher Landbewohner mit Burgerrecht den obersten Souveran Die laufenden Geschafte und die Regierung besorgte der Landrat als Vertretung der Gemeinden und der Landesteile sowie der Landammann der mit einigen hohen Beamten Hauptern die Landesregierung bildete In den Stadteorten war die Burgerschaft der namengebenden Stadte politisch bestimmend Nach der politisch bestimmenden Schicht des stadtischen Burgertums kann man weiter unterscheiden zwischen Zunftstadten Zurich Basel Schaffhausen und Patriziaten Bern Solothurn Freiburg Luzern In den Zunftstadten waren der Souveran der Grosse und der Kleine Rat die aus den Vorstanden der Zunfte bestanden Die Herrenschicht in einer Zunftstadt bestand aus Kaufleuten Handwerkern Unternehmern Verleger Gutsbesitzern Gerichtsherren und Offiziersfamilien der fremden Dienste Im Patriziat waren die Stadtrate fest in der Hand einer erblichen und sozial abgeschlossenen Oberschicht aus Land und Militaradel Besondere Bedeutung kam hierbei der Stadt Bern zu die als grosste Stadtrepublik nordlich der Alpen hinsichtlich ihrer Regierungsstruktur oft mit Venedig verglichen wurde Keine politischen Rechte besassen sowohl in den Lander wie auch in den Stadteorten die Zugezogenen ohne Burgerrecht die sogenannten Hintersassen sowie die Bewohner der Untertanengebiete Es bestand kein von allen Dreizehn Orten unterzeichneter Bundesvertrag sondern nur eine Reihe von Bundnissen die einzelne Kantone miteinander bzw untereinander geschlossen hatten Als Klammer fungierten zusatzlich von allen Mitgliedern unterzeichnete Vertrage wie der Pfaffenbrief 1370 der Sempacherbrief 1393 und das Stanser Verkommnis 1481 Die gemeinsamen Vertrage wurden bis 1526 regelmassig von allen Orten in einer Zeremonie beschworen Die weitere Entwicklung der Bundesstruktur wurde durch die Spaltung der Alten Eidgenossenschaft durch die Reformation verhindert Die Stadte Zurich Bern Basel 14 und Schaffhausen sowie Teile der Landerorte Appenzell und Glarus gingen im 16 Jahrhundert zum reformierten Glauben uber wahrend die Stadte Luzern Freiburg und Solothurn mit den Landerorten Uri Schwyz Unterwalden und Zug beim alten Glauben blieben Die nach Konfessionsgruppen gespaltene Eidgenossenschaft wurde mehrfach von Burgerkriegen um die Vorherrschaft einer Konfessionsgruppe heimgesucht Kappelerkriege 1529 1531 Villmergerkriege 1656 1712 Bis 1712 konnten dabei die im Goldenen Bund organisierten katholischen Kantone eine gewisse Vormachtstellung behaupten Seit der endgultigen Loslosung der Eidgenossenschaft als Gesamtes aus dem Heiligen Romischen Reich im Westfalischen Frieden 1648 galten die einzelnen Kantone als souverane Republiken Seit dieser Zeit wurde die Alte Eidgenossenschaft von den Zeitgenossen als Corpus Helveticum bezeichnet und kann aus heutiger Sicht als loser Staatenbund bezeichnet werden 15 Nach den Kappelerkriegen wurde der von den Dreizehn Orten unterzeichnete Erste Landfrieden zu einer Art Verfassung der Eidgenossenschaft Bis 1712 wurden drei weitere solche Landfrieden unterzeichnet in denen die gemeinsamen Belange der Kantone geregelt wurden insbesondere die Modalitaten der Verwaltung der Gemeinen Herrschaften und der religiosen Fragen Die einzige zentrale Institution der Alten Eidgenossenschaft war die Tagsatzung die an verschiedenen Orten am haufigsten in Baden und in Frauenfeld zusammenkam Die Versammlung der Abgesandten der Kantone hatte nur sehr beschrankte legislative und exekutive Kompetenzen und war sehr schwerfallig da die Gesandten an die Instruktionen ihrer Kantone gebunden waren Seit dem 15 Jahrhundert stand Zurich als Vorort der Vorsitz bei der Tagsatzung zu Die Standesstimmen der Halbkantone wurden an der Tagsatzung als eine Stimme gezahlt Die alljahrlich im Juli stattfindende Jahrrechnungstagsatzung in Baden diente hauptsachlich der Verwaltung der Gemeinen Herrschaften Bei Bedarf wurden ausserordentliche Tagsatzungen aller Orte oder der konfessionellen Blocke einberufen Zugewandte Orte Verbundete Bearbeiten Die Zugewandten Orte der Alten Eidgenossenschaft im 18 JahrhundertHinter der Jahreszahl des Bundnisses die bundnisschliessenden eidgenossischen Orte Engere Zugewandte Furstabtei St Gallen 1451 Zurich Luzern Glarus und Schwyz Stadt Biel 1353 Bern Freiburg Solothurn nominell unter der Oberhoheit des Furstbistums Basel Stadt St Gallen 1454 Zurich Bern Luzern Schwyz Zug GlarusEwige Mitverbundete Republik Wallis 1416 17 Luzern Uri Unterwalden 1475 Bern 1529 Schwyz Zug Freiburg 1533 Solothurn Freistaat der Drei Bunde 1497 99 Zurich Luzern Uri Schwyz Unterwalden Zug Glarus 1600 Wallis 1602 Bern nach 1618 eigentlich nur noch Bern und ZurichEvangelische Zugewandte Stadt Mulhausen 1515 86 XII Orte 1586 nur noch Zurich Bern Glarus Schaffhausen Basel 1777 XIII Orte Stadt Genf 1519 36 Bern Freiburg 1558 nur noch Bern 1584 Zurich BernUbrige zeitweilige Verbundete Furstentum Grafschaft Neuenburg 1406 1529 Bern Solothurn 1495 Freiburg 1501 Luzern Talschaft Ursern 1317 1410 Uri 1410 zu Uri Weggis 1332 1380 Uri Schwyz Unterwalden Luzern 1480 zu Luzern Stadt Murten 1353 1475 Bern 1475 Gemeine Herrschaft Stadt Payerne 1353 1536 Bern 1536 zu Bern Talschaften Saanen und Chateau d Oex 1403 1555 Hochgreyerz Teil der Grafschaft Greyerz Bern 1555 zu Bern Bellenz 1407 1419 Uri Obwalden 1419 22 Gemeine Herrschaft Grafschaft Sargans 1437 1483 Schwyz Glarus 1483 Gemeine Herrschaft Freiherrschaft Sax Forstegg 1458 1615 Zurich 1615 zu Zurich Stadt Stein am Rhein 1459 1484 Zurich Schaffhausen 1484 zu Zurich Grafschaft Greyerz Niedergreyerz 1475 1555 1555 zu Freiburg Grafschaft Werdenberg 1493 1517 Luzern 1517 zu Glarus Stadt Rottweil 1463 1507 und 1519 1689 XIII Orte nach 1632 nur noch Luzern Uri Schwyz Unterwalden Zug Solothurn Freiburg Furstbistum Basel 1579 1735 Luzern Uri Schwyz Unterwalden Zug Solothurn FreiburgDie Zugewandten Orte waren Staaten Monarchen oder Landschaften die mit der Eidgenossenschaft oder Teilen davon verbundet waren Die Engeren Zugewandten hatten definitiv seit 1667 Sitz und Stimme in der eidgenossischen Tagsatzung Die Ewigen Mitverbundeten die Republik Wallis und der Freistaat der Drei Bunde waren in sich ebenfalls foderativ organisiert Die Republik Wallis bestand aus sieben Zehnden im Oberwallis die jeweils eine eigene Landsgemeinde hatten und nur unter einem gemeinsamen Landrat mit Landeshauptmann standen Der Furstbischof von Sitten besass als ursprunglicher Landesherr eine Art Ehrenprasidium Der Freistaat der Drei Bunde wurde durch den Beitag aus den Bundeshauptern gefuhrt Der endgultige Entscheid lag aber bei den Volksversammlungen der 55 Hochgerichte bzw beim Bundestag der Abgeordnetenversammlung der Hochgerichte Eine weitere Gruppe von Zugewandten bildeten nach der Reformation die Stadte Mulhausen und Genf die wegen ihres reformierten Glaubens nur noch mit reformierten Kantonen verbunden waren Die Gruppe der Zugewandten ist sehr heterogen hinsichtlich ihrer Regierungsformen und Staatsstrukturen Zunftstadte Patriziate Landschaften Monarchien und die Bundnisse sind von sehr unterschiedlichem Inhalt Im 17 und 18 Jahrhundert kuhlten wegen der konfessionellen und politischen Gegensatze in der Eidgenossenschaft die Beziehungen zwischen einigen Zugewandten und der Eidgenossenschaft stark ab so dass etwa das Furstbistum Basel nach 1735 nicht mehr als Zugewandter Ort gezahlt werden kann und auch die Drei Bunde praktisch keinen Kontakt mehr mit der Tagsatzung pflegten 16 Gemeine Herrschaften Kondominate Bearbeiten Karte der Gemeinen Herrschaften in der Alten Eidgenossenschaft im 18 Jahrhundert Karte der ennetbirgischen Vogteien der Alten Eidgenossenschaft Wappen der regierenden Orte an der Fassade des Schlosses SargansNeben der Jahreszahl der Erwerbung der Herrschaft stehen die regierenden Orte Deutschsprachige gemeine Vogteien Freie Amter 1415 VII Orte ohne Bern nach 1712 Oberes Freiamt VIII Orte Unteres Freiamt Zurich Bern Glarus Grafschaft Baden 1415 VII Orte ohne Uri nach 1443 1712 VIII Orte danach nur Zurich Bern Glarus Grafschaft Sargans 1460 83 VII Orte ohne Bern nach 1712 VIII Orte Landgrafschaft Thurgau 1460 VII Orte ohne Bern nach 1712 VIII Orte Herrschaft Rheintal 1490 VIII Orte ohne Bern mit Appenzell nach 1712 VIII Orte und AppenzellDritthalbortige VogteienGemeine Herrschaften von Uri Schwyz und Nidwalden Bollenz Blenio 1477 1480 1495 Reffier Riviera 1403 1422 1495 Bellenz Bellinzona 1500 Ennetbirgische VogteienGemeine Herrschaften der XII Orte ohne Appenzell Maiental Val Maggia 1512 Lauis Lugano 1512 Luggarus Locarno 1512 Mendris Mendrisio 1512 Val Travaglia 1512 1515 Cuvio 1512 1515 Eschental 1512 1515 Zweiortige VogteienGemeine Herrschaften von Bern und Freiburg Herrschaft Grasburg Schwarzenburg 1423 Murten 1475 Grandson 1475 Orbe und Echallens 1475 Gemeine Herrschaften von Schwyz und Glarus Grafschaft Uznach 1437 Herrschaft Windegg Gaster 1438 Herrschaft Hohensax Gams 1497 Gemeine Herrschaft von Bern und Zurich Hurden 1712 Gemeine Herrschaft mit ZugewandtenGemeine Herrschaft von Bern und dem Furstbischof von Basel Herrschaft Tessenberg Montagne de Diesse 1388 Als Gemeine Herrschaften wurden Gebiete bezeichnet die von mehreren Orten gemeinsam erobert und als Vogteien auch gemeinsam verwaltet wurden Die Zahl und die Kombination der regierenden Orte variierten dabei stark Die deutschsprachigen gemeinen Vogteien befanden sich im Aargau im Thurgau und im heutigen Kanton St Gallen Unter der Bezeichnung ennetbirgische Vogteien wurden die im Zuge der Mailanderkriege eroberten Gebiete im heutigen Kanton Tessin zusammengefasst Zweiortige Vogteien waren Gebiete die von Bern und Freiburg bzw Schwyz und Glarus gemeinsam beherrscht wurden Nach dem Zweiten Villmergerkrieg 1712 erzwangen die reformierten Kantone eine neue Zusammensetzung der regierenden Orte in den deutschsprachigen gemeinen Vogteien 16 Schirmherrschaften Protektorate Bearbeiten Neben der Jahreszahl der Einrichtung des Protektorats sind die Schirmorte Protektoren angegeben 17 Erguel 1335 1797 Biel Militarhoheit Stand unter der Hoheit des Furstbistums Basel Republik Gersau 1359 1798 Luzern Uri Schwyz Unterwalden Furstabtei Engelberg 1386 1798 Luzern Uri Schwyz Unterwalden Stadt Neuenstadt La Neuveville 1388 1798 Bern Burgrecht Stand unter der Hoheit des Furstbistums Basel Abtei Bellelay 1414 1798 Bern bis 1528 Biel Solothurn Burgrecht Stand unter der Hoheit des Furstbistums Basel Furstabtei Muri 1415 1798 Zurich Luzern Schwyz Unterwalden Zug Glarus Uri ab 1549 Bern ab 1712 Abtei Wettingen 1415 1798 Zurich Luzern Schwyz Unterwalden Zug Glarus Uri ab 1549 Bern ab 1712 Grafschaft Toggenburg 1436 1718 Schwyz Glarus 1436 1798 Zurich Bern Gleichzeitig war das Toggenburg Untertanengebiet der Furstabtei St Gallen Furstabtei St Gallen 1451 79 1798 Zurich Luzern Schwyz Glarus Gleichzeitig war die Furstabtei St Gallen Zugewandter Ort Abtei Pfafers 1460 1483 Zurich Luzern Uri Schwyz Unterwalden Zug Glarus 1483 zur Grafschaft Sargans Herrschaft Rapperswil 1464 1712 Uri Schwyz Unterwalden Glarus 1712 1798 Zurich Bern und der reformierte Landesteil von Glarus 18 Propstei Moutier Grandval 1486 1798 Bern Burgrecht Stand unter der Hoheit des Furstbistums Basel und galt bis 1797 als Reichsgebiet Herrschaft Haldenstein 1541 1798 Zurich Luzern Uri Schwyz Unterwalden Zug Glarus Die Schirmherrschaften waren eigentliche Protektorate die jedoch nicht in jedem Fall zu einem Untertanenverhaltnis der Beschirmten gegenuber den Schirmherren fuhrten Wahrend zum Beispiel der Furstabt von St Gallen eigentlich nur dann auf die Zusammenarbeit mit den Schirmorten angewiesen war wenn er in Konflikte mit seinen Untertanen oder mit einzelnen eidgenossischen Orten geriet und auch in seiner Aussenpolitik ziemlich eigenstandig blieb waren die Abtei Einsiedeln oder die Herrschaft Rapperswil faktisch in einer ahnlichen Stellung wie die Gemeinen Herrschaften und konnten keine eigenstandige Aussenpolitik mehr betreiben Fur das Toggenburg oder auch die von Bern beschirmten Teile des Furstbistums Basels stellten die Schirmherren wiederum eher Garanten ihrer Freiheiten bzw althergebrachten Privilegien gegenuber der furstlichen Herrschaft ihrer Feudalherren dar Die Schirmvertrage die dem Herrschaftsverhaltnis zugrunde lagen legten individuell die Rechte und Pflichten beider Seiten fest meist ein Recht auf Schutz vor ausseren Feinden eine institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit bei inneren Konflikten eine Pflicht auf militarischen Zuzug etc 16 Einzelortische Untertanen von Landerorten und Zugewandten Bearbeiten Uri Livinen Leventina 1403 1439 Ursern 1440 Schwyz Kussnacht 1402 Furstabtei Einsiedeln 1397 1424 March 1405 36 Hofe 1440 Glarus Werdenberg 1485 1517 1485 zu Luzern 1517 zu GlarusRepublik Wallis St Maurice 1475 77 VII Zehnden Monthey 1536 VII Zehnden Lotschental 15 Jh V obere Zehnden Evian 1536 1569 VII ZehndenFreistaat der Drei Bunde Worms Bormio 1512 Cleven Chiavenna 1512 Veltlin Valtellina 1512 Drei Pleven 1512 1526 Maienfeld Bundner Herrschaft 1509 1790 gleichzeitig Mitglied im ZehngerichtebundNeben den Gemeinen gemeinsam verwalteten Herrschaften und den Untertanengebieten einzelner Orte bestand das Territorium der stadtischen Orte bis auf das eigentliche Stadtgebiet aus Untertanenland Ob jemand in der Stadt zur herrschenden Schicht gehorte oder nicht hing wiederum von der Familienzugehorigkeit ab Die Rechte und Privilegien einzelner Gebiete konnten jedoch deutlich variieren So waren beispielsweise die Munizipalstadte Winterthur und Stein am Rhein der Stadt Zurich untergeben hatten aber ihrerseits ebenfalls ein kleines Untertanengebiet und eine eigene Schicht herrschender Stadtburger Literatur BearbeitenHistorischer Verein der Funf Orte Hrsg Innerschweiz und fruhe Eidgenossenschaft Jubilaumsschrift 700 Jahre Eidgenossenschaft 2 Bande Olten 1990 Adolf Gasser Ernst Keller Die territoriale Entwicklung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1291 1797 Sauerlander Aarau 1932 Jean Francois Aubert Petite histoire constitutionnelle de la Suisse Monographien zur Schweizer Geschichte 9 ZDB ID 1196141 7 Francke Bern 1974 Ulrich Im Hof Ancien Regime In Handbuch der Schweizer Geschichte Band 2 Berichthaus Zurich 1977 ISBN 3 85572 021 5 S 673 784 Hans Conrad Peyer Verfassungsgeschichte der alten Schweiz Schulthess u a Zurich 1978 ISBN 3 7255 1880 7 Werner Meyer Hirsebrei und Hellebarde Auf den Spuren mittelalterlichen Lebens in der Schweiz Walter Olten Freiburg Breisgau 1985 ISBN 3 530 56707 8 Thomas Maissen Ein helvetisch Alpenvolck Die Formulierung eines gesamteidgenossischen Selbstverstandnisses in der Schweizer Historiographie des 16 Jahrhunderts In Zeszyty naukowe Uniwersytetu Jagiellonskiego Prace Historyczne 1994 Uni Heidelberg online Bernhard Stettler Die Eidgenossenschaft im 15 Jahrhundert Die Suche nach einem gemeinsamen Nenner Markus Widmer Dean Menziken 2004 ISBN 3 9522927 0 2 Guy P Marchal Schweizer Gebrauchsgeschichte Geschichtsbilder Mythenbildung und nationale Identitat Schwabe Basel 2006 ISBN 3 7965 2242 4 Roger Sablonier Grundungszeit ohne Eidgenossen Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300 hier jetzt Baden 2008 ISBN 978 3 03919 085 0 Thomas Maissen Geschichte der Schweiz hier jetzt Baden 2010 ISBN 978 3 03919 174 1 Andreas Wurgler Die Tagsatzung der Eidgenossen Politik Kommunikation und Symbolik einer reprasentativen Institution im europaischen Kontext 1470 1798 Verlag Bibliotheca Academica Epfendorf 2014 Weblinks Bearbeiten Commons Alte Eidgenossenschaft Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Die Alte Eidgenossenschaft 1291 1515 auf der Website Schweizer Geschichte von Markus Jud Andreas Wurgler Eidgenossenschaft In Historisches Lexikon der Schweiz Anmerkungen Bearbeiten a b c Norbert Domeisen Schweizer Verfassungsgeschichte Geschichtsphilosophie und Ideologie Bern 1978 S 27 ff Volltext Webarchiv Andreas Wurgler Eidgenossenschaft In Historisches Lexikon der Schweiz Guy P Marchal Schweizer Gebrauchsgeschichte Geschichtsbilder Mythenbildung und nationale Identitat Schwabe Basel 2006 ISBN 978 3 7965 2242 0 Josef Wiget Waldstatte In Historisches Lexikon der Schweiz Roger Sablonier Grundungszeit ohne Eidgenossen Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300 Baden 2008 S 116 ff Roger Sablonier Grundungszeit ohne Eidgenossen Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300 Baden 2008 S 163 ff Bernhard Stettler Die Eidgenossenschaft im 15 Jahrhundert Die Suche nach einem gemeinsamen Nenner Markus Widmer Dean Menziken 2004 ISBN 3 9522927 0 2 Thomas Maissen Geschichte der Schweiz hier jetzt Baden 2010 ISBN 978 3 03919 174 1 Stefan Hotz Warum Strassburg nicht zur Schweiz gehort In NZZ 20 Juni 2018 S 18 Titel der Printausgabe Erst am 25 Januar 1798 beschwor die Tagsatzung in Aarau kurz vor dem franzosischen Einmarsch wieder gemeinsam die alten Bunde in der vergeblichen Hoffnung damit Frankreich zu beeindrucken und eine Invasion abwenden zu konnen Peter Stadler Das Zeitalter der Gegenreformation In Handbuch der Schweizer Geschichte 1 S 571 672 S 642 Hans Conrad Peyer Verfassungsgeschichte S 5 Hans Conrad Peyer Verfassungsgeschichte S 143 147 Guy P Marchal Innerschweiz und fruhe Eidgenossenschaft Die alten Eidgenossen im Wandel der Zeit Gott had die unedlen usserwalt Andreas Heusler Basler Bundesbrief von 1501 Abgerufen am 24 Mai 2020 Ulrich Im Hof Ancien Regime In Handbuch der Schweizer Geschichte 2 S 673 784 675 f a b c Ulrich Im Hof Ancien Regime S 732 Andreas Wurgler Schirmherrschaften In Historisches Lexikon der Schweiz 18 Oktober 2012 abgerufen am 4 Juni 2019 Wird in der Literatur auch als Zugewandter Ort bezeichnet beispielsweise von Stadler im Historischen Lexikon der Schweiz siehe Alois Stadler Rapperswil SG In Historisches Lexikon der Schweiz 22 September 2017 abgerufen am 4 Juni 2019 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Alte Eidgenossenschaft amp oldid 234690401