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Kapitulation auch Militarkapitulation nannte man einen Vertrag in dem eine Macht einer anderen die Erlaubnis gab auf ihrem Hoheitsgebiet Truppen auszuheben Praambel der Militarkapitulation der niederlandischen Generalstaaten mit der Republik Bern vom 8 Januar 1714 Staatsarchiv Bern Inhaltsverzeichnis 1 Die Militarkapitulationen der Eidgenossenschaft 1 1 Inhalt der Militarkapitulation 1 2 Die Rekrutierung 1 3 Die Exterritorialitat 1 4 Ende der Kapitulationen 2 Siehe auch 3 Literatur 4 EinzelnachweiseDie Militarkapitulationen der Eidgenossenschaft BearbeitenIn den Staatsvertragen der Eidgenossenschaft mit anderen Staaten wurden die militarischen Angelegenheiten in einem gesonderten Kapitel von Capitulum lateinisch fur das Kopfchen als Kapitulation bezeichnet zusammengefasst Vom 14 bis zum 19 Jahrhundert schloss die Eidgenossenschaft mit siebzehn fremden Fursten und Staaten Offensiv und Defensivvertrage ab die eine Militarkapitulation enthielten Inhalt der Militarkapitulation Bearbeiten Die Militarkapitulation oder Privatkapitulation wenn einer der Vertragspartner ein Privater war legte den Einsatzraum und den Verwendungszweck der Truppe fest und regelte die Rekrutierung den Sold 1 die Verpflegung die Verpflichtungsdauer den Urlaub die Uniformen die Bewaffnung die Munition die medizinische Betreuung und die Bestande der Truppenangehorigen Sie bestimmte das Verfahren zur Ernennung der Offiziere die Pensionen die Provisionen sowie die Art der Rechtspflege und der Religionsausubung Oft enthielt sie auch eine Bestimmung uber die gegenseitige Hilfe bei einem Uberfall auf einen der Vertragspartner und raumte dem Kanton meist ein Ruckrufsrecht bei eigenem Bedarf ein Das Verbot gegen Landsleute zu kampfen sowie in den Kolonien oder auf dem Meer zu dienen wurde nicht immer eingehalten Die Rekrutierung Bearbeiten Das Gesuch um Erlaubnis zur Truppenaushebung wurde vom Gesandten des Gesuchstellers an die Tagsatzung zu Handen der einzelnen Bundesgenossen gerichtet Allein sie waren bis 1798 autonom fur die Anwerbungen auf ihrem Territorium zustandig Seit dem Ende des 17 Jahrhunderts wurden die zuvor fur die Dauer eines einzelnen Feldzuges angeworbenen Kontingente zu standigen Truppenkorpern Die Exterritorialitat Bearbeiten Die gemass Kapitulation angeworbenen Regimenter blieben Untertanen der Orte ihrer Herkunft Eigene Disziplinar und Gerichtsverfahren Sondergerichte Rechtsbucher Reglemente Eidesformeln Trommel und andere Signale sowie Marsche und Fahnen wahrten ihren exterritorialen eidgenossischen Charakter Gerichtsentscheide wurden ohne Appellationsrecht gefallt und konnten selbst vom Konig als Dienstherr nicht kassiert werden Die Kantone behaupteten diese Vorrechte hartnackig Selbst Prozesse Fremder gegen Regimentsangehorige wurden vor dem eidgenossischen Kriegsgericht abgewickelt Ab dem 18 Jahrhundert trugen die Regimenter den Namen ihres Obersten sowie geflammte Fahnen in seinen und den Farben der kapitulierenden Kantone mit einem durchgehenden weissen Kreuz zusatzlich auch einen Wahlspruch Die Schweizer Offiziere hatten ausgedehnte disziplinarische und administrative Kompetenzen waren ihrem Kanton fur ihre Einheit verantwortlich und hatten ihm monatlich uber den Gang des Dienstes zu berichten Besonders in Frankreich verfugten die Schweizer Truppen uber hoheren Sold als die Einheimischen und vielfaltige Privilegien Ende der Kapitulationen Bearbeiten Die Bundesverfassung von 1848 machte den Kapitulationen ein Ende Ihr Abschluss wurde 1849 2 verboten und die noch bestehenden 1859 3 durch die Bundesversammlung aufgehoben Bei der Totalrevision 1999 der Bundesverfassung wurde das Verbot von Militarkapitulationen als nicht mehr zeitgemass ersatzlos gestrichen 4 Siehe auch BearbeitenSchweizer Truppen in fremden DienstenLiteratur BearbeitenMarcel Burin de Roziers Capitulations militaires entre la Suisse et la France Diss Juristische Fakultat der Universitat Paris Arthur Rousseau Paris 1902 Heinrich Turler Viktor Attinger Marcel Godet Historisch Biographisches Lexikon der Schweiz Vierter Band Neuenburg 1927 S 445 Einzelnachweise Bearbeiten Simon Rageth Sold und Soldruckstande der Schweizer Truppen in franzosischen Diensten im 16 Jahrhundert Schriftenreihe der Eidgenossischen Militarbibliothek und des Historischen Dienstes Nr 32 19 Juni 2013 Bundesverfassung vom 12 September 1848 im ersten Bundesblatt 1849 Artikel 11Es durfen keine Militarkapitulationen abgeschlossen werden Artikel 12Die Mitglieder der Bundesbehorden die eidgenossischen Civil und Militarbeamten und die eidgenossischen Reprasentanten und Kommissarien durfen von auswartigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte noch Titel Geschenke oder Orden annehmen Sind sie bereits im Besitze von Pensionen Titeln oder Orden so haben sie wahrend ihrer Amtsdauer auf den Genuss der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden Bundesgesetz betreffend die Werbung und den Eintritt in den fremden Kriegsdienst vom 30 September 1859 Artikel 1Der Eintritt in diejenigen Truppenkorper des Auslandes welche nicht als Nationaltruppen des betreffenden Staates anzusehen sind ist ohne Bewilligung des Bundesrathes jedem Schweizerburger untersagt Der Bundesrath kann eine solche Bewilligung nur zum Behufe weiterer Ausbildung fur die Zwecke des vaterlandischen Wehrwesens ertheilen Botschaft des Bundesrats uber eine neue Bundesverfassung vom 20 November 1996 191 23 Ersatzloses DahinfallenBisherige Verfassungsbestimmungen die eindeutig nicht mehr zeitgemass sind oder jeden denkbaren Anwendungsbereich verloren haben und daher vollig uberflussig sind konnen ersatzlos gestrichen werden z B Militarkapitulationen Art 11 BV Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kapitulation Truppenstellungsvertrag amp oldid 211485180