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Unter Bibelverbot versteht man die Zensur der Bibel durch Verbot ihres Gebrauchs Besitzes ihrer Lekture oder ihrer Ubersetzung In der mittelalterlichen Kirche betrafen die Verbote gegenuber religiosen Laien volkssprachliche Bibelausgaben Klerikern war nie verboten die lateinische Bibelubersetzung die Vulgata zu besitzen Die Bibelverbote der romisch katholischen Kirche der Neuzeit stehen in Verbindung mit dem Bucherverbot im Rahmen des Index librorum prohibitorum Verzeichnis der verbotenen Bucher Bibelubersetzungen in Volkssprachen waren lange Zeit grundsatzlich verboten Ausgaben der Vulgata wurden fallweise auf den Index gesetzt In der Gegenwart gibt es in mehreren meist muslimischen Staaten Bibelverbote so etwa in Saudi Arabien In Malaysia wurden 2009 Bibeln beschlagnahmt weil Gott darin mit Allah ubersetzt wurde Das Verbot wurde vom Gericht als verfassungswidrig aufgehoben 1 Beanstandet werden auch uber den personlichen Gebrauch hinausgehende Bibelmengen die der Missionierung dienen vor allem durch evangelikale Gruppen Zum Bibelverbot im Zusammenhang der Christenverfolgung siehe auch den Weltverfolgungsindex Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Bis zur Druckpresse 3 Von der Druckpresse bis zur Reformation 4 Reformation bis etwa zum Augsburger Religionsfrieden 4 1 England 4 2 Konzil von Trient und der Index librorum prohibitorum 4 3 Niederlande 4 4 Frankreich 4 5 Spanien 5 Nach dem Augsburger Religionsfrieden 5 1 Papstliche Massnahmen 5 2 Uracher Bibelanstalt 5 3 Schweiz 5 4 Osterreich 5 5 Italien 5 6 Spanien und Lateinamerika 6 Heute 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenDas Alte Testament wurde in Hebraisch und teilweise in Aramaisch verfasst Das Neue Testament wurde in Koine verfasst einer Form des Altgriechischen in der es auch Ubersetzungen des Alten Testaments gab Die Bucher wurden in verschiedene weitere Sprachen ubersetzt darunter Latein Ab etwa 300 begann sich im Westen Latein als Sprache des Kultus durchzusetzen Dazu trug auch bei dass die Gebiete zum Westromischen Reich gehorten die Romanischen Sprachen alle vom Lateinischen abstammen und die fruhesten schriftliche Zeugnisse der westgermanischen Sprachen erst aus dem 6 Jahrhundert datieren 382 420 entstand eine neue Ubersetzung in die lateinische Volkssprache die Vulgata die sich im 7 bis 9 Jahrhundert im westlich katholischen Einflussgebiet allgemein durchsetzte und etwa ab dem 9 Jahrhundert dort als einzig gultige Bibel angesehen wurde Geschichte der Bibelubersetzung In den Ostkirchen blieb dagegen Griechisch dominant Bis zur Druckpresse BearbeitenAb dem 5 Jahrhundert riet man den Laien nicht alle Bucher der Bibel ohne Unterschied zu lesen sondern vor allem das Neue Testament da das Alte Testament leichter missverstanden werden konne 2 Papst Gelasius I bezeichnete Ende des 5 Jahrhunderts das Lesen der Apokryphen als gefahrlich fur Christen verbot es aber nicht 2 Um den Altslawischen Ritus gab es einiges Hin und Her Nach Erklarungen Methods wurde er von Papst Johannes VIII im Jahre 880 erstmals offiziell erlaubt Danach wurde er mehrmals verboten Johannes X 920 ein vom papstlichen Legaten Mainard 1059 geleitetes Konzil bestatigt von Nikolaus II und Alexander II 3 In einem Brief an Vratislav II von Bohmen vom 2 Januar 1080 widerrief Papst Gregor VII die Erlaubnis seiner Vorganger die slawische Sprache verwenden zu durfen Als Begrundung wird vorgetragen dass es dem allmachtigen Gott nicht ohne Grund gefallen habe dass die Heilige Schrift in gewissen Gegenden verhullt sei damit sie nicht bei allseitiger Zuganglichkeit gewohnlich werde und der Verachtung anheimfalle oder von mittelmassigen Menschen falsch verstanden werde und so in Irrtum fuhre 4 Der Ritus stand jedoch unter dem Schutz der kroatischen Konige und war schliesslich dort so fest verwurzelt dass Papst Innozenz IV im Jahre 1248 den Sudslawen den ritus slavo latinus wieder erlaubte 3 Im Kampf gegen die bibelzentrierten Massenbewegungen der Katharer und der Waldenser die eigene Ubersetzungen auf Grundlage der Vulgata angefertigt hatten schritt die Kirche zu einer verstarkten Kontrolle der Bibelrezeption 1199 verbot Innozenz III in einem Schreiben an den Bischof von Metz die Lekture der Bibel in privaten Zusammenkunften occultis conventiculis finstere Versammlungen Konventikel obgleich das Verlangen die gottlichen Schriften zu lesen und zu studieren nicht zu tadeln sondern vielmehr zu empfehlen sei Da sich jedoch der Einzelne kaum Bibeltexte beschaffen konnte kam dieses Verbot praktisch einem Bibelverbot fur Laien gleich 5 Im Jahr darauf schickte der Papst einige Abte nach Metz um die Verbrennung der franzosischen Bibelubersetzungen befehlen zu lassen 3 Im Jahre 1202 erliess der papstliche Gesandte Bischof Guido von Praneste bei der Visitation in Lowen mehrere Bestimmungen In einer davon hiess es dass alle Bucher in romanischer und deutscher Sprache die die Heilige Schrift betrafen beim Bischof abgegeben werden sollten und er dann nach Gutdunken entscheide welche er zuruckgebe 3 Nach dem Konzil in Paris im Jahre 1210 erliess der Erzbischof von Sens Petrus de Corbolio ein Dekret nach dem alle theologischen Schriften in romanischer Sprache mit Ausnahme der Heiligenlegenden den Diozesanbischofen abzuliefern seien 3 Da in mehreren Bezirken innerhalb einer Stadt oder eines Kirchensprengels Einwohner mit unterschiedlicher Sprache Gebrauchen und Sitten lebten sollten nach einem Beschluss der vierten Kirchenversammlung im Lateran unter Innozenz III im Jahre 1215 geeignete Leute gesucht werden die das Priesteramt nach den jeweiligen Gebrauchen verrichteten 3 Nach Ende des Albigenserkreuzzugs zu dem Innozenz III aufgerufen hatte wurden 1229 unter Gregor IX auf der Synode von Toulouse Concil Tolosanum die Bestimmungen gegen die Ketzer in dieser Kirchenprovinz verscharft Die Inquisition arbeitete erstmals flachendeckend und es wurde die Universitat Toulouse gegrundet auf die sich auch das Katholische Institut von Toulouse beruft Auf der Synode wurde ein generelles Bibelverbot fur Laien dieser Kirchenprovinz ausgesprochen nur Psalterium und Brevier in lateinischer Sprache waren erlaubt 6 Prohibemus etiam ne libros veteris testamenti aut novi laici permittantur habere nisi forte psalterium vel breviarium pro divinis officiis aut horas beatae Mariae aliquis ex devotione habere velit Sed ne praemissos libros habeant in vulgari translatos archissime inhibemus Wir verbieten auch den Laien den Besitz von Buchern des Alten oder des Neuen Testaments es sei denn einer mochte gerne ein Psalterium oder ein Brevier fur das Heilige Officium oder das Stundengebet der Seligen Maria zur Andacht haben Aber dass sie die vorgenannten Bucher in einer volkssprachlichen Ubersetzung besitzen durfen das verbieten wir aufs Grundsatzlichste Falschlicherweise wird ofter angegeben dieses Zitat sei 1233 auf der Synode von Breziers wiederholt worden Es wurden zwar Abschnitte aus Toulouse verwendet aber nicht dieser 3 Im Zuge einer Bestatigung der 1215 auf dem Laterankonzil erfolgten Verdammung der Schriften von David von Dinant Paris befahl Gregor IX im Jahre 1231 auch alle in romanischer Sprache geschriebenen theologischen Bucher an die Diozesanbischofe abzugeben 7 Auf der Synode von Tarragona Conventus Tarraconensis im Jahre 1234 bestimmten die spanischen Bischofe nach einem Dekret von Konig Jakob I dass es jedem verboten sei eine romanische Ubersetzung der Bibel zu besitzen Sie mussten innerhalb von acht Tagen zum Verbrennen abgegeben werden anderenfalls galt man als Ketzer Item statuitur ne aliquis libros veteris vel novi testamenti in romanico habeat Et si aliquis habeat infra octo dies post publicationem huiusmodi constitutionis a tempore sententiae tradat eos loci episcopo comburendos quod nisi fecerit sive clericus fuerit sive laicus tamquam suspectus de haeresi quousque se purgaverit habeatur Carl Mirbt Quellen zur Geschichte des Papsttums 1911 S 155 8 Niemand darf im Besitz der alt oder neutestamentlichen Bucher in der Muttersprache sein Wenn jemand solche Bucher hat muss er sie innerhalb von acht Tagen nach Bekanntmachung dieser Verordnung an den ortlichen Bischof abgeben damit sie verbrannt werden konnen 9 Eine neuerliche Synode im spanischen Tarragona im Jahre 1317 verbot franziskanischen Ordensmitgliedern der dritten Regel theologische Bucher in der Volkssprache zu besitzen 7 Auf der von Erzbischof Theodorich II einberufenen Diozesansynode von Trier Synodus Dioecesana Trevirensis im Jahre 1231 wurden ebenfalls vermeintliche Ketzer erwahnt allerdings mit deutschen Ubersetzungen Adversus enascentes undique haereses Anno Domini MCCXXXI in ipsa civitate Treviri tres esse scholas haereticorum deprehensum Et plures erant corum sectae et multi eorum instructi erant scripturis sanctis quas hebebant in Theutonicum translatas Fallersleben Geschichte des deutschen Kirchenliedes S 55 3 Und mehrere gehorten jener Secte an und viele unter ihnen waren unterrichtet aus der heiligen Schrift die sie ins Deutsche ubersetzt besassen Fallersleben Geschichte des deutschen Kirchenliedes S 55 3 Auf der Synode von Beziers Concilium Biterrense im Jahre 1246 wurde ebenfalls beschlossen dass die Laien keine lateinischen und volkssprachlichen und die Geistlichkeit keine volkssprachlichen theologischen Bucher haben durften 10 Cap XXXVI De libris theologicis non tenendis etiam a laicis in latino et neque ab ipsis neque a clericis in vulgari teneri faciatis ad plenum quicquid iustum noveritis et statutum Carl Mirbt Quellen zur Geschichte des Papsttums 1911 S 156 8 Kaiser Karl IV erliess auf Bitten Papst Urbans V 1369 in Lucca ein Edikt gegen deutsche Auslegungen der Heiligen Schrift damit durch sie nicht Laien und boswillige Geister zu Haresie oder Irrtum verfuhrt wurden 11 Sein Sohn liess trotzdem 1385 die handgeschriebene Wenzelsbibel beginnen Im Jahre 1376 ordnete Papst Gregor XI an dass alle Literatur uber die Bibel der kirchlichen Leitung zu unterstellen sei Dadurch waren nur die Vulgata und wenige schlechte Ubersetzungen in Landessprachen geduldet 12 John Wyclif 1330 1384 ein Theologe mit vorreformatorischen Ansichten beendete 1383 die erste massgebliche Bibelubersetzung aus dem Lateinischen ins Englische Seine Lehren wurden schon 1381 durch die Universitat und 1382 durch die Kirche verworfen Aus Furcht vor einem Volksaufstand wurde Wyclif aber nicht angeklagt Die Bibelubersetzung verursachte grosse Unruhe im Klerus und ihretwegen wurden mehrere abwehrende Provinzialsynoden einberufen Hier setzte die 3 Synode von Oxford im Jahre 1408 einen Schlussstrich In der Oxford Constitution bzw Arundel Constitution wurde unter dem Vorsitz von Erzbischof Thomas Arundel beschlossen ut nemo deinceps textum aliquem sacrae scripturae auctoritate sua in linguam Anglicanam vel aliam transferat per viam libri vel libelli aut tractatus nec legatur aliquis huiusmodi liber libellus aut tractatus iam noviter tempore dicti Iohannis Wyklyff sive citra compositus aut in posterum componendus in parte vel in toto publice vel occulte sub poena maioris excommunicationis quousque per loci diocesanum seu si res exegerit per concilium provinciale ipsa translatio fuerit approbata Qui vero contra fecerit ut fautor heresis et erroris similiter puniatur dass niemand kunftig von sich aus irgendeinen Text der Heiligen Schrift in die englische Sprache ubersetze oder in irgendeine andere als Buch Schrift oder Traktat noch dass ein solches Buch Schrift oder Traktat gelesen werde ob es neu in der Zeit des besagten John Wyclif verfasst wurde oder in Zukunft erst geschrieben werden soll ob in Teilen oder als ganzes offentlich oder verborgen Dies steht so lange unter der Strafe des grossen Kirchenbanns bis der Bischof des Ortes oder falls notig ein Provinzialkonzil die besagte Ubersetzung approbiert habe Wer aber dagegen handelt der soll wie ein Haretiker und Irrlehrer bestraft werden Im Gegensatz zu vorher waren nun auch Ubersetzungen der liturgischen Lese und Predigttexte Psalmen Perikopen aus den Evangelien und Briefen an eine Begutachtung durch die Kirche gebunden Einzelne wie William Butler wollten sogar noch weiter gehen und auch Bibelubersetzungen ins Lateinische genehmigungspflichtig machen Auf dem Konzil von Konstanz im Jahre 1415 wurde Wycliff schliesslich zum Ketzer erklart und verdammt als jener giftige Bube einer verdammungswurdigen Ketzerei der eine neue Ubersetzung der Heiligen Schrift in seiner Muttersprache eingefuehrt hat Seine Helfer Nicholas von Hereford und John Purvey wurden zum Widerruf ihrer Lehren gezwungen und seine Gebeine wie vom Konzil bestimmt schliesslich 1428 verbrannt Von der Bibelubersetzung sind bis heute an die 200 damals heimlich gelesene Handschriften erhalten geblieben Gedruckt wurde sie aber erst 1731 als Wyclif historisch als Vorvater der englischen Reformation begriffen wurde 11 13 Die nachste englische Bibelubersetzung war die von William Tyndale die ab 1525 ausserhalb Englands in Protestanten wohlgesinnten Gebieten Deutschlands gedruckt werden musste 7 Tyndale selber wurde wegen seines Ubersetzungswerks zum Tod auf dem Scheiterhaufen verurteilt und 1536 in der Nahe von Brussel erwurgt und danach verbrannt Von der Druckpresse bis zur Reformation BearbeitenUm 1440 1450 begann Johannes Gutenberg den wegweisenden Buchdruck mit beweglichen Lettern der sich schnell in Europa verbreitete Die 1466 erschienene Mentelin Bibel war die erste in einer Volkssprache gedruckte Bibel eine Wort fur Wort Ubersetzung der Vulgata Papst Paul II Pontifikat 1464 1471 bestatigte die Verordnung von Jakob I von Aragon uber das Verbot von Bibeln in der Landessprache 7 Unter Isabella I von Kastilien und ihrem Mann Ferdinand II Regentschaften 1474 1516 wurde das Verbot von Bibeln in der Volkssprache spanisches Staatsgesetz Die von ihnen eingefuhrte Inquisition ordnete 1497 funf Jahre nach der Vertreibung der Juden aus Spanien die Vernichtung aller hebraischen Bucher und aller volkssprachlichen Bibeln an Im Jahr darauf wurde als Begrundung nachgereicht es sei unmoglich die Bibel in eine moderne Sprache zu ubersetzen ohne Irrtumer zu begehen die Ungelehrte und insbesondere Neubekehrte in Glaubenszweifel sturzen konnten 11 Die erste Bibelubersetzung in eine romanische Sprache eine Ubertragung der Vulgata ins Valencianische stammt von dem Karthauser Ordensgeneral Bonifatius Ferrer 1355 1417 und wurde 1478 gedruckt Eine Nachfolgerin erschien erst wieder im Jahre 1790 Mit Schreiben vom 17 Marz 1479 ermachtigte Sixtus IV den Rektor und Dekan der Kolner Universitat mit kirchlichen Zensuren gegen Drucker Kaufer und Leser haretischer Bucher einzuschreiten Diese Ermachtigung wurde von Alexander VI bestatigt In mehreren theologischen und nichttheologischen Buchern aus dieser Zeit ist eine Druckerlaubnis mitgedruckt Aus dieser Zeit sind auch Druckerlaubnisse des Patriarchen von Venedig zu finden 7 Mit dem Zensuredikt vom 4 Januar 1486 und einer Ausfuhrungsverordnung vom 10 Januar erliess der Kurfurst Erzbischof Berthold von Henneberg von Mainz in der Fruhzeit des Buchdrucks die erste Zensurverordnung im deutschsprachigen Raum fur Mainz Erfurt und Frankfurt Es ging dabei nicht um allgemeine Gesichtspunkte sondern um religiose Texte vor allem um aus dem Lateinischen und Griechischen ins Deutsche ubersetzte Texte Berthold war der Meinung dass die deutsche Sprache zu armselig sei um die wohlformulierten lateinischen und griechischen Texte wiederzugeben Bis zu diesem Zeitpunkt waren noch keine ketzerischen Schriften auf Deutsch gedruckt erschienen aber seit 1466 etwa zehn relativ gleichlautende Bibelubersetzungen 14 Die gottliche Buchdruckerkunst macht aller Welt den Gebrauch von Buchern zur Belehrung und Erbauung zuganglich Viele aber missbrauchen wie wir gesehen haben diese Kunst aus Ruhmessucht und Geldgier sodass sie die Menschheit verderben statt sie aufzuklaren So finden sich zur Herabsetzung der Religion und ihrer Spitzen Schriften in den Handen des Volks welche aus dem Lateinischen ins Deutsche ubersetzt sind libri de divinis officiis et apicibus religionis nostrae Die heiligen Gesetze und Canones sind aber von weisen und beredten Mannern mit so grosser Sorgfalt und Geschicklichkeit zusammengestellt und ihr Verstandnis ist so schwierig dass zu ihrer Bewaltigung die Dauer des menschlichen Lebens selbst fur den Einsichtigsten kaum ausreicht Gleichwohl haben einige freche und unwissende Leute es gewagt jene Schriften in so schlechtes gewohnliches Deutsch zu ubersetzen dass selbst Gelehrte durch ihre Arbeitet zu grossen Misverstandnissen verfuhrt sind Diese Ubersetzer nun ob sie in gutem oder schlechtem Glauben handeln konnen nicht behaupten dass die deutsche Sprache fahig sei das genau wiederzugeben was jene ausgezeichneten griechischen und lateinischen Autoren mit der sorgfaltigsten Genauigkeit des Ausdrucks und der vollsten Kenntnis des Gegenstandes uber die erhabenen Spekulationen des christlichen Glaubens geschrieben haben sie mussen vielmehr einraumen dass die Armut unserer Sprache ihre Bemuhungen vereitelt und dass sie aus diesem Grunde gezwungen sind ihr Hirn zur Erfindung neuer Ausdrucke zu martern oder bei einzelnen alten Schriftstellern den Sinn zu entstellen was Wir wegen der damit fur die heiligen Schriften verbundenen Gefahr noch mehr furchten denn Wir besorgen sehr dass wenn sie nur die alten gebrauchen sie den Inhalt der geoffenbarten Wahrheit andern woraus eine ungeheuere Gefahr fur die heiligen Schriften entsteht Wer aber gibt den ungebildeten Mannern und Frauen welchen die heiligen Bucher in die Hande fallen die Fahigkeit den richtigen Sinn herauszufinden Wenn man z B den Text des Evangeliums oder die Briefe des heiligen Paulus pruft so wird jeder unterrichtete Mensch sich leicht davon uberzeugen dass viele Stellen durch andere Schriften erganzt werden mussen Da aber jene gottliche Kunst und dieser Titel gebuhrt ihr in Unserm goldenen Mainz erfunden ist wo sie bestandige Fortschritte gemacht hat so haben Wir das volle Recht ihren Ruhm zu verteidigen und erfullen nur Unsere Pflicht wenn Wir die Reinheit der gottlichen Schriften vor jeder Beschmutzung bewahren Fur jedes ins Deutsche ubersetzte Buch war vor Verbreitung eine Erlaubnis bestimmter Universitatsprofessoren einzuholen Andernfalls sei man exkommuniziert die Bucher wurden eingezogen und man habe noch eine Strafe von 100 Goldgulden an ihn zu zahlen Aufgrund einer Bulle von Innozenz VIII aus dem Jahre 1486 gab es auch in Koln eine universitare und spater durch den Offizial des Erzbischofs durchgefuhrte Vorzensur Alexander VI dehnte die Praventivzensur mit seiner Bulle vom 1 Juni 1501 auf alle Schriften der drei geistlichen Kurfurstentumer Koln Mainz und Trier und das Erzbistum Magdeburg aus in denen so viele ketzerische Bucher und Abhandlungen gedruckt wurden 7 14 Papst Leo X bestimmte auf dem 5 Laterankonzil am 3 Mai 1515 in der Bulle Inter Solicitudines dass in allen Diozesen alle zu druckenden Bucher oder Schriften durch den Inquisitor Bischof oder einen vom Bischof beauftragten Wissenschaftler sorgfaltig gepruft und durch ihre eigenhandige Unterschrift freigegeben werden mussten Bei Zuwiderhandeln drohten der Verlust der Bucher durch offentliche Verbrennung hundert Dukaten Strafe an die Fabrik des Apostelfursten in Rom ohne Hoffnung auf Nachlass Entziehung der Druckerlaubnis fur ein Jahr und Exkommunikation Bei Wiederholung wenn er hartnackig ist sei er von seinem Bischof mit allen rechtlichen Mitteln so zu zuchtigen dass andere nicht Ahnliches wagten 7 Reformation bis etwa zum Augsburger Religionsfrieden BearbeitenZwischen 1516 und 1535 veroffentlichte Erasmus von Rotterdam mehrere Ausgaben seines Novum Instrumentum omne bzw Novum Testamentum Es war eine Doppelausgabe in einer neuen lateinischen Fassung und der erste Druck des griechischen Textes der an wenigen Stellen rekonstruiert war 1517 veroffentlichte Luther seine 95 Thesen 1521 wurde er mit der Bulle Decet Romanum Pontificem exkommuniziert zum Haretiker deklariert sowie das Wormser Edikt erlassen 1522 erschien seine erste Ubersetzung des Neuen Testaments auf Grundlage des griechischen Textes von Erasmus und 1534 die gesamte Heilige Schrift Auf dem Konzil von Trient wurden Luthers und auch Erasmus Schriften auf den Index gesetzt Im spater gedruckten Index kamen auch explizit deren Bibeln vor und allgemein alle ahnlichen Bibelausgaben Biblia cum recognitione Martini Luteri Cum universis similibus Bibliis ubicunque excusis Novum Testamentum cum duplici interpretatione D esiderius Erasmi amp veteris interpretis Harmonia item Evangelica amp copioso Indice Cum omnibus similibus libris Novi Testamenti Index Librorum Prohibitorum 1599 15 nebst allen ahnlichen Bibeln wo sie auch gedruckt sein mogen nebst allen ahnlichen Neuen Testamenten wo sie auch gedruckt sein mogen Die Verwendung von Erasmus Buch und damit das Verlassen der Vulgata konnte somit allein Grund genug sein Ubersetzungen zu verdammen 10 13 Spater wurde Erasmus in eine mildere Indexklasse eingestuft Viele spatere Ubersetzungen haben Erasmus Buch als Grundlage Das Wormser Edikt gegen Luther wurde nicht im ganzen Reich beachtet Am 6 Marz 1523 wurde auf dem Reichstag in Nurnberg verordnet dass die Stande bis zum geforderten Konzil so viel an ihnen liege in ihrem Gebiet dafur sorgen sollten dass keine neuen Schriften gedruckt oder verkauft wurden bevor sie nicht von verstandigen Mannern begutachtet worden waren Andere Schriften namentlich Schmahschriften sollten unter schwerer Strafe verboten werden Der apostolische Nuntius Chieregati hatte vergebens die Einscharfung des Wormser Edikts und jener Bestimmung des Laterankonzils verlangt nach der kein Buch ohne Genehmigung des Ortsbischofs oder seines Vertreters gedruckt werden durfe Der Nurnberger Reichstag von 1524 bestimmte dass die Reichsstande so viel wie moglich dem Wormser Edikt nachkommen sollten und wiederholte sonst den Beschluss von 1523 Papst Clemens VII beklagte sich beim Kaiser und bei den Konigen von England und Frankreich uber den Beschluss von 1523 Karl V bestand in einem Schreiben vom 15 Juli 1524 auf der Durchfuhrung des Wormser Edikts Auf dem Reichstag in Speyer im Jahre 1526 liess er diese Forderung aber fallen und es wurde am 27 August beschlossen dass bis zu dem geplanten Konzil jeder Reichsstand in Bezug auf das Wormser Edikt fur sich also leben regieren und sich verhalten solle wie er es vor Gott und dem Kaiser hoffe und vertraue zu verantworten Auch der Speyerer Reichstag von 1529 bestatigte hinsichtlich des Bucherwesens im Wesentlichen nur die Beschlusse von 1523 Auf dem Reichstag von Augsburg ubergab der Nuntius dem Kaiser am 13 Mai 1530 eine Denkschrift in der empfohlen wurde das Wormser Edikt und die Bulle von Leo X durch kaiserliche Verordnung und unter Androhung von Strafen umzusetzen Zum Abschluss des Reichstags am 19 November 1530 wurde aber nur zusatzlich beschlossen dass nichts ohne Angabe des Druckers und des Druckorts gedruckt werden durfe Auf dem Reichstag von 1541 wurde die Verordnung gegen die Schmahschriften wiederholt 7 England Bearbeiten Heinrich VIII von England anderte mehrmals seine Meinung zur Ubersetzungsfrage In einer Proklamation von 1530 sagte er dass die Pralaten usw der Ansicht seien es sei nicht notig die Bibel ins Englische zu ubersetzen und in die Hande des gewohnlichen Volkes zu geben Das Lesen einer solchen Ubersetzung musse von der Erlaubnis der Oberen abhangig gemacht werden Alle im Ausland gedruckten englischen Bucher wurden verboten und sollten innerhalb von 14 Tagen beim Bischof abgeliefert werden Neue englische Bucher die die Heilige Schrift betrafen durften nicht ohne Erlaubnis des Bischofs und Angabe des Autors gedruckt werden Wenn einmal die Gefahr der Verbreitung ketzerischer Schriften voruber sei solle die Bibel ubersetzt werden Inzwischen seien aber alle englischen franzosischen und niederdeutschen dutch Versionen abzuliefern ausgenommen jene denen der Konig und die Bischofe die Korrektur derselben auftrage Die Tyndale Ubersetzung die einzige die bisher gedruckt worden war wurde wiederholt wegen der Ubersetzungsfehler und der Anmerkungen und umfangreichen Prologe verboten Im Jahre 1534 beantragte die Convocation von Canterbury der Konig moge die Bibel durch geeignete Personen ubersetzen lassen und das Lesen dieser Ubersetzungen gestatten Der Konig bestimmte zwar keine Ubersetzer aber von 1535 an erschienen neue Ubersetzungen Generalvikar Thomas Cromwell der 1540 wegen Hochverrat und Ketzerei hingerichtet wurde verordnete 1536 und 1538 ein Exemplar einer Bibelubersetzung von Miles Coverdale eine Bearbeitung der Tyndale Bibel in grossem Format angekettet in jeder Kirche aufzulegen Heinrich VIII klagte jedoch schon 1539 uber die Weise wie seine Erlaubnis die Bibel zu lesen missbraucht werde In Verordnungen von 1538 und 1539 wurde bestimmt dass niemand ohne Erlaubnis des Konigs englische Bucher verkaufen durfe und niemand englische Bibeln mit Anmerkungen und Vorreden drucken oder importieren solle wenn sie nicht durch autorisierte Stellen uberpruft seien 1542 wurde in der Convocation uber die Mangel der Bibel verhandelt und mit einer neuen Ubersetzung begonnen 1543 wurde die Tyndale Bibel vom Konig nochmals verboten und es wurde angeordnet aus allen Bibeln und Neuen Testamenten die Anmerkungen zu entfernen Weiterhin wurde bestimmt dass ohne Erlaubnis des Konigs die niederen Stande auch die nicht verbotenen Ubersetzungen nicht mehr lesen durften da sie das Privileg die Bibel zu lesen so viel missbraucht hatten 1546 im letzten Regierungsjahr Heinrichs VIII wurde nochmals verordnet dass ohne ausdruckliche Erlaubnis kein auswarts gedrucktes englisches Buch uber die christliche Religion eingefuhrt werden durfe 7 Unter der Regentschaft der romisch katholischen Konigin Maria I wurden die Bestimmungen der Bulle Inter Solicitudines 1515 in den Reformationsdekreten des papstlichen Legaten Kardinal Pole im Jahre 1556 publiziert Da verschiedene Bucher voller Ketzerei Aufruhr und Verrat aus dem Ausland eingeschleppt und im Lande heimlich gedruckt wurden bestimmte Maria I im Jahre 1558 dass Besitzer solcher Bucher als Rebellen angesehen werden und nach dem Martialgesetz bestraft werden sollten 7 Konzil von Trient und der Index librorum prohibitorum Bearbeiten Hauptartikel Konzil von Trient und Index librorum prohibitorum Auf dem Konzil von Trient wurde die Vulgata fur authentisch und ihr Gebrauch in offentlichen Zusammenhangen fur verpflichtend erklart Sessio IV 8 April 1546 das Konzil legte allerdings keine bestimmte Ausgabe der Vulgata als verbindlich fest und forderte eine verbesserte Neuausgabe 16 Bei den Verhandlungen im Marz und April 1546 wurde ausfuhrlich aber vorerst ergebnislos auch daruber diskutiert ob Bibelubersetzungen in die Volkssprache verboten werden sollten Die Konzilsvater fuhrten den unterschiedlichen Umgang mit Bibel Ausgaben und Ubersetzungen sowohl in den verschiedenen katholischen Landern als auch in der Kirchengeschichte als Argumente sowohl fur als auch gegen ein solches Verbot an In der Zwischenzeit wurde die Buchzensur im Reich und in der Kirche verscharft Paul III grundete 1542 die Romische Inquisition die unter anderem den Auftrag hatte die Vorzensur von Buchern zu religiosen Themen in der gesamten Kirche zu verbessern Erstmals 1559 erschien der romische Index Librorum Prohibitorum als wichtiges Hilfsmittel dieser Zensur bereits in dieser Fassung waren die Lutherbibel volkssprachliche Bibelubersetzungen im allgeinen sowie 30 lateinische Bibelausgaben als verboten aufgefuhrt 17 Auf dem Reichstag von 1548 war derweil die Buchzensur ebenfalls neu und weiter gefasst worden Es sei nichts zu genehmigen was aufruhrerisch und schmahlich oder der katholischen allgemeinen Lehre der heiligen christlichen Kirche ungemass oder widerwartig sei Die schon gedruckten Bucher Luthers seien zu unterdrucken Wahrend seiner dritten Tagungsperiode beschloss das Konzil dann am 26 Februar 1562 die Einsetzung einer Kommission fur die Vorzensur von Buchern arbeitet allgemeine Regeln fur Bpcherverbote unter anderem volkssprachliche Bibelubersetzungen aus und ubertrug die Fortfuhrung dieser Arbeit dem Papst 1571 setzte Pius V dann eine eigene Indexkongegration ein die den Index Librorum Prohibitorum immer wieder uberarbeitete 18 Niederlande Bearbeiten In den Niederlanden erliess Karl V ab dem Wormser Edikt von 1521 bis 1550 eine Reihe von Verordnungen Palcate uber primar ketzerische Buchdrucke Er erliess sie kraft seiner landesherrlichen Gewalt und bezog sich nicht auf die Dekrete der Konzile und Papste Nur die Einfuhrung der Inquisition fand unter Mitwirkung der Papste statt Neben personenbezogenen und Listungen von Einzelwerken gab es sprachbezogene Buchverbote gegen deutsche flamische und franzosische ketzerische Werke 1526 aber nur gegen bestimmte hollandische Ubersetzungen Manche allgemeinen Werke von Ketzern durften erscheinen wenn der Name nicht genannt wurde Einzelnen wurde erlaubt Luthers Schriften zu besitzen um sie zu widerlegen Von Karls Sohn Philipp II wurden die Gesetze nicht wesentlich erweitert aber bestatigt und eingescharft Als Strafen fur Ketzerei und dazu genugte der Besitz oder das Lesen verbotener Bucher konnte man sich beim ersten Male meist durch Abschworung retten Wurde dies verweigert so gab es Leib oder Gut je nach Umstanden 1524 Androhung der Verbannung 1526 und die Todesstrafe 1529 1531 Bei Letzterer seien Manner zu enthaupten und die Kopfe auf Pfahle zu stecken Frauen lebendig zu begraben Ruckfallige wurden verbrannt Als Verbotsverzeichnis wurden nach unbenannten relativ kurzen Listen von 1526 1529 und 1540 manchmal mit Verweis auf eine Verdammung durch die Lowener Universitat die Lowener Kataloge von 1546 und 1550 verwendet Zeitweise waren sie bei jedem Buchhandler auszuhangen Teile fanden sich spater in den spanischen Katalogen und im romischen Index In dem Katalog finden sich auch nicht ketzerische Schriften die in gefahrlichen Zeiten besser nicht gelesen und dem gemeinen Volk und jungen Leuten nicht in die Hand gegeben werden sollten Nicht in den Niederlanden vorgefundene Bucher wurden nicht aufgenommen um die Aufmerksamkeit nicht darauf zu lenken Zusatzlich angefugt war ein Verzeichnis von Buchern die in der Schule verwendet werden durften Zu den Bibeln wurde im Katalog von 1546 bemerkt dass in einigen besonders in franzosischen und deutschen der Sinn durch falsche Ubersetzung oder durch Zusatze oder Auslassungen korrumpiert werde Andere gaben vor der Vulgata zu folgen mengten aber Dinge aus dem Griechischen ein In einigen sei zwar die Ubersetzung gut aber die Drucker hatten schlechte Vorreden Noten usw beigefugt Mitunter enthielten auch Summarien zu den einzelnen Kapiteln und Randbemerkungen Irrtumer Der Katalog von 1546 enthalt 25 lateinische Bibeln und drei lateinische Neue Testamente von deutschen Bibeln meist die Antwerpener Ausgaben und zwei franzosische Bibeln sowie vier franzosische Neue Testamente aus Antwerpen Nach einem Erlass vom 29 April 1550 war es Laien verboten uber die Heilige Schrift zu disputieren Die Heilige Schrift zu erklaren sollte nur den von der Universitat oder von den Bischofen Ermachtigten zustehen Am 25 September folgte eine Zusatzverordnung dass dies nicht fur diejenigen gelte die sich einfach uber die Heilige Schrift nach kirchlichem Verstandnis unterhielten 7 Frankreich Bearbeiten In Frankreich wurden Verbote bestimmter Bucher durch den Konig oder die Parlamente auf Antrag der Bischofe oder staatlich eingesetzter Inquisitoren publiziert Begutachtungen ubernahm vor allem die Sorbonne Am 18 Marz 1521 verfugte Franz I auf Antrag der Pariser Universitat dass Pariser Buchhandler keine neuen lateinischen oder franzosischen den christlichen Glauben betreffenden Bucher drucken durften bevor sie von einer theologischen Fakultat oder Deputierten gepruft worden seien Am 2 Mai 1542 erweiterte das Parlament diese Verordnung dahin dass nichts ohne Genehmigung des Rektors und des Dekans gedruckt werden und dass der Rektor je zwei Mitglieder jeder Fakultat zur Prufung der betreffenden Schriften bestellen sollte Im Jahre 1569 wurde fur Bibeln und religiose Bucher uberhaupt die Approbation durch vier Doktoren vorgeschrieben Eingefuhrte Bucherballen sollten nur unter behordlicher Aufsicht geoffnet werden Ab 1551 war die Einfuhr von Buchern aus Genf oder anderen notorisch von der Kirche abgefallenen Orten generell verboten Am 26 August 1525 erklarte die Sorbonne auf Anfrage des Parlaments dass eine Bibelubersetzung der Horae B M V von Meresotte keine Druckerlaubnis erhalten konne nach fruheren Beschlussen der Fakultat sei es uberhaupt unter den jetzigen Verhaltnissen gefahrlich Ubersetzungen der Bibel oder biblischer Bucher zu veroffentlichen die bereits erschienenen sollten besser unterdruckt als geduldet werden Dies wurde dann auch am 5 Februar 1526 beschlossen Eine seltene Ausnahme bildete eine Erlaubnis der Sorbonne fur ein Paulusevangelium im Jahre 1530 das aus dem Lateinischen ins Franzosische ubersetzt wurde Von 1543 bis 1556 gab es an der Sorbonne einen Katalog verbotener Bucher der spater in jeder Buchhandlung vorhanden sein musste Darin fand sich auch eine allgemeine Bemerkung Wie gefahrlich es sei das Lesen von Bibelubersetzungen in der Volkssprache auch ungebildeten Leuten und solchen die sie nicht mit frommem und demutigem Sinne lasen wie es deren jetzt viele gabe zu gestatten das zeigten die Waldenser Albigenser etc Darum sei mit Rucksicht auf die Bosheit der Menschen in der Gegenwart das Ubersetzen der Bibel in die Volkssprache als gefahrlich und verderblich anzusehen Der spatere romische Index kam in Frankreich nie zur Anwendung ein eigener geplanter aus dem Jahre 1562 wurde letztlich nicht veroffentlicht Durch das Edit de pacification Heinrichs III von 1577 wurden die Bestimmungen zugunsten der Protestanten geandert Es durfen keine Bucher verkauft werden ohne Genehmigung unserer Orts Beamten oder soweit die sogenannte reformierte Religion betreffenden Bucher in Betracht kommen ohne Genehmigung der Kammern welche wir in den Parlamenten fur die Angelegenheiten der sogenannten Reformierten bilden werden Verboten ist der Druck und die Verbreitung von libelles diffamatoires 7 Spanien Bearbeiten In Spanien wurde den Inquisitoren im Jahre 1549 verboten die Erlaubnis zum Besitzen oder Lesen verbotener Bucher zu erteilen Auch sie selbst sollten die ihnen in die Hande fallenden verbotenen Bucher nicht lesen Die von Papst Julius III erlassene Bulle aus dem Jahre 1550 die alle bis dahin erteilten Ermachtigungen zum Lesen verbotener Bucher aufhob wurde auch in Spanien publiziert Der Spanische Katalog von 1551 der durch den von Karl V ubersandten Lowener Katalog inspiriert war enthielt als allgemeines Verbot unter anderem alle in die spanische oder andere Volkssprachen ubersetzten Bibeln 7 Nach dem Augsburger Religionsfrieden BearbeitenAuf dem Reichstag zu Speyer im Jahre 1570 wurde verordnet dass jeder Drucker auf die Reichstagsbestimmungen vereidigt werden musse Eine ahnliche Bestimmung findet sich in der Reichspolizei Ordnung von 1577 jedoch solle nichts so der christlichen allgemeinen Lehre und zu Augspurg auffgerichten Religionsfrieden ungemass und widerwertig gedruckt werden 7 Sixtus V Pontifikat 1585 1590 ersetzte die allgemeinen Regeln des Index Romanus In seiner 7 Regel wird bestimmt 7 Bibeln oder Teile von Bibeln in Ubersetzungen in der Volkssprache auch von Katholiken werden ohne neue spezielle Erlaubniss des apostolischen Stuhls nirgendwo gestattet Paraphrasen in der Volkssprache werden unbedingt verboten Clemens VIII bestatigte in einer Bulle vom 17 Oktober 1595 19 im Prinzip wieder die alten allgemeinen Regeln fugte der 4 aber eine Verscharfung hinzu die quasi die Bestimmungen Pauls IV wiederherstellte und nach der nur im Auftrag des Papstes oder der Romischen Inquisition Dispense erteilt werden durften 7 Es ist zu bemerken dass durch diese Regel den Bischofen Inquisitoren oder Ordensoberen nicht aufs neue die Vollmacht gegeben wird die Erlaubnis zum Kaufen Lesen oder Besitzen von Bibeln oder Teilen des Alten oder Neuen Testaments oder Summarien und geschichtlichen Kompendien der Bibel oder biblischer Bucher in der Volkssprache zu erteilen nachdem ihnen diese Vollmacht durch das Mandat und den Usus der Romischen Inquisition entzogen worden Mit diesem Zusatz blieb die Regel bis 1758 gultig 7 Wie mit ihm in den einzelnen Landern umgegangen wurde war unterschiedlich In einem katholischen Land wie Bayern war er Staatsgesetz vor allem Buchhandler verloren bei Verstoss ihre Lizenz In Wurttemberg dagegen einem Hort des Protestantismus war der Index eher eine Positivliste Anwendung fand er aber auch bis ins 20 Jahrhundert in katholischen Eliteschulen im sakularen Frankreich das den romischen Index sonst so gut wie nie anwandte 7 20 Papstliche Massnahmen Bearbeiten Pius IV Pontifikat 1559 1565 fugte zum Index Romanus auch allgemeine Regeln hinzu In der ersten gedruckten und veroffentlichten Version von 1559 stehen 30 lateinische Gesamtausgaben der Heiligen Schrift 10 Ausgaben des Neuen Testaments und zwei kurze allgemeine Regeln fur Bibeln in fremden Sprachen Biblia omnia vulgari idiomate scilicet Germanico Gallico Hispanico Italico Anglico sive Flandrico amp c conscripta nullatenus vel imprimi vel legi vel teneri possint absque licentia sacri officii S Romanse inquisitionis Novi Testamenti libri vulgari idiomate conscripti sine licentia in scriptis habita ab officio S Romanae et universalis inquisitionis nullatenus vel imprimi vel teneri possint Index Librorum Prohibitorum 1559 Alle Bibeln in der Volkssprache in deutscher franzosischer italienischer englischer oder flandrischer Sprache u s w durfen nicht gedruckt gelesen oder behalten werden ohne schriftliche Erlaubnis des heiligen Officiums der Romischen und allgemeinen Inquisition Alle Neuen Testamente in der Volkssprache in deutscher franzosischer italienischer englischer oder flandrischer Sprache u s w durfen nicht gedruckt gelesen oder behalten werden ohne schriftliche Erlaubnis des heiligen Officiums der Romischen und allgemeinen Inquisition In der 18 Sitzung des Konzils von Trient am 26 Februar 1562 beschloss man allgemeine Indizierungsregeln auszuarbeiten Am 3 4 Dezember 1563 beschloss das Konzil seinen Vorschlag das Decretum de indice librorum dem Papst zur endgultigen Adaption vorzulegen Mit der Bulle Dominici gregis custodiae wurde der Index tridentinus am 24 Marz 1564 vom Papst veroffentlicht Darin waren alle Schriften aller Haresiarchen alle Reformatoren erfasst egal ob sie Theologie fromme Worte oder Naturbeschreibungen enthielten Speziell auf Bibeln gingen die Regeln 3 und 4 ein REGULA III 1 Versiones scriptorum etiam ecclesiasticorum quae hactenus editae sunt a damnatis auctoribus modo nihil contra sanam doctrinam contineant permittuntur 2 Librorum autem veteris Testamenti versiones viris tantum doctis et piis judicio Episcopi concedi poterunt modo hujusmodi versionibus tanquam elucidationibus Vulgatae editionis ad intelligendam sacram Scripturam non autem tamquam sacro textu utantur 3 Versiones vero novi Testamenti ab auctoribus primae classis hujus Indicis factae nemini concedantur quia utilitatis parum periculi vero plurimum lectoribus ex earum lectione manare solet 4 Si quae vero adnotationes cum hujusmodi quae permittuntur versionibus vel cum Vulgata editione circumferuntur expunctis locis suspectis a Facultate Theologica alicujus Universitatis catholicae aut Inquisitione generali permitti eisdem poterunt quibus et versiones 5 Quibus conditionibus totum volumen Bibliorum quod vulgo Biblia Vatabli dicitur aut partes ejus concedi viris piis et doctis poterunt 6 Ex Bibliis vero Isidori Clarii Brixiani prologus et prolegomena praecidantur ejus vero textum nemo textum Vulgatae editionis esse existimet Regel 3Die von Autoren der 1 Klasse bis jetzt herausgegebenen Ubersetzungen alterer auch kirchlicher Schriftsteller von Kirchenvatern u s w werden wenn sie nichts gegen die gesunde Lehre enthalten erlaubt Die von Autoren der 1 Klasse herruhrenden lateinischen Ubersetzungen von alttestamentlichen Buchern durfen Gelehrten und frommen Mannern von den Bischofen gestattet aber nur als Erlauterungen der Vulgata zum Verstandnis der heiligen Schrift nicht als Bibeltext gebraucht werden Dagegen sollen lateinische Ubersetzungen des Neuen Testaments von Autoren der 1 Klasse niemand gestattet werden weil das Lesen derselben den Lesern wenig Nutzen aber sehr viel Gefahr zu bringen pflegt Wenn mit derartigen Ubersetzungen des Alten Testaments oder mit der Vulgata Anmerkungen von Autoren der 1 Klasse verbunden sind konnen sie frommen und gelehrten Mannern gestattet werden nachdem die verdachtigen Stellen von einer theologischen Fakultat oder von der Romischen Inquisition entfernt worden sind Dieses gilt speziell von der sogenannten Bibel des Vatablus Aus den Bibeln des Isidorus Clarius sind Vorwort und Prolegomena zu entfernen den Text derselben aber moge niemand fur den Text der Vulgata halten 7 REGULA IV 1 Cum experimento manifestum sit si sacra Biblia vulgari lingua passim sine discrimine permittantur plus inde ob hominum temeritatem detrimenti quam utilitatis oriri hac in parte judicio Episcopi aut Inquisitoris stetur ut cum consilio Parochi vel confessarii Bibliorum a catholicis auctoribus versorum lectionem in vulgari lingua is concedere possint quos intellexerint ex hujusmodi lectione non damnum sed fidei atque pietalis augmentum capere posse quam facultatem in scriptis habeant 2 Qui autem absque tali facultate ea legere seu habere praesumpserit nisi prius Bibliis Ordinario redditis peccatorum absolutionem percipere non possit 3 Bibliopolae vero qui praedictam facultatem non habenti Biblia idiomate vulgari conscripta vendiderint vel alio quovis modo concesserint librorum pretium in usus pios ab Episcopo convertendum amittant aliisque poenis pro delicti qualitate ejusdem Episcopi arbitrio subjaceant 4 Regulares vero nonnisi facultate a Praelatis suis habita ea legere aut emere possint Index Librorum Prohibitorum 1564 Regel 4Da die Erfahrung lehrt dass wenn das Lesen der Bibel in der Volkssprache allen ohne Unterschied gestattet wird daraus wegen der Verwegenheit der Menschen mehr Schaden als Nutzen entsteht so soll in dieser Beziehung das Urtheil des Bischofs und Inquisitors massgebend sein diese sollen nach dem Rate des Pfarrers oder Beichtvaters das Lesen der Bibel in Ubersetzungen in der Volkssprache die von katholischen Autoren herruhren denjenigen gestatten durfen von denen sie erkennen dass ihnen diese Lekture keinen Schaden sondern Mehrung des Glaubens und der Frommigkeit bringen konne Diese Erlaubnis soll schriftlich erteilt werden Wer ohne eine solche Erlaubnis eine Bibel in der Volkssprache liest oder hat soll von seinen Sunden nicht losgesprochen werden konnen bis er sie dem Bischof abgeliefert hat Buchhandler welche Bibeln in der Volkssprache solchen die jene Erlaubnis nicht haben verkaufen oder sonstwie verschaffen sollen den Preis der Bucher zahlen den der Bischof zu frommen Zwecken zu verwenden hat und anderen je nach der Beschaffenheit des Vergehens von dem Bischof zu verhangenden Strafen verfallen Ordensgeistliche durfen solche Bibeln nicht ohne Erlaubnis ihrer Oberen lesen und kaufen 7 Die Regeln wurden bis zur Reform im Jahre 1758 in jeder Version abgedruckt 21 Glaubigen war es bei Strafe der Exkommunikation verboten diese Bucher herzustellen zu lesen zu besitzen zu kaufen zu verkaufen oder zu verschenken Papst Gregor XV verbot in einer Bulle vom 30 Dezember 1622 den Laien das Lesen von Bibeln in der Volkssprache zu gestatten Von 1618 bis 1648 tobte der Dreissigjahrige Krieg der auch ein Religionskrieg war Alexander VII Pontifikat 1655 1667 liess in seinem Index von 1664 die 4 Regel bestehen und setzte zusatzlich alle Bibelubersetzungen in welcher Sprache auch immer auf den Index 21 Nach anderer Auslegung hat er nur die 4 Regel bestatigt 7 Im Kampf gegen den Jansenismus erliess Clemens XI im Jahre 1713 die Bulle Unigenitus dei filius in der er 101 Ausschnitte des Werks Abbrege de la morale de l Evangile ou Pensees Chretiennes sur le texte des quatre Evangelistes einem Neuen Testament mit Anmerkungen von Pasquier Quesnel verdammte Darunter folgende Propositio 22 79 Utile et necessarum est omni tempore omni loco et omni personarum generi studere el cognoscere spiritum pietatem et mysteria sacrae Scripturae Es ist nutzlich und notwendig zu allen Zeiten an allen Orten und fur jedermann den Geist die Frommigkeit und die Geheimnisse der heiligen Schrift zu erforschen und kennen zu lernen 23 80 Lectio sacrae Scripturae est pro omnibus Das Lesen der heiligen Schrift ist fur alle 23 81 Obscuritas sancti verbi Dei non est laicis ratio dispensandi se ipsos ab ejus lectione The obscurity of the Holy Word of God is not a reason why laymen should excuse themselves from reading it 24 82 Dies Dominicus a Christianis debet sanctificari lectionibus pietatis et super omnia sanctarum Scripturarum The Lord s day ought to be hallowed by Christians by readings of piety and above all of the Holy Scripture 24 83 Damnosum est velle Christianum ad hac lectione retrahere It is injurious to wish that a Christian draw back from that reading 24 84 Abripere e Christianorum manibus novum Testamentum seu eis illud clausum tenere auferendo eis modum istud intelligendi est illis Christi os obturare To snatch the New Testament from the hands of Christians or to keep it closed to them by taking away from them this manner of understanding it is to close to them the mouth of Christ 24 85 Interdicere Christianis lectionem sacrae Scripturae praesertim Evangelii est interdicere usum luminis filiis lucis et facere ut patiantur speciem quamdam excommunicationis To forbid to Christians the reading of the Holy Scriptures especially the Four Gospels is to forbid the use of light to the sons of light and to cause them to suffer a certain kind of excommunication 24 Die Bulle war wegen verschiedener Dinge auch im franzosischen Klerus umstritten unter anderem weil sie auch verschiedene Satze aus der Bibel und von Kirchenvatern verdammte Aber 1719 wurde im Breve Pastoralis officii allen die Exkommunikation angedroht die sich der Bulle nicht unterwarfen 25 Auf dem Laterankonzil bestatigte Benedikt XIII im Jahre 1725 die Bulle Unigenitus dei filius 26 Spater wurden auch alle Paraphrasen Zusammenfassungen und Biblische Geschichten in den Volkssprachen verboten 21 Im 18 Jahrhundert versuchte man von der Einzeldispens abzurucken jetzt sollte jede von einer zustandigen kirchlichen Obrigkeit genehmigte Bibelubersetzung generell fur alle Laien als erlaubt angesehen werden Dieser weiten Interpretation der vierten Indexregel schloss sich im Jahre 1757 Benedikt XIV an Dies hielt bis 1836 21 Eine spatere Verordnung der romischen Bucherzensur von 1757 gestattete nur Ubersetzungen mit erklarenden aus den Kirchenvatern entnommenen Anmerkungen und mit papstlicher Approbation Papst Clemens XIII Pontifikat 1758 1769 fuhrte in seinem Kirchenstaat die Galeerenstrafe fur das Verwenden italienischer Bibelubersetzungen ein 27 Pius VII untersagte in zwei Breven an den Erzbischof von Gniezno und Primas von ganz Polen 29 Juni 1816 und an den Erzbischof von Mahiljou 3 September den Gebrauch der polnischen Bibel die 1599 in Krakau mit Erlaubnis von Clemens VIII erschienen war 19 Darin heisst es 28 Wir haben schon langst dies schandliche Unternehmen verabscheut durch welches der wahre Grundpfeiler der Religion untergraben wird haben indem wir alle Cardinale zu Rathe gezogen mit der aussersten Sorge und Aufmerksamkeit auf Maasregeln gesonnen um diese Pest zu entdecken und auszurotten in alle Wege in Gehorsam gegen die Vorschriften unserer Kirche habt ihr gezeigt dass die von Ketzern gedruckte Bibel unter die verbotenen Bucher zu rechnen den Vorschriften des Index Sec L Reg IV zufolge Die Erfahrung hat in der That bewiesen dass die heilige Schrift wenn sie in der Landessprache umgeht durch den Leichtsinn der Menschen mehr Schaden als Vortheil gestiftet hat Reg IV Daher ist es nothwendig den heilsamen Beschluss vom 13 Jun 1757 zu erneuern welcher alle Uebersetzungen der heiligen Schrift in die Landessprachen verbietet mit Ausnahme derjenigen welche von dem apostolischen Stuhle genehmigt und mit Anmerkungen aus den Werken der heiligen Vater herausgegeben sind Die Epistola encyclica vom 3 Mai 1824 von Leo XII liess ebenfalls keine liberalen Einstellungen erwarten 19 Im Jahre 1836 nahm Gregor XVI die 1757 gemachte Erleichterung zuruck 21 Seine Enzyklika Inter praecipuas aus dem Jahre 1844 sprach sich gegen volkssprachige Bibeln der Bibelgesellschaften aus Seit den Anfangen des Christentums sei der Trick der Haretiker gewesen den Wortlaut der Schrift zu verfalschen und ihn durch Auslegung zu verdrehen Es stecke daher tiefe Weisheit in der bisherigen katholischen Praxis Laien die eigenstandige Lekture von Bibelausgaben in der Volkssprache gar nicht oder nur mit erheblichen Kautelen zu gestatten denn sie drohe letztlich die Lehrautoritat der Kirche zu unterminieren 29 In seiner Antrittsenzyklika Qui pluribus sprach Pius IX im Jahre 1846 von den uberaus verschmitzten Bibelgesellschaften die den alten Kunstgriff der Haretiker erneuert und die Bucher der gottlichen Schriften entgegen den allerheiligsten Vorschriften der Kirche in alle Landessprachen ubersetzen und mit oft verdrehten Erklarungen versehen 30 Am 25 Januar 1896 erliess Leo XIII mit der Konstitution Officiorum ac munerum neue Regeln fur den Index Romanum Veroffentlicht wurde sie am 25 Januar 1897 31 Sie enthielt allgemein einige Erleichterungen und es waren auch nicht mehr automatisch alle Bucher der Protestanten erfasst 21 I Religionsbucher der Nichtkatholiken 2 Die Bucher der von der Kirche Abgefallenen sowie der Irrglaubigen der Schismatiker und sonstiger Schriftsteller welche die Haresie oder das Schisma verfechten oder welche die Grundlagen der naturlichen Religion wie immer auch untergraben sind durchaus verboten 3 Gleichfalls sind verboten die Bucher von Nichtkatholiken die ausdrucklich uber Religion handeln sofern nicht feststeht dass in ihnen nichts gegen den katholischen Glauben enthalten ist II Ausgaben der heiligen Schrift1 Die von Nichtkatholiken veroffentlichten Originaltexte der hl Schrift sowie die der alten katholischen Ubersetzungen werden nur jenen die den theologischen oder biblischen Studien obliegen gestattet vorausgesetzt dass nicht jene Ausgaben in den Vorreden oder Anmerkungen die katholischen Glaubenssatze bekampfen 2 Alle auch von Katholiken in der Landessprache angefertigten Bibelubersetzungen werden durchaus omnino verboten wenn sie nicht vom Apostolischen Stuhle genehmigt oder wenn sie nicht unter der Obhut der Bischofe mit Anmerkungen die den Kirchenvatern und gelehrten katholischen Schriftstellern entnommen wurden versehen sind 3 Es werden alle von Nichtkatholiken angefertigte Bibelubersetzungen und insbesondere jene die von den protestantischen Bibelgesellschaften verbreitet werden verboten weil bei diesen die heilsamen Vorschriften der Kirche uber die Herausgabe der hl Bucher ganz und gar missachtet sind Nur den sich mit theologischen oder biblischen Studien Beschaftigenden werden sie zur Benutzung gestattet vgl oben Nr II 1 VI Uber die Erlaubnis die verbotenen Bucher zu lesen und zu bewahren 1 Dieselbe muss vom Apostolischen Stuhle oder dessen Bevollmachtigten gewahrt sein Als Bevollmachtigte gelten die Indexkongregation und die Propaganda desgleichen die Bischofe in den einzelnen Diozesen Der Papst fugt die Mahnung bei 2 Alle jene welche die Erlaubnis erhalten Indexbucher zu lesen mogen eingedenk sein dass sie durch ein strenges Gebot gehalten sind jene Bucher so zu verwahren dass sie nicht Unbefugten in die Hande fallen Unter II 2 waren auch die Bibelnachdrucke von Leander van Ess erfasst auch wenn sie eine alte Approbation enthielten da die Ubersetzung ohne Anmerkungen gedruckt war Die erste Ausgabe mit Anmerkungen aus dem Jahre 1820 stand extra auf dem Index 31 Ein Beispiel zwischen Erstem und Zweitem Weltkrieg ist Franz Stephan Griese der fur sein Werk Die Briefe des Heiligen Paulus 1919 in Paderborn keine Druckerlaubnis erhielt das aber 1923 in Koln ohne sein Wissen mit kirchlicher Druckerlaubnis erschien Uracher Bibelanstalt Bearbeiten Aus eigenen Mitteln sowie mit der Unterstutzung des Herzogs Christoph von Wurttemberg und weiterer protestantischer Herrscher grundete Hans Ungnad die Uracher Bibelanstalt In Wurttemberg hatten Bibelverbote keine Gultigkeit 1562 1563 ubersetzten Primoz Trubar Anton Dalmata und Stephan Consul die Bibel in sudslawische Sprachen 32 Ihre Bibelubersetzungen gelten als der Beginn des slowenischen Schrifttums Die ubersetzten Bibeln wurden sowohl in glagolitischen wie auch in kyrillischen Lettern gedruckt und geschmuggelt 33 Siehe auch Bibelschmugglerweg Schweiz Bearbeiten Am 27 Mai 1747 wurde Jakob Schmidlin Sulzijoggi als fuhrender Kopf einer Bibelbewegung im Kanton Luzern im Galgenwaldli an der Emme gehangt Mit seiner Leiche wurde auch eine Lutherbibel verbrannt Er wird deshalb auch als der letzte Martyrer der Schweiz bezeichnet Wo sein Hof stand wurde eine Schandsaule errichtet Von uber 100 Mitangeklagten dieser Bewegung aus Ruswil Wohlausen Werthenstein Menznau Malters Kriens und Udligenswil wurde 82 weitere bestraft zum grossten Teil mit ewiger Landesverbannung Da die Bibel Kern und Ausgangspunkt der Irrglaubigen war erliess die Obrigkeit nach dem Prozess einen Erlass der ein allgemeines Bibelverbot fur Laien beinhaltete 34 Wollen hiermit auch allen und jeden unserer Untertanen so nicht gelehrt sind nicht nur die unkatholischen und verbotenen Bucher sondern auch gute Bibeln zu verkaufen und an sich zu bringen auf was weise das ware untersagt haben mit dem noch ferneren Ansinnen dass welche noch dato Bibeln oder andere verbotene oder sonst verfuhrerische Bucher hatten sie solche innert vierzehn Tagen von Verkundigung dies Rufs an ihren Seelsorgern oder Pfarrherren einliefern sollen oder wo dergleichen hinter ihnen kurz oder lang gefunden wurden werden wir gegen solche mit all angemessener Scharfe verfahren Ab 1833 wurden dann in Luzern systematisch Bibeln verkauft Osterreich Bearbeiten Im Kaisertum Osterreich galt das seit 13 Oktober 1781 veroffentlichte Toleranzpatent Joseph II erliess zusatzlich noch am 22 Juni 1782 und 12 Oktober 1782 Hofdekrete die explizit den Import und den Druck protestantischer Bucher erlaubten und bestimmten dass konfiszierte zuruckgegeben werden sollten solange sie keine Schmahungen der katholischen Kirche enthielten 35 Ublicherweise wurde dies beachtet aber nicht immer und uberall Im Jahre 1854 liess die Polizeidirektion von Buda die 121 bei der evangelischen Gemeinde gefundenen Bibeln bis auf ein Exemplar woran der Pfarrer genug habe in einer Papierfabrik zu Brei verarbeiten und ubergab der evangelischen Gemeinde die 21 Kreuzer Erlos 36 Auch in Deutschland gab es zu dieser Zeit ein relativ entspanntes Verhaltnis zu volkssprachlichen Bibeln und protestantischen Schriften Italien Bearbeiten Wahrend der kurzen Zeit der Romischen Republik im Jahre 1849 wurden in Rom uber 3600 Exemplare des italienischen Neuen Testaments gedruckt Nach der Wiedererstehung des Kirchenstaates beliess die Regierung diese Bucher beim amerikanischen Gesandten versiegelte sie aber Taglich kontrollierte die Polizei ob die Siegel unversehrt waren Nach einiger Zeit kaufte die Regierung die Bibeln um sie nach und nach zu verbrennen Bei Einreise in den Kirchenstaat konnten auch einzelne personliche Bibeln beschlagnahmt werden namentlich Ausgaben von Giovanni Diodati und man konnte fur kurze Zeit ins Gefangnis wandern Der papstliche Legat und der Finanzminister bedauerten das Geschehen Aber es gab auch Hausdurchsuchungen In Nizza damals beim Konigreich Sardinien lagerten 1851 im Zollhaus mehrere franzosische Bibelkisten Der Minister des Inneren hatte nichts gegen die Freigabe gehabt aber der Bischof von Nizza hatte zustimmen mussen Gross war der Unterschied im Herzogtum Toskana Vor 1849 war es schon unter Leopold II als sehr liberal bekannt Es gab drei protestantische Kirchen eine englische eine schottische und eine franzosische In letzterer wurden auch italienische Messen abgehalten Nach der kurzzeitigen Republikszeit und einer Konterrevolution anderte sich dies Am 18 Mai 1849 wurden in einer Buchdruckerei 3000 Exemplare einer italienischen katholischen Bibelubersetzung von Martini dem Erzbischof von Florenz beschlagnahmt und verbrannt die mit Erlaubnis gedruckt worden waren Protestanten wurden noch mehr verfolgt 1851 wurden Gottesdienste in italienischer Sprache verboten und der Besitz protestantischer italienischer Bibeln reichte fur Verurteilungen Prominentester Gefangener war Graf Piero Guicciardini der mit sechs anderen verhaftet wurde Sie hatten sich am 7 Mai 1851 dem Tag vor seiner freiwilligen Abreise ins religionsbedingte Exil getroffen und zusammen die Heilige Schrift gelesen Er wurde deshalb wegen Gotteslasterung zu einer sechsmonatigen Gefangnisstrafe verurteilt die dann in Verbannung umgewandelt wurde 37 38 39 Spanien und Lateinamerika Bearbeiten 1790 erschien die zweite spanische Bibelubersetzung Am 7 Dezember 1859 fand vor dem Palast des Erzbischofs in Santa Fe de Bogota in der damaligen Granada Konfoderation eine grosse Bibelverbrennung statt 25 40 Heute BearbeitenHeute ist CIC 825 zuvor CIC 1391 massgeblich 41 1 Die Bucher der Heiligen Schrift durfen nicht herausgegeben werden ohne dass sie vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz genehmigt sind ebenso wird auch bei der Herausgabe ihrer Ubersetzungen in eine Landessprache verlangt dass sie von derselben Autoritat genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklarungen versehen sind 2 Katholische Glaubige konnen mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Ubersetzungen der Heiligen Schrift versehen mit entsprechenden Erklarungen auch gemeinsam mit den getrennten Brudern erarbeiten und herausgeben Literatur BearbeitenAlois Merz S J Frag Ob die pabstliche Verordnung wegen Lesung der Bibel Christo und seinem heiligen Wort nicht vielmehr zur Ehre als Unehre gereiche in den heiligen Oster Feyertagen wider den schon bekannnten Gegner Joseph Wolff Augsburg und Innsbruck 1767 Online Version Tobias Gottfried Hegelmaier Geschichte des Bibelverbots Ulm 1783 Rezension gekurzte Ausgabe des lateinischen Werkes Differtatio theologico historiez die libero scripturae sacrae vsu plebi Christianae diu denegato tandem hic ibi restitutio Eric W Steinhauer Das kanonische Bucherrecht in Vergangenheit und Gegenwart ein Uberblick PDF 1 1 MB in Kirchliches Buch und Bibliothekswesen Jahrbuch 5 2004 S 149 164 Vor allem uber CIC 1917 und CIC 1983 Johann Jakob Herzog Bibellesen der Laien und Bibelverbote in der katholischen Kirche in Realenzyklopadie fur protestantische Theologie und Kirche Bd 2 1854 S 201 208 2 Auflage Bd 2 1878 S 375 381 Georg Christian Rietschel 1842 Bibellesen und Bibelverbot Bd 2 1897 S 700 713 Wolfgang Friedrich Heinrich Sucker Bibelverbot in Religion in Geschichte und Gegenwart 3 Band 1 1957 S 1224f Philipp Hofmeister Die brachliegende Bibel und die kirchlichen Bibelverbote in Anima 19 1965 Philipp Hofmeister Bibellesen und Bibelverbot in OAKR 17 1966 Christine Wulf Gottingen Die Bibel im Spannungsfeld zwischen Laienemanzipation und Bibelverbot Deutsche Bibeldrucke vor Luther PDF 39 kB Hermann Rafetseder Bucherverbrennungen die offentliche Hinrichtung von Schriften im historischen Wandel Bohlau 1988 ISBN 3 205 08858 1Weblinks BearbeitenListe der verbotenen Bibeln im Index von 1599 Mit OCR Fehlern zum Beispiel f statt Langem s Einzelnachweise Bearbeiten KAP Der Name Allah nicht nur fur Muslime Janner 2010 Osterreichische St Georgs Gemeinde Istanbul a b Bibelverbot In Heinrich August Pierer Julius Lobe Hrsg Universal Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit 4 Auflage Band 2 Altenburg 1857 S 730 731 zeno org a b c d e f g h i August Heinrich Hoffmann von Fallersleben Geschichte der deutschen Kirchenliedes bis auf Luthers Zeit 3 Ausgabe Carl Rumpler Hannover 1861 S 52 ff Online Version Adolf Adam Deutsch oder Latein In Adolf Adam Erneuerte Liturgie Eine Orientierung uber den Gottesdienst heute Herder Verlag 1972 abgedruckt in KIBA Kirchenmusik im Bistum Aachen August 2007 S 16 Horst Robert Balz Gerhard Krause Gerhard Muller Siegfried M Schwertner Claus Jurgen Thornton Matthias Glockner Theologische Realenzyklopadie Walter de Gruyter 1977 ISBN 3 11 008115 6 S 66 Realenzyklopadie fur protestantische Theologie und Kirche 2 S 703 a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u Franz Heinrich Reusch Der Index der verbotenen Bucher Ein Beitrag zur Kirchen und Literaturgeschichte 1 Band Max Cohen amp Sohn Bonn 1883 Online Version S 17 43 44 Von Beginn der Buchdruckerkunst bis zur Beginn der Reformation 53 65 Deutsches Reich 80 87 England 87 98 Niederlande 98 128 Spanien 131 140 Frankreich 1521 1551 140 153 Trient 1546 195 200 Regeln des Index 1564 330 341 Ubersetzter Wortlaut Alexander VI 1501 S 54 a b Carl Mirbt Hrsg Quellen zur Geschichte des Papsttums und des romischen Katholizismus 3 Auflage J C B Mohr Paul Siebeck Tubingen 1911 S 155 156 Online bei Archive org 298 3 Synode zu Tarragona 1234 Bibelverbot Mansi XXIII 329 Heferle V 1037 301 Konzil von Beziers 19 August 1246 Verbot von Ubersetzungen theologischer Bucher Mansi XXIII 724 Heferle V 1145 ff D Lotsch Histoire de la Bible en France 1910 S 14 a b August Hahn Lehrbuch des christlichen Glaubens Erster Theil 2 Auflage Friedrich Christian Wilhelm Vogel Leipzig 1857 S 202 Online Version berichtet falschlicherweise von einer Wiederholung des hier 1229 zitierten Canons auf der Synode von Beziers 1233 ebenso wie Hegelmaier andere Teile von Toulouse kamen sehr wohl 1233 vor nur nicht dieser a b c Martin Leutzsch Bibelubersetzung als Skandal und Verbrechen In Rainer Dillmann Bibel Impulse Film Kunst Literatur Musik Theater Theologie Lit Verlag Berlin 2006 ISBN 3 8258 9287 5 S 42 57 hier S 46 48 Das Neue Testament deutsch Okumenisches Heiligenlexikon a b Eberhard Zwink Verwirrspiel um eine Bibel Wurttembergische Landesbibliothek Stuttgart 1999 a b Friedrich Kapp Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1 Geschichte des Deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert Verlag des Borsenvereins der Deutschen Buchhandler Leipzig 1886 Kapitel 9 Die Buchercensur und die Pressverfolgungen S 527 535 Testaments Index Librorum Prohibitorum NOV TEST Memento des Originals vom 10 Februar 2010 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www aloha net 1559 Edmund F Sutcliffe The Council of Trent on the Authentia of the Vulgate In The Journal of Theological Studies Band 49 Nr 193 194 1948 ISSN 0022 5185 S 35 42 JSTOR 23952997 Hubert Wolf Index Der Vatikan und die verbotenen Bucher 2 Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54371 5 S 26 27 Hubert Wolf Index Der Vatikan und die verbotenen Bucher 2 Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54371 5 S 30 31 a b c Gebruder Reichenbach Hrsg Allgemeines deutsches Conversations Lexicon fur die Gebildeten eines jeden Standes 2 Band Begl Eiv 2 Ausgabe Gebruder Reichenbach Leipzig 1840 S 124 Bibelverbot Online Version Hubert Wolf Archaologie im Vatikan Die katholische Buchzensur 1 RTF 39 kB Sendung Sonntag 10 Februar 2008 8 30 Uhr SWR 2 SWR2 AULA Manuskriptdienst a b c d e f Hubert Wolf Index der Vatikan und die verbotenen Bucher C H Beck 2007 ISBN 3 406 54778 8 S 27 34 S 218 Philip Schaff Creeds of Christendom with a History and Critical notes Volume I The History of Creeds 1919 27 The Papal Bulls against the Jansenists 1653 and 1713 a b Wilhelm Joos Die Bulle Unam sanctam und das vatikanische Autoritatsprinzip 2 Auflage Carl Schoch 1897 S 709 a b c d e B H Carroll B H Carroll on Matthew 16 18 19 An Interpretation of the English Bible 1913 a b Wie die Papste von der Bibel denken erstveroffentlicht in Gartenlaube Dezember 1873 Friedrich Wilhelm Bautz BENEDIKT XIII Papst In Biographisch Bibliographisches Kirchenlexikon BBKL Band 1 Bautz Hamm 1975 2 unveranderte Auflage Hamm 1990 ISBN 3 88309 013 1 Sp 489 490 Christian Gotthold Neudecker Allgemeines Lexicon der Religions u christlichen Kirchengeschichte fur alle Confessionen Erster Band A E Bernhard Friedrich Voigt Ilmenau 1834 S 453 Online Version Herbert Marsh Johann Christoph Schreiter Ubers Vergleichende Darstellung der protestantisch englischen und romisch katholischen Kirche oder Prufung des Protestantismus und Katholicismus nach dem gegenseitigen Gewicht der Grundsatze und Lehren dieser beyden Systeme J E Seidel Sulzbach im Regenkreis Baierns 1821 S 319 Google OCR S 519 Online Version Hans Josef Klauck Religion und Gesellschaft im fruhen Christentum Wissenschaftliche Untersuchungen zum Neuen Testament 152 Mohr Siebeck 2003 ISBN 3 16 147899 1 S 361 Ellen G White Der grosse Kampf zwischen Licht und Finsternis Kapitel 15 Memento vom 23 November 2011 im Internet Archive Anmerkung zu S 268 englisch S 267 268 a b Albert Sleumer Index Romanus Verzeichnis samtlicher auf dem romischen Index stehenden deutschen Bucher desgleichen aller fremdsprachlichen Bucher seit dem Jahre 1870 2 Auflage G Pillmeyer s Buchhandlung Osnabruck 1906 Imprimatur 26 August 1906 Hubertus Online Version S 24 34 Consul Stephan abgerufen am 13 Januar 2022 Bibelschmuggler Memento des Originals vom 10 Juni 2020 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www swp de abgerufen am 13 Januar 2022 Die Geschichte der Stadtmission Luzern Die Anfange der Stadtmission verknupft mit dem letzten Martyrer der Schweiz und einem Bibelverbot Memento vom 15 Januar 2013 im Internet Archive Karl Kuzmany Hrsg Urkundenbuch zum osterreichisch evangelischen Kirchenrecht bzw Praktische Theologie der evangelischen Kirche augsb und helvet Confession Erster Band Lehrbuch des Kirchenrechtes Zweite Abtheilung Urkundenbuch Wilhelm Braumuller Wien 1856 S 96 98 Online Version August Nathanael Bohner Mitglied der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft Naturforschung und Kulturleben In ihren neuesten Ergebnissen zur Beleuchtung der grossen Frage der Gegenwart uber Christenthum und Materialismus Geist und Stoff Carl Rumpler Hannover 1859 S 144 Online Version Samuel Waldegrave Italien Aus einer Rede des Herrn Sam Waldegrave zu Bedford 9 Juni 1851 gehalten in Monatliche Auszuge aus dem Briefwechsel und den Berichten der britischen und auslandischen Bibelgesellschaft Nr 8 August 1851 S 58 d Jg 1851 Online Version Verfolgungen in Toskana in Marriott Hrsg Der wahre Protestant 5 Band Bahnmaier s Buchhandlung C Detloff Basel 1856 S 442 ff Online Version Vom Beginn der Brudergemeinden in 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