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Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten schweizerische Fassung Haager Abkommen fur den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten franzosisch Convention pour la protection des biens culturels en cas de conflit arme englisch Hague Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict ist ein volkerrechtlicher Vertrag der 1954 mit dem Ziel abgeschlossen wurde Kulturgut wahrend eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes vor Zerstorung oder Beschadigung sowie Diebstahl Plunderung und anderen Formen einer widerrechtlichen Inbesitznahme zu schutzen Kulturgut ist definiert als bewegliches oder unbewegliches Gut das fur das kulturelle Erbe der Volker von grosser Bedeutung ist Hierzu zahlen als bewegliche Kulturguter beispielsweise Gemalde Skulpturen archaologische Funde Bucher Manuskripte und Archivalien Als unbewegliche Kulturguter gelten neben Denkmalern vor allem Gebaude wie Museen Bibliotheken Archive und Bergungsorte die der Ausstellung Nutzung Verwahrung und dem Schutz von beweglichem Kulturgut dienen Denkmalzentren als Orte von grosserem Ausmass die in betrachtlichem Umfang Kulturgut entsprechend der vorherigen Definition aufweisen werden ebenfalls als schutzwurdig betrachtet Das Emblem der Haager Konvention von 1954 zur Kennzeichnung von geschutztem KulturgutDie Bestimmungen der Konvention von 1954 wurden erganzt und prazisiert durch zwei 1954 und 1999 abgeschlossene Protokolle Alle drei Abkommen sind Teil des humanitaren Volkerrechts zu dem in Form weiterer Abkommen vor allem Regelungen zahlen welche die zulassigen Mittel und Methoden zur Kriegfuhrung definieren sowie den weitestmoglichen Schutz der nicht an den Kampfhandlungen beteiligten Personen zum Ziel haben Im Gegensatz zu diesen Teilen des humanitaren Volkerrechts entstanden die Abkommen zum Kulturgutschutz unter Federfuhrung der Vereinten Nationen UN fur die Verbreitung und die Uberwachung der Einhaltung ist die Organisation der Vereinten Nationen fur Erziehung Wissenschaft und Kultur UNESCO hauptverantwortlich Neben Regeln die unmittelbar wahrend eines bewaffneten Konfliktes den Schutz und die Respektierung von Kulturgut gewahrleisten sollen ergeben sich aus diesen Abkommen auch Sicherungsmassnahmen die in Friedenszeiten umzusetzen sind Mit Stand vom Juni 2018 sind 132 Staaten Vertragspartei der Haager Konvention von 1954 den Protokollen von 1954 und 1999 sind 109 beziehungsweise 77 Staaten beigetreten Im Bereich der internationalen Koordination hinsichtlich militarischer und ziviler Strukturen zum Schutz von Kulturgut ist Blue Shield International mit Sitz in Den Haag tatig Die Leitgedanken der Konvention sowie die Motivation fur ihren Abschluss ihre Verbreitung und ihre Respektierung sind zusammengefasst in der Praambel die unter anderem besagt dass jede Schadigung von Kulturgut gleichgultig welchem Volke es gehort eine Schadigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet Inhaltsverzeichnis 1 Rechtshistorische Entwicklung 1 1 Der Beginn mit der Haager Landkriegsordnung und dem Roerich Pakt 1 2 Die Weiterentwicklung zur Haager Konvention von 1954 1 3 Das zweite Protokoll von 1999 2 Einzelne Bestimmungen 2 1 Haager Abkommen vom 14 Mai 1954 2 2 Ausfuhrungsbestimmungen vom 14 Mai 1954 2 3 Haager Protokoll vom 14 Mai 1954 2 4 Zweites Protokoll vom 26 Marz 1999 2 5 Militar Handbuch 3 Umsetzung in der Praxis 3 1 Ahndung von Verstossen 3 2 Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen 3 3 Nationale Gesetzgebung 3 3 1 Deutschland 3 3 2 Osterreich 3 3 3 Schweiz 4 Literatur 5 Weblinks 6 Anmerkungen 7 EinzelnachweiseRechtshistorische Entwicklung BearbeitenSiehe auch Chronologische Entwicklung des humanitaren Volkerrechts Der Beginn mit der Haager Landkriegsordnung und dem Roerich Pakt Bearbeiten Der erste volkerrechtliche Vertrag der Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut wahrend eines Krieges enthielt war die 1899 abgeschlossene und 1907 in leicht modifizierter Version erneut angenommene Haager Landkriegsordnung 1 Diese enthielt fur die angreifende Partei in Artikel 27 das Gebot historische Denkmaler Bildungseinrichtungen sowie Institutionen mit religioser gemeinnutziger kunstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung bei Belagerungen und Bombardierungen so weit wie moglich zu verschonen Die angegriffene Partei sollte entsprechende Gebaude kennzeichnen Im Artikel 56 war daruber hinaus ein allgemein formuliertes Verbot der Beschlagnahme Zerstorung oder Beschadigung solcher Einrichtungen enthalten Die Akzeptanz der Haager Landkriegsordnung wurde wahrend des Ersten Weltkrieges jedoch durch die sogenannte Allbeteiligungsklausel stark eingeschrankt Diese besagte dass dieses Abkommen im Fall eines Krieges oder eines bewaffneten Konflikts nur gelten sollte wenn alle an diesem Konflikt beteiligten Staaten Vertragsparteien des Abkommens sind Der russische Jurist Maler und Schriftsteller Nicholas Roerich der die Zerstorungen von Kulturgutern in Russland wahrend des Ersten Weltkrieges und der Oktoberrevolution miterlebt hatte gab zum Beginn der 1930er Jahre den Anstoss zu einem eigenstandigen Vertrag der dem Schutz von Kulturgutern wahrend kriegerischer Auseinandersetzungen dienen sollte Bereits 1904 hatte er der Russischen Architekten Gesellschaft entsprechende Vorstellungen unterbreitet Zehn Jahre spater hatte er sich unmittelbar vor dem Beginn des Ersten Weltkrieges mit seiner Idee auch an den russischen Zaren Nikolaus II gewandt Auf seine Initiative hin arbeitete Georges Chklaver vom Institut fur Hohe Internationale Studien der Universitat Paris 1929 einen entsprechenden Entwurf aus Dieser Vorschlag wurde anschliessend vom Internationalen Museumsamt des Volkerbundes und im Rahmen von privaten Konferenzen in Brugge 1931 und 1932 sowie in Washington D C 1933 diskutiert Die siebte internationale Konferenz amerikanischer Staaten die 1933 in Buenos Aires stattfand empfahl die Annahme des Entwurfes Der Verwaltungsrat der Panamerikanischen Union legte daraufhin einen Vertrag uber den Schutz kunstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmaler vor der am 15 April 1935 im Weissen Haus von 21 Staaten Nord Mittel und Sudamerikas unterzeichnet wurde 2 Zehn der Unterzeichnerstaaten wurden durch eine anschliessende Ratifizierung auch Vertragspartei davon als erstes die Vereinigten Staaten am 13 Juli 1935 und als letztes Kolumbien am 20 Februar 1937 Das nach seinem Initiator auch als Roerich Pakt bezeichnete Abkommen trat am 26 August 1935 in Kraft nbsp Das Schutzzeichen des Roerich PaktsDer Roerich Pakt umfasste acht Artikel und enthielt mehrere wesentliche Neuerungen gegenuber den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 27 und 56 der Haager Landkriegsordnung Zum einen etablierte der Vertrag den Status der Neutralitat fur geschichtliche Denkmaler Museen wissenschaftliche und kunstlerische Institutionen sowie Bildungs und Kultureinrichtungen Aus dieser Rechtsstellung vergleichbar mit der Neutralitat von Sanitatspersonal und vergleichbaren Einrichtungen wahrend eines Krieges resultierten die Respektierung dieser Guter durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien und damit ihr Schutz Die Vertragsparteien sollten Listen mit Denkmalern und Einrichtungen fur die sie den Schutz entsprechend dem Vertrag beanspruchten an die Panamerikanische Union ubermitteln welche diese Listen an alle Vertragsstaaten weitergeben sollte Daruber hinaus wurde in diesem Vertrag ein Schutzzeichen zur Kennzeichnung von Kulturgutern definiert das aus drei roten Punkten in einem roten Kreis auf weissem Grund bestand Nicholas Roerich der sich bei der Gestaltung des Zeichens an fruhzeitlicher Symbolik orientierte beschrieb die Bedeutung der drei Punkte als Versinnbildlichung von Kunst Wissenschaft und Religion als den drei bedeutendsten kulturellen Aktivitaten der Menschheit mit dem Kreis als Element das diese drei Aspekte in Vergangenheit Gegenwart und Zukunft verband Das Symbol wurde auch als Banner des Friedens bezeichnet die auf dem Roerich Pakt unter dem Namen Pax Cultura basierende Bewegung in Analogie zu den Genfer Konventionen als Rotes Kreuz der Kultur Die Akzeptanz des Roerich Pakts beschrankte sich jedoch auf die Vereinigten Staaten und die Lander Mittel und Sudamerikas Kein einziges Land in Europa und Asien den geopolitischen Schwerpunkten des wenige Jahre spater beginnenden Zweiten Weltkrieges unterzeichnete oder ratifizierte den Vertrag Auch wenn er in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien noch heute gultig ist und die Organisation amerikanischer Staaten OAS in Nachfolge der Panamerikanischen Union weiterhin als Depositar fungiert blieb der Roerich Pakt ohne nennenswerte praktische Relevanz Von den Vertragsparteien des Roerich Pakts sind nur die Vereinigten Staaten bisher nicht der Haager Konvention beigetreten nachdem Chile im September 2008 die Konvention und ihre beiden Zusatzprotokolle ratifiziert hat Fur die USA ist der Roerich Pakt damit noch von Bedeutung als vertragsrechtliche Verpflichtung im Bereich des Kulturgutschutzes Mit der Etablierung eines Schutzzeichens sowie der Verwaltung von Listen schutzenswerter Kulturguter durch eine zentrale internationale Institution wurden jedoch mit diesem Vertrag zwei wichtige weiterreichende Prinzipien in den Bereich des Kulturgutschutzes bei bewaffneten Konflikten eingefuhrt Die Weiterentwicklung zur Haager Konvention von 1954 Bearbeiten nbsp Die Ruinen der im Zweiten Weltkrieg zerstorten Kathedrale von CoventryBereits vier Jahre nach Unterzeichnung des Roerich Pakts legte die Regierung der Niederlande einen Entwurf fur eine neue Konvention vor an dessen Ausarbeitung ebenfalls das Internationale Museumsamt des Volkerbundes wesentlich beteiligt war Der Beginn des Zweiten Weltkrieges im selben Jahr verhinderte jedoch alle weiteren Schritte zur Weiterentwicklung und Umsetzung dieses Vorschlags Nach dem Ende des Krieges ubermittelten die Niederlande 1948 erneut einen Vorschlag an die drei Jahre zuvor gegrundete UNESCO Die Generalkonferenz der UNESCO entschied 1951 ein Komitee von Regierungsexperten zur Ausarbeitung einer neuen Konvention einzusetzen Ein Jahr spater legte dieses Komitee der Generalkonferenz einen Entwurf vor den diese fur weitere Beratungen an die nationalen Regierungen ubermittelte Vom 21 April bis zum 14 Mai 1954 fand dann in Den Haag unter Beteiligung von 56 Staaten eine internationale Konferenz statt die eine endgultige Fassung ausarbeitete und als Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten annahm 3 Rund zwei Jahre spater trat das Abkommen am 7 August 1956 in Kraft Es war nach der 1948 abgeschlossenen Konvention uber die Verhutung und Bestrafung des Volkermordes das zweite wichtige Abkommen im Bereich des humanitaren Volkerrechts an dessen Entstehung und Umsetzung die Vereinten Nationen wesentlich beteiligt waren Mit der neuen Konvention die vom Umfang her mit 40 Artikeln im Haupttext und 21 Artikeln in den Ausfuhrungsbestimmungen deutlich uber den Roerich Pakt hinausging wurde erstmals eine umfassende und detaillierte Definition von Kulturgut formuliert Ebenfalls neu war der Aspekt der Sicherungsmassnahmen in Friedenszeiten zu denen die Vertragsparteien durch die Konvention verpflichtet sind Die Massnahmen die im Kriegsfall zur Sicherstellung der Respektierung von Kulturgut ergriffen werden sollen wurden detailliert formuliert Das mit dem Roerich Pakt etablierte Konzept eines Kennzeichens wurde beibehalten Allerdings fuhrte die Konvention ein neues Symbol anstelle des im Roerich Pakt definierten Schutzzeichens ein Dieses ist somit nur noch von Relevanz in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien des Roerich Pakts die der Haager Konvention noch nicht beigetreten sind Ebenfalls neu war das Konzept des Sonderschutzes fur ausgewahlte Bergungsorte Denkmalzentren und andere unbewegliche Kulturguter denen bei Erfullung bestimmter Voraussetzungen und nach Eintragung in ein Internationales Register fur Kulturgut unter Sonderschutz besondere Immunitat gewahrt werden sollte Nachdem bereits in die 1949 abgeschlossenen Neufassungen der Genfer Konventionen erstmals ein Artikel mit einem Minimum an Vorgaben fur nicht internationale bewaffnete Konflikte aufgenommen worden war enthielt auch die Haager Konvention von 1954 eine vergleichbare Regelung Diese forderte von allen an einem solchen Konflikt beteiligten Parteien zumindest die Einhaltung aller Bestimmungen die den Respekt vor Kulturgut zum Ziel haben Die Konferenz beschloss daruber hinaus ein separates Abkommen in Form eines Protokolls zur Konvention Dieses enthielt Vorgaben um die Ausfuhr von Kulturgut durch eine Vertragspartei aus dem besetzten Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu verhindern und regelte die Ruckgabe von illegal ausgefuhrtem Kulturgut 4 Entsprechende Festlegungen waren zunachst im Entwurf fur die Konvention vorgesehen gewesen erwiesen sich jedoch auf Grund der Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg und des Widerstands einiger Delegationen als zu kontrovers Aus demselben Grund waren die in Form des Protokolls angenommenen Vorgaben nicht so konkret und weitreichend wie die im ursprunglichen Vorschlag enthaltenen Regelungen Das zweite Protokoll von 1999 Bearbeiten nbsp Die Vatikanstadt seit 1960 ein fur den Sonderschutz der Haager Konvention von 1954 registriertes DenkmalzentrumDie Konvention von 1954 entstand unmittelbar vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkriegs Bei der Ausarbeitung gingen die Vertragspartner deshalb unter anderem davon aus dass auch die zukunftigen Kriege durch grossflachige Angriffe gegen ganze Stadte gepragt sein wurden Daruber hinaus beruhte die Konvention auf der Annahme dass alle an einem Konflikt beteiligten Parteien ein vergleichbares Interesse am Schutz von Kulturgutern haben In den folgenden Jahrzehnten kam es jedoch zu vielfaltigen Veranderungen in der Kriegfuhrung zur Entwicklung neuer Waffentechnologien und vor allem zu einem deutlichen Anstieg der Zahl Schwere und Dauer von innerstaatlichen Konflikten Als besonders schwerwiegend erwies sich dabei dass in einigen Konflikten die Beschadigung und Zerstorung von Kulturgut nicht nur eine reine Folge der Kampfhandlungen war Vielmehr kam es vor allem in ethnisch bedingten Auseinandersetzungen zu gezielten Angriffen auf Kulturgut um das kulturelle Erbe der gegnerischen Seite auszuloschen 5 Aus diesen Erfahrungen ergab sich die Notwendigkeit neben anderen Bereichen des humanitaren Volkerrechts auch den Aspekt des Kulturgutschutzes anzupassen und zu aktualisieren Das 1977 abgeschlossene erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen enthielt in Artikel 53 eine Bestatigung von drei wichtigen Prinzipien der Haager Konvention das Verbot von Angriffen gegen historische Denkmaler kunstlerische und religiose Einrichtungen das Verbot der Nutzung solcher Objekte fur militarische Zwecke sowie das Verbot von Repressalien gegen Einrichtungen mit kultureller Bedeutung Daruber hinaus war es jedoch seit dem Abschluss der Konvention im Jahr 1954 zu keiner Uberarbeitung des Kulturgutschutzes im humanitaren Volkerrecht gekommen Diese erfolgte erst 45 Jahre nach der Verabschiedung der Konvention von 1954 durch die Annahme eines zweiten Protokolls im Rahmen einer diplomatischen Konferenz vom 15 bis zum 26 Marz 1999 6 Funf Jahre spater trat das Protokoll in Kraft Es war mit 47 Artikeln umfangreicher als die Konvention von 1954 und orientierte sich in einigen Bereichen an Veranderungen im humanitaren Volkerrecht die sich vor allem durch die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Konventionen ergeben hatten In der ursprunglichen Konvention bildete der nur allgemein formulierte Begriff der zwingenden militarischen Notwendigkeit die Basis fur legitime militarische Aktivitaten die sich gegen Kulturgut richteten Dies wurde im Protokoll ersetzt durch die Vorgabe dass Kulturgut nur angegriffen werden darf wenn es auf Grund seiner Verwendung ein militarisches Ziel geworden ist und wenn zu einem Angriff keine Alternative besteht Das mit der Konvention von 1954 etablierte System des Sonderschutzes hat sich jedoch auf Grund von zu strikten Voraussetzungen in der Praxis als nicht wirkungsvoll umsetzbar erwiesen 7 Neben den Anforderungen an die Lage von Objekten die unter Sonderschutz gestellt werden sollten ist insbesondere die notwendige einstimmige Befurwortung eines solchen Antrags durch alle Vertragsparteien nur selten zu erreichen So wurden bis 1978 nur acht Bergungsorte in Osterreich Deutschland und den Niederlanden sowie die Vatikanstadt als Denkmalzentrum in das Internationale Register fur Kulturgut unter Sonderschutz aufgenommen 8 Mexiko liess Ende Marz 2015 die prahistorischen Statten Calakmul Chichen Itza Monte Alban Palenque Paquime El Tajin Teotihuacan Uxmal und Xochicalco fur den Sonderschutzstatus registrieren Von den ursprunglich acht registrierten Bergungsorten stehen gegenwartig nur noch vier unter Sonderschutz der Barbarastollen bei Oberried in Deutschland und drei Orte in den Niederlanden 8 Osterreich beantragte im September 2000 die Loschung seines Bergungsortes aus dem Sonderschutz Register ebenso wie zuvor die Niederlande drei von sechs Sonderschutzeintragungen im September 1994 loschen liess 9 Das Protokoll von 1999 fuhrte deshalb mit entsprechenden Vorgaben zur Umsetzung den Status eines verstarkten Schutzes ein dessen Schutzwirkung mit dem Sonderschutz der Konvention von 1954 vergleichbar ist Eine weitere wesentliche Neuerung des Protokolls war die individuelle strafrechtliche Verantwortbarkeit fur funf naher definierte schwere Verstosse Die Vertragsstaaten sind verpflichtet diese Handlungen durch eine entsprechende nationale Gesetzgebung unter Strafe zu stellen Das Protokoll weitete ausserdem den Geltungsbereich des Schutzes von Kulturgutern auf nicht internationale bewaffnete Konflikte aus Siehe auch Liste der unter Sonderschutz stehenden Objekte der Haager KonventionEinzelne Bestimmungen BearbeitenHaager Abkommen vom 14 Mai 1954 Bearbeiten nbsp Die dreifache Verwendung des Kennzeichens zur Markierung von Kulturgut unter Sonderschutz nbsp Sonderschutz Kennzeichnung an der Ruine des Klosters Limburg Bad Durkheim Anm 1 Die 1954 abgeschlossene Konvention ist in sieben Kapitel gegliedert Im Kapitel I uber allgemeine Schutzbestimmungen wird zunachst der Begriff Kulturgut im Sinne des Abkommens als bewegliches oder unbewegliches Gut definiert das fur das kulturelle Erbe der Volker von grosser Bedeutung ist Unbewegliches Kulturgut umfasst beispielsweise Bau Kunst und geschichtliche Denkmaler sowohl kirchlicher als auch weltlicher Art ebenso wie Gruppen von Bauten von historischem oder kunstlerischem Interesse und archaologische Statten Als bewegliches Kulturgut gelten zum Beispiel Kunstwerke Manuskripte Bucher und andere Gegenstande von kunstlerischem historischem oder archaologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungen von Reproduktionen von Kulturgut Daruber hinaus sind Gebaude die der Erhaltung oder der Ausstellung von beweglichem Kulturgut dienen ebenfalls als Kulturgut eingestuft Hierzu zahlen beispielsweise Museen Bibliotheken Archive und Bergungsorte Eine eigene dritte Kategorie bilden Denkmalzentren als Orte die in betrachtlichem Umfang bewegliches und unbewegliches Kulturgut im Sinne der vorherigen Beschreibung aufweisen Dabei kann es sich neben Komplexen aus mehreren Gebauden wie einer Ansammlung von Museen beispielsweise auch um historisch bedeutsame Stadtteile oder in Ausnahmefallen wie der als Denkmalzentrum registrierten Vatikanstadt um ganze Orte handeln Der Umfang des Schutzes wird definiert als Sicherung und Respektierung von Kulturgut Artikel 2 Als Sicherung gelten dabei alle geeigneten Massnahmen in Friedenszeiten welche die Vertragsparteien ergreifen um Kulturgut vor den voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konfliktes zu schutzen Artikel 3 Respektierung von Kulturgut im Fall eines bewaffneten Konfliktes bedeutet den Verzicht auf die Nutzung von Kulturgut fur militarische Zwecke sowie auf feindselige Handlungen die sich gegen Kulturgut richten Artikel 4 Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in Fallen von zwingender militarischer Notwendigkeit zulassig Jede Form von widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut ist verboten und zu verhindern Gegen Kulturgut gerichtete Repressalien sind unzulassig Im Falle einer Besetzung ist die Besatzungsmacht verpflichtet die Behorden des besetzten Landes bei der Sicherung von Kulturgut zu unterstutzen Artikel 5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet in Friedenszeiten den Angehorigen ihrer Streitkrafte durch Dienstvorschriften und Anweisungen den Respekt vor Kulturgut zu vermitteln und daruber hinaus Dienststellen oder Fachpersonal fur die Uberwachung des Kulturgutschutzes einzurichten Artikel 7 Die Vertragspartner legen im Kapitel II des Abkommens einen Sonderschutz fur bestimmte Kulturguter fest Hierzu zahlt entsprechend Artikel 8 eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten von Denkmalzentren und von anderen sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgutern Voraussetzung fur die Gewahrung des Sonderschutzes ist dass die betreffenden Objekte sich in ausreichender Entfernung zu grossen Industriezentren und moglichen militarischen Zielen befinden und selbst nicht fur militarische Zwecke genutzt werden Die Gewahrung des Sonderschutzes setzt des Weiteren eine Eintragung in das Internationale Register fur Kulturgut unter Sonderschutz voraus Die ausschliessliche Bewachung von Kulturgut wird nicht als militarische Nutzung bewertet Kulturgut unter Sonderschutz gilt als unverletzlich Artikel 9 Eine Aufhebung dieses Status wahrend eines bewaffneten Konfliktes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen moglich zu denen beispielsweise eine unausweichliche militarische Notwendigkeit zahlt Artikel 11 Im Kapitel III sind Vorschriften fur den Transport von Kulturgut enthalten So konnen Transporte zur Verlagerung von Kulturgut ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden Artikel 12 Kulturgut wahrend eines Transportes und die dafur genutzten Transportmittel durfen durchsucht und kontrolliert jedoch nicht beschlagnahmt oder anderweitig weggenommen werden Artikel 14 Das folgende Kapitel IV Artikel 15 verpflichtet die Unterzeichner zur Respektierung des Personals das das entsprechende Kulturgut beschutzt Im Falle einer Gefangennahme darf das Personal nicht an seiner Tatigkeit gehindert werden Das Kapitel V enthalt Bestimmungen zur Gestaltung und Verwendung eines Kennzeichens fur Kulturgut Zur Kennzeichnung dient laut Artikel 16 ein mit der Spitze nach unten zeigender wappenahnlicher Schild in Ultramarinblau und Weiss Entsprechend Artikel 17 ist dieses Kennzeichen in dreifacher Ausfertigung fur Kulturgut unter Sonderschutz zu verwenden sowie in einfacher Ausfertigung fur jedes andere zu schutzende Kulturgut fur das mit dem Schutz beauftragte Personal sowie fur entsprechende Ausweise Das Kapitel VI definiert den Anwendungsbereich des Abkommens Es gilt entsprechend Artikel 18 in jedem bewaffneten Konflikt zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien sowie im Falle der Besetzung des Gebietes einer Vertragspartei Bei nicht internationalen bewaffneten Konflikten auf dem Gebiet einer Vertragspartei sind alle Konfliktparteien verpflichtet mindestens die Bestimmungen des Abkommens zur Respektierung von Kulturgut einzuhalten und anzuwenden Das Kapitel VII umfasst die Durchfuhrungsbestimmungen zum Abkommen Es legt unter anderem die Rolle von Schutzmachten Artikel 21 und 22 sowie der UNESCO Artikel 23 fest Daruber hinaus enthalt der Artikel 25 eine Verpflichtung zur Verbreitung des Abkommens in Friedenszeiten und wahrend eines Konflikts beispielsweise durch Ausbildung im militarischen und zivilen Bereich Entsprechend Artikel 28 sind die Vertragsparteien verpflichtet Verletzungen des Abkommens strafrechtlich oder disziplinarisch zu verfolgen Die Schlussbestimmungen in den Artikeln 29 bis 40 regeln unter anderem die Unterzeichnung die Ratifizierung den Beitritt das Inkrafttreten die Anderung und die Kundigung des Abkommens Im Artikel 36 unterstreichen die Unterzeichner dass das Abkommen erganzend zu den Bestimmungen der Haager Abkommen von 1899 und 1907 insbesondere der Haager Landkriegsordnung sowie des Roerich Pakts von 1935 gilt sofern Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander auch an diese Abkommen gebunden sind Ausfuhrungsbestimmungen vom 14 Mai 1954 Bearbeiten Die Ausfuhrungsbestimmungen 10 regeln die Einhaltung des Abkommens wenn eine Vertragspartei in einen bewaffneten Konflikt verwickelt wird auf den Art 18 des Abkommens anwendbar ist 11 Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens Art 20 Haager Abkommen Haager Protokoll vom 14 Mai 1954 Bearbeiten Das zusammen mit der Konvention im Jahr 1954 entstandene Protokoll 12 regelt den Schutz von Kulturgut vor Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und die Ruckfuhrung von widerrechtlich ausgefuhrtem Kulturgut Entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes I ist die Ausfuhr von Kulturgut durch eine Vertragspartei aus dem besetzten Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verboten und demzufolge zu verhindern Jede Vertragspartei ist deshalb verpflichtet widerrechtlich ausgefuhrtes Kulturgut in Gewahrsam zu nehmen und nach Beendigung der Feindseligkeiten zuruckzugeben Kulturgut darf in keinem Fall zur Wiedergutmachung von Kriegsschaden zuruckgehalten werden Der Abschnitt II regelt die Ruckgabe von Kulturgut das einer anderen Vertragspartei ubergeben wurde um es gegen die Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schutzen Im Abschnitt III stehen die Durchfuhrungs und Schlussbestimmungen Zweites Protokoll vom 26 Marz 1999 Bearbeiten nbsp Die Alte Brucke in Mostar zerstort 1993 und wiedereroffnet 2004 wurde in jungerer Zeit zum Symbol der Bedrohung von Kulturgut durch kriegerische AuseinandersetzungenZiel bei der Verabschiedung des zweiten Protokolls 13 war die Erweiterung und Prazisierung der Bestimmungen der Konvention von 1954 sowie ihre Uberarbeitung in den Bereichen deren praktische Umsetzung sich als unzulanglich erwiesen hatte Das Protokoll ist in neun Kapitel unterteilt Die Einleitung im ersten Kapitel enthalt neben Begriffsbestimmungen eine Definition des Anwendungsbereiches In den Artikeln 2 und 4 wird das Verhaltnis des Protokolls zum Abkommen von 1954 festgelegt Im Kapitel 2 sind erganzende Regelungen zu den allgemeinen Schutzbestimmungen des Abkommens zusammengefasst So definiert der Artikel 5 die im Abkommen nur allgemein erwahnten Sicherungsmassnahmen in Friedenszeiten detaillierter Zu diesen Regelungen gehort beispielsweise die Erstellung von Verzeichnissen die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer und Einsturz von Gebauden und die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut als mogliche Massnahmen Der Artikel 6 verscharft die Bestimmungen zur Respektierung von Kulturgut So mussen zum Beispiel gegen Kulturgut gerichtete feindselige Handlungen die auf Grund einer zwingenden militarischen Notwendigkeit erfolgen auf die Dauer einer militarischen Nutzung des betroffenen Kulturguts beschrankt sein Sie durfen ausserdem nur durchgefuhrt werden wenn keine andere praktische Moglichkeit zu einem vergleichbaren militarischen Vorteil fuhrt Ahnliche Einschrankungen gelten fur eine militarische Nutzung von Kulturgut durch welche dieses der Gefahr einer Zerstorung oder Beschadigung ausgesetzt wird Jedem auf der Basis dieser Bestimmung erfolgenden Angriff muss eine wirksame Warnung vorausgehen In Artikel 7 werden Vorsichtsmassnahmen bei militarischen Operationen definiert durch die eine Beschadigung von geschutztem Kulturgut so weit wie moglich verhindert werden soll Der Artikel 8 verpflichtet analog dazu die Konfliktparteien Kulturgut aus der Nahe militarischer Ziele zu entfernen beziehungsweise anderweitig zu schutzen und die Anlage von militarischen Zielen in der Nahe von Kulturgut zu vermeiden nbsp Das Emblem fur den verstarkten Schutz hier in Aserbaidschan an der Archaologischen Grabungsstatte von GobustanKapitel 3 definiert als Alternative zum Sonderschutz des Abkommens von 1954 einen verstarkten Schutz der entsprechend Artikel 10 in Frage kommt fur Kulturgut bei dem es sich um kulturelles Erbe von hochster Bedeutung fur die Menschheit handelt und nach Artikel 11 durch ein entsprechendes Gremium der UNESCO unter Beteiligung der Vertragsparteien gewahrt wird Nach Artikel 12 gilt fur Kulturgut unter verstarktem Schutz eine mit dem Sonderschutz des Abkommens von 1954 vergleichbare Unverletzlichkeit Die Artikel 13 und 14 regeln den Verlust die Aussetzung und die Aufhebung des verstarkten Schutzes Im Kapitel 4 sind Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit im Bereich des Kulturgutschutzes enthalten Es ist damit neben dem System des verstarkten Schutzes die wesentliche Neuerung des zweiten Protokolls Der Artikel 15 definiert funf schwere Verstosse gegen den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Angriffe gegen Kulturgut unter verstarktem Schutz die Verwendung von Kulturgut unter verstarktem Schutz fur militarische Handlungen Zerstorungen oder Aneignungen von geschutztem Kulturgut in grossem Ausmass sowie Angriffe gegen geschutztes Kulturgut oder dessen Diebstahl Plunderung Unterschlagung oder boswillige Beschadigung Die Vertragsparteien sind verpflichtet diese Handlungen im Rahmen ihres nationalen Rechts unter Strafe zu stellen Die Artikel 16 bis 20 regeln hierzu Verfahrensaspekte wie die Gerichtsbarkeit die Strafverfolgung die Auslieferung sowie Fragen der Rechtshilfe Der Artikel 21 legt daruber hinaus wirkungsvolle Massnahmen zur Unterbindung von Verstossen gegen die sonstigen Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls fest Der Artikel 22 im Kapitel 5 betrifft die Gultigkeit des Protokolls bei nicht internationalen bewaffneten Konflikten Im Kapitel 6 werden institutionelle Fragen geregelt wie beispielsweise in Artikel 23 Tagungen der Vertragsparteien und die Einrichtung eines Ausschusses fur den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in den Artikeln 24 bis 28 Die Mitglieder dieses zwolfkopfige Komitees werden fur eine Amtszeit von vier Jahren gewahlt wobei bei der Wahl eine angemessene geografische Vertretung berucksichtigt wird Es ist fur die Gewahrung Aussetzung und Aufhebung des verstarkten Schutzes von Kulturgutern zustandig die von den Vertragsstaaten benannt wurden Weitere Aufgaben beinhalten die Aufnahme und Prufung von Antragen fur internationale Unterstutzung und die mogliche Nutzung des Fonds zum Schutz von Kulturgutern im Falle eines bewaffneten Konflikts Der Artikel 29 regelt die Grundung eines Fonds zur finanziellen oder sonstigen Unterstutzung vorbereitender oder anderer Massnahmen die in Friedenszeiten zu ergreifen sind sowie von Notfallmassnahmen vorlaufigen oder anderen Massnahmen zum Schutz von Kulturgutern in Zeiten bewaffneter Konflikte und zur Wiederherstellung nach Beendigung der Kampfhandlungen Der Fonds wird durch freiwillige Beitrage der Vertragsstaaten des zweiten Protokolls finanziert 14 Die Bestimmungen in den Artikeln 30 bis 33 im Kapitel 7 beziehen sich auf die Verbreitung des Abkommens sowie die internationale Zusammenarbeit Das Kapitel 8 umfasst die Durchfuhrungsbestimmungen zum Protokoll so beispielsweise in Artikel 34 Regelungen zur Rolle von Schutzmachten und in den Artikeln 35 und 36 Regelungen zur Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung dieses Protokolls Die Schlussbestimmungen zur Unterzeichnung und Ratifikation zum Beitritt und Inkrafttreten sowie zur Kundigung sind in den Artikeln 39 bis 47 des 9 und letzten Kapitels enthalten Militar Handbuch Bearbeiten Im Jahr 2016 veroffentlichte die UNESCO in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Institut fur humanitares Recht ein Handbuch mit dem Titel Protection of Cultural Property Military Manual 15 Dieses beschreibt die Regeln und Verpflichtungen des zweiten Protokolls und gibt praktische Hinweise wie diese Regeln von den Streitkraften in der ganzen Welt umgesetzt werden sollten Das Handbuch enthalt auch Vorschlage zu den besten militarischen Praktiken in Bezug auf diese Verpflichtungen Sie bezieht sich nur auf die internationalen Gesetze uber bewaffnete Konflikte und behandelt keine militarische Hilfe die im Zusammenhang mit anderen Umstanden wie Naturkatastrophen geleistet wird Umsetzung in der Praxis BearbeitenAhndung von Verstossen Bearbeiten nbsp Der Internationale Strafgerichtshof fur das ehemalige JugoslawienDas im Juli 1998 beschlossene und vier Jahre spater in Kraft getretene Rom Statut als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs IStGH definiert in Artikel 8 Absatz 2 vorsatzliche Angriffe gegen Gebaude mit religiosem Charakter gegen Einrichtungen der Bildung Kunst Wissenschaft oder mit gemeinnutzigem Charakter sowie gegen geschichtliche Denkmaler als Kriegsverbrechen sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten 16 Der Strafgerichtshof ist damit zur Verfolgung dieser Verbrechen befugt wenn eine solche Tat entweder durch einen Staatsangehorigen einer Vertragspartei oder auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde Er nimmt seine Zustandigkeit allerdings nur wahr wenn das betreffende Land nicht willens oder in der Lage ist eine effektive Strafverfolgung selbst sicherzustellen Im ersten Prozess vor dem IStGH wegen der vorsatzlichen Zerstorung einer Moschee und neun Mausoleen in der UNESCO Welterbestadt Timbuktu Mali wurde der Rebellenfuhrer der Terrormiliz Ansar Dine Ahmad al Faqi al Mahdi am 27 September 2016 zu 9 Jahren Haft und am 17 August 2017 zu einer Entschadigung in Hohe von 2 7 Millionen Euro verurteilt 17 18 19 20 Auch das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs fur das ehemalige Jugoslawien enthalt in Artikel 3 Regelungen welche die Strafverfolgung von Verstossen gegen die grundlegenden Prinzipien der Haager Konvention von 1954 ermoglichen Auf der Basis dieses Artikels kam es erstmals seit Abschluss der Konvention zu Prozessen vor einem internationalen Gericht wegen der Zerstorung von Kulturgut wahrend eines bewaffneten Konflikts 21 Schuldspruche des Gerichts die neben anderen Anklagepunkten auch auf diesem Artikel beruhten ergingen unter anderem im Februar 2001 gegen Dario Kordic 22 einen Kommandeur des Kroatischen Verteidigungsrats HVO wahrend des Bosnienkrieges gegen Miodrag Jokic 23 einen ranghohen Kommandeur in der Marine der Jugoslawischen Volksarmee wahrend der Schlacht um Dubrovnik im Jahr 1991 sowie gegen Milan Martic 24 einen Politiker und militarischen Fuhrer der international nicht anerkannten Republik Serbische Krajina Fur die Angriffe auf die herzegowinische Stadt Mostar die im November 1993 zur Zerstorung der international als herausragendes Kulturgut anerkannten Brucke Stari most fuhrten begann im April 2006 der Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof fur das ehemalige Jugoslawien gegen sechs Angeklagte 25 Unter ihnen ist der kroatische General Slobodan Praljak der im Verdacht steht den Beschuss der Brucke befohlen zu haben nbsp Von den Roten Khmer zerstorte Statuen in Angkor KambodschaDas von den Vereinten Nationen zusammen mit der Regierung in Kambodscha im Juli 2006 eingesetzte Rote Khmer Tribunal hat nach Artikel 7 des Gesetzes uber die Einrichtung der Ausserordentlichen Kammern die Moglichkeit unter ausdrucklicher Bezugnahme auf die Haager Konvention von 1954 die Zerstorung von Kulturgutern wahrend der Diktatur der Roten Khmer von April 1975 bis Januar 1979 strafrechtlich zu verfolgen 26 Wahrend dieser Zeit beschadigten die Roten Khmer beispielsweise die meisten der uber 3 300 Tempel und 130 Moscheen in Kambodscha schwer Sie zerstorten daruber hinaus alle 73 katholischen Kirchen und viele andere Statten mit religioser oder kultureller Bedeutung Die Anwendung der Haager Konvention von 1954 ist prinzipiell zulassig da Kambodscha im Jahr 1962 und damit vor der Machtergreifung der Roten Khmer Vertragspartei geworden war und weil nach Artikel 19 des Abkommens auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten jede Konfliktpartei zumindest an die Bestimmungen zur Respektierung von Kulturgut gebunden ist Es ist bisher jedoch noch nicht bekannt ob und in welchem Umfang Prozesse vor dem Gericht eroffnet werden welche die Zerstorung von Kulturgut als Basis der Anklage haben Ein mogliches Problem bei der Anwendung des Artikels 7 und damit der Haager Konvention ist dass eine juristische Voraussetzung dafur der Nachweis des Vorliegens eines bewaffneten Konfliktes entsprechend der im humanitaren Volkerrecht gebrauchlichen Definition ware Ob eine solche Bewertung der Diktatur der Roten Khmer moglich sein wird ist noch nicht abzusehen Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen Bearbeiten nbsp Schild zur Kennzeichnung eines grosseren Gebiets in der Stadt Tyros im LibanonMit Stand vom Juni 2018 sind 132 Staaten der Haager Konvention von 1954 und 109 Staaten dem ersten Protokoll beigetreten Die Schweiz ist seit dem 15 Mai 1962 Vertragspartei beider Abkommen Osterreich seit dem 25 Marz 1964 die Bundesrepublik Deutschland seit dem 11 August 1967 16 die DDR trat der Konvention und dem ersten Protokoll von 1954 am 16 Januar 1974 bei Dem zweiten Protokoll von 1999 sind bisher 77 Staaten beigetreten darunter Osterreich am 1 Marz 2002 die Schweiz am 9 Juli 2004 und Deutschland am 25 November 2009 16 Von den funf standigen Mitgliedern des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ist Frankreich dem Abkommen 1957 beigetreten Russland ist Vertragspartei in Rechtsnachfolge der ebenfalls 1957 beigetretenen Sowjetunion die Volksrepublik China ratifizierte die Konvention im Jahr 2000 und die Vereinigten Staaten traten 2009 bei Das Vereinigte Konigreich hat das Abkommen zwar 1954 unterzeichnet wurde jedoch erst 2017 Vertragspartei der Konvention und der Protokolle Hauptgrund fur die lange Zeit zwischen Unterzeichnung und Ratifizierung durch die USA waren Vorbehalte des amerikanischen Verteidigungsministeriums wahrend des Kalten Krieges die Verpflichtungen der Konvention bei einem moglichen Einsatz von Atomwaffen nicht einhalten zu konnen 27 Der Vereinigte Generalstab dem die Oberbefehlshaber aller Truppenteile der amerikanischen Streitkrafte angehoren sprach sich 1995 einstimmig fur die freiwillige Einhaltung der Konvention aus Am 6 Januar 1999 empfahl der damalige US Prasident Bill Clinton dem US Senat die Ratifizierung beider Abkommen Diese befanden sich nach seiner Ansicht nicht nur in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen und Methoden der amerikanischen Streitkrafte sondern beruhten sogar in wesentlichen Aspekten darauf 28 Nachdem der Senat dem Beitritt im September 2008 zugestimmt hatte ubergab der amerikanische Botschafter bei der UNESCO Stephen Engelken am 13 Marz 2009 die Ratifikationsurkunde an Kōichirō Matsuura den Generalsekretar der UNESCO Die Regierung des Vereinigten Konigreichs hat anlasslich des 50 Jubilaums der Unterzeichnung der Konvention am 14 Mai 2004 ihre Absicht erklart Vertragspartei des Abkommens und der beiden Protokolle zu werden 29 Ausschlaggebend dafur war der Abschluss des zweiten Protokolls von 1999 das nach Ansicht der britischen Regierung wesentliche Schwachstellen und Unklarheiten der Konvention von 1954 beseitigte Ein Entwurf fur ein Gesetz das neben der Ratifizierung der Konvention und der beiden Protokolle auch entsprechende strafrechtliche Bestimmungen enthalt wurde im November 2006 von der britischen Regierung angekundigt nbsp Emblem der UNESCODie wichtigste internationale Institution im Bereich der Verbreitung und Umsetzung des Schutzes von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist die Organisation der Vereinten Nationen fur Erziehung Wissenschaft und Kultur UNESCO eine rechtlich selbstandige Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Paris Sie fungiert als Depositar der Haager Konvention von 1954 sowie ihrer beiden Protokolle und verwaltet das Internationale Register fur Kulturgut unter Sonderschutz Daruber hinaus besteht seit 1996 Blue Shield International vormals englisch International Committee of the Blue Shield ICBS franzosisch Comite International du Bouclier Bleu CIBB Seine Aufgabe ist die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Kulturgutschutzes sowie die Unterstutzung lokaler und regionaler Aktivitaten 30 Das zweite Protokoll von 1999 erwahnt in den Artikeln 11 und 27 ausdrucklich die beratende Funktion des Internationalen Komitees vom Blauen Schild bei der Umsetzung des Abkommens 6 Vergleichbar mit der Internationalen Rotkreuz und Rothalbmond Bewegung sind seit der Grundung des Internationalen Komitees mit Stand 2017 bereits nationale Komitees vom Blauen Schild in Argentinien Australien Belgien Benin Brasilien Chile Curacao Danemark Frankreich Georgien Grossbritannien Guatemala Haiti Irland Israel Italien Madagaskar Niederlande Nordmazedonien Norwegen Osterreich Polen Rumanien Senegal Spanien Tschechien Ukraine und der USA entstanden Diese nationalen Vereinigungen unterstutzen die Arbeit des Internationalen Komitees in ihren jeweiligen Heimatlandern Als deren Dachorganisation entstand am 28 September 2006 die Vereinigung der nationalen Komitees vom Blauen Schild englisch Association of the National Committees of the Blue Shield ANCBS wobei nun seit 2017 alle internationalen Aktivitaten in Blue Shield International gebundelt sind Wahrend in vielen Kriegen die Bewegungsfreiheit des Vereinte Nationen Personals wegen Sicherheitsbedenken deutlich eingeschrankt ist wird Blue Shield aufgrund seiner Struktur als besonders geeignet angesehen um flexibel und autonom in bewaffneten Konflikten zu handeln 31 Die Mitarbeiter von Blue Shield beziehungsweise seiner nationalen Organisationen haben dann auch trotz der teilweisen Auflosung von staatlichen Strukturen und der sehr unklaren Sicherheitslage infolge der Kriege und Unruhen im Irak in Syrien in Mali in Agypten und in Libyen sehr robuste Unternehmungen zum Schutz der dortigen Kulturguter durchgefuhrt 32 Das betrifft besonders die Erhebung von zu schutzenden Kulturgut die Erstellung mit lokalen Experten von No strike lists welche die Koordinaten bedeutsamer Kulturdenkmaler erhalten die Verknupfung ziviler und militarischer Strukturen und die Ausbildung von lokalem militarischen Personal hinsichtlich Schutz von Kulturgut 33 Aus der Sicht von Blue Shield reicht es nicht volkerrechtliche Normen wie das Zweite Protokoll zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten oder das Doha Statement der Conference of Ulama on Islam and Cultural Heritage zu entwickeln und zu beschliessen Es ist notwendig diese Normen global wirkungsvoll zu implementieren und umzusetzen 34 Dabei geht es auch um das Verhindern von Antikenhehlerei und dem Handel mit geraubten Kulturgutern zur Finanzierung der militarischen Konflikte 35 Infolge der Zerstorungen von Kulturguter durch bewaffnete Konflikte Krieg und Unruhen im Irak in Syrien in Mali oder in Afghanistan aber auch durch Erdbeben wie in Haiti oder Nepal haben sich Kooperationen zwischen Blue Shield und nationalen Streitkraften wie der US Army oder der Britischen Armee entwickelt 36 Es besteht auch seit Mai 1997 die Internationale Liga der nationalen Gesellschaften fur Kulturguterschutz mit Sitz in der Schweizer Stadt Freiburg als internationaler Dachverband Durch die Aktivitaten dieser nationalen und internationalen Organisationen und Verbande die auch den Schutz von Kulturgut vor Katastrophen in Friedenszeiten mit einschliessen werden zivilgesellschaftliche Strukturen eine zunehmende Rolle im Bereich des Kulturgutschutzes ubernehmen und die Arbeit von staatlichen und internationalen Institutionen unterstutzen Ein Beispiel fur die internationale Zusammenarbeit beim Schutz von Kulturgutern war die vorubergehende Zwischenlagerung von Kunstschatzen aus dem Nationalmuseum der afghanischen Hauptstadt Kabul in der Schweiz Die Kunstgegenstande die im Nationalmuseum sowohl durch den bis 1995 andauernden Afghanischen Burgerkrieg als auch durch die anschliessende Herrschaft des Taliban Regimes stark bedroht waren wurden mit Zustimmung aller Konfliktparteien 1999 in ein sogenanntes Afghanistan Museum im Exil im Schweizer Ort Bubendorf ausgelagert Die vor allem durch die ehrenamtliche Tatigkeit von Schweizer Burgern und von Exilafghanen sowie durch Spenden in Hohe von rund 1 5 Millionen Schweizer Franken unterstutzte Ausstellung die vom in Bubendorf ansassigen schweizerischen Afghanistan Institut betreut wurde war vom Oktober 2000 bis zum Oktober 2006 fur die Offentlichkeit zuganglich und wurde in dieser Zeit von rund 50 000 Menschen besucht Im Marz 2007 erfolgte unter Leitung der UNESCO und mit Unterstutzung der deutschen Luftwaffe der Rucktransport der Gegenstande nach Kabul Nach Angaben des Sprechers des Bubendorfer Museums handelte es sich um die grosste Ruckfuhrung von Kunstgegenstanden seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges Im Gegensatz dazu kam es vom 8 bis zum 12 April 2003 rund drei Wochen nach Beginn des Irakkrieges zu schwerwiegenden Plunderungen des irakischen Nationalmuseums in Bagdad Das Museum war erst drei Jahre zuvor am 28 April 2000 rund neun Jahre nach Schliessung infolge des zweiten Golfkrieges wieder eroffnet worden Spatere Untersuchungen die von einer US amerikanischen Kommission in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Museums durchgefuhrt wurden fanden Hinweise auf mindestens drei voneinander unabhangige Vorfalle 37 Die Plunderungen waren den Ergebnissen der Kommission zufolge zum Teil spontan und wahllos Eine Reihe von Indizien deutete jedoch auch darauf hin dass einige der Diebe uber gute Kenntnisse des Museums sowie Fachwissen hinsichtlich der ausgestellten Kulturguter verfugten Obwohl besonders wertvolle Objekte im Vorfeld des Krieges in Sicherungsraumen im Keller des Museums verwahrt wurden kam es auch hier zu erheblichen Verlusten Die Kommission korrigierte anfangliche Schatzungen von rund 170 000 gestohlenen Kunstgegenstanden auf 11 000 bis 15 000 entwendete Objekte Bis zur Veroffentlichung der Untersuchungsergebnisse im Jahr 2005 konnten etwa 5 000 davon auf unterschiedlichem Wege wiedererlangt werden Zusammenfassend nimmt der Schutz von Kulturgut national und international zunehmend einen breiten Raum ein 38 39 Das betrifft auch das besonders sensible kulturelle Gedachtnis die gewachsene kulturelle Vielfalt und die wirtschaftlichen Grundlagen wie zum Beispiel des Tourismus eines Staates einer Region oder einer Kommune Dabei besteht insbesondere ein Zusammenhang zwischen Kulturgutzerstorung wirtschaftlichen Grundlagen und Fluchtursachen wie der Prasident von Blue Shield International Karl von Habsburg bei einem Kulturgutschutz Einsatz im April 2019 im Libanon mit der United Nations Interim Force in Lebanon erlauterte Kulturguter sind ein Teil der Identitat der Menschen die an einem bestimmten Ort leben Zerstort man ihre Kultur so zerstort man damit auch ihre Identitat Viele Menschen werden entwurzelt haben oft keine Perspektiven mehr und fluchten in der Folge aus ihrer Heimat 40 41 42 Einen besonderen Stellenwert zum Schutz der Kulturguter nimmt aber die effektive Zusammenarbeit mit der lokalen Bevolkerung ein Die Aufstellung von Regeln beziehungsweise der Schulung von Militars ziviler Verwaltung und internationalen Organisationen bedarf zu ihrer wirksamen Umsetzung besonders die Einbindung der einheimischen und mit den Ortlichkeiten vertrauten Bevolkerung Karl von Habsburg hat das mit den Worten Without the local community and without the local participants that would be completely impossible zusammengefasst 43 Nationale Gesetzgebung Bearbeiten nbsp Urkunde uber die Anerkennung eines schutzwurdigen Kulturguts in DeutschlandDie Umsetzung des Abkommens in Deutschland Osterreich und der Schweiz umfasst die durch die Konvention vorgegebenen Sicherungsmassnahmen in Friedenszeiten In der Praxis betrifft dies die Registrierung und Markierung von unbeweglichem Kulturgut geeignete bauliche Massnahmen zum Schutz von beweglichem Kulturgut einschliesslich der Sicherungsarchivierung von Kulturgut von besonders hoher Bedeutung die Verabschiedung nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz von Kulturgut einschliesslich der Strafbewehrung von schwerwiegenden Verstossen gegen die Bestimmungen des Abkommens sowie die Verbreitung der Konvention Deutschland Bearbeiten Die Bundesrepublik Deutschland hat der Konvention mit Gesetz vom 11 April 1967 zugestimmt 44 Dieses Gesetz fuhren grundsatzlich die Lander im Auftrag des Bundes aus Auch die Massnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach diesem Gesetz 25 Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz ZSKG Fur die Verpackung Dokumentation Einlagerung und Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem zentralen Bergungsort ist nach der Gesetzesfassung vom 19 Juni 2020 45 das Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe BBK zustandig Das BBK hat ausserdem Hinweise fur das Anbringen des Kennzeichens des Abkommens erarbeitet 46 Das BBK fungiert als Nachfolgeorganisation des Bundesamts fur Zivilschutz dem diese Aufgaben mit dem Gesetz vom 11 April 1967 zunachst ubertragen worden waren 47 Auf privatrechtlicher Ebene gibt es seit 1996 die Deutsche Gesellschaft fur Kulturgutschutz die aus dem Zusammenschluss von zwei 1993 entstandenen Vereinigungen hervorgegangen ist Die Grundung eines Nationalen Komitees vom Blauen Schild in Deutschland ist in Vorbereitung nbsp Das Schutzzeichen der Haager Konvention im Eingangsbereich der Alten Pinakothek in MunchenUber die Anerkennung eines Kulturgutes als schutzenswert und damit die Berechtigung zum Anbringen des Schutzzeichens wird eine Urkunde ausgestellt Diese enthalt Auszuge aus dem Text der Konvention in deutscher englischer franzosischer und russischer Sprache Die nationale Rechtsgrundlage in Deutschland fur eine Strafverfolgung von Verstossen gegen die Prinzipien der Haager Konvention von 1954 besteht in 11 Abs 1 Nr 2 des Volkerstrafgesetzbuchs VStGB Danach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft wer mit militarischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet die durch das humanitare Volkerrecht besonders geschutzt sind namentlich geschichtliche Denkmaler Die Kennzeichnung von Kulturgut mit dem einfachen Schutzzeichen der Konvention ist bisher nur in den Landern Bayern Hessen und Rheinland Pfalz sowie auf Grund der Dritten Durchfuhrungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975 in den ostdeutschen Bundeslandern weit verbreitet 47 Die in letzterem Bereich haufig verwendete Kennzeichnung eine kleine Emailtafel auf der das Symbol der Haager Konvention in einem Kreis und einer weiteren Rahmung wiedergegeben ist entspricht allerdings nicht mehr den vom BBK erlassenen Vorschriften fur die Gestaltung und die technische Anbringung der Beschilderung 48 Fur die Archivierung von Reproduktionen von Kulturgut mit hoher national oder kulturhistorischer Bedeutung existiert der Barbarastollen bei Oberried in der Nahe von Freiburg im Breisgau als Zentraler Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland 49 Seit dem 22 April 1978 unterliegt der Barbarastollen als bisher einziges Objekt in Deutschland dem Sonderschutz des Abkommens von 1954 Eine Reihe von bedeutenden Museen und andere Einrichtungen wie beispielsweise die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main sind mit dezentralen Bergungsraumen ausgestattet In der DDR wurde ab dem Beginn der 1970er Jahre ein in den 1940er Jahren errichteter und nachtraglich mit Laboren und Klimatisierung ausgestatteter Bunker in der Nahe von Potsdam als zentrales Archiv fur Mikrofilmaufnahmen von wichtigen Kulturgutern genutzt nachdem sich die fur eine dezentrale Lagerung genutzten Raumlichkeiten als unzureichend hinsichtlich der Langzeitstabilitat erwiesen hatten Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 sichtete man schrittweise die Bestande und uberfuhrte sie an die entsprechenden bundesdeutschen Behorden Bisher wurden rund 32 000 Kilometer Mikrofilm uber eine Milliarde Aufnahmen hergestellt und eingelagert Darin enthalten sind 8 2 Millionen Meter rund 244 Millionen Aufnahmen aus dem Archiv der ehemaligen DDR 50 Um Missbrauch des Schutzes zu verhindern hat die Kultusministerkonferenz der Lander in ihrem Beschluss vom 26 Juni 1998 fur jedes Bundesland die maximal zulassige Anzahl an unbeweglichen Kulturgutern die unter Schutz der Haager Konvention gestellt werden konnen festgelegt Die Gesamtzahl fur Deutschland liegt bei 10 480 Denkmaler der Vor und Fruhgeschichte sowie alle Museen Bibliotheken und Archive durfen zusatzlich gekennzeichnet werden 51 Osterreich Bearbeiten Hauptartikel Liste der nach der Haager Konvention geschutzten Kulturguter in Osterreich nbsp Das Kennzeichen des Haager Abkommens in OsterreichIn Osterreich wird der Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten als Teil des Denkmalschutzes angesehen und unterliegt der Gesetzgebung des Bundes Die relevante Rechtsgrundlage ist das Denkmalschutzgesetz insbesondere der Paragraf 13 der Massnahmen gemass der Haager Konvention beschreibt 52 Die Haager Konvention von 1954 sowie die beiden Protokolle sind durch die Veroffentlichung im Osterreichischen Bundesgesetzblatt ein Teil des Osterreichischen Rechts geworden Eine Bestrafung von Verstossen gegen diese Abkommen ist auf der Basis des Artikels 9 des Bundes Verfassungsgesetzes in Zusammenhang mit dem Artikel 64 des Strafgesetzbuches moglich Die wichtigsten fur den Kulturguterschutz in Osterreich zustandigen Behorden sind das Bundesministerium fur Landesverteidigung und Sport die Abteilung fur Zivilschutz Krisen und Katastrophenschutzmanagement des Bundesministeriums fur Inneres sowie das dem Bundesministerium fur Unterricht Kunst und Kultur nachgeordnete Bundesdenkmalamt Im November 1967 wurde ein Stollen im Salzbergwerk Altaussee zur Nutzung als Bergungsort unter Sonderschutz gestellt die geplante Verwendung wurde jedoch wieder aufgegeben und der Sonderschutz am 12 September 2000 geloscht 9 Stattdessen ist nun fur die Sicherung von beweglichem Kulturgut in Osterreich vorrangig die Einlagerung in dezentralen Schutzraumen vorgesehen Die 1980 gegrundete Osterreichische Gesellschaft fur Kulturguterschutz wirkt als Verein vor allem im Bereich der Aufklarung der Bevolkerung und der Forderung von Eigeninitiativen teils in Kooperation mit dem Osterreichischen Bundesheer Seit 2014 ist Rudolf Striedinger Militarkommandant von Niederosterreich Prasident der Gesellschaft Das 2008 gegrundete Osterreichische Nationalkomitee Blue Shield ging aus der Osterreichischen Gesellschaft fur Kulturguterschutz hervor Seit 2011 ist Ursula Stenzel ehemaliges Mitglied des Europaischen Parlaments und von 2005 bis 2015 Bezirksvorsteherin im ersten Wiener Gemeindebezirk Innere Stadt der als Ensemble UNESCO Weltkulturerbe ist Prasidentin des Nationalkomitees Die Kulturguterschutzliste des Bundesdenkmalamts wird seit 2009 gefuhrt und umfasst mit Stand Februar 2019 insgesamt 135 Objekte Einzelobjekte Denkmalanlage Ensembles 53 Schweiz Bearbeiten Hauptartikel Kulturguterschutz in der Schweiz und Schweizerisches Inventar der Kulturguter von nationaler und regionaler Bedeutung Fur Massnahmen zum Schutz von Kulturgut gilt in der Schweiz eine gemeinsame Zustandigkeit des Bundes der Kantone sowie der Gemeinden 54 Wichtige Behorden die zusammenfassend als Kulturguterschutz KGS bezeichnet werden sind das Schweizerische Komitee fur Kulturguterschutz des Eidgenossischen Departements fur Verteidigung Bevolkerungsschutz und Sport der Fachbereich Kulturguterschutz im Bundesamt fur Bevolkerungsschutz die kantonalen Fachstellen fur Kulturguterschutz Denkmalpflege beziehungsweise Bevolkerungsschutz sowie auf regionaler Ebene und in den Gemeinden die KGS Gruppen der Zivilschutz Organisationen Die im Jahr 1964 gegrundete Schweizerische Gesellschaft fur Kulturguterschutz arbeitet als private Vereinigung mit diesen Behorden unterstutzend zusammen In der Schweiz besteht noch kein nationales Komitee vom Blauen Schild soll jedoch in naher Zukunft gegrundet werden Rechtsgrundlagen sind das Bundesgesetz uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten bei Katastrophen und in Notlagen 55 vom 20 Juni 2014 die Verordnung uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten bei Katastrophen und in Notlagen 56 vom 29 Oktober 2014 die Verordnung des VBS uber Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien 57 vom 5 April 2016 die Verordnung des VBS uber die Kennzeichnung von Kulturgutern und von fur den Kulturguterschutz zustandigem Personal 58 vom 14 November 2017 sowie das Bundesgesetz uber den Bevolkerungsschutz und den Zivilschutz 59 vom 4 Oktober 2002 Eine mogliche Strafverfolgung von Verstossen gegen die Haager Konvention von 1954 basiert in der Schweiz auf dem Artikel 111 des Militarstrafgesetzes von 1927 in der Fassung von 2007 Zur Verwahrung von Sicherstellungsdokumentationen und Sicherheitskopien von besonders erhaltenswerten Kulturgutern besteht seit 1979 das Eidgenossische Mikrofilmarchiv auf dem Gelande des ehemaligen Sandsteinbruchs Ried in Heimiswil im Kanton Bern als zentraler Bergungsort des Bundes Literatur BearbeitenDeutschsprachige Bucher Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe Hrsg Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 7 Auflage Bundesamt fur Zivilschutz Bonn 2007 PDF Sabina Eichel Kulturguterschutz im bewaffneten Konflikt Studien zum Volker und Europarecht Band 157 Verlag Dr Kovac Hamburg 2017 ISBN 978 3 8300 9747 1 zugleich Dissertation Universitat Passau 2017 Frank Fechner Thomas Oppermann Lyndel V Prott Hrsg Prinzipien des Kulturguterschutzes Ansatze im deutschen europaischen und internationalen Recht Tubinger Schriften zum internationalen und europaischen Recht Band 37 Duncker amp Humblot Berlin 1996 ISBN 3 428 08538 8 Wilfried Fiedler Stefan Turner Bibliographie zum Recht des Internationalen Kulturguterschutzes Walter de Gruyter Berlin 2003 ISBN 3 89949 037 1 Erich Frank Wolfgang Teschner Haager Konvention Kurzkommentar zum Zweiten Protokoll sowie wichtige Annexvorschriften Verlag Osterreich Wien 2003 ISBN 978 3 7046 4054 3 Kerstin Odendahl Kulturguterschutz Entwicklung Struktur und Dogmatik eines ebenenubergreifenden Normensystems Jus publicum Band 140 Mohr Siebeck Tubingen 2005 ISBN 3 16 148643 9 zugleich Habilitation Universitat Trier 2004 Englischsprachige Bucher Kevin Chamberlain War and Cultural Heritage An Analysis of the 1954 Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict and its two Protocols Institute of Art and Law Leicester 2004 ISBN 1 903987 05 9 Howard M Hensel The Protection of Cultural Objects during Armed Conflict In Howard M Hensel Hrsg The Law of Armed Conflict Constraints on the Contemporary Use of Military Force Ashgate Aldershot u a 2005 ISBN 0 7546 4543 6 S 39 104 Roger O Keefe The Protection of Cultural Property in Armed Conflict Cambridge University Press Cambridge u a 2006 ISBN 0 521 86797 5 zugleich Dissertationsschrift an der University of Cambridge Cambridge 1999 Jiri Toman The Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict Commentary on the Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict and its Protocol Signed on 14 May 1954 in The Hague and on Other Instruments of International Law Concerning Such Protection UNESCO Dartmouth Publishing Company Aldershot u a 1996 ISBN 92 3 102862 6 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut zur Kennzeichnung von geschutztem Kulturgut Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict with Regulations for the Execution of the Convention 1954 In Website der UNESCO englisch Haager Abkommen vom 14 Mai 1954 fur den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten In Admin ch deutscher Text Schweizerische Fassung Zweites Protokoll vom 26 Marz 1999 zum Haager Abkommen von 1954 fur den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten In Admin ch deutscher Text Schweizerische Fassung Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 In Website des Bundesamtes fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe Kulturgutschutz Zerstorung von Kulturstatten Website der Deutschen UNESCO Kommission Helmut Strebel Die Haager Konvention zum Schutze der Kulturguter im Falle eines bewaffneten Konfliktes vom 14 Mai 1954 ZaoRV 1955 56 S 35 75 Maximilian Grober Von militarischer Notwendigkeit zu individueller Verantwortlichkeit Der Fall Al Mahdi als Zasur in der strafrechtlichen Ahndung von Kulturgutzerstorung auf internationaler Ebene In historia scribere Nr 12 2020 S 83 103 doi 10 15203 historia scribere 12 637 Anmerkungen Bearbeiten Diese Kennzeichnung erfolgte vermutlich rechtswidrig da das Kloster Limburg als Ruine schon rein baulich kein Kulturgut Depot sein kann Einzelnachweise Bearbeiten Dietrich Schindler Jiri Toman Hrsg The Laws of Armed Conflicts A Collection of Conventions Resolutions and Other Documents 3 revidierte Ausgabe Sijthoff amp Noordhoff International Publishers Alphen aan den Rijn 1988 ISBN 90 247 3306 5 S 69 93 Dietrich Schindler Jiri Toman Hrsg The Laws of Armed Conflicts A Collection of Conventions Resolutions and Other Documents 3 revidierte Ausgabe Sijthoff amp Noordhoff International Publishers Alphen aan den Rijn 1988 S 737 739 ISBN 90 247 3306 5 Dietrich Schindler Jiri Toman Hrsg The Laws of Armed Conflicts A Collection of Conventions Resolutions and other Documents 3 revidierte Ausgabe Sijthoff amp Noordhoff International Publishers Alphen aan den Rijn 1988 S 747 768 ISBN 90 247 3306 5 Dietrich Schindler Jiri Toman Hrsg The Laws of Armed Conflicts A Collection of Conventions Resolutions and Other Documents 3 revidierte Ausgabe Sijthoff amp Noordhoff International Publishers Alphen aan den Rijn 1988 S 777 780 ISBN 90 247 3306 5 Protect cultural property in the event of armed conflict UNESCO Informationskit Mai 2004 a b 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2021 Karl Brunner Kulturguterschutz im Kriegsfall Schutz und Wehr Zeitschrift der Gesamtverteidigung revue pour les problemes relatifs a la defense integrale rivista della difesa integrale 1968 S 5 8 Haager Protokoll uber den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14 Mai 1954 Schweizerische Eidgenossenschaft abgerufen am 7 April 2021 Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 26 Marz 1999 BGBl 2009 II S 716 717 dreisprachig Neubekanntmachung vom 16 Dezember 2011 BGBl 2012 II S 54 55 deutsch Fund United Nations Educational Scientific and Cultural Organization Abgerufen am 12 Juni 2018 englisch http iihl org wp content uploads 2017 11 Military Manual EN FINALE 17NOV 1 pdf a b c International Humanitarian Law Treaties amp Documents Datenbank des IKRK zum humanitaren Volkerrecht Online unter http www icrc org ihl ICC The Prosecutor v Ahmad Al Faqi Al Mahdi Urteil vom 27 September 2016 ICC 01 12 01 15 Al Mahdi vor 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Jugoslawien Prlic et al IT 04 74 Fallunterlagen des Internationalen Strafgerichtshofs fur das ehemalige Jugoslawien Law on the Establishment of the Extraordinary Chambers with inclusion of amendments as promulgated on 27 October 2004 NS RKM 1004 006 Report on the 23 August 2006 Meeting on the US Ratification of The Hague Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict U S National Committee of the International Council on Monuments and Sites US ICOMOS 2006 Chip Colwell Chanthaphonh John Piper War and Cultural Property The 1954 Hague Convention and the Status of U S Ratification In International Journal of Cultural Property 10 2001 Cambridge University Press S 217 245 ISSN 0940 7391 Presseerklarung von Andrew McIntosh zustandiger Minister der britischen Regierung fur Denkmalschutz vom 14 Mai 2004 Online UK To Ratify Convention Safeguarding Cultural Heritage In War Time Memento vom 23 Dezember 2012 im Webarchivarchive today Corine Koch Ubers Ed A Blue 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Cultural Preservation in Disasters War Zones Presents Big Challenges in The Chronicle Of Philanthropy 11 Mai 2015 Matthew Bogdanos The Casualties of War The Truth about the Iraq Museum In American Journal of Archaeology 109 3 2005 The Archaeological Institute of America S 477 526 ISSN 0002 9114 Vgl Sabine von Schorlemer Kulturgutzerstorung Die Ausloschung von Kulturerbe in Krisenlandern als Herausforderung fur die Vereinten Nationen Nomos 2016 Roger O Keefe Camille Peron Tofig Musayev Gianluca Ferrari Protection of Cultural Property Military Manual UNESCO 2016 Karl von Habsburg auf Mission im Libanon Abgerufen am 19 Juli 2019 Jyot Hosagrahar Culture at the heart of SDGs UNESCO Kurier April Juni 2017 Rick Szostak The Causes of Economic Growth Interdisciplinary Perspectives Springer Science amp Business Media Berlin 2009 ISBN 978 3 540 92281 0 United Nations Peacekeeping Action plan to preserve heritage sites during conflict Gesetz zu der Konvention vom 14 Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11 April 1967 BGBl II S 1233 Gesetz zu der Konvention vom 14 Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 11 April 1967 BGBl 1967 II S 1233 das zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 19 Juni 2020 BGBl I S 1328 geandert worden ist Hinweise fur das Anbringen des internationalen Schutzzeichens fur die Kennzeichnung von Kulturgut nach Art 16 und 17 der Haager Konvention fur den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14 Mai 1954 und nach Art 20 und 21 der hierzu erlassenen Ausfuhrungsbestimmungen Bonn 3 Januar 2006 a b Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe Hrsg Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Sechste Auflage Bonn 2007 Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe Hinweise fur das Anbringen des internationalen Schutzzeichens fur die Kennzeichnung von Kulturgut Bonn 2006 PDF Datei ca 82 kB Joachim Schuring Geschichte in Dosen In Abenteuer Archaologie 2 2005 Verlagsgesellschaft Spektrum der Wissenschaft Heidelberg S 50 53 ISSN 1612 9954 Zentraler Bergungsort Barbarastollen BBK abgerufen am 7 April 2021 Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe Unbewegliches Kulturgut zuletzt abgerufen am 24 September 2012 Denkmalschutzgesetz Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen kunstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich Teil I Nr 170 1999 ausgegeben am 19 August 1999 Kulturguterschutzliste Bundesdenkmalamt abgerufen am 3 Februar 2019 Kulturguterschutz KGS Eine globale Aufgabe Schweizer Bundesamt fur Bevolkerungsschutz 2005 Bundeskanzlei Bundesgesetz uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten bei Katastrophen und in Notlagen KGSG SR 520 3 In Systematische Rechtssammlung SR Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 20 Juni 2014 abgerufen am 15 Dezember 2017 Stand am 1 Januar 2016 Bundeskanzlei Verordnung uber den Schutz der Kulturguter bei bewaffneten Konflikten bei Katastrophen und in Notlagen KGSV SR 520 31 In Systematische Rechtssammlung SR Schweizerischer Bundesrat 29 Oktober 2014 abgerufen am 15 Dezember 2017 Stand am 1 Januar 2016 Bundeskanzlei Verordnung des VBS uber Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien VSFS SR 520 311 In Systematische Rechtssammlung SR Schweizerischer Bundesrat 5 April 2016 abgerufen am 5 Januar 2018 Stand am 1 Mai 2016 Bundeskanzlei Verordnung des VBS uber die Kennzeichnung von Kulturgutern und von fur den Kulturguterschutz zustandigem Personal VKKP SR 520 312 In Systematische Rechtssammlung SR Schweizerischer Bundesrat 14 November 2017 abgerufen am 5 Januar 2018 Stand am 1 Januar 2018 Bundeskanzlei Bundesgesetz uber den Bevolkerungsschutz und den Zivilschutz Bevolkerungs und Zivilschutzgesetz BZG SR 520 1 In Systematische Rechtssammlung SR Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 4 Oktober 2002 abgerufen am 15 Dezember 2017 Stand am 1 Januar 2017 nbsp Dieser Artikel wurde am 28 April 2007 in dieser Version in die Liste der exzellenten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4474345 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten amp oldid 237449744