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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Andere Bedeutungen siehe Genfer Abkommen Die Genfer Konventionen auch Genfer Abkommen genannt sind zwischenstaatliche Abkommen und eine essentielle Komponente des humanitaren Volkerrechts Sie enthalten fur den Fall eines Krieges oder eines internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts Regeln fur den Schutz von Personen die nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen Die Bestimmungen der vier Konventionen von 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Krafte im Felde Genfer Abkommen I die Verwundeten Kranken und Schiffbruchigen der bewaffneten Krafte zur See Genfer Abkommen II die Kriegsgefangenen Genfer Abkommen III und die Zivilpersonen in Kriegszeiten Genfer Abkommen IV Faksimile des Originals der ersten Genfer Konvention 1864Originaldokument einzelne Seiten als PDF 1864Unterzeichnung der ersten Genfer Konvention 1864 Gemalde von Charles Edouard Armand DumaresqAm 22 August 1864 wurde im Stadthaus von Genf von zwolf Staaten die erste Genfer Konvention betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militarpersonen angenommen Das aus chronologischer Sicht zweite Abkommen war die dritte Genfer Konvention die im Jahr 1929 beschlossen wurde Zusammen mit zwei neuen Abkommen wurden beide Konventionen 1949 uberarbeitet Diese Fassungen traten ein Jahr spater in Kraft und stellen die aktuell gultigen Versionen dar Sie wurden 1977 erganzt durch zwei Zusatzprotokolle die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten sowie fur detaillierte Vorgaben fur innerstaatliche Konflikte in den Kontext der Genfer Konventionen integrierten 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einfuhrung eines zusatzlichen Schutzzeichens beschlossen Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz Vertragsparteien konnen nur Staaten werden Derzeit sind 196 Lander den Genfer Abkommen von 1949 sowie 174 beziehungsweise 168 Staaten den ersten beiden Zusatzprotokollen von 1977 beigetreten 72 Lander haben das dritte Zusatzprotokoll von 2005 ratifiziert Das einzige explizit in den Genfer Konventionen benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz IKRK Die Genfer Konventionen sind einseitig bindendes Recht fur die Signatarstaaten Das darin vereinbarte Recht ist gegenuber jedermann anzuwenden Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Beginn 1864 1 2 Weitere Entwicklung bis zum Zweiten Weltkrieg 1 3 Genfer Abkommen von 1949 1 4 Zusatzprotokolle von 1977 1 5 Entwicklungen und Probleme nach 1990 1 6 Drittes Zusatzprotokoll von 2005 und Roter Kristall 1 7 Gultigkeitsdauer alterer Fassungen 2 Wichtige Bestimmungen 2 1 Gemeinsamer Artikel 3 2 2 Weitere gemeinsame Regeln 2 3 Genfer Abkommen I 2 4 Genfer Abkommen II 2 5 Genfer Abkommen III 2 6 Genfer Abkommen IV 2 7 Zusatzprotokoll I 2 8 Zusatzprotokoll II 2 9 Zusatzprotokoll III 3 Umsetzung in der Praxis 3 1 Ahndung von Verstossen 3 2 Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen 3 3 Beziehungen zur Haager Landkriegsordnung 4 Literatur 4 1 Deutschsprachige Bucher 4 2 Englischsprachige Bucher 4 3 Franzosischsprachige Bucher 4 4 Artikel 5 Weblinks 5 1 Deutschsprachige Fassungen der aktuellen Abkommen 5 2 Weitere InformationenGeschichte BearbeitenSiehe auch Chronologische Entwicklung des humanitaren Volkerrechts Beginn 1864 Bearbeiten nbsp Henry Dunant 1901Die Entwicklung der Genfer Konventionen ist eng verbunden mit der Geschichte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz IKRK Die Genfer Konventionen wie auch das IKRK selbst haben ihren Ursprung in den Erlebnissen des Genfer Geschaftsmanns Henry Dunant nach der Schlacht von Solferino am 24 Juni 1859 die er 1862 in einem Buch mit dem Titel Eine Erinnerung an Solferino veroffentlichte Neben der Schilderung seiner Erlebnisse enthielt das Buch Vorschlage zur Grundung von freiwilligen Hilfsgesellschaften sowie zum Schutz und zur Versorgung von Verwundeten und Kranken im Krieg Die Umsetzung von Dunants Vorschlagen fuhrte im Februar 1863 zur Grundung des Internationalen Komitees der Hilfsgesellschaften fur die Verwundetenpflege das seit 1876 den Namen Internationales Komitee vom Roten Kreuz tragt Im Rahmen dieser Bestrebungen wurde am 22 August 1864 anlasslich einer diplomatischen Konferenz die erste Genfer Konvention beschlossen Beteiligt waren zwolf europaische Staaten Baden Belgien Danemark Frankreich Hessen Italien die Niederlande Portugal Preussen die Schweiz Spanien und Wurttemberg Noch im Dezember des gleichen Jahres kamen die skandinavischen Lander Norwegen und Schweden hinzu Der Artikel 7 dieser Konvention definierte zur Kennzeichnung der unter ihrem Schutz stehenden Personen und Einrichtungen ein Zeichen das zum namensgebenden Symbol der neu entstandenen Bewegung wurde das Rote Kreuz auf weissem Grund Wesentlichen Anteil an der Ausarbeitung der Konvention hatte der Genfer Jurist Gustave Moynier der 1863 als Vorsitzender der Genfer Gemeinnutzigen Gesellschaft die Grundung des Internationalen Komitees angeregt hatte nbsp Das Rote Kreuz Schutzzeichen seit 1864 nbsp Titelseite einer Veroffentlichung von Clara Barton aus dem Jahr 1878Warum es in relativ kurzer Zeit nach Veroffentlichung des Buches bereits zur Verabschiedung und in den Folgejahren zur raschen Ausbreitung der Konvention kam ist historisch nicht vollstandig nachvollziehbar Es kann angenommen werden dass damals in vielen Landern unter Politikern und Militars die Meinung weit verbreitet war dass die nahe Zukunft eine Reihe von unvermeidbaren Kriegen bringen werde Diese Position beruhte auf dem zu dieser Zeit allgemein akzeptiertem ius ad bellum Recht Krieg zu fuhren das Krieg als ein legitimes Mittel zur Losung von zwischenstaatlichen Konflikten betrachtete Hinter der Akzeptanz von Dunants Vorschlagen mag deshalb der Gedanke gestanden haben dass man das Unvermeidliche zumindest regulieren und humanisieren sollte Zum anderen hat die sehr direkte und detaillierte Beschreibung in Dunants Buch moglicherweise einigen fuhrenden Personen in Europa erstmals die Wirklichkeit eines Krieges vor Augen gefuhrt Zum dritten entstanden oder konsolidierten sich in den Jahrzehnten nach der Grundung des Internationalen Komitees und der Verabschiedung der Konvention eine Reihe von Nationalstaaten in Europa Die dabei entstehenden nationalen Rotkreuz Gesellschaften wirkten in diesem Zusammenhang auch identitatsstiftend Sie erlangten oft innerhalb kurzer Zeit eine breite Mitgliederbasis und wurden von den meisten Staaten auch als Bindeglied zwischen Staat und Armee auf der einen und der Bevolkerung auf der anderen Seite grosszugig gefordert Dies erfolgte in einer Reihe von Staaten auch unter dem Aspekt eines Ubergangs von einem Berufsheer zu einer allgemeinen Wehrpflicht Fur die Aufrechterhaltung des Kriegswillens der Bevolkerung und ihre Unterstutzung dieses Schrittes war es notwendig den Eindruck der bestmoglichen Versorgung der Soldaten sicherzustellen Nicht zu den Erstunterzeichnern gehorten unter anderem das Vereinigte Konigreich das zwar an der Konferenz von 1864 teilgenommen hatte aber erst 1865 der Konvention beitrat sowie Russland das 1867 die Konvention unterzeichnete Uberliefert ist die Aussage eines britischen Delegierten wahrend der Konferenz er konne ohne ein Siegel die Konvention nicht unterzeichnen Guillaume Henri Dufour General der Schweizer Armee Mitglied des Internationalen Komitees und Vorsitzender der Konferenz schnitt ihm daraufhin mit seinem Taschenmesser einen Knopf von der Tunika und uberreichte ihn dem Delegierten mit den Worten Hier Eure Exzellenz haben Sie das Wappen Ihrer Majestat Osterreich unter dem Eindruck des Preussisch Osterreichischen Krieges von 1866 trat der Konvention am 21 Juli 1866 bei das 1871 gegrundete Deutsche Reich am 12 Juni 1906 Wichtige Vorlauferstaaten waren jedoch schon vorher Vertragspartei geworden So ratifizierte beispielsweise Hessen die Konvention nach der bereits 1864 erfolgten Unterzeichnung am 22 Juni 1866 Bayern trat am 30 Juni bei In beiden Fallen geschah dies als unmittelbare Folge des Krieges zwischen Preussen und Osterreich Sachsen folgte am 25 Oktober 1866 Die USA die zwar ebenfalls auf der Konferenz vertreten gewesen waren hatten insbesondere aufgrund der Monroe Doktrin lange Zeit grosse Vorbehalte und traten der Konvention erst 1882 bei Grossen Einfluss hatte dabei die Arbeit von Clara Barton der Grunderin des Amerikanischen Roten Kreuzes Insgesamt wurde die Konvention im Laufe ihrer Geschichte von 57 Staaten unterzeichnet davon 36 innerhalb der ersten 25 Jahre von 1864 bis 1889 Als letzter Staat trat am 3 August 1907 und damit nur sechs Tage vor Inkrafttreten der uberarbeiteten Fassung von 1906 Ecuador der Konvention von 1864 bei Weitere Entwicklung bis zum Zweiten Weltkrieg Bearbeiten Schon 1868 waren erstmals Zusatzartikel zur Genfer Konvention vorgeschlagen worden um deren Anwendungsbereich auch auf den Seekrieg zu erweitern Dieser Vorschlag wurde jedoch trotz Unterzeichnung durch 15 Staaten von keinem Land ratifiziert und damit mangels Unterstutzung nie umgesetzt Nur die USA wurden durch ihren Beitritt zur Genfer Konvention im Jahr 1882 Vertragspartei Trotzdem erklarten sich die Konfliktparteien im Deutsch Franzosischen Krieg 1870 bis 1871 und im Spanisch Amerikanischen Krieg von 1898 bereit die in den Zusatzartikeln formulierten Regeln zu beachten Zum Ende des 19 Jahrhunderts wurde dann auf Initiative des Schweizer Bundesrates vom Internationalen Komitee erneut ein entsprechender Entwurf ausgearbeitet Auf der ersten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1899 kam es ohne direkte Beteiligung des IKRK zum Abschluss der Haager Konvention III mit der in 14 Artikeln die Regeln der Genfer Konvention von 1864 fur die Seekriegsfuhrung ubernommen wurden Unter dem Eindruck der Seeschlacht bei Tsushima am 27 und 28 Mai 1905 wurde dann wahrend der zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1907 diese Konvention uberarbeitet Das als Haager Konvention X bezeichnete Abkommen ubernahm nahezu unverandert die 14 Artikel der Fassung von 1899 und orientierte sich hinsichtlich der Erweiterung wesentlich an der uberarbeiteten Genfer Konvention von 1906 Diese beiden Haager Konventionen waren damit der Grundstein fur das Genfer Abkommen II von 1949 Die wichtigste Neuerung bei der Uberarbeitung der Genfer Konvention im Jahr 1906 war die explizite Nennung von freiwilligen Hilfsgesellschaften zur Unterstutzung bei der Versorgung der kranken und verwundeten Soldaten nbsp Der Rote Halbmond Schutzzeichen seit 1929 nbsp Roter Lowe mit roter Sonne Schutzzeichen seit 1929Die weitere historische Entwicklung des humanitaren Volkerrechts war vor allem gepragt von Reaktionen der Staatengemeinschaft und des IKRK auf konkrete Erfahrungen aus den Kriegen seit dem Abschluss der ersten Konvention im Jahr 1864 Dies gilt beispielsweise fur die nach dem Ersten Weltkrieg beschlossenen Abkommen unter anderem fur das Genfer Protokoll von 1925 als Reaktion auf den Einsatz von Giftgas Diese Vereinbarung ist jedoch entgegen weit verbreiteten Auffassungen kein Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention sondern gehort in den Kontext der Haager Abkommen von 1899 und 1907 Fur seine Entstehung war anstelle des IKRK der 1920 entstandene Volkerbund massgeblich verantwortlich Depositarstaat dieses Protokolls ist Frankreich Die wichtigste Auswirkung des Ersten Weltkrieges auf den in der Genfer Tradition stehenden Teil des humanitaren Volkerrechts war das Abkommen uber die Behandlung der Kriegsgefangenen im Jahr 1929 als Reaktion auf die massiven humanitaren Probleme beim Umgang mit Kriegsgefangenen im Ersten Weltkrieg Mit dieser Konvention wurde erstmals das Internationale Komitee explizit im humanitaren Volkerrecht erwahnt Der Artikel 79 raumte dabei dem IKRK die Moglichkeit ein den Konfliktparteien vorzuschlagen die Einrichtung und Organisation einer Zentralstelle zum Informationsaustausch uber Kriegsgefangene zu ubernehmen Ebenso wurde in diesem Jahr die erste Konvention erneut uberarbeitet allerdings im Vergleich zur vorherigen Version nicht so umfangreich wie 1906 die Fassung von 1864 Eine wichtige Anderung stellte allerdings die Entfernung der sogenannten Allbeteiligungsklausel clausula si omnes dar die 1906 in Form des Artikels 24 neu aufgenommen worden war Ihr zufolge sollte die Konvention nur dann gelten wenn alle an einem Konflikt beteiligten Parteien sie unterzeichnet hatten Obwohl die Klausel beispielsweise mit dem Eintritt Montenegros in den Ersten Weltkrieg von Relevanz gewesen ware hat sich in der Zeit ihrer Gultigkeit von 1906 bis 1929 nie ein Land darauf berufen Da sie eigentlich nicht dem humanitaren Anliegen der Genfer Konvention entsprach und auch vom IKRK stets abgelehnt worden war kann sie im Nachhinein nur als Fehlentscheidung bewertet werden und wurde folgerichtig bei der Revision 1929 aus der Konvention gestrichen Eine zweite wesentliche Anderung war die offizielle Anerkennung des Roten Halbmondes und des Roten Lowen mit roter Sonne als gleichberechtigte Schutzzeichen in Artikel 19 der Neufassung der ersten Genfer Konvention Der ausschliesslich vom Iran verwendete Rote Lowe ist seit 1980 nicht mehr in Gebrauch muss jedoch als weiterhin gultiges Schutzzeichen im Falle seiner Verwendung respektiert werden Zudem behielt sich der Iran in seiner Erklarung vom 4 September 1980 eine Wiederverwendung des Roten Lowen fur den Fall von wiederholten Verstossen gegen die Genfer Konventionen in Bezug auf die beiden anderen Schutzzeichen vor Bereits auf der 15 Internationalen Rotkreuz Konferenz 1934 in Tokio wurde erstmals ein Entwurf fur eine Konvention zum Schutz der Zivilbevolkerung in Kriegszeiten angenommen Eine entscheidende Rolle spielte dabei Marguerite Frick Cramer die 1917 als erste Frau Delegierte des IKRK wurde und ein Jahr spater als erste Frau zum Mitglied seines Leitungsgremiums gewahlt wurde Der positive Entscheid von Tokio folgte Beschlussen vorheriger Konferenzen die das IKRK aufgrund der Erfahrungen des Ersten Weltkrieges aufgefordert hatten entsprechende Schritte zu unternehmen Auch die diplomatische Konferenz von 1929 hatte sich einstimmig fur eine solche Konvention ausgesprochen Eine fur das Jahr 1940 von der Schweizer Regierung geplante Konferenz zur Annahme des Entwurfes fand aufgrund des Zweiten Weltkrieges nicht statt Appelle des IKRK an die Konfliktparteien den Entwurf von Tokio freiwillig zu respektieren blieben erfolglos Genfer Abkommen von 1949 Bearbeiten nbsp Sanitatstruppen der Wehrmacht wahrend des Deutsch Sowjetischen Kriegs Da sich beide Konfliktparteien nicht an die Genfer Konventionen hielten tragen die Soldaten Gewehre Handgranaten und Bajonette Teilweise wurde auf das Tragen der Rotkreuzarmbinde verzichtet um Scharfschutzen nicht aufmerksam zu machen nbsp Ein Sanitater der US Armee kniet neben einem verwundeten deutschen Soldaten wahrend der Invasion in der Normandie 1944Unter dem Eindruck des Zweiten Weltkrieges lud im Jahr 1948 der Schweizer Bundesrat 70 Regierungen zu einer diplomatischen Konferenz ein mit dem Ziel das bestehende Regelwerk den Erfahrungen des Krieges anzupassen Die Regierungen von 59 Staaten folgten der Einladung zwolf weitere Regierungen und internationale Organisationen darunter die Vereinten Nationen nahmen als Beobachter teil Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Liga der Rotkreuz Gesellschaften wurden auf Beschluss der Konferenz als Experten hinzugezogen Im Rahmen der Konferenz von April bis August 1949 wurden die bestehenden zwei Konventionen uberarbeitet und die bisher als Haager Konvention IV bestehenden Regeln fur den Seekrieg als neue Konvention in die Genfer Abkommen aufgenommen Wesentlichen Anteil an der Ausarbeitung der vom IKRK vorgelegten Entwurfe hatte der Genfer Jurist und IKRK Mitarbeiter Jean Pictet der damit als der geistige Vater der Abkommen von 1949 gilt Das rechtlich fixierte Mandat des Internationalen Komitees wurde durch die vier Konventionen wesentlich erweitert Zum Abschluss der diplomatischen Konferenz wurden die Abkommen am 12 August 1949 von 18 Staaten unterzeichnet Der Abschluss des Genfer Abkommens IV uber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten war die wichtigste Erweiterung hinsichtlich des Geltungsbereiches der Genfer Konventionen sie ist eine direkte Folge der Erfahrungen mit den verheerenden Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Zivilbevolkerung und beruht wesentlich auf dem Entwurf von 1934 Ein Jahr nach der Konferenz traten die vier aktuell gultigen Abkommen am 21 Oktober 1950 in Kraft Osterreich und die Schweiz gehorten wie die USA am 12 August 1949 zu den Unterzeichnerstaaten Die Schweiz ratifizierte die Abkommen als erstes Land der Welt am 31 Marz 1950 Osterreich folgte am 27 August 1953 Bis zum Inkrafttreten der Konventionen am 21 Oktober 1950 folgten 1950 neben der Schweiz noch Monaco am 5 Juli Liechtenstein am 21 September und Chile am 12 Oktober mit weiteren Ratifizierungen auch Indien trat den Abkommen noch im gleichen Jahr am 9 November bei Die Bundesrepublik Deutschland wurde am 3 September 1954 in einem einzigen Rechtsakt Vertragspartei ohne Unterscheidung zwischen Unterzeichnung und Ratifikation am 30 August 1956 folgte die Deutsche Demokratische Republik Im selben Jahr wurde die Zahl von 50 Vertragsparteien erreicht acht Jahre spater waren bereits 100 Staaten den Konventionen von 1949 beigetreten Zusatzprotokolle von 1977 Bearbeiten Aufgrund der Kriege in den 1960er Jahren wie beispielsweise des Vietnamkrieges des Biafra Konflikts in Nigeria der Kriege zwischen den arabischen Staaten und Israel sowie der Unabhangigkeitskriege in Afrika verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19 Dezember 1968 die Resolution 2444 XXIII Respect for Human Rights in Armed Conflicts Diese Resolution bekraftigte die allgemeine Gultigkeit von drei grundlegenden Prinzipien des humanitaren Volkerrechts 1 die Existenz von Beschrankungen bei der Wahl der Mittel zur Kriegsfuhrung 2 das Verbot von Angriffen gegen die Zivilbevolkerung 3 die Verpflichtung zur Unterscheidung zwischen Kombattanten und der Zivilbevolkerung sowie zur weitestmoglichen Verschonung der Zivilbevolkerung Daruber hinaus forderte diese Resolution den UN Generalsekretar auf in Zusammenarbeit mit dem IKRK zu untersuchen inwieweit sich die Anwendbarkeit der bestehenden Regelungen des humanitaren Volkerrechts verbessern liesse und in welchen Bereichen eine Erweiterung des humanitaren Volkerrechts durch neue Abkommen notwendig sei Dies war der Anstoss zur Diplomatischen Konferenz von 1974 bis 1977 Zum Abschluss dieser Konferenz wurden zwei Zusatzprotokolle beschlossen die im Dezember 1978 in Kraft traten und wesentliche Erganzungen in mehreren Bereichen brachten Zum einen integrierten beide Protokolle in den Rechtsrahmen der Genfer Abkommen Regeln fur zulassige Mittel und Methoden der Kriegfuhrung und damit vor allem fur den Umgang mit den an Kampfhandlungen beteiligten Personen Dies war ein wichtiger Schritt hin zu einer Vereinheitlichung des humanitaren Volkerrechts Die Regeln des Zusatzprotokolls I prazisierten daruber hinaus vor allem eine Reihe von Bestimmungen der vier Konventionen von 1949 deren Anwendbarkeit sich als unzulanglich erwiesen hatte Der Absatz 2 des Artikels 1 des Protokolls ubernahm daruber hinaus aus der Haager Landkriegsordnung die sogenannte Martens sche Klausel die fur Situationen die nicht ausdrucklich durch geschriebenes internationales Recht geregelt sind die drei Grundsatze Brauch Menschlichkeit und Gewissen als Handlungsmassstabe vorgibt Das Zusatzprotokoll II war eine Reaktion auf den Anstieg der Zahl und Schwere von nicht internationalen bewaffneten Konflikten in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg insbesondere im Rahmen der Befreiungs und Unabhangigkeitsbewegungen in Afrika zwischen 1950 und 1960 Es verwirklichte eines der am langsten verfolgten Ziele des IKRK Das Zusatzprotokoll II stellt damit im Gegensatz zum Zusatzprotokoll I weniger eine Erganzung und Prazisierung bestehender Regelungen als vielmehr eine Ausweitung des humanitaren Volkerrechts auf einen vollig neuen Geltungsbereich dar Es kann in diesem Sinne eher als eine eigenstandige und zusatzliche Konvention und weniger als ein Zusatzprotokoll angesehen werden Osterreich und die Schweiz unterzeichneten die Protokolle am 12 Dezember 1977 Als erste Lander der Welt ratifizierten Ghana am 28 Februar und Libyen am 7 Juni 1978 die beiden Zusatzprotokolle bis zum Inkrafttreten am 7 Dezember des gleichen Jahres folgte noch El Salvador am 23 September Die Ratifikation durch die Schweiz erfolgte am 17 Februar 1982 Osterreich folgte am 13 August 1982 Deutschland unterzeichnete die Protokolle am 23 Dezember 1977 ratifizierte sie aber erst rund 13 Jahre spater am 14 Februar 1991 Im Jahr 1982 waren 150 Staaten Vertragsparteien der Genfer Abkommen von 1949 Die Zusatzprotokolle I und II verzeichneten 1985 beziehungsweise 1986 50 Vertragsparteien bereits jeweils sechs Jahre spater wurde die Zahl von 100 erreicht Entwicklungen und Probleme nach 1990 Bearbeiten nbsp Logo des Internationalen StrafgerichtshofesDie erneute Zunahme von Unabhangigkeitsbestrebungen nach dem Ende des Kalten Krieges und das Erstarken des internationalen Terrorismus beides verbunden mit einem deutlichen Anstieg in der Zahl nicht internationaler Konflikte mit Beteiligung von nichtstaatlichen Konfliktparteien stellten das IKRK vor massive Herausforderungen Unzulanglichkeiten bei der Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit insbesondere der beiden Zusatzprotokolle von 1977 sowie ein Mangel an Respekt vor den Genfer Abkommen und ihren Schutzzeichen bei den beteiligten Konfliktparteien fuhrten dazu dass seit etwa 1990 die Zahl der bei ihren Einsatzen getoteten Delegierten deutlich angestiegen ist und die Autoritat des IKRK seither zunehmend in Gefahr gerat Vor allem aufgrund der Auflosung der ehemals sozialistischen Staaten Sowjetunion CSSR und Jugoslawien nach 1990 stieg durch den Beitritt von deren Nachfolgestaaten die Zahl der Vertragsparteien der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle sprunghaft an Allein in den zehn Jahren von 1990 bis 2000 traten 27 Lander den Abkommen bei davon 18 ehemalige Teilrepubliken osteuropaischer Staaten Im Marz 1992 konstituierte sich die auf Artikel 90 des ersten Zusatzprotokolls basierende Internationale humanitare Ermittlungskommission als standiges Organ Mit dem Beginn der 1990er Jahre begann sich innerhalb der Staatengemeinschaft die Auffassung durchzusetzen dass schwerwiegende Verstosse gegen das humanitare Volkerrecht eine direkte Bedrohung des Weltfriedens darstellen und daher eine Intervention nach Kapitel 7 der UN Charta rechtfertigen konnen Dies kam in mehreren Resolutionen des UN Sicherheitsrates zum Ausdruck beispielsweise 1992 in der Resolution 770 in Bezug auf Bosnien Herzegowina und der Resolution 794 in Bezug auf Somalia sowie 1994 in der Resolution 929 in Bezug auf Ruanda Eine wichtige Erganzung des humanitaren Volkerrechts war die Verabschiedung des Rom Statutes fur den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag im Jahr 1998 und das Inkrafttreten dieses Abkommens vier Jahre spater Es wurde damit erstmals eine standige internationale Institution geschaffen die unter bestimmten Umstanden schwerwiegende Verstosse gegen das humanitare Volkerrecht strafrechtlich verfolgen kann Im Rahmen der US Militareinsatze in Afghanistan 2001 und im Irak seit 2003 kam es zu wiederholter Kritik an der US Regierung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Genfer Konventionen insbesondere beim Umgang mit Haftlingen im Gefangenenlager Camp X Ray im US Militarstutzpunkt Guantanamo Bay auf Kuba Nach Rechtsauffassung der US Regierung handelt es sich bei den dort internierten Gefangenen aus den Reihen der Taliban und der Al Qaida um ungesetzliche Kombattanten engl unlawful combatants und damit nicht um Kriegsgefangene im Sinne des Genfer Abkommens III Der Begriff ungesetzliche Kombattanten wird jedoch weltweit nur von wenigen Landern als Bestandteil des Militar und Kriegsrechts anerkannt Daruber hinaus sind die Vereinigten Staaten bisher nicht der sich aus Artikel 5 des Genfer Abkommens III ergebenden Verpflichtung zur Durchfuhrung eines kompetenten Tribunals nachgekommen das nach Einzelfallprufung uber den Kriegsgefangenen Status zu entscheiden hat Ebenso ist bisher nicht geklart welche Gefangenen bei Nichtanwendbarkeit des Genfer Abkommens III unter dem Schutz des Genfer Abkommens IV stehen wurden und inwieweit dessen Bestimmungen vollumfanglich eingehalten werden Wiederholte Vorwurfe von entlassenen Gefangenen hinsichtlich schwerwiegender Verstosse gegen die Regeln beider Konventionen sind bisher nicht durch eine unabhangige Institution offentlich bestatigt worden Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten im Fall Hamdan v Rumsfeld am 29 Juni 2006 gab der stellvertretende US Verteidigungsminister Gordon R England in einem Memorandum vom 7 Juli 2006 bekannt dass alle Gefangenen der US Armee aus dem Krieg gegen den Terror strikt nach den Regeln des gemeinsamen Artikels 3 der Genfer Konventionen zu behandeln seien Dies betrifft neben den zu diesem Zeitpunkt noch rund 450 Gefangenen in Guantanamo Bay auch rund 550 Haftlinge in anderen Gefangnissen deren Existenz damit von den Behorden der Vereinigten Staaten erstmals explizit bestatigt wurde Drittes Zusatzprotokoll von 2005 und Roter Kristall Bearbeiten nbsp Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls auch Roter Kristall genanntDie Kontroverse um den Roten Davidstern der von der israelischen Gesellschaft Magen David Adom anstelle des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmondes verwendet wird fuhrte nach einem 1992 veroffentlichten Artikel des damaligen IKRK Prasidenten Cornelio Sommaruga zu Uberlegungen hinsichtlich der Einfuhrung eines zusatzlichen Schutzzeichens Es sollte frei sein von jeder tatsachlichen oder wahrgenommenen nationalen beziehungsweise religiosen Bedeutung Neben der Auseinandersetzung um das Zeichen von Magen David Adom ist ein solches Symbol beispielsweise auch fur die nationalen Gesellschaften Kasachstans und Eritreas von Bedeutung die aufgrund der demographischen Zusammensetzung der Bevolkerung in ihren Heimatlandern die Verwendung einer Kombination aus Rotem Kreuz und Rotem Halbmond anstreben Die Einfuhrung eines neuen Schutzzeichens durch Verabschiedung eines dritten Zusatzprotokolls sollte ursprunglich bereits im Jahr 2000 im Rahmen einer diplomatischen Konferenz aller Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen realisiert werden Die Konferenz wurde jedoch aufgrund des Beginns der Zweiten Intifada in den palastinensischen Gebieten kurzfristig abgesagt Im Jahr 2005 lud die Schweizer Regierung die Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen erneut zu einer solchen Konferenz ein Sie sollte ursprunglich am 5 und 6 Dezember stattfinden wurde dann jedoch bis zum 7 Dezember verlangert Nachdem Magen David Adom einige Tage vor der Konferenz eine Vereinbarung mit dem Palastinensischen Roten Halbmond unterzeichnet hatte die dessen Zustandigkeit in den palastinensischen Gebieten anerkannte und die Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen regelte forderte Syrien wahrend der Konferenz ein ahnliches Abkommen fur den Zugang seiner nationalen Rothalbmond Gesellschaft zu den Golanhohen Trotz intensiver Verhandlungen und eines Kompromissangebotes des IKRK an Syrien das die Errichtung eines Krankenhauses auf dem Golan unter Betreuung des IKRK vorsah kam es jedoch nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung Das dritte Zusatzprotokoll wurde deshalb entgegen bisherigen Gepflogenheiten nicht im Konsens sondern nach einer Abstimmung mit der dafur notwendigen Zweidrittelmehrheit angenommen Von den anwesenden Staaten votierten 98 fur das Protokoll 27 dagegen und zehn enthielten sich Die offizielle Bezeichnung fur das neue Symbol ist Zeichen des dritten Zusatzprotokolls als umgangssprachliche Bezeichnung favorisiert das IKRK den Namen Roter Kristall Die Schweiz und Osterreich haben neben 25 weiteren Landern das Protokoll am Tag seiner Annahme unterzeichnet Deutschland am 13 Marz 2006 Die erste Ratifikation erfolgte am 13 Juni 2006 durch Norwegen die zweite am 14 Juli 2006 durch die Schweiz Das Protokoll trat damit sechs Monate nach der zweiten Ratifizierung am 14 Januar 2007 in Kraft Osterreich wurde am 3 Juni 2009 Vertragspartei Deutschland am 17 Juni 2009 Gultigkeitsdauer alterer Fassungen Bearbeiten nbsp Entwicklung der Genfer Konventionen von 1864 bis 1949Im Vergleich zur ersten Konvention von 1864 mit zehn Artikeln umfasst das heute existierende Vertragswerk aus den vier Konventionen und ihren drei Zusatzprotokollen uber 600 Artikel Auch nach Unterzeichnung von Neufassungen bestehender Konventionen blieben die alten Fassungen in Kraft bis alle Vertragsparteien der alten Version eine neuere Version unterzeichnet hatten Deshalb war beispielsweise die Genfer Konvention von 1864 bis zum Jahr 1966 gultig als Sudkorea in der Nachfolge der Republik Korea Vertragspartei der Genfer Abkommen von 1949 wurde Die Version von 1906 blieb bis zur Unterzeichnung der Fassung von 1949 durch Costa Rica im Jahr 1970 in Kraft Aus dem gleichen Grund waren die beiden Genfer Konventionen von 1929 noch bis zum Jahr 2006 rechtsgultig in dem die Abkommen von 1949 mit dem Beitritt von Montenegro universelle Akzeptanz erreichten Die Haager Konventionen II und IV sind formaljuristisch noch heute in Kraft Daruber hinaus wird die Haager Landkriegsordnung auch als Volkergewohnheitsrecht also allgemein gultiges internationales Recht angesehen Das bedeutet dass sie auch fur Staaten gilt die diese Konvention nicht explizit unterzeichnet haben eine Rechtsauffassung die unter anderem durch ein Urteil des Internationalen Militargerichtshofs von Nurnberg aus dem Jahr 1946 bekraftigt wurde Wichtige Bestimmungen Bearbeiten nbsp Vertragsparteien der Genfer Abkommen GC und Protokolle P GC I IV und P I III GC I IV und P I II GC I IV und P I amp III GC I IV und P I GC I IV und P III GC I IV kein PGemeinsamer Artikel 3 Bearbeiten Der Text des Artikels 3 engl common article 3 der sich mit identischem Wortlaut in allen vier Konventionen findet lautet Im Falle eines bewaffneten Konflikts der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden 1 Personen die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkrafte welche die Waffen gestreckt haben und der Personen die infolge Krankheit Verwundung Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden sollen unter allen Umstanden mit Menschlichkeit behandelt werden ohne jede Benachteiligung aus Grunden der Rasse der Farbe der Religion oder des Glaubens des Geschlechts der Geburt oder des Vermogens oder aus irgendeinem ahnlichen Grunde Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwahnten Personen jederzeit und jedenorts verboten a Angriffe auf Leib und Leben namentlich Mord jeglicher Art Verstummelung grausame Behandlung und Folterung b Gefangennahme von Geiseln c Beeintrachtigung der personlichen Wurde namentlich erniedrigende und entwurdigende Behandlung d Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmassig bestellten Gerichtes das die von den zivilisierten Volkern als unerlasslich anerkannten Rechtsgarantien bietet dd 2 Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden Eine unparteiische humanitare Organisation wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemuhen durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss Der in Punkt 1 dieses Artikels genannte Grundsatz verdeutlicht fur sich allein betrachtet zum einen den gemeinsamen Geist der vier Konventionen Er lasst sich in diesem Sinne kurz zu Sei menschlich auch im Kriege zusammenfassen Aus juristischer Sicht stellt der Artikel 3 jedoch vor allem den Minimalkonsens an humanitarer Verpflichtung fur nicht internationale bewaffnete Konflikte dar wie aus dem ersten Satz des Artikels deutlich wird Bis zur Verabschiedung des Zusatzprotokolls II war dieser Artikel damit die einzige Regelung in den Genfer Konventionen die sich explizit auf innerstaatliche bewaffnete Konflikte bezog Der Artikel 3 wurde deshalb teilweise als Mini Konvention oder Konvention in der Konvention angesehen Er gilt in einem nicht internationalen Konflikt auch fur nichtstaatliche Konfliktparteien wie beispielsweise Befreiungsbewegungen die aufgrund der Konzeption der Genfer Konventionen als volkerrechtliche Vertrage nicht Vertragspartei sein konnen Daruber hinaus verpflichtet der Artikel 3 auch Staaten zu gewissen Mindeststandards im Umgang mit ihren Staatsburgern im Fall eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Er beruhrt damit einen Rechtsbereich der traditionell allein durch nationales Recht reguliert war Das Konzept der Menschenrechte das erst mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte durch die UN Generalversammlung am 10 Dezember 1948 in Ansatzen eine universelle Dimension bekommen hatte wurde damit auch zu einem Bestandteil des humanitaren Volkerrechts Weiter ausgebaut wurde der Aspekt der Menschenrechte innerhalb des humanitaren Volkerrechts durch das Zusatzprotokoll I von 1977 das in den Artikeln 9 und 75 die Gleichbehandlung der Kriegsopfer ohne jede auf Rasse Hautfarbe Geschlecht Sprache Religion oder Glauben politischen oder sonstigen Anschauungen nationaler oder sozialer Herkunft Vermogen Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ahnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung ausdrucklich vorschreibt Weitere gemeinsame Regeln Bearbeiten Der in allen vier Konventionen mit identischem Wortlaut enthaltene Artikel 2 definiert die Situationen in denen die Abkommen anzuwenden sind und zwar zum einen in allen Fallen eines erklarten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht und zum anderen auch bei vollstandiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei Daruber hinaus schliesst er fur den Fall dass eine am Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei ist eine Gultigkeitseinschrankung explizit aus die mit der von 1906 bis 1929 gultigen Allbeteiligungsklausel vergleichbar ist Artikel 4 der einzelnen Abkommen definiert die jeweils geschutzten Personen Zu den Bestimmungen die bereits in Friedenszeiten gelten gehort die Verpflichtung fur die Unterzeichnerstaaten fur die weitestmogliche Verbreitung des Wissens uber die Genfer Konventionen sowohl bei den bewaffneten Streitkraften als auch bei der Zivilbevolkerung zu sorgen Artikel 47 48 127 bzw 144 der Genfer Abkommen I II III bzw IV sowie Artikel 83 und 19 bzw 7 der Zusatzprotokolle I II bzw III Daruber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien durch geeignete nationale Gesetze schwerwiegende Verstosse gegen das humanitare Volkerrecht unter Strafe zu stellen Artikel 49 50 129 bzw 146 der Genfer Abkommen I II III bzw IV sowie Artikel 86 des Zusatzprotokolls I Eine Kundigung der Genfer Abkommen durch eine Vertragspartei ist moglich Artikel 63 62 142 bzw 158 der Genfer Abkommen I II III bzw IV sowie Artikel 99 25 bzw 14 der Zusatzprotokolle I II bzw III Sie ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen und wird durch diesen allen anderen Vertragsparteien bekanntgegeben Die Kundigung tritt ein Jahr nach der Anzeige in Kraft es sei denn die kundigende Partei ist in einen Konflikt verwickelt In diesem Fall ist die Kundigung bis zum Ende des Konflikts und der Erfullung aller sich aus den Abkommen fur die kundigende Partei ergebenden Pflichten unwirksam Die vier Genfer Abkommen enthalten daruber hinaus in den genannten Artikeln einen Verweis auf die Gultigkeit der in der Martens schen Klausel formulierten Prinzipien auch im Fall einer Kundigung In der bisherigen Geschichte der Genfer Konventionen hat jedoch noch nie ein Staat von der Moglichkeit der Kundigung Gebrauch gemacht Genfer Abkommen I Bearbeiten Genfer Abkommen vom 12 August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Krafte im Felde nbsp Rotkreuz Zug mit verwundeten franzosischen Soldaten 1917Verletzte und erkrankte Angehorige der bewaffneten Streitkrafte sind unterschiedslos durch jede am Konflikt beteiligte Partei Artikel 12 zu schutzen und zu versorgen Streng verboten sind insbesondere ihre Totung Gewaltanwendung Folter und medizinische Versuche Personliche Angaben zu verletzten oder erkrankten Angehorigen der gegnerischen Seite sind zu registrieren und an eine internationale Institution wie die Agentur fur Kriegsgefangene des IKRK zu ubergeben Artikel 16 Angriffe auf sanitatsdienstliche Einrichtungen wie Lazarette und Krankenhauser die unter dem Schutz eines der Schutzzeichen der Konvention stehen sind streng verboten Artikel 19 bis 23 ebenso Angriffe auf Hospitalschiffe die von Land aus erfolgen Gleiches gilt fur Angriffe auf Personen die ausschliesslich mit der Suche der Rettung dem Transport und der Behandlung von Verletzten beauftragt sind Artikel 24 sowie fur Angehorige der anerkannten nationalen Rotkreuz und Rothalbmond Gesellschaften und anderer durch ihre Regierung anerkannten Hilfsorganisationen die analog dazu tatig sind Artikel 26 In Deutschland sind neben dem Deutschen Roten Kreuz als nationaler Rotkreuz Gesellschaft auch die Johanniter Unfall Hilfe und der Malteser Hilfsdienst als freiwillige Hilfsgesellschaften nach Artikel 26 anerkannt Die in Artikel 24 und 26 benannten Personen sind bei Gefangennahme nur solange in Gewahrsam zu halten wie es die Versorgung von Kriegsgefangenen notwendig macht und andernfalls unverzuglich zu entlassen Artikel 28 Sie stehen in einem solchen Fall unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens III ohne jedoch selbst als Kriegsgefangene eingestuft zu werden Sie durfen insbesondere nicht zu anderen Tatigkeiten als ihren medizinischen und religiosen Aufgaben herangezogen werden Transporte von verwundeten und erkrankten Soldaten stehen unter dem gleichen Schutz wie ortsfeste sanitatsdienstliche Einrichtungen Artikel 35 Als Schutzzeichen im Sinne dieser Konvention wird als Farbumkehrung der Schweizer Nationalflagge das Rote Kreuz auf weissem Grund festgelegt Artikel 38 Weitere gleichberechtigte Schutzzeichen sind der Rote Halbmond auf weissem Grund und der Rote Lowe mit roter Sonne auf weissem Grund Diese Schutzzeichen sind durch berechtigte Einrichtungen Fahrzeuge und Personen als Flagge feste Kennzeichnung oder Armbinde zu fuhren Genfer Abkommen II Bearbeiten Genfer Abkommen vom 12 August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten Kranken und Schiffbruchigen der bewaffneten Krafte zur See nbsp Hospitalschiff USNS Mercy der US NavyDas Genfer Abkommen II ist auch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte in seinen Bestimmungen eng an das Genfer Abkommen I angelehnt Dennoch wird hinsichtlich der Anwendbarkeit klar unterschieden zwischen Angehorigen der Land und der Seestreitkrafte Artikel 4 Angehorige der Seestreitkrafte die unabhangig von den Grunden an Land gelangt sind stehen jedoch umgehend unter dem Schutz des Genfer Abkommens I ebenfalls Artikel 4 Die Schutzbestimmungen fur kranke verwundete und schiffbruchige Angehorige der bewaffneten Seestreitkrafte sind analog zu den Festlegungen des Genfer Abkommens I inklusive der Verpflichtung zur unterschiedslosen Hilfe und Versorgung Artikel 12 und zur Registrierung und Ubermittlung der Daten an eine internationale Institution Artikel 19 formuliert Der Begriff schiffbruchig schliesst dabei auch Angehorige aller Teilstreitkrafte mit ein sofern diese mit oder aus einem Flugzeug auf dem Wasser notgelandet sind Artikel 12 Die Konfliktparteien konnen Schiffe neutraler Parteien sowie alle anderen erreichbaren Schiffe um Hilfe bei der Ubernahme dem Transport und der Versorgung der kranken verwundeten und schiffbruchigen Soldaten bitten Artikel 21 Alle Schiffe die dieser Bitte Folge leisten stehen unter besonderem Schutz Speziell ausgerustete Hospitalschiffe deren einziger Zweck die Hilfeleistung fur die genannten Personen ist durfen unter keinen Umstanden angegriffen oder besetzt werden Artikel 22 Die Namen und weitere Angaben zur Identifizierung solcher Schiffe sind mindestens zehn Tage vor Indienststellung der Gegenseite zu ubermitteln Angriffe auf nach dem Genfer Abkommen I geschutzte Einrichtungen von See aus sind verboten Artikel 23 Gleiches gilt fur ortsfeste Einrichtungen an der Kuste die ausschliesslich von Hospitalschiffen zur Erfullung ihrer Aufgaben genutzt werden Artikel 27 Hospitalschiffen in einem Hafen der in die Hand der gegnerischen Seite fallt ist die freie Ausfahrt aus diesem Hafen zu gewahren Artikel 29 Hospitalschiffe durfen unter keinen Umstanden fur militarische Zwecke genutzt werden Artikel 30 Dies schliesst eventuelle Behinderungen von Truppentransporten mit ein Jegliche Kommunikation von Hospitalschiffen muss unverschlusselt erfolgen Artikel 34 Fur das Personal von Hospitalschiffen gelten Schutzbestimmungen analog zum Personal der sanitatsdienstlichen Einrichtungen an Land wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind Gleiches gilt fur Schiffe die zum Transport von verwundeten und erkrankten Soldaten genutzt werden Artikel 38 Zur Kennzeichnung geschutzter Einrichtungen Schiffe und Personen dienen die Schutzzeichen wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind Artikel 41 Die Aussenhulle von Hospitalschiffen ist dabei vollstandig weiss zu gestalten mit grossen dunkelroten Kreuzen auf beiden Seiten sowie auf der Deckoberflache Artikel 43 Sie sollen daruber hinaus sowohl eine Rotkreuz Flagge als auch die Nationalflagge ihrer Konfliktpartei deutlich sichtbar fuhren Genfer Abkommen III Bearbeiten Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber die Behandlung der Kriegsgefangenen nbsp Kriegsgefangene in Aachen 1944 auf die noch das Abkommen uber die Behandlung der Kriegsgefangenen von 1929 anwendbar warWichtig fur die Anwendbarkeit des Genfer Abkommens III ist die Definition des Begriffs Kriegsgefangener engl Prisoner of War POW in Artikel 4 Kriegsgefangene sind demnach alle Personen die in die Hand der Gegenseite gefallen sind und die zu einer der folgenden Gruppen gehoren Angehorige der bewaffneten Streitkrafte einer Konfliktpartei sowie Angehorige von Milizen und Freiwilligeneinheiten sofern dieser Teil der bewaffneten Streitkrafte sind oder des Marinestandpunkts Angehorige anderer Milizen und Freiwilligeneinheiten einschliesslich bewaffneter Widerstandsgruppen die zu einer Konfliktpartei gehoren sofern sie unter dem einheitlichen Kommando einer verantwortlichen Person stehen durch ein von weitem erkennbares Kennzeichen identifiziert werden konnen ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten Angehorige anderer regularer bewaffneter Streitkrafte die einer Regierung beziehungsweise Institution unterstehen die durch die gefangennehmende Partei nicht anerkannt ist Personen die die bewaffneten Streitkrafte begleiten ohne selbst diesen anzugehoren einschliesslich zivile Angehorige der Besatzung von Militarflugzeugen Kriegsberichterstatter und Mitarbeiter von Unternehmen die mit der Versorgung der Streitkrafte oder ahnlichen Dienstleistungen beauftragt wurden Angehorige der Besatzungen von Handelsschiffen und zivilen Flugzeugen der beteiligten Konfliktparteien sofern sie durch andere internationale Bestimmungen keinen weitergehenden Schutz geniessen Einwohner von nicht besetzten Gebieten die ohne sich in regularen Einheiten zu organisieren beim Eintreffen der gegnerischen Seite spontan bewaffneten Widerstand geleistet haben wenn sie ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten Bei Unklarheiten uber den Status einer gefangenen Person ist diese solange nach den Bestimmungen des Genfer Abkommens III zu behandeln bis der Status durch ein kompetentes Tribunal geklart wurde Artikel 5 Kriegsgefangene sind unter allen Umstanden menschlich zu behandeln Artikel 13 Streng verboten sind insbesondere ihre Totung jede Gefahrdung ihrer Gesundheit Gewaltanwendung Folter Verstummelung medizinische Experimente Bedrohung Beleidigungen Erniedrigungen und das offentliche Zurschaustellen ebenso Repressalien und Vergeltungsmassnahmen Das Leben die korperliche Unversehrtheit und die Ehre von Kriegsgefangenen sind unter allen Umstanden zu schutzen Artikel 14 Kriegsgefangene sind bei Befragungen nur verpflichtet ihren Namen und Vornamen ihren Dienstgrad ihr Geburtsdatum sowie ihre Identifizierungsnummer beziehungsweise aquivalente Informationen zu nennen Artikel 17 Die Konfliktparteien sind verpflichtet Kriegsgefangene mit einem Personaldokument auszustatten Gegenstande im personlichen Besitz von Kriegsgefangenen einschliesslich Dienstgradabzeichen und Schutzausrustung wie Helme und Gasmasken nicht jedoch Waffen sowie andere militarische Ausrustung und Dokumente durfen nicht eingezogen werden Artikel 18 Kriegsgefangene sind so schnell wie moglich mit ausreichendem Abstand zur Kampfzone unterzubringen Artikel 19 Die Unterbringung von Kriegsgefangenen in geschlossenen Lagern ist erlaubt sofern dies unter hygienischen und nicht gesundheitsgefahrdenden Bedingungen erfolgt Artikel 21 und 22 Die Bedingungen der Unterbringung mussen vergleichbar sein mit der Unterbringung der Truppen der gefangennehmenden Partei im selben Gebiet Artikel 25 Fur Frauen sind dabei getrennte Raumlichkeiten bereitzustellen Die Versorgung mit Nahrung und Kleidung muss in Menge und Qualitat ausreichend sein und soll individuelle Bedurfnisse der Gefangenen so weit wie moglich berucksichtigen Artikel 26 und 27 Kriegsgefangenenlager sind mit ausreichenden medizinischen Einrichtungen und Personal auszustatten Artikel 30 Kriegsgefangene mit medizinischer Ausbildung konnen fur entsprechende Tatigkeiten herangezogen werden Artikel 32 Personen mit besonderen religiosen Befugnissen soll die Freiheit zur jederzeitigen Ausubung ihrer Tatigkeit gewahrt werden sie sind des Weiteren von allen anderen Tatigkeiten zu befreien Artikel 35 und 36 Kantinen Artikel 28 religiose Einrichtungen Artikel 34 und Moglichkeiten fur sportlichen Aktivitaten Artikel 38 sind bereitzustellen Kriegsgefangene unterer Dienstgrade sind verpflichtet Offizieren der gefangennehmenden Partei den gebotenen Respekt zu erweisen Artikel 39 Offiziere unter den Gefangenen sind hierzu nur gegenuber hoher gestellten Offizieren und unabhangig von dessen Rang dem Lagerkommandanten verpflichtet Der Text des Genfer Abkommens III ist an einer jederzeit fur jeden Gefangenen zuganglichen Stelle in seiner Muttersprache zuganglich zu machen Artikel 41 Alle Gefangenen sind ihrem Rang und Alter entsprechend militarischen Gepflogenheiten zu behandeln Artikel 44 Kriegsgefangene unterer Dienstgrade durfen ihrem Alter und korperlichen Zustand entsprechend zur Arbeit herangezogen werden Artikel 49 Unteroffiziere jedoch nur zu nichtkorperlichen Tatigkeiten Offiziere sind nicht zur Arbeit verpflichtet ihnen ist jedoch auf Wunsch eine entsprechende Moglichkeit einzuraumen Erlaubte Tatigkeiten sind beispielsweise Bau und Reparaturarbeiten im Lager landwirtschaftliche Arbeit handwerkliche Arbeit Handel kunstlerische Betatigung und andere Dienstleistungen und Verwaltungstatigkeiten Artikel 50 Keine dieser Tatigkeiten darf einen militarischen Nutzen fur die gefangennehmende Partei haben oder solange ein Gefangener nicht sein Einverstandnis gibt gefahrlich beziehungsweise gesundheitsschadlich sein Die Arbeitsbedingungen sollen mit denen der Zivilbevolkerung im gleichen Gebiet vergleichbar sein Artikel 53 die Gefangenen sind fur ihre Arbeit angemessen zu entlohnen Artikel 54 und 62 Kriegsgefangenen ist von der gefangennehmenden Partei eine monatliche Zahlung zu gewahren die in Abhangigkeit vom Rang einem Betrag in der Landeswahrung im Wert von acht Schweizer Franken fur Soldaten unterer Dienstgrade zwolf Franken fur Unteroffiziere und zwischen 50 und 75 Franken fur Offiziere verschiedener Range entsprechen soll Artikel 60 Kriegsgefangenen ist die Moglichkeit einzuraumen Briefpost zu empfangen und zu versenden sowie Geld und Warensendungen zu empfangen Zur Vertretung gegenuber den Behorden der gefangennehmenden Partei durfen Kriegsgefangene Reprasentanten wahlen Artikel 79 Kriegsgefangene unterliegen vollumfanglich dem Militarrecht der gefangennehmenden Partei Artikel 82 und sind hinsichtlich ihrer Rechte in juristischen Fragen den Angehorigen der Gegenseite gleichgestellt Kollektivstrafen und korperliche Zuchtigung sind als Sanktionen verboten Artikel 87 Strafen fur erfolgreiche Fluchtversuche sind bei erneuter Gefangennahme unzulassig Artikel 91 Als erfolgreich gilt ein Fluchtversuch wenn ein Soldat die eigenen Streitkrafte oder die einer alliierten Partei erreicht oder das von der Gegenseite kontrollierte Territorium verlassen hat Schwer verwundete oder schwer beziehungsweise unheilbar kranke Kriegsgefangene sollen wenn moglich noch vor Ende des Konflikts in ihre Heimat gebracht werden wenn es ihr Zustand und die Umstande des Konflikts zulassen Artikel 109 Alle anderen Gefangenen sind unverzuglich nach dem Ende der Kampfhandlungen zu entlassen Artikel 118 Zum Informationsaustausch zwischen den Konfliktparteien sind diese verpflichtet ein Auskunftsburo einzurichten Artikel 122 In einem neutralen Land ist daruber hinaus eine zentrale Agentur fur Kriegsgefangene einzurichten Artikel 123 Das IKRK kann den Konfliktparteien vorschlagen die Organisation einer solchen Agentur zu ubernehmen Die nationalen Informationsburos und die Zentralagentur sind von Postgebuhren freizustellen Artikel 124 Genfer Abkommen IV Bearbeiten Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten nbsp Manzanar War Relocation Center zur Internierung japanischstammiger Zivilisten in den USA wahrend des Zweiten Weltkrieges um 1943Die Bestimmungen des Genfer Abkommens IV gelten fur alle Personen die unabhangig von den Umstanden im Fall eines bewaffneten Konflikts in die Hand einer Konfliktpartei oder Besatzungsmacht fallen deren Nationalitat sie selbst nicht angehoren Artikel 4 Ausgenommen davon sind Angehorige von Staaten die nicht Vertragspartei der Genfer Abkommen sind sowie Staatsangehorige neutraler und alliierter Staaten wenn ihr Heimatland diplomatische Beziehungen zu dem Land unterhalt in dessen Hand sie sich befinden Das Genfer Abkommen IV gilt ferner nicht fur Personen die unter dem Schutz eines der drei anderen Genfer Abkommen stehen Personen die sich feindseliger Handlungen schuldig gemacht oder Spionage beziehungsweise Sabotage betrieben haben oder dessen verdachtigt werden stehen nicht unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens IV wenn dies die Sicherheit der gegnerischen Seite beeintrachtigen wurde Sie sind jedoch unter allen Umstanden menschlich zu behandeln Sobald es die Sicherheitslage zulasst sind ihnen alle aus dem Abkommen resultierenden Rechte und Privilegien zu gewahren Zivile Krankenhauser durfen unter keinen Umstanden angegriffen werden Artikel 18 Sie sind daruber hinaus mit einem der Schutzzeichen des Genfer Abkommens I zu kennzeichnen Ebenso sind Personen besonders geschutzt die ausschliesslich oder regelmassig in Krankenhausern als medizinisches und administratives Personal tatig sind Artikel 20 Gleiches gilt fur Transporte von verletzten und kranken Zivilpersonen mit Hilfe von Strassen und Schienenfahrzeugen Schiffen und Flugzeugen wenn diese mit einem der Schutzzeichen gekennzeichnet sind Artikel 21 und 22 Die Vertragsparteien sind verpflichtet dafur zu sorgen dass Kinder die junger als 15 Jahre alt und dauerhaft oder zeitweise ohne den Schutz ihrer Familien sind nicht sich selbst uberlassen werden Artikel 24 Die Versorgung dieser Kinder sollte nach Moglichkeit fur die Dauer des Konflikts in einem neutralen Land erfolgen Die nach dem Genfer Abkommen IV geschutzten Personen haben unter allen Umstanden Anspruch auf Respekt ihrer Person Ehre familiaren Bindungen ihrer religiosen Uberzeugungen und Gebrauche und ihrer sonstigen Gewohnheiten Artikel 27 Sie sind ohne jeden Unterschied unter allen Umstanden menschlich zu behandeln und vor Gewalt Bedrohung Beleidigung Erniedrigung und offentlicher Neugier zu schutzen Frauen ist besonderer Schutz vor Vergewaltigung erzwungener Prostitution und sonstigen unzuchtigen Angriffen gegen ihre Person zu gewahren Die Anwesenheit einer geschutzten Person bedeutet jedoch nicht dass ein bestimmter Ort geschutzt ist vor militarischen Operationen Artikel 28 Folter und Erpressung von geschutzten Personen zum Zweck der Erlangung von Informationen ist unzulassig Artikel 31 Plunderungen Vergeltungsmassnahmen und Geiselnahme sind verboten Artikel 33 und 34 Geschutzte Personen haben das Recht das Land zu verlassen in dem sie sich befinden solange dies nicht die Sicherheitsinteressen des Landes beeintrachtigt Artikel 35 Die Sicherheit und Versorgung der geschutzten Personen wahrend der Ausreise ist zu gewahrleisten von dem Land das Ziel der Ausreise ist oder von dem Land der Nationalitat der ausreisenden Personen Artikel 36 Geschutzte Personen sollen so weit wie moglich medizinische Versorgung erhalten von dem Land in dem sie sich befinden auf einem Niveau vergleichbar mit den Einwohnern dieses Landes Artikel 38 Die Internierung von geschutzten Personen oder deren Unterbringung in zugewiesenen Bereichen ist nur zulassig wenn es fur die Sicherheit des betreffenden Landes absolut notwendig ist Artikel 42 Eine Internierung zum Schutz auf Wunsch der betreffenden Personen soll vorgenommen werden wenn dies aufgrund der Sicherheitslage notwendig ist Die Auslieferung geschutzter Personen an Staaten die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens IV sind ist unzulassig Artikel 45 Das Recht zum Verlassen des Landes nach Artikel 35 gilt auch fur die Einwohner von besetzten Gebieten Artikel 48 Ausweisung oder Deportation aus einem besetzten Gebiet gegen den Willen der betroffenen geschutzten Personen ist unabhangig vom Grund unzulassig Artikel 49 ebenso die Umsiedlung von Zivilisten die Staatsangehorige einer Besatzungsmacht sind in das Territorium eines besetzten Gebietes Einwohner eines besetzten Gebietes durfen nicht zum Dienst in den bewaffneten Streitkraften der Besatzungsmacht gezwungen werden Die Zerstorung von zivilen Einrichtungen und Privateigentum im besetzten Gebiet ist verboten wenn sie nicht Teil von notwendigen militarischen Operationen ist Artikel 53 Die Besatzungsmacht ist verpflichtet fur die Bevolkerung des besetzten Gebietes die Versorgung mit Nahrung und medizinischen Artikeln sicherzustellen und hat wenn sie sich dazu ausserstande sieht Hilfslieferungen zuzulassen Artikel 55 und 59 Die Tatigkeit der jeweiligen nationalen Rotkreuz und Rothalbmond Gesellschaften und ahnlicher Hilfsorganisationen darf durch die Besatzungsmacht nicht eingeschrankt werden Artikel 63 Die Anerkennung nach Artikel 63 gilt in Deutschland neben den bereits beim Genfer Abkommen I genannten Organisationen auch fur den Arbeiter Samariter Bund die Deutsche Lebens Rettungs Gesellschaft e V das Technische Hilfswerk und die Feuerwehren Das Strafrecht des besetzten Gebietes soll in Kraft bleiben es sei denn dass dies eine Gefahr fur die Sicherheit der Besatzungsmacht oder eine Behinderung der Umsetzung des Genfer Abkommens IV darstellt Artikel 64 Fur die Internierung von geschutzten Personen gelten ahnliche Regeln wie fur die Unterbringung von Kriegsgefangenen Artikel 83 85 94 Geschutzte Personen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch getrennt von Kriegsgefangenen unterzubringen Artikel 84 Fur Kinder und Heranwachsende sind dabei Bildungsmoglichkeiten sicherzustellen Geschutzte Personen durfen nur auf eigenen Wunsch zur Arbeit herangezogen werden Artikel 95 Eine Ausnahme davon sind Personen mit medizinischer Ausbildung Personliches Eigentum von internierten geschutzten Personen darf nur in Ausnahmefallen durch die Besatzungsmacht eingezogen werden Artikel 97 Internierte Personen durfen ein Komitee wahlen das sie gegenuber den Behorden der Besatzungsmacht vertritt Artikel 102 Ihnen ist ferner das Recht einzuraumen Briefpost zu empfangen und zu versenden und Paketsendungen zu empfangen Artikel 107 und 108 Fur Straftaten durch Internierte gilt das Recht des Gebietes in dem sie sich befinden Artikel 117 Die Internierung ist zu beenden wenn die Grunde fur die Internierung nicht mehr vorliegen spatestens jedoch so bald wie moglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen Artikel 132 und 133 Die Kosten fur die Repatriierung hat die internierende Partei zu tragen Artikel 135 Analog zum Genfer Abkommen III sind von allen beteiligten Konfliktparteien Auskunftsburos sowie eine Zentrale Agentur zum Informationsaustausch einzurichten Artikel 136 141 Zusatzprotokoll I Bearbeiten Zusatzprotokoll vom 8 Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter KonflikteDas Zusatzprotokoll I erganzt die Bestimmungen der 1949 beschlossenen Fassungen der vier Genfer Konventionen Es bezieht sich daher in Artikel 1 hinsichtlich seiner Geltung auf den gemeinsamen Artikel 2 der vier Genfer Konventionen Der Absatz 4 des Artikels 1 erganzt den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls I daruber hinaus um bewaffnete Konflikte in denen Volker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausubung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kampfen basierend auf entsprechenden Inhalten der Charta der Vereinten Nationen Der Artikel 5 fuhrt zur Uberwachung der Anwendung und Einhaltung der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I das so genannte Schutzmachtesystem ein also die Benennung von je einer Schutzmacht durch die am Konflikt beteiligten Parteien und ermachtigt das IKRK zur Vermittlung bei der Suche nach von allen Konfliktparteien akzeptierten Schutzmachten Daruber hinaus wird dem IKRK sowie anderen neutralen und unparteilichen humanitaren Organisationen die Moglichkeit eingeraumt als Ersatzschutzmacht zu fungieren Der Teil II des Zusatzprotokolls I enthalt Bestimmungen zum Schutz von Verwundeten Kranken und Schiffbruchigen Die in Artikel 8 enthaltenen Begriffsbestimmungen unterscheiden dabei nicht zwischen Militar und Zivilpersonen Die genannten Personen sind zu schonen und zu schutzen menschlich zu behandeln und entsprechend ihren Bedurfnissen medizinisch zu behandeln zu betreuen und zu pflegen Artikel 10 Die Artikel 12 bis 15 erweitern den Schutz von Sanitatseinheiten auch auf zivile Einheiten und definieren entsprechende Regeln und Einschrankungen Der Artikel 17 enthalt Bestimmungen zur Beteiligung der Zivilbevolkerung an Hilfsmassnahmen Lazarettschiffe und andere Wasserfahrzeuge die entsprechend dem Genfer Abkommen II eingesetzt werden stehen laut dem Zusatzprotokoll I auch beim Transport von verwundeten kranken und schiffbruchigen Zivilpersonen unter dem Schutz dieses Abkommens Artikel 22 Die Artikel 24 bis 31 enthalten Regelungen zum Einsatz und zum Schutz von Sanitatsluftfahrzeugen Massnahmen zum Informationsaustausch uber Vermisste sowie der Umgang mit sterblichen Uberresten werden in den Artikeln 32 bis 34 naher definiert Im Teil III sind Regelungen zu Methoden und Mittel der Kriegfuhrung enthalten Der Artikel 35 schrankt dabei die Konfliktparteien bei der Wahl dieser Methoden und Mittel ein und enthalt insbesondere ein Verbot von Material sowie Methoden die geeignet sind uberflussige Verletzungen oder unnotige Leiden zu verursachen oder die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann dass sie ausgedehnte lang anhaltende und schwere Schaden der naturlichen Umwelt verursachen Das in Artikel 37 enthaltene Verbot der Heimtucke geht auf bereits fruher in den Haager Abkommen enthaltene vergleichbare Regelungen zuruck ebenso das Verbot des Befehls niemanden am Leben zu lassen Artikel 40 Angriffe gegen einen ausser Gefecht befindlichen Gegner sind strikt verboten Artikel 41 Dies schliesst Soldaten ein die sich entweder ergeben haben verwundet sind oder gefangen genommen wurden Die Artikel 43 bis 45 enthalten Bestimmungen zur Definition von Kombattanten und Kriegsgefangenen Davon ausgenommen sind Soldner Artikel 47 nbsp Das Kennzeichen zur Markierung von Anlagen und Einrichtungen die gefahrliche Krafte enthalten nbsp Das internationale Schutzzeichen des ZivilschutzesDer Teil IV enthalt erganzende Regeln zum Schutz der Zivilbevolkerung In Artikel 48 wird dazu als Grundsatz festgelegt dass jederzeit zwischen der Zivilbevolkerung und Kombattanten zu unterscheiden ist und dass sich Kriegshandlungen nur gegen militarische Ziele richten durfen Unterschiedslose Angriffe sind verboten Artikel 51 Der Artikel 53 enthalt grundlegende Regeln zum Schutz von Kulturgut und Kultstatten im Artikel 55 sind entsprechende Regelungen zum Schutz der naturlichen Umwelt enthalten Angriffe gegen Anlagen oder Einrichtungen die gefahrliche Krafte enthalten Staudamme Deiche und Kernkraftwerke sind verboten sofern ein solcher Angriff schwere Verluste unter der Zivilbevolkerung verursachen kann Artikel 56 Dieses Verbot gilt auch dann wenn diese Anlagen militarische Ziele darstellen Daruber hinaus wird zur Kennzeichnung entsprechender Anlagen ein Zeichen definiert das aus drei in einer Reihe angeordneten orangefarbenen Kreisen besteht Der Artikel 57 legt Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Zivilbevolkerung bei der Planung eines Angriffs fest Unverteidigte Orte und anerkannte entmilitarisierte Zonen durfen nicht angegriffen werden Artikel 59 amp 60 In den Artikeln 61 bis 67 sind Regeln zum Zivilschutz enthalten So wird in Artikel 66 ein internationales Schutzzeichen zur Kennzeichnung des Personals der Gebaude und des Materials von Zivilschutzorganisationen definiert das aus einem blauen Dreieck auf orangem Grund besteht In den Artikeln 68 bis 71 werden Hilfsmassnahmen zugunsten der Zivilbevolkerung definiert Die Artikel 72 bis 79 erganzen die Bestimmungen des Genfer Abkommens IV zum Schutz von Zivilpersonen die sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden So sind nun auch Fluchtlinge und Staatenlose entsprechend geschutzt Artikel 73 ebenso wie Journalisten Artikel 79 In den Artikeln 80 bis 84 sind Durchfuhrungsbestimmungen zu den Genfer Abkommen und zum Zusatzprotokoll I definiert Der Artikel 81 widmet sich dabei explizit der Tatigkeit des Roten Kreuzes und anderer humanitarer Organisationen Regelungen zur Ahndung von Verletzungen der Genfer Konventionen und des Zusatzprotokolls sind in den Artikeln 85 bis 91 enthalten Wichtig ist dabei vor allem die Einrichtung einer Internationalen Ermittlungskommission Artikel 90 Die Schlussbestimmungen des Zusatzprotokolls I wie beispielsweise Regelungen zum Inkrafttreten zum Beitritt zu Anderungen und zur Kundigung sind in den Artikeln 92 bis 102 enthalten Der Anhang I definiert Ausweise Schutz und Kennzeichen sowie als Erkennungssignale eingesetzte Licht und Funksignale fur verschiedene Anwendungen Zusatzprotokoll II Bearbeiten Zusatzprotokoll vom 8 Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter KonflikteDas Zusatzprotokoll II definiert Regeln fur alle bewaffneten Konflikte die vom Artikel 1 des Zusatzprotokolls I nicht erfasst sind Dabei handelt es sich um Konflikte die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Zusatzprotokolls stattfinden zwischen deren regularen Streitkraften und abtrunnigen Streitkraften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen Artikel 1 Im Teil II sind grundlegende Regeln zur menschlichen Behandlung definiert Alle Personen die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen haben Anspruch auf Achtung ihrer Person ihrer Ehre und ihrer Uberzeugungen und sind unter allen Umstanden mit Menschlichkeit zu behandeln Der Befehl niemanden am Leben zu lassen ist verboten Artikel 4 Explizit verboten sind insbesondere Angriffe auf das Leben die Gesundheit und das Wohlbefinden dieser Personen vor allem vorsatzliche Totung und Folterung Artikel 6 regelt die Strafverfolgung von Straftaten die mit dem bewaffneten Konflikt in Verbindung stehen Der Teil III enthalt Festlegungen zur Behandlung von Verwundeten Kranken und Schiffbruchigen Diese ahneln den entsprechenden Regeln des Zusatzprotokolls I Artikel 7 und 8 auch im Hinblick auf den Schutz des Sanitatspersonals und entsprechender Transportmittel Artikel 9 bis 12 Im Teil IV sind Regelungen zum Schutz der Zivilbevolkerung definiert Auch hier ahneln diese Regelungen denen des Zusatzprotokolls I unter anderem auch zum Schutz von Anlagen und Einrichtungen die gefahrliche Krafte enthalten Artikel 15 und zum Schutz von Kulturgut und Kultstatten Artikel 16 Die Schlussbestimmungen des Zusatzprotokolls II so zur Verbreitung zum Beitritt und zum Inkrafttreten sowie zu Anderungen und zur Kundigung sind im Teil V enthalten Zusatzprotokoll III Bearbeiten Zusatzprotokoll vom 8 Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber die Annahme eines zusatzlichen SchutzzeichensAlleiniges Ziel bei der Verabschiedung des Zusatzprotokolls III war die Einfuhrung eines neuen Schutzzeichens zusatzlich zu den bereits durch die Genfer Konventionen definierten Schutzzeichen des Roten Kreuzes des Roten Halbmondes und des Roten Lowen mit roter Sonne Nach Artikel 2 geniesst das neue Schutzzeichen den gleichen Status wie die drei bereits bestehenden Zeichen Es hat die Form eines quadratischen auf der Spitze stehenden roten Rahmens auf weissem Grund Eine Abbildung des Zeichens ist im Anhang des Zusatzprotokolls III enthalten Die Bedingungen fur die Verwendung dieses Zeichens sind die gleichen wie fur die drei bereits bestehenden Zeichen entsprechend den Regelungen der vier Genfer Konventionen von 1949 und der beiden Zusatzprotokolle von 1977 Die Vertragsparteien konnen auch vorubergehend jederzeit ein von ihrem ublicherweise verwendeten Schutzzeichen abweichendes Zeichen verwenden wenn dies die Schutzwirkung erhoht Artikel 3 regelt die Verwendung des neuen Schutzzeichens als Kennzeichen fur indikative Zwecke Fur diesen Zweck durfen im Inneren des Zeichens entweder eines der drei bestehenden Schutzzeichen oder eine Kombination aus diesen Zeichen angebracht werden Daruber hinaus durfen auch Zeichen die durch eine Vertragspartei effektiv genutzt wurden und deren Verwendung vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls III an den Depositarstaat ubermittelt wurde innerhalb des neuen Zeichens verwendet werden Der Artikel 4 enthalt Bestimmungen zur Verwendung des neuen Schutzzeichens durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Foderation der Rotkreuz und Rothalbmond Gesellschaften Entsprechend Artikel 5 darf das Sanitats und Seelsorgepersonal von Missionen unter Aufsicht der Vereinten Nationen ebenfalls eines der drei bestehenden oder das neue Schutzzeichen verwenden Im Artikel 6 werden die Vertragsparteien verpflichtet den Missbrauch des neuen Schutzzeichens zu verhindern Die Artikel 7 bis 14 enthalten die Schlussbestimmungen des Zusatzprotokolls III Umsetzung in der Praxis BearbeitenAhndung von Verstossen Bearbeiten nbsp Emblem des IKRKDie Genfer Konventionen sind fur sich allein betrachtet freiwillige Selbstverpflichtungen der Unterzeichnerstaaten und enthalten keine Festlegungen zu Sanktionen fur Verletzungen Die Abkommen enthalten jedoch wie bereits erwahnt eine Verpflichtung schwerwiegende Verstosse gegen das humanitare Volkerrecht unter Strafe zu stellen Verletzungen der Genfer Konventionen und anderer Regeln des humanitaren Volkerrechts sind in Deutschland beispielsweise durch das 2002 in Kraft getretene Volkerstrafgesetzbuch strafbar Art 25 Grundgesetz integriert zudem die allgemeinen Regeln des Volkerrechtes in das Bundesrecht und gibt ihm Vorrang vor den nationalen Gesetzen Ahnliche Bestimmungen finden sich in Art 5 Abs 4 und Art 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Spezielle Regelungen zur Strafbewehrung von Verstossen gegen die Genfer Konventionen sind im sechsten Abschnitt des 1927 verabschiedeten Militarstrafgesetzes der Schweiz derzeit in der Fassung von 2007 enthalten In Osterreich sind die Genfer Abkommen und ihre zwei Zusatzprotokolle durch die Veroffentlichung im Osterreichischen Bundesgesetzblatt Teil des Osterreichischen Rechts geworden Rechtliche Grundlage fur die Strafbarkeit von Verstossen sind dabei insbesondere Art 9 des Bundes Verfassungsgesetzes sowie 64 Strafgesetzbuch In der DDR regelten 93 StGB DDR vom 12 Januar 1968 die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen und der 84 StGB DDR einen entsprechenden Ausschluss der Verjahrung Die ebenfalls in den Abkommen enthaltene Verpflichtung das Wissen uber die Inhalte der Konventionen zu verbreiten wird als Verbreitungsarbeit bezeichnet und in der Regel von den nationalen Rotkreuz und Rothalbmond Gesellschaften ubernommen Sowohl die Strafbewehrung auf nationaler Ebene als auch die Aufklarung einer moglichst breiten Offentlichkeit durch die Verbreitungsarbeit werden vom IKRK als notwendige Massnahmen zur Steigerung der Durchsetzbarkeit und Akzeptanz der Abkommen angesehen Zur Untersuchung von Vorwurfen zu schwerwiegenden Verstossen gegen die Genfer Konventionen und das Zusatzprotokoll I besteht seit 1991 die auf Art 90 des Zusatzprotokolls beruhende Internationale humanitare Ermittlungskommission als standige Einrichtung Sie hat jedoch rein investigative Kompetenzen und keine Befugnisse zur juristischen Verfolgung von Staaten oder Individuen Der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag hat mit Inkrafttreten des Rom Statutes als seiner volkerrechtlichen Grundlage seit dem 1 Juli 2002 unter bestimmten Umstanden die Moglichkeit Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen Art 8 des Rom Statutes definiert im Abs 2 Kriegsverbrechen unter anderem als schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12 August 1949 als schwere Verstosse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Volkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebrauche wozu unter anderem Verletzungen von wichtigen Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung zahlen sowie fur bewaffnete Konflikte ohne internationalen Charakter als schwere Verstosse gegen den gemeinsamen Art 3 der vier Genfer Abkommen vom 12 August 1949 Der Internationale Strafgerichtshof wird aber hinsichtlich einer Strafverfolgung nur aktiv wenn keine angemessene nationale Gerichtsbarkeit existiert oder diese nicht fahig und willens ist die Strafverfolgung fur die betreffenden Straftaten selbst auszuuben Aus verschiedenen Grunden wird der Internationale Strafgerichtshof jedoch von einer Reihe von Landern nicht anerkannt Hierzu zahlen unter anderem die USA Russland die Volksrepublik China Indien Pakistan und Israel Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen Bearbeiten Die einzige Institution die in den Genfer Konventionen explizit als Kontrollorgan genannt wird ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz IKRK Das IKRK behandelt seine Berichte uber die Kontrollmissionen und Untersuchungsergebnisse seiner Delegierten im Regelfall vertraulich und leitet diese nur an die betreffende Partei weiter Auf der Basis von ebenfalls vertraulicher Kommunikation versucht das IKRK dann die verantwortliche Partei zur Beseitigung von vorliegenden Verstossen gegen die Bestimmungen der Genfer Abkommen zu bewegen und die Ahndung von schwerwiegenden Verletzungen durchzusetzen Diese Vertraulichkeit ist aus Sicht des IKRK eine Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung seiner strikten Unparteilichkeit und Neutralitat und damit seiner Autoritat als zwischenstaatliche Vermittlungs und Kontrollinstitution Das Komitee veroffentlicht deshalb seine Berichte nur wenn durch eine nur auszugsweise Veroffentlichung durch eine betreffende Partei ein verfalschtes Bild entsteht das die Situation der betroffenen geschutzten Personen grob falsch wiedergibt und damit ihren Status massiv gefahrdet Ziel der Veroffentlichung ist dann politischer und diplomatischer Druck auf die verantwortliche Partei durch die nationale und internationale Offentlichkeit Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz Mit derzeit 196 Unterzeichnerstaaten sind die Genfer Abkommen von 1949 die weltweit am weitesten verbreiteten volkerrechtlichen Vertrage sowie die ersten und bisher einzigen internationalen Abkommen die universelle Akzeptanz erreicht haben Die Zahl der Vertragsparteien liegt derzeit uber der Zahl der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie der durch die UN anerkannten Staaten Als bisher letztes Land trat am 2 April 2014 Palastina den Abkommen bei Vertragsparteien der ersten beiden Zusatzprotokolle von 1977 sind bisher Stand Oktober 2022 174 beziehungsweise 169 Staaten das dritte Zusatzprotokoll von 2005 wurde bisher Stand Oktober 2022 durch 79 Lander ratifiziert Anderungen und Erweiterungen der Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle konnen nur von einer diplomatischen Konferenz mit Beteiligung aller Unterzeichnerstaaten beschlossen werden Offizielle Vertragsparteien konnen nur Staaten werden Nichtstaatliche Organisationen wie beispielsweise Befreiungsbewegungen konnen sich jedoch freiwillig und einseitig zur Einhaltung der Konventionen verpflichten Ein Beispiel dafur war die Deklaration uber die Einhaltung der Genfer Konventionen von 1949 und des Zusatzprotokolls I von 1977 die der Afrikanische Nationalkongress ANC am 28 November 1980 fur seinen bewaffneten Flugel Umkhonto we Sizwe Der Speer der Nation beim IKRK hinterlegte Vergleichbare Selbstverpflichtungen gab es vom Panafrikanischen Kongress PAC und von der in Namibia aktiven Sudwestafrikanischen Volksorganisation SWAPO Eine ahnliche Erklarung uber die Einhaltung der vier Genfer Konventionen und ihrer zwei Zusatzprotokolle gab am 21 Juni 1989 das Exekutivkomitee der Palastinensischen Befreiungsorganisation PLO ab Es richtete diese Erklarung jedoch nicht in Form einer freiwilligen Selbstverpflichtung an das IKRK sondern als Beitrittsgesuch an das Schweizer Department fur auswartige Angelegenheiten da sich die PLO in der Rolle der Regierung des Staates Palastina sah Sie erhoffte sich auf diesem Weg als offizielle Vertragspartei anerkannt zu werden Am 13 September 1989 informierte die Schweizer Regierung die anderen Vertragsparteien dass sie sich aufgrund der Rechtsunsicherheit um die Existenz des Staates Palastina ausserstande sah uber die Anerkennung dieser Erklarung als offiziellen Beitritt zu entscheiden Die Annahme solcher Erklarungen durch das IKRK war nicht unumstritten da sie teilweise als De facto Anerkennung dieser Bewegungen und damit als Verletzung der Unparteilichkeit und Neutralitat des IKRK angesehen wurde Trotz solcher Selbstverpflichtungen ist die Durchsetzung der Genfer Abkommen und insbesondere des Zusatzprotokolls II bei nicht internationalen bewaffneten Konflikten mit besonderen Problemen verbunden da die an solchen Situationen beteiligten nichtstaatlichen Konfliktparteien nicht als Vertragsparteien der Genfer Abkommen an diese gebunden sind Beziehungen zur Haager Landkriegsordnung Bearbeiten nbsp Der Friedenspalast in Den Haag Symbol der Haager Beitrage zum VolkerrechtInnerhalb des humanitaren Volkerrechts entwickelte sich neben dem in den Genfer Konventionen kodifizierten Genfer Recht noch das so genannte Haager Recht Das Genfer Recht regelt ausgehend von seinen historischen Ursprungen vor allem den Umgang mit den sogenannten Nichtkombattanten also Personen die im Fall eines bewaffneten Konflikts nicht an den Kampfhandlungen beteiligt sind Dabei handelt es sich um verwundete erkrankte und gefangengenommene Soldaten sowie Zivilpersonen Demgegenuber enthalt das Haager Recht uberwiegend Festlegungen zu zulassigen Mitteln und Methoden der Kriegfuhrung und damit vor allem Regeln fur den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen den Kombattanten Grundlage des Haager Rechts sind vor allem eine Reihe von 1899 und 1907 auf den Internationalen Friedenskonferenzen von Den Haag abgeschlossenen Haager Abkommen von denen die wichtigste die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist Wesentliche Teile des ursprunglichen Haager Rechts sind in Form der Konvention uber die Behandlung von Kriegsgefangenen von 1929 beziehungsweise 1949 sowie der zwei Zusatzprotokolle von 1977 in wesentlich erweiterter Form in das Genfer Recht integriert worden Auch das Genfer Protokoll von 1925 wird heute oft als Teil des Genfer Rechts angesehen obwohl es aufgrund seiner Entstehungsgeschichte und seines Inhalts eigentlich der Haager Tradition des humanitaren Volkerrechts zuzurechnen ist Daruber hinaus war die Trennung dieser beiden Bereiche in Bezug auf die Behandlung von Kombattanten und Nichtkombattanten von Beginn an nicht strikt und konsistent Dies ist beispielsweise auch an den Regelungen zur Behandlung von Zivilisten in der Haager Landkriegsordnung erkennbar die ebenfalls die Grundlage fur eine Erweiterung des Genfer Rechts in Form des Genfer Abkommens uber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949 bildeten Die Genfer Abkommen III und IV legen hierzu in den Art 135 ff bzw Art 154 fest dass die in ihnen enthaltenen Regeln die entsprechenden Abschnitte der Haager Landkriegsordnung erganzen sollen Wie dies im Einzelfall anhand von allgemein gultigen Auslegungsgrundsatzen wie lex posterior derogat legi priori das spatere Gesetz geht dem fruheren vor und lex specialis derogat legi generali die Spezialnorm geht dem allgemeinen Gesetz vor zu erfolgen hatte bleibt jedoch offen Literatur BearbeitenDeutschsprachige Bucher Bearbeiten Deutsches Rotes Kreuz Hrsg Die Genfer Rotkreuz Abkommen vom 12 August 1949 und die beiden Zusatzprotokolle vom 10 Juni 1977 sowie das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkrieges vom 18 Oktober 1907 und Anlage Haager Landkriegsordnung 8 Auflage Schriften des Deutschen Roten Kreuzes Bonn 1988 Horst Schottler und Bernd Hoffmann Hrsg Die Genfer Zusatzprotokolle Kommentare und Analysen Osang Verlag Bonn 1993 ISBN 3 7894 0104 8 Jana Hasse Erwin Muller Patricia Schneider Humanitares Volkerrecht politische rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2001 ISBN 3 7890 7174 9 Hans Peter Gasser Humanitares Volkerrecht Eine Einfuhrung Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2007 ISBN 978 3 8329 2802 5 Englischsprachige Bucher Bearbeiten Jean Simon Pictet Hrsg The Geneva Conventions of 12 August 1949 Commentary Vier Bande IKRK Genf 1952 1960 Geoffrey Best Humanity in Warfare The Modern History of the International Law of Armed Conflicts Columbia University Press New York 1980 ISBN 0 231 05158 1 Frederic de Mulinen Handbook on the Law of War for Armed Forces IKRK Genf 1989 ISBN 2 88145 009 1 Dieter Fleck Hrsg The Handbook of International Humanitarian Law 2 Auflage Oxford University Press Oxford New York 2008 ISBN 978 0 19 923250 5 International Committee of the Red Cross Handbook of the International Red Cross and Red Crescent Movement 13 Auflage IKRK Genf 1994 ISBN 2 88145 074 1 Francois Bugnion The International Committee of the Red Cross and the protection of war victims IKRK amp Macmillan Genf 2003 ISBN 0 333 74771 2 Francois Bugnion Towards a comprehensive Solution to the Question of the Emblem 4 Auflage IKRK Genf 2006 Frits Kalshoven Liesbeth Zegveld Constraints on the waging of war an introduction to international humanitarian law 3 Auflage IKRK Genf 2001 ISBN 2 88145 115 2 PDF Angela Bennett The Geneva Convention The Hidden Origins of the Red Cross Sutton Publishing Gloucestershire 2005 ISBN 0 7509 4147 2 Derek Jinks The Rules of War The Geneva Conventions in the Age of Terror Oxford University Press New York 2006 ISBN 0 19 518362 2 Marco Sassoli Antoine A Bouvier How does law protect in war Cases documents and teaching materials on contemporary practice in international humanitarian law 2 Auflage IKRK Genf 2006 Franzosischsprachige Bucher Bearbeiten Eric David Principes de droit des conflits armes 3 Auflage Emile Bruylant Brussel 2002 ISBN 2 8027 1685 9 Artikel Bearbeiten Cornelio Sommaruga Unity and Plurality of the emblems In International Review of the Red Cross 289 1992 IKRK S 333 338 ISSN 1560 7755 Rene Kosirnik The 1977 Protocols a landmark in the development of international humanitarian law In International Review of the Red Cross 320 1997 Ikrk S 483 505 ISSN 1560 7755 Jean Philippe Lavoyer Louis Maresca The Role of the ICRC in the Development of International Humanitarian Law In International Negotiation 4 3 1999 Brill Academic Publishers S 503 527 ISSN 1382 340X Dietrich Schindler Significance of the Geneva Conventions for the contemporary world In International Review of the Red Cross 836 1999 IKRk S 715 729 ISSN 1560 7755 Francois Bugnion The Geneva Conventions of 12 August 1949 from the 1949 Diplomatic Conference to the Dawn of the New Millennium In International Affairs 76 1 2000 Blackwell Publishing S 41 50 ISSN 0020 5850 Howard S Levie History of the law of war on land In International Review of the Red Cross 838 2000 IKRK S 339 350 ISSN 1560 7755 Dietrich Schindler International Humanitarian Law Its Remarkable Development and its Persistent Violation In Journal of the History of International Law 5 2 2003 Brill Academic Publishers S 165 188 ISSN 1388 199X Gerrit Jan Pulles Crystallising an Emblem On the Adoption of the Third Additional Protocol to the Geneva Conventions In Yearbook of International Humanitarian Law 8 2005 Cambridge University Press S 296 319 ISSN 1389 1359 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Genfer Konventionen Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien nbsp Wiktionary Genfer Konventionen Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wikisource Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren Vom 6 Juli 1906 Quellen und Volltexte Deutschsprachige Fassungen der aktuellen Abkommen Bearbeiten Genfer Abkommen vom 12 August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Krafte im Felde Genfer Abkommen vom 12 August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten Kranken und Schiffbruchigen der bewaffneten Krafte zur See Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber die Behandlung der Kriegsgefangenen Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Zusatzprotokoll vom 8 Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte Protokoll I Zusatzprotokoll vom 8 Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte Protokoll II Zusatzprotokoll vom 8 Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber die Annahme eines zusatzlichen Schutzzeichens Protokoll III Weitere Informationen Bearbeiten DRK Genfer Abkommen Informationen vom Deutschen Roten Kreuz Osterreichisches Rotes Kreuz Was ist humanitares Volkerrecht Memento vom 20 August 2006 im Internet Archive ORK Factsheet PDF 440 kB International Humanitarian Law Treaties amp Documents Wortlaut aller Konventionen in den bisherigen Fassungen englisch Liste der Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen vom 12 August 1949 englisch Additional emblem for the International Red Cross and Red Crescent Movement Informationen zum zusatzlichen Symbol englisch Conference diplomatique sur la reaffirmation et le developpement du droit international humanitaire applicable dans les conflits armes 1973 1979 in der Archivdatenbank des Schweizerischen Bundesarchivs nbsp Dieser Artikel wurde am 28 Februar 2018 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4156628 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Genfer Konventionen amp oldid 236020565