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Das Genfer Abkommen uber die Behandlung der Kriegsgefangenen war ein volkerrechtlicher Vertrag vom 27 Juli 1929 der fur die Unterzeichnerstaaten die Haager Abkommen von 1899 und 1907 erganzte Verkundung im deutschen Reichsgesetzblatt 1934 Nachdem im Verlauf des Ersten Weltkriegs wesentliche Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von den kriegfuhrenden Staaten insbesondere auf deutscher und russischer Seite umgangen bzw stillschweigend ausser Kraft gesetzt worden waren 1 hielt man im Hinblick auf die Kriegsgefangenenfrage eine Verpflichtung auf bestimmte Grundsatze fur ungenugend und erliess nunmehr detaillierte Verfahrensvorschriften um die Kriegsgefangenen so weit wie moglich vor Willkur zu schutzen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Bedeutung 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenErster Titel Allgemeine Bestimmungen Art 1 4 Das Abkommen fand gem Art 1 Anwendung auf alle in Artikel 1 2 und 3 der Anlage zum Haager Abkommen vom 18 Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkrieges genannten Personen die vom Feinde gefangengenommen worden sind Dazu zahlten nicht nur das Heer sondern auch die Milizen und Freiwilligenkorps 3 Ausserdem galt es fur alle zu den Streitkraften der kriegfuhrenden Parteien gehorenden Personen die im Verlaufe von kriegerischen Handlungen zur See oder in der Luft vom Feinde gefangengenommen worden sind Auch die Zivilbevolkerung eines nicht besetzten Gebiets die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift um die eindringenden Truppen zu bekampfen ohne Zeit gehabt zu haben sich zu organisieren wurde als kriegfuhrend betrachtet wenn sie die Waffen offen fuhrte und die Gesetze und Gebrauche des Krieges beobachtete Art 2 Die Kriegsgefangenen unterstanden der Gewalt der feindlichen Macht aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile die sie gefangengenommen haben Sie hatten Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre Frauen waren mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rucksicht zu behandeln Art 3 Der Gewahrsamsstaat war verpflichtet fur ihren Unterhalt zu sorgen Art 4 Zweiter Titel Gefangennahme Art 5 Art 6 Pflicht zur Angabe von Namen Dienstgrad und Matrikelnummer Verbleib personlicher Sachen im Besitz des Kriegsgefangenen Dritter Titel Gefangenschaft Art 7 67 Erster Abschnitt Ruckfuhrung der Gefangenen aus dem Kampfgebiet in Sammelstellen Art 7 Art 8 Zweiter Abschnitt Kriegsgefangenenlager Unterbringung Ernahrung Kleidung Gesundheitspflege Religionsausubung militarischer Gehorsam Art 9 26 Dritter Abschnitt Arbeit der Kriegsgefangenen Art 27 34 Arbeitseinsatz der gesunden Gefangenen Offiziere nur auf Verlangen kein Einsatz fur Kriegshandlungen Entlohnung Vierter Abschnitt Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Aussenwelt Absenden und Empfangen von Brief und Paketpost Art 35 41 Funfter Abschnitt Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behorden Beschwerderecht Wahl von Vertrauensleuten gerichtliche und Disziplinarstrafen Art 42 67 Vierter Titel Beendigung der Gefangenschaft Art 68 74 Heimsendung schwerkranker und schwerverwundeter Kriegsgefangener Regelung der Freilassung durch Waffenstillstands oder Friedensvertrag Funfter Titel Todesfalle von Gefangenen Art 76 Moglichkeit Testamente zu errichten wurdige Bestattung Sechster Titel Hilfs und Auskunftsstellen fur die Kriegsgefangenen Art 77 80 Art 79 raumte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz IKRK die Moglichkeit ein auf neutralem Gebiet eine Auskunftsstelle einzurichten um Informationen zu Kriegsgefangenen sammeln und an die Angehorigen weitergeben zu konnen Die Internationale Zentralstelle fur Kriegsgefangene in Genf erfuhr damit eine volkerrechtliche Anerkennung ihrer Arbeit in Kriegsgefangenenfragen Siebenter Titel Anwendung des Abkommens auf bestimmte Kategorien von Zivilpersonen Art 81 Personen die den Streitkraften folgten ohne ihnen unmittelbar anzugehoren wie Kriegskorrespondenten Zeitungsberichterstatter Marketender und Lieferanten hatten wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmassig erscheint das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene vorausgesetzt dass sie sich im Besitz eines Ausweises der Militarbehorde der Streitkrafte befinden die sie begleiteten Achter Titel Ausfuhrung des Abkommens Art 82 97 Im Gegensatz zu fruheren Abkommen uber den Schutz von Kriegsgefangenen enthielt dieses Abkommen keine Allbeteiligungsklausel das heisst es galt zwischen allen kriegfuhrenden Unterzeichnerstaaten Art 82 Abs 2 Anlage Mustervereinbarung betreffend die unmittelbare Heimsendung der Kriegsgefangenen und ihre Unterbringung in neutralem Lande aus gesundheitlichen Grunden Bedeutung BearbeitenDas Abkommen war wahrend des Zweiten Weltkriegs weitgehend wirkungslos weil die Sowjetunion als eine zentrale Kriegspartei es nicht unterzeichnet hatte und es von der deutschen Fuhrung vor allem fur die Kriegsgefangenen des Deutsch Sowjetischen Krieges nicht anerkannt wurde 4 5 Es wurde in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien durch das Genfer Abkommen uber die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12 August 1949 Genfer Abkommen III ersetzt 6 Weblinks BearbeitenText auf Deutsch Rechtsinformationssystem des Bundes Osterreich Text auf Englisch IKRK Schweiz Einzelnachweise Bearbeiten vgl Robert C Doyle Voices from Captivity Interpreteting the American POW Narrative Modern War Studies University Press of Kansas 1994 ISBN 978 0700606634 englisch Helmuth Forwick Zur Behandlung alliierter Kriegsgefangener im Zweiten Weltkrieg Anweisung des Oberkommandos der Wehrmacht uber Besuche auslandischer Kommissionen in Kriegsgefangenenlagern Militargeschichtliche Zeitschrift 1967 S 119 134 Abkommen betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs Abgeschlossen in Den Haag am 18 Oktober 1907 Anlage S 5 1929 Etappenerfolg fur das humanitare Volkerrecht Bundeszentrale fur politische Bildung 23 Juli 2014 vgl Oberkommando der Wehrmacht Anordnungen fur die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener in allen Kriegsgefangenenlagern 8 September 1941 Der bolschewistische Soldat hat jeden Anspruch auf Behandlung als ehrenhafter Soldat und nach dem Genfer Abkommen verloren 1000dokumente de abgerufen am 21 Juni 2022 Art 134 Genfer Abkommen uber die Behandlung der Kriegsgefangenen Abgeschlossen in Genf am 12 August 1949 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abkommen uber die Behandlung der Kriegsgefangenen amp oldid 223885088