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Die Haager Landkriegsordnung HLKO ist die Anlage zu dem wahrend der ersten Friedenskonferenz in Den Haag beschlossenen zweiten Haager Abkommen von 1899 betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs das 1907 im Rahmen der Nachfolgekonferenz als viertes Haager Abkommen in leicht geanderter Fassung erneut angenommen wurde Sie ist das wichtigste der im Rahmen dieser Konferenzen entstandenen Haager Abkommen und damit neben den Genfer Konventionen ein wesentlicher Teil des humanitaren Volkerrechts Die Haager Landkriegsordnung enthalt fur den Kriegsfall Festlegungen zur Definition von Kombattanten zum Umgang mit Kriegsgefangenen zu Beschrankungen bei der Wahl der Mittel zur Kriegsfuhrung zur Verschonung bestimmter Gebaude und Einrichtungen von sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung zum Umgang mit Spionen fur Kapitulationen und Waffenstillstandsvereinbarungen sowie zum Verhalten einer Besatzungsmacht in einem besetzten Territorium Zum Umgang mit verletzten und erkrankten Soldaten verweist die Haager Landkriegsordnung auf die erste Genfer Konvention in den Fassungen von 1864 beziehungsweise 1906 Der Haupttext des zugehorigen Abkommens umfasst funf 1899 beziehungsweise neun 1907 Artikel in denen neben anderen verfahrensrechtlichen Aspekten die Anwendbarkeit sowie die Umsetzung reguliert sind Die Haager Landkriegsordnung als Anlage dazu ist mit 60 1899 beziehungsweise 56 1907 Artikeln deutlich umfangreicher und enthalt die Festlegungen zu den Gesetzen und Gebrauchen des Landkrieges Vertragspartei der Fassung von 1899 wurden 51 Staaten der Fassung von 1907 traten 38 Staaten bei Insgesamt sind 53 Lander mindestens einer der beiden Fassungen beigetreten Depositar aller Haager Abkommen sind die Niederlande Die Haager Landkriegsordnung ist fur die Vertragsparteien und ihre Nachfolgestaaten in den Beziehungen untereinander weiterhin gultiges Vertragsrecht Ihre Prinzipien gelten daruber hinaus seit einigen Jahrzehnten als Volkergewohnheitsrecht Sie sind damit auch fur Staaten und nichtstaatliche Konfliktparteien bindend die dem Abkommen nicht explizit beigetreten sind Daruber hinaus sind wesentliche Teile der Haager Landkriegsordnung in den spater abgeschlossenen vier Genfer Abkommen von 1949 ihren zwei Zusatzprotokollen von 1977 sowie der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 erweitert und prazisiert worden Die Haager Landkriegsordnung ist damit neben ihrer gewohnheitsrechtlichen Bedeutung auch der historische Ausgangspunkt wesentlicher vertragsrechtlicher Teile des gegenwartigen humanitaren Volkerrechts Inhaltsverzeichnis 1 Rechtshistorische Entwicklung 1 1 Die Brusseler Konferenz von 1874 1 2 Die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 1 3 Die Weiterentwicklung nach 1907 2 Inhalt 2 1 Bestimmungen des Abkommens 2 2 Anlage Ordnung der Gesetze und Gebrauche des Landkriegs 3 Umsetzung in der Praxis 3 1 Ahndung von Verstossen 3 2 Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen 3 3 Beziehungen zu den Genfer Konventionen 4 Einzelnachweise 5 Literatur 5 1 Deutschsprachige Bucher 5 2 Englischsprachige Bucher 5 3 Artikel 6 WeblinksRechtshistorische Entwicklung BearbeitenSiehe auch Chronologische Entwicklung des humanitaren Volkerrechts Die Brusseler Konferenz von 1874 Bearbeiten nbsp Gustave MoynierDer erste Versuch Regeln zur Kriegfuhrung in Form eines volkerrechtlichen Vertrages festzulegen war die Brusseler Konferenz von 1874 Zehn Jahre zuvor war mit der Genfer Konvention von 1864 erstmals ein verbindliches Abkommen abgeschlossen worden das kriegfuhrende Staaten zur Behandlung und Versorgung von verwundeten Soldaten verpflichtete Krieg wurde zur damaligen Zeit beim Vorliegen eines Kriegsgrundes noch als gerechtfertigtes Mittel zur Losung von zwischenstaatlichen Konflikten angesehen ein als ius ad bellum bezeichnetes Recht zum Kriege galt als unbestritten Daruber hinaus herrschte allgemein die Auffassung dass die nahere Zukunft eine Reihe von unvermeidbaren Kriegen bringen wurde Aus dem Erfolg der Genfer Konferenz von 1864 resultierte bei vielen fuhrenden Personlichkeiten in Politik und Militar in Europa aber auch die Haltung dass auch unter militarischen Gesichtspunkten eine Regulierung und Humanisierung des Krieges durch ein ius in bello ein Recht im Kriege sinnvoll ware nbsp Friedrich Fromhold Martens etwa 1878Vom 27 Juli bis zum 27 August 1874 fand dann auf Initiative des russischen Zaren Alexander II in Brussel eine Konferenz statt an der Vertreter von insgesamt 15 Staaten Europas teilnahmen Der russische Volkerrechtsexperte Friedrich Fromhold Martens hatte fur diese Konferenz einen aus 71 Artikeln bestehenden Entwurf fur eine Konvention ausgearbeitet Die auf der Konferenz anwesenden Delegierten nahmen schliesslich eine auf diesem Vorschlag basierende Deklaration uber die Gesetze und Gebrauche des Krieges an die aus 56 Artikeln bestand Sie wurde jedoch in den folgenden Jahren von keinem Land ratifiziert und erlangte damit nie den Status eines volkerrechtlichen Vertrages Dies lag zum einen am Charakter und der Bewertung der Konferenz selbst Diese war von der russischen Regierung einseitig und ohne vorherige Konsultationen mit anderen Staaten organisiert worden und hatte letztendlich mehr der Selbstdarstellung der europaischen Konigshauser gedient als dem ernsthaften Unterfangen eine volkerrechtlich verbindliche Vereinbarung abzuschliessen Sinn und Zweck der Konferenz waren deshalb zum Teil unklar geblieben so dass auch die teilnehmenden Lander der Konferenz aus verschiedenen Grunden mehrheitlich skeptisch bis ablehnend gegenuberstanden Zum anderen befurchteten die meisten kleineren Lander dass die in der Deklaration von Brussel enthaltenen Regeln einseitig den Interessen der Grossmachte dienen wurden Das ein Jahr vor der Brusseler Konferenz gegrundete Institut de Droit international Institut fur Volkerrecht versuchte diese Probleme zu losen indem es 1880 unter dem Titel Manuel des lois de la guerre sur terre ein als Oxford Manual bezeichnetes Handbuch zu den Regeln des Landkrieges veroffentlichte das vom Genfer Juristen Gustave Moynier ausgearbeitet worden war Es war im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Brusseler Deklaration von 1874 der Genfer Konvention von 1864 sowie einiger weiterer gewohnheitsrechtlicher Regelungen Das Handbuch sollte als Vorlage dienen fur entsprechende gesetzliche Regelungen im nationalen Recht der einzelnen Staaten wurde jedoch diesbezuglich nahezu vollstandig ignoriert Die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 Bearbeiten nbsp Das Huis ten Bosch Tagungsort der Ersten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1899 nbsp Der Rittersaal in Den Haag Tagungsort der Zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1907Vom 18 Mai 1899 bis zum 29 Juli 1899 fand dann auf Einladung der niederlandischen Konigin Wilhelmina in Den Haag die erste Haager Friedenskonferenz statt an der 108 Vertreter von insgesamt 29 Staaten teilnahmen Den Anstoss zu dieser Konferenz hatte der russische Zar Nikolaus II gegeben Die russische Wirtschaft war durch den Rustungswettlauf mit dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Konigreich immens belastet wahrscheinlich erhoffte sich der Zar von erfolgreichen Verhandlungen diese Belastung abmildern zu konnen Die Offentlichkeit in den europaischen Landern zeigte im Vorfeld der Konferenz ein erhebliches Interesse Dies galt insbesondere fur die in verschiedenen Gesellschaften und Initiativen organisierte Friedensbewegung unter der Fuhrung von Bertha von Suttner aber auch fur diverse religiose Gruppen und in einigen Fallen auch einfache Volksinitiativen auf der Ebene von Gemeinden und Stadten die sich in unzahligen Resolutionen und Aufrufen an ihre Regierungen wandten und die Einberufung der Konferenz befurworteten Den Teilnehmern der Konferenz wurden Sammlungen von rund 100 000 Unterschriften aus Belgien und rund 200 000 Unterschriften aus den Niederlanden vorgelegt die das Anliegen der Konferenz im Bereich der Rustungsbegrenzung und gewaltfreien Konfliktlosung unterstutzten Ein Rundschreiben der russischen Regierung von Dezember 1898 nannte die Revision und die Annahme der Deklaration von Brussel ausdrucklich als Ziele der Konferenz Friedrich Fromhold Martens war an der Organisation der Haager Friedenskonferenz wesentlich beteiligt und wahrend der Konferenz Prasident des Komitees zu den Regeln und Gebrauchen des Krieges Da die spater von der Konferenz verabschiedete Konvention betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs die in ihrer Anlage die Haager Landkriegsordnung enthielt nahezu vollstandig auf der Brusseler Deklaration von 1874 und damit auf dem Entwurf von Martens basierte gilt er als geistiger Vater der Haager Landkriegsordnung und damit als Begrunder des Haager Zweiges des humanitaren Volkerrechts Ein zweites wichtiges Abkommen neben der Konvention betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs das in diesem Rahmen abgeschlossen wurde war eine Konvention betreffend die Anwendung der Grundsatze der Genfer Konvention vom 22 August 1864 auf den Seekrieg Drei weitere Beschlusse der Konferenz betrafen ein auf funf Jahre befristetes Verbot des Einsatzes von Geschossen und Sprengstoffen aus der Luft ein Verbot der Verwendung von erstickenden oder giftigen Gasen sowie ein Verbot des Gebrauchs von Deformationsgeschossen Der Konvention betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs bestehend aus funf Artikeln im Haupttext und 60 Artikeln zu den Durchfuhrungsbestimmungen im Anhang traten nach und nach 51 Staaten als Vertragsparteien bei davon 25 als Unterzeichnerstaaten des Abkommens am 29 Juli 1899 Neben Frankreich dem Vereinigten Konigreich Russland und den USA gehorten auch das Deutsche Reich und Osterreich Ungarn zu den Unterzeichnerstaaten Beide wurden am 4 September 1900 Vertragspartei die Schweiz trat dem Abkommen am 20 Juni 1907 bei Das Inkrafttreten der Haager Landkriegsordnung etablierte im humanitaren Volkerrecht drei grundlegende Prinzipien auch in einem bewaffneten Konflikt existiert zu keinem Zeitpunkt ein vollig rechtsfreier Raum oder eine Situation ohne jegliche Gesetze es existieren Beschrankungen bei der Wahl der Mittel zur Kriegfuhrung und Zivilpersonen andere Nichtkombattanten und zivile Einrichtungen sind so weit wie moglich zu verschonen nbsp Theodore Roosevelt 1904Die Initiative zur Zweiten Haager Friedenskonferenz ging 1903 von einer Petition der Amerikanischen Friedensgesellschaft aus Der Petition folgte eine Resolution des Senats und des Reprasentantenhauses des Staates Massachusetts Diese enthielt eine Aufforderung an den US Kongress den amerikanischen Prasidenten zu beauftragen die Regierungen der Welt zur Etablierung eines regelmassig stattfindenden Kongresses zu verschiedenen Fragen des Allgemeinwohls einzuladen Auf der Tagung der Interparlamentarischen Union 1904 in St Louis wurde diese Idee aufgegriffen in Form einer Empfehlung die auf der Konferenz von 1899 nicht gelosten Probleme zum Thema einer Folgekonferenz zu machen Diese kam dann drei Jahre spater auf Initiative des damaligen US Prasidenten Theodore Roosevelt zustande obgleich sie offiziell wieder vom russischen Zaren formal einberufen wurde Im Gegensatz zu den Vorstellungen der Vereinigten Staaten die im Rahmen der Konferenz erneut Verhandlungen zur Abrustung beziehungsweise Rustungsbegrenzung vorsahen beschrankten sich die Vorschlage der russischen Seite auf Verbesserungen im Bereich der friedlichen Losung von internationalen Streitfallen und des humanitaren Volkerrechts Wahrend der zweiten Haager Friedenskonferenz vom 15 Juni bis zum 18 Oktober 1907 wurde die Konvention betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs nur geringfugig uberarbeitet Siebzehn Vertragsparteien der Fassung von 1899 Argentinien Bulgarien Chile Kolumbien Ecuador Griechenland Italien Korea Montenegro das Osmanische Reich Paraguay Persien Peru Serbien Spanien Uruguay und Venezuela unterzeichneten die uberarbeitete Version allerdings nicht Das Deutsche Reich und Osterreich Ungarn zahlten wie die Schweiz Frankreich Grossbritannien Russland und die USA am 18 Oktober 1907 zu den Unterzeichnerstaaten Fur das Deutsche Reich und Osterreich Ungarn trat das Abkommen am 26 Januar 1910 in Kraft fur die Schweiz am 11 Juli 1910 Die Weiterentwicklung nach 1907 Bearbeiten Die Haager Landkriegsordnung blieb in der 1907 beschlossenen Fassung unverandert Die Mehrzahl der Vertragsparteien trat ihr bereits vor dem Ersten Weltkrieg bei Zwischen den beiden Weltkriegen wurden nur noch Finnland 1918 Polen 1925 und Athiopien 1935 Vertragspartei nach dem Zweiten Weltkrieg noch die Dominikanische Republik 1958 Belarus 1962 die Fidschi Inseln 1973 und Sudafrika 1978 Neben Finnland Athiopien und Polen zahlt noch Liberia 1914 zu den Landern die als Vertragspartei der Fassung von 1907 nicht der Fassung von 1899 beigetreten waren Hauptgrund fur die zogerliche Akzeptanz in der Zwischenkriegszeit und nach dem Zweiten Weltkrieg war die Tatsache dass sich die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung in beiden Weltkriegen als ausserst unzulanglich erwiesen Dies galt wahrend des Ersten Weltkrieges insbesondere fur das Schicksal der Kriegsgefangenen wahrend im Zweiten Weltkrieg vor allem die Zivilbevolkerung unter der rucksichtslosen Kriegfuhrung zu leiden hatte Daruber hinaus schrankte die sogenannte Allbeteiligungsklausel welche die Gultigkeit der Haager Landkriegsordnung regulierte deren Akzeptanz bei den kriegfuhrenden Machten deutlich ein Aufgrund der genannten Unzulanglichkeiten wurde eine Reihe der in der Haager Landkriegsordnung enthaltenen Bestimmungen in neu abgeschlossenen Abkommen oder in uberarbeiteten Fassungen der Genfer Konventionen erweitert und prazisiert Vom 11 Dezember 1922 bis zum 6 Februar 1923 diskutierte eine international besetzte Juristenkommission aus 52 Sachverstandigen uber die volkerrechtliche Regelung der seit dem Ersten Weltkrieg relevanten Gebiete des Fernmeldewesens und des Luftkrieges Ein 62 Artikel umfassender Entwurf zum Luftkriegsrecht Haager Luftkriegsregeln erlangte mangels Ratifizierungen jedoch keine Rechtskraft Keine der adressierten Regierungen folgte der Empfehlung das Abkommen zu unterzeichnen Grunde hierfur lagen wahrscheinlich in der mangelnden Bereitschaft sich in einem entscheidenden Sektor der Verteidigung gesetzliche Grenzen setzen zu lassen sowie der Uberzeugung dass entsprechende Inhalte bereits durch die Landkriegsordnung abgedeckt seien 1 Mit dem Genfer Protokoll von 1925 wurde das in Artikel 23 der Haager Landkriegsordnung enthaltene Verbot des Gebrauchs von giftigen Substanzen explizit bekraftigt und auf bakteriologische Waffen ausgeweitet Im Jahr 1929 wurde mit dem Genfer Abkommen uber die Behandlung der Kriegsgefangenen ein separates Abkommen zur Behandlung der Kriegsgefangenen verabschiedet das 1949 uberarbeitet und erweitert wurde Trotz dieser neuen Konvention kam der Haager Landkriegsordnung wahrend des Zweiten Weltkrieges eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Behandlung der Kriegsgefangenen zu Mit der Sowjetunion und Japan waren zwei Hauptmachte des Krieges nicht der Genfer Kriegsgefangenen Konvention von 1929 beigetreten jedoch Vertragsparteien der Haager Landkriegsordnung Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde 1949 mit dem Genfer Abkommen uber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten auch fur die Behandlung der Zivilpersonen durch die Besatzungsmacht fur die Dauer der Okkupation ein eigenstandiges Regelwerk geschaffen das in vielen Bereichen weit uber die Vorgaben der Haager Landkriegsordnung hinausgeht Insbesondere die Einschrankung dass die in der Haager Landkriegsordnung enthaltenen Regeln zum Umgang mit Zivilpersonen nur fur eine Besatzungsmacht in einem besetzten Gebiet galten entfiel mit dem Genfer Abkommen Die Allbeteiligungsklausel war in den Genfer Abkommen von 1929 und 1949 nicht mehr enthalten Wesentliche Teile aus der Haager Landkriegsordnung die Beschrankungen hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Kriegfuhrung enthielten gelangten schliesslich mit dem Zusatzprotokoll I von 1977 uber den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ebenfalls in den Rechtsrahmen der Genfer Abkommen Der Aspekt des Schutzes von Kulturgutern in bewaffneten Konflikten der in der Haager Landkriegsordnung lediglich in zwei Artikeln ansatzweise enthalten ist wurde 1954 in wesentlich erweiterter Form in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten umgesetzt Ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Haager Landkriegsordnung war daruber hinaus die Akzeptanz der Gultigkeit der in ihr formulierten Prinzipien als Volkergewohnheitsrecht Auch wenn hierfur kein exaktes Datum ausgemacht werden kann wurde diese Rechtsauffassung erstmals 1946 in einer Entscheidung des Internationalen Militargerichtshofs von Nurnberg explizit bestatigt Dies bedeutet dass die Prinzipien der Haager Landkriegsordnung auch fur Staaten und nichtstaatliche Konfliktparteien bindend sind die dem Abkommen selbst nicht beigetreten sind Das am 17 Juli 1998 verabschiedete und am 1 Juli 2002 in Kraft getretene Rom Statut fur den Internationalen Strafgerichtshof definiert in Artikel 8 Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten als schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12 August 1949 sowie schwere Verstosse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Volkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebrauche Hierzu zahlen unter anderem Verletzungen von wichtigen Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung Inhalt BearbeitenBestimmungen des Abkommens Bearbeiten Der Haupttext der Haager Konvention betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs umfasst in den Fassungen von 1899 und 1907 in funf beziehungsweise neun Artikeln einige allgemeine Formulierungen und Ausfuhrungsbestimmungen Bereits in der Praambel enthalt die Konvention einen als Martens sche Klausel bezeichneten Grundsatz Dieser gibt fur Situationen in bewaffneten Konflikten die nicht ausdrucklich durch geschriebenes internationales Recht geregelt sind die Massstabe Brauch Gewissen und Menschlichkeit zur Bewertung von Handlungen und Entscheidungen vor Diese Klausel wurde von Friedrich Fromhold Martens wahrend der Haager Friedenskonferenz von 1899 vorgeschlagen als Kompromisslosung fur die Frage der Behandlung von Zivilisten die an Kampfhandlungen teilnehmen Sie ist seitdem jedoch in eine Reihe von weiteren Abkommen aufgenommen worden und gilt heute als wichtiger Grundsatz des humanitaren Volkerrechts Der Artikel 1 verpflichtet die Vertragsparteien die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen ihren Landheeren als Verhaltensmassregeln zu geben Die in Artikel 2 enthaltene und auch als Allbeteiligungsklausel bezeichnete Festlegung zur Gultigkeit besagt dass die Bestimmungen der Konvention im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien gelten und nur bindend sind solange alle beteiligten Konfliktparteien dem Abkommen beigetreten sind Der Kriegseintritt eines Landes das nicht Vertragspartei der Konvention ist setzt also deren Gultigkeit fur alle beteiligten Staaten ausser Kraft Ziel der Aufnahme einer solchen Klausel war es eine zweigeteilte Rechtslage hinsichtlich der Verpflichtungen der Konvention zu verhindern Diese konnte entstehen durch die Beteiligung eines kleineren Landes das nicht Vertragspartei der Konvention ware Basierend auf den Erfahrungen mit den Kriegen der damaligen Zeit an denen in der Regel zwei Konfliktparteien mit nur wenigen Staaten auf beiden Seiten teilnahmen galt eine solche Regelung als sinnvoll Vor allem in den beiden Weltkriegen erwies sie sich jedoch als ausserst problematisch hinsichtlich der Akzeptanz der Haager Landkriegsordnung Der Artikel 3 beziehungsweise 5 in den Fassungen von 1899 beziehungsweise 1907 bestimmt die Niederlande zur Depositarmacht des Abkommens In den Artikeln 5 beziehungsweise 8 sind Regelungen zur Kundigung des Abkommens durch eine Vertragspartei enthalten Anlage Ordnung der Gesetze und Gebrauche des Landkriegs Bearbeiten nbsp Die Haager Landkriegsordnung fuhrte die unbedingte Verschonung sich ergebender Gegner und die angemessene Behandlung von Kriegsgefangenen als grundlegende Regeln in das humanitare Volkerrecht einDie Anlage zur Haager Konvention betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs enthalt in den Fassungen von 1899 und 1907 in 60 beziehungsweise 56 Artikeln die eigentlichen Festlegungen zu den Regeln und Gebrauchen des Landkrieges Der Artikel 1 legt die Gultigkeit der Gesetze der Rechte und Pflichten des Krieges fur die Angehorigen des Heeres von Milizen und von Freiwilligenkorps unter den Bedingungen fest dass 1 an ihrer Spitze jemand steht der fur seine Untergebenen verantwortlich ist 2 sie ein festes und erkennbares Abzeichen tragen 3 sie ihre Waffen offen fuhren und 4 sie die Gesetze und Gebrauche des Krieges beachten Der Artikel enthielt somit erstmals in der Militargeschichte eine international verbindliche Definition von Kombattanten Im Artikel 2 wird daruber hinaus auch der Bevolkerung von nicht besetzten Gebieten der Kombattantenstatus zugestanden sofern ihr keine Zeit geblieben ist sich entsprechend den Vorgaben des Artikels 1 zu organisieren Daruber hinaus mussen kriegfuhrende Zivilpersonen die Gesetze und Gebrauche des Krieges beachten und laut der Fassung von 1907 ihre Waffen offen fuhren Die Artikel 4 bis 20 legen verschiedene Grundsatze zur Behandlung von Kriegsgefangenen fest Diese sind entsprechend Artikel 4 menschlich zu behandeln Kriegsgefangene durfen zur Arbeit herangezogen werden in der Fassung von 1907 mit Ausnahme der Offiziere Die gefangennehmende Partei hat fur den Unterhalt der Kriegsgefangenen zu sorgen Artikel 7 und dabei die Kriegsgefangenen in Bezug auf Nahrung Kleidung und Unterbringung wie die eigenen Truppen zu behandeln Kriegsgefangene unterstehen den Gesetzen Vorschriften und Befehlen des Staates in dessen Gewalt sie sich befinden Artikel 8 Sie konnen fur einen misslungenen Fluchtversuch disziplinarisch bestraft werden nicht jedoch bei erneuter Gefangennahme nach einer vorherigen erfolgreichen Flucht Entsprechend Artikel 9 sind Kriegsgefangene verpflichtet auf Nachfrage ihren Namen und Dienstgrad zu nennen Kriegskorrespondenten Journalisten Marketender Lieferanten sowie andere nicht unmittelbar zum Heer gehorende Personen haben Anspruch auf eine Behandlung als Kriegsgefangene wenn sie sich durch einen Ausweis der Militarbehorde ihres Heimatlandes entsprechend legitimieren konnen Artikel 13 Jede am Konflikt beteiligte Partei ist verpflichtet eine Auskunftsstelle uber die Kriegsgefangenen einzurichten Artikel 14 Kriegsgefangene Offiziere haben Anspruch auf Zahlung ihres Soldes Artikel 17 und zwar in der Fassung von 1899 in einer Hohe entsprechend den Vorgaben ihres Heimatlandes in der Fassung von 1907 analog zu den Offizieren gleichen Ranges des Landes in dem sie gefangen gehalten werden Die Regierung des Heimatlandes ist zur Erstattung der entsprechenden Kosten verpflichtet Nach einem Friedensschluss sind die Kriegsgefangenen binnen kurzester Frist zu entlassen Artikel 20 Der Artikel 21 verweist fur die Behandlung von Kranken und Verwundeten auf die Genfer Konvention Artikel 23 verbietet eine Reihe von Mitteln zur Kriegfuhrung Zu diesen Festlegungen zahlt beispielsweise ein Verbot der Verwendung von giftigen Substanzen ein Verbot der meuchlerischen Totung oder Verwundung ein Verbot der Totung oder Verwundung eines Feindes der sich ergeben hat sowie ein Verbot des Befehls kein Pardon zu geben und ein Verbot von Waffen und Geschossen die unnotiges Leid verursachen Ebenso verboten sind der Missbrauch der Parlamentarsflagge der Nationalflagge und Uniformen des Gegners sowie der Schutzzeichen der Genfer Konvention Die Fassung von 1907 enthalt daruber hinaus ein Verbot Angehorige der Gegenpartei zu Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen Unverteidigte Stadte Dorfer Wohnungen oder Gebaude durfen nicht angegriffen werden Artikel 25 Bei Belagerungen und Angriffen sind religiose und wissenschaftliche Einrichtungen sowie Gebaude die der Kunst oder der Wohltatigkeit dienen ebenso wie historische Denkmaler und Krankenhauser so weit wie moglich zu schonen Artikel 27 Die Belagerten sind verpflichtet solche Einrichtungen entsprechend zu kennzeichnen Stadte und Siedlungen durfen nicht geplundert werden Artikel 28 Die Artikel 29 bis 31 regeln den Umgang mit Spionen die Artikel 32 bis 34 den besonderen Status und Schutz von Parlamentaren Nahere Bestimmungen zur Kapitulation und zu einem Waffenstillstand sind in den Artikeln 35 bis 41 enthalten In den Artikeln 42 bis 56 sind Regelungen zum Verhalten einer Besatzungsmacht auf besetztem feindlichen Gebiet festgelegt Ein Besatzer ist unter anderem verpflichtet die offentliche Ordnung und das offentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten Artikel 43 Die Bevolkerung eines besetzten Gebietes darf nicht zu Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land gezwungen werden Artikel 44 beziehungsweise 45 in den Fassungen von 1899 beziehungsweise 1907 Entsprechend Artikel 44 der Fassung von 1907 ist es daruber hinaus verboten die Bevolkerung eines besetzten Territoriums zu Herausgabe von Informationen uber das eigene Heer oder uber dessen Verteidigungsmittel zu zwingen Die Einziehung von Privateigentum ist ebenso verboten wie Plunderungen Artikel 46 und 47 Kollektivstrafen an der Bevolkerung fur die Taten Einzelner sind verboten Artikel 50 Die Artikel 57 bis 60 der Fassung von 1899 regeln die Behandlung von Internierten und Verwundeten durch neutrale Staaten Sie sind in der Fassung von 1907 nicht enthalten Umsetzung in der Praxis BearbeitenAhndung von Verstossen Bearbeiten nbsp Der Friedenspalast in Den Haag Symbol der Haager Beitrage zum VolkerrechtDie Haager Landkriegsordnung enthalt fur Verstosse gegen die in ihr enthaltenen Regeln keine Festlegungen zu Sanktionen fur Personen oder Personengruppen Lediglich der Art 3 des zugehorigen Abkommens in der Fassung von 1907 schreibt fur den Fall der Verletzung durch eine Vertragspartei eine allgemein formulierte Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz vor Schwerwiegende Verstosse sind in Deutschland jedoch seit dem Jahr 2002 auf der Basis des Volkerstrafgesetzbuchs strafbar insbesondere durch die 9 bis 12 VStGB In der Schweiz sind entsprechende Regelungen im 1927 verabschiedeten Militarstrafgesetz derzeit in der Fassung von 2004 enthalten In Osterreich bilden Art 9 des Bundes Verfassungsgesetzes sowie 64 Strafgesetzbuch die rechtliche Grundlage fur die Strafbarkeit von Verletzungen der Regeln der Haager Landkriegsordnung In der DDR regelte 93 Strafgesetzbuch vom 12 Januar 1968 die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen und 84 StGB einen entsprechenden Ausschluss der Verjahrung Nach dem Ersten Weltkrieg erliess die Deutsche Nationalversammlung am 18 Dezember 1919 ein Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen zur Verfolgung von Straftaten die ein Deutscher im In und Ausland wahrend des Krieges bis zum 28 Juni 1919 gegen feindliche Staatsangehorige oder feindliches Vermogen begangen hat Fur insgesamt rund 900 Personen die von Seiten der Alliierten eines Kriegsverbrechens beschuldigt wurden verpflichtete sich die Reichsregierung diese statt einer Auslieferung selbst vor Gericht zu stellen Insgesamt wurde bis 1927 in rund 1 500 Fallen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet Zu Gerichtsverfahren vor dem Reichsgericht in Leipzig kam es jedoch in lediglich 17 Fallen davon endeten zehn mit einer Verurteilung und sieben mit einem Freispruch Die hochste ausgesprochene Strafe von funf Jahren gab es fur eine Verurteilung wegen Plunderung Ein Fall in dem es um die Erschiessung gefangengenommener franzosischer Soldaten ging endete mit einer Verurteilung eines Majors wegen fahrlassiger Totung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Fur Korperverletzung beziehungsweise schwere Korperverletzung gab es Urteile zwischen sechs und zehn Monaten Die Bilanz der Leipziger Prozesse wird im Allgemeinen als Scheitern einer effektiven Strafverfolgung von Kriegsverbrechen nach dem Ersten Weltkrieg angesehen Den Einsatz von chemischen Kampfstoffen zur Gaskriegsfuhrung rechtfertigten die Konfliktparteien durch entsprechende Interpretationen der in Art 23 der Haager Landkriegsordnung enthaltenen Verbote So wurde das Verbot von giftigen Substanzen in Art 23a nach dieser Sichtweise nicht fur Geschosse gelten die Gift freisetzten sondern nur fur das Vergiften beispielsweise von Wasser Lebensmitteln oder Boden Dem in Art 23e formulierten Verbot von Waffen Geschossen oder Stoffen die unnotige Leiden verursachen wurde die Notwendigkeit chemischer Kampfstoffe zur Erlangung von potentiellen militarischen Vorteilen entgegengehalten nbsp Die Angeklagten im Nurnberger Prozess 1945Rechtsgrundlage einer Verurteilung von Verstossen im Rahmen des Zweiten Weltkrieges bildete vor allem das am 8 August 1945 beschlossene Londoner Statut des Internationalen Militargerichtshofs von Nurnberg Dieses definierte in Art 6 Kriegsverbrechen als Verletzungen der Gesetze und Gebrauche des Krieges und nannte unter anderem die Ermordung oder Misshandlung von Zivilisten und ihre Deportation zur Zwangsarbeit die Ermordung und Misshandlung von Kriegsgefangenen die Totung von Geiseln Plunderung von gemeinnutzigem und privatem Eigentum und Massnahmen die nicht durch die militarische Notwendigkeit gerechtfertigt waren Im Gegensatz zu den Leipziger Prozessen nach dem Ersten Weltkrieg diente der Internationale Militargerichtshof von Nurnberg vor allem der Verfolgung ranghoher Verantwortlicher aus Politik Militar und Wirtschaft Im Nurnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher als dem ersten und wichtigsten der Nurnberger Prozesse wurden von den 24 Angeklagten insgesamt 16 im Anklagepunkt Kriegsverbrechen schuldig gesprochen In allen diesen Fallen erfolgte jedoch der Schuldspruch in Einheit mit anderen Anklagepunkten wie Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit Keiner der Angeklagten wurde allein wegen Kriegsverbrechen angeklagt oder entsprechend nur in diesem Punkt verurteilt Das Gesamtstrafmass lag in den betreffenden Fallen zwischen Todesurteilen und Freiheitsstrafen von 15 beziehungsweise 20 Jahren fur Rudolf Hess jedoch lebenslanglich die auch vollstreckt wurde Eine genaue Gewichtung entsprechend den einzelnen Anklagepunkten ist jedoch nur schwer moglich Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen Bearbeiten Der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag hat durch das Inkrafttreten des Rom Statuts als seiner volkerrechtlichen Grundlage seit dem 1 Juli 2002 unter bestimmten Umstanden die Moglichkeit Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen Der Art 8 des Rom Statutes enthalt in der Definition von Kriegsverbrechen auch entsprechende Bezuge auf schwere Verstosse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Volkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebrauche wozu unter anderem Verletzungen von wichtigen Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung zahlen Der Internationale Strafgerichtshof wird aber hinsichtlich einer Strafverfolgung nur aktiv wenn keine angemessene nationale Gerichtsbarkeit existiert oder diese nicht fahig oder willens ist die Strafverfolgung fur die betreffenden Straftaten selbst auszuuben Aus verschiedenen Grunden wird der Internationale Strafgerichtshof jedoch von einer Reihe von Landern nicht anerkannt Hierzu zahlen unter anderem die USA Russland die Volksrepublik China Indien Pakistan und Israel Beziehungen zu den Genfer Konventionen Bearbeiten nbsp Das Emblem des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz Symbol der Genfer Traditionen des humanitaren VolkerrechtsInnerhalb des humanitaren Volkerrechts entwickelte sich neben dem Haager Recht dessen zentrale Komponente die Haager Landkriegsordnung ist noch das in den Genfer Konventionen formulierte Genfer Recht Dieses regelt ausgehend von seinen historischen Ursprungen vor allem den Umgang mit den sogenannten Nichtkombattanten also Personen die im Fall eines bewaffneten Konflikts nicht an den Kampfhandlungen beteiligt sind Dabei handelt es sich um verwundete erkrankte und gefangengenommene Soldaten sowie Zivilpersonen Demgegenuber enthalt das Haager Recht uberwiegend Festlegungen zu zulassigen Mitteln und Methoden der Kriegfuhrung und damit vor allem Regeln fur den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen den Kombattanten Wesentliche Teile des Haager Rechts sind jedoch im Rahmen der Weiterentwicklung des humanitaren Volkerrechts in das Genfer Recht integriert worden Daruber hinaus war die Trennung dieser beiden Bereiche in Bezug auf die Behandlung von Kombattanten und Nichtkombattanten von Beginn an nicht strikt und konsistent Die Genfer Abkommen III und IV legen in den Artikeln 135 beziehungsweise 154 fest dass die in ihnen enthaltenen Regeln die entsprechenden Abschnitte der Haager Landkriegsordnung erganzen sollen Eine analoge Festlegung war auch in Artikel 89 der Genfer Kriegsgefangenen Konvention von 1929 enthalten Wie dies im Einzelfall anhand von allgemein gultigen Auslegungsgrundsatzen wie lex posterior derogat legi priori das spatere Gesetz geht dem fruheren vor und lex specialis derogat legi generali die Spezialnorm geht dem allgemeinen Gesetz vor zu erfolgen hatte bleibt jedoch offen Einzelnachweise Bearbeiten Eintrag Luftkriegsregeln Haager von 1923 In Karl Strupp Hrsg Hans Jurgen Schlochauer Hrsg Worterbuch des Volkerrechts Zweite Auflage Verlag Walter de Gruyter Berlin 1961 ISBN 3 11 001031 3 Band 2 S 441 442 Literatur BearbeitenDeutschsprachige Bucher Bearbeiten Deutsches Rotes Kreuz Hrsg Die Genfer Rotkreuz Abkommen vom 12 August 1949 und die beiden Zusatzprotokolle vom 10 Juni 1977 sowie das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkrieges vom 18 Oktober 1907 und Anlage Haager Landkriegsordnung Schriften des Deutschen Roten Kreuzes 8 Auflage Bonn 1988 Dieter Fleck Hrsg Handbuch des humanitaren Volkerrechts in bewaffneten Konflikten Verlag C H Beck Munchen 1994 ISBN 3 406 38139 1 Jana Hasse Erwin Muller Patricia Schneider Humanitares Volkerrecht politische rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2001 ISBN 3 7890 7174 9 Hans Peter Gasser Humanitares Volkerrecht Eine Einfuhrung Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2007 ISBN 978 3 8329 2802 5 Rudolf Laun Die Haager Landkriegsordnung Textausgabe mit Einfuhrung 5 Auflage Hannover 1950 DNB 452726530 Englischsprachige Bucher Bearbeiten Geoffrey Best Humanity in Warfare The Modern History of the International Law of Armed Conflicts Columbia University Press New York 1980 ISBN 0 231 05158 1 Dietrich Schindler Jiri Toman Hrsg The laws of armed conflicts a collection of conventions resolutions and other documents Sijthoff amp Noordhoff International Publishers Alphen aan den Rijn 1984 ISBN 90 286 0199 6 Frederic de Mulinen Handbook on the Law of War for Armed Forces IKRK Genf 1987 ISBN 2 88145 009 1 Michael Reisman The Laws of War A Comprehensive Collection of Primary Documents on International Laws Governing Armed Conflict Vintage Books Random House New York 1994 ISBN 0 679 73712 X Adam Roberts Richard Guelff Documents on the Laws of War 3 Auflage Oxford University Press Oxford New York 2000 ISBN 0 19 876390 5 Frits Kalshoven Liesbeth Zegveld Constraints on the waging of war an introduction to international humanitarian law 3 Auflage IKRK Genf 2001 ISBN 2 88145 115 2 International Committee of the Red Cross Hrsg Rules of international humanitarian law and other rules relating to the conduct of hostilities Collection of treaties and other instruments IKRK Genf 2005 ISBN 2 88145 014 8 Artikel Bearbeiten Karma Nabulsi The Modern Laws of War from 1874 to 1949 In Traditions of War Occupation Resistance and The Law Oxford University Press Oxford New York 1999 ISBN 0 19 829407 7 S 4 19 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Abkommen betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs Vom 29 Juli 1899 Quellen und Volltexte Internationale Ubereinkunft vom 29 Juli 1899 betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs mit Reglement in der amtlichen Schweizer Ubersetzung International Humanitarian Law Hague Convention II 1899 englische Fassung mit Liste der Vertragsparteien Abkommen vom 18 Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs mit Ordnung in der amtlichen Schweizer Ubersetzung International Humanitarian Law Hague Convention IV 1907 englische Fassung mit Liste der Vertragsparteien Abkommen betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkriegs Haager Landkriegsordnung 18 Oktober 1907 in 1000dokumente de Suche nach Haager Landkriegsordnung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Suche nach Haager Landkriegsordnung In Deutsche Digitale Bibliothek Suche nach Haager Landkriegsordnung im Online Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin Preussischer Kulturbesitz Achtung Die Datenbasis hat sich geandert bitte Ergebnis uberprufen und SBB 1 setzen nbsp Dieser 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