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Die Internationale humanitare Ermittlungskommission International Humanitarian Fact Finding Commission IHFFC oder deutsch IHEK ist ein seit 1991 standig bestehendes volkerrechtliches Organ mit Sitz in der schweizerischen Stadt Bern dessen Hauptaufgabe die unparteiische Untersuchung von Vorwurfen zu schwerwiegenden Verstossen gegen das humanitare Volkerrecht ist Daruber hinaus soll die Kommission zum Respekt gegenuber den Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokoll I beitragen indem sie den Vertragsparteien ihre Unterstutzung anbietet so zum Beispiel durch Vorschlage an die an einem Konflikt beteiligten Parteien zur Verbesserung der Einhaltung der Abkommen und durch Schlichtung von Differenzen deren Auslegung betreffend Die Rechtsgrundlage fur die Etablierung der Kommission ist Artikel 90 des Zusatzprotokolls vom 8 Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12 August 1949 uber den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte Inhaltsverzeichnis 1 Kompetenz und Aufgaben 2 Arbeitsweise 3 Akzeptanz 4 Literatur 5 WeblinksKompetenz und Aufgaben BearbeitenDie Anerkennung der Kompetenz der Kommission durch ein Land erfolgt durch eine Erklarung die unabhangig vom Beitritt zum Zusatzprotokoll I abzugeben ist Dabei ist sowohl eine standige Anerkennung als auch eine auf einen bestimmten Konflikt beschrankte Anerkennung moglich Wie der Beitritt zu den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen ist auch die Erklarung zur Anerkennung der Kompetenz der Internationalen humanitaren Ermittlungskommission an den Schweizer Bundesrat in seiner Rolle als Depositar der Genfer Abkommen zu richten Die Einrichtung der Kommission als standiges Organ erfolgte 1991 nach der Anerkennung durch 20 Vertragsparteien Im Marz 1992 fand die konstituierende Sitzung statt und am 8 Juli 1992 nahm die Kommission nach Verabschiedung entsprechender Verfahrensregeln ihre standige Arbeit auf Die Kommission besteht aus 15 Personen die fur die Dauer von funf Jahren durch die Staaten gewahlt werden welche die Kompetenz der Kommission anerkennen Eine mehrfache Wiederwahl ist moglich Die Mitglieder der Kommission sind unabhangig von ihren Heimatlandern aktiv Eine ausgewogene Reprasentation aller Weltregionen bei der Besetzung wird angestrebt Die Tatigkeit der Kommission bei der Untersuchung von moglichen schwerwiegenden Verstossen gegen die Genfer Abkommen ist rein investigativer Natur Eine rechtskraftige Verurteilung von Staaten oder Individuen beziehungsweise andere juristische Aktivitaten gehoren nicht zu den Aufgaben der Kommission Auch Untersuchungen von minderschweren Verstossen sind nicht Teil ihrer Arbeit Aus Deutschland ist seit 2012 Thilo Marauhn Mitglied der Kommission Aus der Schweiz gehort seit 2006 Gisela Perren Klingler der Kommission an seit 2012 fungiert sie zudem als Prasidentin Ehemalige Mitglieder sind unter anderem Michael Bothe 2011 2011 aus Deutschland Erich Kussbach aus Osterreich und Marcel Dubouloz 1991 2006 aus der Schweiz Arbeitsweise BearbeitenAntrage an die Kommission zur Aufnahme von Ermittlungen konnen nur durch Staaten gestellt werden die ihre Kompetenz anerkannt haben Diese Staaten mussen dabei nicht selbst an dem betreffenden Konflikt beteiligt sein Die Kommission kann nicht auf eigene Initiative oder auf Anfrage von Privatpersonen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Organen tatig werden Die Untersuchungen werden in der Regel nicht durch die gesamte Kommission durchgefuhrt sondern durch eine Kammer aus funf gewahlten Mitgliedern der Kommission und zwei temporar ernannten Ad hoc Mitgliedern Dabei nominiert in der Regel jede am Konflikt beteiligte Partei eines dieser beiden Ad hoc Mitglieder Kein Mitglied einer solchen Kammer soll Staatsangehoriger einer der am Konflikt beteiligten Lander sein Im Zuge einer Untersuchung sind alle am Konflikt beteiligten Parteien berechtigt Beweise vorzubringen oder Beweise der Gegenseite zu hinterfragen Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die Kommission basierend auf den Erkenntnissen der ermittelnden Kammer einen Bericht den sie an alle Konfliktparteien ubermittelt Dieser Bericht wird nur mit dem Einverstandnis aller am Konflikt beteiligten Parteien fur die allgemeine Offentlichkeit freigegeben Finanziert wird die Tatigkeit der Kommission durch die Staaten die ihre Kompetenz dauerhaft anerkennen sowie durch freiwillige Beitrage Im Falle einer Untersuchung erfolgt eine Vorfinanzierung aller daraus entstehenden Ausgaben durch das Land das die Untersuchung beantragt hat Bis zur Halfte der Kosten werden in der Regel nach Abschluss der Untersuchung durch die jeweils andere Konfliktpartei zuruckgezahlt Andere Finanzierungsmodelle sind im gegenseitigen Einvernehmen moglich Akzeptanz BearbeitenMit Stand vom November 2015 haben 76 Lander Erklarungen zur dauerhaften Anerkennung der Kompetenz der Kommission abgegeben als bisher letztes Land St Kitts und Nevis am 17 April 2014 Daruber hinaus haben einige Lander die Kompetenz der Kommission ad hoc wahrend eines laufenden Konflikts anerkannt so Kroatien am 11 Mai 1992 Bosnien Herzegowina am 31 Dezember 1992 und Kolumbien am 17 April 1995 Trotzdem wurde bisher kein Antrag zur Aufnahme von Ermittlung an die Kommission gerichtet Von tschetschenischen Behorden wurde ein Antrag auf der Basis der Annahme gestellt dass Tschetschenien ein unabhangiger Staat und die militarischen Operationen Russlands somit ein internationaler Konflikt seien Dieser Antrag wurde jedoch von der Kommission zuruckgewiesen Die Schweiz hat am 17 Februar 1982 als viertes Land eine Erklarung zur Anerkennung der Kompetenz der Kommission abgegeben Osterreich am 13 August 1982 als sechstes Land und Deutschland am 14 Februar 1991 als 21 Land Die ersten Lander waren Schweden am 31 August 1979 Finnland am 7 August 1980 und Norwegen am 14 Dezember 1981 Die zur Einrichtung der Kommission notwendige 20 Erklarung kam am 20 November 1990 von Kanada Von den funf standigen Mitgliedern des UN Sicherheitsrates sind Russland und Grossbritannien Vertragsparteien Literatur BearbeitenErich Kussbach The International Humanitarian Fact Finding Commission In International and Comparative Law Quarterly 43 1 1994 British Institute of International and Comparative Law S 174 185 ISSN 0020 5893 Frits Kalshoven The International Humanitarian Fact Finding Commission A Sleeping Beauty In Humanitares Volkerrecht Informationsschriften 4 2002 DRK Generalsekretariat und Institut fur Friedenssicherungsrecht und Humanitares Volkerrecht S 213 216 ISSN 0937 5414 Luigi Condorelli The International Humanitarian Fact Finding Commission An Obsolete Tool or a Useful Measure to Implement International Humanitarian Law In International Review of the Red Cross 842 2001 Internationales Komitee vom Roten Kreuz S 393 406 ISSN 1560 7755 Charles Garrawaya The International Humanitarian Fact Finding Commission In Commonwealth Law Bulletin 34 4 2008 Routledge on behalf of the Legal and Constitutional Affairs Division of the Commonwealth Secretariat S 813 816 ISSN 0305 0718Weblinks BearbeitenInternational Humanitarian Fact Finding Commission Offizielle Website englisch franzosisch The International Humanitarian Fact Finding Commission Informationen vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz englisch Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Internationale humanitare Ermittlungskommission amp oldid 222340097