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Schon bei den Munzen des Mittelalters hatte sich in Deutschland eine kaum uberschaubare Vielfalt entwickelt Zur Beseitigung oder Milderung dieser Verhaltnisse waren bereits im Spatmittelalter Vereinbarungen zwischen einzelnen Stadten wie zum Beispiel dem Wendischen Munzverein zur Vereinheitlichung und gegenseitigen Anerkennung der Wahrungen vorausgegangen Im 16 Jahrhundert versuchten die Reichsmunzordnungen teilweise vergeblich Ordnung in die Munzverwirrung zu bringen Regional wirkende Verbesserungen brachten Munzvertrage wie zum Beispiel 1667 der Zinnaer Munzvertrag und die Bayrisch osterreichische Munzkonvention von 1753 Bis 1871 zum Teil bis 1873 gaben die meisten Lander eigene Munzen heraus Inhaltsverzeichnis 1 Ubersicht 2 Munzmaterial 3 Das Geld und Munzwesen 3 1 Einfuhrung des Reichstalers 1566 3 2 Zinnaer Munzvertrag 1667 68 3 3 Leipziger Munzkonvention 1690 3 3 1 Werte grosser Gold und Silbermunzen vor und nach der Leipziger Konvention 3 4 Graumannsche Munzreform im Preussen 1750 3 5 Konventionsfuss 1750 3 5 1 Werte grosser Gold und Silbermunzen nach dem Konventionsfuss 3 6 Munchner 1837 und Dresdner 1838 Munzvertrag 3 7 Wiener Munzvertrag 1857 3 7 1 Vereinstaler 3 7 2 Landeskurantmunzen 3 7 3 Scheidemunzen 3 7 4 Handelsvereinsmunze Krone 4 Munzgeschichte einzelner Territorien 4 1 Uberblick Munzen deutscher Territorien 1813 4 2 Konigreich Hannover 4 2 1 1 November 1817 4 2 2 1834 bis 1857 4 2 3 1857 bis 1866 4 2 4 1866 5 Siehe auch 6 Literatur 7 EinzelnachweiseUbersicht BearbeitenDas deutsche Munzwesen wurzelte lange im Munzsystem der Karolinger Der zunachst einheitliche aus Silber gemunzte Denar oder Pfennig der Karolinger wich seit dem 12 Jahrhundert immer mehr regionalen Pfennigen mit unterschiedlichem Gewicht Dies war eine Folge der Aufsplitterung der unter Karl dem Grossen einheitlich ausgeubten koniglichen Munzhoheit Munzregal Neben dem Bedarf an Teilstucken des Pfennigs kam mit der Ausweitung der Geldwirtschaft im Spatmittelalter der Bedarf an Mehrfachpfennigen auf Typische Munzbezeichnungen waren Heller zunachst ganzer ab 1385 halber Pfennig aus Schwaben Schwabisch Hall Scherf ebenfalls halber Pfennig teilweise durch Teilung einer Pfennigmunze Erfurt andere Stadte Albus silberhaltiger weisser Denar Pfennig ab Mitte des 13 Jahrhunderts von Trier und Koln ausgehend Schwaren schwere silberhaltige Pfennige aus dem nordwestdeutschen Raum spater Kupfermunze Rappen dunkle Pfennigmunze ab dem 13 Jahrhundert mit zunachst 0 15 g Silbergehalt siehe auch Rappenmunzbund Deut Kupfermunze im Wert von 2 Pfennigen 17 und 18 Jahrhundert Nordwestdeutschland Niederlande Witten durch Weisssieden aufgehellte Vierpfennigmunze in Norddeutschland ab fruhem 14 Jahrhundert Wendischer Munzverein Dreiling Sechsling dreifache bzw sechsfache Pfennige und Schilling Norddeutschland ab 14 Jahrhundert Eine besondere Form des Mehrfachpfennigs war der Groschen zu 12 Pfennigen d h dem nominalen Wert des bis dahin nicht ausgepragten karolingischen Solidus bzw Schillings Die als Vorbild dienende Turnose grossus denarius Turonus bezog sich jedoch auf einen bereits nur noch sehr wenig Silber enthaltenen franzosischen Schwarzpfennig Mitte des 13 Jahrhunderts Vom Groschen leiten sich u a ab der spater zu Kreuzer zusammengezogene Kreuzgroschen der Groten und der Stuber An Goldmunzen sind bekannt u a der Rheinische Gulden verschiedene Dukaten verschiedene Pistolen wie der Friedrich d or und die Hamburger Portugaloser Zu Beginn des 19 Jahrhunderts hatte nur Bremen eine Goldwahrung Munzmaterial BearbeitenFur Munzlegierungen waren grundsatzlich seit dem Mittelalter bis in die Neuzeit im Gebiet des Heiligen Romischen Reichs nur die Metalle Gold Silber und Kupfer zugelassen Das Material von Gold und Silbermunzen bestand in der Regel aus Legierungen der beiden Edelmetalle mit Kupfer Fur kleine Scheidemunzen wie Pfennig Kreuzer Halb Batzen Groschen und Schilling wurden mit dem beginnenden 17 Jahrhundert zunehmend Silberlegierungen verwendet die teilweise wesentlich weniger als 50 Silberanteil hatten siehe dazu die Munzlegierung Billon Messing und Bronzelegierungen waren bis etwa ins erste Drittel des 19 Jahrhunderts fur Rechenpfennige Spielmarken sonstige Marken Lebensmittel Quittungen fur Zahlungen u a sowie fur Medaillen in Verwendung spater auch fur Kleinmunzen Im 19 Jahrhundert waren fast alle Pfennig Munzen aus reinem Kupfer Eine Ausnahme bildeten die grossen Silberscheidemunzen Ende des 19 Jahrhunderts Dies trifft insbesondere auf die Pfennige der Mark Wahrung des Deutschen Reichs 900 1000 fein und auf die Kleinmunzen der osterreichischen Goldkronen Wahrung 835 1000 fein zu Der Silbergehalt von Munzen wurde traditionell in Lot auch Loth Sechzehntel und Gran 1 18 eines Lot angegeben Karat war die Angabe fur den Goldgehalt Eine Munze aus 15 lothigem Silber hatte beispielsweise einen Feingehalt von 937 5 1000 Nach Umstellung der Grundeinheit des deutschen Munzwesens von der Kolnischen Mark zu 16 Lot 233 8 g auf das Zollpfund zu 500 g im Jahre 1856 wurde auch die Feinheit zunehmend in Tausendteilen Promille angegeben Das Geld und Munzwesen BearbeitenEinfuhrung des Reichstalers 1566 Bearbeiten Der Reichstaler wurde mit der Reichsmunzordnung von 1566 geschaffen und wurde bald zur Hauptwahrungsmunze Deutschlands Aus der Kolner Mark Feinsilber sollten 9 Reichstaler 9 Taler Fuss gepragt werden Der Reichstaler wog 29 23 g rauh Bei einem Feingehalt von 889 1000 betrug das Feingewicht eines Reichstalers also 25 98 g Die Reichstaler wurden in der Mehrzahl von den Wettinern Sachsen und Welfen Braunschweig Luneburg gepragt Der Reichstaler setzte sich bald gegenuber dem Gulden und Guldiner durch auch wenn in Suddeutschland weiter nach Gulden gerechnet wurde Gleichzeitig waren als kleine Silbermunzen Kreuzer weit verbreitet Der Wert des Reichstalers wurde zunachst auf 68 Kreuzer festgesetzt Der Feingehalt der Kleinmunzen sank jedoch in der Folgezeit Der Wert des Reichstalers stieg so bald auf 72 und schliesslich auf 90 Kreuzer Schliesslich wurden auch die Reichstaler selbst nicht mehr streng nach dem 9 Taler Fuss gepragt der Feingehalt der umlaufenden Reichstaler sank und konnte nicht mehr als Wertstandard dienen Um dieses Problem abzumildern entstand die Idee des Rechnungstalers Dessen Munzfuss blieb durch die Reichsmunzordnung definiert auch wenn er nicht mehr in dieser Form ausgepragt wurde In Norddeutschland setzte sich zeitweilig eine Wertrelation von 1 Reichstaler Rechnungstaler 24 Groschen oder 36 Mariengroschen durch Zinnaer Munzvertrag 1667 68 Bearbeiten Im 17 Jahrhundert wurde deutlich dass der ursprungliche 9 Taler Fuss angesichts proliferierender abweichender Munzsysteme nicht mehr zu halten war Die entstehenden Munzsysteme wichen jedoch nicht nur von den Vorschriften der Reichsmunzordnung ab sondern unterschieden sich auch untereinander Um dieser Situation zu begegnen schlossen Kurbrandenburg und das Kurfurstentum Sachsen den Zinnaer Munzvertrag ab 1667 dem im Folgejahr auch das Herzogtum Braunschweig Luneburg beitrat Vereinbart wurde der Zinnaer Munzfuss d h ein 10 1 2 Taler Fuss der ab 1668 fur die Pragungen der Vertragsparteien angewandt wurde Leipziger Munzkonvention 1690 Bearbeiten Es kam jedoch zu weiteren Munzverschlechterungen die unterwertigen Taler verdrangten auch jene nach dem Zinnaer Fuss Greshamsches Gesetz Das silberarme Kurfurstentum Brandenburg pragte schon seit 1687 den neuen Zweidritteltaler Gulden zu 18 Stuck aus der Feinen Mark Dies entspricht einem 12 Taler Munzfuss Es wurden auch und Taler nach dem 12 Talerfuss gepragt Die Parteien des Zinnaer Munzvertrags kamen daher erneut zusammen und verabschiedeten im Jahr 1690 in Leipzig eine neue Munzkonvention auf Basis dieses 12 Taler Fusses Die Pragung nach dem sogenannten Leipziger Munzfuss breitete sich nicht nur im silberreichen Sachsen und Braunschweig Luneburg sondern fast in ganz Deutschland aus Werte grosser Gold und Silbermunzen vor und nach der Leipziger Konvention Bearbeiten Alle Werte sind in rheinischen Rechnungs Gulden fl zu 60 Kreuzern kr angegeben Munzprobationsabschied der Kreise Franken Bayern und Schwaben 1624 1 Munzprobationsabschied der Kreise Franken Bayern und Schwaben 1694 2 fl kr fl kr Rosennobel 5 30 8 45 Schiffsnobel 4 50 7 15 Dublone 4 30 7 4 Dukat 2 30 4 0Franzosische Krone 2 16 3 35 Goldgulden 1 50 2 56 Philippstaler 1 40 2 14 Speciestaler nach Reichsmunzordnung 1 30 2 0Graumannsche Munzreform im Preussen 1750 Bearbeiten In der Mitte des 18 Jahrhunderts konnten sich viele Staaten die Pragung der neuen Zweidritteltaler nach dem Leipziger Munzfuss kaum noch leisten Wieder ging das aus Brandenburg hervorgegangene Preussen mit einer Neudefinition des Munzfusses voran Der preussische Generalmunzdirektor Johann Philipp Graumann entwickelte einen 14 Taler Fuss der dem preussischen Munzwesen bis ins 19 Jahrhundert zugrunde lag Demnach waren aus der Kolner Mark Feinsilber 233 856 g 14 Reichstaler zu schlagen Graumannscher Munzfuss Friedrich II liess auf die neuen Munzen die Bezeichnung Reichstaler pragen Die Munze enthielt 16 704 g Feinsilber und blieb faktisch bis 1907 die preussische Wahrungsmunze Dieser Preussische Taler war zuerst in 24 Gute Groschen oder 288 Pfennig unterteilt Im Jahre 1821 erfolgte eine Reform der Kleinmunzen 1 Taler nach dem Graumannschen Fuss wurde nun in 30 Silbergroschen oder 360 Pfenning eingeteilt Im 18 Jahrhundert war der Graumannsche Fuss praktisch in ganz Nord und Mitteldeutschland verbreitet Mit einer geringfugigen Abweichung siehe Wiener Munzvertrag blieb dieser Munzfuss bis 1907 in Deutschland in Form der bis dahin umlaufenden einfachen Talermunzen im Nennwert zu drei Mark bestehen Der preussische Reichstaler diente als Vorbild bei der Schaffung des letzten deutschen und osterreichischen Talers des Vereinstalers des Deutschen Zollvereins siehe unten Konventionsfuss 1750 Bearbeiten Dem Trend zu immer weniger werthaltigen Reichstalern widersetzte sich Osterreich Es fuhrte im Jahr 1750 einen Zwanzigguldenfuss ein 10 Taler sollten aus der Kolner Mark gepragt werden Nach diesem Munzfuss sollten alle Munzen bis zum Groschen ausgebracht werden Aufgrund einer Vereinbarung mit Bayern vom September 1753 wurde der Munzfuss und die nach ihm gepragten Taler Konventionstaler benannt Wegen der Unverhaltnismassigkeit in der Bewertung der in Suddeutschland umlaufenden Kleinmunzen bewertete Bayern ein Jahr spater den Konventionstaler statt mit 120 Kreuzern nun mit 144 Kreuzern In dieser abgewandelten Form eigentlich ein 24 Gulden Fuss verbreitete sich der leichtere Konventionsmunzfuss in Sud und Westdeutschland Auch mitteldeutsche und einige norddeutsche Munzstande Braunschweig Wolfenbuttel Hildesheim Mecklenburg Strelitz und Oldenburg ubernahmen ihn Praktisch wurde der Konventionsmunzfuss in grossen Teilen des Reichsgebiets ubernommen mit Ausnahme Preussens wo nach dem Graumannschen Munzfuss gepragt wurde sowie dem Munzkreis der Hansestadte Bremen Hamburg Lubeck Schleswig Holstein und Teilen Mecklenburgs Siehe auch Pragungen im Konventionsmunzfuss Werte grosser Gold und Silbermunzen nach dem Konventionsfuss Bearbeiten Alle Werte sind in rheinischen Rechnungs Gulden fl zu 60 Kreuzern kr angegeben Munzedikt der Freien und Reichsstadt Frankfurt 20 Gulden Fuss 1765 3 Kurfurstlich Bayerische Munzverordnung 24 Gulden Fuss 1766 4 fl kr fl kr Carl d or 9 12 10 42 Louis d or 8 50 10 10 Dukat 4 10 4 48 Max d or 6 8 7 8 Speciestaler Leipziger Fuss 2 13 2 40 Konventionstaler 2 2 24 Munchner 1837 und Dresdner 1838 Munzvertrag Bearbeiten nbsp Ruckseiten der Vereinsmunzen Doppeltaler nach dem Dresdner Munzvertrag von 1838 links und dem Wiener Munzvertrag von 1857 rechts am Beispiel von Doppeltaler des Konigreiches Sachsen Hauptartikel Munchner Munzvertrag Hauptartikel Dresdner Munzvertrag Die im Suddeutschen Munzverein zusammengeschlossenen Mitgliedsstaaten des Deutschen Zollvereins hatten im Munchner Munzvertrag von 1837 ihren Munzfuss 24 Gulden Fuss in eine klare Relation 1 1 zum Munzfuss des preussischen Talers 14 Taler Fuss gesetzt und gleichzeitig einheitliche uberall geltende 3 und 6 Kreuzerscheidemunzen aus einer Billon Legierung eingefuhrt Das schuf auf dem Munzkongress zu Dresden 1838 die Voraussetzung ein Jahr spater eine gemeinsame Kurantmunze als Vereinsmunze aller Zollvereinsmitglieder zu schaffen Aus der preussischen Feinen Mark wurden 7 Stuck der Vereinsmunze geschlagen die pro Stuck 2 Taler norddt 3 Gulden suddt wert war Diese gemeinsame Vereinsmunze musste nach einheitlichen Richtlinien ausgepragt werden und war in allen Vertragslandern gultig Die Munze war bei einem Feingehalt von 900 1000 rund 37 11 g schwer enthielt 33 408 g Silber und mass im Durchmesser 41 mm Diese Munze im Wert von 2 Talern oder 3 Gulden hatte einen betrachtlichen Wert und spielte deshalb und auch auf Grund ihrer geringen Pragezahl im tatsachlichen Zahlungsverkehr kaum eine Rolle Diese Vereinsmunze hatte eher einen symbolischen Wert In der Bevolkerung wurde sie Champagnertaler genannt weil sie in etwa dem Wert einer Flasche Champagner entsprochen haben soll Der Vereinstaler als Ein Taler Munze setzte sich dagegen immer mehr durch Er dominierte schliesslich auch den Geldumlauf im Guldengebiet Ein weiteres Ergebnis des Vertrags war der seit 1 Januar 1841 offiziell erfolgende Ubergang Sachsens zum preussischen 14 Taler Fuss 1 Taler 30 Neugroschen 1 Neugroschen 10 Neu Pfennig In den meisten Landern blieb die duodezimale Teilung zu 12 Pfenning oder Pfennig erhalten Dem Dresdner Munzvertrag schlossen sich nach und nach alle deutschen Staaten an bis auf die Bremen Schleswig Holstein Mecklenburg Strelitz und Mecklenburg Schwerin Die beiden Mecklenburg ubernahmen 1848 trotzdem den preussischen 14 Taler Fuss In Hamburg und Lubeck wurde der preussische Taler in der Mitte des 19 Jahrhunderts zur Hauptumlaufmunze was zu dessen offizieller Legalisierung 1856 fuhrte Ausserdem sah der Munzvertrag den Umtausch von Scheidemunzen in vollwertiges Kurantgeld vor Das galt aber erst ab einer bestimmten Summe in Scheidemunzen Andersherum brauchte jedoch niemand mehr Scheidegeld bis zum Nennbetrag der kleinsten Kurantmunze anzunehmen beispielsweise in Preussen bis zum Taler Stuck Abgenutzte Munzen mussten vom Prageland zum vollen Kurswert wieder zuruckgenommen werden Preussen und viele andere Staaten fuhrten in dieser Zeit bei Steuer Zahlungen an den Staat durch Private und Kommerzielle schon einen Zwangskurs fur Staats Banknoten innerhalb der Gesamtschuldsumme ein der die Einfuhrung von bestimmten Papiergeldsorten im Publikum wegen der Staatsverschuldung erzwingen sollte Andernfalls war Strafgeld in Grossenordnung 1 Groschen pro Taler fallig obwohl ja eigentlich Kurantmunzen unbegrenzte Zahlungsmittel waren Siehe dazu auch Dicke Emma ein Vereinsdoppeltaler von Waldeck und Pyrmont der Emma Prinzessin von Anhalt Bernburg Schaumburg Hoym Wiener Munzvertrag 1857 Bearbeiten Am 24 Januar 1857 abgeschlossener Vertrag 5 zwischen den deutschen Zollvereinsstaaten dem Kaisertum Osterreich und dem Furstentum Liechtenstein Nach der Revolution von 1848 waren die Wahrungsverhaltnisse in Osterreich vollig zerruttet Es gab im Umlauf kaum Gold oder Silbermunzen und diese wurden praktisch nur fur den Aussenhandel verwendet Die Kupfermunzen konnten den Bedarf im taglichen Zahlungsverkehr nicht decken Man bediente sich auslandischer Munzsorten ohne Klarheit uber deren Wert zu haben Lohne wurden in Papiergeld ausgezahlt Wer Silber oder Goldmunzen eintauschen wollte musste mit einem Disagio von 25 rechnen Der Handel zwischen Osterreich und den anderen deutschen Staaten war stark beeintrachtigt Deshalb drangte der osterreichische Finanzminister auf eine Wahrungsreform und hoffte dabei auf die Unterstutzung durch die anderen Staaten In den folgenden Vertragsverhandlungen wollten Osterreich und einige deutsche Staaten eine Goldwahrung Durch die Entdeckung neuer Goldvorkommen in den USA und Australien stand ausreichend Gold zu niedrigen Preisen zur Verfugung Osterreich hoffte seine Ruckkehr von der Papier zur Metallwahrung mit Hilfe der Goldinflation leichter zahlen zu konnen Doch das Konigreich Preussen beharrte auf dem Silberstandard und setzte sich damit in den Verhandlungen durch Grunde waren neben dem Fuhrungsanspruch Preussens die ausreichenden Fordermengen der deutschen Silberbergwerke und angeblich geringere Preisschwankungen des Silberwertes Unbeachtet blieb dass bei dem zunehmenden Handel Goldmunzen wesentliche Vorteile boten und die Pragekosten von Silbermunzen circa 4 2 Pfennig fur 1 Taler etwa viermal hoher sind als bei Goldmunzen Bis zur Einfuhrung der Reichswahrung 1871 blieben die Vertragsstaaten bei der Silberwahrung Artikel 3 des Munzvertrages regelt welche Lander eine der drei folgenden Silberwahrungen einfuhren Thaler Wahrung im 30 Taler Fuss Suddeutsche Wahrung im 52 Gulden Fuss Osterreichische Wahrung im 45 Gulden FussMit dem Vertrag wurde die Kolner Mark zu 233 8555 g durch das Zollpfund zu 500 g als gemeinsames Munzgewicht ersetzt Dies war ein Schritt in Richtung Dezimalsystem eine Umstellung des Munzsystems auf das Dezimalsystem erfolgte aber nicht Vereinstaler Bearbeiten Um den Zahlungsverkehr zwischen den Landern mit Talerwahrung einerseits und Guldenwahrung andererseits zu sichern sollten gemass Artikel 8 des Munzvertrages als Hauptwahrungsmunzen folgende zwei Talerstucke mit einheitlicher Gestaltung ausgepragt werden Siehe auch Vereinstaler Zwei Vereinstaler 3 Suddt Gulden 3 Osterr Gulden Ein Vereinstaler 1 Suddt Gulden 105 Kreuzer 1 Osterr Gulden 150 Neukreuzer Der Silberwert der neuen Vereinsmunzen verringerte sich gegenuber dem Dresdner Munzvertrag von 1839 um 0 22 Trotzdem wurde in Artikel 4 und 9 des Munzvertrages vereinbart dass die alten Taler und die neuen Vereinstaler als gleichwertige Munzen im Zahlungsverkehr zu behandeln sind Es durften jedoch nur noch die neuen Munzen gepragt werden Fur alle Reichstaler vor 1839 erfolgte zum 31 Oktober 1858 die Ausserkurssetzung Hauptmunze Vertrag von Gewicht Feingehalt Feingewicht Durchmesser2 Taler 1839 37 120 g 900 33 408 g 41 mm2 Vereinstaler 1857 37 037 g 900 33 333 g 41 mm1 Taler 1839 22 272 g 750 16 704 g 34 mm1 Vereinstaler 1857 18 519 g 900 16 667 g 33 mmDie Regierungen verpflichteten sich zur Einhaltung des neuen Munzfusses Bei Gewichtsverlusten durch Umlauf von mehr als 2 mussten die Staaten ihre eigenen Vereinstaler einziehen Die Auflagenhohe der Zwei Vereinstaler Doppeltaler blieb den Staaten uberlassen Auf Grund der schlechten Erfahrungen mit dem fruheren Doppeltaler des Dresdner Munzvertrages verzichteten jetzt die meisten Staaten auf die Pragung des neuen Zwei Vereinstaler Stuckes oder verwendeten das Nominal als Gedenkmunze Wurden in Deutschland von 1839 bis 1856 noch 24 5 Mio Stuck Doppelvereinstaler gepragt waren es von 1857 bis 1871 nur noch 7 5 Mio Stuck einschliesslich Gedenkmunzen nbsp Lander Auflage in Stuck PragezeitraumFreie Stadt Frankfurt 3 109 331 1860 1862 1866Kgr Sachsen 1 857 351 1857 1859 1861 1872Kgr Preussen 1 565 203 1858 1859 1861 1863 1865 1871Kgr Bayern 783 263 1859 1865 1867 1869Kgr Hannover 170 926 1862 1866Kaisertum Osterreich 27 764 1857 1865 1867Kgr Wurttemberg 9 748 1869 1871Fsm Schaumburg Lippe 2 000 1857Hzm Nassau 1860 nbsp Prageauflage des Ein Vereinstalers in Stuck in DeutschlandNur fur den Ein Vereinstaler bestand gemass Artikel 11 des Wiener Munzvertrages eine Pragepflicht von 1857 bis 1862 von mindestens 24 Stuck Vereinstaler je 100 Einwohner in jedem Staat und danach jeweils innerhalb von 4 Jahren 16 Stuck je 100 Einwohner Mit fast 218 Mio Stuck wurden tatsachlich von 1857 bis 1871 wesentlich mehr Ein Vereinstaler gepragt als die 56 Mio Stuck von 1839 bis 1856 unter dem Dresdner Munzvertrag Ausser den Stadten Hamburg Bremen und Lubeck beteiligten sich alle Staaten an der Pragung des Vereinstalers In Kgr Sachsen Kgr Preussen und Hzm Anhalt wurden ausserdem Ausbeutetaler im 30 Taler Fuss ausgepragt 6 Landeskurantmunzen Bearbeiten Neben den Hauptmunzen konnten auch Teilstucke der Taler als Landeskurantmunzen ausgepragt werden Mit dieser Erlaubnis waren sie jedoch nicht automatisch Zahlungsmittel in allen Vertragsstaaten sondern bedurften der jeweiligen Zulassung Gemass Artikel 4 des Munzvertrages waren die kleinsten zulassigen Teilstucke der Sechstel Taler im 30 Taler Fuss und der Viertel Gulden im 52 bzw 45 Gulden Fuss Der Sechstel Taler und der Viertel Gulden nur in Osterreich ausgepragt waren gleichwertige Munzen mit einem Rauhgewicht von 5 342 g aus 520 igen Silber somit 2 778 g Feinsilber Aus diesem Grund waren beide Teilstucke wohl in allen Landern als Zahlungsmittel zugelassen Gepragt wurden die Teilstucke im Gesamtwert von nur etwa 6 3 Mio Taler in Deutschland als Drittel Taler nur Kgr Sachsen Sechstel Taler Kgr Sachsen Kgr Preussen Kgr Hannover Hzm Anhalt Hzm Sachsen Coburg und Gotha Gulden Kgr Bayern Kgr Wurttemberg Ghzm Baden Freie Stadt Frankfurt Halb Gulden Kgr Bayern Kgr Wurttemberg Ghzm Baden Hzm Nassau Freie Stadt Frankfurt Scheidemunzen Bearbeiten nbsp nbsp Neugroschen von 1863 unterteilt in 10 Pfennige 30 Stuck ergaben einen Taler Durchmesser 18 mm Munzstatte Dresden Gemass Artikel 14 des Munzvertrages vom 24 Januar 1857 konnten die Lander fur den kleinen Zahlungsverkehr Scheidemunzen aus Silber oder Kupfer in einem leichteren Munzfuss unter Einhaltung diverser Vorgaben auspragen das Geprage muss die Bezeichnung Scheidemunze enthalten der Nominalwert von Scheidemunzen aus Silber darf nicht grosser sein als die Halfte des kleinsten Kurantteilstuckes also kleiner als 7 5 suddt Kreuzer bzw 2 5 Groschen die Auspragung muss mindestens im 34 Taler Fuss 60 suddt Gulden Fuss bzw 51 osterr Gulden Fuss erfolgen der Nominalwert von Scheidemunzen aus Kupfer darf nicht hoher sein als 6 bzw 5 Pfennige bzw Pfenninge oder 2 Kreuzer die aus einem Zoll Zentner Kupfer ausgepragten Munzen durfen nicht mehr wert sein als 112 Taler bzw 168 osterr Gulden oder 196 suddt Gulden es durfen nur so viel Scheidemunzen gepragt werden wie sie im eigenen Land unbedingt benotigt werden daruber hinaus gehende Stuckzahlen aus fruheren Pragungen sind einzuziehen Niemand darf genotigt werden Zahlungen ab dem Wert der kleinsten Kurantmunze in Scheidemunzen anzunehmen Scheidemunzen aus Silber ab einem Wert von 20 Talern oder 40 Gulden und aus Kupfer ab einem Wert von 5 Taler oder 10 Gulden mussen offentliche Kassen in Kurantmunzen tauschenNicht beseitigt wurden die unterschiedlichen Zahlweisen in den Staaten So wurde der Vereinstaler beispielsweise unterteilt in Preussen und andere norddeutsche Staaten 30 Silbergroschen 360 PfennigeSachsen Sachsen Altenburg Sachsen Gotha 30 Neugroschen 300 PfennigeLander des Suddeutschen Munzvereins 105 Kreuzer 420 PfennigeEinige dieser Scheidemunzen waren im Deutschen Kaiserreich noch bis 1878 Zahlungsmittel Handelsvereinsmunze Krone Bearbeiten Zur Forderung des Handels mit dem Ausland fur das Inland gab es keine Annahmepflicht erfolgte die Einfuhrung einer neuen Vereinsgoldmunze Bei der Suche nach dem Namen fur die neue Goldmunze hatte man zunachst Jacob Grimm um Hilfe gebeten der in Anlehnung des Wortes Silberling von Martin Luther Goldling vorschlug Doch man hatte sich entschieden mit dem Eichenkranz auf der neuen Munze dieser ein unverwechselbares Aussehen zu geben Der lateinische Name fur den Eichenkranz war Corona civica und damit der deutsche Name der Munze eben Krone 7 Mit der Vereinskrone wurden die Goldmunzen erstmals in den Mitgliedsstaaten ohne Ausnahme einheitlich gestaltet Sie unterschieden sich nur durch das Kopfbildnis mit Titelumschrift des jeweiligen Herrschers und verschiedenen Randschriften Die Vereinskrone hatte kein festes Wertverhaltnis zur Silberwahrung Der Kurs ergab sich hauptsachlich aus den damaligen Wertverhaltnis von 1 g Gold 15 361 g Silber 1 Vereinskrone etwa 9 Vereinstaler 15 Gulden 54 Kreuzer Die bisher vorhandenen Goldmunzen Dukaten und Pistolen wurden in den Vertragslandern verboten Nur Osterreich wurde in Artikel 18 des Munzvertrages eine bis 1865 befristete Ausnahme fur die Dukatenpragung eingeraumt Das Konigreich Sachsen gab den Sophiendukat weiter als Gedenkmunze aus Als Nichtmitglied des Munzvereins pragte noch Hamburg bis 1872 jahrlich den Dukaten An der Auspragung der Vereinskrone beteiligten sich nur sechs Staaten Auflagen in Stuck 8 nbsp Vereinsgoldmunzen nach den Vorschriften des Wiener Munzvertrages von 1857 am Beispiel der Krone und Krone des Konigreiches Sachsen Munzstatte Dresden Lander Pragezeitraum 1 Krone KroneKaisertum Osterreich 1858 1866 89 730 794 523Kgr Hannover 1857 1866 774 141 20 103Kgr Preussen 1858 1870 212 269 132 445Kgr Sachsen 1857 1871 49 600 14 278Kgr Bayern 1857 1869 1 851 4 018Hzm Braunschweig 1858 1859 45 298 0Insgesamt 1 172 889 965 367Viele der ausgegebenen Vereinskronen flossen entweder ins Ausland oder in die Freie Hansestadt Bremen weil dort weiterhin eine Goldwahrung bestand Die Verdrangung des Goldes aus Deutschland in Verbindung mit dem Abfluss des Silbers nach Asien offnete dem Papiergeld die Tore Bei der Ausserkurssetzung der Vereinskrone mit der Einfuhrung der Goldmark wurden nur noch 332 091 Stuck Goldmunzen eingelost 9 Mit der Auflosung des Deutschen Bundes nach dem Deutschen Krieg 1866 schieden Osterreich und Liechtenstein mit dem Auflosungsvertrag vom 13 Juni 1867 wirksam ab 1 Januar 1868 aus dem Munzverein aus Die Auspragung der Vereinskrone und Vereinstaler wurde in Osterreich eingestellt Die Vereinstaler blieben aber weiterhin Zahlungsmittel Erst am 20 Februar 1892 wurde zwischen Deutschen Reich und Osterreich Ungarn ein Abkommen uber deren weitere Verwendung geschlossen 10 Von 1892 bis 1894 sollten osterreichische Vereinstaler und Vereinsdoppeltaler im Wert von fast 9 Millionen Talern aus den Bestanden der deutschen Reichsbank nach Wien transportiert und im Hauptmunzamt eingeschmolzen werden Fur einen Taler wurde 1 Osterr Gulden gezahlt Danach sollte die Ausserkurssetzung im Deutschen Reich erfolgen Osterreich Ungarn wurde der Zeitpunkt freigestellt Der osterreichische Finanzminister setzte mit Verordnung vom 12 April 1893 die Vereinstaler und Vereinsdoppeltaler mit dem 1 Juni 1893 ausser Kurs 11 Sie konnten noch bis Ende Mai 1893 gegen 1 bzw 3 Osterr Gulden eingetauscht werden Mit dem Gesetz betreffend die Vereinsthaler osterreichischen Geprages vom 28 Februar 1892 wurde im Deutschen Reich die Ausserkurssetzung der in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 gepragten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler unter Einlosung derselben auf Rechnung des Reichs zu dem Werthverhaltnisse von drei Mark gleich einem Thaler vorbereitet 12 Jedoch erst zum 1 Januar 1901 erfolgte gemass Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8 November 1900 die Ausserkurssetzung der Vereinsthaler osterreichischen Geprages 13 Der Umtausch konnte bis 31 Marz 1901 fur drei Mark erfolgen Durch diese Zeitdifferenz von 8 Jahren waren die osterreichischen Vereinstaler weiterhin in grosseren Mengen in Deutschland im Umlauf Wurde dieser Taler in 3 Goldmark umgetauscht war das ein lukratives Geschaft denn der Silberwert betrug zum damaligen Zeitpunkt lediglich 1 50 Mark Fur das Deutsche Reich war es ein erheblicher Verlust 1907 folgte das Ende der deutschen Vereinstaler In Norddeutschland wurde der Wiener Munzvertrag konsequent umgesetzt Es wurden an offentlichen Kassen keine anderen Landesmunzen angenommen Im Umlauf waren jedoch Viertelguldenstucke die einem Sechsteltaler entsprachen Ausserdem kursierten noch fruhere Dritteltaler oder 8 Groscher aus Polen In Suddeutschland gelang es auch nach dem Wiener Munzvertrag nicht das Munzwesen zu ordnen Es wurden nicht nur alle Landesmunzen als Zahlungsmittel zugelassen sondern auch noch das Konventionsgeld die Kronentaler und franzosisches Geld insbesondere 5 Franken Stucke In den 1860er Jahren verstarkten sich die Forderungen nach Abschaffung der Vereinskrone und fur die Einfuhrung einer neuen Goldmunze und einer Goldwahrung Es wurde eine 10 Mark Goldmunze zu je 10 Groschen gefordert Damit ware eine Anlehnung an die englische Goldmunze Halb Sovereign erreicht die auf dem Weltmarkt anerkannt ist 1871 war es dann so weit Munzgeschichte einzelner Territorien BearbeitenUberblick Munzen deutscher Territorien 1813 Bearbeiten Nach der Befreiung von der napoleonischen Herrschaft im Jahre 1813 wurden fast uberall die Verhaltnisse wiederhergestellt die bis 1806 bestanden hatten nbsp Hannoversche Taler Stucke nbsp Hannoversche MunzsortenMunzgebiet Munze Gegenwert inHessen Kassel Ein Konventionstaler 5 Franken 18 CentimenEin Taler zu 24 Groschen 3 Franken 88 CentimenEin Gulden 2 Franken 59 CentimenBraunschweig Wolfenbuttel Ein Speziestaler zu 32 Gutegroschen 5 Franken 18 CentimenEin Conventionstaler zu 16 Gutegroschen 2 Franken 59 CentimenEin zwei Mariengroschenstuck 1 Gutegroschen 4 Pfennige 21 CentimenKurfurstentum Braunschweig Luneburg Kurhannover Ein Speziestaler48 Mariengroschen32 Gute Groschen 5 Franken 75 CentimenEin zwei Mariengroschenstuck 1 Gutegroschen 4 Pfennige 23 CentimenPreussen Ein Taler zu 24 Groschen 3 Franken 70 CentimenEin Gulden zu 16 Groschen 2 Franken 46 CentimenHamburg Ein Reichstaler Banco in Silber 5 Franken 82 CentimenEine Mark Lubisch 1 Franken 52 CentimenIn alter Reichsmunze Ein Conventions oder Reichstaler 5 Franken 18 CentimenEin schwerer Gulden 2 Franken 59 CentimenEin 20 Kreuzerstuck2 5 Rheinischer Gulden 86 CentimenKonigreich Hannover Bearbeiten Im Kurfurstentum Braunschweig Luneburg umgangssprachlich Kurhannover galt 1813 als Landeswahrung der Taler der in 24 Gutegroschen zu je zwolf Pfennigen oder in 36 Mariengroschen zu je acht Pfennig unterteilt war Das grosse Zwei Drittel Taler Stuck entsprach demnach 16 Gutegroschen oder 24 Mariengroschen Man nannte das Geldstuck auch Gulden und da 18 dieser Gulden gleich 12 Taler waren nannte man ihn auch den 18 Gulden Fuss Dieses sogenannte Cassengeld diente in Hannover fur die Zahlung bei den offentlichen Kassen also auch bei der Postkasse als Grundlage der Berechnung Die kleinste ausgepragte vollwertige Silbermunze war Ein Zwolftel Taler Stuck auch 2 Gutegroschen oder 3 Mariengroschen genannt Munzen von geringerem Wert waren aus minderwertigen Legierung oder Kupfer Man musste sie nicht in grosseren Mengen annehmen sie dienten nur zum Ausgleich von Zahlungen bis zum Ein Zwolftel Taler Stuck Solche Scheidemunzen waren in Hannover ein vierundzwanzigstel Taler ein Gutegroschen ein Mariengroschen und vier Pfennig sowie ein Mattier Matthiasgroschen oder halber Mariengroschen aus Silber und Zwei oder Ein Pfennig Stucke aus Kupfer Die Goldmunzen standen in keinem festen Verhaltnis zu den Silbermunzen Der Preis dieser sogenannten Handelsmunzen richtete sich nach dem jeweiligen Goldpreis Ein Dukat bis 1831 gepragt entsprach 1813 in etwa 2 Talern und 17 Gutegroschen An ihre Stelle traten Pistolen die ursprunglich 5 Taler wert waren und 1813 noch 4 Taler und 20 Gutegroschen galten Neben den im Lande gepragten Munzen waren die unterschiedlichsten Munzen fremden Geprages im Umlauf Hinzu kamen die Munzen aus den neu hinzugekommenen Gebietsteilen die naturlich auch ihre eigenen Wahrungen hatten In Ostfriesland galt der Preussische Courant bei dem aus einer Mark Silber 14 Taler 21 Gulden gepragt worden waren Als Scheidemunze war nach niederlandischem Vorbild der Stuber in Gebrauch In Hildesheim galt ebenfalls der Preussische Courant im Emsland das Conventions Geld und in der Grafschaft Bentheim rechnete man in hollandischen Geld Das bunte Nebeneinander 18 20 und 21 Gulden Fuss wurde durch eine Reihe von Verordnungen geregelt 1 November 1817 Bearbeiten Mit Wirkung vom 1 November 1817 ubernahm das Konigreich Hannover den Conventions Fuss nach dem 20 Gulden Fuss als Landesmunze So etwas ging nicht von heute auf morgen vonstatten Conventions Munzen waren bereits seit 1816 gepragt worden Die alten Ein Zwolftel Taler Stucke wurden beileibe nicht eingeschrankt sie wurden noch bis 1839 mit dem Bild des jeweiligen Konigs weitergepragt Wieder war das Zwei Drittel Taler Stuck mit dem Pferd auf der Vorderseite grosste Scheidemunze mit der Wertbezeichnung 16 Gute Groschen Gleichgeachtet wurden die gerechte Conventions Munze fremder Landesherrschaften auf welcher in der Inschrift angegeben ist wieviel aus der Mark fein gepragt sind Namentlich werden braunschweigische sachsische und hessische Munzen aufgefuhrt Seit dem 1 Januar 1818 wechselte man bei der Berechnung von Mariengroschen auf Gutegroschen zu 12 Pfennigen Die silbernen Scheidemunzen des Kassengeldes wurden dem Conventions Geld gleichgestellt die kupfernen blieben unverandert Bis auf wenige eigens benannte Ausnahmen war die fremde Scheidemunze im Konigreich verboten Der Wert der Goldmunzen wurde neu festgesetzt Der Dukaten entsprach nun ein Taler 23 Gutegroschen 1 Pfg Conventions Munze die Pistole 5 Taler 4 Gutegroschen und 5 Pfennige 1834 bis 1857 Bearbeiten Durch das Munzgesetz vom 8 April 1834 in Kraft getreten am 1 Juli 1834 wurde die Anpassung des hannoverschen Geldwesens an das der Nachbarlander durch die Ubernahme des preussischen 14 Taler Fusses verkundet Die Hauptsilbermunzen der Taler wurde aus 12 lotigem Silber 25 Kupfer nach heutiger Rechnung oder aus feinem Silber gepragt In beiden Fallen trugen sie die Angabe XIV eine feine Mark will heissen aus einer Mark feinen Silbers wurden 14 Taler gepragt Die Einteilung des Talers in 24 Gutegroschen zu je 12 Pfennig wurde beibehalten Neben dem Taler gab es den Taler und den 1 12 Taler zwei Gutegroschen Alle zusammen wurden Courant Munzen genannt Neben den eigenen Taler Munzen war die Annahme der preussischen Taler Munzen zugelassen nicht aber die der kleineren Werte Als Scheidemunzen wurden Gutegroschen Sechs und Vier Pfennig Stucke in Silber und Zwei und Ein Pfennig Stucke in Kupfer geschlagen Scheidemunzen dienten nach wie vor zur Ausgleichung der Corant Munzen bis zu Zweigutegroschen und zu kleineren Zahlungen unter diesem Betrag Es durften nur einheimische Scheidemunzen angenommen werden Es gab kleine Abweichungen im regionalen Umfeld die Bremen Groten und die Hamburger und Danischen Schillinge sowie der Stuber in Ostfriesland Einnahmen und Ausgaben der offentlichen Cassen welche in Gold oder in neuen Zweidrittelstucken nach dem Leipziger Fuss in conventionsmassigen Gulden oder in anderen bestimmt angegebenen Sorten gesetzt gepragt worden sind mussen auch ferner in diesen Sorten geleistet werden Als zugelassene neue Zweidrittel Stucke galten die Furstlich Luneburgischen Munzen die zwischen 1690 und 1705 in Celle gepragt worden waren die der Stadte Luneburg 1702 Goslar nach 1705 noch vier Jahrgange von Zwei und Eindrittel Stucken und Hildesheim bis 1746 Daneben wurden Zweidrittel Stucke von Preussischem und Brandenburgischem von Sachsischem vom Braunschweigischem und vom Mecklenburgischen Geprage zugelassen In Hannover wurden 1839 die letzten Zweidrittel Stucke aus feinem Silber gepragt Spatere Taler enthielten 25 Kupfer Der Wert der Zweidrittel Stucke betrug 1848 18 Gutegroschen 6 Pfennige in Courant Geld Der Kurs der Goldmunzen wurde am 25 Juni 1835 festgelegt Der Dukaten galt 3 Taler 6 Gutegroschen die Pistole 5 Taler 16 Gutegroschen Der Wert blieb weitgehend konstant Das Konigreich Hannover wurde am 1 Januar 1854 Mitglied des unter der Fuhrung Preussens gebildeten Zollvereins Ausser Osterreich Mecklenburg Holstein und Schleswig waren alle Lander des Deutschen Bundes Mitglied Eine Bedingung war die Annahme der Dresdener Munzkonvention vom 30 Juli 1838 durch die das Munzwesen in den Landern der contrahierenden Staaten geordnet werden sollte In den nordlichen Landern sollte demnach der 14 Taler Fuss seit 1834 in Hannover eingefuhrt oder in den sudlichen Landern der 24 Gulden Fuss als ausschliesslicher Munzfuss gelten Neu war die Vereinsmunze im Wert von 2 Talern oder 3 Gulden die den gegenseitigen Verkehr erleichtern sollte da sie beiden Munzfussen entsprach Die hannoversche Munze erhielt die vorgeschriebene Umschrift VEREINSMUNZE 2 THALER 3 GULDEN VII EINE FEINE MARK 1857 bis 1866 Bearbeiten Am 24 Januar 1857 wurde im Wiener Munzvertrag der Vereinstaler in Osterreich und den meisten Staaten des Deutschen Zollvereins als Zahlungsmittel vereinbart An Stelle des bisherigen Munzgewichts der Kolnischen Mark 233 8555 g die in 14 Talern ausgepragt wurde trat das Pfund in der Schwere von 500 franzosischen Grammen das in 30 Talern ausgepragt werden sollte Durch konigliches Patent vom 3 Juni 1857 wurde der Munzvertrag in Hannover veroffentlicht und in Kraft gesetzt Es sollten 2 Taler Stucke Taler und Taler Stucke gepragt werden Taler und Doppeltaler wurden auch Ein bzw Zwei Vereinstaler genannte sie waren die Vereins Munzen Das Taler Stuck und die nach dem 14 Taler Fuss gepragten Munzen blieben die Courant Munzen Sie wurden den Courantmunzen der anderen Mitglieder des Zollverein gleichgesetzt Die alten Zwei Drittel Stucke und Conventionsgulden waren immer noch im Umlauf Ihr Wert wurde bei allen an die Koniglichen Cassen zu leistenden auf Courant lautenden Zahlungen bei denen nach dem 18 Gulden Fuss ausgepragten sogenannten Cassen Zweidrittel Stucken auf 23 Groschen die 1 Drittel Stucke auf 11 Groschen 5 Pfennig die nach dem 20 Gulden Fuss ausgepragten sogenannten Conventionsgulden auf 20 Groschen 9 Pfennigen und schliesslich die Taler Stucke zu 5 Groschen 2 Pfennig festgesetzt In der Anlage zum Munzgesetz vom 3 Juni 1857 wurde im Konigreich die Teilung des Talers neu geregelt Nach sachsischem Vorbild wurde der Taler in 30 Groschen zu je 10 Pfennig geteilt Das 1 12 Taler Stuck bisher Courant Munze wurde jetzt Scheidemunze Es galt nicht mehr 2 sondern 2 Groschen Als weitere Scheidemunzen sollten Groschen und Groschen Stucke in Silber und 2 und 1 Pfennig Stucke in Kupfer gepragt werden Sie wurden am 1 Juni 1858 eingefuhrt Die alten Scheidemunzen wurden eingezogen und gegen neue umgetauscht Zum 1 Oktober 1858 wurden die alten Kupfermunzen im Wert herabgesetzt Gleichzeitig anderte sich der Wert der silbernen Scheidemunzen der Wert der Pfennige die sie enthielten wurde von 1 288 auf 1 300 herabgesetzt Am 31 Oktober sollten silberne Scheidemunzen bei Zahlungen an die herrschaftlichen Cassen nicht mehr angenommen werden ab 15 Juli 1859 auch als Zahlung im gemeinen Verkehr In den Landern des Deutschen Zollvereins wurden die Dukaten abgeschafft Dafur wurde eine neue Handelsmunze die Krone geschaffen Sie war zu 90 aus Gold und 45 Stuck sollten aus einem Pfund Gold gepragt werden Die 11 11 g schweren Kronen und die halben Kronen sollten auf der Ruckseite das Bildnis des Landesherren und auf der Vorderseite den Wert in einem Eichkranz zeigen Uber den Wert schrieb man Unser Finanzminister wird bestimmen zu welchem Preis Kronen und halbe Kronen bei Zahlungen welche an unseren Kassen in Courant zu leisten sind angenommen werden Er tat dies zum 24 Oktober 1857 die Krone hatte einen Wert von 9 Talern 5 Gutegroschen 6 Pfennige oder 9 Taler 6 Groschen und 9 Pfennige nach der neuen Einteilung des Talers Dies zeigt auch die geringe Abweichung im Wert des Talers durch die Umstellung Der Wert schwankte zeitweise zwischen 8 Taler 1859 und 9 Taler 10 Groschen 1865 Pistolen von Staaten des Zollvereins blieben beim Kurs von 5 Taler 12 Gutegroschen 5 Taler 13 Groschen 8 Pfennig Pistolen anderer Staaten sollten nicht mehr angenommen werden 1866 Bearbeiten Hannover ist preussisch geworden Durch eine preussische Verordnung vom 24 August 1867 ist die vormaligen Konigreich Hannover nach der Talerwahrung ausgepragten Courantmunzen und Silberscheidemunzen den Preussischen Landesmunzen gleichgestellt Der preussische Silbergroschen war in 12 Pfennige geteilt nun galten 10 Hannoversche Pfennige gleich zwolf Preussischen Pfennigen Nach der Einfuhrung der einheitlichen Mark 1871 des Vereinstalers wurden die alteren Landesmunzen nach und nach ausser Kurs gesetzt Zum 1 April 1874 alle vor 1871 gepragten Goldmunzen sowie die Conventions Taler und ihre Teilstucke Zum 1 Januar 1875 die sogenannten Kassen Eindrittel und Zweidrittel Stucke hannoverschen Geprages usw Jahr Munzfuss Einheit Stuck aufdieFeine Mark Feinsilber in Gramm 1690 Leipziger Fuss SpeciestalerReichstaler Stuck 24MGr 91218 25 9619 5013 001753 Conventions Fuss SpeciestalerReichstaler16 Gutegroschen 1013 20 23 38617 5511 701834 14 Taler Fuss Taler 14 16 714Siehe Anm 11857 30 Taler Fuss Vereinstaler 30 16 667Siehe Anm 2Anmerkung 1 auf eine Kolnische Mark 233 8555 g Anmerkung 2 auf ein Zollpfund 500 gSiehe auch BearbeitenDeutsche Wahrungsgeschichte ab 1871 Braunschweigische Munzgeschichte Bremische Munzen Geschichte und Munzen des Erzbistums und der Stadt Bremen Lippische Munzgeschichte Lubecker Munzgeschichte Mecklenburgische Munzgeschichte Preussische Munzgeschichte Sachsische MunzgeschichteLiteratur Bearbeiten nbsp Sammlung der Gesetze Paul Arnold Harald Kuthmann Dirk Steinhilber Grosser Deutscher Munzkatalog von 1800 bis heute AKS Battenberg Gietl Verlag Regenstauf 2016 ISBN 978 3 86646 131 4 mit Einfuhrung Die Grundzuge der deutschen Munzgeschichte im 19 Jahrhundert S 7 10 T Hagemann Hrsg Sammlungen Sammlung der Hannoverschen Landesverordnungen und Ausschreibungen Hannover Jahrgange 1813 1817 Sammlung der Gesetze Verordnungen und Ausschreibungen fur das Konigreich Hannover Jahrgange 1818 1866 Hermann Junghans Entwicklungen und Konvergenzen in der Munzpragung der deutschen Staaten zwischen 1806 und 1873 unter besonderer Berucksichtigung der Kleinmunzen Beitrage zur Wirtschafts und Sozialgeschichte Band 131 Franz Steiner Verlag Stuttgart 2017 ISBN 978 3 515 11837 8 Werner Kaemling Die Welfen und ihr Geld Geschichte und Geschichten Holtzmeyer Braunschweig 1985 ISBN 3 923722 11 7 Helmut Ruggenberg Das Geld und Munzwesen im Konigreich Hannover Von 1813 bis 1866 Nach Gesetzen und Verordnungen Vortrag gehalten zur Herbsttagung 1981 der Arbeitsgemeinschaft Hannover im BDPh Bernd Sprenger Das Geld der Deutschen 3 Auflage Verlag Ferdinand Schoningh Paderborn 2002 ISBN 3 506 78623 7 Wolfgang Trapp Kleines Handbuch der Munzkunde und des Geldwesens in Deutschland Reclam Verlag Stuttgart 1999 ISBN 3 15 018026 0 Einzelnachweise Bearbeiten Johann Christoph Hirsch Des Teutschen Reichs Munz Archiv Vierdter Teil Felssecker 1758 S 243 google at abgerufen am 27 Oktober 2021 Johann Christoph Hirsch Des Teutschen Reichs Munz Archiv Funfter Teil Felssecker 1759 S 403 404 google at abgerufen am 27 Oktober 2021 Johann Christoph Hirsch Des Teutschen Reichs Munz Archiv Achter Theil enthaltend die bisshero weiters ausfindig gemachte wichtigste Urkunden im Munzwesen und besonders den errichteten neuen Conventions oder 20 fl Fuss den Augspurgischen Munz Probations Tags Reces und anderer Crayse dann sonstig merkwurdige Schrifften aus Archiven und Original Actic publicis in chronologischer Ordnung dem Publico zum Besten zusammen getragen und mit einem Real Indice versehen Achter Theil zu finden bey Carl Fessecker 1766 google at abgerufen am 27 Oktober 2021 Johann Christoph Hirsch Des Teutschen Reichs Munz Archiv Achter Theil enthaltend die bisshero weiters ausfindig gemachte wichtigste Urkunden im Munzwesen und besonders den errichteten neuen Conventions oder 20 fl Fuss den Augspurgischen Munz Probations Tags Reces und anderer Crayse dann sonstig merkwurdige Schrifften aus Archiven und Original Actic publicis in chronologischer Ordnung dem Publico zum Besten zusammen getragen und mit einem Real Indice versehen Achter Theil zu finden bey Carl Fessecker 1766 google at abgerufen am 27 Oktober 2021 Reichs Gesetz Blatt fur das Kaiserthum Oesterreich 1857 XXXIII Stuck Nr 101 vom 6 Juni 1857 S 375f Stuckzahlen zusammengestellt nach Arnold Kuthmann Steinhilber Grosser Deutscher Munzkatalog von 1800 bis Heute 25 Auflage 2010 Hermann Grote Die Geldlehre 1865 S 152 Arnold Kuthmann Steinhilber Grosser Deutscher Munzkatalog von 1800 bis Heute 25 Auflage 2010 Karl Helfferich Die Folgen des deutsch osterreichischen Munzvereins von 1857 Strassburg 1894 Reichs Gesetz Blatt fur die im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und Lander 1893 XII Stuck Nr 39 vom 28 Marz 1893 S 51 Reichs Gesetz Blatt fur die im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und Lander 1893 XVII Stuck Nr 53 vom 18 April 1893 S 126 Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892 Nr 13 vom 2 Marz 1892 S 315 Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900 Nr 54 vom 24 November 1900 S 1013 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Deutsche Wahrungsgeschichte vor 1871 amp oldid 237992622 Wiener Munzvertrag 1857