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Dieser Artikel befasst sich mit dem rechtlichen Begriff zum gleichnamigen Begriff im Wrestling siehe Fehdenprogramm Der Ausdruck Fehde bezeichnet ein Rechtsinstitut das vom Mittelalter bis zur Fruhen Neuzeit die Regulierung von Rechtsbruchen direkt zwischen Geschadigtem und Schadiger ohne Anrufung einer neutralen dritten Instanz insbesondere der ordentlichen Gerichtsbarkeit regelte Fehdefahig waren nur Freie Handlungen eines Knechtes wurden seinem Herrn zugerechnet Sie wird heutzutage oft mit Blutrache gleichgesetzt wobei letztere aber als Blutfehde nur die Ultima Ratio der Konfliktbewaltigung innerhalb der Fehde darstellte wenn Suhne und Schadensausgleich nicht mehr griffen oder von einer der Parteien abgelehnt wurden Der Begriff Fehde ist nach heutigem Rechtsempfinden negativ belegt da im modernen Staat mit Gewaltmonopol und rechtsstaatlicher Regelung der Beziehungen zwischen ihm und den Burgern bzw der Beziehungen der Burger untereinander Selbstjustiz abgelehnt wird Nicht nur die jungere Forschung widerspricht dieser Ansicht die aus ihrer Sicht anachronistisch ist Eine Welt die keinen Rechtsstaat im modernen Sinn kannte konnte nicht ganz gewaltfrei sein Bereits Karl Marx hatte darauf hingewiesen dass die burgerlichen Okonomen vergessen dass auch das Faustrecht ein Recht ist und dass das Recht des Starkeren unter andrer Form auch in ihrem Rechtsstaat fortlebt 1 Recht war damals weniger ein abstrakter allgemeiner Anspruch als vielmehr ein konkreter Besitz den es zu verteidigen und zu bewahren galt Fehden seien folglich ein gewohnlicher und sogar notwendiger Bestandteil der mittelalterlichen Gesellschaft gewesen Erst das Entstehen eines territorialen Gemeinwohlbewusstseins und einer funktionierenden Rechtsprechung habe die Fehde wirklich delegitimieren konnen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Fruhzeit 1 2 Germanische Tradition 1 3 Mittelalter 1 4 Die Abschaffung der Fehde 2 Vorkommen in der Literatur 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenFruhzeit Bearbeiten Die Wurzeln der Rechtsnorm die dem mitteleuropaischen Fehdewesen zugrunde liegt finden sich bei den Germanen Der Hausfrieden war dort der Kern der sozialen Ordnung Im Rahmen der Munt hatte der Hausherr die Verfugungsgewalt uber seine Frau seine Kinder solange sie als Sohne noch keinen eigenen Hausstand gegrundet oder als Tochter in einen anderen Hausstand geheiratet hatten aber auch uber das gesamte zum Haushalt gehorende Gesinde Die Mitglieder des Haushaltes waren verpflichtet den Hausherrn in allen hauslichen Dingen und in Notfallen zu unterstutzen Seine Strafgewalt ging bis zur Todesstrafe Im Gegenzug war der Hausherr verpflichtet den Mitgliedern seines Haushaltes Schutz und Schirm gegen jede Bedrohung zu gewahren und fur die Grundbedurfnisse Nahrung Kleidung Wohnung zu sorgen Die Untergebenen waren keine eigenen Rechtspersonlichkeiten sondern wurden vor Gericht und bei Rechtsgeschaften durch den Hausherrn vertreten der wiederum fur Schaden seines Haushaltes gegenuber Dritten haftete Die soziale Organisation ging uber den Haushalt hinaus uber die Sippe bis zum Stamm wobei bei beiden die gemeinsame familiare Herkunft im engeren bzw weiteren Sinne gesehen wurde Der Begriff einer ubergeordneten Nation fehlte Innerhalb von Sippe und Stamm war die Organisation der Germanen genossenschaftlich Als weitere Ordnungsform entwickelte sich aber noch das Gefolgschaftsprinzip Es gab zwar keinen feststehenden Adelsbegriff bei den Germanen aber im Gefolgschaftsprinzip zeichnet sich das spatere Adels und Lehensprinzip bereits ab Gefolgsleute waren zumeist freie junge Manner die sich der Munt eines Herrn unterordneten um diesen mit Rat und Hilfe zumeist auf Kriegszugen zu unterstutzen wahrend dieser ihnen Schutz und Unterhalt und Teilhabe an eventueller Beute gewahrte Die Herrschaftslegitimation beruhte hier noch auf personlichen Eigenschaften wie Mut Reichtum oder Vertrauen in die Fuhrungseigenschaft und weniger auf der familiaren Herkunft wobei die dadurch erfolgende Akkumulation von Macht bei einer Familie ein spateres Geburtsrecht begunstigte Dennoch musste dieses Gefolgsverhaltnis von Generation zu Generation durch einen erneuten Treueeid bekraftigt werden Dies zeigte sich bis in die fruhe Neuzeit hinein als die Menschen sich nicht als Burger eines Landes oder als Angehorige einer Nation verstanden sondern als Untertanen des aktuellen Landesherren Hier zeigt sich ein Gesellschaftssystem welches vertikal entlang einer Lehenspyramide organisiert war horizontal aber aus gleichberechtigten Mitgliedern bestand In der Abwesenheit einer starken vertikalen Organisation musste sich der Rechtsfrieden also ebenfalls horizontal organisieren Germanische Tradition Bearbeiten In den fruhesten schriftlichen Zeugnissen der germanischen Tradition dem Hildebrandslied dem Nibelungenlied und den Islandersagas nimmt die Fehde einen zentralen Platz ein zumeist in der Form der Blutrache Nun ist jedoch nicht zu erwarten dass solche Heldensagen eher die Suhnelosung und den Ausgleich darstellen wurden Die Darstellungen hier gehen auf den erbarmungslosen Kampf bis zur Ausrottung des Gegners ein selbst Kinder werden nicht geschont Die Gragas das alteste schriftliche islandische Recht sieht als Fehdegrund nicht nur Mord und Totschlag sondern auch Ehrenkrankung Ehebruch Verwundung Raub oder Totung von Sklaven und Vieh Dem Verletzten stand es zu selbst Rache zu nehmen und auf eigene Faust eine Fehde faida zu beginnen um dadurch den Verletzenden zur Suhnung seines Vergehens zu zwingen Es wurden aber schon bald Versuche unternommen diese Suhne in materieller Form durch Zahlung eines Wergeldes vorzunehmen Dazu wurden Busskataloge aufgestellt Die Betroffenen waren aber nicht an diesen Losungsweg gebunden ausser es gelang den Schiedsrichtern sie zur Annahme eines Friedenseides zu veranlassen oder ein hoher gestellter Lehnsherr bis hinauf zum Konig verpflichtete sie zur Annahme eines Friedens Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit des Schwachen dem Starken gegenuber in Frage stand pflegte man zu Gunsten des Verletzten einzuschreiten wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch machen wollte oder konnte Der Verletzende wurde vor Gericht gezogen und gezwungen dem Verletzten Genugtuung zu geben War die Satisfaktion geleistet die in der Zahlung einer gewissen Geldsumme dem Wergeld an den Verletzten bestand so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zuruck Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden compositio Beilegung pflegte man durch feierliche Suhnungsformeln zu bekraftigen Ubrigens musste der Verletzende auch noch dem Volk spater dem Konig und Richter wegen des von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld fredus oder fredum bezahlen Mittelalter Bearbeiten nbsp Fehdeansage Der Bote des Grafen von ValenginDie Fehde wurde im Mittelalter auch als kleine Reiterei bezeichnet der Krieg hingegen als grosse Reiterei Bei grossen Fehden zwischen Stadten und Ritterbunden konnte es jedoch auch zu verheerenden Schlachten kommen in die ganze Landstriche verwickelt wurden Als Begrundung fur eine Fehde wurden unterschiedlichste Motive und Ursachen angefuhrt Darunter fielen etwa Besitzstreitigkeiten Handgreiflichkeiten Sachbeschadigungen oder Beleidigungen bei denen eine Abbitte zur Genugtuung nicht ausreichte Haufig reichte auch eine abgewiesene Klage um gegen bestimmte Widersacher anzutreten 3 Schon in fruher Zeit unterlag die Ausubung des Fehderechts gewissen Einschrankungen So sollte die Fehde gegen jeden ruhen der sich beim Konig befand oder auf dem Weg zu ihm oder von ihm befand Konigsfriede Zudem konnte der Konig einem Einzelnen besonderen Konigsfrieden erteilen Auf gleiche Weise sollte der Friede fur jeden gelten der sich in einer Kirche oder an einer Gerichtsstatte befand dorthin unterwegs war oder von dorther kam Kirchen Gerichtsfriede Seit dem 10 Jahrhundert bemuhte sich die Kirche im Rahmen der Gottesfriedensbewegung um Beschrankungen des Fehderechts Der Gottesfriede treuga Domini oder treuga pacis Dei galt an vier Tagen der Woche Von Donnerstag bis Sonntagabend sollte jede Fehde ruhen 4 Aber auch dadurch wurden nach anfanglichen Erfolgen der Willkur der Machtigen und dem Faustrecht keine festen Schranken gesetzt Die Abschaffung der Fehde Bearbeiten Eine vollige Beseitigung der Fehde um die sich die romisch deutschen Kaiser im 13 und 14 Jahrhundert bemuhten war damals aufgrund fehlender Kontroll und Sanktionsinstrumente nicht moglich Sie nutzten daher die Moglichkeiten des sogenannten Landfriedens der fur eine bestimmte Zahl von Jahren gewohnlich auch nur fur bestimmte Teile des Reichs verkundet wurde Der Mainzer Landfriede aus dem Jahre 1235 war die erste fur das ganze Reich und unbefristet geltende Regelung die Einschrankungen des Fehderechtes herbeifuhrte Er gestattet die bewaffnete Selbsthilfe nur nach vorausgegangener vergeblicher Anrufung eines Gerichtes Zudem wurde die Ausubung an bestimmte Formen gebunden Die Fehde musste mit drei Tagen Abstand durch ein formelles Absageschreiben den Fehdebrief auch Widersage dissipatio angekundigt werden von den Fehdehandlungen ausgenommen bleiben sollten bestimmte Orte wie Gotteshauser Muhlen und Kirchhofe Personen wie Geistliche Schwangere Schwerkranke Pilger Kaufleute und Fuhrleute mit ihrer Habe Ackerleute und Weingartner ausserhalb ihrer Behausung und wahrend ihrer Arbeit und Sachen wie Pfluge und Herdstellen In der Schweiz wurde 1370 mit dem Pfaffenbrief ein Fehdeverbot erlassen Hauptartikel Ewiger Landfriede Erst der deutsche Konig und spatere Kaiser Maximilian I konnte die Reichsstande im Zuge der Reichsreform auf dem Wormser Reichstag von 1495 zum Verzicht auf kriegerische Entscheidungen ihrer Streitigkeiten und zur Errichtung eines ewigen Landfriedens fur das ganze Reich bewegen Damit wurde jede Fehde auch die bisher erlaubte beseitigt und der weitere Gebrauch des Fehde und Faustrechts zum Landfriedensbruch erklart Die Schaffung des Reichshofrats des Reichskammergerichts und der Moglichkeit des Untertanenprozesses offnete weitere Wege Konflikte auf dem Rechtsweg friedlich auszutragen Den Akten zum Wormser Reichstag ist allerdings nicht zu entnehmen weshalb es zu dem Fehdeverbot kam Der Ausdruck ewiger Landfriede ist im Text nicht enthalten Der Mediavist Eberhard Isenmann verweist auf die Diskussion uber die Delegitimierung der Fehde als Mittel der Rechtsdurchsetzung und uber ein absolutes Fehdeverbot im Reich die von 1425 bis 1442 und von 1433 bis 1455 gefuhrt wurde Beteiligt waren die koniglich kaiserliche Seite Reichsfursten und Reichsstadte Gelehrte wie Nikolaus von Kues sowie gelehrte Juristen und Rate Massgeblich fur die Vorschlage einer Abschaffung des Fehderechts und fur ein Fehdeverbot waren die drangende Rechtsnot infolge der vielen Fehdefalle die Notwendigkeit das Reich zu befrieden um die Kriege gegen die Hussiten und vor allem nachfolgend gegen die Turken und fremde Machte fuhren zu konnen ferner die Erkenntnis der Sozialschadlichkeit der Fehde sowie der Vernichtung von Wohlstand und Verarmung durch die Storungen des Wirtschaftsverkehrs schliesslich die infolge die Beteiligung von teuren Soldnern immensen Kosten der Fehdefuhrung die zur Kreditaufnahme und zu Verpfandungen zwangen und dadurch letztlich zur Destabilisierung auch grosserer Herrschaften fuhrten Insbesondere das rezipierte romische Recht vermittelte die Vorstellung von einer gewaltfreien Rechts und Sozialordnung in der Streitigkeiten nur gerichtlich ausgetragen werden durften Der Frankfurter Landfrieden Konig Friedrichs III von 1442 Reformatio Friderici hatte die Eroffnung einer rechtmassigen Fehde von einem vorausgehenden Anerbieten eines schiedsgerichtlichen Streitaustrags Rechtgebot abhangig gemacht Das erste absolute Fehdeverbot wurde von kaiserlicher Seite bereits 1467 fur die Dauer von funf Jahren erlassen nach einer kurzen Unterbrechung um weitere zehn Jahre verlangert sodass sich das Wormser Fehdeverbot von 1495 lediglich an diese Sequenz anschloss 5 Unter den letzten Fehden nach Errichtung des ewigen Landfriedens sind die beruchtigtsten die des Herzogs Ulrich von Wurttemberg mit der Stadt Reutlingen wegen der Ermordung eines Fussknechts in deren Folge Ulrich in die Reichsacht erklart und auf langere Zeit aus seinem Land vertrieben wurde die Fehde Franz von Sickingens mit dem Erzbischof von Trier welche die Achtung Sickingens und die Belagerung seiner Burg Nanstein bei Landstuhl zur Folge hatte sowie die Hildesheimer Stiftsfehde von 1518 In welchen Konflikt selbst Maximilian I bei der Bekampfung des Fehdewesens geriet zeigt die Werdenbergfehde Als letzter Bruch des Landfriedens sind die Grumbachschen Handel zu nennen Vorkommen in der Literatur BearbeitenFehden wurden immer wieder in literarischen Werken thematisiert so etwa in Shakespeares Drama Romeo und Julia wo sich die verfeindeten Familien der Montagues Romeo und der Capulets Julia bis aufs Blut bekampfen Weitere Beispiele sind die Fehden des Gotz von Berlichingen im gleichnamigen Schauspiel Goethes und die Fehde des Pferdehandlers Michael Kohlhaas in Kleists gleichnamiger Novelle welche auf dem historischen Fall des Hans Kohlhase beruht Siehe auch BearbeitenFehdehandschuh Apage Burgfrieden Faustrecht Krieg Urfehde Letzte FehdeLiteratur BearbeitenGerd Althoff Spielregeln der Politik im Mittelalter Kommunikation in Frieden und Fehde Primus Verlag Darmstadt 1997 ISBN 3 89678 038 7 Otto Brunner Land und Herrschaft Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Osterreichs im Mittelalter Unveranderter reprografischer Nachdruck der 5 Auflage Rohrer Wien Wiesbaden 1965 Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1990 ISBN 3 534 09466 2 Erstausgabe Rohrer Baden bei Wien u a 1939 Malte Diesselhorst Arne Duncker Hans Kohlhase Die Geschichte einer Fehde in Sachsen und Brandenburg zur Zeit der Reformation Rechtshistorische Reihe Bd 201 Lang Frankfurt am Main u a 1999 ISBN 3 631 34694 8 Mattias G Fischer Reichsreform und Ewiger Landfrieden Uber die Entwicklung des Fehderechts im 15 Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495 Untersuchungen zur deutschen Staats und Rechtsgeschichte Neue Folge Bd 34 Scientia Aalen 2007 ISBN 978 3 511 02854 1 Zugleich Gottingen Universitat Dissertation 2002 Eberhard Isenmann Weshalb wurde die Fehde im romisch deutschen Reich seit 1467 reichsgesetzlich verboten Der Diskurs uber Fehde Friede und Gewaltmonopol im 15 Jahrhundert in Julia Eulenstein Christine Reinle und Michael Rothmann Hrsg Fehdefuhrung im spatmittelalterlichen Reich Zwischen adeliger Handlungslogik und territorialer Verdichtung Affalterbach 2013 S 335 474 Manfred Kaufmann Fehde und Rechtshilfe Die Vertrage brandenburgischer Landesfursten zur Bekampfung des Raubrittertums im 15 und 16 Jahrhundert Reihe Geschichtswissenschaft Bd 33 Centaurus Verlags Gesellschaft Pfaffenweiler 1993 ISBN 3 89085 777 9 Zugleich Freiburg Breisgau Universitat Dissertation 1992 Fritz Kern Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im fruhen Mittelalter Zur Entwicklungsgeschichte der Monarchie Herausgegeben von Rudolf Buchner 7 Auflage unveranderter Nachdruck der 2 Auflage von 1954 Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1980 ISBN 3 534 00129 X Herbert Obenaus Recht und Verfassung der Gesellschaften mit St Jorgenschild in Schwaben Untersuchung uber Adel Einzug Schiedsgericht und Fehde im funfzehnten Jahrhundert Veroffentlichungen des Max Planck Instituts fur Geschichte 7 ISSN 0436 1180 Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1961 Zugleich Gottingen Universitat Dissertation 1959 Elsbet Orth Die Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main im Spatmittelalter Fehderecht und Fehdepraxis im 14 und 15 Jahrhundert Frankfurter historische Abhandlungen Bd 6 ISSN 0170 3226 Steiner Wiesbaden 1973 Zugleich Frankfurt am Main Universitat Dissertation 1971 Christine Reinle Bauernfehden Studien zur Fehdefuhrung Nichtadeliger im spatmittelalterlichen romisch deutschen Reich besonders in den bayerischen Herzogtumern Vierteljahrschrift fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte Beihefte Nr 170 Steiner Stuttgart 2003 ISBN 3 515 07840 1 Zugleich Mannheim Universitat Habilitations Schrift 1999 2000 Christine Reinle Fehde In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 1 Aachen Geistliche Bank 2 vollig uberarbeitete und erweiterte Auflage Schmidt Berlin 2008 ISBN 978 3 503 07912 4 Sp 1515 1525 Reinhard Scholzen Franz von Sickingen 1481 1523 Fehde als Beruf In Osterreichische Militarische Zeitschrift Jg 52 Nr 5 2014 S 523 531 Digitalisat PDF 1 91 MB Heiko Steuer Archaologische Belege fur das Fehdewesen wahrend der Merowingerzeit In Uwe Ludwig Thomas Schilp Hrsg Nomen et Fraternitas Festschrift fur Dieter Geuenich zum 65 Geburtstag Reallexikon der Germanischen Altertumskunde Erganzungsbande 62 de Gruyter Berlin u a 2008 ISBN 978 3 11 020238 0 S 343 362 online PDF 6 2 MB Thomas Vogel Fehderecht und Fehdepraxis im Spatmittelalter am Beispiel der Reichshauptstadt Nurnberg 1404 1438 Freiburger Beitrage zur mittelalterlichen Geschichte Studien und Texte Bd 11 Lang Frankfurt am Main u a 1998 ISBN 3 631 33100 2 Zugleich Freiburg Breisgau Universitat Dissertation 1994 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Fehden Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien nbsp Wiktionary Fehde Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Das Faust und Fehderecht Aus Carl Georg von Wachter Beitrage zur Deutschen Geschichte insbesondere zur Geschichte des Deutschen Strafrechts Hans Stadler Izzeli Gruoba Fehde In Historisches Lexikon der Schweiz Christine Reinle Fehdewesen In Historisches Lexikon Bayerns Hildesheimer Stiftsfehde Alexander Patschovsky Fehde im Recht Eine Problemskizze Memento vom 12 Juni 2007 im Internet Archive In Christine Roll Hrsg Recht und Reich im Zeitalter der Reformation Festschrift fur Horst Rabe Unter Mitarbeit von Bettina Braun und Heide Stratenwerth Lang Frankfurt am Main u a 1996 ISBN 3 631 47923 9 S 145 178 Einzelnachweise Bearbeiten Marx Karl Marx Engels Werke Band 42 Dietz Berlin 1983 S 23 Konstantin Langmaier Dem Land Ere und Nucz Frid und Gemach Das Land als Ehr Nutz und Friedensgemeinschaft Ein Beitrag zur Diskussion um den Gemeinen Nutzen In Vierteljahrschrift fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte Bd 103 2016 S 178 200 Archivierte Kopie Memento des Originals vom 8 Marz 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www regionalgeschichte net Werner Goez Kirchenreform und Investiturstreit 910 1122 Stuttgart Berlin Koln 2000 Eberhard Isenmann Weshalb wurde die Fehde im romisch deutschen Reich seit 1467 reichsgesetzlich verboten Der Diskurs uber Fehde Friede und Gewaltmonopol im 15 Jahrhundert In Julia Eulenburg Christine Reinle Michael Rothmann Hrsg Fehdefuhrung im spatmittelalterlichen Reich Zwischen adeliger Handlungslogik und territorialer Verdichtung Didymos Verlag Affalterbach 2013 ISBN 978 3 939020 27 1 S 335 474 Normdaten Sachbegriff GND 4153827 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fehde amp oldid 234975027