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Grundherr ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zu weiteren Bedeutungen siehe Grundherr Begriffsklarung Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Die herrschaftliche Organisationsform der Grundherrschaft in Osterreich und anderen Gebieten auch Erbuntertanigkeit oder Patrimonialherrschaft genannt war eine vom Mittelalter bis zum Jahr 1848 und der Bauernbefreiung vorherrschende rechtliche wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur des landlichen Raums Grundherrschaft bezeichnet dabei die Verfugungsgewalt der Herren uber die Bauern auf der Grundlage der Verfugung uber das Land Grundherrschaft ist ein kennzeichnender Begriff fur die mittelalterliche und neuzeitliche Sozial und Rechtsgeschichte der erst in neuzeitlichen Quellen vorkommt Barhauptige Bauern liefern ihre Abgaben an den Grundherrn ab Holzschnitt aus dem 15 Jh Inhaltsverzeichnis 1 Ausbildung wahrend der Feudalzeit 2 Kennzeichen der Untertanigkeit 3 Pflichten des Grundherrn 4 Uberblick zur historischen Entwicklung 5 Der Herrensitz als Mittelpunkt der Grundherrschaft 6 Uberblick zur Wortgeschichte und Forschungsgeschichte 7 Siehe auch 8 Literatur 8 1 Ubergreifende Werke 8 2 Regionalstudien 8 3 Altere Werke 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAusbildung wahrend der Feudalzeit BearbeitenEin Grundherr war in der Regel ein Angehoriger der ersten zwei Stande des Adels oder des Klerus Er war nicht nur Grundeigentumer siehe auch Allod oder Inhaber einer Pacht mit Verfugungsgewalt uber das Land sondern ubte zumeist mit entsprechenden Verwaltern auch weitreichende Verwaltungs und Gerichtsfunktionen aus Dem Grundherrn oblag die rechtliche Verwaltung und Nutzungsvergabe von land oder forstwirtschaftlich genutzten Flachen und die Ausubung offentlich rechtlicher Befugnisse wie der Polizeigewalt und der Gerichtsbarkeit in ihren verschiedenen Auspragungen der Bestrafung bei Aufstanden der zu Leistungen verpflichteten Untertanen Er hatte das Recht in religiosen oder besitzrechtlichen Fragen uber seine Untertanen zu bestimmen Der Grundherr verfugte uber das Patronatsrecht Allerdings hatte der Grundherr nicht nur fur den Gehorsam seiner meist mittellosen Grundholden Untertanen zu sorgen sondern auch Schutz und Schirm zu gewahren Die Grundherrschaft umfasste daher nicht nur eine mit dem Feudalismus zusammenhangende agrarische Wirtschaftsform sondern eine Herrschafts und Besitzstruktur die alle Bereiche des Lebens bis in das 19 Jahrhundert beherrschte und Auspragungen wie Erbuntertanigkeit Leibherrschaft Schutzherrschaft Gerichtsherrschaft Zehntherrschaft Vogteigewalt und Dorfobrigkeit hatte Kriegspflicht setzte nicht zwingend die Leibherrschaft voraus Kennzeichen der Untertanigkeit BearbeitenDie Untertanen standen in unterschiedlichen Abhangigkeitsverhaltnissen zum Grundherrn Sie hatten von dem Erwirtschafteten unterschiedliche Abgaben Gulte zu leisten und waren zu Frondiensten verpflichtet Die Abgaben bestanden meist aus Naturalleistungen Fruchtzins die der Hofhaltung der Grundherrn geliefert werden mussten Dienstpflichten wie Hand und Spanndienste Leistungen und Gepflogenheiten durch Gewohnheitsrecht bestanden in jahrlichen wochentlichen taglichen Frondiensten oder zu bestimmten Ereignissen wie der Abgabepflicht anlasslich eines Erbfalls in der Familie des Erbuntertanigen oder Zahlungen u a bei einer Eheschliessung In manchen Grundherrschaften bestand die Pflicht die im Eigentum des Grundherrn stehende Muhle gegen Gebuhr zu nutzen oder das in der grundherrschaftlichen Brauerei gebraute Bier zu kaufen Seit den Anfangen des Feudalismus gab es von Seiten der Grundherrschaft verschiedenen Zwang gegenuber untertanigen Dorfgemeinschaften wenn sie einen Gemeinschaftsbetrieb Allmende darstellten oder durch kriegerische Ereignisse in Abhangigkeit geraten waren Die Form des Abhangigkeitsverhaltnisses reichte vom reinen Pachtverhaltnis uber die Horigkeit bis zur Leibeigenschaft Wohlhabende Grundherren besassen meist zahlreiche Dorfer mit den daraus zu erzielenden Einnahmen und Arbeitsleistungen und Landstriche bis zu Grossgrundbesitz In der ehemaligen Frais einem Sonderrechtsgebiet zwischen einem Kloster und einer Stadt teilten sich verschiedene Grundherren die Rechte und Einnahmen eines Dorfes was die tatsachlichen Rechtsverhaltnisse ausserst kompliziert gestaltete Zumeist war es so dass im Laufe der Jahrhunderte der Haus und Grundbesitz in einer Region immer starker auf unterschiedliche weltliche und geistliche Grundherrschaften aufgesplittert wurde sodass in manchen Ortschaften jedes oder zumindest jedes zweite Gut einem anderen Grundherrn zinste Bei grosseren Grundherrschaften die in einer Region viele Untertanen hatten wurde haufig ein ortlicher Meier Verwalter fur die Verwaltung bestellt Pflichten des Grundherrn BearbeitenJeder Grundherr hatte Pflichten nach dem Grundsatz Treue und Gehorsam gegen Schutz und Schirm Er sollte den Abhangigen wirtschaftliche Grundsicherung und Unterstutzung bei Krankheit Missernten oder Katastrophen gewahren Schutz vor dem Abwerben als Soldner fur fremde Kriegsherren bieten und der Familie eine Bestattungsfursorge zukommen lassen Innerhalb seiner Herrschaft hatte seine Verwaltung fur den religiosen Frieden zu sorgen Streit zu schlichten und Friedensbrecher mit Hilfe eines Schiedsgerichtes wenn notig zum Tode zu verurteilen Der Grundherr besass in der Regel das Patronatsrecht konnte die Geistlichen und die religiose Ausrichtung seines Herrschaftsbereiches bestimmen oder einen Glaubenswechsel erzwingen Fur seine Kirchen beschaffte der Grundherr oft Reliquien welche in Reliquienschreinen ausgestellt wurden und uber die Grablegen der Familie des Grundherrn wachten Dadurch sollten diese der damaligen Uberzeugung nach die Gnade Gottes haben zusammen mit den Uberresten der Reliquie am Jungsten Tag dem Ende aller Zeiten zum Himmel aufzusteigen um den Qualen der Holle zu entkommen Grundherrschaften religioser Institutionen oder einzelner Kloster meist entstanden durch Schenkungen und Stiftungen weltlicher Grundherren die damit ihr Seelenheil fordern und soziales Ansehen erreichen wollten unterschieden sich in ihrem sozialen Verhalten und dem Rechtssystem der Erbuntertanigkeit nicht von einer weltlichen Grundherrschaft Uberblick zur historischen Entwicklung BearbeitenDie fur die Grundherrschaft typische Verfugungsgewalt uber Personen mag es in ahnlicher Form auch schon vor dem Mittelalter gegeben haben Die altere Forschung hat germanische Wurzeln angenommen Bei der Ausbildung der Grundherrschaften europaischer Pragung muss ein Zusammenhang mit der schrittweisen Christianisierung der damaligen Bevolkerung beachtet werden Das Prinzip des Herrschenden als mannlich dominanter Hirte uber die Herde der Schafe und deren Verfugbarkeit setzte sich durch Die Lasten der Herde veranderten sich im Laufe der Zeit schrittweise und wurden haufig erhoht um deren Seelenheil zu dienen Typisch fur die Karolingerzeit in West und Mitteleuropa ist das sogenannte Villikationssystem das eine funktionale Differenzierung der Hofe vorsah Einem Herrenhof waren mehrere Fronhofe meist als villa oder curtis dominica auf Deutsch auch Salhof zugeordnet die zur Verwaltung der einzelnen oft verstreut liegenden Hofe Hufen lat mansi der Grundherrschaft dienten Wahrend das Dominikalland auch Salland lat terra salica genannt in Eigenwirtschaft mit Hilfe von unfreiem Gesinde unter der Leitung eines Meier lat maior oder villicus bebaut wurde leisteten die zinspflichtigen horigen Bauern eine festgelegte Anzahl von Tagen Frondienst etwa Spanndienst auf dem Fronhof und bewirtschafteten daneben ihre eigenen Hofstellen Hufen lat mansi welche gegen Grundzins oder Naturalabgaben an sie vergeben waren Von dieser Unterteilung in Fronhof und abhangige Hufen leitet sich die Bezeichnung zweigeteilte Grundherrschaft ab Naturalabgaben spielten bis zum Ende der Grundherrschaft eine wichtige Rolle verloren aber seit dem Spatmittelalter an Bedeutung da das Interesse des Grundherrn an Bargeld wuchs und so Sachleistungen in Geldzahlungen eine Art Steuer umgewandelt wurden Aus Sicht des Grundherrn lohnte es sich aber auch weiterhin Naturalabgaben zu fordern wie den Zehnten in natura einzuziehen oder Frondienste statt eines Dienstgeldes zu verlangen nbsp Grundentlastungs Schuldverschreiben der Markgrafschaft Mahren vom 1 November 1851Mit dem Ubergang zur allgemeinen Geldwirtschaft und der Verlagerung der Wirtschaftsmacht in die sich bildenden Stadte mit den besonderen Rechten der Burger weg aus der Agrarwirtschaft setzte eine Entwertung der Machtverhaltnisse des Feudalismus ein Dies fuhrte zu Ritter aufstanden dann zu den Bauernkriegen der fruhen Neuzeit Deutschland blieb bis in die Mitte des 19 Jahrhunderts mit dem Einsetzen der Industrialisierung der Bauernbefreiung und dem Ende des Erbuntertanigkeit gepragt durch diese landliche Rechts Wirtschafts und Sozialordnung In der zweiten Halfte des 18 Jahrhunderts setzten in einigen Territorien Reformen ein die zumindest die vorhandene Grundherrschaft reformierten wie durch die Umwandlung von Naturalleistungen in Geldzahlungen oder durch die Aufhebung der Leibeigenschaft Dieser Prozess wird auch als Grundentlastung bezeichnet Diese Reformen stellten aber das System selbst nicht in Frage In Frankreich und dem Rheinland linksrheinisch wurde die Grundherrschaft im Laufe der Franzosischen Revolution abgeschafft Das Gebiet des heutigen Deutschland folgte ab 1807 infolge des Oktoberedikts bzw durch die franzosischen Reformgesetze nach 1808 In den Rheinbundstaaten wurden diese Reformen nach 1814 oft wieder zuruckgenommen aber 1831 wurden wichtige Reformgesetze Ablosungen erlassen Einen weitgehenden Abschluss erfuhren die Reformen durch die Revolution von 1848 Sie endeten mit der Ubertragung des Rustikalbesitzes gegen Entschadigung auf die Bauern wahrend der direkt bewirtschaftete Dominikalbesitz privates Grundeigentum und vielfach Grossgrundbesitz wurde Auslosend fur die Aufhebung der Grundherrschaft im cisleithanischen Teil von Osterreich war die letztlich gescheiterte Revolution von 1848 49 Der jungste Abgeordnete des konstituierenden Reichstages Hans Kudlich ein noch nicht 25 jahriger Bauernsohn aus Lobenstein in Osterreichisch Schlesien und Student in Wien hatte am 26 Juli 1848 den fundamentalen Antrag gestellt Die Reichsversammlung moge beschliessen Von nun an ist Untertanigkeitsverhaltnis samt allen Rechten und Pflichten aufgehoben vorbehaltlich der Bestimmungen ob und wie eine Entschadigung zu leisten sei Das kaiserliche Patent vom 7 September 1848 gab bereits den Beschluss dieser Aufhebung der Untertanigkeit der Bauern bekannt Diese individuelle Freiheit bedeutete jedoch den Zwang zur Ubernahme von Abloseverpflichtungen Grundentlastung Ein Drittel der festgesetzten Barsumme war binnen 20 Jahren zu leisten jede laufende Steuerleistung erfolgte nur mehr in Geld das an den Staat reprasentiert durch das Steueramt abzuliefern war Damit entwickeln sich parallel die Ortsgemeinden nachdem schon einige Jahrzehnte zuvor die Katastralgemeinden als Steuergemeinden eingerichtet worden waren Der Herrensitz als Mittelpunkt der Grundherrschaft BearbeitenJede Grundherrschaft hatte einen sogenannten Herrensitz Im Mittelalter war das zumeist eine Burg spater ein Schloss oder Herrenhaus Im fruhen und hohen Mittelalter wurden die grundherrlichen Zentralhofe oft als curtis oder curia bezeichnet Der Herrensitz beherbergte die Familie des Inhabers der Grundherrschaft mit Verwaltern und den Bediensteten er war zugleich der wirtschaftliche und verwaltungstechnische Mittelpunkt der Grundherrschaft Ausgestaltungsformen des Herrensitzes waren das Allod das Rittergut vor allem in Preussen das in Schleswig Holstein verbreitete Adlige Gut und das Kanzleigut Im Bayerischen Reichskreis gab es zudem die Hofmarken und Landsassen guter Hofguter eines Landesherrn wurden als Domanen oder Kammerguter bezeichnet Uberblick zur Wortgeschichte und Forschungsgeschichte BearbeitenDie Bezeichnung Grundherr lasst sich als Ubersetzung des alteren dominus terrae oder dominus fundi nach 1300 fassen Sie entstand in einer Zeit als Stadtburger und Territorialherren aus okonomischen und politischen Grunden um die Trennung von Eigentum proprietas und Herrschaft potestas stritten die seit der Spatantike immer enger miteinander vermengt worden waren Dabei meinte die Grundherrschaft zu dieser Zeit einen Sonderfall der Herrschaft namlich den einer besonderen Beziehung eines Herrn zu seinem Boden und den daran haftenden Menschen Seit dem Fruhmittelalter war es zu einer Verselbststandigung von Teilgewalten und ihrer Neukombination gekommen jede Verfugungsgewalt oder Einkunftsform erhielt dem Anspruch nach ihr eigenes Recht Als dingliche und personliche kirchliche und weltliche offentliche und private Aspekte zunehmend auseinandertraten half das Romische Recht mit seinem Konzept der Trennung von Obereigentum und Nutzungseigentum einen sachenrechtlichen Begriff der Herrschaft dominium zu finden Die in der Spatantike einsetzende Verschlingung von Bodeneigentum und landlicher Herrschaft Ludolf Kuchenbuch wurde in einem zahen Prozess wieder aufgelost Trotz dieser obrigkeitlich und okonomisch ausgerichteten Sachherrschaftstheorie blieb die Spannung zur landlichen Herrschaftspraxis bestehen So kam zwar Ende des 16 Jahrhunderts das Abstraktum der Grundherrschaft auf und es entstand eine juristische Tradition privater Sachherrschaft uber Grund und Boden doch anderte dies bis Ende des 18 Jahrhunderts wenig an diesem Widerspruch Im Gegenteil kam mit dem burgerlichen Zeitalter ein zunehmender Gebrauch der Begriffe Feudalismus und Grundherrschaft auf der dazu diente das auf der Verbindung von adligem Eigentum und privater Herrschaft beruhende Ancien Regime zu bekampfen Mit der Bauernbefreiung und der Einbeziehung des adligen Grossgrundbesitzes in die kapitalistische Wirtschaft verlor der Begriff Grundherrschaft schnell seine ideologische Ausrichtung Im Vorfeld der Reichsgrundung interessierte im Zusammenhang mit der Grundherrschaft zunachst die Frage ob sie zu den Ureinrichtungen Germaniens gehort habe Dabei wurde die Frage der Freiheit und Genossenschaftlichkeit einer Gesellschaft die ohne Privateigentum gewesen sei zunehmend auf der Grundlage der Annahme des Bodenbezugs der Herrschaft diskutiert Dabei wurde der Begriff der Grundherrschaft zu einem sozialen und wirtschaftlichen Systembegriff Der herausgearbeiteten Spannungen zwischen Sachen und Personenrecht Grundeigentum und Herrschaft inspirierten immer wieder die Forschung 1878 warf Karl Theodor von Inama Sternegg die These auf die dramatische Ausbildung der grossen Grundherrschaften wahrend der Karolingerherrschaft sei eine Wende gewesen die Villikations verfassung habe dabei dem landlichen Alltag den Rahmen gegeben 1881 bis 1886 wies Karl Lamprecht in seinem Deutschen Wirtschaftsleben im Mittelalter der Forschung den Weg zu Regionalstudien wie er es anhand des Mosellandes vorgefuhrt hatte Zugleich machte er auf die Verstreutheit der Herrschaftsgebiete aufmerksam Die etatistisch ausgerichtete Forschung Georg von Belows diskreditierte zwar diese Richtung uber Jahrzehnte doch die Verbindung von Geographie Soziologie und Geschichte erwies sich als fruchtbarer Es war einer von Lamprechts Nachfolgern Rudolf Kotzschke der anhand seiner Untersuchungen zur Abtei Werden ab 1901 eine tiefgehende Studie vorlegte und die Vorstellungen vom grundherrschaftlichen Gefuge durch die auf Abgabenorganisation basierende Hebeverfassung erweiterte Alfons Dopsch trug ebenfalls einen Teil zur Relativierung der Lehre Inamas bei Seine uberaus breit angelegte Wirtschaftsentwicklung in der Karolingerzeit erlangte dadurch Einfluss dass sie Typisierungen ausgehend von den Tragern also Konig Geistlichkeit weltliche Herren schuf und vor allem dass Dopsch landeskundliche verfassungsgeschichtliche und auslandische Arbeiten einbezog und die bekannten Quellen neu deutete Erst 1935 bis 1941 kamen im deutschsprachigen Raum neue Impulse hinzu die beispielsweise von der konjunkturorientierten Wirtschaftsgeschichte kamen wie sie vor allem Wilhelm Abel in seiner Habilitationsschrift Agrarkrisen und Agrarkonjunktur in Mitteleuropa vom 13 bis zum 19 Jahrhundert verkorperte Diesem Werk folgte 1943 Die Wustungen des ausgehenden Mittelalters 1962 versuchte er diese Ergebnisse in Geschichte der deutschen Landwirtschaft vom fruhen Mittelalter bis zum 19 Jahrhundert auf das Fruhmittelalter zu ubertragen und die Frage nach der Bedeutung der Grundherrschaft fur den Wandel der Wirtschaft zu stellen In Frankreich waren es Charles Edmond Perrin Lothringen 1935 und Andre Deleage Burgund 1941 in Deutschland vor allem Friedrich Lutge mitteldeutscher Raum 1937 die den regionalgeschichtlichen Ansatz weiter ausgebauten Perrin lenkte die Aufmerksamkeit auf den Leitbegriff der seigneurie rurale und inspirierte damit vergleichende Arbeiten rechts und links des Rheins Lutge erweiterte ihn zur grossraumigen Typenlehre die die Vergleichbarkeit erleichterte Deleage widmete in seinem Werk uber Burgund 1 mehr als 280 Seiten der Grundherrschaft S 407 688 Marc Bloch beschrieb 1941 in der Cambridge Economic History den Prozess der seigneurialisation in Spatantike und Fruhmittelalter Ganz anders und in die Vorstellungen reziproker Herrschaft viel besser passend waren die Arbeiten Otto Brunners der in seinem Land und Herrschaft auf der Grundlage osterreichischer Quellen des Spatmittelalters Grundherrschaft als Herrschaft uber Bauern als politischen Verband deutete der die Lebenswirklichkeit der Betroffenen umfassend strukturierte Dabei bettete er die Grundherrschaft in das Konzept der Hausherrschaft ein deren gleichsam konzentrisch gedachte Erweiterungen die Grundherrschaft und die Landesherrschaft waren Dabei gab der Herr Schutz die Bauern lieferten Hilfe und Dienst Daruber hinaus nahm Brunner an diese Konzepte seien germanischer Herkunft und er forderte den Inneren Bau der Grundherrschaft in quellenmassiger Begriffssprache zu beschreiben Die Nationalsozialisten erkannten dass dieses Konzept in mehrerer Hinsicht ihren Vorstellungen vom Konsenscharakter der Herrschaft und der germanischen Abkunft entsprach Nach dem Krieg wurde Brunner weiter rezipiert doch weiterfuhrende Fragestellungen entwickelten sich eher an neuen Regionalstudien Vergleichsarbeiten und Untersuchungen zu einzelnen Herrschaftstragern Die marxistische Forschung befasste sich etwa mit dem Schicksal der freien Bauern oder der soziookonomischen Fassung der Formen der Grundherrschaft in der Germania im Rahmen der Annahmen uber Produktionsweisen und verhaltnisse In Westdeutschland wurden sie erst in den 1970er Jahren ernsthaft diskutiert wozu auch die franzosische Forschung beitrug Diese starker sozialgeschichtliche Orientierung starkte Karl Bosls Werben fur den Begriff der familia als Ausgangspunkt sozialstruktureller Arbeiten Neben zahlreichen Regionalarbeiten erschienen Ubersichten die die Dynamik der Anpassungsleistungen zunehmend erkennbar machen 1965 stellte Adriaan Verhulst die These auf das zweigeteilte Grundherrschaftssystem sei eine sowohl raumlich als auch zeitlich begrenzte Erscheinung gewesen Er sah dieses System vor allem auf gunstigen Boden mit geeigneten Siedlungsverhaltnissen wie sie vor allem in einigen Regionen des Frankenreichs herrschten Zeitlich sei die Grundherrschaft mit Villikationssystem vor allem im 7 und 8 Jahrhundert entstanden Sozialgeschichtliche Annaherungen wie die Arbeit von Ludolf Kuchenbuch uber Prum in der Eifel zeigten dass die Formen der Grundherrschaft sehr unterschiedlich waren Werner Rosener konnte fur den Sudwesten zeigen dass sich die Villikationsverfassung im 12 und 13 Jahrhundert aufloste und durch ein System von Geld und Naturalrenten ersetzt wurde Parallel dazu entstanden neue Dorfformen Verdorfung Dorfgenese was mit Gewannflur und Flurzwang verbunden war und wie insbesondere die Archaologie gezeigt hat keineswegs bis in das Fruhmittelalter zuruckreicht wie die Forschung lange annahm Inzwischen treiben neben Monographien vor allem Tagungen die Debatten voran So regte etwa die Gottinger Tagung von 1987 Vergleichsstudien zwischen Frankreich und Deutschland an fragte ob die klassische Grundherrschaft uberhaupt im Osten vertreten war oder ob und wie die Herrschaft auf deutschem Gebiet gezielt eingefuhrt wurde die von 1992 verlagerte das Gewicht auf das Hochmittelalter wobei hier neben Strukturuntersuchungen Fragen der Auflosung des Villikationssystems im Mittelpunkt standen Siehe auch BearbeitenFronhof Lehnswesen Herrschaft Territorium BauernrechtsliteraturLiteratur BearbeitenUbergreifende Werke Bearbeiten Steffen Patzold Das Lehnswesen Beck Munchen 2012 Brigitte Kasten Hrsg Tatigkeitsfelder und Erfahrungshorizonte des landlichen Menschen in der fruhmittelalterlichen Grundherrschaft bis ca 1000 Festschrift fur Dieter Hagermann zum 65 Geburtstag Steiner Stuttgart 2006 ISBN 3 515 08788 5 Vierteljahrschrift fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte Beihefte 184 Ludolf Kuchenbuch Grundherrschaft im fruheren Mittelalter Schulz Kirchner Idstein 1991 ISBN 3 8248 0021 7 Historisches Seminar N F 1 Werner Rosener Bauern im Mittelalter 4 unveranderte Auflage Beck Munchen 1993 ISBN 3 406 30448 6 Werner Rosener Hrsg Strukturen der Grundherrschaft im fruhen Mittelalter Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1989 ISBN 3 525 35628 5 Veroffentlichungen des Max Planck Instituts fur Geschichte 92 Regionalstudien Bearbeiten Wolfgang Wust Dynamische Grundherren und agrarische Innovationen im alten Franken In Jahrbuch des Historischen Vereins fur Mittelfranken 99 2000 2009 ISSN 0341 9339 S 59 88 Werner Wittich Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland Duncker amp Humblot Leipzig 1896 wiki de genealogy net Alfred Haverkamp Frank G Hirschmann Hrsg Grundherrschaft Kirche Stadt zwischen Maas und Rhein wahrend des hohen Mittelalters Mainz 1997 ISBN 3 8053 2476 6 Helmuth Feigl Die niederosterreichische Grundherrschaft Vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch josephinsichen Reformen 2 grundlegend umgearbeitete Auflage 1998 St Polten 1998 Josef Loffler Grundherrschaftliche Verwaltung Staat und Raum in den bohmischen und osterreichischen Landern der Habsburgermonarchie vom ausgehenden 18 Jahrhundert bis 1848 In Administory Zeitschrift fur Verwaltungsgeschichte 2 2017 S 118 145 doi 10 2478 ADHI 2018 0018 Altere Werke Bearbeiten Hartmut Harnisch Die Grundherrschaft Forschungsgeschichte Entwicklungszusammenhange und Strukturelemente In Jahrbuch fur Geschichte des Feudalismus 9 1985 89 240 Gunther Franz Hrsg Deutsches Bauerntum im Mittelalter Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1976 ISBN 3 534 06405 4 Wege der Forschung 416 Friedrich Lutge Die mitteldeutsche Grundherrschaft und ihre Auflosung Stuttgart 1957 Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 4 ISSN 0481 3553 August Ludwig Reyscher Die grundherrlichen Rechte des Wurttembergischen Adels Friedrich Fues Tubingen 1836 books google de Weblinks BearbeitenAlfred Zangger Grundherrschaft In Historisches Lexikon der Schweiz 1 Oktober 2013 Einzelnachweise Bearbeiten La vie rurale en Bourgogne jusqu au debut du XIe siecle 2 Bde Macon 1941 Normdaten Sachbegriff GND 4128066 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundherrschaft amp oldid 237218007