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Inhaltsverzeichnis 1 Bundesbesoldungsordnung 1 1 Besoldungsgruppe B 1 1 2 Besoldungsgruppe B 2 1 3 Besoldungsgruppe B 3 1 4 Besoldungsgruppe B 4 1 5 Besoldungsgruppe B 5 1 6 Besoldungsgruppe B 6 1 7 Besoldungsgruppe B 7 1 8 Besoldungsgruppe B 8 1 9 Besoldungsgruppe B 9 1 10 Besoldungsgruppe B 10 1 11 Besoldungsgruppe B 11 2 Landesbesoldungsordnungen 2 1 Baden Wurttemberg 2 1 1 Besoldungsgruppe B 1 2 1 2 Besoldungsgruppe B 2 2 1 3 Besoldungsgruppe B 3 2 1 4 Besoldungsgruppe B 4 2 1 5 Besoldungsgruppe B 5 2 1 6 Besoldungsgruppe B 6 2 1 7 Besoldungsgruppe B 7 2 1 8 Besoldungsgruppe B 8 2 1 9 Besoldungsgruppe B 9 2 1 10 Besoldungsgruppe B 10 2 1 11 Besoldungsgruppe B 11 2 2 Bayern 2 2 1 Besoldungsgruppe B 2 2 2 2 Besoldungsgruppe B 3 2 2 3 Besoldungsgruppe B 4 2 2 4 Besoldungsgruppe B 5 2 2 5 Besoldungsgruppe B 6 2 2 6 Besoldungsgruppe B 7 2 2 7 Besoldungsgruppe B 8 2 2 8 Besoldungsgruppe B 9 2 2 9 Besoldungsgruppe B 10 2 2 10 Besoldungsgruppe B 11 2 3 Berlin 2 3 1 Besoldungsgruppe B 1 2 3 2 Besoldungsgruppe B 2 2 3 3 Besoldungsgruppe B 3 2 3 4 Besoldungsgruppe B 4 2 3 5 Besoldungsgruppe B 5 2 3 6 Besoldungsgruppe B 6 2 3 7 Besoldungsgruppe B 7 2 3 8 Besoldungsgruppe B 8 2 3 9 Besoldungsgruppe B 9 2 3 10 Besoldungsgruppe B 10 2 3 11 Besoldungsgruppe B 11 2 4 Brandenburg 2 4 1 Besoldungsgruppe B 1 2 4 2 Besoldungsgruppe B 2 2 4 3 Besoldungsgruppe B 3 2 4 4 Besoldungsgruppe B 4 2 4 5 Besoldungsgruppe B 5 2 4 6 Besoldungsgruppe B 6 2 4 7 Besoldungsgruppe B 7 2 4 8 Besoldungsgruppe B 8 2 4 9 Besoldungsgruppe B 9 2 4 10 Besoldungsgruppe B 10 2 5 Bremen 2 5 1 Besoldungsgruppe B 1 2 5 2 Besoldungsgruppe B 2 2 5 3 Besoldungsgruppe B 3 2 5 4 Besoldungsgruppe B 4 2 5 5 Besoldungsgruppe B 5 2 5 6 Besoldungsgruppe B 6 2 5 7 Besoldungsgruppe B 7 2 5 8 Besoldungsgruppe B 8 2 5 9 Besoldungsgruppe B 9 bis B 11 2 6 Hamburg 2 6 1 Besoldungsgruppe B 2 2 6 2 Besoldungsgruppe B 3 2 6 3 Besoldungsgruppe B 4 2 6 4 Besoldungsgruppe B 5 2 6 5 Besoldungsgruppe B 6 2 6 6 Besoldungsgruppe B 7 2 6 7 Besoldungsgruppe B 8 2 6 8 Besoldungsgruppe B 9 2 6 9 Besoldungsgruppe B 10 2 7 Hessen 2 7 1 Besoldungsgruppe B 2 2 7 2 Besoldungsgruppe B 3 2 7 3 Besoldungsgruppe B 4 2 7 4 Besoldungsgruppe B 5 2 7 5 Besoldungsgruppe B 6 2 7 6 Besoldungsgruppe B 7 2 7 7 Besoldungsgruppe B 8 2 7 8 Besoldungsgruppe B 9 2 7 9 Besoldungsgruppe B 10 2 7 10 Besoldungsgruppe B 11 2 8 Mecklenburg Vorpommern 2 8 1 Besoldungsgruppe B 2 2 8 2 Besoldungsgruppe B 3 2 8 3 Besoldungsgruppe B 4 2 8 4 Besoldungsgruppe B 5 2 8 5 Besoldungsgruppe B 6 2 8 6 Besoldungsgruppe B 7 2 8 7 Besoldungsgruppe B 8 2 8 8 Besoldungsgruppe B 9 2 8 9 Besoldungsgruppe B 10 2 9 Niedersachsen 2 9 1 Besoldungsgruppe B 1 2 9 2 Besoldungsgruppe B 2 2 9 3 Besoldungsgruppe B 3 2 9 4 Besoldungsgruppe B 4 2 9 5 Besoldungsgruppe B 5 2 9 6 Besoldungsgruppe B 6 2 9 7 Besoldungsgruppe B 7 2 9 8 Besoldungsgruppe B 8 2 9 9 Besoldungsgruppe B 9 2 9 10 Besoldungsgruppe B 10 2 10 Nordrhein Westfalen 2 10 1 Besoldungsgruppe B 2 2 10 2 Besoldungsgruppe B 3 2 10 3 Besoldungsgruppe B 4 2 10 4 Besoldungsgruppe B 5 2 10 5 Besoldungsgruppe B 6 2 10 6 Besoldungsgruppe B 7 2 10 7 Besoldungsgruppe B 8 2 10 8 Besoldungsgruppe B 9 2 10 9 Besoldungsgruppe B 10 2 10 10 Besoldungsgruppe B 11 2 11 Rheinland Pfalz 2 11 1 Besoldungsgruppe B 2 2 11 2 Besoldungsgruppe B 3 2 11 3 Besoldungsgruppe B 4 2 11 4 Besoldungsgruppe B 5 2 11 5 Besoldungsgruppe B 6 2 11 6 Besoldungsgruppe B 7 2 11 7 Besoldungsgruppe B 8 2 11 8 Besoldungsgruppe B 9 2 11 9 Besoldungsgruppe B 10 2 12 Saarland 2 12 1 Besoldungsgruppe B 2 2 12 2 Besoldungsgruppe B 3 2 12 3 Besoldungsgruppe B 4 2 12 4 Besoldungsgruppe B 5 2 12 5 Besoldungsgruppe B 6 2 12 6 Besoldungsgruppe B 7 2 12 7 Besoldungsgruppe B 8 2 12 8 Besoldungsgruppe B 9 2 13 Sachsen 2 13 1 Besoldungsgruppe B 2 2 13 2 Besoldungsgruppe B 3 2 13 3 Besoldungsgruppe B 4 2 13 4 Besoldungsgruppe B 5 2 13 5 Besoldungsgruppe B 6 2 13 6 Besoldungsgruppe B 7 2 13 7 Besoldungsgruppe B 8 2 13 8 Besoldungsgruppe B 9 2 14 Sachsen Anhalt 2 14 1 Besoldungsgruppe B 2 2 14 2 Besoldungsgruppe B 3 2 14 3 Besoldungsgruppe B 4 2 14 4 Besoldungsgruppe B 5 2 14 5 Besoldungsgruppe B 6 2 14 6 Besoldungsgruppe B 7 2 14 7 Besoldungsgruppe B 8 2 14 8 Besoldungsgruppe B 9 2 15 Schleswig Holstein 2 15 1 Besoldungsgruppe B1 2 15 2 Besoldungsgruppe B 2 2 15 3 Besoldungsgruppe B 3 2 15 4 Besoldungsgruppe B 4 2 15 5 Besoldungsgruppe B 5 2 15 6 Besoldungsgruppe B 6 2 15 7 Besoldungsgruppe B 7 2 15 8 Besoldungsgruppe B 8 2 15 9 Besoldungsgruppe B 9 2 15 10 Besoldungsgruppe B 10 2 15 11 Besoldungsgruppe B 11 2 16 Thuringen 2 16 1 Besoldungsgruppe B 2 2 16 2 Besoldungsgruppe B 3 2 16 3 Besoldungsgruppe B 4 2 16 4 Besoldungsgruppe B 5 2 16 5 Besoldungsgruppe B 6 2 16 6 Besoldungsgruppe B 7 2 16 7 Besoldungsgruppe B 8 2 16 8 Besoldungsgruppe B 9 2 16 9 Besoldungsgruppe B 10 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 Einzelnachweise Die Besoldungsordnungen B des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsgesetze beinhalten die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 in einigen Landern abweichend der Beamten und Soldaten in Deutschland Die Besoldungsordnungen B haben feste Gehalter wohingegen die Grundgehalter anderer Besoldungsordnungen Stufen haben Ein Stufenaufstieg ist dort nach Ablauf einer gewissen Zeit die Regel Bundesbesoldungsordnung BearbeitenIn der Bundesbesoldungsordnung B entspricht das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 dem Endgrundgehalt Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 15 Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 liegt in der Bundesbesoldungsordnung B uber dem Endgrundgehalt der hochsten Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A Die im Folgenden kursiv geschriebenen Amtsbezeichnungen Direktor Direktor und Professor Erster Direktor Oberdirektor Prasident und Prasident und Professor sind Grundamtsbezeichnungen Diese durfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden die hinweisen auf den Dienstherrn den Verwaltungsbereich die Laufbahn und oder die Fachrichtung Besoldungsgruppe B 1 Bearbeiten Direktor und Professor 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 B 3 B 5 B 6 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor Abteilungsprasident als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel oder Oberbehorde bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Direktor 1 Direktor und Professor 2 Vizeprasident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist 3 Oberst 4 Kapitan zur See 4 Oberstapotheker 4 Flottenapotheker 4 Oberstarzt 4 Flottenarzt 4 Oberstveterinar 41 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1 B 3 B 5 B 6 3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefugt werden der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist der der Amtsinhaber angehort Der Zusatz und Professor darf beigefugt werden wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuhrt 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 B 3 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Abteilungsdirektor Abteilungsprasident als der standige Vertreter eines Direktionsprasidenten bei der Generalzolldirektion als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts fur Berufsbildung als Leiter der Zentralstelle fur Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion beim Bundesamt fur den Militarischen Abschirmdienst beim Informationstechnikzentrum Bund beim Bundeszentralamt fur Steuern als Leiter einer grossen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Leiter einer besonders grossen und besonders bedeutenden Abteilung Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See als Leiter einer besonders grossen und besonders bedeutenden Abteilung Abteilungsprasident beim Bundesamt fur Soziale Sicherung als Leiter einer besonders grossen und besonders bedeutenden Abteilung Botschafter 1 Bundesbank direktor 2 Direktor 3 Direktor und Professor 4 Generalkonsul 5 Gesandter 5 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor bei der Bundesanstalt fur Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost bei der Deutsche Post AG bei der Deutschen Bank AG bei der Deutschen Telekom AG Ministerialrat bei einer obersten Bundesbehorde und beim Bundeseisenbahnvermogen 6 7 als Mitglied des Bundesrechnungshofes Vizeprasident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist Vortragender Legationsrat Erster Klasse 6 Oberst 9 Kapitan zur See 9 Oberstapotheker 9 Flottenapotheker 9 Oberstarzt 9 Flottenarzt 9 Oberstveterinar 91 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 6 B 9 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 5 B 6 B 9 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15 A 16 B 2 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1 B 2 B 5 B 6 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 6 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 7 Der Leiter des Prasidialburos des Prasidenten des Deutschen Bundestages erhalt eine Stellenzulage in Hohe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefugt werden der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist der der Amtsinhaber angehort Der Zusatz und Professor darf beigefugt werden wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuhrt 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 B 2 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor 1 Erster Direktor 2 Leitender Direktor des Marinearsenals Prasident 3 Vizeprasident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist 41 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 2 B 3 B 6 B 7 B 8 B 9 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 B 6 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefugt werden der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist der der Amtsinhaber angehort Der Zusatz und Professor darf beigefugt werden wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuhrt Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Bundesbankdirektor 1 Direktor 2 Direktor und Professor 3 Erster Direktor 4 Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preussischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preussischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Lander Landrat Deutschland im Bundesland Hessen bis B7 Oberdirektor 5 Prasident 6 Prasident und Professor 7 Vizeprasident Vizedirektor bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist 81 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 3 B 6 B 9 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 2 B 3 B 4 B 6 B 7 B 8 B 9 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1 B 2 B 3 B 6 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 6 B 8 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6 B 7 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 6 B 7 B 8 B 9 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6 B 7 B 8 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefugt werden der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist der der Amtsinhaber angehort Der Zusatz und Professor darf beigefugt werden wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuhrt Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Botschafter 1 Bundesbankdirektor 2 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionsprasident bei der Generalzolldirektion Direktor 3 Direktor und Professor 4 Erster Direktor 5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul 6 Gesandter 6 Leiter des Militarrabbinats Militargeneraldekan Militargeneralvikar Ministerialdirigent bei einer obersten Bundesbehorde als Leiter einer Abteilung 7 als Leiter einer Unterabteilung 8 als der standige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 8 beim Bundesprasidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe Oberdirektor 9 Prasident 10 Prasident und Professor 11 Vizeprasident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist 12 Vizeprasident beim Bundesamt fur den Militarischen Abschirmdienst Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 3 B 9 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 3 B 5 B 9 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15 A 16 B 2 B 3 B 4 B 5 B 7 B 8 B 9 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1 B 2 B 3 B 5 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 5 B 8 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 3 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 B 7 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 5 B 7 B 8 B 9 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 B 7 B 8 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefugt werden der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist der der Amtsinhaber angehort Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Direktor 1 Ministerialdirigent im Bundesministerium der Verteidigung als standiger Vertreter des Leiters einer grossen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision Oberdirektor 2 Prasident 3 Prasident und Professor 4 Vizeprasident der Generalzolldirektion eines Amtes der Bundeswehr dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 2 B 3 B 4 B 6 B 8 B 9 nur bei Tragern der Sozialversicherung 2 Fur hochstens einen Geschaftsfuhrer dessen Funktion sich von denen der Geschaftsfuhrer in den Besoldungsgruppen B 5 B 6 abhebt 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 5 B 6 B 8 B 9 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 B 6 B 8 Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor 1 Direktor des Informationstechnikzentrums Bund Erster Direktor 2 Prasident 3 Prasident und Professor 41 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 2 B 3 B 4 B 6 B 7 B 9 nur bei Tragern der Sozialversicherung 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 5 B 6 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 5 B 6 B 7 B 9 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 B 6 B 7 Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Botschafter 1 Bundesbankdirektor 2 Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor bei einer obersten Bundesbehorde als Leiter einer Abteilung 3 Prasident 4 Vizeprasident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 3 B 6 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 A 16 B 3 B 5 B 6 3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist Auch in der Funktion einer ubergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 Besoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Ministerialdirektor als Stellvertretender Chef des Presse und Informationsamtes der Bundesregierung als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung fur Kultur und Medien Prasident der Deutschen Rentenversicherung Bund General 1 Admiral 11 Erhalt als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX Besoldungsgruppe B 11 Bearbeiten Prasident des Bundesrechnungshofes Staatssekretar Wehrbeauftragter des Deutschen BundestagesLandesbesoldungsordnungen BearbeitenBaden Wurttemberg Bearbeiten Festgelegt fur die Landesbeamten in der Anlage 2 Landesbesoldungsordnung B zum Landesbesoldungsgesetz Baden Wurttemberg LBesGBW vom 9 November 2010 und fur die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit im Gesetz uber die Besoldung und Dienstaufwandsentschadigung der Landrate der hauptamtlichen Burgermeister und der Beigeordneten Landeskommunalbesoldungsgesetz LKomBesG vom 9 November 2010 Besoldungsgruppe B 1 Bearbeiten nicht besetzt Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden Wurttemberg 1 Abteilungsdirektor als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel oder Oberbehorde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Leiter eines grossen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion sofern er fur sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzprasidenten vertritt als der standige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermogen und Bau Baden Wurttemberg als der standige Vertreter des Prasidenten der IT Baden Wurttemberg als standiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungsprasidium 2 Abteilungsprasident 3 4als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungsprasidium Direktor bei der Datenzentrale Baden Wurttemberg als weiteres Mitglied des Vorstands Direktor der Landeszentrale fur politische Bildung Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg Direktor der Staatlichen Anlagen und Garten Direktor und Professor 4als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung Erster Landesbeamter 5bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300 000 Einwohnern Erster Direktor der Landesakademie fur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Vorstandsvorsitzender Finanzprasident als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Landoberstallmeister als Leiter des Haupt und Landgestuts Marbach Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart fur den Bereich Wirtschaft Infrastruktur 6 Leitender Kreisverwaltungsdirektor 2als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300 000 Einwohnern Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart fur den Bereich Planung 6 Ministerialrat 7 8beim Landtag und bei einer obersten Landesbehorde Museumsdirektor und Professor als Leiter des Linden Museums Stuttgart als Leiter des Staatlichen Museums fur Naturkunde Karlsruhe Parlamentsrat 9 Polizeivizeprasident als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeiprasidiums als der Vertreter des Leiters des Polizeiprasidiums Einsatz Professor als Direktor eines Seminars fur Didaktik und Lehrerbildung Berufliche Schulen eines Seminars fur Didaktik und Lehrerbildung Gymnasien Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 4als Leiter eines grossen und bedeutenden Amtes Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern 4als Leiter einer grossen und bedeutenden Organisationseinheit Verbandsdirektor eines Regionalverbands 4mit nicht mehr als 700 000 Einwohnern Vizeprasident des Landeskriminalamts als der Vertreter des Prasidenten Vizeprasident des Prasidiums Technik Logistik Service der Polizei als der Vertreter des Prasidenten Vizeprasident bei der Hochschule fur Polizei Baden Wurttemberg als der Vertreter des Prasidenten fur den Bereich des Prasidiums BildungLandrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10 000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15 000 4 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20 000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30 000 4 Weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30 000 21 Als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 3 Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16 6 Nur als der standige Vertreter des Regionaldirektors dies gilt auch soweit diese standige Vertretung gemeinsam und ausschliesslich den Leitern fur den Bereich Wirtschaft Infrastruktur und fur den Bereich Planung ubertragen wurde 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3 8 Die Zahl der Planstellen fur Leitende Ministerialrate in der Besoldungsgruppe B 3 und fur Ministerialrate in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der fur Leitende Ministerialrate in der Besoldungsgruppe B 3 und fur Ministerialrate ausgebrachten Planstellen nicht uberschreiten 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13 A 14 A 15 oder A 16 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13 A 14 A 15 oder A 16 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Abteilungsprasident 1 2als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungsprasidium Direktor des Landesbetriebs Vermogen und Bau Baden Wurttemberg Direktor und Professor als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2 als Leiter der Forstlichen Versuchs und Forschungsanstalt Baden Wurttemberg Erster Landesbeamter 3bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300 000 Einwohnern Finanzprasident Generalsekretar der Fuhrungsakademie Baden Wurttemberg Geschaftsfuhrer bei der Handwerkskammer Stuttgart als der erste Stellvertreter des Hauptgeschaftsfuhrers Hauptgeschaftsfuhrer bei einer Handwerkskammer 4 Landeskriminaldirektor Landespolizeidirektor Leitender Direktor beim Verband Region Rhein Neckar als der Leitende Planer und standige Vertreter des Verbandsdirektors Leitender Ministerialrat 5beim Landtag und bei einer obersten Landesbehorde als standiger Vertreter eines Abteilungsleiters Leitender Parlamentsrat 7 Ministerialrat 5 6beim Landtag und bei einer obersten Landesbehorde Museumsdirektor und Professor als Leiter der Reiss Engelhorn Museen Mannheim als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe als Leiter des Landesmuseums fur Technik und Arbeit in Mannheim als Leiter des Staatlichen Museums fur Naturkunde Stuttgart als Leiter des Wurttembergischen Landesmuseums Stuttgart Polizeiprasident als Leiter eines regionalen Polizeiprasidiums als Leiter des Polizeiprasidiums Einsatz Prasident des Landesamts fur Verfassungsschutz Prasident des Landesarchivs Prasident des Landeskriminalamts Prasident des Prasidiums Technik Logistik Service der Polizei Professor als Direktor am Landesinstitut fur Schulentwicklung Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 2als Leiter eines grossen und bedeutenden Amtes Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern 2als Leiter einer grossen und bedeutenden Organisationseinheit Verbandsdirektor des Kommunalverbands fur Jugend und Soziales Baden Wurttemberg Verbandsdirektor eines Regionalverbands mit nicht mehr als 700 000 Einwohnern 2 mit mehr als 700 000 bis zu 1 5 Millionen Einwohnern 7 Vizeprasident der Gemeindeprufungsanstalt Baden WurttembergLandrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15 000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20 000 7 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30 000 2 Weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 71 Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4 B 5 oder B 6 5 Die Zahl der Planstellen fur Leitende Ministerialrate in der Besoldungsgruppe B 3 und fur Ministerialrate in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der fur Leitende Ministerialrate in der Besoldungsgruppe B 3 und fur Ministerialrate ausgebrachten Planstellen nicht uberschreiten 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung als der kaufmannische Geschaftsfuhrer als der technische Geschaftsfuhrer Direktor des Instituts fur Bildungsanalysen Baden Wurttemberg Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung als der kaufmannische Geschaftsfuhrer als der technische Geschaftsfuhrer Hauptgeschaftsfuhrer bei einer Handwerkskammer 1 Inspekteur der Polizei Leitender Direktor der Datenzentrale Baden Wurttemberg als Vorsitzender des Vorstands Leitender Parlamentsrat 2 Prasident der IT Baden Wurttemberg Prasident des Landesamts fur Besoldung und Versorgung Prasident des Landesamts fur Geoinformation und Landentwicklung Prasident des Landesamts fur Verfassungsschutz Prasident des Landesjustizprufungsamts Regierungsvizeprasident als der standige Vertreter eines Regierungsprasidenten Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart als Leiter eines Referats Verbandsdirektor eines Regionalverbands mit mehr als 700 000 bis zu 1 5 Millionen Einwohnern 2Landrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20 000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30 000 3 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 3 Weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 31 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3 B 5 oder B 6 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden Wurttemberg als stellvertretender Geschaftsfuhrer oder Mitglied der Geschaftsfuhrung Hauptgeschaftsfuhrer bei einer Handwerkskammer 1 Landesbeauftragter fur den Datenschutz Prasident der Landesanstalt fur Umwelt Baden Wurttemberg Prasident des Statistischen Landesamts Rechnungshofdirektor Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein Neckar Verbandsdirektor eines Regionalverbands mit mehr als 1 5 Millionen Einwohnern Landrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30 000 2 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 3 Weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 21 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3 B 4 oder B 6 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden Wurttemberg als Geschaftsfuhrer oder Vorsitzender der Geschaftsfuhrung Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Stuttgart Landesforstprasident Landespolizeiprasident Ministerialdirigent beim Landtag und bei einer obersten Landesbehorde als Leiter einer Abteilung Prasident der Gemeindeprufungsanstalt Baden Wurttemberg Prasident des Zentrums fur Schulqualitat und Lehrerbildung Vizeprasident des RechnungshofsLandrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Landrate in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175 000 1 Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 1 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 2 Weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200 000 11 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Oberfinanzprasident Prasident der Landesanstalt fur Kommunikation als Vorsitzender des VorstandsLandrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Landrate in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175 000 1 in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl uber 175 000 2 Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 2 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200 000 2 weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200 000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500 000 21 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten RegierungsprasidentLandrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Landrate in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl uber 175 000 1 Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 1 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200 000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500 000 2 Weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 500 0001 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Ministerialdirektor beim Landtag und bei einer obersten Landesbehorde Prasident des RechnungshofsLandrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200 000 1 Erste Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500 000 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 500 0001 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Staatssekretar als Chef der Staatskanzlei bei der obersten Landesbehorde deren Geschaftsbereich der stellvertretende Ministerprasident leitetLandrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200 000 1 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500 000 21 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 11 Besoldungsgruppe B 11 Bearbeiten Landrate hauptamtliche Burgermeister und Beigeordnete Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 500 000Bayern Bearbeiten Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes BayBesG vom 5 August 2010 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor Direktor bei der Bayerischen Staatsforsten Direktor bei einem Regionaltrager der Deutschen Rentenversicherung Direktor der Landesgewerbeanstalt Bayern Direktor des Hauptstaatsarchivs Direktor des Planungsverbands ausserer Wirtschaftsraum Munchen Direktor des Zweckverbands Bayerische Landschulheime Direktor eines Bezirkskrankenhauses Geschaftsleiter des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt Kanzler als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung Leitender Realschuldirektor als Ministerialbeauftragter Ministerialrat Polizeivizeprasident der Polizeiprasidien Niederbayern Oberbayern Nord Oberbayern Sud Oberfranken Oberpfalz Schwaben Nord Schwaben Sud West Unterfranken oder des Prasidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei Prasident des Polizeiverwaltungsamts Stadtdirektor Stellvertretender Generaldirektor der Staatsbibliothek Stellvertretender Hauptgeschaftsfuhrer bei den Handwerkskammern fur Mittelfranken Niederbayern Oberpfalz Oberbayern Oberfranken Schwaben UnterfrankenKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 erste Burgermeister einer kreisangehorigen Gemeinde von 15001 bis zu 30000 Einwohnern soweit nicht in B 3 einer kreisangehorigen Gemeinde von 10001 bis zu 15000 Einwohnern soweit nicht in A 16 weitere Burgermeister in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten bis zu 30000 Einwohnern soweit nicht in A 16 in kreisangehorigen Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern soweit nicht in A 16 berufsmassige Gemeinderatsmitglieder in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern soweit nicht in B 3 in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern soweit nicht in A 16 kunftig wegfallend kw Kanzler der Universitat Bayreuth Stadtdirektor in einer Stadt mit bis zu 100 000 Einwohnern Vizeprasident einer fruheren BezirksfinanzdirektionBesoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor bei der Anstalt fur kommunale Datenverarbeitung in Bayern Direktor bei der Bayerischen Versicherungskammer Bayerischen Versorgungskammer Direktor bei der Verwaltungsschule Direktor bei einem kommunalen Spitzenverband Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Bayerischer Stadtetag Verband der bayerischen Bezirke Korperschaften des offentlichen Rechts Direktor bei einem Regionaltrager der Deutschen Rentenversicherung Direktor beim Landesbeauftragten fur den Datenschutz Direktor beim Bayerischen Kommunalen Prufungsverband Direktor des IT Servicezentrums der bayerischen Justiz Direktor der Akademie fur Lehrerfortbildung und Personalfuhrung Direktor der Landeszentrale fur politische Bildungsarbeit Direktor des Hauses der Bayerischen Geschichte Direktor des Landesamts fur Mass und Gewicht Direktor des Staatsinstituts fur Schulqualitat und Bildungsforschung Direktor des Zentralinstituts fur Kunstgeschichte Erster Direktor eines Regionaltragers der Deutschen Rentenversicherung Generalsekretar der Akademie der Wissenschaften Geschaftsleiter des Krankenhauszweckverbands Augsburg Kanzler als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung Leitender Ministerialrat Leitender Ministerialrat als Prufungsgebietsleiter beim Bayerischen Obersten Rechnungshof Leitender Oberstudiendirektor als Ministerialbeauftragter fur Gymnasien oder berufliche Schulen Leiter der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern als Stellvertreter des Prasidenten der Autobahndirektion Nordbayern Ministerialrat Oberbranddirektor Oberlandesanwalt Oberpflegamtsdirektor der Stiftung Juliusspital Wurzburg Polizeivizeprasident des Landeskriminalamts oder des Polizeiprasidiums Mittelfranken oder des Polizeiprasidiums Munchen Prasident der Autobahndirektion Sudbayern Prasident der Bayerischen Landesanstalt fur Wald und Forstwirtschaft Prasident der Fachhochschule fur offentliche Verwaltung und Rechtspflege Prasident der Bayerischen Landesanstalt fur Weinbau und Gartenbau Prasident der Staatlichen Fuhrungsakademie fur Ernahrung Landwirtschaft und Forsten Prasident des Landesamts fur Datenschutzaufsicht Regierungsvizeprasident als Stellvertreter eines in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungsprasidenten Stadtdirektor Stellvertretender Hauptgeschaftsfuhrer bei den Handwerkskammern fur Niederbayern Oberpfalz Oberbayern Vizeprasident der Bayerischen Landesanstalt fur Landwirtschaft Vizeprasident der Lotterieverwaltung Vizeprasident des Landesamts fur Finanzen Vizeprasident des Landesamts fur Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Vizeprasident des Landesamts fur Statistik und Datenverarbeitung Vizeprasident des Landesamts fur Umwelt Vizeprasident des Landesamts fur Verfassungsschutz Vizeprasident des Landesamts fur Digitalisierung Breitband und Vermessung Vizeprasident des Zentrums Bayern Familie und SozialesKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt bis zu 30000 Einwohnern soweit nicht in B 4 erste Burgermeister einer kreisangehorigen Gemeinde mit mehr als 30000 Einwohnern soweit nicht in B 4 einer kreisangehorigen Gemeinde von 15001 bis zu 30000 Einwohnern soweit nicht in B 2 weitere Burgermeister in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern soweit nicht in B 4 berufsmassige Gemeinderatsmitglieder in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern soweit nicht in B 4 in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern soweit nicht in B 2 kunftig wegfallend kw Direktor des Planungsverbands ausserer Wirtschaftsraum Munchen Prasident als Leiter oder Leiterin einer fruheren Bezirksfinanzdirektion Prasident einer Autobahndirektion Prasident einer Direktion fur Landliche Entwicklung Stadtdirektor in einer Stadt mit bis zu 500 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 4 Bearbeiten CIO Stabsstellenleiter in einer obersten Dienstbehorde Direktor bei der Bayerischen Versicherungskammer Bayerischen Versorgungskammer Direktor bei einem kommunalen Spitzenverband Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Bayerischer Stadtetag Verband der bayerischen Bezirke Korperschaften des offentlichen Rechts Direktor bei einem Regionaltrager der Deutschen Rentenversicherung Erster Direktor eines Regionaltragers der Deutschen Rentenversicherung Generaldirektor der Staatlichen Archive Generaldirektor der Staatsbibliothek Generaldirektor der Bayerischen Staatsgemaldesammlungen Generaldirektor des Deutschen Museums Munchen Generaldirektor des Germanischen Nationalmuseums Nurnberg Generaldirektor des Bayerischen Nationalmuseums Generalkonservator des Landesamts fur Denkmalpflege Kanzler als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung Leitender Ministerialrat Leitender Ministerialrat als Prufungsgebietsleiter beim Bayerischen Obersten Rechnungshof Oberbranddirektor der Landeshauptstadt Munchen Polizeiprasident der Bereitschaftspolizei oder der Polizeiprasidien Niederbayern Oberbayern Nord Oberbayern Sud Oberfranken Oberpfalz Schwaben Nord Schwaben Sud West Unterfranken Prasident der Autobahndirektion Nordbayern Prasident der Monumenta Germaniae Historica Prasident der Verwaltung der staatlichen Schlosser Garten und Seen Regierungsvizeprasident Stadtdirektor der Landeshauptstadt Munchen Stellvertretender Hauptgeschaftsfuhrer bei der Handwerkskammer fur Oberbayern Vizeprasident beim Landesamt fur SteuernKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt bis zu 30000 Einwohnern soweit nicht in B 3 erste Burgermeister einer kreisangehorigen Gemeinde mit mehr als 30000 Einwohnern soweit nicht in B 3 weitere Burgermeister in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern soweit nicht in B 5 in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern soweit nicht in B 3 berufsmassige Gemeinderatsmitglieder in Augsburg soweit nicht in B 5 in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern soweit nicht in B 3 Landrate eines Landkreises bis zu 75000 Einwohnern soweit nicht in B 5 kunftig wegfallend kw Geschaftsfuhrender Direktor der Landesgewerbeanstalt BayernBesoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor bei einem Regionaltrager der Deutschen Rentenversicherung Erster Direktor eines Regionaltragers der Deutschen Rentenversicherung Geschaftsfuhrender Direktor der Anstalt fur Kommunale Datenverarbeitung in Bayern Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammern Mittelfranken Oberfranken Schwaben Unterfranken Kanzler als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung Ministerialdirigent Polizeiprasident des Polizeiprasidiums MittelfrankenKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt von 30001 bis zu 50000 Einwohnern soweit nicht in B 6 weitere Burgermeister in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern soweit nicht in B 6 in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern soweit nicht in B 4 berufsmassige Gemeinderatsmitglieder in Nurnberg soweit nicht in B 6 in Augsburg soweit nicht in B 4 Landrate eines Landkreises von 75001 bis zu 150000 Einwohnern soweit nicht in B 6 eines Landkreises bis zu 75000 Einwohnern soweit nicht in B 4 kunftig wegfallend kw Prasident als Leiter einer fruheren Bezirksfinanzdirektion Stadtdirektor der Landeshauptstadt MunchenBesoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Erster Direktor eines Regionaltragers der Deutschen Rentenversicherung Generallandesanwalt Generalsekretar des Landespersonalausschusses Geschaftsfuhrender Direktor des Bayerischen Kommunalen Prufungsverbands Geschaftsfuhrendes Vorstandsmitglied Geschaftsfuhrendes Prasidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Bayerischer Stadtetag Verband der bayerischen Bezirke Korperschaften des offentlichen Rechts Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz Ministerialdirigent auch als Landesbeauftragter fur den Datenschutz oder als Abteilungsleiter beim Bayerischen Obersten Rechnungshof Polizeiprasident des Landeskriminalamts oder des Polizeiprasidiums Munchen Prasident der Bayerischen Landesanstalt fur Landwirtschaft Prasident der Lotterieverwaltung Prasident des Landesamts fur Finanzen Prasident des Landesamts fur Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Prasident des Landesamts fur Statistik und Datenverarbeitung Prasident des Landesamts fur Umwelt Prasident des Landesamts fur Verfassungsschutz Prasident des Landesamts fur Digitalisierung Breitband und Vermessung Prasident des Zentrums Bayern Familie und SozialesKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt von 50001 bis zu 100000 Einwohnern soweit nicht in B 7 einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt von 30001 bis zu 50000 Einwohnern soweit nicht in B 5 weitere Burgermeister in Augsburg soweit nicht in B 7 in kreisfreien Gemeinden oder Grossen Kreisstadten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern soweit nicht in B 5 berufsmassige Gemeinderatsmitglieder in Munchen soweit nicht in B 7 in Nurnberg soweit nicht in B 5 Landrat eines Landkreises mit mehr als 150000 Einwohnern soweit nicht in B 7 eines Landkreises von 75001 bis zu 150000 Einwohnern soweit nicht in B 5 Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Geschaftsfuhrendes Vorstandsmitglied Geschaftsfuhrendes Prasidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Bayerischer Stadtetag Verband der bayerischen Bezirke Korperschaften des offentlichen Rechts Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer fur Oberbayern Ministerialdirigent Prasident des Landesamts fur Steuern Regierungsprasident Vizeprasident des Bayerischen Obersten RechnungshofsKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt von 100001 bis zu 200000 Einwohnern soweit nicht in B 8 einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt von 50001 bis zu 100000 Einwohnern soweit nicht in B 6 weitere Burgermeister in Nurnberg soweit nicht in B 8 in Augsburg soweit nicht in B 6 berufsmassige Gemeinderatsmitglieder in Munchen soweit nicht in B 6 Landrate eines Landkreises mit mehr als 150000 Einwohnern soweit nicht in B 6 kunftig wegfallend kw Ministerialdirigent als Direktor des Senatsamts Prasident Rektor der Universitat WurzburgBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Geschaftsfuhrendes Vorstandsmitglied Geschaftsfuhrendes Prasidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Bayerischer Stadtetag Verband der bayerischen Bezirke Korperschaften des offentlichen Rechts Landespolizeiprasident Regierungsprasident von OberbayernKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister einer kreisfreien Gemeinde oder Grossen Kreisstadt von 100001 bis zu 200000 Einwohnern soweit nicht in B 7 weitere Burgermeister in Munchen soweit nicht in B 9 in Nurnberg soweit nicht in B 7 Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Ministerialdirektor Prasident des Bayerischen Obersten RechnungshofsKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister der Stadt Augsburg weitere Burgermeister in Munchen soweit nicht in B 8 Besoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Staatsrat als Amtschef der StaatskanzleiKommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister der Stadt NurnbergBesoldungsgruppe B 11 Bearbeiten Kommunale Wahlbeamte auf Zeit 1 Oberburgermeister der Stadt MunchenBerlin Bearbeiten Festgelegt fur die Landesbeamten in der Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes LBesG vom 9 April 1996 Besoldungsgruppe B 1 Bearbeiten nicht besetzt Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Direktorin oder Direktor der Stiftung Lette Verein Direktorin oder Direktor der Stiftung Pestalozzi Frobel Haus Direktor beim Berliner Betrieb fur Zentrale Gesundheitliche Aufgaben als Leiter des Geschaftsbereichs Institut fur Lebensmittel Arzneimittel und Tierseuchen als Leiter des Geschaftsbereichs Institut fur Tropenmedizin Direktorin oder Direktor beim Polizeiprasidenten als Leitung einer Direktion 2 als Leitung des Stabes der Landespolizeidirektion als standige Vertretung der Leitung des Landeskriminalamts Direktorin oder Direktor der Berliner Forsten Direktor der Berlinischen Galerie und Professor Direktor der Unfallkasse Berlin Direktor des Landesamts fur Arbeitsschutz Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Direktor des Landesarchivs Kanzler der Universitat der Kunste Berlin der Hochschule fur Technik und Wirtschaft Berlin der Beuth Hochschule fur Technik Berlin Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin Leitender Oberschulrat als Leiter eines bedeutenden Referats bei dem fur das Schulwesen zustandigen Senatsmitglied 1 Prasident des Landesamts zur Regelung offener Vermogensfragen1 Soweit die Funktion nicht einem in eine hohere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist 2 Mit Ausnahme der Leitung der Direktion Zentrale Sonderdienste Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor der Verwaltungsakademie Berlin Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor Direktor des Landeskriminalamts Direktorin oder Direktor des Landesamts fur Burger und Ordnungsangelegenheiten Direktorin oder Direktor des Landesinstituts fur gerichtliche und soziale Medizin Direktor des Landesverwaltungsamts Erster Direktor beim Polizeiprasidenten als Leitung der Landespolizeidirektion Generaldirektor der Zentral und Landesbibliothek Berlin Generaldirektor des Stadtmuseums Berlin und Professor Geschaftsfuhrer der Handwerkskammer Leitender Branddirektor als Vertreter des Landesbranddirektors Leitender Oberschulrat als der standige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem fur das Schulwesen zustandigen Senatsmitglied als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der Standigen Konferenz der Kultusminister Direktorin oder Direktor des Landesamtes fur Einwanderung Vizeprasidentin oder Vizeprasident des Deutschen Instituts fur BautechnikBesoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Bezirksstadtrat Direktor bei dem Rechnungshof als Prufungsgebietsleiter Leitender Oberschulrat als Leiter einer Abteilung bei dem fur das Schulwesen zustandigen Senatsmitglied Leitender Senatsrat als Leiter einer Abteilung bei dem fur Justiz zustandigen Senatsmitglied und Prasident des Justizprufungsamtes Prasident des Landesamtes fur Gesundheit und Soziales Prasidentin oder Prasident des Landesamtes fur Fluchtlingsangelegenheiten Wird nach Ausscheiden des gegenwartigen Amtsinhabers in die Besoldungsgruppe B 3 uberfuhrt Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Bezirksstadtrat als Stellvertreter des Bezirksburgermeisters Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums und Professor Kanzler der Freien Universitat Berlin der Humboldt Universitat zu Berlin der Technischen Universitat Berlin Landesbranddirektor Leitender Oberschulrat als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem fur das Schulwesen zustandigen Senatsmitglied Polizeivizeprasident Prasident des Deutschen Instituts fur Bautechnik Senatsbaudirektor Vizeprasident des RechnungshofsBesoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Bezirksburgermeister Direktor bei dem Abgeordnetenhaus Hauptgeschaftsfuhrer der HandwerkskammerBesoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Polizeiprasident Staatssekretar 11 Erhalt als Chef der Staatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Prasident des RechnungshofsBesoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Ministerialdirektor als Generalsekretar der Standigen Konferenz der KultusministerBesoldungsgruppe B 10 Bearbeiten nicht besetzt Besoldungsgruppe B 11 Bearbeiten nicht besetzt Brandenburg Bearbeiten Festgelegt fur die Landesbeamten in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B BbgBesO A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes BbgBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25 Juni 2019 und fur die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Verordnung uber die Besoldung und Dienstaufwandsentschadigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbande im Land Brandenburg Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung BbgKomBesV vom 2 Februar 2018 Besoldungsgruppe B 1 Bearbeiten Nicht besetzt Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor oder Abteilungsprasident als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung bei einer Landesoberbehorde bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Abteilungsdirektor des Landesbetriebes Forst Brandenburg als der standige Vertreter des Direktors Direktor beim Landesbetrieb Strassenwesen Direktor beim Polizeiprasidium 1 Direktor der Fachhochschule fur Finanzen Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preussische Schlosser und Garten Berlin Brandenburg als der standige Vertreter des Generaldirektors Direktor der Zentralen Auslanderbehorde Direktor der Zentralen Bezugestelle des Landes Brandenburg Direktor des Brandenburgischen IT Dienstleisters Direktor des Brandenburgischen Landesamtes fur Denkmalpflege und Archaologischen Landesmuseums Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes fur Liegenschaften und Bauen als Leiter eines Bereichs 2 Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Direktor des Landesinstituts fur Schule und Medien Berlin Brandenburg Direktor des Zentralen IT Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg Kanzler der Brandenburgischen Technischen Universitat Cottbus Senftenberg 3 Kanzler der Europa Universitat Frankfurt Oder Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektor als Referatsleiter fur polizeiliche Einsatz oder Kriminalitatsangelegenheiten im fur Inneres zustandigen Ministerium 1 Leitender Kriminaldirektor 1 Leitender Oberschulrat als Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehorde Leitender Polizeidirektor 1 Ministerialrat bei einer obersten Landesbehorde 1 Vizeprasident als der standige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung 4Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 5 2 Hauptamtlicher Burgermeister in kreisangehorigen Gemeinden mit 15 001 bis 25 000 Einwohnern Erster Beigeordneter in kreisangehorigen Gemeinden mit 40 001 bis 60 000 Einwohnern in Landkreisen mit bis zu 75 000 Einwohnern Beigeordneter in kreisangehorigen Gemeinden mit uber 60 000 Einwohnern in kreisfreien Stadten mit bis zu 100 000 Einwohnern in Landkreisen mit 75 001 bis 150 000 Einwohnern1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 2 Fur dieses Amt konnen zwei Stellen ausgebracht werden 3 Der erste Dienstposteninhaber darf in der ersten Amtsperiode Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefugt werden der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist der der Amtsinhaber angehort Der Zusatz und Professor darf beigefugt werden wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuhrt Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin Brandenburg als stellvertretender Geschaftsfuhrer oder Mitglied der Geschaftsfuhrung wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes fur Liegenschaften und Bauen als technischer Geschaftsfuhrer Direktor des Zentraldienstes der Polizei Kanzler der Universitat Potsdam Ministerialrat als Abteilungsleiter beim Landesrechnungshof als Integrationsbeauftragter des Landes Brandenburg Polizeivizeprasident Prasident des Amtes fur Statistik Berlin Brandenburg als Vorstand der Anstalt offentlichen Rechts Prasident des Landesamtes fur Arbeitsschutz Verbraucherschutz und Gesundheit Prasident des Landesamtes fur Bauen und Verkehr Prasident des Landesamtes fur Bergbau Geologie und Rohstoffe Prasident des Landesbetriebes fur Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Vizeprasident als der standige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung 1Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 2 Hauptamtlicher Burgermeister in kreisangehorigen Gemeinden mit 25 001 bis 40 000 Einwohnern Erster Beigeordneter in kreisangehorigen Gemeinden mit uber 60 000 Einwohnern in kreisfreien Stadten mit bis zu 100 000 Einwohnern in Landkreisen mit 75 001 bis 150 000 Einwohnern Beigeordneter in kreisfreien Stadten mit 100 001 bis 150 000 Einwohnern in Landkreisen mit 150 001 bis 225 000 Einwohnern1 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefugt werden der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist der der Amtsinhaber angehort Der Zusatz und Professor darf beigefugt werden wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung fuhrt Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin Brandenburg als stellvertretender Geschaftsfuhrer oder Mitglied der Geschaftsfuhrung wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Direktor des Landesbetriebes Forst Brandenburg Erster Direktor des Brandenburgischen IT Dienstleisters Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes fur Liegenschaften und Bauen als kaufmannischer Geschaftsfuhrer Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin Brandenburg als Geschaftsfuhrer oder Vorsitzender der Geschaftsfuhrung bei mehr als 900 000 und hochstens 2 3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfallen Generaldirektor und Professor der Stiftung Preussische Schlosser und Garten Berlin Brandenburg Leitender Ministerialrat als Beauftragter fur den Sport Prasident des Landesamtes fur Landliche Entwicklung Landwirtschaft und Flurneuordnung Prasident des Landesamtes fur Soziales und Versorgung Prasident des Landesamtes fur Umwelt Prasident des Landesbetriebs StrassenwesenHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 2 Hauptamtlicher Burgermeister in kreisangehorigen Gemeinden mit 40 001 bis 60 000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit bis zu 75 000 Einwohnern Erster Beigeordneter in kreisfreien Stadten mit 100 001 bis 150 000 Einwohnern in Landkreisen mit 150 001 bis 225 000 Einwohnern Beigeordneter in kreisfreien Stadten mit uber 150 000 Einwohnern in Landkreisen mit uber 225 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Berlin Brandenburg als Geschaftsfuhrer oder Vorsitzender der Geschaftsfuhrung bei mehr als 2 3 Millionen und hochstens 3 7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfallen Direktor beim Landesrechnungshof mit mindestens zwei Prufungsgebieten Ministerialdirigent als Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehorde PolizeiprasidentHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 2 Hauptamtlicher Burgermeister in kreisangehorigen Gemeinden mit uber 60 000 Einwohnern Oberburgermeister in kreisfreien Stadten mit bis zu 100 000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit 75 001 bis 150 000 Einwohnern Erster Beigeordneter in kreisfreien Stadten mit uber 150 000 Einwohnern in Landkreisen mit uber 225 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Vizeprasident des LandesrechnungshofesHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 2 Oberburgermeister in kreisfreien Stadten mit 100 001 bis 150 000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit 150 001 bis 225 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 2 Oberburgermeister in kreisfreien Stadten mit uber 150 000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit uber 225 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor des Landtages Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Landesrechnungshofes StaatssekretarBesoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Chef der Staatskanzlei und Staatssekretar Bremen Bearbeiten Festgelegt in der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Gesetz uber die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Bremisches Besoldungsgesetz BremBesG Besoldungsgruppe B 1 Bearbeiten Keine Amter Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Direktor der Staats und Universitatsbibliothek Landesbehindertenbeauftragter Leitender Branddirektor als Leiter der Feuerwehr Bremen Leitender Direktor 1 Leitender Kriminaldirektor bei der Polizei Bremen Leitender Medizinaldirektor 4als Leiter des Gesundheitsamtes Bremen Leitender Polizeidirektor bei der Polizei Bremen Rektor der Hochschule Bremerhaven 2 Rektor der Hochschule fur Kunste 2 Rektor der Hochschule fur Offentliche Verwaltung 2 Leitender Regierungsdirektor 1 Senatsrat 1 3bei einer obersten Landesbehorde1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 B 3 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3 3 Die Zahl der Planstellen fur Senatsrate in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen fur Senatsrate nicht uberschreiten 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor beim Rechnungshof Direktor der Ortspolizeibehorde Bremerhaven Kanzler der Universitat 1 Landesbeauftragter fur die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau Leitender Direktor 2 Leitender Medizinaldirektor 4als Leiter des Gesundheitsamtes Bremen Leitender Polizeidirektor als Polizeivizeprasident der Polizei Bremen Leitender Regierungsdirektor 2 Rektor der Hochschule Bremen 1 Senatsrat 2 3bei einer obersten Landesbehorde1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 B 2 3 Die Zahl der Planstellen fur Senatsrate in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen fur Senatsrate nicht uberschreiten 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Magistratsdirektor bei der Stadtgemeinde Bremerhaven Senatsdirektor bei einer obersten Landesbehorde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 1 Vizeprasident des Rechnungshofes1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor bei der Burgerschaft Landesschulrat Polizeiprasident Rektor der Universitat 1 Senatsdirektor 2bei einer obersten Landesbehorde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung Sprecher des Senats1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6 W 3 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Hauptamtlicher Stadtrat bei der Stadtgemeinde Bremerhaven Rektor der Universitat 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 W 3 Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Burgermeister bei der Stadtgemeinde Bremerhaven Prasident des Rechnungshofes Staatsrat 1 21 Nur als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmachtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Oberburgermeister bei der Stadtgemeinde Bremerhaven Staatsrat 11 als Chef der Senatskanzlei Besoldungsgruppe B 9 bis B 11 Bearbeiten Keine Amter Hamburg Bearbeiten Festgelegt in der Anlage II Besoldungsordnung B des Hamburgischen Besoldungsgesetzes HmbBesG Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Leitender Baudirektor Leitender Kriminaldirektor soweit nicht in A 16 B 3 Leitender Medizinaldirektor soweit nicht in B 3 Leitender Oberschulrat soweit nicht in B 3 Leitender Polizeidirektor soweit nicht in B 3 Leitender Regierungsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehorde soweit nicht in A 16 B 3 als standige Vertretung eines Bezirksamtsleiters Professor und Direktor der Staats und UniversitatsbibliothekKorperschaftsbeamte Leitender Arztlicher Direktor LandesvertrauensarztBesoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor des Amts fur Arbeitsschutz des Sportamts des Staatsarchivs Erster Baudirektor soweit nicht in B 4 oder B 6 Leitender Branddirektor soweit nicht in A 16 Leitender Kriminaldirektor soweit nicht in A 16 B 2 Leitender Medizinaldirektor Leitender Oberschulrat Leitender Polizeidirektor Leitender Regierungsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehorde soweit nicht in A 16 B 2 als standige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6 Leitender VeterinardirektorKorperschaftsbeamte Direktor bei dem Statistischen Amt fur Hamburg und Schleswig Holstein als Mitglied des Vorstands soweit nicht in B 4 Direktor bei der Hamburg Port Authority soweit nicht in B 4 oder B 6 Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority soweit nicht in B 4 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Bezirksamtsleiter Direktor bei dem Rechnungshof Erster Baudirektor soweit nicht in B 3 oder B 6 Hamburgischer Beauftragter fur Datenschutz und Informationsfreiheit Oberbranddirektor Polizeivizeprasident Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehorde als Leiter einer bedeutenden Abteilung die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist als Leiter eines bedeutenden Amtes als standige Vertretung eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7Korperschaftsbeamte Direktor bei dem Statistischen Amt fur Hamburg und Schleswig Holstein als Mitglied des Vorstands Direktor bei der Hamburg Port Authority soweit nicht in B 3 oder B 6 Erster Baudirektor bei der Hamburg Port AuthorityBesoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehorde als Leiter eines grossen und bedeutenden AmtesBesoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Direktor bei der Burgerschaft Erster Baudirektor soweit nicht in B 3 oder B 4 Landesschulrat Polizeiprasident Vizeprasident des Rechnungshofs Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehorde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes soweit nicht in B 7 Korperschaftsbeamte Direktor bei der Hamburg Port Authority Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority soweit nicht in B 3 oder B 4 Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehorde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes soweit nicht in B 6 Korperschaftsbeamte HafenbaudirektorBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Keine Amter Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten OberbaudirektorBesoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Prasident des Rechnungshofs Staatsrat Senatssyndicus gemass Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Hessen Bearbeiten Quelle Anlage I Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes HBesG in der Fassung vom 27 Mai 2013 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittelbehorde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bei dem Polizeiprasidium Frankfurt am Main Abteilungsdirektor als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittelbehorde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bei dem Polizeiprasidium Frankfurt am Main Direktorin der Universitatsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktor der Universitatsbibliothek Johann Christian Senckenberg Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule als Koordinatorin fur ressortuberschreitende Aus und Fortbildung Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule als Koordinator fur ressortuberschreitende Aus und Fortbildung Direktorin der TUH Staatliche Technische Uberwachung Hessen Direktor der TUH Staatliche Technische Uberwachung Hessen Direktorin der Hessischen Landesfeuerwehrschule Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse Direktor einer kommunalen Versorgungskasse Landesbranddirektorin Landesbranddirektor Leitende Medizinaldirektorin als Dezernentin und Landestuberkulosearztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Leiterin des Arztlichen Gutachtenprufdienstes und zugleich Leiterin einer Arztlichen Gutachtenprufdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Leitender Medizinaldirektor als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Leiter des Arztlichen Gutachtenprufdienstes und zugleich Leiter einer Arztlichen Gutachtenprufdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Ministerialratin bei einer obersten Landesbehorde Ministerialrat bei einer obersten Landesbehorde Polizeivizeprasidentin des Polizeiprasidiums Sudhessen Polizeivizeprasident des Polizeiprasidiums Sudhessen Polizeivizeprasidentin des Polizeiprasidiums Westhessen Polizeivizeprasident des Polizeiprasidiums Westhessen Polizeivizeprasidentin des Polizeiprasidiums Sudosthessen Polizeivizeprasident des Polizeiprasidiums Sudosthessen Polizeivizeprasidentin des Polizeiprasidiums Mittelhessen Polizeivizeprasident des Polizeiprasidiums Mittelhessen Polizeivizeprasidentin des Polizeiprasidiums Nordhessen Polizeivizeprasident des Polizeiprasidiums Nordhessen Prasidentin der Polizeiakademie Hessen Prasident der Polizeiakademie Hessen Rektorin der Hessischen Hochschule fur Polizei und Verwaltung Rektor der Hessischen Hochschule fur Polizei und Verwaltung Vizeprasidentin des Hessischen Polizeiprasiums fur Technik Vizeprasident des Hessischen Polizeiprasidiums fur Technik Vizeprasidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeiprasidiums Vizeprasident des Hessischen BereitschaftspolizeiprasidiumsHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 15 000 Einwohnern Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 30 000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 75 000 EinwohnernKunftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen Direktor des Hessischen Landesinstituts fur Padagogik Prasident der Fachhochschule Fulda Prasident der Hochschule fur Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main der Hochschule fur Gestaltung Offenbach am MainBesoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Direktor der Hessischen Landeszentrale fur politische Bildung Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlosser und Garten Finanzprasident als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Leitender Baudirektor als Leiter einer grossen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern Leitender Magistratsdirektor als Leiter einer grossen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern Leitender Medizinaldirektor als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern Prasident des Landesamtes fur Denkmalpflege Hessen Landeskriminaldirektor Polizeiprasident des Polizeiprasidiums Osthessen Polizeivizeprasident des Polizeiprasidiums Frankfurt am Main Abteilungsdirektor als Vertreter des Leiters des Landesbetriebes Hessen Forst Vizeprasident des Hessischen Landesamtes fur Strassen und VerkehrswesenHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20 000 Einwohnern Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 50 000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 75 000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 75 000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 150 000 EinwohnernKunftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen Kanzler der Universitat Kassel der Technischen Universitat Darmstadt der Johann Wolfgang Goethe Universitat Frankfurt am Main der Justus Liebig Universitat Giessen der Philipps Universitat Marburg Prasident der Fachhochschule Darmstadt der Fachhochschule Frankfurt am Main der Fachhochschule Giessen Friedberg der Fachhochschule WiesbadenBesoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor der Hessischen Zentrale fur Datenverarbeitung Prasident des Hessischen Statistischen Landesamtes Polizeiprasident des Polizeiprasidiums Sudhessen des Polizeiprasidiums Westhessen des Polizeiprasidiums Sudosthessen des Polizeiprasidiums Mittelhessen des Polizeiprasidiums Nordhessen Prasident des Hessischen Bereitschaftspolizeiprasidiums Prasident des Hessischen Polizeiprasidiums fur Technik Landespolizeivizeprasident Inspekteur der Hessischen PolizeiHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30 000 Einwohnern Burgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 75 000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 150 000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit bis zu 300 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor beim Hessischen Rechnungshof als Abteilungsleiter Prasident des Landesamtes fur Verfassungsschutz Hessen Prasident des Hessischen Landesamtes fur Umwelt und Geologie Prasident des Hessischen Landeskriminalamtes Prasident des Hessischen Landesamtes fur Bodenmanagement und Geoinformation Polizeiprasident des Polizeiprasidiums Frankfurt am Main Direktor des Hessischen Landeslabors Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft HessenHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Burgermeister Oberburgermeister einer Gemeinde mit bis zu 50 000 Einwohnern Burgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 100 000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 175 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 75 000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit bis zu 300 000 Einwohnern weitere Kreisbeigeordnete in Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern weiterer Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMainKunftig wegfallend Hauptgeschaftsfuhrer einer Handwerkskammer soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Direktor des Hessischen Baumanagements Direktor des Hessischen Immobilienmanagements Landespolizeiprasident Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europaischen Union Prasident des Hessischen Landesamtes fur Strassen und VerkehrswesenHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Oberburgermeister einer Gemeinde mit bis zu 75 000 Einwohnern Burgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 175 000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 250 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 150 000 Einwohnern Erster Kreisbeigeordneter eines Landkreises mit mehr als 300 000 Einwohnern weitere Beigeordnete des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Erster Beigeordneter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMainBesoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Oberfinanzprasident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Vizeprasident des Hessischen RechnungshofesHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Oberburgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100 000 Einwohnern Burgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 250 000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit bis zu 500 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit uber 150 000 Einwohnern Erster Beigeordneter des Landeswohlfahrtsverbandes HessenKunftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen Prasident der Johann Wolfgang Goethe Universitat Frankfurt am Main der Justus Liebig Universitat Giessen der Philipps Universitat Marburg der Technischen Universitat Darmstadt der Universitat KasselBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor beim Hessischen LandtagHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Oberburgermeister einer Gemeinde mit bis zu 175 000 Einwohnern Burgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit bis zu 500 000 Einwohnern weitere Beigeordnete in Gemeinden mit uber 500 000 Einwohnern Landesdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMainBesoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Hessischen Rechnungshofes StaatssekretarHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Oberburgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250 000 Einwohnern Burgermeister als Erster Beigeordneter einer Gemeinde mit uber 500 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Staatssekretar als Chef der StaatskanzleiHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Oberburgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 11 Bearbeiten Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 3 Oberburgermeister einer Gemeinde mit uber 500 000 EinwohnernMecklenburg Vorpommern Bearbeiten Festgelegt in der Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes fur das Land Mecklenburg Vorpommern Landesbesoldungsgesetz LBesG M V in der Fassung vom 5 September 2001 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Direktor der Fachhochschule fur offentliche Verwaltung und Rechtspflege Direktor des Landesamtes fur Strassenbau und Verkehr Direktor des Landesamtes fur zentrale Aufgaben und Technik der Polizei Brand und Katastrophenschutz Direktor des Landesbesoldungsamtes Direktor des Instituts fur Qualitatsentwicklung Direktor des Staatlichen Museums Schwerin Kanzler einer Universitat mit einer Messzahl von mehr als 2 000 bis 5 000 LandesschulratHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 4 Burgermeister in Gemeinden mit 15 001 bis zu 20 000 Einwohnern Beigeordneter Senator als zweiter Stellvertreter des Oberburgermeisters in Gemeinden mit 40 001 bis zu 70 000 Einwohnern ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit 70 001 bis zu 150 000 Einwohnern Beigeordneter als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175 000 Einwohnern ohne Stellverfunktion in Landkreisen mit uber 175 000 Einwohnernkunftig wegfallend Direktor des Landesgesundheitsamtes Direktor des Landesinstitutes fur Schule und Ausbildung Direktor des Landesvermessungsamtes Direktor des Landesversorgungsamtes Direktor des Landesveterinar und Lebensmitteluntersuchungsamtes Direktor des Statistischen Landesamtes Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg Rektor der Fachhochschule Stralsund Rektor der Hochschule Wismar Fachhochschule fur Technik Wirtschaft und GestaltungBesoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor des Landeskriminalamtes Direktor der Landesrundfunkzentrale Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Ostmecklenburg Vorpommern soweit nicht in B 4 Kanzler einer Universitat mit einer Messzahl von mehr als 5 000 bis 10 000 Landesbeauftragter fur die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Polizeiprasident als Leiter des Polizeiprasidiums Neubrandenburg als Leiter des Polizeiprasidiums Rostock Erster Direktor des Landesamtes fur Gesundheit und Soziales Erster Direktor des Landesamtes fur innere Verwaltung Erster Direktor des Landesamtes fur Kultur und Denkmalpflege Erster Direktor des Landesamtes fur Landwirtschaft Lebensmittelsicherheit und FischereiHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 4 Burgermeister in Gemeinden mit 20 001 bis zu 40 000 Einwohnern Beigeordneter Senator als erster Stellvertreter des Oberburgermeisters in Gemeinden mit 40 001 bis zu 70 000 Einwohnern als zweiter Stellvertreter des Oberburgermeisters in Gemeinden mit 70 001 bis zu 150 000 Einwohnern ohne Stellverfunktion in Gemeinden mit uber 150 000 Einwohnern Beigeordneter als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit bis zu 175 000 Einwohnern als zweiter Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit uber 175 000 Einwohnernkunftig wegfallend Rektor einer Universitat mit einer Messzahl von mehr als 1 000 bis 2 000Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Ostmecklenburg Vorpommern soweit nicht in B 3 Inspekteur der Polizei Kanzler einer Universitat mit einer Messzahl von mehr als 10 000 Prasident und Professor des Forschungsinstitut fur NutztierbiologieHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 4 Beigeordneter Senator als erster Stellvertreter des Oberburgermeisters in Gemeinden mit 70 001 bis zu 150 000 Einwohnern als zweiter Stellvertreter des Oberburgermeisters in Gemeinden mit uber 150 000 Einwohnern Beigeordneter als erster Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit uber 175 000 Einwohnernkunftig wegfallend Rektor einer Universitat mit einer Messzahl von mehr als 2 000 bis 5 000Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Landesbeauftragter fur den DatenschutzHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 4 Oberburgermeister in Gemeinden mit 40 001 bis zu 70 000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit bis zu 175 000 Einwohnern Beigeordneter Senator als erster Stellvertreter des Oberburgermeisters in Gemeinden mit uber 150 000 Einwohnernkunftig wegfallend Rektor einer Universitat mit einer Messzahl von mehr als 5 000 bis 10 000Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Vizeprasident des Landesrechnungshofes BurgerbeauftragterHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 4 Oberburgermeister in Gemeinden mit 70 001 bis zu 150 000 Einwohnern Landrat in Landkreisen mit uber 175 000 Einwohnernkunftig wegfallend Rektor einer Universitat mit einer Messzahl von mehr als 10 000Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit 4 Oberburgermeister in Gemeinden mit uber 150 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor des LandtagesBesoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Landesrechnungshofes Staatssekretar soweit nicht in B 10 Besoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Staatssekretar soweit nicht in B 9 Niedersachsen Bearbeiten Festgelegt in Anlage 1 zu 2 des Niedersachsischen Besoldungsgesetzes NBesG i d F v 7 November 2008 sowie in 1 der Niedersachsischen Kommunalbesoldungsverordnung NKBesVO v 29 November 2013 Besoldungsgruppe B 1 Bearbeiten Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit bis zu 10 000 Einwohnern 1 1 Erhalt eine Amtszulage in Hohe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor als Leiter eines grossen und bedeutsamen Bereiches der Oberfinanzdirektion Niedersachsen wenn er fur den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreter des Finanzprasidenten ist als allgemeiner Vertreter des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen als Leiter der Regionalabteilung Luneburg und Vertreter des Prasidenten der Niedersachsischen Landesschulbehorde Arztlicher Direktor des Massregelvollzugszentrums Niedersachsen Direktor beim Amt fur regionale Landesentwicklung Direktor der Feuerwehr bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400 000 Direktor der Niedersachsischen Versorgungskasse Direktor der Polizei im fur Inneres zustandigen Ministerium Direktor des Landesamtes fur Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen als Mitglied des Vorstands als Leiter des Geschaftsbereichs Landesvermessung und Geobasisinformation Direktor des Landesbetriebes fur Mess und Eichwesen Direktor des Landesmuseums Hannover Geschaftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer Geschaftsfuhrer der Tierseuchenkasse Leitender Direktor als dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellter Leiter einer grossen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 1 als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer grossen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover 1 2 als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer grossen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 1 2 Polizeivizeprasident Vizeprasident des Landeskriminalamtes Prasident des Landesamtes fur Denkmalpflege Prasident des Landesamtes fur Lehrerbildung und Schulentwicklung Prasident des Landesarchivs Vizeprasident der Anstalt Niedersachsische Landesforsten Vizeprasident des Landesamtes fur Statistik Vizeprasident des Landesamtes fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern allgemeiner Vertreter des Hauptverwaltungsbeamtern einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20 001 bis 30 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30 001 bis 40 000 Einwohnern eines Landkreises mit bis zu 75 000 Einwohnern Verbandsgeschaftsfuhrer des Bezirksverbands Oldenburg Verbandsgeschaftsfuhrer des Zweckverbands Veterinaramt JadeWeser 1 Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz 2 Hochstens ein Drittel der Stellen die nach 26 Abs 1 BBesG in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 ausgebracht werden durfen Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitatsbibliothek Hannover Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen als Vorsitzender des Vorstands Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen Direktor der Staats und Universitatsbibliothek Gottingen Direktor des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen als Geschaftsfuhrer Finanzprasident Geschaftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer als allgemeiner Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer Landesbranddirektor Landespolizeidirektor Leitender Ministerialrat als Prufungsgebietsleiter beim Landesrechnungshof als Referatsleiter im fur Inneres zustandigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiter als Vertreter des Landesbeauftragten fur den Datenschutz Prasident des Landesamtes fur Statistik Prasident des Landesgesundheitsamtes Verfassungsschutzvizeprasident als stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im fur Inneres zustandigen Ministerium Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 15 001 bis 20 000 Einwohnern allgemeiner Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 30 001 bis 40 000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75 000 Einwohnern des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Grossraum Braunschweig Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit 40 001 bis 60 000 Einwohnern eines Landkreises mit 75 001 bis 150 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor des Landesamtes fur Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen als Vorsitzender des Vorstands Finanzprasident als standiger Vertreter des Oberfinanzprasidenten Geschaftsfuhrer des Landesbetriebes IT Niedersachsen Leitender Ministerialrat als Bevollmachtigter der Niedersachsischen Landesregierung fur den Einsatz der Informationstechnik als Beauftragter fur Investitions und Planungsbeschleunigung sowie Burgerbeteiligung Polizeiprasident soweit nicht in B 5 als Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehorde fur zentrale Aufgaben Prasident der Anstalt Niedersachsische Landesforsten Prasident der Klosterkammer Hannover Prasident des Landeskriminalamtes Prasident der Landesschulbehorde Prasident der Niedersachsischen Landesbehorde fur Strassenbau und Verkehr Prasident des Landesamts fur Bergbau Energie und Geologie Prasident des Landesamts fur Soziales Jugend und Familie Prasident des Landesamtes fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Verbandsdirektor des Zweckverbandes Grossraum Braunschweig Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit 20 001 bis 30 000 Einwohnern allgemeiner Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 40 001 bis 60 000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit 75 001 bis 150 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit 60 001 bis 100 000 Einwohnern eines Landkreises mit 150 001 bis 300 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor des Landesbetriebes fur Wasserwirtschaft Kusten und Naturschutz Ministerialdirigent als Leiter des Bereiches Datenschutzaufsicht im nicht offentlichen Bereich Parlamentsrat als Mitglied des Gesetzgebungs und Beratungsdienstes beim Landtag Polizeiprasident in Hannover Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 30 001 bis 40 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 75 000 Einwohnern allgemeiner Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 60 001 bis 100 000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit 150 001 bis 300 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit 100 001 bis 200 000 Einwohnern eines Landkreises mit uber 300 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Direktor der Landwirtschaftskammer Landesbeauftragter fur den Datenschutz Landesbeauftragter fur regionale Landesentwicklung Landespolizeiprasident Verfassungsschutzprasident als Leiter der Verfassungsschutzabteilung im fur Inneres zustandigen Ministerium Sprecher der Landesregierung Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 40 001 bis 60 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit 75 001 bis 150 000 Einwohnern allgemeiner Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde mit 100 001 bis 200 000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit uber 300 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit 200 001 bis 400 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Oberfinanzprasident Vizeprasident des Landesrechnungshofs Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 60 001 bis 100 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit 150 001 bis 300 000 Einwohnern allgemeiner Vertreter des Oberburgermeisters einer Gemeinde mit 200 001 bis 400 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit uber 400 000 Einwohnern der Region HannoverBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 100 001 bis 200 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit uber 300 000 Einwohnern allgemeiner Vertreter des Oberburgermeisters einer Gemeinde mit uber 400 000 Einwohnern des Prasidenten der Region HannoverBesoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Direktor beim Landtag 1 Prasident des Landesrechnungshofs 1 Staatssekretar 1 Hauptverwaltungsbeamter einer Gemeinde mit 200 001 bis 400 000 Einwohnern einer Gemeinde mit uber 400 000 Einwohnern 2 Prasident der Region Hannover 2 1 Erhalt eine Amtszulage nach Anlage 8 2 Erhalt eine Amtszulage in Hohe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Staatssekretar als Chef oder Chefin der Staatskanzlei 5 Nordrhein Westfalen Bearbeiten Die folgenden Einstufungen sind landesrechtliche Erganzungen zu den Einstufungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz festgelegt in der Besoldungsordnung B Anlage 1 des Besoldungsgesetzes fur das Land Nordrhein Westfalen Landesbesoldungsgesetz LBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 Februar 2005 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor als der standige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst Direktor als Mitglied der Geschaftsfuhrung der Unfallkasse Nordrhein Westfalen soweit nicht in A 16 B 3 oder B 4 Direktor beim Landesinstitut fur Gesundheit und Arbeit Direktor der Akademie fur Offentliches Gesundheitswesen in Dusseldorf Direktor der Berufsfeuerwehr bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern Direktor des Hochschulbibliothekszentrums Direktor des Landesmuseums fur Kunst und Kulturgeschichte in Munster Direktor des Landesprufungsamtes fur Lehramter an Schulen Direktor des Rheinischen Industriemuseums Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn Direktor des Romisch Germanischen Museums in Koln soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Koln Direktor des Wallraf Richartz Museums in Koln soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Koln Direktor des Westfalischen Industriemuseums Geschaftsfuhrer bei den Handwerkskammern Bielefeld Dortmund Koln und Munster als der standige Vertreter des Hauptgeschaftsfuhrers soweit nicht in A 16 Geschaftsfuhrer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein Westfalen soweit nicht in B 3 Leitender Direktor als Leiter einer besonders grossen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes als Leiter einer besonders grossen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung als Leiter eines grossen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern als Leiter eines Landeskrankenhauses Fachklinik fur Psychiatrie mit mehr als 800 Betten Leitender Kriminaldirektor Leitender Polizeidirektor Polizeiprasident in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern Stellvertretender Direktor des Landesamtes fur Personaleinsatzmanagement Vizeprasident als standiger Vertreter des Prasidenten der Fachhochschule fur offentliche Verwaltung Vizeprasident des Landesamtes fur Natur Umwelt und VerbraucherschutzKommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 zum allgemeinen Vertreter des Burgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden von 40 001 bis 60 000 Einwohnern soweit nicht in B 3 in Gemeinden von 30 001 bis 40 000 Einwohnern soweit nicht in A 16 sonstige Beigeordnete in Gemeinden von 60 001 bis 100 000 Einwohnern soweit nicht in B 3 in Gemeinden von 40 001 bis 60 000 Einwohnern soweit nicht in A 16 Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 soweit nicht in B 3 Kunftig wegfallende Amter Abteilungsdirektor als standiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule fur offentliche Verwaltung Direktor des Landesinstituts fur den offentlichen Gesundheitsdienst Kanzler der Fachhochschule KolnBesoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Abteilungsdirektor als Leiter einer besonders grossen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein Westfalen als der standige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer Direktor als Mitglied der Geschaftsfuhrung der Unfallkasse Nordrhein Westfalen soweit nicht in A 16 B 2 oder B 4 Direktor der Fachhochschule fur Finanzen Direktor der Fachhochschule fur Rechtspflege Direktor der Zentralstelle fur die Vergabe von Studienplatzen Direktor des Instituts fur Landes und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen Direktor des Landesamtes fur Ausbildung Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Direktor des Landesamtes fur Besoldung und Versorgung Direktor des Landesamtes fur Zentrale Polizeiliche Dienste Direktor des Landeskriminalamtes Geschaftsfuhrer bei der Handwerkskammer Dusseldorf als der standige Vertreter des Hauptgeschaftsfuhrers soweit nicht in B 4 Geschaftsfuhrer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein Westfalen soweit nicht in B 2 Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Aachen Arnsberg soweit nicht in B 4 Landesbeauftragter fur den Massregelvollzug Leitender Direktor eines besonders grossen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Dusseldorf Prasident des Landesarchivs Prasident des Landesinstituts fur Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Standiger Vertreter des Direktors des Landesbetriebs StrassenbauKommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Burgermeister einer Gemeinde von 10 001 bis 20 000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Burgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden von 60 001 bis 100 000 Einwohnern soweit nicht in B 4 in Gemeinden von 40 001 bis 60 000 Einwohnern soweit nicht in B 2 sonstige Beigeordnete in Gemeinden von 100 001 bis 150 000 Einwohnern soweit nicht in B 4 in Gemeinden von 60 001 bis 100 000 Einwohnern soweit nicht in B 2 Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200 001 300 000 soweit nicht in B 4 in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 soweit nicht in B 2 Kunftig wegfallende Amter Kanzler der Fernuniversitat in Hagen der Universitat Bielefeld Dortmund Paderborn Siegen Wuppertal Leitender Verwaltungsdirektor als Leiter der Personal und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen der Universitat Bonn der Universitat Dusseldorf der Universitat Koln der Universitat Munster der Universitat Gesamthochschule Essen Prasident der Landesanstalt fur Arbeitsschutz Rektor der Fachhochschule Aachen Bielefeld Bochum Dortmund Dusseldorf Gelsenkirchen Sudwestfalen in Iserlohn Lippe und Hoxter in Lemgo Munster Niederrhein in Krefeld und Monchengladbach Bonn Rhein Sieg in Sankt Augustin Rektor einer KunsthochschuleBesoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Leitender Ministerialrat als standiger Vertreter des Landesbeauftragten fur Datenschutz und Informationsfreiheit Direktor des Landesamtes fur Personaleinsatzmanagement Direktor als Mitglied der Geschaftsfuhrung der Unfallkasse Nordrhein Westfalen soweit nicht in A 16 B 2 oder B 3 Direktor des Materialprufungsamtes Erster Direktor als Geschaftsfuhrer der Unfallkasse Nordrhein Westfalen soweit nicht in B 5 Geschaftsfuhrer bei der Handwerkskammer Dusseldorf als der standige Vertreter des Hauptgeschaftsfuhrers soweit nicht in B 3 Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Aachen Arnsberg soweit nicht in B 3 Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Bielefeld Dortmund Koln Munster soweit nicht in B 5 Landeskriminaldirektor beim Innenministerium Leitender Ministerialrat als geschaftsfuhrender Vertreter des Prasidenten des Landesjustizprufungsamtes als Landesschlichter als Leiter des Arbeitsstabs EPOS NRW als Mitglied des Landesrechnungshofs als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Lander Polizeiprasident in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern oder mit 1000 bis 3500 Mitarbeitern Prasident der Fachhochschule fur offentliche Verwaltung Prasident der Polizeifuhrungsakademie Stellvertreter des Prasidenten der Gemeindeprufungsanstalt Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe soweit nicht in B 5 Kommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Burgermeister einer Gemeinde von 20 001 bis 30 000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Burgermeisters Oberburgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden von 100 001 bis 150 000 Einwohnern soweit nicht in B 5 in Gemeinden von 60 001 bis 100 000 Einwohnern soweit nicht in B 3 sonstige Beigeordnete in Gemeinden von 150 001 bis 250 000 Einwohnern soweit nicht in B 5 in Gemeinden von 100 001 bis 150 000 Einwohnern soweit nicht in B 3 Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl uber 300 000 soweit nicht in B 5 in Kreisen mit einer Einwohnerzahl von 200 001 300 000 soweit nicht in B 3 Landesrat eines Landschaftsverbandes soweit nicht in B 5 oder B 6 Kunftig wegfallende Amter Kanzler der Technischen Hochschule Aachen der Universitat Bochum Bonn Dusseldorf Duisburg Essen Koln Munster Rektor der Deutschen Sporthochschule Koln Rektor der Fachhochschule KolnBesoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor beim Landesrechnungshof Direktor der Landwirtschaftskammer Erster Direktor als Geschaftsfuhrer der Unfallkasse Nordrhein Westfalen soweit nicht in B 4 Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst Direktor des Landesbetriebs Strassenbau Generaldirektor der Museen der Stadt Koln gleichzeitig als Direktor des Wallraf Richartz Museums oder als Direktor des Romisch Germanischen Museums Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Bielefeld Dortmund Koln Munster soweit nicht in B 4 Polizeiprasident in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3500 Mitarbeitern Prasident des Landesbetriebs Information und Technik Prasident des Landesamtes fur Natur Umwelt und Verbraucherschutz Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjahrigen Amtszeit sonst in B 4 Kommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Burgermeister einer Gemeinde von 30 001 bis 40 000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Burgermeisters Oberburgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden von 150 001 bis 250 000 Einwohnern soweit nicht in B 6 in Gemeinden von 100 001 bis 150 000 Einwohnern soweit nicht in B 4 sonstige Beigeordnete in Gemeinden von 250 001 bis 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 6 in Gemeinden von 150 001 bis 250 000 Einwohnern soweit nicht in B 4 Kreisdirektor in Kreisen mit einer Einwohnerzahl uber 300 000 soweit nicht in B 4 Landesrat eines Landschaftsverbandes mit besonders schwierigen Aufgabengebiet soweit nicht in B 4 oder B 6 Bereichsleiterin oder Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr soweit nicht in B 6 Kunftig wegfallende Amter Rektor der Universitat Bielefeld Dortmund Paderborn Siegen WuppertalBesoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Direktorin Direktor des Landesbetriebs Strassenbau Erste Direktorin Erster Direktor eines Regionaltragers der gesetzlichen Rentenversicherung als Geschaftsfuhrerin Geschaftsfuhrer oder Vorsitzende Vorsitzender der Geschaftsfuhrung bei mehr als 3 7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfallen Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Dusseldorf soweit nicht in B 7 Ministerialdirigentin Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehorde als Leitung einer grossen oder bedeutenden Abteilung soweit nicht in B 7 als Leitung einer Hauptabteilung soweit nicht in B 7 Kommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Burgermeister einer Gemeinde von 40 001 bis 60 000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberburgermeisters Burgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden von 250 001 bis 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 7 in Gemeinden von 150 001 bis 250 000 Einwohnern soweit nicht in B 5 sonstige Beigeordnete in Gemeinden von 250 001 bis 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 5 Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 Erster Landesrat eines Landschaftsverbandes Bereichsleiter des Regionalverbandes Ruhr als allgemeiner Vertreter des GeschaftsfuhrersKunftig wegfallende Amter Rektor der Fernuniversitat in Hagen der Technischen Hochschule Aachen der Universitat Bochum Bonn Dusseldorf Duisburg Essen Koln MunsterBesoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Dusseldorf soweit nicht in B 6 Landesbeauftragter fur Datenschutz und Informationsfreihei Ministerialdirigentin Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehorde als Leitung einer grossen oder bedeutenden Abteilung soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt soweit nicht in B 6 als Leitung einer Hauptabteilung soweit nicht in B 6 Oberfinanzprasidentin OberfinanzprasidentPrasident der Gemeindeprufungsanstalt Prasident des Landesjustizprufungsamtes Vizeprasident des LandesrechnungshofsKommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Burgermeister einer Gemeinde von 60 001 bis 100 000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberburgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden von 250 001 bis 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 6 sonstige Beigeordnete in Gemeinden uber 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 8 Landrat in Kreisen mit einer Einwohnerzahl uber 200 000Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Regierungsprasidentin Regierungsprasident Beauftragte Beauftragter der Landesregierung Nordrhein Westfalen fur Informationstechnik CIO Kommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Burgermeister Oberburgermeister einer Gemeinde von 100 001 bis 150 000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberburgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden uber 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 9 sonstige Beigeordnete in Gemeinden uber 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 7 Direktor eines Landschaftsverbandes Geschaftsfuhrer des Regionalverbandes Ruhr als Direktor des Regionalverbandes RuhrBesoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Direktor beim LandtagKommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Oberburgermeister Burgermeister einer Gemeinde von 150 001 bis 250 000 Einwohnern zum allgemeinen Vertreter des Oberburgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden uber 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 8 Besoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Chef der Staatskanzlei und Staatssekretar Prasident des Landesrechnungshofs StaatssekretarKommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Oberburgermeister einer Gemeinde von 250 001 bis 500 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 11 Bearbeiten Kommunale Wahlbeamte auf Zeit 6 Oberburgermeister einer Gemeinde uber 500 000 EinwohnernRheinland Pfalz Bearbeiten Festgelegt in der Landesbesoldungsordnung B Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes LBesG in der Fassung vom 12 April 2005 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor beim Institut fur medizinische und pharmazeutische Prufungsfragen als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz Direktor einer Verwaltungsfachhochschule Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung Leitender Medizinaldirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Pfalz als Leiter des arztlichen Dienstes Vizeprasident des Landesamts fur Vermessung und Geobasisinformation Rheinland PfalzHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Burgermeister Oberburgermeister bei einer Einwohnerzahl von 15 001 bis 20 000 soweit nicht in B 3 bei einer Einwohnerzahl von 10 001 bis 15 000 soweit nicht in A 16 erster Beigeordneter bei einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 3 bei einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 soweit nicht in A 16 weitere Beigeordnete bei einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 3 bei einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in A 16 erster Kreisbeigeordneter bei einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 soweit nicht in B 3 weiterer Kreisbeigeordneter bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 soweit nicht in B 3 bei einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 soweit nicht in A 16 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Abteilungsdirektor beim Institut fur medizinische und pharmazeutische Prufungsfragen als Leiter einer besonders grossen oder besonders bedeutenden Abteilung soweit nicht in A 16 oder B 2 Direktor des Landesamtes fur Geologie und Bergbau Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz soweit nicht in B 5 Direktor der Pfalzischen Pensionsanstalt Generalsekretar der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Inspekteur der Polizei Polizeiprasident soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 Prasident des Landeskriminalamtes Prasident des Landesprufungsamtes fur Juristen Prasident des Landesprufungsamtes fur die Lehramter an Schulen Prasident des Statistischen Landesamtes Stellvertretender Geschaftsfuhrer des Landesbetriebs Liegenschafts und Baubetreuung Stellvertretender Geschaftsfuhrer des Landesbetriebs Mobilitat Vizeprasident der Aufsichts und Dienstleistungsdirektion Vizeprasident des Landesamtes fur Soziales Jugend und Versorgung Vizeprasident der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord Vizeprasident der Struktur und Genehmigungsdirektion SudHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Burgermeister Oberburgermeister bei einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 soweit nicht in B 4 bei einer Einwohnerzahl von 15 001 bis 20 000 soweit nicht in B 2 erster Beigeordneter bei einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 4 bei einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 2 weitere Beigeordnete bei einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 150 000 soweit nicht in B 4 bei einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 2 erster Kreisbeigeordneter bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 soweit nicht in B 4 bei einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 soweit nicht in B 2 weiterer Kreisbeigeordneter bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 soweit nicht in B 2 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Abteilungsdirektor beim Institut fur medizinische und pharmazeutische Prufungsfragen als Leiter einer Abteilung der zu dem standigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist Generaldirektor des Romisch Germanischen Zentralmuseums in Mainz Prasident des Landesamtes fur Umwelt Rheinland Pfalz Prasident des LandesuntersuchungsamtesHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Oberburgermeister Burgermeister bei einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 5 bei einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 soweit nicht in B 3 erster Beigeordneter bei einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 5 bei einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 3 weitere Beigeordnete bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 5 bei einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 150 000 soweit nicht in B 3 Landrat bei einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 soweit nicht in B 5 erster Kreisbeigeordneter bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 soweit nicht in B 3 Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz soweit nicht in B 3 Geschaftsfuhrer des Landesbetriebs Daten und Information Geschaftsfuhrer des Landesbetriebs Liegenschafts und Baubetreuung Geschaftsfuhrer des Landesbetriebs Mobilitat Prasident des Landesamts fur Vermessung und Geobasisinformation Rheinland Pfalz Direktor beim Rechnungshof als Prufungsgebietsleiter beim RechnungshofHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Oberburgermeister bei einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 6 bei einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 4 erster Beigeordneter bei einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 150 000 soweit nicht in B 6 bei einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 4 weitere Beigeordnete bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 4 Landrat bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 soweit nicht in B 6 bei einer Einwohnerzahl bis zu 100 000 soweit nicht in B 4 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Direktor des Instituts fur medizinische und pharmazeutische Prufungsfragen Oberfinanzprasident Prasident des Landesamtes fur Soziales Jugend und Versorgung Prasident der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord Prasident der Struktur und Genehmigungsdirektion Sud Vizeprasident des Oberverwaltungsgerichts und standiger Vertreter des Prasidenten des Verfassungsgerichtshofs Vizeprasident des RechnungshofsHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Oberburgermeister bei einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 7 bei einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 5 erster Beigeordneter bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 7 bei einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 150 000 soweit nicht in B 5 Landrat bei einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 soweit nicht in B 5 Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Prasident der Aufsichts und DienstleistungsdirektionHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Oberburgermeister bei einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 150 000 soweit nicht in B 8 bei einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 6 erster Beigeordneter bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 6 Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Ministerialdirektor als der standige Vertreter des Chefs der Staatskanzlei erhalt eine Amtszulage mit besonderem Aufgabenbereich soweit unmittelbar dem Minister unterstellt Direktor beim LandtagHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Oberburgermeister bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 9 bei einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 150 000 soweit nicht in B 7 Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Oberverwaltungsgerichts und Prasident des Verfassungsgerichtshofs mit Amtszulage Prasident des Rechnungshofs mit Amtszulage Staatssekretar mit Amtszulage Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 7 8 Oberburgermeister bei einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 8 Besoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Staatssekretar als Bevollmachtigter des Landes beim Bund und fur Europa Staatssekretar als Chef der StaatskanzleiSaarland Bearbeiten Festgelegt in den Anlagen 4 und 5 des Saarlandischen Besoldungsgesetzes SBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10 Januar 1989 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Direktor der Ruhegehalts und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Direktor des Landesamtes fur Kataster Vermessungs und Kartenwesen Direktor des Landesamtes fur Soziales Direktor des Landesamtes fur Umwelt und Arbeitsschutz Direktor des Landesinstituts fur praventives Handeln Direktor des SaarForst Landesbetriebes Stellvertretender Direktor der LandesmedienanstaltHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15 001 bis 20 000 soweit nicht in B 3 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10 001 bis 15 000 nach Hoherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl Erster Beigeordneter in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 3 weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 180 000 soweit nicht in B 3 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Berghauptmann Direktor der Landespolizeidirektion Direktor des Landesamtes fur Gesundheit und Verbraucherschutz Direktor beim Rechnungshof Direktor des Landesamtes fur Verfassungsschutz Direktor des Landeskriminalamtes Direktor des Landesverwaltungsamtes Direktor des Landesbetriebes fur Strassenbau Landesbeauftragter fur Datenschutz Stellvertretender Direktor des Landesamtes fur Zentrale DiensteHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 soweit nicht in B 4 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15 001 bis 20 000 nach Hoherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl Erster Beigeordneter in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 4 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 2 weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 180 000 soweit nicht in B 4 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 180 000 soweit nicht in B 2 Kunftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen Rektor der Hochschule fur Technik und Wirtschaft des Saarlandes Vizeprasident fur Verwaltung und WirtschaftsfuhrungBesoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor des Landesamtes fur Zentrale DiensteHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 5 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 nach Hoherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl Erster Beigeordneter in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 180 000 soweit nicht in B 5 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 3 weitere Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 180 000 soweit nicht in B 3 Landratin oder Landrat in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor der Landesmedienanstalt Saarland Vizeprasident des RechnungshofesHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 6 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 nach Hoherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl Erster Beigeordneter in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 180 000 soweit nicht in B 4 Landrat in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl uber 200 000 Regionalverbandsdirektor soweit nicht in B 6 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten kunftig wegfallend UniversitatsprasidentHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 180 000 soweit nicht in B 7 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 nach Hoherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl Erster Beigeordneter in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 180 000 soweit nicht in B 7 Regionalverbandsdirektor nach Hoherstufung oder Wiederwahl Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Direktor beim LandtagHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 180 000 nach Hoherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl Erster Beigeordneter in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 180 000 soweit nicht in B 6 Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Prasident des Rechnungshofes StaatssekretarHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 180 000 soweit nicht in B 9 Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Staatssekretar als Chef der StaatskanzleiHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit 9 Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 180 000 nach Hoherstufung durch Beschluss des Gemeinderats oder Wiederwahl Sachsen Bearbeiten Festgelegt in Anlage 1 Sachsische Besoldungsordnungen A und B des Sachsischen Besoldungsgesetzes SachsBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Januar 1998 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Direktor der Sachsischen Anstalt fur kommunale Datenverarbeitung Direktor des Sachsischen Bildungsinstituts Direktor des Sachsischen Staatsarchivs Direktor einer Regionalstelle der Sachsischen Bildungsagentur nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung Direktor einer Regionalstelle der Sachsischen Bildungsagentur als der standige Vertreter des Direktors der Sachsischen Bildungsagentur Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Kanzler der Technischen Universitat Chemnitz Kaufmannischer Direktor als Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Landesamt fur Archaologie nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber Leitender Direktor als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders grossen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern Polizeiprasident als Leiter einer Polizeidirektion als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Prasident des Autobahnamtes Sachsen bis 31 Dezember 2010 Prasident des Oberbergamtes Sachsischer Landesarchaologe als Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Landesamt fur Archaologie Stellvertretender Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Sachsenforst Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sachsisches Immobilien und Baumanagement soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 Kommunale Wahlbeamte 10 11 Oberburgermeister Burgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 20 000 1 Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40 000 weiterer Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60 000Kunftig wegfallende Amter Rektor der Fachhochschule der Sachsischen Verwaltung Meissen Rektor der Fachhochschule fur PolizeiBesoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor der Landeszentrale fur politische Bildung Direktor der Sachsischen Bildungsagentur Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Sachsische Informatik Dienste Inspekteur der Polizei Polizeiprasident als Leiter der Bereitschaftspolizei Prasident der Landesuntersuchungsanstalt fur das Gesundheits und Veterinarwesen Prasident des Landesamtes fur Finanzen Prasident des Landesamtes fur Geobasisinformation Sachsen seit 1 Januar 2023 Prasident des Landesamtes fur Verfassungsschutz Prasident des Landeskriminalamtes Prasident des Statistischen Landesamtes Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sachsisches Immobilien und Baumanagement soweit nicht in A 16 und B 2 Kommunale Wahlbeamte 10 11 weitere Beigeordnete in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 Oberburgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 30 000 1 Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60 000 weiterer Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100 000Kunftig wegfallende Amter Rektor der Technischen Universitat Bergakademie Freiberg Rektor einer Fachhochschule Rektor einer KunsthochschuleBesoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Generaldirektor der Sachsischen Landesbibliothek Staats und Universitatsbibliothek Dresden Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Sachsenforst Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Sachsisches Immobilien und Baumanagement Kanzler der Technischen Universitat Dresden Kanzler der Universitat Leipzig Prasident der Landesuntersuchungsanstalt fur das Gesundheits und Veterinarwesen nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber Prasident des Landesamtes fur Finanzen nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber Prasident des Landesamtes fur Strassenbau Ab 1 Januar 2011 Prasident des Landesamtes fur Umwelt Landwirtschaft und Geologie Stellvertretender Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Sachsenforst nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen Vizeprasident einer Landesdirektion als der standige Vertreter eines Prasidenten einer LandesdirektionKommunale Wahlbeamte 10 11 Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landrats in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 weitere Beigeordnete in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl uber 200 000 Oberburgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 40 000 1 Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100 000 weiterer Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250 000kunftig wegfallend Rektor der Technischen Universitat ChemnitzBesoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Sachsischer DatenschutzbeauftragterKommunale Wahlbeamte 10 11 Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter des Landrats in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl uber 200 000 Oberburgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 60 000 1 Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250 000 weiterer Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500 000 Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer zu LeipzigBesoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Sachsenforst nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber Geschaftsfuhrer des Staatsbetriebes Sachsisches Immobilien und Baumanagement nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber Landespolizeiprasident als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern Rechnungshofdirektor als AbteilungsleiterKommunale Wahlbeamte 10 11 Landrat in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 Oberburgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 100 000 1 Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500 000 weiterer Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 500 000Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Vizeprasident des Rechnungshofes des Freistaates SachsenKommunale Wahlbeamte 10 11 Landrat in den Landkreisen mit einer Einwohnerzahl uber 200 000 Oberburgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 250 000 1 Beigeordneter in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 500 000kunftig wegfallend Rektor der Technischen Universitat Dresden Rektor der Universitat LeipzigBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor beim Sachsischen Landtag Prasident einer LandesdirektionKommunale Wahlbeamte 10 11 Oberburgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500 000Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen StaatssekretarKommunale Wahlbeamte 10 11 Oberburgermeister in den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl uber 500 000Sachsen Anhalt Bearbeiten Festgelegt in Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt Landesbesoldungsgesetz LBesG LSA vom 8 Februar 2011 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel oder Oberbehorde Direktor der Sozialagentur Sachsen Anhalt Direktor der Universitats und Landesbibliothek Sachsen Anhalt Direktor des Landeseichamtes Sachsen Anhalt soweit nicht in A 16 Direktor des Landeskriminalamtes Sachsen Anhalt Direktor des Landesbetriebes LIMSA Liegenschafts und Immobilienmanagement Sachsen Anhalt Geschaftsfuhrender Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen Anhalt Landesbeauftragter fur die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Ministerialrat bei einer obersten Landesbehorde soweit nicht in A 16 Polizeiprasident der Polizeidirektion Sachsen Anhalt Sud Prasident des Statistischen Landesamtes Sachsen Anhalt Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen Anhalt Vizeprasident des Landesinstituts fur Schulqualitat und Lehrerbildung Sachsen AnhaltKommunalbeamte 12 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 20 000 Einwohnern Leiter einer Verwaltungsgemeinschaft mit bis zu 30 000 Einwohnern erster Beigeordneter des Burgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 50 000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit bis zu 75 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100 000 Einwohnern soweit nicht in B 3 B 4 oder B 6 Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 60 000 Einwohnern soweit nicht in A 16 B 3 oder B 5 Beamter auf Zeit eines Landkreise mit bis zu 150 000 Einwohnern Soweit nicht in B 3 oder B 5 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor des Landesbetriebes fur Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen Anhalt Direktor der Medienanstalt Sachsen Anhalt Direktor der Landeszentrale fur politische Bildung Sachsen Anhalt Direktor des Landesamtes fur Denkmalpflege und Archaologie Sachsen Anhalt Landesmuseum fur Vorgeschichte Finanzprasident Kanzler der Martin Luther Universitat Halle Wittenberg Kanzler der Otto von Guericke Universitat Magdeburg Landesforstdirektor Landespolizeidirektor Leitender Ministerialrat bei einer obersten Landesbehorde als standiger Vertreter eines Abteilungsleiters als Mitglied des Gesetzgebungs und Beratungsdienstes beim Landtag von Sachsen Anhalt Polizeiprasident der Polizeidirektion Sachsen Anhalt Nord Prasident der Landesanstalt fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau Sachsen Anhalt Prasident des Landesamtes fur Geologie und Bergwesen Sachsen Anhalt Prasident des Landesamtes fur Verbraucherschutz Sachsen Anhalt Prasident des Landesamtes fur Vermessung und Geoinformation Sachsen Anhalt Prasident des Landesamtes fur Umweltschutz Sachsen Anhalt Prasident des Landesinstituts fur Schulqualitat und Lehrerbildung Sachsen AnhaltKommunalbeamte 12 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 30 000 Einwohnern Leiter einer Verwaltungsgemeinschaft mit uber 30 000 Einwohnern erster Beigeordneter des Burgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 60 000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit bis zu 150 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 100 000 Einwohnern soweit nicht in B 2 B 4 oder B 6 Beamter auf Zeit eines Landkreise mit uber 150 000 Einwohnern Soweit nicht in B 4 oder B 6 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Vizeprasident des LandesverwaltungsamtesKommunalbeamte 12 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 50 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 75 000 Einwohnern erster Beigeordneter des Burgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 100 000 Einwohnern des Landrats eines Landkreises mit uber 150 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250 000 Einwohnern soweit nicht in B 5 B 6 oder B 8 Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Direktor des Landesbetriebes Bau Sachsen Anhalt Landesbeauftragter fur den Datenschutz Sachsen Anhalt Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehorde als Leiter einer AbteilungKommunalbeamte 12 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 60 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit bis zu 150 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 6 B 7 oder B 9 Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 250 000 Einwohnern soweit nicht in B 4 B 6 oder B 8 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Ministerialdirigent bei einer obersten Landesbehorde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung Oberfinanzprasident Vizeprasident des Landesrechnungshofes Sachsen AnhaltKommunalbeamte 12 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 100 000 Einwohnern Landrat eines Landkreises mit uber 150 000 Einwohnern erster Beigeordneter des Burgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 250 000 Einwohnern Beamter auf Zeit einer Gemeinde mit bis zu 500 000 Einwohnern soweit nicht in B 5 B 7 oder B 9 Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Kommunalbeamte 12 erster Beigeordneter des Burgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 500 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor beim Landtag von Sachsen Anhalt Prasident des LandesverwaltungsamtesKommunalbeamte 12 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 250 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Landesrechnungshofes StaatssekretarKommunalbeamte 12 Burgermeister einer Gemeinde mit bis zu 500 000 EinwohnernSchleswig Holstein Bearbeiten Festgelegt fur die Landesbeamten in der Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen A und B des Gesetzes des Landes Schleswig Holstein uber die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Besoldungsgesetz Schleswig Holstein SHBesG vom 26 Januar 2012 und fur die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Landesverordnung uber die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden Amter und Kreise in Schleswig Holstein Kommunalbesoldungsverordnung KomBesVO vom 24 April 2012 Besoldungsgruppe B1 Bearbeiten Direktor und ProfessorBesoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor als Leiter einer grossen und bedeutenden Abteilung bei einer Dienststelle oder Einrichtung wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist oder mindestens eine entsprechende Vergutung erhalt Direktor des AZV Sudholstein Kommunalunternehmen als alleiniges Vorstandsmitglied 1 Direktor und Professor als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2 bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung eines Fachbereichs eines Instituts sowie einer grossen oder bedeutenden Gruppe Unterabteilung oder eines grossen oder bedeutenden Laboratoriums soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder einem Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Flensburg 3 Leitender Kreisverwaltungsdirektor als hauptamtlicher Vertreter des Landrates bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehorde Ministerialrat als Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehorde als Vertreter eines Abteilungsleiters des Landesrechnungshofs als Leiter des Amtes fur Bundesbau Stellvertretender Direktor des Landesamts fur Landwirtschaft Umwelt und landliche Raume Stellvertretender Direktor des Landesbetriebs fur Strassenbau und Verkehr Stellvertretender Geschaftsfuhrer der Landwirtschaftskammer Schleswig Holstein Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 1Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Burgermeister Oberburgermeister in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit bis zu 20 000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Burgermeisters Oberburgermeisters in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit bis zu 50 000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit bis zu 60 000 Einwohnern Amtsdirektor in Amtern mit bis zu 20 000 Einwohnern1 Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren Zeiten entsprechender Verwendung konnen im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtung berucksichtigt werden 2 Soweit die Funktion nicht einem in eine hohere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Direktor der Anstalt Schleswig Holsteinische Landesforsten Direktor des Dienstleistungszentrums Personal Direktor des Landesamtes fur Kustenschutz Nationalpark und Meeresschutz Direktor des Landeskriminalamts Direktor des Landeslabors Schleswig Holstein Lebensmittel Veterinar und Umweltuntersuchungsamt Direktor des Landesamts fur Vermessung und Geoinformation Direktor des Landesamtes fur soziale Dienste Direktor und Professor als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 1 bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer grossen Abteilung eines grossen Fachbereichs oder eines grossen Instituts Geschaftsfuhrer der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbande in Schleswig Holstein Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Flensburg 2 Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Lubeck 3 Landespolizeidirektor Prasident der Verwaltungsfachhochschule wenn er zugleich die Leitung des Ausbildungszentrums fur Verwaltung fuhrtHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Burgermeister Oberburgermeister in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit bis zu 30 000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Burgermeisters Oberburgermeisters in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit bis zu 60 000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit uber 60 000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Stadten mit bis zu 150 000 Einwohnern Amtsdirektor in Amtern mit uber 20 000 Einwohnern1 Soweit die Funktion nicht einem in eine hohere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Nord als stellvertretender Geschaftsfuhrer Direktor des Instituts fur Qualitatsentwicklung an Schulen Schleswig Holstein Direktor des Landesamts fur Landwirtschaft Umwelt und landliche Raume Direktor des Landesbetriebs Strassenbau und Verkehr Schleswig Holstein Hauptgeschaftsfuhrer der Handwerkskammer Lubeck 1 Leitender Ministerialrat als Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehorde 2 als Abteilungsleiter des Landesrechnungshofs 2Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Burgermeister Oberburgermeister in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit bis zu 50 000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Burgermeisters Oberburgermeisters in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit uber 60 000 Einwohnern Erster Stellvertreter des Oberburgermeisters in kreisfreien Stadten mit bis zu 150 000 Einwohnern Hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in kreisfreien Stadten mit uber 150 000 Einwohnern1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Geschaftsfuhrer der Landwirtschaftskammer Schleswig Holstein Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Nord als Geschaftsfuhrer Ministerialdirigent als Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehorde 1 2 als Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs 1 als Landesbeauftragter fur DatenschutzHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Burgermeister Oberburgermeister in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit bis zu 60 000 Einwohnern Landrat in Kreisen mit bis zu 150 000 Einwohnern1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 2 Erhalt fur die Dauer der Bestellung zum stellvertretenden Staatssekretar oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Hohe von 11 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Burgerbeauftragter fur soziale AngelegenheitenHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Burgermeister Oberburgermeister in kreisangehorigen Gemeinden Stadten mit uber 60 000 Einwohnern Oberburgermeister in kreisfreien Stadten mit bis zu 150 000 Einwohnern Landrat in Kreisen mit uber 150 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Vizeprasident des LandesrechnungshofsHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Erster Stellvertreter des Oberburgermeisters in kreisfreien Stadten mit uber 150 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor des LandtagesBesoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Landesrechnungshofs StaatssekretarHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Oberburgermeister in kreisfreien Stadten mit uber 150 000 EinwohnernBesoldungsgruppe B 10 Bearbeiten nicht besetzt Besoldungsgruppe B 11 Bearbeiten nicht besetzt Thuringen Bearbeiten Festgelegt fur die Landesbeamten in der Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B des Thuringer Besoldungsgesetzes ThurBesG vom 24 Juni 2008 in der Fassung vom 8 August 2014 und fur die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in der Thuringer Verordnung uber die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit Thuringer Kommunal Besoldungsverordnung ThurKomBesV vom 5 April 1993 in der Fassung vom 24 Juni 2008 Besoldungsgruppe B 2 Bearbeiten Abteilungsdirektor als Leiter einer Abteilung beim Landesverwaltungsamt Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Direktor des Instituts fur Lehrerfortbildung Lehrplanentwicklung und Medien Ministerialrat beim Rechnungshof soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 Vizeprasident des Amtes fur Verfassungsschutz Vizeprasident des Landesamts fur VerbraucherschutzHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 15 001 bis 20 000 soweit nicht in A 16 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 soweit nicht in B 3 Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Burgermeisters in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in A 16 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 3 weitere hauptamtliche Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in A 16 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 200 000 soweit nicht in B 3 Gemeinschaftsvorsitzende in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von 15 001 bis 20 000 soweit nicht in A 16 in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 soweit nicht in B 3 Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75 000 soweit nicht in A 16 in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75 001 bis 150 000 soweit nicht in B 3 weitere hauptamtliche Beigeordnete in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in A 16 Besoldungsgruppe B 3 Bearbeiten Abteilungsdirektor als Leiter einer Abteilung bei der Landesfinanzdirektion Generaldirektor Museen der Klassik Stiftung Weimar Leitender Ministerialrat als der Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehorde Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes fuhren als Vertreter des Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehorde Der erste Inspekteur der Polizei erhalt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4 als Vertreter des Landesbeauftragten fur den Datenschutz als Leiter der Abteilung Uberortliche Kommunalprufung beim Prasidenten des Rechnungshofs als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehorde Direktor des Landesrechenzentrums Ministerialrat Fur dieses Amt kann je Ressort eine Stelle fur den Leiter eines grossen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden Auch fur Leiter besonderer durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten Prasident des Landesamts fur Bau und Verkehr Prasident des Landesamts fur Statistik Prasident des Landesamts fur Vermessung und Geoinformation Prasident der Landesanstalt fur Landwirtschaft Prasident des Landeskriminalamts Prasident des Landesamts fur Denkmalpflege und Archaologie Der Amtsinhaber fuhrt jeweils zusatzlich die Amtsbezeichnung Landesarchaologe wenn er zugleich den Fachbereich Archaologische Denkmalpflege oder die Amtsbezeichnung Landeskonservator wenn er zugleich den Fachbereich Bau und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt fur Denkmalpflege und Archaologie leitet Vizeprasident der LandespolizeidirektionHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit Hauptamtlicher Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 soweit nicht in B 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 4 Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Burgermeisters in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 4 weitere hauptamtliche Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 200 000 soweit nicht in B 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 soweit nicht in B 4 Gemeinschaftsvorsitzende in Verwaltungsgemeinschaften mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 soweit nicht in B 2 Landrate in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75 000 soweit nicht in B 4 Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75 001 bis 150 000 soweit nicht in B 2 in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 4 Besoldungsgruppe B 4 Bearbeiten Direktor beim Rechnungshof als Mitglied Prasident der Landesanstalt fur Umwelt und Geologie Prasident des Amtes fur Verfassungsschutz Vizeprasident des Landesverwaltungsamts Prasident des Landesamts fur VerbraucherschutzHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit Hauptamtlicher Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 soweit nicht in B 3 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 5 Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Burgermeisters in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 3 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 200 000 soweit nicht in B 5 weitere hauptamtliche Beigeordnete in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 soweit nicht in B 3 Landrate in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 75 000 soweit nicht in B 3 in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75 001 bis 150 000 soweit nicht in B 5 hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 3 Besoldungsgruppe B 5 Bearbeiten Ministerialdirigent als Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehorde Prasident der Klassik Stiftung WeimarHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit Hauptamtlicher Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40 001 bis 60 000 soweit nicht in B 4 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 6 Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Burgermeisters in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 200 000 soweit nicht in B 4 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 soweit nicht in B 6 Landrate in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75 001 bis 150 000 soweit nicht in B 4 in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 6 Besoldungsgruppe B 6 Bearbeiten Ministerialdirigent als Leiter einer grossen oder bedeutenden Abteilung bei einer obersten Landesbehorde Prasident der Landesfinanzdirektion Prasident der Landespolizeidirektion Vizeprasident des RechnungshofsHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit Hauptamtlicher Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 60 001 bis 100 000 soweit nicht in B 5 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 200 000 soweit nicht in B 7 Hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Burgermeisters in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 soweit nicht in B 5 Landrate in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 150 000 soweit nicht in B 5 Besoldungsgruppe B 7 Bearbeiten Ministerialdirigent als leitender Beamter der StaatskanzleiHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit Hauptamtlicher Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 100 001 bis 200 000 soweit nicht in B 6 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 soweit nicht in B 8 Besoldungsgruppe B 8 Bearbeiten Direktor beim Landtag Prasident des LandesverwaltungsamtsHauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit Hauptamtliche Burgermeister in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 soweit nicht in B 7 Besoldungsgruppe B 9 Bearbeiten Prasident des Rechnungshofs StaatssekretarBesoldungsgruppe B 10 Bearbeiten Staatssekretar als Chef der StaatskanzleiSiehe auch BearbeitenBundesbesoldungsordnung Hoherer DienstLiteratur BearbeitenDeutsches Beamten Jahrbuch Nordrhein Westfalen Rechte und Anspruche Stand und Status Textsammlung mit Gesetzen Verordnungen Verwaltungsvorschriften Ausgabe 2011 Walhalla u Praetoria Verlag Regensburg ISBN 978 3 8029 1183 5Weblinks BearbeitenBundesbesoldungsordnungen A und B in verschiedenen Fassungen Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz BBesG in verschiedenen Fassungen Besoldungstabellen gultig ab 1 April 2022 Anlage IV zum BBesG Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e f g h i j Gesetz uber kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen KWBG vom 24 Juli 2012 Online a b c d e f Kommunale Wahlbeamte werden in Brandenburg bei erfolgreicher Wiederwahl automatisch in die nachsthohere Besoldungsgruppe eingestuft 3 Abs 6 BbgKomBesV a b c d e f g h i j Verordnung uber die besoldungsrechtliche Einstufung der Amter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit Hessische Kommunalbesoldungsverordnung HKomBesV vom 20 September 1979 Online a b c d e f Landesverordnung uber die Besoldung und Aufwandsentschadigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in Mecklenburg Vorpommern Kommunalbesoldungslandesverordnung KomBesLVO M V vom 3 Mai 2005 Online Anlage 2 zum Niedersachsischen Besoldungsgesetz a b c d e f g h i j Verordnung uber die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewahrung von Aufwandsentschadigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbande sowie weitere Korperschaften des offentlichen Rechts Eingruppierungsverordnung EingrVO vom 9 Februar 1979 Online a b c d e f g h Landesverordnung uber die Besoldung und Dienstaufwandsentschadigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit Kommunal Besoldungsverordnung LKomBesVO vom 15 November 1978 Online Memento des Originals vom 28 Februar 2005 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot rlp juris de a b c d e f g h 2 Abs 2 Satz 4 des LKomBesVO Bei unmittelbarer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Besoldung nach der hoheren Besoldungsgruppe a b c d e f g h Saarlandische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15 November 1978 Online Memento des Originals vom 22 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot sl juris de a b c d e f g h Text der Kommunalbesoldungs Verordnung a b c d e f g h Nach 3 Abs 1 KomBesVO wird ein kommunaler Wahlbeamte des Freistaates Sachsen nach Ablauf einer Amtszeit von sieben Jahren der nachsthoheren Besoldungsgruppe zugeordnet Dies gilt nicht fur Wahlbeamte in den Landkreisen und jene die schon einmal hochgestuft wurden a b c d e f g h Kommunalbesoldungsverordnung KomBesVO vom 7 Marz 2002 OnlineBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Besoldungsordnung B amp oldid 235401451