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Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Besoldung fur Bundesbeamte Bundesrichter Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit 1 sowie eingeschrankt die Besoldung der Beamten in den Landern Berlin Bremen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen und dem Saarland BasisdatenTitel BundesbesoldungsgesetzAbkurzung BBesGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von Art 73 Abs 1 Nr 8 GGRechtsmaterie BeamtenrechtFundstellennachweis 2032 1Ursprungliche Fassung vom 27 Juli 1957 BGBl I S 993 Inkrafttreten am 1 April 1957Neubekanntmachung vom 19 Juni 2009 BGBl I S 1434 Letzte Neufassung vom 23 Mai 1975 BGBl I S 1173 Inkrafttreten derNeufassung am uberw 1 Juli 1975Letzte Anderung durch Art 6 G vom 17 Juli 2023 BGBl I Nr 190 vom 20 Juli 2023 Inkrafttreten derletzten Anderung 21 Juli 2023 Art 7 G vom 17 Juli 2023 GESTA H006Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Sein Vorlaufer war das Reichsbesoldungsgesetz vom 16 Dezember 1927 RGBl I S 349 Inhaltsverzeichnis 1 Aufbau und Inhalt 2 Anderungen des Bundesbesoldungsgesetzes 3 Rechtsverordnungen zum Bundesbesoldungsgesetz 4 Geltung in den Landern 5 Literatur 6 WeblinksAufbau und Inhalt BearbeitenDas Bundesbesoldungsgesetz ist in neun Abschnitte untergliedert Abschnitt 1 1 17b enthalt allgemeine Vorschriften zur Besoldung und zur Versorgungsrucklage 2 Abs 1 stellt klar dass die Besoldung gesetzlich geregelt ist d h der Gesetzgeber bestimmt die Hohe der Besoldung nicht die einzelnen Dienststellen Es ist deshalb unzulassig einzelnen Beamten Richtern oder Soldaten durch Vereinbarungen oder Zusicherungen eine hohere Besoldung zu verschaffen 2 Abs 2 1 Abs 2 und 3 bestimmt dass zur Besoldung Dienstbezuge Anwarterbezuge und vermogenswirksame Leistungen gehoren Zu den Dienstbezugen zahlen das Grundgehalt Leistungsbezuge fur Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Familienzuschlag Zulagen Vergutungen zum Beispiel fur Mehrarbeit und die Auslandsbesoldung In Abschnitt 2 18 38 sind das Grundgehalt fur Beamte Richter Staatsanwalte und Professoren an Hochschulen sowie Leistungsbezuge an Hochschulen geregelt Abschnitt 3 39 41 betrifft den Familienzuschlag Abschnitt 4 42 51 Zulagen Pramien Zuschlage und Vergutungen Mit Einfuhrung des BBesG anderte sich die bisherige Gliederung der Besoldungsgruppen die nun aufsteigend von A 1 B 1 C 1 niedrigste Besoldungsgruppen bis A 16 B 11 C 4 hochste Besoldungsgruppen gestaffelt waren Bis zum 31 Marz 1957 hatten die Besoldungsgruppen A 11 B 10 C 5b die Eingangsstufen abgebildet die Besoldungsgruppen A 1a B 3a C 1 die jeweiligen Spitzenamter Die Auslandsdienstbezuge sind in Abschnitt 5 52 58 geregelt Abschnitt 6 59 66 enthalt Vorschriften zu den Anwarterbezugen Abschnitt 7 enthielt Bestimmungen zu Sonderzahlungen 67 und zu vermogenswirksamen Leistungen 68 Diese Bestimmungen wurden im Jahr 2009 durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz aufgehoben Die Regelungen im 8 Abschnitt 69 70a sind Rechtsgrundlage fur die Gewahrung von Dienstkleidung sowie fur Heilfursorge und Unterkunft fur Soldaten und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei Abschnitt 9 71 85 enthalt verschiedene Ubergangsvorschriften Nach Abschnitt 9 schliesst das Bundesbesoldungsgesetz mit mehreren Anlagen deren wichtigsten die so genannten Bundesbesoldungsordnungen sind Anlage I Besoldungsordnung A und Besoldungsordnung B fur Beamte und Soldaten Anlage II Besoldungsordnung R fur Richter und Staatsanwalte Anlage III Besoldungsordnung W fur HochschullehrerAnderungen des Bundesbesoldungsgesetzes BearbeitenWill der Bund die Besoldung seiner Beamten Richter Soldaten und Hochschullehrer erhohen muss er dazu die entsprechenden Besoldungsordnungen andern Deshalb wurden das Bundesbesoldungsgesetz bzw die dazugehorigen Besoldungsordnungen seit dem Inkrafttreten im Jahr 1957 vielfach geandert Hauptartikel Liste von Anderungen des BundesbesoldungsgesetzesRechtsverordnungen zum Bundesbesoldungsgesetz BearbeitenAuf Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes wurden unter anderem folgende Rechtsverordnungen erlassen Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 23 August 2001 uber die Gewahrung eines Zuschlags zur Besoldung bei Altersteilzeit Pflegezeitvorschussverordnung vom 18 Juli 2013 uber Gewahrung Verrechnung und Ruckzahlung des Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV vom 23 Juli 2009 uber Gewahrung von Leistungsstufen Leistungspramien und Leistungszulagen Erschwerniszulagenverordnung EZulV vom 26 April 1976 zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwarterbezuge nicht berucksichtigter Erschwernisse Bundesmehrarbeitsvergutungsverordnung BMVergV vom 26 April 1972 uber die Gewahrung von Vergutung fur Mehrarbeit Vollstreckungsvergutungsverordnung vom 8 Juli 1976 uber die Gewahrung einer zusatzlichen Vergutung fur Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte Auslandszuschlagsverordnung vom 17 August 2010 zur Abgeltung aussergewohnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen bei Auslandseinsatzen Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25 September 1995 uber die Gewahrung von Auslandsverwendungszuschlagenausser Kraft seit 31 Dezember 2019 Begrenzte Dienstfahigkeit Zuschlag Verordnung vom 6 Dezember 2012 uber Gewahrung eines Zuschlags bei begrenzter DienstfahigkeitDas Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat hat zudem eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz erlassen Sie enthalt bindende Regelungen sowie Hinweise und Erlauterungen zu einzelnen Vorschriften des Gesetzes Geltung in den Landern BearbeitenDas 1957 in Kraft getretene Bundesbesoldungsgesetz galt ursprunglich nicht fur die Beamten der Lander 1971 zog der Bund jedoch durch eine Anderung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz fur das gesamte Beamtenbesoldungsrecht an sich und vereinheitlichte die Besoldung in Bund Landern und Gemeinden Dieses Prinzip der ausschliesslichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde 2006 durch die so genannte Foderalismusreform aufgegeben Seitdem sind die Lander wieder berechtigt eigene Landesbesoldungsgesetze zu erlassen Baden Wurttemberg Bayern Brandenburg Hamburg Hessen Rheinland Pfalz Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein und Thuringen haben von dieser Moglichkeit umfassend Gebrauch gemacht Berlin Bremen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen und das Saarland haben zwar ebenfalls eigene landesrechtliche Regelungen erlassen Diese verweisen jedoch zum Teil noch auf das Bundesbesoldungsgesetz Das Bundesbesoldungsgesetz gilt daher in den genannten Landern weiterhin allerdings nicht in der aktuellen sondern in der am 31 August 2006 geltenden Fassung siehe 85 Literatur BearbeitenMichael Dawin BBesG Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz Dieter Kugele Hrsg Beamtenrechtliche Praxiskommentare Band 2 1 Auflage LexisNexis Munster 2011 ISBN 978 3 89655 533 5 Max Emanuel Geis Timo Hebeler Manfred Carl Schinkel Sabrina Schonrock Monika Sturm Besoldungsrecht des Bundes und der Lander Ingeborg Franke Hans Dietrich Weiss Hrsg GKOD Gesamtkommentar offentliches Dienstrecht Band 3 Erich Schmidt Verlag Berlin 2019 ISBN 978 3 503 00897 1 Andreas Reich Ulrike Preissler Bundesbesoldungsgesetz Kommentar 1 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66148 8 Martin Hillebrecht Uta von Kiedrowski Kerstin Lohr Maik Polte Kai Schollendorf Stefan Werres Besoldungsrecht des Bundes und der Lander Richard Boorberg Verlag 2018 ISBN 978 3 415 02534 9 5660 S Weblinks BearbeitenBesoldung Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat abgerufen am 27 Dezember 2020 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz BBesGVwV vom 19 November 2020 GMBl 2020 Nr 46 49 S 983 Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat abgerufen am 27 Dezember 2020 In Kraft seit 1 Dezember 2020 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz BBesGVwV vom 14 Juni 2017 GMBl 2017 Nr 25 28 S 430 Memento vom 28 Juni 2019 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4146939 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesbesoldungsgesetz amp oldid 235646955