www.wikidata.de-de.nina.az
Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV regelt die Vergabe von Leistungsstufen Leistungszulagen und Leistungspramien an Bundesbeamte ausser Staatsanwalte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bis zur Besoldungsgruppe A 16 BasisdatenTitel Verordnung des Bundes uber leistungsbezogene BesoldungsinstrumenteKurztitel BundesleistungsbesoldungsverordnungAbkurzung BLBVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 27 Abs 7 und 42a Abs 1 Bundesbesoldungsgesetz a F Rechtsmaterie BesoldungsrechtFundstellennachweis 2032 1 36Erlassen am 23 Juli 2009 BGBl I S 2170 Inkrafttreten am 1 Juli 2009Letzte Anderung durch Art 7 VO vom 8 Januar 2020 BGBl I S 27 34 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2020 Art 14 VO vom 8 Januar 2020 Weblink Text der VerordnungBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Uberblick BearbeitenDie Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen Besoldungsempfangern die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen kann fur den Zeitraum bis zum Erreichen der nachsten Stufe das Grundgehalt der nachsthoheren Stufe gezahlt werden Die Leistungspramie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen Die Leistungspramie wird als Einmalzahlung gewahrt Die Hohe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen Es kann ein Betrag bis zur Hohe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewahrt werden der der Besoldungsempfanger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehort Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung die bereits uber einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch fur die Zukunft erwartet wird Zugleich ist sie Anreiz diese Leistung auch kunftig zu erbringen Die Leistungszulage kann fur bis zu drei Monate ruckwirkend gewahrt werden Bei Leistungsabfall ist sie fur die Zukunft zu widerrufen Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1 Januar vorhandenen Besoldungsempfanger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben nicht ubersteigen Leistungspramien oder Leistungszulagen die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere Besoldungsempfanger gewahrt werden gelten zusammen nur als eine Leistungspramie oder Leistungszulage Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesleistungsbesoldungsverordnung amp oldid 196693185