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Die Bundesbesoldungsordnungen A B R und W nichtamtliche Abkurzung BBesO sind in Deutschland Teil des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG In den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind die Amter der Bundesbeamten und Dienstgrade der Soldaten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und ihre Besoldungsgruppen geregelt Dabei sind die Amter nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugeordnet 20 Abs 1 BBesG In der Bundesbesoldungsordnung R sind die Amter der Richter und Staatsanwalte im Bundesdienst mit Ausnahme der Amter der Vertreter des offentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen geregelt 37 S 1 BBesG In der Bundesbesoldungsordnung W sind die Amter der Professoren und weiterer Hochschulangehoriger und ihre Besoldungsgruppen geregelt 32 S 1 BBesG Inhaltsverzeichnis 1 Bundesbesoldungsordnungen A und B 2 Bundesbesoldungsordnung R 3 Bundesbesoldungsordnung W 4 Geschichte 4 1 Bundesbesoldungsordnung C 5 Siehe auch 6 WeblinksBundesbesoldungsordnungen A und B BearbeitenDie Bundesbesoldungsordnung A aufsteigende Gehalter und die Bundesbesoldungsordnung B feste Gehalter sind Anlage I des BBesG Die Grundgehaltssatze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen Den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind in Anlage I der BBesG Vorbemerkungen vorangestellt Diese unterteilen sich in die Kapitel Allgemeine Vorbemerkungen Stellenzulagen und Andere Zulagen Die Bundesbesoldungsordnung A besteht aus den Besoldungsgruppen A 3 bis 31 Marz 2020 A 2 veraltet bis A 16 Die in Anlage IV aufgefuhrten Grundgehalter der Bundesbesoldungsordnung A sind den Stufen 1 bis 8 zugeordnet Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nachsthohere Stufe nach Dienstzeiten in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden sogenannte Erfahrungszeiten 27 Abs 1 S 2 BBesG Die Zeiten ergeben sich aus 27 Abs 3 S 1 BBesG Die Bundesbesoldungsordnung B besteht aus den Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 Die in Anlage IV aufgefuhrten Grundgehalter der Bundesbesoldungsordnung B sind feste Gehalter ohne Stufen Bundesbesoldungsordnung R BearbeitenDie Bundesbesoldungsordnung R ist Anlage III der BBesG Die Grundgehaltssatze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen Die Bundesbesoldungsordnung R beginnt mit Vorbemerkungen zu Amtsbezeichnungen und Zulagen fur Richter und Staatsanwalte bei obersten Gerichtshofen des Bundes sowie bei obersten Behorden Die Bundesbesoldungsordnung R besteht aus den Besoldungsgruppen R 2 bis 2013 R 1 bis R 10 Die in Anlage IV aufgefuhrten Grundgehalter der Besoldungsgruppe R 1 auslaufend und R 2 sind jeweils den Stufen 1 bis 8 zugeordnet Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nachsthohere Stufe nach festgesetzten Zeiten 27 Abs 3 S 1 BBesG Da Richter aufgrund der richterlichen Unabhangigkeit keiner Leistungsbewertung unterliegen ist der Stufenaufstieg nicht an das Erbringen anforderungsgerechter Leistungen gekoppelt Die Grundgehalter der Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 gibt es nur in Stufe 1 Sie sind feste Gehalter Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 deckt sich annahernd mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 die R 2 Endstufe liegt indes nahezu auf dem Niveau der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 Die Besoldung von R 3 bis R 9 entspricht dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen B 3 bis B 9 Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 10 liegt leicht uber dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsordnung W BearbeitenDie Bundesbesoldungsordnung W ist Anlage II der BBesG Die Grundgehaltssatze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen Neben den Amtern der Professoren gilt die Bundesbesoldungsordnung W auch fur hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen die nicht Professoren sind soweit ihre Amter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind 32 S 3 BBesG Die Bundesbesoldungsordnung W beginnt mit Vorbemerkungen zu Zulagen zu Dienstbezugen fur Professoren als Richter und zu Amtsbezeichnungen Die Bundesbesoldungsordnung W besteht aus den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 Das in Anlage IV aufgefuhrte Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 1 ist ein stufenloses Festgehalt Die Grundgehalter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sind den Stufen Stufe 1 bis 3 zugeordnet Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nachsthohere Stufe nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2 32a Abs 1 S 2 i V m Abs 3 BBesG Einziges der Besoldungsgruppe W 1 zugeordnetes Amt ist der Professor als Juniorprofessor soweit dieser nicht in Besoldungsgruppe W 2 ist Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten wenn sie sich nach drei Jahren als Hochschullehrer bewahrt haben ab dem Zeitpunkt der ersten Verlangerung des Beamtenverhaltnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfahige Zulage in Hohe von monatlich 273 00 Euro In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden neben dem als Mindestbezug gewahrten Grundgehalt variable Leistungsbezuge vergeben 33 Abs 1 BBesG aus Anlass von Berufungs und Bleibeverhandlungen fur besondere Leistungen in Forschung Lehre Weiterbildung Kunst und Nachwuchsforderung sowie fur die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung z B Dekan Prorektor Geschichte BearbeitenDie Bundesbesoldungsordnungen galten in der Zeit des vereinheitlichten Besoldungsrechts von 1975 bis zur Foderalismusreform 2006 auch fur die Besoldung der Beamten und Richter der Lander Alle Lander haben seitdem eigene Landesbesoldungsordnungen fur ihre Beamten und Richter erlassen Bundesbesoldungsordnung C Bearbeiten Die Bundesbesoldungsordnung C wurde 2002 aufgehoben und durch die Bundesbesoldungsordnung W ersetzt Wer bereits ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C hatte konnte entweder freiwillig in die Bundesbesoldungsordnung W wechseln oder in der Bundesbesoldungsordnung C verbleiben Die Lander konnten einen Stichtag festlegen bis zu dem in diese Bundesbesoldungsordnung eingeordnet werden durfte Danach durfte nur noch in die Bundesbesoldungsordnung W eingestuft werden Letzter moglicher Stichtag war der 1 Januar 2005 Die Bundesbesoldungsordnung C galt fur Hochschullehrer Professoren wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten und umfasste die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 Die Besoldungsgruppen C 1 und C 2 waren aufsteigende Besoldungsgruppen und entsprachen den Besoldungsgruppen A 13 bzw A 14 Siehe auch BearbeitenListe von Anderungen des BundesbesoldungsgesetzesWeblinks BearbeitenPrivate Homepage zur Besoldung mit Rechnern Tabellen und Analysen ISAR Medien GmbH abgerufen am 10 September 2019 Bezugerechner des Bundesverwaltungsamtes Bundesverwaltungsamt abgerufen am 10 September 2019 Bundesbesoldungsordnungen A und B In juris Abgerufen am 10 September 2019 Bundesbesoldungsordnung W In juris Abgerufen am 10 September 2019 Bundesbesoldungsordnungen R In juris Abgerufen am 10 September 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesbesoldungsordnung amp oldid 233130202