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Der Erste Kreis Beigeordnete Kreisdirektor Erste Landesbeamter beim Landratsamt oder Erste Kreisrat ist ein leitender Kommunalbeamter eines Landkreises und allgemeiner Vertreter des Landrats in Deutschland In Hessen bspw wird dieser gemass 37 Abs 2 HGO durch den Kreistag gewahlt Seine Amtszeit gilt 6 Jahre Inhaltsverzeichnis 1 Bezeichnungen 2 Bundeslander 2 1 Nordrhein Westfalen 2 2 Niedersachsen 3 Historisches 4 EinzelnachweiseBezeichnungen BearbeitenKreisdirektor Nordrhein Westfalen Erster Landesbeamter beim Landratsamt Baden Wurttemberg siehe Erster Landesbeamter Erster Beigeordneter Brandenburg Sachsen Anhalt Erster Kreisbeigeordneter Hessen Rheinland Pfalz Saarland Erster Kreisrat Niedersachsen Hauptamtlicher Beigeordneter Sachsen ThuringenBundeslander BearbeitenNordrhein Westfalen Bearbeiten In Nordrhein Westfalen bestellt der Kreistag eines Landkreises aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter fur den Landrat Dieser fuhrt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muss uber die Befahigung zum Richteramt oder zum hoheren Verwaltungsdienst sowie uber eine mehrjahrige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstatigkeit verfugen Die Hauptsatzung des jeweiligen Landkreises kann bestimmen dass der Kreisdirektor durch den Kreistag fur die Dauer von acht Jahren gewahlt wird Die Bestellung des Kreisdirektors ist in 47 Kreisordnung NRW geregelt Niedersachsen Bearbeiten In Niedersachsen konnen in den Landkreisen ausser dem Hauptverwaltungsbeamten Landrat auch andere leitende Beamte nach Massgabe der Hauptsatzung berufen werden Fur die nicht reprasentative Vertretung des Landkreises diese wird von den ehrenamtlichen stellvertretenden Landraten wahrgenommen hat der Landrat einen allgemeinen Stellvertreter Bei Verhinderung des Landrates tritt gemass 81 Abs 2 Satz 4 NKomVG sein allgemeiner Vertreter an seine Stelle 1 Dieser fuhrt gemass 108 Abs 1 Ziffer 4 NKomVG die Amtsbezeichnung Erster Kreisrat wenn ihm das Amt des allgemeinen Stellvertreters ubertragen ist Alle ubrigen Beamten auf Zeit fuhren die Bezeichnung Kreisrat Der Erste Kreisrat wird gemass 109 Abs 1 NKomVG auf Vorschlag des Landrates vom Kreistag fur eine Amtszeit von acht Jahren gewahlt Er muss dabei die fur sein Amt erforderliche Eignung Befahigung und Sachkunde besitzen Der Erste Kreisrat ist hauptamtlich tatig und in das Beamtenverhaltnis auf Zeit zu berufen 2 Historisches BearbeitenHistorisch wurden in einigen Gebieten Deutschlands andere Verwaltungsamter als Kreisdirektor bezeichnet So war Kreisdirektor beispielsweise im Herzogtum Anhalt im Freistaat Anhalt und im Land Anhalt bis zur Einfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1 April 1935 die Amtsbezeichnung fur den Landrat im Herzogtum Braunschweig im Freistaat Braunschweig und im Land Braunschweig bis zur Einfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1 April 1935 die Amtsbezeichnung fur den Landrat im Reichsland Elsass Lothringen 1871 bis 1918 die Amtsbezeichnung fur den Landrat 3 in Teilen der Altmark im 19 Jahrhundert der Titel eines Vertreters der Stande 4 im Grossherzogtum Baden ab 1809 der Vorsitzende des Kreis Direktoriums 5 Einzelnachweise Bearbeiten 81 des Niedersachsischen Kommunalverfassungsgesetzes NKomVG vom 17 Dezember 2010 Peter Blum Herbert Freese Bernd Haussler Hubert Meyer Hrsg Niedersachsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG Kommentar 1 Auflage Kommunal und Schul Verlag 2011 ISBN 978 3 8293 0939 4 zu 108 und 109 Gesetz betreffend die Verfassung und die Verwaltung von Elsass Lothringen vom 31 Dezember 1871 H A Mascher Das Institut der Landrathe in Preussen Historisch juristisch u national okonomisch skizzirt 1868 S 44 online Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt vom 23 Dezember 1809 S 447 online Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erster Kreisbeigeordneter amp oldid 231512086