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Eine Ehescheidung kurz Scheidung ist im Recht Deutschlands die Auflosung einer Ehe durch richterliche Entscheidung 1564 BGB Zum 1 Juli 1977 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Schuldprinzip bei Ehescheidungen durch das Zerruttungsprinzip abgelost Wesentliche Aspekte der Scheidung sind seit 1976 dem Jahr der ersten Reform des Ehe und Familienrechts in der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung des Scheiterns der Ehe und die Einhaltung formeller Voraussetzungen z B Trennungsjahr Im Regelfall findet neben der eigentlichen Scheidung der gerichtliche Versorgungsausgleich statt Je nach Fallgestaltung sind zudem ggf aussergerichtlich Klarungen des Kindes und Ehegattenunterhalts der Vermogensauseinandersetzung der Aufteilung des Hausrats manchmal falschlich als Gutertrennung bezeichnet des Zugewinnausgleichs der Veranlagung zur Einkommensteuer der Zuweisung der Ehewohnung zur Nutzung des Gesamtschuldnerausgleichs sowie des Umgangsrecht und der elterlichen Sorge fur gemeinsame Kinder im sachlichen Zusammenhang mit der Scheidung erforderlich Inhaltsverzeichnis 1 Internationale Zustandigkeit 2 Kollisionsrecht 3 Materielles Scheidungsrecht 3 1 Voraussetzungen der Scheidung 3 2 Hartefalle und Harteklausel 4 Verfahren 4 1 Anwaltszwang 4 2 Rechtsweg 5 Scheidungsfolgen 6 Kosten 7 Sonstiges 8 Geschichte der Ehescheidung 9 Daten und Statistiken zu Ehescheidungen 10 Siehe auch 11 Literatur 12 Weblinks 13 EinzelnachweiseInternationale Zustandigkeit BearbeitenDie internationale Zustandigkeit der Gerichte fur das Scheidungsverfahren ist innerhalb der Europaischen Union mit Ausnahme Danemarks mit der Verordnung EG Nr 2201 2003 des Rates vom 27 November 2003 uber die Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung 1 Brussel IIa Verordnung auch EuGVVO II oder EheVO II einheitlich geregelt worden Nach Art 3 Abs 1 lit a EheVO II ist das Gericht desjenigen EG Mitgliedstaates zustandig in dem beide Ehegatten ihren gewohnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten wenn ihn einer dort noch hat der Antragsgegner seinen gewohnlichen Aufenthalt hat oder im Falle eines gemeinsamen Antrags 2 wo einer der Ehegatten seinen gewohnlichen Aufenthalt hat der Antragsteller seinen gewohnlichen Aufenthalt hat wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten vor dem Antrag aufgehalten hat und Staatsangehoriger dieses Staates ist oder in Ermangelung einer Staatsangehorigkeit sich mindestens ein Jahr aufgehalten hat Nach Art 3 Abs 1 lit b EheVO II sind auch die Gerichte des EG Mitgliedstaates international zustandig dessen Staatsangehorigkeit beide Ehegatten haben Die internationale Zustandigkeit kann unter Umstanden fur einen Deutschen dessen Ehegatte ein Auslander ist bedeuten dass fur seinen Scheidungsantrag kein deutsches Gericht international zustandig ist 3 Diese internationale Zustandigkeit ist innerhalb der EG eine ausschliessliche Nur Nicht EG Staaten konnen ihre Gerichtsbarkeit ebenfalls fur berufen erklaren Eine Restzustandigkeit bleibt dem nationalen Recht wenn der Antragsgegner weder Staatsangehoriger eines EG Mitgliedstaates ist noch seinen gewohnlichen Aufenthalt in einem EG Mitgliedstaat hat Art 6 EheVO II deutsche Gerichte sind in diesem Fall nach 98 FamFG international zustandig Ist der Antragsteller Deutscher und der Antragsgegner weder EG Inlander noch in der EG ansassig ist die deutsche Gerichtsbarkeit mit der Sache betraut Wenn im Einzelfall die Scheidungsfolgesache Unterhalt mit der Scheidung verknupft werden soll so gilt insoweit seit ihrem Inkrafttreten die Brussel I oder EuGVVO genannte Verordnung des europaischen Rechts Von der Frage der Zustandigkeit zu unterscheiden ist die ganz andere Frage das Recht welches Staates sachlich auf den Fall anzuwenden ist Soweit ein deutsches Gericht international zustandig ist pruft es ob es deutsches oder bei Sachverhalten mit Auslandsberuhrung auslandisches Recht anzuwenden hat Kollisionsrecht BearbeitenSiehe auch Internationales Privatrecht Deutschland Deutsche Gerichte und Behorden wenden auf deutsche Staatsburger stets deutsches Recht an wenn sie in Deutschland leben Sonst gilt auch hier seit dem 21 Juni 2012 die sog Rom III Verordnung 4 insbesondere deren Art 5 und 8 Bei Auslandern muss unterschieden werden Gehoren beide Ehegatten die sich scheiden lassen wollen zum Zeitpunkt der Rechtshangigkeit demselben auslandischen Staat an oder gehorten sie diesem zuletzt an richtete sich fruher die Scheidung nach dem Recht ihres Heimatstaates Art 17 Abs 1 EGBGB Heute gehen allerdings die Art 5 und 8 der sog Rom III Verordnung vor siehe unten Ist einer der Ehegatten Deutscher haben beide auslandischen Ehegatten verschiedene Staatsangehorigkeiten oder sind die Eheleute Asylbewerber oder Konventionsfluchtlinge 5 so wird das Recht des Ortes angewendet wo die Ehegatten ihren gemeinsamen gewohnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten wenn einer von ihnen ihn dort noch hat Auch hier sind aber die Art 5 und 8 der sog Rom III Verordnung zu beachten siehe unten Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch eine Inlanderprivilegierung vorgesehen Ist einer der Ehegatten Deutscher und ist die Ehe nach dem Recht des letzten gemeinsamen gewohnlichen Aufenthalts unscheidbar wird sie nach deutschem Recht geschieden Klagt ein Deutscher auf Scheidung der Ehe und ist nach der EheVO II die deutsche Gerichtsbarkeit unzustandig kommt dem Deutschen die Inlanderprivilegierung des Art 17 Abs 1 Satz 2 EGBGB nicht zugute Bei der Form der Scheidung ist das deutsche Recht streng Auch wenn auf die Scheidung der Ehe durch das deutsche Familiengericht auslandisches Recht angewendet wird kann in Deutschland die Ehe nur durch Gerichtsbeschluss z B nicht durch Verstossung oder Aufhebungsvertrag geschieden werden Diese Formstrenge steht im Gegensatz zur Toleranz gegenuber auslandischen Formen des Eheschlusses in Deutschland z B vor einem Konsul oder Geistlichen In der Europaischen Gemeinschaft gilt allerdings nunmehr seit dem 21 Juni 2012 die Verordnung EU Nr 1259 2010 des Rates vom 20 Dezember 2010 zur Durchfuhrung einer Verstarkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflosung des Ehebandes anzuwendenden Rechts auch Rom III Verordnung 4 genannt Vorrangig gilt falls geschehen eine Rechtswahl der Eheleute Falls eine solche nicht erfolgt ist ist hinsichtlich des auf die Scheidung abzuwendenden Rechts zu differenzieren Wichtig ist dabei dass die Verordnung auch auf im Ausland lebende Deutsche anzuwenden ist selbst wenn das Scheidungsverfahren in Deutschland stattfindet Art 8 der VO lautet wie folgt Artikel 8 In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht Mangels einer Rechtswahl gemass Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflosung des Ehebandes a dem Recht des Staates in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewohnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls b dem Recht des Staates in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewohnlichen Aufenthalt hatten sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewohnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls c dem Recht des Staates dessen Staatsangehorigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder anderenfalls d dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts dd Materielles Scheidungsrecht BearbeitenDas deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslange Institution die nach Art 6 des Grundgesetzes unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt ist Die Ehe kann daher nur durch den Tod durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden Die Scheidung oder die Aufhebung muss im Wege der Gestaltungsklage durch richterlichen Beschluss erfolgen Scheidungen werden mehrheitlich von Frauen eingereicht 6 Die Scheidung wurde zusammen mit der Zivilehe 1875 im Deutschen Reich eingefuhrt Bis zum Inkrafttreten der Reform von 1976 1 EheRG galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip Es besagte dass die grundsatzlich lebenslang angelegte Ehe nur ausnahmsweise geschieden werden durfte und zwar bei schuldhaftem Verhalten eines Ehegatten Die Schuldfrage bestimmte wesentlich die Regelung der Unterhaltsrechte und pflichten der Geschiedenen 1976 schaffte der Gesetzgeber das Schuldprinzip im Zuge einer Reform ab und ersetzte es durch das sogenannte Zerruttungsprinzip Der Gesetzestext spricht vom Scheitern der Ehegemeinschaft Unterhaltsrechte und pflichten richteten sich nun massgeblich nach der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit der geschiedenen Ehepartner unter Berucksichtigung des Prinzips einer Eigenverantwortung 7 8 Die Regelungen wurden 2008 durch das Gesetz zur Anderung des Unterhaltsrechts erneut umfassend reformiert In stark eingeschrankter Form gelten aber einige der praktischen Auswirkungen des alten Schuldprinzips nach 1579 Nr 7 BGB weiterhin fort Bei einseitigem schwerwiegendem Fehlverhalten eines Ehegatten gegen den anderen kann seine Schuld noch immer einen Einfluss auf seine Unterhaltsanspruche haben 9 Voraussetzungen der Scheidung Bearbeiten Die Voraussetzungen einer Scheidung sind nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz ausgelagert waren inzwischen wieder abschliessend in den 1564 bis 1568 BGB geregelt Die Ehe kann geschieden werden wenn sie gescheitert ist bei Annullierung findet keine Scheidung statt Das ist der Fall wenn die eheliche Lebensgemeinschaft gemass 1353 BGB mensa et toro nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist beispielsweise nach einer erfolglosen Herstellungsklage Um dem Familiengericht eine ins Einzelne gehende Untersuchung des Merkmals Scheitern Zerruttung zu ersparen gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand 1566 BGB Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt so wird die Zerruttung vermutet sofern diese als nicht heilbar angesehen wird Wollen beide Ehegatten geschieden werden einverstandliche Scheidung oder besteht bei einem von ihnen keine Bereitschaft sich zu versohnen ist unwiderlegbar von einer Zerruttung auszugehen In der Praxis bedeutet dies dass eine Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres auch gegen den erklarten Willen eines der Ehegatten geschieden wird wenn der andere Ehegatte jede Versohnung ausschliesst Nach drei Jahren Trennung wird die Zerruttung und damit das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet Auf den Willen des anderen Ehegatten kommt es in diesen Fallen also erst recht nicht mehr an Die Trennung erfolgt regelmassig in der Weise dass einer der Ehegatten oder beide aus der bisherigen Ehewohnung ausziehen so dass zwischen ihnen keine hausliche Gemeinschaft mehr besteht Dabei ist vorausgesetzt dass die Aufgabe der Ehewohnung mit einem Willen zur Trennung verbunden ist was beispielsweise dann nicht der Fall ist wenn einer der Ehegatten nur vorubergehend an einen anderen Ort zieht etwa aus beruflichen Grunden Denkbar ist aber auch dass die Trennung einsetzt indem die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben s 1567 BGB Eine Trennung liegt aber in diesen Fallen nur vor wenn die Ehegatten die Gemeinsamkeiten ihrer Lebensfuhrung beenden also auch getrennt voneinander wirtschaften keine hauswirtschaftlichen Verrichtungen mehr fureinander erledigen usw Gelegentliche gemeinsame Unternehmungen mit den Kindern schaden hierbei aber nicht Es gibt kein festgelegtes formliches Verfahren wie eine Trennung herbeizufuhren ist Der Wille zur Trennung kann durch entsprechende Schreiben oder Nachrichten dokumentiert werden auch durch anwaltliche Schreiben In manchen Fallen steht am Beginn der Trennung ein erzwungenes Kontaktverbot durch ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Konnen sich die Ehegatten nicht einigen wer von ihnen aus der Ehewohnung auszuziehen hat so muss der trennungswillige Ehegatte in der Regel selbst ausziehen Nur in Ausnahmefallen kommt eine Zuweisung der Ehewohnung durch ein Verfahren nach 1361 b BGB in Betracht Der Beginn des Trennungsjahres kann rechtssicher durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jah dokumentiert werden Hierzu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklarung zum Familienstand abzugeben Aus wirtschaftlichen Grunden ist vom Wechsel der Steuerklasse im laufenden Kalenderjahr aber haufig entschieden abzuraten Im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr also ab dem auf die Trennung folgenden Januar ist der Wechsel in die Steuerklasse I bzw II dann aber steuerrechtlich in der Regel geboten Durch eine Anderung der Meldeadresse kann die Trennung ebenfalls dokumentiert werden der Eintritt der Trennung ist davon aber rechtlich unabhangig Hartefalle und Harteklausel Bearbeiten Liegt in der Fortsetzung der Ehe fur einen der Ehegatten eine unzumutbare Harte 1565 Abs 2 BGB die in der Person des anderen Ehegatten begrundet ist kann die Ehe ausnahmsweise auch schon vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs ohne Einwilligung des anderen Ehegatten geschieden werden Eine solche unzumutbare Harte wird angenommen wenn Misshandlungen vorliegen oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen wollte im Stil einer Menage a trois Deutsche Gerichte tendierten in der Vergangenheit dazu den Begriff immer weiter zu fassen und immer neue subjektiv empfundene unzumutbare Hartegrunde zu akzeptieren Die Hartefallregelung 1565 Abs 2 BGB ist nicht zu verwechseln mit dem umgekehrten Falle der Harteklausel der einer Scheidung entgegenstehen kann 1568 BGB Harteklausel lautet wie folgt Die Ehe soll nicht geschieden werden obwohl sie gescheitert ist wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjahrigen Kinder aus besonderen Grunden ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung fur den Antragsgegner der sie ablehnt auf Grund aussergewohnlicher Umstande eine so schwere Harte darstellen wurde dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berucksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint In der Praxis findet diese Regelung nur selten Anwendung Verfahren BearbeitenDas Verfahren welches das Familiengericht im Rahmen der Scheidung zu beachten hat richtet sich nach 133 bis 150 FamFG Mit der Schaffung des FamFG wurde das Scheidungsverfahrensrecht das vorher in der ZPO und im FGG geregelt war in einem Gesetz vereinheitlicht Anwaltszwang Bearbeiten Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht als Familiengericht statt Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang Konkret bedeutet dies dass sich mindestens der Antragsteller von einem Anwalt vertreten lassen muss 114 FamFG Es ist rechtlich nicht vorgeschrieben dass jeder der Ehegatten einen eigenen Anwalt beauftragt In der Praxis versuchen Ehegatten haufig das Verfahren dadurch kostengunstiger zu gestalten dass nur ein Anwalt beauftragt wird Da es Rechtsanwalten berufsrechtlich untersagt ist widerstreitende Interessen zu vertreten ist es aber nicht zulassig dass ein Anwalt beide Ehegatten gemeinschaftlich vertritt Der Anwalt vertritt immer nur denjenigen Ehegatten der ihn beauftragt darf aber auf dessen Weisung hin auch dem anderen Ehegatten Fragen beantworten Rechtsweg Bearbeiten Wahrend die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Familiengericht als einer Abteilung des Amtsgerichts 23a I 1 Nr 1 GVG und 23b I GVG stattfindet ist die Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht Scheidungsfolgen BearbeitenZu den sogenannten Scheidungsfolgen konnen gezahlt werden der Versorgungsausgleich der wechselseitige Ausgleich der ehezeitlich aufgebauten Altersversorgung etwa durch Ubertragung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten der Zugewinnausgleich die Vermogensauseinandersetzung also die Aufteilung gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten Praktisch wichtig ist die Klarung bezuglich Hausgrundstucken die beide Ehegatten zu Bruchteilseigentum erworben haben und bei denen sie dementsprechend beide als Eigentumer im Grundbuch eingetragen sind Hinsichtlich der Haushaltsgegenstande kann deren Aufteilung durch richterlichen Beschluss beantragt werden der Gesamtschuldnerausgleich bei gemeinsamen Verbindlichkeiten der Ehegatten bzw die Schuldubernahme durch einen der Ehegatten der Ehegattenunterhalt zur gleichberechtigten Teilhabe am ehelichen Lebensstandard die Regelung des Kindesunterhaltes Anderung des Sorgerechtes gemeinsamer Kinder die Regelung des Umgangsrechtes fur gemeinsame Kinder Regelungen bezuglich der kunftigen Nutzung der Ehewohnung Zuweisung auf richterliche Anordnung gleichgultig wer Vertragspartner des Wohnungseigentumers istDie meisten dieser Angelegenheiten konnen von den Ehegatten wenn sie sich einig werden aussergerichtlich geregelt werden z B kann ehevertraglich anlasslich der Trennung bzw Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschrankungen auch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet werden Solche Vereinbarungen sind haufig formgebunden und mussen daher solange die Ehe noch nicht rechtskraftig geschieden ist notariell beurkundet werden In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist aber im gerichtlichen Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich zu regeln allerdings sind auch insoweit Vereinbarungen der Ehegatten zulassig Andere Familiensachen Regelung der elterlichen Sorge des Umgangs des Unterhalts der Anspruche aus dem ehelichen Guterrecht der Zuweisung der Ehewohnung und von ehelichem Hausrat werden vom Gericht nur dann im sogenannten Scheidungsverbund behandelt und entschieden wenn einer der Ehegatten durch entsprechenden Antrag bei Gericht eine richterliche Entscheidung fur den Fall der Scheidung verlangt Eine Ausnahme stellt die Vermogensauseinandersetzung dar fur die es mit Ausnahme der Haushaltsteilung keine speziellen familienrechtlichen Regelungen gibt hier gelten vielmehr die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen fur das Miteigentum Genauso verhalt es sich mit dem Gesamtschuldnerausgleich Andere rechtliche Folgen der Scheidung treten ausserhalb des Scheidungsverfahrens teils zwingend teils fakultativ ein und konnen nicht mit ihm verbunden werden Dazu gehoren der Verlust des Ehegattenerbrechts die mogliche Anderung des Familiennamens 10 der Verlust der Moglichkeit des Ehegattensplittings Steuerrecht der Verlust der Moglichkeit der kostenlosen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Verlust bestimmter Zuschlage in der Beamtenbesoldung sowie der Beihilfeberechtigung des Ehegatten das Ausscheiden aus der Mitversicherung in den meisten VersicherungsvertragenMit dem Scheitern der Ehe kann unter Umstanden auch ein Ruckforderungsrecht von Schwiegereltern entstehen die einem Ehegatten im Hinblick auf die Ehe eine unentgeltliche Zuwendung gemacht haben Am 3 Februar 2010 hat der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden dass Zuwendungen der Schwiegereltern zum Ehepartner ihres Kindes unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen zuruckgefordert werden konnen 11 12 Diese Zuwendungen wurden als Schenkungen bewertet Wenn die Ehe scheitert sei die Geschaftsgrundlage fur die Schenkung nicht mehr gegeben Die Moglichkeit einer zumindest partiellen Ruckabwicklung der Schenkung sei auch dann moglich wenn in der Ehe eine Zugewinngemeinschaft bestanden habe Kosten BearbeitenIm Zusammenhang mit einer Ehescheidung entstehen Kosten fur die anwaltliche Vertretung nach dem RVG und fur das Gericht nach dem FamGKG Ausserdem konnen Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung fur eine notariell zu beurkundende Scheidungsfolgenvereinbarung 1408 1410 BGB 13 14 oder fur einen Sachverstandigen etwa fur die Ermittlung des Wertes einer Immobilie oder eines Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs anfallen Die Hohe der Gebuhren richtet sich fur Anwalt und Gericht nach dem Gegenstands bzw Verfahrenswert 2 RVG 3 FamGKG fur den Notar nach dem Geschaftswert 3 GNotKG In allen Fallen ist der Wert des Verfahrens bzw der juristischen Tatigkeit gemeint Die Stufen fur die jeweilige Gebuhrenhohe entsprechen sich In Scheidungssachen beurteilt sich der Verfahrenswert nach den Vermogens und Einkommensverhaltnissen der Ehegatten Dabei ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten fur die Einkommensverhaltnisse massgeblich Fur das von Amts wegen mit dem Ehescheidungsverfahren gemeinsam durchzufuhrende Verfahren des Versorgungsausgleichs wird der anhand des Nettoeinkommens der Ehegatten ermittelte Verfahrenswert pro auszugleichender Rentenanwartschaft um 10 erhoht Wird das Versorgungsausgleichsverfahren beispielsweise aufgrund einer notariellen Verzichtserklarung nicht durchgefuhrt wird fur das Versorgungsausgleichsverfahren pauschal ein Wert von 1 000 Euro festgelegt 15 Der Wert darf insgesamt nicht unter 3 000 Euro und nicht uber 1 Million Euro angenommen werden 121 Nr 1 FamFG 43 FamGKG Beispiel Verdienen beide Ehegatten zusammen in jedem Monat 3 800 netto und verfugen sie uber kein Vermogen wird der Verfahrenswert fur die Scheidung regelmassig auf 11 400 festgesetzt Verfugt jeder von ihnen uber zwei Versorgungsanrechte z B gesetzliche Rente VBL Riesterrente kommen fur den Versorgungsausgleich 40 hinzu so dass der Verfahrenswert bei insgesamt 15 960 liegt Die Kosten je Anwalt betragen dann in der Regel etwa 2 160 Stand Oktober 2023 die Gerichtskosten die in der Regel halftig zu teilen sind 648 Stand Oktober 2023 Es fallen jedoch weitere Kosten an wenn auch um Scheidungsfolgesachen gestritten wird Bedurftigen Parteien kann auf Antrag Verfahrenskostenhilfe 76 bis 78 FamFG gewahrt werden Sofern die Scheidungskosten von einem Ehegatten nicht gezahlt werden konnen da sein zur Verfugung stehendes Einkommen und Vermogen nicht ausreicht werden die Kosten durch den Staat aufgefangen Die Verfahrenskostenhilfe gilt jedoch nur fur die Zahlung der eigenen Anwaltsgebuhren und Gerichtskosten 16 Wenn die Scheidung ausgesprochen wird muss der Gegner seine Kosten selber tragen sofern er nicht ebenfalls Verfahrenskostenhilfe beantragt hat Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zuruckgenommen muss der Antragsteller die gegnerischen Anwaltskosten ubernehmen 150 FamFG Fur die Kostenentscheidung in Scheidungsfolgesachen konnen sich abweichende Regelungen ergeben Die fur ein Scheidungsverfahren angefallenen Gerichts und Rechtsanwaltskosten sind grundsatzlich nicht nach 33 EStG als aussergewohnliche Belastung abzugsfahig 17 Sonstiges BearbeitenSeit 2000 bieten einige Rechtsanwaltskanzleien in der Bundesrepublik Deutschland eine sogenannte Internetscheidung Online Scheidung an Bis heute besteht jedoch die gesetzliche Moglichkeit einer Scheidung uber das Internet nicht Zudem ist zu bedenken dass zu einem so komplexen Rechtsgebiet wie der Scheidung eine ausfuhrliche Beratung dringend zu empfehlen ist die im Ubrigen keine zusatzlichen Kosten verursacht da eine sog Internetscheidung genauso nach dem RVG vergutet wird wie die Prasenzscheidung mit ausfuhrlicher Beratung im Anwaltsburo Gleichwohl ist es auf diesem wenngleich weitgehend anonymisierten Weg moglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen um das Scheidungsverfahren durch diesen bei einem ordentlichen Gericht betreiben zu lassen Das in den USA bereits etablierte Collaborative Law wurde in Deutschland in den letzten Jahren als Kokon Verfahren bekannt Das Kokon Verfahren ist eine Methode zur kooperativen Konfliktlosung bei Scheidung und wird vor allem bei einer Trennung mit Kind angewandt 18 Geschichte der Ehescheidung BearbeitenIn den deutschen Staaten galten verschiedene Regelungen hinsichtlich Ehescheidung bis im Rahmen des Kulturkampfes reichseinheitlich die zivilrechtliche Ehescheidung in Deutschland eingefuhrt wurde 19 Mit dem nationalsozialistischen Ehegesetz wurde zum 1 August 1938 die Moglichkeit eingefuhrt eine Ehe unabhangig vom Verschulden wegen Zerruttung zu scheiden 55 Ehegesetz 1938 48 Ehegesetz 1946 In der DDR wurde das Schuldprinzip durch 8 der Verordnung uber Eheschliessung und Eheauflosung vom 24 November 1955 GBl I S 849 f durch das Zerruttungsprinzip abgelost 1965 wurde das Eherecht in das neue Familiengesetzbuch FGB integriert Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe und Familienrechts von 1976 wurde in der Bundesrepublik das Scheidungsrecht in das Burgerliche Gesetzbuch BGB integriert 1564 ff BGB und das Schuldprinzip vollstandig durch das Zerruttungsprinzip ersetzt 20 Daten und Statistiken zu Ehescheidungen BearbeitenDie jahrliche Anzahl der Eheschliessungen und Ehescheidungen hat sich in Deutschland folgendermassen entwickelt Eheschliessungen und Scheidungen in DeutschlandJahr Ehe schliessungen Ehe scheidungen Zusammengefasste Scheidungsziffernnach 25 Ehejahren in Zusammengefasste Scheidungsziffernnach 45 Ehejahren in 1990 21 516 388 154 786 27 4 29 31995 21 430 534 169 425 30 9 33 22000 21 418 550 194 408 37 3 40 32005 21 388 451 201 693 40 4 44 22010 382 047 22 187 027 23 38 9 24 2015 400 115 25 163 335 25 34 7 26 2020 373 304 22 143 801 23 30 8 24 Siehe auch BearbeitenEhenichtigkeit Kirchenrecht Trennungs und Scheidungsmediation Personenstandsgesetz Deutschland Literatur BearbeitenThomas Rauscher Europaisches Zivilprozessrecht Kommentar Band I und II 2 Auflage Sellier European Law Publisher 2006Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Scheidung Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Statistisches Bundesamt Destatis Statistik zu Eheschliessungen und ScheidungenEinzelnachweise Bearbeiten Verordnung EG Nr 2201 2003 des Rates vom 27 November 2003 uber die Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Unerheblich ist ob nach dem Recht des Mitgliedstaates dessen Gericht zustandig ist formal die Moglichkeit eines gemeinsamen Antrags existiert Thomas Rauscher in Europaisches Zivilprozessrecht Kommentar Art 3 Brussel IIa VO Rdnr 19 Rauscher in Europaisches Zivilprozessrecht Kommentar Art 3 Brussel IIa VO Rdnr 3 a b Verordnung EU Nr 1259 2010 des Rates vom 20 Dezember 2010 zur Durchfuhrung einer Verstarkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflosung des Ehebandes anzuwendenden Rechts abgerufen am 23 Marz 2017 Art 12 Genfer Fluchtlingskonvention Hamburger Abendblatt Keine Lust mehr auf Ehe Peter Borowsky Sozialliberale Koalition und innere Reformen Kapitel Ehe und Familienrecht In Informationen zur politischen Bildung Heft 258 Bundeszentrale fur politische Bildung abgerufen am 11 Mai 2008 Wie im Orient siehe Titelbild In Der Spiegel Nr 49 1970 S 70 86 online 30 November 1970 OLG Zweibrucken 7 November 2008 2 UF 102 08 In 1355 Absatz 5 BGB heisst es Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behalt den Ehenamen Er kann durch Erklarung gegenuber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen den er bis zur Bestimmung des Ehenamens gefuhrt hat BGH Urteil vom 3 Februar 2010 Az XII ZR 189 06 Volltext Pressemitteilung des BGH Cornelia Janicke Scheidungsfolgenvereinbarung abgerufen am 26 Juli 2017 Peter Veit Scheidungsfolgenvereinbarung abgerufen am 26 Juli 2017 Niklas Clamann Scheidungskosten Abgerufen am 28 Marz 2022 deutsch Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung Abgerufen am 13 Februar 2019 Scheidungsanwalt Nils Finkeldei Scheidungskosten nicht absetzbar In Anwaltskanzlei Finkeldei Rechtsanwalt Bottrop Hrsg Anwaltskanzlei Finkeldei Rechtsanwalt Bottrop 20 Mai 2017 finkeldei online de abgerufen am 5 Mai 2021 Kokon Verfahren Anne Roerkohl Der Kulturkampf in Westfalen Munster 1992 In lwl org Internet Portal Westfalische Geschichte abgerufen am 23 Marz 2017 Westfalen im Bild Reihe Historische Ereignisse in Westfalen Heft 6 Neues Scheidungsrecht Dreimal zahlen Der Spiegel 27 Juni 1977 a b c d Bundesinstitut fur Bevolkerungsforschung BiB Mitteilungen 04 2007 vom 11 Februar 2008 S 13 a b https www genesis destatis de genesis online sequenz tabelleErgebnis amp selectionname 12611 0001 a b https www genesis destatis de genesis 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