www.wikidata.de-de.nina.az
Konventionsfluchtlinge sind Menschen die die in der Genfer Fluchtlingskonvention GFK enthaltene Definition des Begriffs Fluchtling erfullen Osterreichischer Reiseausweis fur Fluchtlinge aufgrund Art 28 GFKNach Art 1 GFK eigentlich Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 28 Juli 1951 in Verbindung mit Art 1 Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 31 Januar 1967 ist ein Fluchtling eine Person die aus der begrundeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse Religion Staatszugehorigkeit Zugehorigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Uberzeugung sich ausserhalb des Landes befindet dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt oder besitzen wurde und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befurchtungen nicht in Anspruch nehmen will Die Verleihung des Status und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Uberprufung in einigen Landern auch durch den Hohen Fluchtlingskommissar der Vereinten Nationen UNHCR Der Begriff Kriegsfluchtling wird von Art 1 der GFK nicht definiert Personen die aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland Schutz benotigen fallen in der Regel nicht unter den Fluchtlingsbegriff der GFK Inhaltsverzeichnis 1 Beendigungsgrunde 2 Ausschlussgrunde 3 In Deutschland 4 In Osterreich 5 In der Schweiz 6 EinzelnachweiseBeendigungsgrunde BearbeitenEine Person die die Fluchtlingsdefinition erfullt fallt untere bestimmten Umstanden nicht mehr unter die GFK Diese sind laut Art 1 C GFK 1 wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt unterstellt oder 2 wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehorigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder 3 wenn sie eine neue Staatsangehorigkeit erworben hat und den Schutz des Landes dessen Staatsangehorigkeit sie erworben hat geniesst oder 4 wenn sie freiwillig in das Land das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder ausserhalb dessen sie sich befindet zuruckgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder 5 wenn sie nach Wegfall der Umstande auf Grund derer sie als Fluchtling anerkannt worden ist es nicht mehr ablehnen kann den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt Hierbei wird jedoch unterstellt dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Fluchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet der sich auf zwingende auf fruheren Verfolgungen beruhenden Grunde berufen kann um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt 6 wenn es sich um eine Person handelt die keine Staatsangehorigkeit besitzt falls sie nach Wegfall der Umstande auf Grund derer sie als Fluchtling anerkannt worden ist in der Lage ist in das Land zuruckzukehren in dem sie ihren gewohnlichen Wohnsitz hat Dabei wird jedoch unterstellt dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Fluchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet der sich auf zwingende auf fruheren Verfolgungen beruhenden Grunde berufen kann um die Ruckkehr in das Land abzulehnen in dem er seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte Ausschlussgrunde BearbeitenEine Person die die Fluchtlingsdefinition in Art 1 A GFK erfullt ist unter bestimmten Umstanden dennoch von der Anwendung der GFK ausgeschlossen Diese sind unter anderem laut Art 1 F GFK Personen in Bezug auf die aus schwer wiegenden Grunden die Annahme gerechtfertigt ist a dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben die ausgearbeitet worden sind um Bestimmungen bezuglich dieser Verbrechen zu treffen b dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen ausserhalb des Aufnahmelandes begangen haben bevor sie dort als Fluchtling aufgenommen wurden c dass sie sich Handlungen zu Schulden kommen liessen die den Zielen und Grundsatzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen In Deutschland BearbeitenIn Deutschland wird der Begriff Konventionsfluchtling benutzt um diese als Begunstigte des kleinen Asyls Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft nach 3 Abs 1 AsylG von denen des grundgesetzlichen grossen Asyls Asylberechtigung nach Art 16a GG zu unterscheiden Die Tatbestandsmerkmale in 3 Abs 1 AsylG entsprechen denen der Genfer Fluchtlingskonvention wahrend der Anspruch auf Asyl nach Art 16a GG grosses Asyl entfallen kann wenn der Asylbewerber uber einen sicheren Drittstaat eingereist ist Die Anerkennung als auslandischer Fluchtling erfolgt im Rahmen eines Asylverfahrens beim Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge Hauptartikel Fluchtlingseigenschaft und Asylrecht Deutschland In Osterreich BearbeitenDie Fluchtlingsdefinition der Genfer Fluchtlingskonvention wird durch 3 Asylgesetz 2005 in osterreichisches Recht umgesetzt zuvor der vergleichsweise ahnliche Wortlaut nach 7 Asylgesetz 1997 1 Das Verfahren findet vor dem Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl einer dem Innenministerium nachgeordneten Behorde und dem Bundesverwaltungsgericht BVwG seit 2014 statt Hauptartikel Asylgesetz Osterreich In der Schweiz BearbeitenDas schweizerische Asylgesetz enthalt in Art 3 die fur die Schweiz geltende Definition von Art 1 GFK Zustandig fur das Asylverfahren ist das Bundesamt fur Migration Die Einschrankung durch die Asylgesetzrevision 2006 fur Asylwerber die nicht innerhalb 48 Stunden gultige Papiere vorweisen konnen rief beim UNHCR ernsthafte Bedenken uber die Konformitat mit der GFK hervor 2 3 Hauptartikel Asylrecht Schweiz Einzelnachweise Bearbeiten Asylgesetz 2005 www ris bka gv at UNHCR raises concerns about proposed revisions of Swiss asylum law unhcr org 27 July 2004 UNO verurteilt verscharftes Asylgesetz swissinfo ch 5 September 2006 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konventionsfluchtling amp oldid 204268240