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Dieser Artikel erlautert den Status des anerkannten Fluchtlings im deutschen Recht Zur Rechtslage in anderen Landern siehe Konventionsfluchtlinge Fluchtlingseigenschaft ist ein rechtlicher Status der einem Asylbewerber in Deutschland formlich zuerkannt wird wenn er sich als nicht deutscher Staatsangehoriger wegen begrundeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse Religion Nationalitat politischen Uberzeugung oder Zugehorigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausserhalb seines Herkunftslandes befindet und dort als dessen Staatsangehoriger keinen Schutz erhalt oder aus Furcht den dortigen Schutz nicht in Anspruch nehmen will oder als Staatenloser nicht dorthin zuruckkehren kann oder will 3 Abs 1 Asylgesetz AsylG 3 Abs 4 AsylG In der Bundesrepublik Deutschland wird das Vorliegen der Fluchtlingseigenschaft vom Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge BAMF in einem Asylverfahren ggf zusatzlich zur Asylberechtigung nach Art 16a GG festgestellt Das BAMF kann im Klageverfahren auch von einem Gericht dazu verpflichtet werden einen Antragsteller als Fluchtling anzuerkennen 113 Abs 5 VwGO Gemass 6 AsylG ist die Entscheidung des Bundesamtes uber das Vorliegen der Fluchtlingseigenschaft abgesehen vom Auslieferungsverfahren sowie dem Verfahren nach 58a des Aufenthaltsgesetzes AufenthG in allen Angelegenheiten verbindlich in denen die Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft rechtserheblich ist Die Feststellung dass eine Person die Fluchtlingseigenschaft besitzt ist ein deklaratorischer Akt 1 Fluchtling nach der Genfer Fluchtlingskonvention GFK wird man nicht mit der formlichen Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft sondern mit Erfullen der in der GFK genannten Kriterien Im deutschen Recht stellt das BAMF oder im Klageverfahren das Tatsachengericht mithin aufgrund des vom Antragsteller im Asylverfahren hin beschriebenen Sachverhaltes sowie sonstiger Materialien zum Herkunftsland des Antragstellers lediglich fest ob der Antragsteller tatsachlich unter die Fluchtlingsdefinition fallt oder nicht Fur den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet etwa die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG ist diese positive Feststellung allerdings notwendig 2 Die Rechtsfolgen der Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft treten somit ex nunc ein Moglich ist somit der Fall dass eine Person sich im Bundesgebiet aufhalt die tatsachlich unter den Fluchtlingsbegriff fallt weil sie die in Artikel 1 A Nr 2 GFK genannten Voraussetzungen erfullt aber daraus keine weitere Rechte wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder einen Reiseausweis fur Fluchtlinge geltend machen kann weil mangels Antrag noch keine Feststellung uber die Fluchtlingseigenschaft getroffen wurde Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Umsetzung in Deutschland 2 1 Rechtslage bis 2005 2 2 Zuwanderungsgesetz und Qualifikationsrichtlinie 2 3 Neufassung der Qualifikationsrichtlinie 3 Unterschiede zwischen Asylberechtigung und Fluchtlingseigenschaft 4 Anerkennungsverfahren 5 Aufenthaltsrechtliche Folgen der Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenSiehe auch Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge und Richtlinie 2011 95 EU Qualifikationsrichtlinie Der Fluchtlingsbegriff wird international in Art 1 A Nr 2 der Genfer Fluchtlingskonvention GFK von 1951 definiert Danach ist Fluchtling wer aus begrundeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse Religion Nationalitat Zugehorigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Uberzeugung sich ausserhalb des Landes befindet dessen Staatsangehorigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befurchtungen nicht in Anspruch nehmen will oder der sich als Staatenloser infolge solcher Ereignisse ausserhalb des Landes befindet in welchem er seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte und nicht dorthin zuruckkehren will Die Vorgaben der GFK werden in Deutschland durch die Qualifikationsrichtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates welche 2004 erlassen und im Jahr 2011 uberarbeitet wurde konkretisiert Diese bestimmt unter anderem die Akteure von denen Verfolgung i S d GFK ausgehen kann Artikel 6 die Akteure die vor Verfolgung Schutz bieten konnen Artikel 7 die Verfolgungshandlungen Artikel 9 die Verfolgungsgrunde Artikel 10 die Mitwirkungspflichten des Antragstellers und die Prufpflicht des Mitgliedsstaates Artikel 4 den internen Schutz Artikel 8 den Verlust der Fluchtlingseigenschaft Artikel 11 den Ausschluss von der Anerkennung Artikel 12 sowie die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen an anerkannte Fluchtlinge Artikel 24 und 25 Die Bestimmungen der Richtlinie wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011 95 EU vom 28 August 2013 welches am 1 Dezember 2013 in Kraft trat in das deutsche Asylrecht ubernommen Teilweise wurden die unionsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie wortlich ubernommen wodurch nationale Auslegungsspielraume vermieden werden Weiterhin konnen Bundesamt und Gerichte nunmehr auf die Richtlinie zuruckgreifen 3 Bei der Frage ob dem Antragsteller eine wohlbegrundete Furcht vor Verfolgung droht wird von der deutschen Asylrechtsprechung der Prognosemassstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit herangezogen 4 Die Verfolgungsfurcht ist danach begrundet wenn bei Betrachtung der gesamten Umstande des Einzelfalls die Umstande bei denen von einer Verfolgung ausgegangen werden kann gegenuber den Grunden die gegen eine Verfolgung sprechen uberwiegen 5 Umsetzung in Deutschland BearbeitenDie Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge am 9 Dezember 1953 und dem Protokoll von 1967 am 5 November 1969 bei Durch Zustimmungsgesetzes vom 1 September 1953 BGBl II 1953 S 559 ist das Abkommen fur deutsche hoheitliche Gewalt bindend und steht nach Art 59 Abs 2 GG im Rang eines Bundesgesetzes 6 Bereits am 10 Januar 1953 war die sog Asylverordnung welche das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland erstmals regelte in Kraft getreten 5 dieser Verordnung legte fest dass Personen als Fluchtlinge anerkannt werden wenn sie unter die Definition des Artikel 1 A der GFK fallen 7 Rechtslage bis 2005 Bearbeiten Das am 1 Oktober 1965 in Kraft getretene Auslandergesetz AuslG ersetzte die Verordnung von 1953 und sah Regelungen fur die Feststellung Widerruf fur den weiteren Aufenthalt sowie fur Rechtsstellung und Verbindlichkeit der Entscheidung vor 8 Weiterhin sah bereits 14 AuslG 1965 vor dass Personen in Anwendung des Non Refoulement Gebot des Artikel des Art 33 GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden durften in denen sie den dort bezeichneten Gefahren ausgesetzt waren Erstmals wurde auch explizit zwischen der Fluchtlingsanerkennung nach der GFK die bis zum Inkrafttreten des Protokolls von 1967 auf europaische Fluchtlinge und Ereignisse vor dem 1 Januar 1951 beschrankt war und der Asylberechtigung nach dem Grundgesetz unterschieden In den folgenden Jahren stand im deutschen Asylrecht die Feststellung der Asylberechtigung nach dem Grundgesetz im Vordergrund 9 Das Auslandergesetz von 1990 setzte zwar wieder ein einheitliches Verfahren zur Feststellung der Fluchtlingseigenschaft nach der GFK ein nachdem diese 1982 mit der Herauslosung der Regelungen uber das Asylverfahren aus dem Auslandergesetz und der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes zugunsten der Asylberechtigung nach dem Grundgesetz abgeschafft wurde 10 11 Das Verfahren wurde allerdings nicht in Anlehnung an Art 1 A Nr 2 GFK durchgefuhrt vielmehr wurden durch die 51 und 53 Auslandergesetz Personen die die Voraussetzungen des 51 Abs 1 AuslG welcher das Non Refoulement Gebot des Artikel 33 GFK wieder aufgriff und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen eine verkurzte Wiedergabe des Art 1 A Nr 2 GFK darstelle und deshalb so anzuwenden sei als ob er mit dem Fluchtlingsbegriff der GFK ubereinstimme 12 auslanderrechtlich kein eigener Status sondern lediglich auslanderrechtlicher Abschiebeschutz gewahrt 13 Dass Personen bei denen bestandskraftig die Voraussetzungen des 51 Abs 1 AuslG festgestellt wurden Fluchtlinge im Sinne der GFK sind wurde lediglich uber 3 AsylG geregelt Dieser lautete in seiner damaligen Fassung Ein Auslander ist Fluchtling im Sinne des Abkommens uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat dass ihm in dem Staat dessen Staatsangehorigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte die in 51 des Auslandergesetzes bezeichneten Gefahren drohen 14 Personen bei denen bestandskraftig die Voraussetzungen des 51 Abs 1 AuslG festgestellt wurden hatten grundsatzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis 70 Abs 1 AsylVfG a F und in der Folge auf einen Reiseausweis fur Fluchtlinge 15 Im Gegensatz zu den Asylberechtigten nach Art 16a GG die nach 68 AsylVfG a F eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach der unanfechtbaren Anerkennung erhielten war die Aufenthaltsbefugnis allerdings auf maximal zwei Jahre beschrankt 16 Erst nach acht Jahren gab es die Moglichkeit uber 35 AuslG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erlangen 17 Zuwanderungsgesetz und Qualifikationsrichtlinie Bearbeiten Durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1 Januar 2005 wurde die rechtliche Stellung von Personen die die Voraussetzungen des nunmehr neuen 60 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG der im Gegensatz zu seinem Vorganger 51 Abs 1 AuslG wieder explizit Bezug auf die GFK nahm erfullten an die der Asylberechtigten nach dem Grundgesetz angepasst Beide Personengruppen erhielten in Folge der Anerkennung eine dreijahrige Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren war eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs 3 AufenthG moglich Ebenfalls wurden die Voraussetzungen fur den erleichterten Familiennachzug Gleichstellung im Arbeitserlaubnisrecht Gleichstellung im Bereich der Sozialleistungen sowie die Erlangung des Familienasyls auf Personen bei denen die Voraussetzungen nach 60 Abs 1 AufenthG vorliegen ausgeweitet Entgegen dem Vorschlag des UNHCR 13 wurde eine weitergehende Definition eines Fluchtlings allerdings nicht in das deutsche Recht ubernommen und die rechtliche Stellung des 60 Abs 1 AufenthG als Abschiebeverbot weiterhin beibehalten Durch das Zuwanderungsgesetz wurde auch klargestellt dass die Verfolgung im Sinne der GFK auch durch nichtstaatliche Akteure erfolgen kann Dies war in Deutschland im Gegensatz zu anderen Vertragsstaaten zuvor nicht der Fall da das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu 51 Abs 1 AuslG die Auffassung vertreten hatte dass die Verfolgung durch den Staat erfolgen musse oder zumindest diesem zuzurechnen ware 18 19 Weiterhin wurde die geschlechtsspezifische Verfolgung explizit als asylrelevant eingestuft 20 Bereits vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hatte der Rat der Europaischen Union die Richtlinie 2004 83 EG sog Qualifikationsrichtlinie erlassen welche das Ziel hatte gemeinsame Kriterien fur die Anerkennung von Asylbewerbern als Fluchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention einzufuhren 21 Ziel der Richtlinie war es auch uber die Angleichung der Rechtsvorschriften fur die Anerkennung und den Inhalt der Fluchtlingseigenschaft und des subsidiaren Schutzes die Sekundarmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten soweit sie ausschliesslich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht einzudammen 22 Die Richtlinie wurde uber das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der europaischen Union vom 19 August 2007 BGBl I S 1970 in nationales Recht umgesetzt Erstmals wurde damit in Anlehnung an Artikel 13 der Richtlinie 23 der eigenstandige Status der Fluchtlingseigenschaft im deutschen Recht geschaffen 3 AsylG wurde neu formuliert Nunmehr galt gemass 3 Abs 4 AsylG dass einem Auslander der Fluchtling nach 3 Abs 1 AsylG ist die Fluchtlingseigenschaft zuerkannt wird 24 Neufassung der Qualifikationsrichtlinie Bearbeiten Die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie Richtlinie 2011 95 EU hatte erneut einige Gesetzesanderungen im deutschen Fluchtlingsrecht zur Folge Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie vom 28 August 2013 BGBl I S 3474 in Kraft seit dem 1 Dezember 2013 nahm der Gesetzgeber die Voraussetzungen fur die Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft aus dem Regelungsbereich des Aufenthaltsgesetzes heraus und fugte sie stattdessen in das Asylverfahrensgesetz ein 3 AsylG enthalt nunmehr auf Grundlage des Art 1 A Nr 2 GFK und Art 2 lit d RL 2011 95 EU die Definition eines Fluchtlings sowie die Ausschlussgrunde die zur Versagung der Fluchtlingseigenschaft fuhren Die 3a bis 3e AsylG regeln nun zudem in wortgleicher Anlehnung an die Richtlinie 2011 95 EU die Voraussetzungen fur die Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft 25 Das in 60 Abs 1 AufenthG verankerte Prinzip des Abschiebeverbots blieb als Rechtsfolge der Fluchtlingsanerkennung bestehen Weiterhin wurden die sog Abschiebungsverbote nach europaischem Recht fruher 60 Abs 2 3 sowie 7 Satz 2 AufenthG a F nun in 4 AsylG ubernommen und damit die Rechtsstellung als subsidiar Geschutzter geschaffen Zusammen mit der Fluchtlingsanerkennung bilden die beiden Bestandteile nunmehr den sog internationalen Schutz Die nationalen Abschiebungsverbote 60 Abs 5 und 7 Satz 1 AufenthG blieben erhalten Unterschiede zwischen Asylberechtigung und Fluchtlingseigenschaft Bearbeiten nbsp Beispiel eines alteren ablehnenden Bescheids des Bundesamtes fur Migration und Fluchtlinge sowohl Asylberechtigung als auch Fluchtlingseigenschaft als auch subsidiarer Schutz werden abgelehnt Fluchtlingseigenschaft und Asylberechtigung sind nicht deckungsgleich Wer asylberechtigt ist wird zwar zugleich auch die Fluchtlingseigenschaft besitzen umgekehrt ist das aber nicht immer der Fall Die Asylberechtigung geht von der klassischen Trias eines Fluchtschicksals aus Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen deswegen Flucht nach Deutschland deswegen Stellung eines Asylantrags in Deutschland Fehlt nur eines dieser Merkmale kommt die Gewahrung von Asyl nicht in Betracht Asyl kommt auch nicht in Betracht wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat 29a AsylG i V m der Anlage II des Gesetzes oder uber einen sicheren Drittstaat 26a AsylG nach Deutschland eingereist ist oder die Einreise ohne Beruhrung mit einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen ist Dieser stark eingeschrankte Verfolgungsbegriff erfasst viele Verfolgungsschicksale uberhaupt nicht Zu nennen sind insbesondere die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure z B in Landern in denen die staatlichen Strukturen weitgehend zerstort sind wie z B derzeit in Somalia das Verlassen des Heimatlandes ohne aktuelle Bedrohung fehlende Kausalitat in den drei Merkmalen z B Flucht nach Deutschland erst nach sicherer Aufnahme in einem Drittstaat oder stark verspatete Asylantragstellung nach der Einreise und vor allem die sog Nachfluchtgrunde mithin Umstande die erst wahrend des Aufenthaltes im Land der Zuflucht eingetreten sind z B Regierungswechsel im Heimatland wahrend sich der Betroffene bereits in Deutschland aufhalt oder erstmals im Bundesgebiet entfaltete oppositionelle Tatigkeit Diese Falle werden jedoch in der Regel vom Fluchtlingsbegriff erfasst Die Anwendung des Dublin Verfahrens nach Verordnung EU Nr 604 2013 Dublin III erstreckt sich auf alle Formen des internationalen Schutzes Asylberechtigung Fluchtlingseigenschaft subsidiarer Schutz Anerkennungsverfahren Bearbeiten nbsp Beispiel eines neueren BAMF Bescheides Die Fluchtlingseigenschaft wird nunmehr als erstes gepruft Im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge wird mit jedem Asylantrag auch festgestellt ob die Fluchtlingseigenschaft vorliegt Moglich ist jedoch dass der Antragsteller seinen Antrag von vornherein auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes beschrankt 13 Abs 2 AsylG Liegen die Voraussetzungen des Art 16a GG vor so tenoriert das Bundesamt im Bescheid Der Antragsteller wird als asylberechtigt anerkannt Liegen die Voraussetzungen des 3 Abs 1 AsylG vor so tenoriert das Bundesamt Dem Antragsteller wird die Fluchtlingseigenschaft zuerkannt Liegen nur die Voraussetzungen fur subsidiaren Schutz 4 AsylG vor tenoriert das Bundesamt Dem Antragsteller wird der subsidiare Schutzstatus zuerkannt Liegen Abschiebungsverbote vor wird das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage festgestellt 31 Abs 2 und 3 AsylG Aufenthaltsrechtliche Folgen der Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft BearbeitenDurch die Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis 25 Abs 2 Alternative 1 AufenthG Diese ist zunachst fur drei Jahre zu erteilen 26 Abs 1 Satz 2 AufenthG Innerhalb dieser drei Jahre ist das Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge entsprechend 73 Abs 2a AsylG verpflichtet zu uberprufen ob die Voraussetzungen fur den Widerruf der Fluchtlingseigenschaft gegeben sind Liegen die Voraussetzungen vor so muss das Bundesamt dies der Auslanderbehorde spatestens innerhalb eines Monats nach dreijahriger Unanfechtbarkeit der begunstigenden Entscheidung mitteilen Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Auslanderbehorde entfallen Personen denen die Fluchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist haben auch grundsatzlich einen Anspruch auf einen Reiseausweis fur Fluchtlinge nach Artikel 28 Abs 1 Satz 1 GFK sofern sie sich rechtmassig im Bundesgebiet aufhalten Die Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs 2 Alternative 1 AufenthG begrundet einen solchen Aufenthalt 15 Liegt eine solche Mitteilung nicht vor hat der anerkannte Fluchtling nach funf Jahren einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis wenn er die weiteren Voraussetzungen des 26 Abs 3 Satz 1 AufenthG erfullt Die Frist wird auf drei Jahre reduziert wenn der Fluchtling die deutsche Sprache beherrscht Dies ist der Fall wenn er Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europaischen Referenzrahmens vorweisen kann Fur Kinder die vor Vollendung des 18 Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind kann 35 AufenthG entsprechend angewandt werden Ebenso ist es moglich nach insgesamt funf Jahren die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zu erlangen Die Ehegatten sowie minderjahrigen ledigen Kinder von Personen denen die Fluchtlingseigenschaft zuerkannt wurde konnen unter den Voraussetzungen des 26 Abs 1 und 2 i V m Abs 5 AsylG ebenfalls als Fluchtlinge anerkannt werden Dies gilt auch fur die Eltern eines minderjahrigen ledigen Fluchtlings sowie seiner minderjahrigen ledigen Geschwister 26 Abs 3 i V m Abs 5 AsylG Ferner sehen die 29 Abs 2 und 30 Abs 1 AufenthG Erleichterungen bei der Familienzusammenfuhrung vor Im Gegensatz zu den meisten Aufenthaltstiteln kommt es auf die sog Regelerteilungsvoraussetzungen des 5 Abs 1 und 2 AufenthG nicht an Die Aufenthaltserlaubnis kann allerdings im Einzelfall dann versagt werden wenn der anerkannte Fluchtling aus schwerwiegenden Grunden als Gefahr fur die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist 26 Gegenuber Besitzern einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG darf alleine aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen keine Wohnsitzauflage verfugt werden Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2008 die bisherige Praxis fur rechtswidrig erklart da diese nicht mit Artikel 23 der GFK vereinbar ist 27 Durch das Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber allerdings uber 12a AufenthG beschlossen eine Wohnsitzauflage zur Forderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhaltnisse der Bundesrepublik Deutschland einzufuhren Hiernach sind alle Personen die nach dem 1 Januar 2016 als Fluchtlinge anerkannt wurden verpflichtet fur die Dauer von maximal drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land ihren gewohnlichen Aufenthalt Wohnsitz zu nehmen in das sie zur Durchfuhrung ihres Asylverfahrens oder im Rahmen ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind Fur die Besitzer eines nach Artikel 28 GFK ausgestellten Reiseausweises besteht auch die Moglichkeit unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingeburgert zu werden 12 Abs 1 Nr 6 StAG Ferner ist es moglich im Rahmen der Ermessenseinburgerung nach 8 StAG bereits nach sechs anstelle von acht Jahren Aufenthalt eingeburgert zu werden 28 Weblinks BearbeitenRichtlinie 2011 95 EU des europaischen Parlamentes und des Rates vom 13 Dezember 2011 uber Normen fur die Anerkennung von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz fur einen einheitlichen Status fur Fluchtlinge oder fur Personen mit Anrecht auf subsidiaren Schutz und fur den Inhalt des zu gewahrenden Schutzes Informationen des Bundesamtes fur Migration und Fluchtlinge zu den unterschiedlichen Anerkennungsformen im AsylverfahrenEinzelnachweise Bearbeiten UNHCR Handbuch uber Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Fluchtlingseigenschaft Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www unhcr de 1979 Nr 28 sowie Erwagungsgrund Nr 21 der Richtlinie 2011 95 EU Auch BVerwG Urteil vom 13 Februar 2014 1 C 4 13 Rn 15 Nach 25 Abs 2 AufenthG hat Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nur derjenige dem das Bundesamt die Fluchtlingseigenschaft zuerkannt hat Hailbronner AuslR 3a AsylVfG Rn 2 86 Aktualisierung Stand Juni 2014 Hailbronner AuslR 3 AsylVfG Rn 7 86 Aktualisierung Stand Juni 2014 Hailbronner AuslR 3 AsylVfG Rn 8 86 Aktualisierung Stand Juni 2014 Vgl BVerfG Beschluss vom 8 Dezember 2014 2 BvR 450 11 Rn 35 m w N BGBl I 1953 S 3 Auslandergesetz vom 28 April 1965 Vierter Abschnitt Asylrecht Zur geschichtlichen Entwicklung Tiedemann ZAR 2009 161 Tiedemann ZAR 2009 161 lt 164f gt Stefan Richter Selbstgeschaffene Nachfluchtgrunde und die Rechtsstellung von Konventionsfluchtlingen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Asyl und dem Gesetz zur Neuregelung des Auslanderrechts in ZAR 1991 1 36 BVerwG Urt v 21 Januar 1992 1 C 21 87 BVerwGE 89 296 a b UNHCR Stellungnahme zum Zuwanderungsgesetz vom 14 Januar 2002 Memento des Originals vom 5 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www unhcr de S 4 3 AsylG in der Fassung bis zum 31 Dezember 2004 a b BVwerG Urt v 17 Marz 2004 1 C 1 03 BVerwGE 120 206 Eine Aufenthaltsbefugnis nach 70 Abs 1 AsylVfG a F begrundet einen rechtmassigen Aufenthalt im Sinne des Art 28 Abs 1 Satz 1 GFK 34 AuslG Memento des Originals vom 3 Januar 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www info4alien de in der Fassung bis zum 31 Dezember 2004 35 AuslG Memento des Originals vom 3 Januar 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www info4alien de in der Fassung bis zum 31 Dezember 2004 BVerwG Urteil vom 18 Januar 1994 9 C 48 92 BVerwGE 95 42 Julia Duchrow Fluchtlingsrecht und Zuwanderungsgesetz unter Berucksichtigung der sog Qualifikationsrichtlinie in Zeitschrift fur Auslanderrecht und Auslanderpolitik 2004 339 lt 340 gt Julia Duchrow Fluchtlingsrecht und Zuwanderungsgesetz unter Berucksichtigung der sog Qualifikationsrichtlinie in Zeitschrift fur Auslanderrecht und Auslanderpolitik 2004 S 340 Erwagungsgrund Nummer 17 der Richtlinie 2004 83 EG PDF Erwagungsgrund Nummer 7 der Richtlinie Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehorigen oder einem Staatenlosen der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfullt die Fluchtlingseigenschaft zu 3 AsylG in der Fassung ab dem 28 August 2007 Abschnitt 2 Schutzgewahrung Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz BVerwG Urteil 1 C 8 11 vom 22 Mai 2012 vgl auch Generalanwalt beim EuGH 11 September 2014 C 373 13 BVerwG Urteil vom 15 Januar 2008 1 C 17 07 Rn 12ff Ziffer 8 1 3 1 Vorlaufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehorigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19 August 2007 ebenfalls Ziff 8 1 3 1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehorigkeitsrecht StAR VwV Vom 13 Dezember 2000Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fluchtlingseigenschaft amp oldid 237361404