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Das deutsche Auslandergesetz AuslG wurde erstmals 1965 verabschiedet und damit zehn Jahre nach dem ersten Anwerbeabkommen mit Italien und als bereits mit sechs weiteren Landern Anwerbeabkommen geschlossen worden waren Es wurde 1990 durch eine Neufassung ersetzt Es trat am 31 Dezember 2004 ausser Kraft Das AuslG wurde zum 1 Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz verkundet als Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes ersetzt Das AuslG bildete zusammen mit dem Asylverfahrensgesetz heutige Bezeichnung Asylgesetz die beiden wesentlichen Elemente des deutschen Auslanderrechts Zum AuslG ist eine Durchfuhrungsverordnung DVAuslG ergangen die ebenfalls am 31 Dezember 2004 ausser Kraft getreten ist BasisdatenTitel Gesetz uber die Einreiseund den Aufenthalt vonAuslandern im BundesgebietKurztitel AuslandergesetzAbkurzung AuslGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie VerwaltungsrechtFundstellennachweis 26 6Ursprungliche Fassung vom 28 April 1965 BGBl I S 353 Inkrafttreten am uberw 1 Oktober 1965Letzte Neufassung vom 9 Juli 1990 BGBl I S 1354 1356 Inkrafttreten derNeufassung am uberw 1 Januar 1991Letzte Anderung durch Art 13 G vom 23 Juli 2004 BGBl I S 1842 1854 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 August 2004 Art 26 Abs 1G vom 23 Juli 2004 Ausserkrafttreten 1 Januar 2005 Art 15 Abs 3 Nr 1G vom 30 Juli 2004 BGBl I S 1950 2010 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Aufenthaltsgenehmigungstypen 3 Vom Auslandergesetz zum Aufenthaltsgesetz 4 LiteraturGeltungsbereich BearbeitenDas Auslandergesetz definierte den Auslander im Umkehrschluss zu Art 116 des Grundgesetzes als denjenigen der nicht Deutscher ist Ausgenommen von der Anwendung des Auslandergesetzes waren die Angehorigen des konsularischen bzw diplomatischen Dienstes und Personen die Freizugigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz EWG geniessen insbesondere Unionsburger 3 AuslG Fur Auslander auf die das Gesetz anwendbar war bestand Passpflicht 4 AuslG Aufenthaltsgenehmigungstypen BearbeitenDer Aufenthalt in Deutschland war nach dem Auslandergesetz genehmigungsbedurftig hierfur sah das Auslandergesetz verschiedene Typen von Aufenthaltsgenehmigungen vor Die Aufenthaltsgenehmigung wurde erteilt als Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltsberechtigung als Aufenthaltsbewilligung oder als Aufenthaltsbefugnis 5 AuslG Die Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltserlaubnis erteilt wenn einem Auslander der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wurde 15 AuslG Aufenthaltserlaubnisse wurden z B fur den Nachzug zu Familienangehorigen oder zur Ausubung einer unselbststandigen Erwerbstatigkeit erteilt Die Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltsbewilligung erteilt wenn einem Auslander der Aufenthalt nur fur einen bestimmten seiner Natur nach einen nur vorubergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck z B fur einen Studienaufenthalt erlaubt wurde 28 Abs 1 AuslG Die Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltsbefugnis erteilt wenn einem Auslander aus volkerrechtlichen oder dringenden humanitaren Grunden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war 30 AuslG Die Aufenthaltsbefugnis war das schwachste Aufenthaltsrecht Die Aufenthaltsgenehmigung wurde schliesslich als Aufenthaltsberechtigung nach einer langjahrigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet erteilt 27 AuslG Wahrend Aufenthaltserlaubnisse sowohl befristet als auch unbefristet erteilt wurden gab es Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbefugnisse nur zeitlich befristet fur Studienzwecke z B fur ein bis zwei Jahre als Aufenthaltsbefugnis ublicherweise fur zwei Jahre Nach Ablauf bestanden Verlangerungsmoglichkeiten Ein Ubergang von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis war ausgeschlossen 28 Abs 3 AuslG ein Ubergang von der Aufenthaltsbefugnis zur Aufenthaltserlaubnis war nach acht Jahren moglich 35 AuslG Starkstes Aufenthaltsrecht war die Aufenthaltsberechtigung Sie kam nach achtjahrigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis als Zeichen einer deutlichen Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet in Betracht 27 AuslG Sie war zeitlich und raumlich unbeschrankt und galt damit fur das gesamte Bundesgebiet Ihre Erteilung war zudem auflagen und bedingungsfeindlich Die Aufenthaltsberechtigung gestattete auch die Aufnahme einer selbststandigen Erwerbstatigkeit Vom Auslandergesetz zum Aufenthaltsgesetz BearbeitenAn den unterschiedlichen Aufenthaltsgenehmigungstypen hat das Aufenthaltsgesetz nicht mehr festgehalten Es kennt nur noch die Aufenthaltserlaubnis als befristeten Aufenthaltstitel und die Niederlassungserlaubnis als unbefristeten Aufenthaltstitel Auch der Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung ist entfallen Demgegenuber unterscheidet das Aufenthaltsgesetz bei den befristeten Aufenthaltstiteln starker als bisher nach dem Aufenthaltszweck an den es zum Teil recht unterschiedliche Konsequenzen fur den Umfang des Bleiberechts knupft Bisherige Aufenthaltsgenehmigungen gelten als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort 101 Abs 2 AufenthG Eine vor dem 1 Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltsberechtigung gilt als Niederlassungserlaubnis fort 101 Abs 1 AufenthG Literatur Bearbeiten40 Jahre Auslandergesetz In analyse amp kritik Nr 499 2005 S 9 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4143543 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auslandergesetz Deutschland amp oldid 207319744