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Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1 Januar 2005 in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz Kernstuck des Zuwanderungsgesetzes Sie wird zweckgebunden und befristet an sog Drittstaatsangehorige erteilt Zudem ist sie nicht mit der unbefristeten Niederlassungserlaubnis zu verwechseln Muster einer Aufenthaltserlaubnis im Scheckkartenformat in der ab 1 September 2021 gultigen Fassung Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Volkerrecht 1 2 Zeit bis zur Reichsgrundung 1 3 Zeit von 1871 bis 1945 1 4 Entwicklungen zwischen 1945 und 1990 1 5 Entwicklung nach 1990 2 Betroffenenkreis der Aufenthaltserlaubnis heute 3 Rechtsgrundlage 4 Erwerbstatigkeit 5 Verfahren 6 Erteilungsform 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenVolkerrecht Bearbeiten Einen allgemeinen volkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz des Inhalts Personen ohne Staatsangehorigkeit des Aufenthaltslandes einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu gewahren gibt es bis heute nicht Jeder Staat regelt in seiner Rechtsordnung die Rechtsstellung der Auslander oder Fremden die sich auf seinem Hoheitsgebiet aufhalten selbst 1 Volkergewohnheitsrechtlich ist es den Staaten grundsatzlich gestattet Fremde nach Belieben auszuweisen d h ihnen das Verlassen des Staates zu gebieten 2 Volkerrechtlich gesichert ist allein Fremden einen gewissen Mindeststandard z B Recht auf Rechtsfahigkeit Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit Schutz vor grausamer und erniedrigender Behandlung rechtliches Gehor faires Verfahren Gleichheit vor Gericht Schutz vor entschadigungsloser Enteignung 3 zu gewahren Weitergehende Rechtspositionen mussen durch bilaterale Handels Freundschafts und Niederlassungsvertrage oder multilaterale Abkommen gesondert begrundet werden Zeit bis zur Reichsgrundung Bearbeiten Das im Volkerrecht herrschende Verstandnis vom Bleiberecht des Fremden geht in der Menschheitsgeschichte auf Vorstellungen in Griechenland und dem Rom der Antike zuruck den Fremden zunachst als Feind zu betrachten Er war grundsatzlich recht und schutzlos und von offentlichen und politischen Rechten ausgeschlossen Im germanischen Recht durfte der Fremde beraubt geknechtet oder gar getotet werden ohne dass der Tater zur Rechenschaft gezogen wurde 4 Erst spater erlangte er zunachst privatrechtlich den Status eines Gastes Wer einen Gast aufnahm sicherte ihm Schutz und Beistand zu Die vornehmlich religios begrundete Gepflogenheit wurde als allgemein verpflichtend angesehen erstreckte sich aber nur auf Kurzaufenthalte von wenigen Tagen 5 Bis zum Fruhmittelalter beruhte das Recht des Fremden zum Aufenthalt auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht das sogar schriftfeindlich war Neben das Stammes und Volksrecht trat zunehmend das Recht des Souverans mithin Landes und Reichsrecht hinzu 6 Bevolkerungszunahme Pauperisierung und Binnenmobilitat sowie Bauernbefreiung in der ersten Halfte des 19 Jahrhunderts fuhrten zur Verscharfung der Grenzkontrollen und des Passwesens sowie zu strengerer Steuerung der Ausweisungspraxis Preussen fuhrte 1813 allgemein und damit auch fur Fremde die Passpflicht ein Auslander bedurften ausserdem fur den 24 Stunden uberschreitenden Aufenthalt in einer Gemeinde einer Aufenthaltsbewilligung in der Form eines Visums ohne das sie von den als Unteroffizianten der Fremdenpolizei bezeichneten Gastwirten nicht beherbergt werden durften 7 1842 wurde das Recht auf Freizugigkeit fur preussische Staatsangehorige eingefuhrt 8 das Auslandern vorenthalten wurde weil man durch die Einfuhrung der Gewerbefreiheit angezogene unerwunschte insbesondere verarmte Auslander fernhalten wollte 9 Fremde konnten jederzeit ausgewiesen werden wenn sie bedurftig waren oder es wurden 10 Zeit von 1871 bis 1945 Bearbeiten Mit der Reichsgrundung 1871 wurden die Angehorigen eines deutschen Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inlander behandelt Das galt nicht wenn sie arm waren Dann galt fur sie das Recht der Reichsauslander und sie konnten ausgewiesen werden Ausweisungen waren zu dieser Zeit mit Wirkung fur eine Gemeinde ein Land oder fur das gesamte Reichsgebiet moglich Die Voraussetzungen waren nicht einheitlich In Preussen wurde die Ausweisung allgemein im Interesse der offentlichen Sicherheit Ruhe und Ordnung fur zulassig erachtet ebenso eine Ausweisung von lastigen Auslandern Grunde fur eine Ausweisung konnten strafrechtlicher polizeilicher oder politischer Art sein 11 In Preussen war die Ausweisung fremder Bettler sowie fremder Landstreicher Bettler und Arbeitsscheuer nach Strafentlassung gesetzlich vorgesehen im Ubrigen konnten aufenthaltsbeendende Massnahmen unstreitig und selbstverstandlich auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel gestutzt werden und bedurften keiner speziellen Rechtsgrundlage 12 Eine Aufenthaltserlaubnis uber die Zulassung zum Aufenthalt in Form einer staatlichen Urkunde wurde in Preussen erstmals mit der Preussischen Auslander Polizeiverordnung von 1932 13 eingefuhrt Sie beschrankte zugleich die Ausweisungsgrunde auf einen abschliessenden Katalog und schrieb Ausweisungshindernisse und verbote verbindlich fest Mit ihrer Systematik und ihren Bestands und Schutzvorschriften legte sie den Grundstein fur die spatere Auslandergesetzgebung in Deutschland Einer Aufenthaltserlaubnis bedurfte jeder Auslander der sich entweder langer als sechs Monate in Preussen ununterbrochen aufhalten oder sich als Arbeitnehmer Selbststandiger oder Landwirt betatigen wollte 3 14 Wahrend der Herrschaft des Nationalsozialismus kam es dem damaligen Zeitgeist entsprechend zu reichseinheitlichen Regelungen die sich in der Auslanderpolizeiverordnung APVO vom 22 August 1938 15 fanden Auslanderpolizeiliche Bestimmungen der Lander wurden samtlich aufgehoben 18 Abs 2 Buchstabe c Fortan wurde der Aufenthalt im Reichsgebiet nur Auslandern erlaubt die nach ihrer Personlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts im Reichsgebiet die Gewahr dafur bieten dass sie der ihnen gewahrten Gastfreundschaft wurdig sind 1 Eine formliche Aufenthaltserlaubnis wurde lediglich zu bestimmten Aufenthaltszwecken z B als Arbeitnehmer als Gewerbetreibender oder generell fur mehr als dreimonatige Aufenthalte erteilt 2 An die Stelle der Ausweisung trat das Aufenthaltsverbot das sowohl in enumerativ genannten neun Fallgruppen als auch bei Unwurdigkeit im Sinne des 1 erlassen und im Wege der Sippenhaft auf Ehegatten und minderjahrige Kinder erstreckt werden konnte 5 16 Entwicklungen zwischen 1945 und 1990 Bearbeiten Mit der Grundung der Bundesrepublik Deutschland galt die Auslanderpolizeiverordnung 1938 als nicht typisch nationalsozialistisches Unrecht im Wesentlichen fort Sie wurde erst durch das Auslandergesetz vom 28 April 1965 17 abgelost Wahrend die Auslanderpolizeiverordnung 1938 noch zwischen Einreisevorgang und Aufenthaltsrecht unterschied die Berechtigung zur Einreise richtete sich allein nach dem Passrecht und hier nach der Staatsangehorigkeit des Betroffenen gab das Auslandergesetz 1965 diese Unterscheidung auf 18 Seitdem richten sich sowohl die Berechtigung zur Einreise als auch das sich anschliessende Verweilrecht allein nach dem Auslanderrecht Eine Passpflicht besteht auslanderrechtlich zwar weiterhin jedoch in erster Linie als Identitatsnachweis nicht mehr als Einreiseberechtigung Das Auslandergesetz 1965 verlangte grundsatzlich von jedem Auslander eine formliche Aufenthaltserlaubnis einzuholen Hiervon befreit waren nur Personen unter 16 Jahren heimatlose Auslander und Personen die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit waren 2 AuslG 1965 nbsp Aufenthaltserlaubnis EWG ausgestellt 1980Einen gravierenden Einschnitt in das Auslanderrecht bewirkte der Vertrag zur Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft zum 1 Januar 1958 Die in ihm verankerten Grundfreiheiten insbesondere die Freizugigkeit der Arbeitnehmer veranderten die nationalen Aufenthaltsrechtssysteme in Bezug auf Gemeinschaftsburger erheblich In Gestalt der Richtlinie 64 221 EWG vom 25 Februar 1964 19 und der Verordnung EWG Nr 1612 68 vom 15 Oktober 1968 20 wurde nationales Recht von europaischem Recht uberlagert Das in Deutschland neben das Auslandergesetz 1965 hinzugetretene Gesetz uber Einreise und Aufenthalt von Staatsangehorigen der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft AufenthG EWG vom 22 Juli 1969 21 fuhrte eine besondere Aufenthaltserlaubnis EWG ein wobei lange nicht immer klar erkannt und konsequent beachtet wurde 22 dass das primare und sekundare Gemeinschaftsrecht den Aufenthaltsstatus der EWG Burger bereits abschliessend regelte und dem deutschen AufenthG EWG ebenso wie der Aufenthaltserlaubnis EWG grundsatzlich nur noch deklaratorische Bedeutung zukam In der DDR lebten bis zur Herstellung der deutschen Einheit verhaltnismassig wenige Auslander ca 190 000 vor allem Studenten aus befreundeten sozialistischen Staaten und Arbeitnehmer die im Rahmen von Regierungs und Aussenhandelsabkommen mit Angola Kuba Mosambik Polen und Vietnam fur eine bestimmte Dauer in Betrieben der DDR beschaftigt waren und im Anschluss daran in aller Regel in ihre Heimatlander zuruckkehrten Weder die Verfassungen von 1949 und 1968 74 noch die Auslanderverordnung von 1957 und das Auslandergesetz von 1979 kannten eine auf Migration und Mobilitat ausgerichtete Auslanderpolitik 23 Entwicklung nach 1990 Bearbeiten nbsp Unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt in Geislingen an der Steige 1989 Mit Inkrafttreten des Auslandergesetzes 1990 am 1 Januar 1991 wurde unter Beibehaltung der Aufenthaltserlaubnis EWG fur Gemeinschaftsburger die immer schon mogliche Bindung der Aufenthaltserlaubnis an einen bestimmten Aufenthaltszweck zuvor zumeist im Wege der Nebenbestimmung bereits in der Bezeichnung zum Ausdruck gebracht Die Aufenthaltsgenehmigung wurde zum Oberbegriff dem die vier Formen Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsberechtigung nachgeordnet wurden Zweck der Aufenthaltserlaubnis war damals in der Regel der Aufenthalt zu Beschaftigungszwecken also zur Ausubung einer beruflichen Tatigkeit und zum Familiennachzug Von dieser Terminologie hat sich der Gesetzgeber mit dem am 1 Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz wieder gelost Neuer Oberbegriff ist seitdem der aus dem Europarecht stammende Aufenthaltstitel der auch das Visum und die aus dem Europarecht stammenden Sonderformen des Aufenthaltsrechts z B die Blaue Karte EU und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU mitumfasst Seit 1 Januar 2005 gibt es keine unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse mehr die Aufenthaltserlaubnis wird seitdem immer befristet erteilt Neuer unbefristeter Aufenthaltstitel ist seitdem die Niederlassungserlaubnis Die in Deutschland bis dahin ublichen Unterformen der Aufenthaltsgenehmigung mit denen schon mit der Bezeichnung der Aufenthaltszweck z B fur Studium Familie humanitarer Aufenthalt Erwerbstatigkeit deutlich wurde wurden wieder abgeschafft und es wurde zur Einheitsbezeichnung Aufenthaltserlaubnis zuruckgekehrt Von nun an muss aber der Zweck des Aufenthalts in der Aufenthaltserlaubnis unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage eingetragen sein 78 Abs 1 Satz 3 Nr 8 AufenthG Die dort eingetragene Rechtsgrundlage hat gravierende Bedeutung fur die Frage der Verlangerbarkeit aber auch in anderen Rechtsgebieten z B bei der Einburgerung im Bereich der Grundsicherung SGB II Kindergeld usw Ein Auslander kann wenn die Voraussetzungen vorliegen von der Auslanderbehorde verlangen dass ihm trotz gultiger Aufenthaltserlaubnis eine andere Aufenthaltserlaubnis mit der gewunschten anderen Rechtsgrundlage erteilt wird Denkbar ist sogar mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig zu besitzen weil jeder von ihnen andere Rechte gewahrt nbsp Muster einer Aufenthaltserlaubnis Vorder und Ruckseite in dem ab 1 September 2011 ausgegebenen ScheckkartenformatIst der Zweck entfallen ist die Auslanderbehorde grundsatzlich berechtigt die Gultigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis nachtraglich zu verkurzen oder sie sofort zu widerrufen Anders als vor 2005 ist der Zweckwegfall oder die Zweckanderung nun grundsatzlich fur die Zukunft rechtsvernichtend Diese Verscharfung steht in Verbindung mit dem seitdem sehr viel schneller teilweise schon nach drei Jahren entstehenden unbefristeten Daueraufenthaltsrecht Da der Gesetzgeber hier grosszugiger geworden ist achtet er in der Vorphase auf die strikte Einhaltung der Zweckbindung Streitigkeiten uber die nachtragliche Befristung oder den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis vor Fristablauf gibt es bei den Verwaltungsgerichten inzwischen haufiger als fruher Bei EU Burgern genauer EWR Burgern ist der Gesetzgeber den umgekehrten Weg gegangen Da das Freizugigkeitsrecht unmittelbar auf den Vertragen uber die Europaische Union beruht und grundsatzlich von vornherein auf Dauer angelegt ist hatte die Aufenthaltserlaubnis EWG nur deklaratorische Bedeutung Ausweischarakter Sie war mit ihrer Ausstellung funf Jahre gultig 2005 wurde sie durch die auf Antrag erhaltliche unbefristete Freizugigkeitsbescheinigung abgelost bis diese im Januar 2013 ebenso und nun ersatzlos wegfiel EWR Burger benotigen in Deutschland seitdem wenn sie von ihrem europarechtlichen Freizugigkeitsrecht z B als Arbeitnehmer Dienstleister usw Gebrauch machen weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Freizugigkeitsbescheinigung noch eine andere Erlaubnis Sie mussen lediglich ihre Staatsangehorigkeit durch Personalausweis oder Reisepass nachweisen Anders ist es nur wenn vom Freizugigkeitsrecht kein Gebrauch gemacht wird z B beim Eintritt ins Rentenalter ohne gleichzeitige Sicherung des Lebensunterhalts dann ist nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts wieder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich 11 Abs 1 Satz 11 FreizugG EU Anders ist es auch bei Familienangehorigen von EWR Burgern die nicht die Staatsangehorigkeit eines EWR Landes haben Diese erhalten aber keine Aufenthaltserlaubnis sondern eine Aufenthaltskarte Bei neuen Beitrittslandern bis vor kurzem Kroatien gibt es haufig Ubergangszeiten in denen zur Beschaftigung noch eine besondere Arbeitsgenehmigung EU 284 SGB III benotigt wird Der Aufenthalt als solcher ist ab dem Beitritt genehmigungsfrei Zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltssituationen des heutigen Aufenthaltsrechts siehe Hauptartikel Aufenthaltsstatus Deutschland Betroffenenkreis der Aufenthaltserlaubnis heute BearbeitenAufenthaltserlaubnisse werden heute ausschliesslich an Drittstaatsangehorige erteilt Turkische Staatsangehorige unterliegen gewissen Befreiungen im Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsabkommens EWG Turkei vom 12 September 1963 Fur sie gilt zwar grundsatzlich das Aufenthaltsgesetz sie benotigen also eine Aufenthaltserlaubnis Nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer erhalten turkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehorigen aber innerhalb des Staates in dem sie leben freizugigkeitsahnliche Rechte nach dem Beschluss 1 80 des Assoziationsrates EWG Turkei Einer Aufenthaltserlaubnis bedurfen sie dann immer noch diese hat dann aber nur noch deklaratorische Bedeutung also lediglich Ausweischarakter Rechtsgrundlage BearbeitenDie Aufenthaltserlaubnis ist in 7 und in 8 AufenthG geregelt und wird grundsatzlich nur befristet und immer zweckgebunden erteilt die einzelnen Zwecke des Aufenthalts werden in den 16 bis 38 a aufgefuhrt Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung 16 bis 17 a Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstatigkeit 18 bis 21 Aufenthalt aus volkerrechtlichen humanitaren oder politischen Grunden 22 bis 26 Aufenthalt aus familiaren Grunden 27 bis 36 Aufenthalt fur ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU 37 bis 38 a Der Aufenthaltszweck wird in Form der Rechtsgrundlage in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen Die Aufenthaltserlaubnis fur assoziationsberechtigte turkische Staatsangehorige wird in 4 Abs 5 AufenthG erwahnt Erwerbstatigkeit BearbeitenDie Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden eine solche muss im Aufenthaltstitel ausdrucklich ausgesprochen werden 4 Abs 2 und 3 AufenthG Unter welchen Bedingungen dies moglich ist hangt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab In vielen Fallen muss die Auslanderbehorde zuvor die Zustimmung der Bundesagentur fur Arbeit einholen 39 bis 42 AufenthG Verfahren BearbeitenVor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Auslanderbehorde muss beim Burger oder Einwohnermeldeamt der jeweiligen Kommunalverwaltung eine Wohnanschrift fur den beantragenden Auslander angemeldet werden Erteilungsform BearbeitenSeit 1 September 2011 wird die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben Die Eintragung der Aufenthaltserlaubnis im Nationalpass in Form eines Aufklebers findet bis auf seltene Ausnahmen 78a Abs 1 AufenthG nicht mehr statt Auch Kinder benotigen eine eigene Scheckkarte Die Kosten fur die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis betragen zwischen 100 und 110 Euro und fur die Verlangerung zwischen 65 und 80 Euro 44 AufenthV wobei es eine Reihe von Gebuhrenbefreiungen und ermassigungen gibt Wegen der naheren Einzelheiten siehe Hauptartikel Elektronischer Aufenthaltstitel Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Aufenthaltserlaubnis Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Aufenthaltsgesetz Gesetz uber den Aufenthalt die Erwerbstatigkeit und die Integration von Auslandern im Bundesgebiet Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26 Oktober 2009 PDF 2 MB Einzelnachweise Bearbeiten Knut Ipsen Volkerrecht 6 Auflage 2014 38 Rdnr 2 ff S 855 Matthias Herdegen Volkerrecht 11 Aufl 2012 27 Rdnr 7 S 204 Andreas von Arnauld Volkerrecht 2 Aufl 2014 9 Rdnr 587 Friedrichsen Die Stellung des Fremden in deutschen Gesetzen und volkerrechtlichen Vertragen seit dem Zeitalter der franzosischen Revolution Diss Gottingen 1967 S 19 von Frisch Das Fremdenrecht 1910 S 20 f Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 2 Rdnr 4 S 2 Werner Kanein Das Auslandergesetz 1966 Einf S 3 4 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 2 Rdnr 15 S 6 Gesetz betreffend die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preussischer Unterthan sowie den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31 Dezember 1842 GS S 15 Gesetz uber die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31 Dezember 1842 GS S 5 Abgedruckt in Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 I Abteilung Von der Reichsgrundungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft 1867 1881 7 Band Armengesetzgebung und Freizugigkeit 2 Halbbande bearbeitet von Christoph Sachsse Florian Tennstedt und Elmar Roeder Darmstadt 2000 Anhang Nr 2 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 2 Rdnr 16 S 7 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 2 Rdnr 19 21 S 8 10 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 4 Rdnr 26 S 11 Polizeiverordnung uber die Behandlung der Auslander Auslander Polizeiverordnung vom 27 April 1932 PrGS S 179 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 5 Rdnr 44 45 S 17 18 RGBl 1938 I S 1053 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 6 Rdnr 52 S 20 BGBl 1965 I S 353 Werner Kanein Das Auslandergesetz 1966 2 S 40 Richtlinie 64 221 EWG des Rates vom 25 Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften fur die Einreise und den Aufenthalt von Auslandern soweit sie aus Grunden der offentlichen Ordnung Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind ABl 56 vom 4 April 1964 S 850 857 Verordnung EWG Nr 1612 68 des Rates vom 15 Oktober 1968 uber die Freizugigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ABl L 257 vom 19 Oktober 1968 S 2 BGBl 1969 I S 927 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 7 Rdnr 59 S 24 25 Gunter Renner Auslanderrecht in Deutschland 1998 7 Rdnr 62 S 26 Dokumente zum Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik DeutschlandEWR Burger oder Schweizerund deren Familienangehorige Aufenthaltserlaubnis CH Aufenthaltskarte Bescheinigung des Daueraufenthalts Daueraufenthaltskarte nbsp Aufenthaltstitel furDrittstaatsangehorige Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte EU Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Niederlassungserlaubnis VisumWeitere Aufenthaltsdokumente Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Duldung Fiktionsbescheinigung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufenthaltserlaubnis Deutschland amp oldid 237088748