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Das Grundungsprivileg der Stadt Hamm ist in einer Urkunde des Stadtgrunders Graf Adolf I von der Mark festgehalten die auf Anfang November des Jahres 1213 datiert Diese Urkunde fuhrt das Hammer Stadtrecht auf das Lippstadter Stadtrecht zuruck das wiederum Bezug auf das Soester Recht nimmt Wegen einer Reihe von Ungereimtheiten wurde die Urkunde von einigen Historikern fur eine Falschung gehalten Mogliche Folge dieser Annahme ist dass Hamm nicht wie allgemein angenommen von Anfang an uber Stadtrechte verfugte sondern sich diese erst spater auf der Basis betrugerischer Machenschaften erschlichen hat Diese Darstellung darf inzwischen als widerlegt gelten da der Enkel des Stadtgrunders Graf Eberhard I von der Mark das Hammer Stadtrecht 1279 unter ausdrucklicher Bezugnahme auf die Urkunde von 1213 bestatigt hat Ein Irrtum oder eine Tauschung des Grafen uber eine dermassen wichtige Angelegenheit ist dabei so gut wie ausgeschlossen Grundungsprivileg fur das opidum in Marca heute HammInhaltsverzeichnis 1 Unstimmigkeiten in der Urkunde von 1213 1 1 Siegel 1 2 Weitere Hinweise auf eine mogliche Falschung 1 3 Entstehung der Urkunde zu einem spateren Zeitpunkt 1 3 1 Abweichungen vom Lippstadter Stadtrecht 1 3 2 Benennung eines nicht mehr amtierenden Papstes 1 4 Grundung einer Stadt Mark 1 5 Abweichende Datierung des Grundungsdatums 1 6 Erklarungsansatze 1 6 1 Urkunde von 1213 1 6 2 Stadt in der Mark 2 Inhalt und Bedeutung des ersten Stadtrechts 3 Entwicklung des Hammer Stadtrechts bis zur Eingliederung der Grafschaft Mark nach Brandenburg Preussen 1609 3 1 Privilegien 3 2 Hammer Selbstverwaltung 4 Ubersetzung des ursprunglich lateinischen Textes der markischen Urkunde von 1213 nach Stoob 5 Einzelnachweise 6 LiteraturUnstimmigkeiten in der Urkunde von 1213 BearbeitenSiegel Bearbeiten Eine Urkunde aus dem Jahre 1213 die tatsachlich auf Graf Adolf von der Mark zuruckgeht musste sein alteres Siegel zeigen das er bis etwa zum Jahre 1225 gefuhrt hat Bei der fraglichen Urkunde ist ein solches Siegel zwar vorhanden es bestehen aber Zweifel daran ob es sich dort von Anfang an befunden hat Das pergamentene Band des echten Siegels ist durchtrennt und das lose Siegel nur durch aufgeklebte Seidenfaden mit der Urkunde verbunden Overmann und Philippi nehmen an das Siegel sei von einer anderen Urkunde abgeschnitten oder abgerissen worden Sie belegen dies vor allem dadurch dass sich die lose Befestigung durch die farbigen Seidenfaden bei naherer Untersuchung der Urkunde gelost habe was bei ursprunglicher Befestigung ohne Beschadigung des Siegels oder der Seidenfaden unmoglich gewesen ware Die Urkunde erweise sich somit formell als eine Falschung die durch Anhangung eines von einer anderen Urkunde stammenden Siegels den Eindruck erwecke tatsachlich vom Stadtgrunder Hamms gefertigt worden zu sein 1 2 Dem widerspricht Kewer Ware die Urkunde eine Falschung hatte der Falscher das gurtelformige Pergamentband das durch waagerechte spangenformige Einschnitte in der Urkunde durchgezogen und mit seinen offenen Bandenden in das Siegel eingesiegelt war nur auf der Ruckseite des doppelt aufeinanderliegenden Bandes einseitig durchschnitten und es dann nach dem Einziehen in die zu falschende Urkunde zusammengeklebt um so zu verhindern dass die Falschung auf den ersten Blick als solche zu erkennen gewesen ware Eine dermassen dilettantische Falschung ware ansonsten fur ihn nutzlos gewesen Tatsachlich sei der ungewohnliche Zustand des Siegels dadurch zu erklaren dass derartige Siegel zum Schutz gegen Beschadigungen beim Weglegen in einen Schrein so eingefaltet wurden dass sie mit der Siegelflache auf der Urkunde lagen und von weiteren darauf gelegten Urkunden schutzend gedeckt wurden Dies habe dazu gefuhrt dass im Pergamentband des Siegels ein Falz entstanden sei der im Laufe der Zeit bruchig wurde so dass das Siegel dort leicht abreissen konnte Ein derartiger Abriss des Siegelbandes sei deutlich erkennbar Ein pflichtbewusster Aktuar habe dann das abgerissene Siegel mit Seidenschnuren an der Urkunde befestigt damit es nicht verloren geht und als zugehorig erkennbar war Auch sei kein Motiv fur eine derartige Falschung erkennbar Die Grafen von der Mark hatten eigene umfangreiche Aufzeichnungen uber die ihnen zustehenden Rechte und Untertanenverpflichtungen die von ihren Beamten akribisch protokolliert wurden Ware einem Nachfolger des Grafen Adolf eine gefalschte Urkunde von solcher Tragweite vorgelegt worden hatte er oder einer seiner Beamten dies auf der Basis der eigenen Aufzeichnungen problemlos erkannt Auch waren sowohl der Graf selbst als auch seine Beamten uber diese Rechte umfassend informiert insbesondere in Bezug auf die in unmittelbarer Nachbarschaft der landesherrlichen Residenz gelegenen Stadt Hamm Entscheidend sei aber dass der Inhalt der umstrittenen Urkunde in seinem vollen Wortlaut am 21 Marz 1279 durch Graf Eberhard I von der Mark 1277 1308 bestatigt worden ist und zwar im Rahmen einer Urkunde die als zweifelsfrei echt zu gelten hat Eberhard nimmt dort ausdrucklich Bezug auf die Urkunde von 1213 und bestatigt das Hammer Stadtrecht als das Lippstadter Recht so wie sie es von unserem Grossvater dem Grafen Adolf 1198 1249 und von unserem Vater dem Grafen Engelbert 1249 1277 bis zu uns gehabt haben Ein Irrtum des Grafen Eberhard sei dabei auszuschliessen Die Regierungszeit des Grafen Adolf lag gerade 30 Jahre zuruck Es seien deshalb mit ziemlicher Sicherheit Aufzeichnungen uber die damaligen Vorgange vorhanden gewesen Wahrscheinlicher noch habe Graf Eberhard das Hammer Stadtrecht aber aus eigenem Wissen bestatigt Es durfe daher als sicher angesehen werden dass er nicht durch Vorlage einer primitiv gefalschten Urkunde getauscht worden sei Vor diesem Hintergrund sei auch denkbar dass es Eberhards Schreiber war der das Siegel im Jahre 1279 wieder an der Urkunde befestigt habe denn auch zur Befestigung des Siegels der Bestatigungsurkunde von 1279 seien Seidenschnure verwandt worden 3 Weitere Hinweise auf eine mogliche Falschung Bearbeiten In allen zuganglichen markischen Urkunden des 13 Jahrhunderts gibt es keine Parallele zu der auffalligen Formulierung datum in Marcha ab Adolfo comite 4 Urkunden wurden damals nur gesiegelt aber nicht unterschrieben 1 Bei der Aufnahme des Privilegs in die Urkunde vom 21 Marz 1279 mit der Graf Eberhard I von der Mark das Grundungsprivileg bestatigte wurden einige Textpassagen geandert In 8 steht anstelle von domino contradicente das prazisere domino suo contradicente das klarstellt dass der Stadtherr kein Einspruchsrecht hat In 14 heisst es anstelle von opidales in Marca per consensum domini comitis Adolfi et suorum coherendum oppidales in Hammone per nostrum consensum Die Stadt wird also nicht mehr Stadt Mark sondern Stadt Hamm genannt 4 Entstehung der Urkunde zu einem spateren Zeitpunkt Bearbeiten Eine Reihe von Tatsachen lassen zudem darauf schliessen dass die Urkunde nicht 1213 gefertigt zumindest aber nicht in diesem Jahre fertiggestellt worden ist Zwischen dem eigentlichen Urkundentext und der Signatur die Zeitbestimmung und Zeugenunterschriften enthalt wurde eine Menge Platz gelassen auf dem Nachtragungen vorgenommen werden konnten Eine solche Nachtragung ist am Ende des Textes auch recht deutlich zu erkennen 5 Invocatio Eschatokoll und der letzte Paragraf des Textes 19 sind mit anderer Tinte und anderer Schrift geschrieben als der restliche Text 14 markiert einen deutlichen Abschluss des Textes Die folgenden Paragrafen schliessen sich schlecht und mit teilweise abweichendem grammatikalischen Aufbau an Nach Mensing zeigt die Urkunde damit inhaltlich mindestens drei Schichten einer Stadtrechtsentwicklung Die mittlere Schicht bis einschliesslich 14 entspreche der ersten Niederschrift und befasse sich mit dem Gerichts und Erbrecht Die zweite Schicht die 15 18 normiere das ursprunglich vermutlich mundlich gesetzte alteste Marktrecht die dritte Schicht werde durch 19 und die Datierung gebildet 6 Stoob der die Urkunde mit Hilfe von Textexegese Schriftvergleichung und unter Heranziehung zeitgenossischer Quellen analysiert hat kommt dagegen zu dem Schluss dass nur die Artikel 1 Beleihung mit dem Soester Recht in der Fassung von Lippstadt und der Freiheit sich ein besseres zu uberlegen oder ausfindig zu machen 15 Regelung des Zinses der Hauptplatze 16 17 18 Marktregelungen ursprunglich und die ubrigen Rechtssatze spatere Interpolationen seien 7 Mark findet sich in zwei unterschiedlichen Schreibweisen Marca im Text Marcha in der Datierung 8 Das Wort Marca wird in zahlreichen Urkunden des 13 Jahrhunderts unterschiedlich geschrieben innerhalb einer Urkunde bei Wiederholung aber immer gleich 4 Im Text ist von opidales und proconsules die Rede im Eschatokoll lediglich von consules 4 Die in der Zeugenreihe gebrauchte Bezeichnung consules kommt in Soest erstmals 1213 in gesicherter Uberlieferung vor in Lippstadt etwas spater 9 Ein Zeuge Bruno Marscalus findet einen Anklang in der Zeugenliste der Urkunde Engelberts von der Mark vom 15 Juli 1263 in dem Namen Andreas filius Marescali und Ludolfus filius Marescali 10 Abweichungen vom Lippstadter Stadtrecht Bearbeiten Die Urkunde von 1213 enthalt eine Zusammenstellung von Rechtsvorschriften des Lippstadter Rechts das die ersten Besiedler mit Erlaubnis des Grafen Adolf von der Mark als Stadtrecht gewahlt haben sollen Die Normen der beiden Urkunden tendieren zwar im Grundsatz in die gleiche Richtung in ihrer konkreten Fassung weichen sie aber teilweise auf bemerkenswerte Weise voneinander ab Auch die Reihenfolge der Normen ist eine andere Ausserdem finden sich in beiden Stadtrechten Bestimmungen die im jeweils anderen Stadtrecht uberhaupt nicht vorkommen Von den sechzehn Artikeln des Lippstadter Rechts haben nur sieben eine Entsprechung in der markischen Urkunde wahrend umgekehrt von den neun Artikeln des markischen Rechts neun gar keinen Ursprung im Lippstadter Recht finden Eine Gegenuberstellung beider Urkunden ergibt somit dass zwischen beiden Schriftstucken kein unmittelbarer Zusammenhang besteht Allerdings gibt die markische Urkunde selbst zu erkennen dass es den Hammer Burger frei stand vom ursprunglichen Recht abweichende Regelungen zu treffen etwas Besseres zu wahlen Auch das Lippstadter Recht das dem alten Soester Recht entnommen sein soll stimmt nicht exakt mit diesem uberein Somit ist damit auszugehen dass die Vertreter der Burgerschaft dem Grafen Adolf als Grunder ihrer Stadt ihre Wunsche vorgetragen haben und dabei von Experten fur das Lippstadter Recht beraten worden sind Das Ergebnis der Verhandlungen ist die dann aufgezeichnete Urkunde 5 Hinzu kommt dass nach Overmann das Lippstadter Recht auf das sich die Urkunde beruft erst nach ca 1220 erstmals in schriftlicher Form vorlag Er wertet auch dies als Zeichen dafur dass die Urkunde erst zu einem spateren Zeitpunkt gefertigt worden sei 9 Vor dem Hintergrund von Philippis Ausfuhrungen ist diese Schlussfolgerung moglich aber nicht zwingend Eine spatere Fertigung der Urkunde ware nur dann zweifelsfrei nachgewiesen wenn sie klaren und wortlichen Bezug auf ein nachweislich erst spater niedergeschriebenes Schriftstuck nehmen wurde Das ist aber sichtlich nicht der Fall da die Ubereinstimmungen zwischen der markischen Urkunde und der nach 1220 verfassten lippischen eher gering sind Man konnte sich genauso gut auf eine heute unbekannte fruhere Fassung oder sogar auf mundliche Uberlieferungen des Lippstadter Rechts gestutzt haben Benennung eines nicht mehr amtierenden Papstes Bearbeiten Das Grundungsprivileg nennt fur den 1 November 1213 Papst Coelestin als den amtierenden Papst Dieses kann sichtlich nicht den Tatsachen entsprechen da Coelestin III bereits 1198 verstorben war Im Jahre 1213 horte der Papst auf den Namen Innozenz III Innozenz fuhrte auch fur Westfalen bedeutende Veranderungen dabei so dass es unwahrscheinlich ist dass man dort funfzehn Jahre nach seinem Amtsantritt von ihm noch nicht gehort haben konnte 11 Falls die Urkunde tatsachlich erst spater entstanden ist wird aber schwerlich Papst Coelestin IV gemeint gewesen sein der nur fur siebzehn Tage im Amt war 25 Oktober bis 18 November 1241 und daher in Westfalen kaum wahrgenommen worden sein durfte 12 Zusammen mit der fur die damalige Zeit sehr ungewohnlichen und seltenen objektiven Formulierung datum ab Adolfo comite konnte die Verwechslung der Papste darauf hindeuten dass die Unterschrift erst zu sehr viel spater erfolgt ist namlich zu einer Zeit als Engelbert oder Eberhard der amtierende Graf von der Mark war Die Urkunde ware dann erst nach Adolfs Todesjahr also nach 1249 unterzeichnet worden die Verwechslung der Papste waren nach rund funfzig Jahren Abstand zumindest erklarlicher 13 Allerdings ware die Urkunde die dann selbst bereits den Hinweis auf ihre verspatete Herkunft enthielte erst recht nicht mehr als eine Falschung zur Tauschung des Grafen Engelbert glaubhaft zu machen Die Benennung des falschen Papstes erklart sich mit einiger Wahrscheinlichkeit daraus dass die Datierung wesentlich spater als 1213 von einem Schreiber erganzt worden ist der irrigerweise der Ansicht war dass im Jahre 1213 noch Papst Coelestin III amtiert habe Der Irrtum ist offensichtlich niemals berichtigt worden Diese Annahme deckt sich mit der Feststellung dass Unterschrift und Zeugen nachtraglich mit anderer Tinte und Schrift vorgenommen worden sind 12 Sie wird auch dadurch plausibel dass das Lippstadter Stadtrecht selbst auf ganz ahnliche Weise entstanden ist 14 Grundung einer Stadt Mark Bearbeiten Die markische Urkunde wirft ausserdem das Problem auf dass in ihr nirgendwo von einer Stadt Hamm die Rede ist Sie spricht vielmehr davon dass Graf Adolf eine Stadt in der Mark errichten wollte oppidum in Marca volens construere 15 Abweichende Datierung des Grundungsdatums Bearbeiten Nach dem Ausfuhrungen des Chronisten der Grafen von der Mark Levold von Northof der am 5 Februar 1279 geboren wurde und in den Diensten des Grafen Engelbert III von der Mark stand wurde die Stadt Hamm erst am Aschermittwoch also am 4 Marz des Jahres 1226 gegrundet 16 Dies widerspricht einer Stadtgrundung bereits im Jahre 1213 Erklarungsansatze Bearbeiten Urkunde von 1213 Bearbeiten Nimmt man an dass es sich bei der Urkunde von 1213 tatsachlich um eine Falschung handelt konnte man leicht versucht sein dies als Erklarung fur die Ungereimtheiten zu begreifen und ihr jegliche inhaltliche Richtigkeit abzusprechen Indes hat Kewer gezeigt dass dies hier nicht so einfach moglich ist Die Falschung ware schon formell zu primitiv und zu offensichtlich gewesen um einen Grafen von der Mark und alle seine Beamten ernsthaft tauschen zu konnen Von ihren inhaltlichen Schwachen ganz zu schweigen der Nennung eines falschen Papstes und der Formulierung eines erkennbaren Hinweises dass die Urkunde erst nach dem Tode des Grafen Adolf entstanden ist wenn man die fragwurdige Unterschrift so auffassen mochte Overmann schlussfolgert die markische Urkunde musse zwar vor 1279 aber nach 1220 entstanden sein da das Lippstadter Recht vorher in keiner schriftlichen Fassung vorgelegen habe Doch ist auch diese Schlussfolgerung nicht zwingend da die Ubereinstimmungen der beiden schriftlichen Fassungen gering sind und man sich daher durchaus auf mundliche Weitergabe oder vorlaufige Formulierungen gestutzt haben kann Als gesichert darf jedoch gelten dass die Urkunde in mehreren Schritten verfasst worden ist Die Erklarung ist mit Philippi darin zu sehen dass die Burgerschaft zunachst mit dem Landesherrn verhandelt und sich den Rat von Rechtsexperten eingeholt hat bevor sie sich Schritt fur Schritt fur bestimmte Regelungen entschieden hat die gemass ihrem Recht der freien Rechtswahl mal naher am Lippstadter Recht waren und mal weiter von ihm entfernt Die Ursprunge der Urkunde konnen dabei sehr wohl im Jahre 1213 liegen auch wenn sie erst zu einem spateren Zeitpunkt fertiggestellt worden ist Die Forschung hat zudem nachgewiesen dass es im Mittelalter die Falle keine Seltenheit waren in denen Rechtshandlungen erst Monate Jahre oder sogar Jahrzehnte nach ihrer Ausfuhrung niedergeschrieben wurden und als Datum der Urkunde das Jahr der Verhandlung und nicht das der Fertigung eingetragen wurde Die Handschriften auf der Urkunde weisen durchgehend alle Charakteristika vergleichbarer Handschriften aus der ersten Halfte des 13 Jahrhunderts auf Es ist auch wichtig zu sehen dass Graf Adolf in der Urkunde als comes de Altena et in Marca bezeichnet wird also als Graf von Altena und in der Mark Hierzu muss man wissen dass Graf Adolf den alten Stammnamen von Altena im Jahr 1225 bewusst abgelegt hat Sein Cousin und Konkurrent Graf Friedrich von Altena Isenberg war federfuhrend in die Totung des Kolner Erzbischofs Engelbert I von Koln verstrickt Adolf von der Mark stellte sich demonstrativ auf Seite der Kolner Kirche und gegen seinen Cousin Da er den Stammnamen von Altena mit Friedrich gemeinsam hatte und dieser durch die Bluttat in Verruf geraten war legte er ihn demonstrativ ab und nannte sich seit 1225 nur noch Graf von der Mark Graf Adolf liess deshalb auf seinem jungeren Siegel den Namen Altena durch Marcha ersetzen Da Adolf auf der Urkunde auch als Graf von Altena erscheint ist anzunehmen dass sie nur vor 1225 geschrieben worden sein kann Somit spricht nichts dagegen dass die Urkunde mit dem Jahr 1213 korrekt datiert worden ist 17 Mit Kewer ist zudem festzuhalten dass eine Falschung von solcher Tragweite von Graf Eberhard I von der Mark oder seinen Ministerialen im Jahre 1279 erkannt und nicht unterzeichnet worden ware Stattdessen hat Eberhard ganz offensichtlich sehr genau gewusst was er da beglaubigte Er hat ausdrucklich Bezug auf die Urkunde von 1213 genommen und sogar an zwei Textstellen Aktualisierungen auf den Stand von 1279 vorgenommen bzw vornehmen lassen Nach den Ausfuhrungen Kewers gibt es somit gute Grunde von der Echtheit der Urkunde auszugehen und sie nicht fur eine Falschung zu halten Doch selbst Philippi der von einer formellen Falschung ausgeht sieht keinen Grund ihre inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen Denkbar ware noch die Theorie Mensings dass Graf Eberhard nicht getauscht sondern genotigt worden ist Hamm die Stadtrecht zu verleihen Nach dem ungunstigen Frieden mit Siegfried von Westerburg 1278 war Hamm die einzige befestigte Stadt die Eberhard noch blieb da Kamen und Iserlohn ihrer Stadtbefestigungen beraubt wurden Zugleich musste er Ludenscheid als Kolner Lehen nehmen verbunden mit der Drohung dass auch dort die Mauern niedergelegt wurden Zugleich befand sich Eberhard auch in finanzieller Verlegenheit So bestatigte er 1277 die Privilegien Iserlohns unter Hinweis auf eine jahrlich um Michaelis zu zahlende Summe von 24 Mark Zudem musste er gemass der Vereinbarungen im Kolner Frieden von 1278 das Losegeld fur Propst Wickeboldus zuruckzahlen das Hermann de Loin erhalten hatte 18 Hatten die Hammer Burger jedoch Graf Eberhards Zwangslage ausnutzen wollen um sich das bis dahin nicht verliehene Stadtrecht zu erkampfen hatte es sicherlich keiner gefalschten und zuruckdatieren Urkunde bedurft Stadt in der Mark Bearbeiten Schwieriger ist die Frage zu klaren auf welche Siedlung sich das Grundungsprivileg ursprunglich bezog und wie es zur Grundungsurkunde von Hamm geworden ist Festzuhalten ist zunachst dass der Wunsch des Grafen von der Mark eine eigene Stadt zu grunden auch fur diesen fruhen Zeitpunkt plausibel ist In den ersten Jahrzehnten grundeten fast alle Dynasten Westfalens in Anlehnung an ihre Wohnburgen und zur Verstarkung derselben Stadte Auch die geistlichen Wurdentrager dieser Zeit Bischofe und Abte verfuhren ganz ahnlich Es war ihr Bestreben ihre Landereien durch Befestigung der Stadte zu sichern und gleichzeitig deren Wirtschaftskraft zu nutzen Wenn der Landesherr auf seinem Grundbesitz Bauernhofe ansiedelte hatte er nur mit geringen Ertragen zu rechnen Sorgte er hingegen dafur dass Wohnungen vorhanden waren in denen die Menschen stadtischen Gewerben nachgehen konnten boten diese ihre Waren auf eigens zu diesem Zweck eingerichteten Markten feil die der Landesherr mit Zoll und Steuern belegen konnte Der zu erwartende Gewinn war dadurch wesentlich grosser Auch die politische Situation liess es geboten erscheinen uber eigene Verteidigungseinrichtungen zu verfugen So wurde der westfalische Adel einschliesslich des Grafen Adolf und seiner Familie in den Deutschen Thronstreit zwischen dem vom Papst gebannten welfischen Kaiser des Heiligen Romischen Reiches Otto IV und dem spateren Kaiser Friedrich II aus dem Geschlecht der Staufer hineingezogen Diese Auseinandersetzung spaltete gerade um 1213 das gesamte Reich im Allgemeinen und die bergisch altenaisch markische Familien im Besonderen Alle Fursten insbesondere die niederrheinische Grafen mit denen Graf Adolf auf das Engste verwandt war nahmen fur einen der beiden Konkurrenten Partei und versuchten in den entstehenden Wirren moglichst viel fur sich selbst herauszuschlagen Somit liegt die Annahme nahe dass Graf Adolf in diesen Jahren versucht hat den um seine 1198 neu erbaute Burg Mark gelegenen Besitz durch Grundung einer Stadt zu sichern und nutzbar zu machen Dazu bestand umso mehr Anlass als sein Vetter Friedrich von Isenberg in unmittelbarer Nahe von Graf Adolfs Stammburg eine eigene Burganlage nebst angebundener Stadt besass und zwar Nienbrugge Damit dehnte Friedrich seinen eigenen Einflussbereich Schritt fur Schritt in die sudlich der Lippe gelegenen Gebiete aus also in die Gebiete die Graf Adolf fur sich beanspruchte Schon zu Zeiten ihrer Eltern hatte zwischen den beiden Familienzweigen nicht immer das beste Einvernehmen geherrscht so hatten Adolfs Vater Friedrich von Berg Altena und Friedrichs Vater Arnold von Altena um 1175 1180 die altenaischen Guter in einer bis dahin einzigartigen Erbteilung unter sich aufgeteilt Die Konkurrenz zwischen dem markischen und dem isenbergischen Teil der Familie wurde durch die nachste Generation fortgesetzt Da der Deutsche Thronstreit erst 1214 durch die Schlacht bei Bouvines entschieden wurde und Nienbrugge bis zu Friedrichs Attentat auf Erzbischof Engelbert im Jahre 1225 ein ernstzunehmender Konkurrent fur Burg Mark blieb ist ein Wunsch Graf Adolfs im Jahre 1213 eine Stadt zu grunden mehr als wahrscheinlich 11 Graf Adolfs damalige politische Lage erforderte geradezu in Mark zum Schutze seiner Burg Menschen anzusiedeln die seine militarische ebenso wie seine wirtschaftliche Macht starkten und insbesondere als Verteidiger seiner Burg zur Verfugung standen um seine eigene Stellung gegenuber Nienbrugge zu festigen 15 Die Urkunde aus dem Jahre 1213 legt zwar die Vermutung nahe dass es ihm auch gelungen ist gesicherte Erkenntnis ist dies allerdings keineswegs Dagegen spricht bereits dass die Urkunde erst lange nach dem angegebenen Datum vollstandig niedergeschrieben worden ist 7 Doch selbst wenn es die Stadt in der Mark auf die sich die Urkunde bezieht tatsachlich gegeben hat stellt sich die Frage um welche Stadt es sich handelte Eine Moglichkeit ware dass Graf Adolf der in der Nachbarschaft seiner Burg und Eigenkirche gelegenen Siedlung dem Dorf Mark Stadtrechte verliehen hat Die Mark blieb bis 1939 eine selbststandige Ortschaft und wurde erst dann nach Hamm eingemeindet 19 Eine andere Alternative ware eine Stadt Mark die sowohl von Dorf Mark als auch von Hamm verschieden war Beide Moglichkeiten bringen verschiedenste Unwagbarkeiten mit sich Die Stadt ware dann spurlos verschwunden da es weder in der Mark selbst noch im naheren und weiteren Umland archaologische Funde gibt die eine Siedlung von der Grosse einer auch nur kleinen Stadt belegen wurden Zudem ware dies ein einzigartiger Sonderfall gewesen Die Stadt Mark ware die einzige Stadt der Grafen die nicht am Sitz eines Gogerichts gegrundet worden ist Eine solche Ausnahme musste eine Erklarung finden die hier aber nicht ersichtlich ist Ein gewichtiger Grund der gegen eine Grundung einer solchen Stadt spricht ist aber auch die Nahe zu den Besitzungen Friedrich von Isenbergs und seiner benachbarten Stadt Nienbrugge Sie boten Friedrich unbestreitbar einen gewichtigen strategischen Vorteil dem Adolf lange Zeit nichts entgegenzusetzen hatte Gegen den Willen Friedrichs in der unmittelbaren Nachbarschaft von Nienbrugge eine Stadt grunden zu wollen war ein nahezu aussichtsloses Unterfangen zumal die Stadt in seiner Gografschaft gelegen hatte Es stellt sich zudem die Frage woher die Bevolkerung der Stadt so plotzlich gekommen ware Ganzlich unwahrscheinlich waren zudem die Geschehnisse des Jahres 1226 Adolf I von der Mark hatte zunachst Friedrichs Stadt Nienbrugge zerstort dann seine eigene Stadt Mark eingehen lassen um letztlich die Bevolkerungen beider Stadte zu vereinigen und an anderer Stelle eine dritte Stadt zu grunden Dies passt kaum zu dem historischen Bild Adolfs von der Mark der sich zeit seines Lebens als entschlossener tatkraftiger und vorausschauend planender Herrscher gezeigt hat 8 Dass es jemals eine Stadt Mark gegeben hat die von Hamm verschieden war ist also kaum glaubhaft zu machen Es bleibt somit die Moglichkeit dass Graf Adolf die Stadt Hamm womoglich schon im Jahre 1213 gegrundet hat und nicht erst wie Levold von Northof berichtet im Jahre 1226 Diese These wird u a durch einen Fund im Gemauer des Westentores gestutzt Dieser nennt das Jahr 1215 als Erbauungsjahr Ausserdem gibt es Berichte nach denen die Stadt Hamm im Jahre 1225 von einer Brandkatastrophe betroffen gewesen sein soll Daraus wurde gefolgert dass sie schon vorher erbaut worden sein musse 19 Berichte von einer Brandkatastrophe im Jahre 1225 beziehen sich allerdings sichtlich eher auf Burg und Stadt Nienbrugge die Graf Adolf 1225 nach dem Mord durch Adolfs Cousin Friedrich von Isenberg an dem Kolner Erzbischof Engelbert I von der Mark auf Geheiss von dessen Nachfolger Heinrich von Molenark zerstoren liess Wenn zudem der Einfluss Friedrich von Isenbergs bereits eine Stadtgrundung im Gebiet der Mark zu verhindern wusste so galt das erst Recht fur den Winkel zwischen den Flussen Lippe und Ahse den Standort Hamms der sich in ganz unmittelbarer Nachbarschaft zum Lageplatz von Nienbrugge befindet Beide Stadte waren sich ganz unweigerlich ins Gehege gekommen Jede stadtische Ansiedlung benotigte zu dieser Zeit eine geraumige Feldmark ein weitlaufiges gemeinschaftlich genutztes Acker Weide und Holzschlaggebiet Allein der Name der Grafen der sich von dem Dorf Mark umgebenden Feldmark ableitet legt dafur eindrucksvolles Zeugnis ab Ein vor 1225 gegrundetes Hamm hatte also unweigerlich Nienbrugge die Feldmark streitig gemacht Dies hatte der militarisch weit uberlegene Friedrich von Isenberg mit Sicherheit umgehend unterbunden 15 Im Fazit ware auch die Grundung der Stadt Hamm im Winkel zwischen Lippe und Ahse zu diesem fruhen Zeitpunkt uberhaupt nicht denkbar gewesen Dies lasst im Grunde nur einen Schluss zu Wenn Adolf von der Mark es bereits 1213 auf die Grundung einer Stadt in der Nahe von Burg Mark angelegt hat sind seine damaligen Plane mit grosster Wahrscheinlichkeit gescheitert Dies passt auch gut zu der Tatsache dass die Urkunde erst sehr viel spater fertiggestellt und dann zuruckdatiert worden ist Tatsachlich war der fruhestmogliche Zeitpunkt an dem Adolf auch nur daran denken konnte eine Stadtgrundung erfolgreich durchzufuhren das Jahr 1225 Wegen seiner Beteiligung an der Totung des Kolner Erzbischof Engelbert I von Koln musste Friedrich von Isenberg uber den die Reichsacht verhangt worden war die Flucht antreten Er reiste nach Rom um dem Papst gegenuber seine Unschuld zu beteuern doch dieser schenkte ihm keinen Glauben Bei seiner Ruckkehr wurde Friedrich aufgegriffen und nach Koln uberstellt wo er zur Strafe fur seine Tat auf das Rad geflochten wurde Nach seinem Tod gelang es Adolf von der Mark Schritt fur Schritt Friedrichs Erbe an sich zu bringen Im Jahr 1243 nach Beilegung der Isenberger Wirren einer zum Teil kriegerischen Erbauseinandersetzung zwischen Adolf von der Mark und Friedrichs Sohn Dietrich von Altena Isenberg hielt Adolf von der Mark nahezu samtliche der ehemaligen altenaischen Besitztumer in seinen Handen die zuvor in der Erbteilung von 1175 1180 auf die beiden Familienzweige aufgespalten worden waren Dietrich erhielt lediglich Reste im Wesentlichen die kleine Grafschaft Limburg wahrend die nordlich der Lippe gelegenen Gebiete grosstenteils an das Hochstift Munster fielen Erst nach dem 7 November dem Tag des Attentats konnte Adolf von der Mark also ernsthaft daran denken im Winkel zwischen Lippe und Ahse eine Stadt zu grunden Indem er sich demonstrativ auf Seiten der Kolner Kirche stellte wurde ihm aufgetragen Nienbrugge zu zerstoren Adolf tat wie ihm geheissen war und forderte die nun heimatlosen Burger Nienbrugges auf unter seiner Herrschaft in die von ihm neu gegrundete Stadt Hamm einzuziehen 15 Esselen schlagt noch eine weitere Losung vor So konnte der Raum den Hamm einnimmt schon Anfang des 13 Jahrhunderts teilweise bebaut gewesen sein Bis 1213 konnte sich dort eine kleine Ortschaft gebildet haben der Graf Adolf zwar gewisse Rechte verlieh aber erst 1226 das Stadtrecht Eine Art vereinigende Losung fur die verschiedenen Theorien die die meisten Unwagbarkeiten weitestgehend erklaren wurde 19 Daraus ergibt sich abschliessend das Bild dass Graf Adolf mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits ab 1213 versucht hat eine Stadt Mark zu grunden ohne dass er diese Plane in die Tat umsetzen konnte und dass er dann als ihm die veranderte politische Situation des Jahres 1225 endlich Gelegenheit dazu bot das in der Urkunde von 1213 bereits vorformulierte Stadtrecht von Mark auf die Stadt Hamm ubertragen hat 20 Levold von Northof berichtet Graf Adolf habe zwischen den zusammenfliessenden Flussen Lippe und Ahse eine Stadt errichtet und befestigt die Hamme genannt wurde und mit deren Bau am Aschermittwoch des Jahres 1226 begonnen wurde 4 Marz Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit von Levolds Bericht zu zweifeln Inhalt und Sprachform seiner Chronik weisen Levold als Gelehrten von wissenschaftlicher Sorgfalt und Zuverlassigkeit aus Als Erzieher der Sohne im markischen Grafenhaus war er uber dessen Geschichte bestens informiert Ausserdem lag zur Zeit seiner Geburt im Jahr 1279 die Grundung Hamms gerade einmal funfzig Jahre zuruck Historische Uberlieferung archaologische Funde und die bisherigen Schlussfolgerungen untermauern Levolds Sicht der Dinge Angesichts der Vorgeschichte der Stadtgrundung der Totung Erzbischof Engelberts ist die Wahl ausgerechnet des Aschermittwochs als Grundungstag ausserst naheliegend Auf diese Weise wurde ein Busstag fur die Bevolkerung der geachteten Stadt Nienbrugge zu einer Moglichkeit fur einen Neuanfang Es gibt deshalb keinen Zweifel dass Hamm am Aschermittwoch dem 4 Marz 1226 gegrundet worden ist eine Angabe die auch in einer alten Aufzeichnung uber den Ursprung der Stadt Hamm uberliefert gewesen ist die fruher im Rathaus aufbewahrt wurde Durch die Rechtsbestatigung des Grafen Eberhard I vom 21 Marz 1279 deren Echtheit niemand bezweifelt steht ausserdem fest dass das in der Urkunde von 1213 verbriefte Stadtrecht schon zu Lebzeiten des Grafen Adolf als Hammer Stadtrecht Gultigkeit hatte 21 Eine Fertigstellung der Urkunde um 1226 erscheint aus verschiedenen Grunden plausibel Einerseits war das Lippstadter Recht zu dieser Zeit bereits vollstandig formuliert Zudem ware die Benennung der opidales als derer die sich ihr eigenes Stadtrecht auswahlen fur Menschen aus der Mark oder aus einem neben Nienbrugge entstandenen opidum in Marca erstaunlich Stellt man sich darunter allerdings die ehemaligen Burger Nienbrugges vor wird die Bezeichnung nachvollziehbar Die Urkunde ware somit fruhestens 1225 gefertigt worden spatestens 1226 weil Hamm mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zu dieser Zeit seinen Namen trug spatestens 1235 Auch die Formulierung volens construere deutet darauf hin dass bereits ein konkreter Plan zum Bau der Stadt gefasst war Ein Projekt erklart zudem die merkwurdigen Anfugungen Fur eine existente Stadt ware das Vergessen der Rechts und Finanzfragen ein Kuriosum gewesen eventuell hatte man die Anfugung als Zeichen einer Anderung der bestehenden Rechtsverhaltnisse auffassen konnen Viel wahrscheinlicher ist aber dass man den Winter damit verbracht hat eiligst zu planen und der geplanten Ansiedlung ein vorlaufiges Privileg zu geben damit die Einwohner von Nienbrugge nicht abwandern Erst als im Fruhjahr der genaue Platz fur den Bau der Stadt festgelegt wurde wurden dann Detailfragen festgelegt etwa zu welchem Recht die Burger hier ihre Solstatten besitzen sollten namlich als Erbzinsleihe zu vier Pfennig pro Jahr 13 Die Urkunde hinterlasst in ihrer Uneinheitlichkeit den Eindruck eines kurzfristig projektierten etwas unerfahrenen Unternehmens die Paragrafen 16 18 scheinen die Zusammenstellung einer in einzelnen Punkten womoglich zuerst mundlich gewahrten Marktordnung zu sein Dies alles passt zu Levolds Bericht der ein rasches Eingreifen des Grafen Adolf in 1225 1226 schildert Der Text der Urkunde passt besser zu der von Levold beschriebenen Grundung aus wilder Wurzel als zu einer an eine bestehende Grundung angelehnten Grundung 13 Inhalt und Bedeutung des ersten Stadtrechts BearbeitenBereits Graf Bernhard II zur Lippe hatte den Burgern von Lippstadt die Moglichkeit eingeraumt ihr Stadtrecht selbst zu wahlen Die Lippstadter hatten sich fur das in Teilen abgeanderte Soester Recht entschieden das dann als Lippstadter Recht urkundlich festgehalten wurde Auch Graf Adolf von der Mark gewahrte ehemaligen Burgern von Nienbrugge und neuen Burgern von Hamm mit Artikel 1 der Grundungsurkunde die Moglichkeit ihr Stadtrecht selbst zu bestimmen Die Hammer entschieden sich fur das Lippstadter Recht das ebenfalls an die Verhaltnisse in der neuen Stadt angepasst wurde Damit war klargestellt dass die Einwohner der Stadt keine Leibeigenen des Landesfursten waren Zwar wurde Hamm nie in den Rang einer Freien Reichsstadt erhoben doch setzte sich auch hier eine Entwicklung fort die bereits im 11 Jahrhundert begonnen hatte und die dem durch Gewerbe und Handel gewachsenen Wohlstand Selbstbewusstsein und militarischen Einfluss der Stadte Rechnung trug Die Burger befreiten sich nach und nach von der volligen Beherrschung durch den Stadtherrn und den damit verbundenen druckenden Lasten Zur Zeit der Grundung Hamms war die freie Rechtswahl bereits allgemein ublich geworden Allerdings behielt sich Graf Adolf wichtige Rechte vor So erhielt er gemass Artikel 15 der Grundungsurkunde fur jedes Grundstuck sog Wort in der Stadt eine jahrliche Abgabe den Wortzins in Hohe von 4 Pfennigen Artikel 3 belasst bei ihm die Gerichtsbarkeit uber Verwundungen mit Waffen Raub und Diebstahle erganzt um Totungsverbrechen Lippstadter Recht Artikel 4 Damit verbunden waren Einnahmen an Friedensgeldern und Bannbussen die der Tater neben der Entschadigung an den Verletzten oder an die Familie des Getoteten Wergeld an den Stadtherrn zu zahlen hatte Allerdings stand nach Artikel 4 dem Burgermeister der Stadt das Recht zu der Bestellung des landesherrlichen Richters zuzustimmen Auch hatte er das Recht todeswurdige Verbrechen unter Burgern der Stadt zu untersuchen bevor der Verletzte oder seine Familie das Gericht des Stadtherrn anrufen konnten Artikel 5 Der Richter des Stadtherrn durch von einem Burger der Stadt nur mit Zustimmung des Stadtherrn eine Burgschaft annehmen Artikel 7 Dies war insbesondere bei Burgschaften fur hohe Friedensgelder Bannbussen und Wergelder von Bedeutung Nach Artikel 6 wurden anders als sonst ublich die bewegliche Habe und das Haus eines Burgers der eine Totung begangen hatte nicht eingezogen sondern ging auf seine Erben uber wahrend er selbst als Schuldiger verurteilt wurde Die Todesstrafe und Leibstrafen waren dabei in der Regel durch Zahlung einer vom Gericht festgesetzten Busse Friedens und Wergeld ablosbar Die Gerichtsbarkeit uber Brot Bier und andere Waren Verwundungen ohne Waffen und uber Angelegenheiten des Gemeinwohls hingegen lag bei den Burgermeistern und Raten Diese wichtige Gerichtsbarkeit versetzte den Rat in die Lage Qualitatsmassstabe fur die gehandelten Waren festzulegen darunter Masse und Gewichte ruinosen Wettbewerb zu unterbinden und in Zeiten der Inflation Wucher zu verhindern Erst das versetzte die Stadt uberhaupt in die Lage selbst fur ihren wirtschaftlichen Aufschwung zu sorgen Die Einnahmen aus den von der eigenen Gerichtsbarkeit verhangten Geldstrafen Bruchte Werte flossen dabei an den Rat Artikel 19 setzte einen Gebuhrenrahmen fur den Richter der damals kein Gehalt bezog sondern von den Gebuhreneinnahmen leben musste vorausgesetzt er hatte keine anderen Einkunfte Wenn ein Burger aus einer Burgschaft zur Zahlung von 4 Schillingen verurteilt wurde durfte der Richter nicht mehr als 6 Pfennige an Gebuhren nehmen was einem Achtel der festgesetzten Summe entspricht Um den Zuzug von aussen zu begunstigen etwa dem von Leibeigenen der Umgebung besonders solchen die der alleinigen Verfugung der Grafen von der Mark unterstanden traf das erste Stadtrecht entsprechende Regelungen Trat ein Leibeigener gegen den Widerspruch seines Herrn in die Burgerschaft ein so musste er sofern er die Leibeigenschaft anerkannte nur die geschuldete Zahlung Zins oder dessen Ablosung bezahlen Im Ubrigen konnte er von seinem bisherigen Herrn nicht mehr belangt werden Leugnete er seine Leibeigenschaft so konnte er sich allein ohne Eidhelfer von der Leibeigenschaft befreien indem er den Eid ablegte kein Leibeigener eines eventuell widersprechenden Herrn zu sein Dabei wurde auch nicht zugelassen dass Blutverwandte unter dem Druck ihrer eigenen Leibeigenschaft gegen ihn als Zeugen aussagten Starb ein Leibeigener der der Burgerschaft beigetreten war fiel sein Vermogen nicht wie es sonst ublich war an seinen Herrn sondern nur die personliche Habe des Toten bei einem Mann also das Heergewedde Kleider Waffen Pferd Rustung Tisch Bett Stuhl Kasten personliches Werkzeug bei einer Frau die Gerade personliche Ausstattung an Kleidern Schmuck und Hausrat Das ubrige Vermogen fiel hingegen wie bei einem Freien seinen leiblichen Erben zu Artikel 9 Nach Artikel 12 wurde fur den Beitritt zur Burgerschaft eine Zahlung fallig die nach dem Willen der Mitburger verwandt wurde Die Hohe dieses sogenannten Burgergeldes ist erst aus preussischer Zeit genannt namentlich aus einem Bericht der Stadt an die koniglich preussische Regierung vom 5 Januar 1719 Danach musste ein Fremder bei Eintritt in die Burgerschaft fur sich selbst 8 Reichstaler an die Stadt und weitere 6 Reichstaler an den Magistrat und fur seine Frau 4 Reichstaler zahlen Unvermogende erhielten einen Nachlass weil man auch aus diesen Kreisen Zuzug zur Burgerschaft gewinnen wollte Die Stadt bot ihren Kaufleuten und Handwerkern durch die bereits im ersten Stadtrecht erwahnten Marktrechte gute Erwerbs und Handelsmoglichkeiten der Warenumsatz spielte sich in dieser Zeit hauptsachlich auf den Markten ab Die Markte begrundeten zugleich stadtische Einnahmen durch Zolle und Abgaben Nach Artikel 16 hatte Hamm von Beginn an Wochenmarkte die einen fur damalige Verhaltnisse aussergewohnlich umfangreichen Handel nach sich zogen Die Teilnahme am Markt war mit freiem Geleit fur jeden Einzelnen verbunden Er konnte also weder in Zivil noch in Strafangelegenheiten belangt werden ausser er war verbannt oder geachtet oder beging wahrend des Marktes am Ort eine ungewohnliche Ausschreitung Artikel 16 Unter demselben Geleitschutz standen die Sonntage Artikel 17 und bei Jahrmarkte zusatzlich noch die zwei vorangehenden und die zwei folgenden Tage Artikel 18 Im Hinblick auf den Marktverkehr und die vor den Toren der Stadt betrieben Acker und Weidewirtschaft normiert das erste Stadtrecht einen erhohten Besitzschutz der Stadtbewohner So durfte nach Artikel 11 kein Auswartiger jemandem der sich in der Stadt aufhielt egal ob Burger oder Gast irgendwelche Guter wegnehmen auch nicht solche auf die er einen Anspruch hatte Um etwas rechtmassigerweise wegzunehmen war er auf die Hilfe der Stadtverwaltung oder des stadtischen Gerichts angewiesen 22 Entwicklung des Hammer Stadtrechts bis zur Eingliederung der Grafschaft Mark nach Brandenburg Preussen 1609 BearbeitenDie Grafen von der Mark als Stadtherren ubten ihre landesherrliche Herrschaftsgewalt und ihre Rechte als Herren des Grund und Bodens durch ihre Ministerialen aus Die Verwaltung oblag dem Amtsmann zu dessen Befugnissen auch die richterliche Gewalt im Bruchtengericht des Landesherrn gehorte und dessen Zustandigkeit sich auf das gesamte die Stadt Hamm und ihre Feldmark gelegene Gebiet des Amtes Hamm erstreckte Im Mittelalter wurde er auch Gaugraf Gogreve und vom 16 Jahrhundert an Droste genannt Die landesherrliche Finanzverwaltung wurde durch den Rentmeister ausgeubt der die Einnahmen der Stadtherrn einzog 23 Privilegien Bearbeiten Jahrhundertelang war die Stadt Hamm ebenso wie die anderen Stadte im Herzogtum Kleve und in der Grafschaft Mark dem Staatsverband nur ausserlich eingefugt Es gab uberall eine auf Privilegien beruhende weitgehende Selbstverwaltung in Hamm ausgeubt durch Burgermeister und Stadtrat Diese ermoglichte den Stadten eine starke Selbststandigkeit 24 Zu den wichtigsten Privilegien der Stadt Hamm gehorten 1213 Graf Adolf I von der Mark erteilt einer Stadt Mark ein auf Lippstadter Stadtrecht gestutztes Grundungsprivileg 1226 Graf Adolf I von der Mark ubertragt das auf Lippstadter Stadtrecht gestutzte Grundungsprivileg fur eine Stadt Mark aus dem Jahre 1213 auf die Stadt Hamm 1 Mai 1243 Graf Adolf I von der Mark verleiht der Stadt das Recht auf Stadtbefestigung 1268 69 Die Stadt Hamm erwirbt das Munzrecht durch Graf Engelbert I von der Mark 21 Marz 1279 Graf Eberhard I von der Mark bestatigt das bereits aus dem Jahre 1213 von Graf Adolf I von der Mark stammende fur eine Stadt Mark auf das Lippstadter Stadtrecht gestutzte Grundungsprivileg der Stadt Hamm 1288 89 Nach der Schlacht von Worringen erhalten die markischen Stadte darunter Hamm das volle Befestigungsrecht 1331 Graf Adolf II von der Mark verleiht den Hammer Burgern das Recht nicht vor ein auswartiges Gericht geladen werden zu durfen 1358 erhalten Hamms Burger durch Graf Engelbert III von der Mark das Privileg die Rentenlast durch Zahlung des zwolffachen Betrages abzulosen Sie konnen sich dadurch weitgehend von den stadtherrlichen Lasten befreien 1363 verpfandet Engelbert III von der Mark gegen Zahlung von 100 Goldmunzen die Fischereiprivilegien in der Ahse an die Stadt 4 August 1373 Engelbert III von der Mark gewahrt den Burgern Hamms das Privileg dass der grafliche Richter auf Verlangen der Burger unverzuglich Gericht halten muss Daruber hinaus erhalten alle in Hamm eingefuhrten und umgesetzten Waren Zollfreiheit durch die graflichen Lande 18 Juli 1376 Die Stadt Hamm erwirbt das Recht der freien Ratswahl von Engelbert III von der Mark 27 April 1380 Die Burger der Stadt Hamm erhalten urkundlich verbrieft durch Graf Engelbert III von der Mark das Privileg dass weder sie noch ihr Gut im Bereich der graflichen Lande aufgehalten oder gepfandet werden durfen 14 Marz 1419 Graf Gerhard von der Mark zu Hamm gewahrt der Stadt Hamm das Recht keine Juden in der Stadt aufnehmen zu mussen Dieses Recht wurde 1447 und 1462 bestatigt 13 November 1419 Graf Gerhard von der Mark zu Hamm verspricht den Burgern den gewahlten Rat unverandert zu lassen 21 November 1421 Graf Gerhard von der Mark zu Hamm gewahrt der Stadt Hamm zu den bereits bestehenden Markten zwei neue freie Jahrmarkte von je sechs Tagen Dauer und zwar einen zum St Martins Tag und einen zum St Thomas Tag 1444 Graf Gerhard von der Mark zu Hamm verleiht den Backern und Brauern der Stadt das Gewerbemonopol fur Bier und Brot im Amt Hamm 1471 Spatestens in diesem Jahr wird Hamm in die Hanse aufgenommen Haufige Alternativangabe 1469 1484 Herzog Johann II von Kleve Mark verleiht der Stadt das Recht auf Brot und Bier eine Abgabe Abzise erheben zu durfen Diese Abgabe wurde spater auch auf Wein Branntwein Korn Kohlen Tuch Kramerwaren und andere ausgedehnt 1495 Herzog Johann II von Kleve Mark verleiht der Stadt Hamm das Recht Erbschaften frei in Empfang zu nehmen und auf Erbschaften den zehnten Pfennig zu erheben 1503 Der romisch deutsche Konig Maximilian I befreit Hamm von allen westfalischen Freigerichten und sonstigen fremden Gerichten 1549 wird Hamm zusammen mit Unna zur hansischen Prinzipalstadt uber die kleinen markischen Hansestadte erhoben 25 In einer Urkunde von 1631 ist verbrieft dass die Stadt das Recht hatte Wegegeld zu erheben Die Stadt verfugte ausserdem uber das Jagdrecht und das Recht zur Fischerei in der Lippe 26 Hamm durfte ferner eine Reihe von Jahrmarkten abhalten die zu St Marien Verkundigung 25 Marz St Johannes des Taufers Tag 24 Juni St Michaelis 29 September und St Thomas Tag 21 Dezember stattfanden 27 Die Privilegien und damit das Selbstverwaltungsrecht der Stadt und des Stadtrats wurden bei jedem Regentenwechsel durch den neuen Landesherrn bestatigt Dies geschah unter anderem unter Graf Eberhard I von der Mark 1279 und 1280 unter Graf Adolf II von der Mark 1328 durch Graf Engelbert III von der Mark 1346 unter Graf Adolf III von der Mark 1392 unter Graf Dietrich II von der Mark 1393 durch Graf Gerhard von der Mark zu Hamm 1421 1427 und 1430 durch Herzog Johann I Kleve Mark 1462 durch Herzog Johann II von Kleve 1481 unter Herzog Johann III von Kleve 1522 und unter Herzog Wilhelm von Kleve 1540 28 Eine Bestatigung der Privilegien durch den letzten klevischen Herzog Johann Wilhelm ist nicht uberliefert Dies hangt vermutlich mit seiner Geisteskrankheit zusammen die dazu fuhrte dass ein Hofrat an seiner Stelle die Regierungsgeschafte ubernahm Die Stadt Hamm fuhlte sich ihrer Privilegien sicher der Hofrat beschrankt sich auf die notwendigsten Regierungsgeschafte 29 Herzog Johann I von Kleve Mark nahm dabei 1462 davon Abstand der Stadt Hamm auch die ihr durch Graf Gerhard von der Mark verliehenen Privilegien zu bestatigen Gerhard hatte die Grafschaft Mark nach einer langen teilweise kriegerischen Erbauseinandersetzung erhalten und den Burgern um sich ihrer Unterstutzung zu versichern weitreichende Zugestandnisse gemacht Nach seinem Tod fiel die Grafschaft wieder an das Herzogtum Kleve zuruck Johann einigte sich mit der Stadt dass die Urkunden von Graf Gerhard nur zu dessen Lebzeiten Gultigkeit gehabt hatten Zum Ausgleich verlieh Johann unserer lieben Stadt Hamm die bisherigen freien Jahrmarkte von je sechs Tagen auf ewige Zeiten Dies verband er mit dem Recht die auf einen kirchlichen Feiertag entfallenden Tage auf den nachfolgenden Werktag zu verlegen Auch das Recht der freien Wochenmarkte wurde der Stadt mit Urkunde vom 11 Marz 1464 mit diesem Zusatz bestatigt Die Judenfreiheit gewahrte Johann der Stadt nur auf Widerruf 7 Als Folge der Reformation ab 1517 und des Bauernkrieges 1524 1526 in deren Verlauf sich das Volk gegen die herrschende Klasse aufgelehnt hatte verdichteten sich im 16 Jahrhundert absolutistische Herrschaftsbestrebungen des Adels Parallel schwachte das aufkommende Wirtschaftssystem des Merkantilismus die wirtschaftliche Bedeutung der Stadte Herzog Johann von Kleve Mark und Ravensberg nutzte um 1530 einen Streit zwischen Backern und Leinewebern als Vorwand der Stadt Hamm das Privileg der freien Ratswahl zu nehmen Die Backerzunft stellte Burgermeister und Ratsherren Die Leineweber und ihre Meister deren Handwerk als unehrlich galt obwohl sie massgeblich am Wohlstand der Stadt beteiligt waren hatten weder Sitz noch Stimme im Rathaus Nach einer Schlagerei der Weberknechte mit den Backerburschen machte der Leineweberoberzunftmeister in dieser Angelegenheit eine Eingabe an den Landesherren Dieser nutze den Vorwand befand die Stadt des Privilegs der freien Ratswahl fur unwurdig und erkannte es ihr ab Damit begann die Selbststandigkeit Hamms zu schwinden und machte dem aufkeimenden Absolutismus der Landesherren und dem Merkantilismus Platz die in das Machtvakuum vorstiessen 30 31 Das ausgehende 17 Jahrhundert gilt als eine Zeit des Niedergangs des Stadtwesens Seit Beginn der Neuzeit zeigt die spatmittelalterliche Machtstellung der Stadte deutliche Verfallserscheinungen Neben den genannten gab es noch weitere Ursachen Die Entdeckung Amerikas ab 1492 und die damit verbundene veranderte Lage des Welthandels der die nord und mitteleuropaischen Handelswege an den Rand des politischen und wirtschaftlichen Geschehens ruckte aber auch die weitlaufigen Zerstorungen Europas im Achtzigjahrigen Krieg 1568 1648 Spaniens gegen die Niederlande sowie im Dreissigjahrigen Krieg 1618 1648 und die dadurch bedingte Verarmung ganzer Landstriche fuhrte zum Niedergang der Hanse und der ihr angehorenden Stadte Mit der Hanse verging auch der stadtische Wohlstand Auch waren die Stadte nun keine uneinnehmbaren Festungen mehr da die Erfindung des Schiesspulvers die Schutzwirkungen der Stadtbefestigungen stark reduzierte 30 Hammer Selbstverwaltung Bearbeiten Zu den Details der Hammer Selbstverwaltung und der Entwicklung des Stadtrechts in preussischer Zeit siehe Stadtrat Hamm Der Hammer Stadtrecht wurde spater von vielen markischen Stadten ubernommen Ubersetzung des ursprunglich lateinischen Textes der markischen Urkunde von 1213 nach Stoob Bearbeiten Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit Die Gnade des heiligen Geistes ist mit uns Allen jetzt und kunftig Lebenden sei bekannt gemacht dass ich Graf Adolf von Altena und in Mark willens in der Gemarkung von Mark eine Stadt anzulegen den Einwohnern die Wahl ihres Rechts freigestellt habe Sie haben sich daraufhin das Recht der Lippstadter gewahlt wie folgt Erstens besitzen sie eine freie Stadt Sodann wahlen sie sich das Recht der Soester wenn sie nicht ein besseres und geeigneteres fur sich selbst ausdenken oder finden Ferner sollen alle Rechtsspruche uber Brot Bier und entsprechende Lebensmittel sowie uber ohne Waffen entstandene Wunden und uber die Sorge fur das Gemeinwohl den Ratmannen der Stadt und den Burgermeistern uberlassen sein Jene Wunden aber die durch Waffen entstehen die Falle von Strassenraub und Diebstahle bleiben dem Gerichtsurteil des Stadtherren vorbehalten Ferner wird der Stadtherr seinen Stadt Richter mit Zustimmung der Burgermeister bestimmen Ferner soll kein Mitburger den anderen vor der Hochgericht bringen ohne dass zuvor eine Untersuchung durch die Burgermeister stattgefunden hat Ferner soll wenn ein Mitburger getotet hat dessen Besitz nicht beschlagnahmt sein Haus nicht niedergelegt werden sondern an die Erben fallen er personlich aber soll als Schuldiger verurteilt werden Der Sadtrichter soll Burgschaften seiner Mitburger nach Genehmigung durch die Burgermeister anerkennen Ferner soll keiner der trotz Widerspruchs seines Leib herren in die Stadt gekommen ist zu einer anderen Leistung gezwungen werden als dass er sich freiwillig bereit findet den schuldigen Zins zu leisten oder dass er der Forderung widerspricht und sich durch Eineid ohne Helfer von der behaupteten Horigkeit freischwort keinesfalls kann er durch einen Gruppeneid leistende Verwandte uberfuhrt werden Ferner wird wenn jemands Eigenmann der die Horigkeit zugibt sterben sollte dem Leib Herren bei Mannern das Recht auf dessen Heergerat Waffen Kampfkleid Pferd bei Frauen das auf die Gerade bestimmte Teile des Hausrats zugestanden das ganze ubrige Gut fallt den personlichen Erben und nicht dem Leib Herrn zu Auch kann jeder bei Lebzeiten des Seine geben wem er will Ferner soll wenn ein Fremder in die Stadt kommt und dort ohne Anwesenheit von Erben stirbt das Erbe auf Jahr und Tag verwaltet werden Kommt inzwischen der mutmassliche Erbe dann soll er es nach Stadtrecht erhalten kommt aber keiner das Erbe zu fordern so fallt es an den Stadtherrn Bei Lebzeiten aber kann der Fremde seine Habe geben wem er will Ferner soll keiner irgendwelche oder irgendwessen innerstadtische Guter ausserhalb der Stadt beiseiteschaffen Ferner soll wenn jemand Mitburger zu werden wunscht alles was er dafur erlegt nach dem Willen der Burgerschaft angelegt werden Ferner soll wenn ein Besitzwechsel von der Art geschieht dass einer dem anderen ein Haus verkauft der Kaufer nicht der Verkaufer dem Stadtherren 12 Denare geben Diese Rechte haben sich die Burger in der Gemarkung von Mark gegeben mit Zustimmung ihres Herren des Grafen Adolf und seiner Miterben sowie alle anderen Rechte die etwa noch bei den Lippstadtern Gultigkeit besitzen Ferner soll man wissen dass die Hausplatze den einzelnen Burgern zu 4 Denar jahrlich em Erbzins uberlassen worden sind Ferner sollen die Markttage in jeder Woche allen freies Geleit bieten in der Art dass sie nicht gehalten sind sich gegen ihre Glaubiger gerichtlich zu verantworten noch auf andere Anspruche hin Rede zu stehen sofern sie nicht verbannt oder geachtet sein sollten es sei denn jemand verubte an diesem Ort ungewohnliche Verbrechen fur die er dort bestraft werden muss Ebenso erkennen wir darauf auch alle Sonntage nicht mit der gleichen Freiheit zu versehen Ebenso gestatten wir dass die Jahrmarkte zwei Tage vor und zwei Tage nachher unter gleicher Forderung abgehalten werden Ferner soll der Stadt Richter wenn ein Mitburger gerichtlich in Burgschaft ssachen bis zum 4 Schilling Busse verurteilt wird beim Empfang der Gebuhren die Summe von 6 Denar nicht uberschreiten Gegeben in der Burg Mark vom Grafen Adolf im Jahre der Fleischwerdung des Herren 1213 am 1 November als Coelestin Papst war Zeugen des Rechts Vorgangs und erste Ratmannen der genannten Stadt sind Hermann der Backer Dietrich der Backer Walther der Backer Heinrich der Backer Wernher der Schmied Bruno der Marschalk Heinrich der Winzer Sigebod der Schuhmacher Heinrich vom Wirtschafts Hofe Wulfhard der grafliche Gutsverwalter Wilhelm vom Unterhofe Heinrich von Hewingdorf nicht lokalisiert 32 Einzelnachweise Bearbeiten a b Philippi S 43 Overmann S 69 Kewer S 161 163 a b c d Mensing S 29 a b Philippi S 44 47 48 Mensing S 28 29 a b c Kewer S 164 a b Mensing S 28 a b Overmann S 71 Overmann S 67 a b Philippi S 44 a b Kewer S 161 a b c Mensing S 31 Overmann Die Stadtrechte der Grafschaft Mark Band 1 Lippstadt S 106 ff a b c d Kewer S 163 Levold von Northof Die Chronik der Grafen von der Mark 1357 1358 Philippi S 45 46 Mensing S 32 a b c Esselen S 37 Philippi S 46 Kewer S 164 165 Kewer S 165 167 Kewer S 167 Theodor Vornbaum Autonomie Zentralismus und Selbstverwaltung Die westfalische Kommunalverfassung und ihre Anwendung in Hamm vom Ausgang der altpreussischen Zeit bis zur Einfuhrung der Revidierten Stadteverordnung 1700 1835 In 750 Jahre Stadt Hamm Hrsg Herbert Zink Hamm 1976 S 256 Kewer auf verschiedenen Seiten Esselen S 38 42 Kewer S 175 Esselen S 39 Kewer S 177 a b Vormbaum S 255 256 Fritz Brummer 750 Jahre Hamm und wie es weiterging Eine heitere Stadtchronik Hamm 1975 1987 S 28 29 Stoob S 11 12 Literatur BearbeitenM F Essellen Beschreibung und kurze Geschichte des Kreises Hamm und der einzelnen Ortschaften in demselben Gote in Kommission Hamm 1851 Ludolf Kewer Aus der Rechtsgeschichte der Stadt Hamm in der markisch klevischen Zeit 1226 1609 In Hebert Zink Hrsg 750 Jahre Stadt Hamm Stadt Hamm Hamm 1976 S 161 208 Roman Mensing Das Arnsbergische und markische Stadtenetz im 13 Jahrhundert In Herbert Zink Hrsg 750 Jahre Stadt Hamm Stadt Hamm Hamm 1976 S 23 38 A Overmann Die Stadtrecht der Grafschaft Mark Band 2 Hamm Mit einem Facsimile des altesten Stadtrechts der Merianschen Stadtansicht von etwa 1647 und einem Stadtplane Aschendorff Munster 1903 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Westfalen Rechtsquellen Westfalische Stadtrechte 1 2 F Philippi Die Grundungsurkunde der Stadt Hamm In 700 Jahre Stadt Hamm Westf Festschrift zur Erinnerung an das 700jahrige Bestehen der Stadt Herausgegeben vom Magistrat der Stadt Hamm Westf Nachdruck der Originalausgabe von 1927 Stein Werl 1973 ISBN 3 920980 08 5 S 43 48 Heinz Stoob Das erschlossene Grundungsprivileg der Stadt Hamm Text und Ubersetzung von Heinz Stoob In Hebert Zink Hrsg 750 Jahre Stadt Hamm Stadt Hamm Hamm 1976 S 9 12 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hammer Stadtrecht amp oldid 235484520