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Ehe und Familie galten im Romischen Reich als heilig Nicht umsonst war Concordia einerseits die Schutzgottin des gesamten Staatswesens und gleichzeitig Beschutzerin der Ehe matrimonium Die Ehe galt im antiken Rom als Stutze der Gesellschaft vor allem in materieller Hinsicht Auch das Eherecht berucksichtigte vor allem die materiellen Aspekte der Ehe Romische Eheschliessung auf einer Urne Museo delle Terme di Diocleziano Rom Inhaltsverzeichnis 1 Patria potestas und pater familias 2 Sui iuris 3 Eheschliessung 4 Manus Ehe 4 1 Coemptio Kauf 4 2 Cohabitatio bzw usus Zusammenleben bzw Gewohnheit 4 3 Confarreatio 5 Manusfreie Ehe 6 Mitgift 7 Heirat zwischen den Plebejern und Patriziern in fruhromischer Zeit 8 Augusteische Ehegesetze 9 Riten und Brauche 10 Scheidung und Witwenstand 11 Konkubinat 12 Sklavenehe und contubernium 13 Eherechtliche Bestimmungen des Corpus Iuris Civilis 14 Siehe auch 15 Literatur 16 EinzelnachweisePatria potestas und pater familias BearbeitenFur das romische Familien und Eheleben rechtlich konstitutiv war die patria potestas des pater familias des mannlichen Familienoberhauptes Die patria potestas bedeutete uneingeschrankte Macht uber die Familie zu der anders als nach heutiger Auffassung auch die verheirateten Sohne mit ihren Frauen und Kindern Adoptivsohne Sklaven Vieh und das sonstige Besitztum gehorten Diese familia ist als Rechtsverband und Vermogensgemeinschaft zu verstehen wobei der pater familias auch religiose Aufgaben wie die Darbringung von Opfern zu erfullen hatte Die patria potestas war in der romischen Alltagsrealitat nicht in erster Linie in Exzessen der Terrorisierung durch den pater familias gegenwartig obwohl Quellen von Einzelfallen berichten Hauptsachlich kam die hervorragende Stellung des Familienvaters in seiner Verfugungsgewalt uber das Vermogen zur Geltung Ausserdem hatte die aus heutiger Sicht fragwurdige Entscheidungsgewalt des pater familias uber die Aussetzung neugeborener Kinder eine gesellschaftliche Bedeutung Seine Stellung erlaubte es dem Familienoberhaupt Kinder auszusetzen die er nicht aufziehen konnte oder wollte sei es aus finanziellen Grunden oder aus ideellen Erwagungen etwa weil die Kinder unehelich geboren oder behindert waren oder aufgrund ihres Geschlechts was besonders weibliche Neugeborene betraf Die Aussetzung von Neugeborenen auf offentlichen Dunghaufen war in der ganzen romischen Welt bis zum Jahr 374 n Chr legal Die Kinder verfielen demzufolge dem Tode oder bestenfalls der Sklaverei oder wurden in Glucksfallen als alumni in andere Haushalte aufgenommen Sui iuris BearbeitenFrei sui iuris d h befreit aus der patria potestas wurden die Sohne haufig erst durch den Tod des pater familias In spaterer Zeit kam es jedoch ofter vor dass Kinder durch eine emancipatio aus der vaterlichen Gewalt entlassen wurden Dies war ein Scheinverkauf mit dem der pater familias das Kind an einen Dritten als Treuhander verkaufte der es anschliessend an den Vater zuruck verkaufte Wenn dieser Scheinverkauf dreimal bei Sohnen bzw einmal bei Tochtern durchgefuhrt wurde war das Kind von der vaterlichen Gewalt befreit Nicht emanzipierte Tochter standen auch nach dem Tod des Vaters noch unter der Tutela mulierum Frauen Vormundschaft eines entweder vom Vater oder von ihnen selbst gewahlten Tutors Vom Erbteil das die Sohne und Tochter empfingen hing ihre weitere Lebensperspektive ab Das Testament konnte aus dieser rechtlichen Stellung des pater familias heraus von diesem zu Lebzeiten als Waffe eingesetzt werden um seine Autoritat deutlich zu machen und die familia an sich zu binden Eingeschrankt wurde dies freilich durch ein Pflichtteilsrecht Im vollen Sinne des Wortes freie Manner waren demnach nur diejenigen Romer die vaterlos oder fur mundig erklart worden waren den Status des pater familias besassen und uber ein Erbe verfugten Eine vidua Witwe oder Geschiedene galt ebenfalls als sui iuris wenn ihr Vater nicht mehr lebte Eheschliessung BearbeitenHeirateten Burger und Burgerin des Romischen Reiches so geschah dies in der Regel rein privat und ohne grossere staatliche oder religiose Zeremonie und schriftlichen Vertrag Wohl existierte ein traditioneller Hochzeitsritus dieser war aber nicht rechtsverbindlich Standen die beiden kunftigen Ehepartner noch unter der Macht eines pater familias so benotigten sie dessen Zustimmung Haufig wurden Ehen auf seine Initiative hin vermittelt denn eine Ehe galt als eine gute Moglichkeit zwei Familien politisch oder geschaftlich aneinander zu binden Im Gegenzug konnten Paare auch gegen ihren Willen geschieden werden wenn dem pater familias eine andere Verbindung gunstiger erschien Die Volljahrigkeit und dementsprechend die Ehefahigkeit waren mit dem Einsetzen der Pubertat pubertas verbunden Madchen erreichten sie mit 12 und Jungen mit 14 Jahren Uber den Ehepartner entschied ihr pater familias Vater Immerhin galt es als unschicklich ein junges Madchen an einen Mann zu verheiraten den sie ganz und gar widerwartig fand rechtlich moglich war es jedoch Auch durften die Ehepartner nicht zu eng miteinander verwandt sein Ehen bei dem Mann und Frau enger als bis zum 4 Grad verwandt waren galten als Inzest weshalb Claudius als er seine Nichte Agrippina die Jungere heiraten wollte zuvor ein Gesetz durchsetzte das solche Beziehungen legalisierte Ehen wurden in der Regel weniger aus Liebe sondern aus politischen oder materiellen Interessen geschlossen Trotzdem war Liebe zwischen den Ehepartnern wie bei der Ehe zwischen Pompeius und Caesars Tochter Iulia nichts Ungewohnliches Ertappte Ehebrecherinnen wurden im Gegensatz zur romischen Fruhzeit zwar nicht mehr hingerichtet jedoch zu einer hohen Geldstrafe verurteilt und in die Verbannung geschickt Dennoch war das Wechseln der Partnerinnen und Partner durchaus ublich wie auch haufige Scheidungen und Wiederheiraten Die univira die einmal verheiratete Frau galt dennoch als Ideal Manus Ehe BearbeitenIn der Anfangszeit dominierte die so genannte Manusehe Die Frau schied dabei aus der patria potestas ihres eigenen pater familias aus und gelangte unter die des Ehemannes bzw dessen pater familias Dies hatte durch die hervorragende Stellung des pater familias und die rechtliche Wirkung der patria potestas zur Folge dass die Frau uber ihr mitgebrachtes Vermogen und ihre Mitgift nicht selbst verfugen konnte Verfugungsgewalt erhielt ihr neuer pater familias Fur ihn konnte dies einen materiellen Gewinn bedeuten Im Vergleich mit der Stellung der Frau im klassischen Athen war die romische Frau selbst als matrona d h als Ehefrau in der Manus Ehe angesehener und erheblich selbststandiger Sie konnte an Gastmahlern teilnehmen Theater und Spiele besuchen und in die Thermen gehen an Bildung Kunst und Wissenschaft Anteil nehmen und haufig einen hohen Bildungsgrad erreichen Satiriker wie Martial und Juvenal fanden hier die Grundlage dafur sich uber die Sittenlosigkeit und Vergnugungssucht der Frauen zu mokieren Man unterscheidet die folgenden drei Formen des Zustandekommens einer Ehe die alle drei schon in fruhester Zeit bezeugt sind im Lauf der Geschichte sich aber stark wandelten Coemptio Kauf Bearbeiten Bei diesem Ritual wurde die Tochter unter Anwesenheit von funf Zeugen symbolisch fur ein As vom Vater verkauft Dabei galt in historischer Zeit dass die Tochter der Ehe zustimmen musste und die Moglichkeit hatte bei Ubergriffen und Missachtung des Gatten mit einer Verletzung der beim Kauf ubertragenen Treu und Schutzpflicht eine Scheidung emancipatio zu erwirken d h durch eine Verletzung der Kaufverpflichtungen wird der Kaufvertrag nichtig 1 Cohabitatio bzw usus Zusammenleben bzw Gewohnheit Bearbeiten Bei dieser Eheform hielt der Brautigam eine Rede wodurch er die Ehe von einem concubinatus einer vollig informellen Beziehung abgrenzte Die patria potestas erlangte der Mann aber erst nach einem Jahr des Zusammenlebens Der Vorgang entsprach einem Eigentumserwerb durch Ersitzen Wenn wahrend dieser Zeit die Frau drei Tage hintereinander ausser Haus schlief unterbrach usurpatio sie die Ersitzung und verhinderte so dass sie in die manus des Mannes uberging trinoctis usurpatio oder trinoctium 2 Danach begann die Einjahresfrist von neuem Confarreatio Bearbeiten Hauptartikel Confarreatio Die confarreatio war ein sakraler Akt unter Opferung eines Weizenspeltkuchens far Spelt Brot und war eine nur unter Patriziern ubliche Form der Eheschliessung Sie fand in Gegenwart des pontifex maximus des flamen dialis und von zehn Burgern statt Im Laufe dieser Zeremonie wurden auch ein Schaf Opferschrot und Fruchte geopfert Manusfreie Ehe BearbeitenDa in der Manus Ehe nicht nur die Frau keine Verfugungsgewalt uber ihr Vermogen besass sondern bei ihrem Tod auch ihre bisherige Familie und Verwandtschaft vom Erbgang ausgeschlossen war setzte sich in der Spatzeit der Romischen Republik die Form der manusfreien Ehe durch bei der die Frau nicht mehr unter die volle manus ihres Mannes bzw dessen pater familias trat Das konnte geschehen indem wie oben beschrieben die Frau mindestens drei Nachte trinoctium im Jahr ausserhalb der Wohnung ihres Mannes verbrachte Sie gehorte somit weiterhin rechtlich ihrer alten Familie an und stand unter der patria potestas Gewalt ihres Vaters Auf der Grundlage eines vor Zeugen abgeschlossenen Vertrages blieb sie im Besitz des von ihr in die Ehe eingebrachten Vermogens Die manusfreie Ehe konnte leicht namlich schon durch die Willenserklarung eines Ehepartners geschieden werden Es genugte wenn die Frau vorausgesetzt sie hatte keinen Ehebruch begangen unter Mitnahme ihrer Mitgift das Haus verliess oder der Mann sie dazu aufforderte Durch diese Veranderungen war die vorher gultige gesetzliche Bestimmung dass eine Frau ohne mannliche Vormundschaft kein wichtiges Rechtsgeschaft tatigen durfte in der Praxis der spaten Republik ausser Kraft Marcus Tullius Ciceros Frau Terentia ist ein Beispiel dafur dass die Frauen immer selbststandiger wurden In einem Brief an seinen Freund Atticus 3 zeigte er sich emport daruber dass seine Frau wahrend er Statthalter in Kilikien war ohne ihn zu fragen seine Tochter Tullia mit Publius Cornelius Dolabella verheiratete Eine manusfreie Ehe konnte jederzeit nachtraglich in eine Manusehe verwandelt werden wie der auf der Laudatio Turiae geschilderte Rechtsfall bezeugt Mitgift BearbeitenFrauen erhielten eine Mitgift die dem Ehemann wahrend der Dauer der Ehe zur Verfugung stand Auf das eigene Vermogen der Frau hatte der Ehemann dagegen kein Zugriffsrecht Es war ublich dass die Mitgift in drei Raten an den ersten Jahrestagen der Hochzeit gezahlt wurde Wurde die Ehe geschieden so hatte der Ehemann die Mitgift in voller Hohe an seine Exfrau zuruckzuerstatten Diese Ruckerstattungspflicht fuhrte zu einer Stabilisierung der romischen Ehen Starb der Mann erhielt die Frau ebenfalls ihre Mitgift zuruck Heirat zwischen den Plebejern und Patriziern in fruhromischer Zeit BearbeitenSeit Mitte des 5 Jahrhunderts v Chr kurz nach Schaffung der Zwolftafelgesetze die die starren Standesunterschiede zwischen Plebejern und Patriziern teilweise aufhoben war eine Heirat zwischen Plebejern und Patriziern moglich d h das vorher geltende Eheverbot zwischen den Standen wurde aufgehoben Dies ermoglichte prinzipiell die Verschmelzung der beiden sozialen Schichten heisst aber nicht dass Einheirat von Plebejern in patrizische Familien zur Regel wurde Sie war vor allem reichen und angesehenen Plebejern vorbehalten Immerhin erreichten die Plebejer durch diese rechtliche Veranderung die privatrechtliche Gleichstellung mit den Patriziern Eine rechtliche Fixierung dieser Veranderung besteht der Tradition nach in einem Gesetz des Volkstribunen Canuleius lex Canuleia aus dem Jahr 445 v Chr obwohl die Versammlung der Plebs rechtlich nicht fahig war Gesetze zu beschliessen Vermutlich hat das Patriziat der Heirat zwischen Angehorigen der beiden Schichten schlicht keinen Widerstand mehr entgegengesetzt sodass von einer gesetzlichen Fixierung eher nicht ausgegangen werden sollte Augusteische Ehegesetze Bearbeiten Hauptartikel Lex Iulia et Papia Im 1 Jh v Chr sank die Zahl der aus legalen Ehen stammenden Kinder immer weiter und damit auch die Zahl der Soldaten die ihren Militardienst bei den Legionen leisteten die nur romische Burger aufnahmen Um dieses Problem zu bekampfen schuf Augustus eine neue Ehegesetzgebung die Lex Iulia et Papia Manner mussten im Alter von 25 bis 60 und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren verheiratet sein sonst drohten ihnen empfindliche Bussgelder Ausserdem fuhrte er Belohnungen fur kinderreiche Eltern ein Ab einer Kinderzahl von drei in Rom vier in Italien und funf im restlichen Romischen Reich bekamen die Ehegatten Vergunstigungen Die Manner falls sie im offentlichen Dienst standen konnten damit rechnen schneller befordert zu werden die Frauen erhielten das Recht ihren Besitz selbstandig zu verwalten und wurden juristisch unabhangig vom Mann Ausserdem verscharfte Augustus das Eheverbot fur Soldaten die damit erst nach ihrer Entlassung eine rechtlich gultige Ehe eingehen konnten Damit wollte er die Zahl der nichtkampfenden Personen verringern die den Tross der Armee begleiteten Selbst ritterlichen Stabsoffizieren und Legionslegaten verbot er ihre Frauen mit ins Lager zu bringen In der Praxis wurde das Verbot allerdings auch in der Prinzipatszeit umgangen da viele Soldaten wahrend ihrer langjahrigen Dienstzeit mit Partnerinnen zusammenlebten und ihre Verbindungen oftmals der rechtlichen Ehe anzugleichen suchten Es wurde in der Folgezeit immer weiter gelockert bis Septimius Severus das Heiratsverbot der Soldaten gegen Ende des 2 Jahrhunderts aufhob 4 Riten und Brauche BearbeitenRiten und Brauche waren substanzieller Bestandteil der romischen Ehe unabhangig ob Manus Ehe oder manusfreie Ehe Sie hatten unterschiedliche Ursprunge Nutzen und es waren diverse Erwartungen und Hoffnungen mit ihnen verknupft Der gesamten Ehe und Eheanbahnung kam ein starker symbolischer Charakter zu Unterscheiden kann man zwischen Riten sakraler und gesellschaftlich traditioneller Natur Die klare Zuordnung ritueller Handlungen ist allerdings nicht immer moglich da sich einige Riten und Brauche hinsichtlich ihres sakralen oder traditionellen Charakters uberschnitten Hinsichtlich der gesellschaftlichen Bedeutsamkeit der einzelnen Brauche und Riten kann nicht immer ein klares Urteil getroffen werden Dafur beispielhaft waren die Auspices Heilige dazu bestellt Omen zu deuten und die Eheschliessung zu segnen In der spaten Antike waren diese zwar immer noch fester Bestandteil vieler romischer Zeremonien doch verlor die Deutung von Omen stark an Bedeutung 5 Fur das Datum an dem eine Hochzeit abgehalten werden konnte kamen viele Tage im Jahr unabhangig von der Art der Eheschliessung uberhaupt nicht in Frage Als Unglucksbringer gefurchtet waren sie ein schlechtes Omen fur die Schliessung einer Ehe Solche Tage schrankten nicht nur die Zeitfenster ein in denen geheiratet wurde sondern galten oft ganz allgemein als Unglucksbringer Tage welche den Toten gewidmet waren oder Feierlichkeiten zu Gunsten bestimmter Gotter wurden daher fur die Planung explizit gemieden Die Monate Marz Mai und auch der halbe Juni galten als Unglucksbringer und schieden fur die Planung aus Es kann jedoch davon ausgegangen werden dass diese Regelungen uberwiegend unter den Eliten Roms Anwendung fanden 6 Am Vorabend zur Hochzeit war es ublich dass die Braut ihre Spielsachen und ihr Kindheitskleid der Hausgottheit des Elternhauses dem laren opferte und sich so symbolisch von ihrer Kindheit verabschiedete Um den Ubergang in die Welt der Erwachsenen symbolisch zu begehen erhielt die Braut nun eine weisse Tunika die tunica recta Diese war an der Taille mit einem wollenen Gurtel im Herkulesknoten dem nodus Herculeus umschlossen Uber der Tunica trug die Braut ein faltenreiches gelbrotes Kleid die palla galbeata und uber dem Haupt einen orangen Schleier das flammeum Der Schleier symbolisierte eine Kerzenflamme welche fur Neuanfang und Fruchtbarkeit stand Des Weiteren hatte die Kleidung der Frau rein zeremonielle Zwecke und wurde nach den Feierlichkeiten ihrer Hochzeit nicht wiederverwendet Das Haar der Braut wurde kunstvoll mit einer moglichst im Krieg verwendeten Lanzenspitze welche unten umgebogen war der hasta coelibaris zu sechs Zopfen geflochten Anschliessend wurden die einzelnen Strahnen mit Wollfaden umwickelt und zu einer Hochfrisur dem tullus zusammengesteckt welche den Nacken entblosste Wolle galt im sakralen Sinn als reinigend Die so arrangierte Haarpracht wurde dazu noch mit einer Blutenkrone umwunden 7 Als Zeichen der Vereinigung reichten sich die angehenden Ehepartner beide ihre rechte Hand spater wurde dieser Brauch um den heute klassischen Hochzeitskuss erweitert 8 Gegen Ende des Festes reichte man dem Paar etwas vom farreum librum einem speziell fur diesen Anlass gebackenen Speltbrot 9 Scheidung und Witwenstand BearbeitenIn der romischen Fruhzeit konnten Manner sich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen wie beispielsweise Ehebruch oder Unfruchtbarkeit der Frau In der romischen Tradition wird der erste Scheidungsfall auf das Jahr 230 v Chr angesetzt als sich der Konsul Spurius Carvilius Ruga scheiden liess weil seine Frau unfruchtbar war 10 Gegen Ende der romischen Republik erlangten auch die Frauen das Recht eine Scheidung zu beantragen In der Kaiserzeit wurde die Scheidung immer mehr zur gangigen Praxis Die romische Religion kannte keine Vorschriften zur Verhinderung einer Scheidung Zur Auflosung einer Ehe genugte es dass einer der Ehepartner vor Zeugen die Formel tuas res tibi habeto gehe weg und nimm deine Sachen mit dir oder i foras aussprach gehe aus meinem Haus Diese Satze konnten auch schriftlich festgehalten und dem Partner durch einen Freigelassenen uberreicht werden Kinder aus einer aufgelosten Ehe verblieben beim Vater und seiner Familie Manner durften unmittelbar nach dem Tod ihrer Frau wieder heiraten Frauen mussten nach dem Tod ihres Mannes mindestens zehn Monate bis zu einer Wiederverheiratung warten in den Augusteischen Ehegesetzen wurde diese Frist auf zwolf Monate verlangert Grund fur diese Regelung war der Wunsch im Falle einer Schwangerschaft der Witwe keine Zweifel aufkommen zu lassen wer der Vater des Kindes sei siehe dazu Mater semper certa est Konkubinat BearbeitenMit der Vergrosserung des romischen Herrschaftsgebiets die nicht mit der Ausbreitung des romischen Burgerrechts Schritt hielt entstand in der spaten Republik das zunehmende Bedurfnis romischer Vollburger mit Frauen aus den von Rom unterworfenen Volkern ohne Burgerrecht sowie mit Sklavinnen oder Freigelassenen eheahnliche Beziehungen einzugehen Neben die rechtlich fixierte Ehe zwischen romischen Burgern das matrimonium im engeren Sinne an dessen rechtlichem Charakter sich grundsatzlich nichts anderte trat vor allem in fuhrenden Familien aber auch unter Soldaten der Konkubinat concubinatus Mit den Ehegesetzen des Augustus besonders den strikten Eheverboten wurde er in einen rudimentaren rechtlichen Rahmen eingebunden und die grossere sexuelle Freizugigkeit der ausgehenden Republik beendet In der Forschung uneinheitlich beantwortet wird die Frage ob es sich von Anfang an um eine Art Ehe minderen Ranges so vor allem die altere Forschung oder um reine De Facto Verbindungen handelte Inschriftlich gesichert ist dass der Konkubinat in der hohen Kaiserzeit im 1 und 2 Jahrhundert gesellschaftlich akzeptiert war und von Betroffenen oftmals als Ehe im Vollsinn begriffen wurde Der Rechtsrahmen anderte sich durch die Ehereformen unter Septimius Severus und die allgemeine Burgerrechtsverleihung durch Caracalla im Jahr 212 nochmals nachhaltig Einen weiteren Einschnitt stellt der vergebliche Versuch Kaiser Konstantins am Anfang des 4 Jahrhunderts dar den Konkubinat abzuschaffen Die folgende Entwicklung im Romischen und dann im Ostromischen Reich die ihren Hohepunkt unter Kaiser Justinian erreichte ist einerseits von einer fortschreitenden Angleichung des Konkubinats an die rechtliche Ehe andererseits von zunehmender gesellschaftlicher Achtung unter dem Einfluss des Christentums gepragt Im Jahr 900 wurde der Zivilkonkubinat von Leo dem Weisen abgeschafft 11 Der Konkubinat war eine Verbindung zwischen zwei freien Personen die keine rechtlich bindende Ehe miteinander schliessen konnten oder wollten beispielsweise ein als Beamter in einer Provinz tatiger romischer Burger und eine einheimische Frau aus dieser Provinz die aufgrund ihres Status als Auslanderin keinen Romer heiraten konnte Der weibliche Teil wurde concubina Konkubine genannt wahrend es fur den mannlichen keine eigene Bezeichnung gibt Voraussetzungen fur den Konkubinat waren Volljahrigkeit das Mindestalter lag wie bei der Ehe bei 12 Jahren fur die Frau und 14 fur den Mann und beidseitiges Einverstandnis eine Mitgift war nicht erforderlich Die Kinder aus solchen Verbindungen waren der patria potestas nicht unterworfen blieben vom Erbrecht ausgeschlossen allerdings konnte ihnen der Vater testamentarisch durchaus Vermogen vermachen und erhielten den Namen der Mutter Anders als die Ehefrau war die Konkubine ihrem Mann nicht zur ehelichen Treue verpflichtet und konnte ihn jederzeit verlassen In Abgrenzung zu Verbindungen mit Matressen oder ausserehelichen Geliebten lasst sich der romische Konkubinat als monogame Beziehung beschreiben Durch die Eheschliessung des Mannes endete das Konkubinatsverhaltnis 12 Soldaten der romischen Armee konnten im ersten und zweiten Jahrhundert erst nach Ende ihrer Dienstzeit heiraten Auxiliarsoldaten erhielten das romische Burgerrecht und die Heiratserlaubnis Conubium erst nachdem sie 25 Jahre Militardienst geleistet und die Honesta missio erlangt hatten Um diese Einschrankungen zu umgehen lebten Militarangehorige haufig im Konkubinat was von ihren militarischen Vorgesetzten toleriert wurde Eine Besonderheit bei Auxiliarveteranen und wenigen anderen Privilegierten lag darin dass sie auch mit nichtromischen Frauen aus ihrer Provinz eine romisch rechtliche Ehe fuhren durften was Legionsveteranen verwehrt war Deshalb konnten ehemaligen Auxiliarsoldaten ihre Gefahrtinnen nach der Entlassung unter Umstanden heiraten und das Konkubinat in eine Ehe uberfuhren Bis 140 als Antoninus Pius die Erblichkeit solcher Verleihungen weitgehend abschaffte erhielten auch Kinder aus diesen Verbindungen Madchen wie Jungen das romische Burgerrecht 4 13 14 Sklavenehe und contubernium BearbeitenNicht heiratsfahige Personen die als Mann und Frau zusammen lebten wurden auch contubernales genannt Der Ausdruck contubernium bedeutet eigentlich Gemeinschaftsunterkunft und meint hier eine eheahnliche Hausgemeinschaft zwischen Personen denen die rechtliche Ehefahigkeit conubium fehlt und deren Bindung daher rechtlich nicht anerkannt war 15 Auch Sklaven war diese rechtlich unverbindliche Form des Zusammenlebens moglich Zu unterscheiden sind dabei Verbindungen zwischen einem Sklaven und einer Sklavin und zwischen einem Sklaven und einer Freigelassenen Die Ehe von Sklaven fiel nicht unter das romische Recht sondern ausschliesslich unter das Recht der Herren Sklaven konnten miteinander leben wie sie wollten solange der Halter es ihnen erlaubte Es gibt dementsprechend auch kaum romische Rechtsquellen die sich mit den Verhaltnissen von Sklavenehen befassen 16 Wahrend Verhaltnisse zwischen Sklaven unterschiedlicher Besitzer meist eingeschrankt wurden waren Beziehungen zwischen Sklaven desselben Besitzers zur Nachwuchsgewinnung erwunscht Kinder konnten getrennt von ihren Eltern verkauft werden 17 Fur das Gemeinwesen eher von Belang waren Verbindungen zwischen mannlichen Sklaven und weiblichen Freigelassenen die das romische Burgerrecht besassen und rechtlich wie andere Burger behandelt wurden Einen Sklaven zu heiraten war nach romischem Recht ungebuhrlich aber nicht verboten 16 Solche Verbindungen erforderten das Einverstandnis des Sklavenbesitzers das dieser jederzeit widerrufen konnte Ein Beschluss des Senats aus 52 n Chr senatus consultum Claudianum sah vor dass Romerinnen die sich ohne Erlaubnis des Besitzers mit einem Sklaven einliessen selbst versklavt werden konnten und die gemeinsamen Kinder zu Sklaven wurden Bei vorliegendem Einverstandnis des Besitzers sollten dagegen nur die Kinder aus solchen Beziehungen Sklaven sein Seit Hadrian wurden die Kinder jedoch wie uneheliche Kinder behandelt und galten dann wie die Mutter als freie romische Burger Nach Verscharfungen im 3 und 4 Jahrhundert hob Justinian diesen Senatsbeschluss auf Freigelassene Frauen durften ihren eigenen Sklaven nicht freilassen um ihn zu heiraten es sei denn beide hatten zuvor demselben Patron gehort 17 Allerdings besassen nicht alle Freigelassenen das volle Burgerrecht Nach pratorischem Recht privat freigelassene Sklaven erhielten nur das latinische Burgerrecht und durften als sogenannte Iuniani mit romischen Vollburgern wahrscheinlich keine rechtsgultige Ehe eingehen 18 sodass fur sie neben Konkubinat oder Kontubernium nur eine latinische Ehe in Frage kam Besonders die augusteische Gesetzgebung erschwerte durch immer neue Hindernisse Freigelassenen ausserhalb Roms den Erwerb des vollen Burgerrechts Zur Eheschliessung benotigten sie gegebenenfalls die Erlaubnis ihres Freilassers der Anspruch auf ihr Erbe hatte weshalb sie auch kein Testament errichten konnten Anders als Romer gaben mannliche Latiner durch Heirat einer nichtromischen Provinzbewohnerin ihr Burgerrecht auch an diese weiter sodass in den Provinzen auch ganze Familien in den Burgerstand aufsteigen konnten 19 Beziehungen von freien Mannern zu Sklavinnen unterlagen abgesehen von den Besitzrechten der Halter keinen Beschrankungen Sie kamen in der Armee haufiger vor 20 Zumindest bei der Orientarmee in Syrien gab es nachweislich auch Sexsklavinnen und Zwangsprostitution 21 Sklavinnen konnten keine Konkubinen sein sondern galten als blosse Prostituierte meretrix Da langjahrige Prostituierte einem Eheverbot unterlagen konnten sie auch nach der Freilassung oft nur ein Konkubinat eingehen Verhaltnisse des Patrons mit seiner Sklavin waren in Rom dennoch sehr verbreitet und akzeptiert auch eheahnliche Verbindungen oder eine Freilassung und anschliessende Heirat kamen vor 17 Eherechtliche Bestimmungen des Corpus Iuris Civilis BearbeitenAnmerkung Die deutschen Ubersetzungen der lateinischen Begriffe verwenden hier bewusst nicht die Rechtssprache des 21 Jahrhunderts sondern diejenigen Begriffsverwendungen aus dem 19 Jahrhundert welche das in Mitteleuropa rezipierte romische Recht widerspiegeln Stelle Lateinischer Titel UbersetzungInstitutionen 1 9 1 10Inst 1 9 De patria potestate Von der vaterlichen GewaltInst 1 10 De nuptiis Von der Ehe Digesten u a 23 1 25 7D 23 1 De sponsalibus Vom VerlobnisD 23 2 De ritu nuptiarum Von der Form der EheD 23 3 De iure dotium Vom in Ansehung des Heiratsguts geltenden RechtD 23 4 De pactis dotalibus Von den EhevertragenD 23 5 De fundo dotali Von dem zum Heiratsgut gehorenden GrundstuckD 24 1 De donationibus inter virum et uxorem Von den Schenkungen zwischen Ehemann und EhefrauD 24 2 De divortiis et repudiis Von den Scheidungen und TrennungenD 24 3 Soluto matrimonio dos quemadmodum petatur Auf welche Weise nach aufgeloster Ehe das Heiratsgut gefordert werdeD 25 1 De impensis in res dotales factis Von den auf die zum Heiratsgut geforderten Sachen gemachten VerwendungenD 25 2 De actione rerum amotarum Von der Klage wegen entwendeter Sachen unter Ehegatten D 25 3 De agnoscendis et alendis liberis vel parentibus vel patronis vel libertis Von Anerkennung und Ernahrung der Kinder oder Eltern Patrone oder FreigelassenenD 25 4 De inspicendo ventre custodiendoque partu Von der Besichtigung des Mutterleibes und der Bewachung der LeibesfruchtD 25 5 Si ventris nomine muliere in possessionem missa eadem possessio dolo malo ad alium translata esse dicitur Wenn eine Frau fur ihre Leibesfrucht in den Besitz eingewiesen ist und behauptet werden sollte dass derselbe Besitz in boser Absicht auf einen anderen ubertragen seiD 25 6 Si mulier ventris nomine in possessione calumniae causa esse dicetur Wenn behauptet werden wird dass eine Frau fur ihre Leibesfrucht durch Schikane im Besitz seiD 25 7 De concubinis Von den Konkubinen Codex 5 1 5 27C 5 1 De sponsalibus et arris sponsaliciis et proxeneticis Vom Verlobnis und den bei Verlobnissen vorkommenden Mahlschatzen und dem Lohn der HeiratsvermittlerC 5 2 Si rector provinciae vel ad eum pertinentes sponsalia dederint Wenn der Statthalter einer Provinz oder die zu ihm gehorigen Personen einen Mahlschatz gegeben habenC 5 3 De donationibus ante nuptias vel propter nuptias et sponsaliciis Von den Schenkungen vor oder wegen der Hochzeit und den BrautgeschenkenC 5 4 De nuptiis Von der EheC 5 5 De incestis et inutilibus nuptiis Von blutschanderischen und ungultigen EhenC 5 6 De interdicto matrimonio inter pupillam et tutorem seu curatorem liberosque eorum Vom Eheverbot zwischen der Pflegebefohlenen und dem Vormund oder Curator und deren KindernC 5 7 Si quacumque praeditus potestate vel ad eum pertinentes ad suppositarum iurisdictioni suae adspirare temptaverint nuptias Wenn hohe Staatsbeamte oder ihre Unterbediensteten sich unterfangen nach Ehen mit Frauen die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen sind zu trachtenC 5 8 Si nuptiae ex rescripto petantur Wenn zur Eingehung einer Ehe um Dispensation nachgesucht wirdC 5 9 De secundis nuptiis Von der zweiten oder weiteren EheC 5 10 Si secundo nupserit mulier cui maritus usum fructum reliquerit Wenn sich eine Ehefrau welcher ihr Ehemann letztwillig den Niessbrauch zugesprochen hat anderweitig verheiratetC 5 11 De dotis promissione vel nuda pollicatione Von der feierlichen Versprechung und dem einfachen Versprechen des HeiratsgutsC 5 12 De iure dotium Vom in Ansehung des Heiratsguts geltenden RechtC 5 13 De rei uxoriae actione in ex stipulatu actionem transfusa et de natura dotibus praestita Von der Verschmelzung der Heiratsgutsklage in die Klage aus Stipulation und von dem Heiratsgut beigelegten WesenC 5 14 De pactis conventis tam super dote quam super donatione ante nuptias et paraphernis Von den Vertragen die uber das Heiratsgut die Schenkung vor der Hochzeit und die Paraphernalguter abgeschlossen sindC 5 15 De dote cauta et non numerata Vom quittierten aber noch nicht ausgezahlt erhaltenen HeiratsgutC 5 16 De donationibus inter virum et uxorem et a parentibus in liberos factis et de ratihabitione Von Schenkungen zwischen einem Ehemann und seiner Ehefrau und von Eltern fur ihre Kinder und von der nachtraglichen Genehmigung solcher Schenkungen C 5 17 De repudiis et iudicio de moribus sublato Von Verlobnis und Ehetrennungen und der Aufhebung des Rechtsverfahrens wegen schlechter AuffuhrungC 5 18 Soluto matrimonio dos quemadmodum petatur Auf welche Weise nach aufgeloster Ehe das Heiratsgut zuruck gefordert werdeC 5 19 Si dos constante matrimonio soluta fuerit Wenn das Heiratsgut wahrend der Dauer der Ehe zuruckgezahlt worden istC 5 20 Ne fideiussores vel mandatores dotium dentur Dass fur das Heiratsgut keine Burgen oder Kreditauftraggeber bestellt werden sollenC 5 21 Rerum amotarum Wegen entwendeter Sachen unter Ehegatten C 5 22 Ne pro dote mulieri bona mariti addicantur Dass fur das Heiratsgut der Frau das Vermogen ihres vormaligen Ehemannes nicht zugeschlagen d h an Zahlungs stattgegeben werden sollC 5 23 De fundo dotali Vom zum Heiratsgut gehorigen GrundstuckC 5 24 Divortio facto apud quem liberi morari vel educari debent Bei wem nach erfolgter Ehescheidung die Kinder sich aufhalten oder erzogen werden sollenC 5 25 De alendis liberis ac parentibus Uber die Ernahrung der Kinder und ElternC 5 26 De concubinis Von den KonkubinenC 5 27 De naturalibus liberis et matribus eorum et ex quibus casibus iusti efficiuntur Von den naturlichen Kindern Konkubinen Kindern und ihren Muttern und aus welchen Grunden jene zu rechtmassigen Kindern gemacht werden Siehe auch BearbeitenHochzeit Romische Antike Frauen im Romischen ReichLiteratur BearbeitenDacre Balsdon Die Frau in der romischen Antike Beck Munchen 1979 ISBN 3 406 05782 9 Arne Duncker Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe Personliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700 1914 Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 1 Bohlau Koln u a 2003 ISBN 3 412 17302 9 u a S 50 60 212 219 375 400 1115 1123 Zugleich Hannover Universitat Dissertation 2001 Jane F Gardner Women in Roman law amp society Indiana University Press Bloomington IN u a 1986 ISBN 0 253 36609 7 Martin Christian Grosse Freie romische Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft Reihe Rechtswissenschaft Bd 123 Centaurus Verlags Gesellschaft Pfaffenweiler 1991 ISBN 3 89085 595 4 Zugleich Berlin Freie Universitat jur Dissertation 1991 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 5 verbesserte Auflage Bohlau Wien u a 1989 ISBN 3 205 05236 6 S 146 161 Eherecht S 162 165 Patria potestas Karen K Hersch The Roman Wedding Ritual and Meaning in Antiquity Cambridge 2010 Max Kaser Romisches Privatrecht Ein Studienbuch 16 durchgesehene Auflage Beck Munchen 1992 ISBN 3 406 36065 3 58 und 59 Ingemar Konig Vita romana Vom taglichen Leben im alten Rom Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2004 ISBN 3 534 17950 1 S 32 40 Anne Lucien Les Rites des Fiancailles et la Donation pour cause des Mariage sous le Bas Empire Louvain 1941 Angelika Mette Dittmann Die Ehegesetze des Augustus Eine Untersuchung im Rahmen der Gesellschaftspolitik des Princeps Historia Einzelschriften H 67 Steiner Stuttgart 1991 ISBN 3 515 05876 1 Zugleich Berlin Freie Universitat Dissertation 1989 Friedrich Carl von Savigny System des heutigen Romischen Rechts 8 Bande Berlin 1840 1849 Register von 1851 Liegt gescannt vor Umfangreiche Abschnitte zum Eherecht zentral insbesondere Bd 1 S 340 342 345 350 Larry Siedentop Die Erfindung des Individuums Der Liberalismus und die westliche Welt Klett Cotta Stuttgart 2015 ISBN 978 3 608 94886 8 S 17 30 Die antike Familie S 152 Corpus Iuris Civilis Marianne Weber Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung Eine Einfuhrung Mohr Tubingen 1907 S 158 197 Bernhard Windscheid Lehrbuch des Pandektenrechts Band 3 9 Auflage unter vergleichender Darstellung des deutschen burgerlichen Rechts bearbeitet von Theodor Kipp der Neubearbeitung 2 verbesserte und vermehrte Auflage Rutten amp Loenig Frankfurt am Main 1906 Neudruck Scientia Aalen 1963 Einzelnachweise Bearbeiten Ingemar Konig Vita romana WBG Darmstadt 2004 S 33 Zwolftafelgesetz 6 4 Ad Atticum 6 6 1 a b Erich Sander Das Recht des romischen Soldaten In RhM N F 101 1958 Heft 2 S 152 163 Abschnitt Eherecht Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Jesus von Nazaret und andere Storenfriede im Konflikt mit dem Romischen Reich Exkurse Onlinepublikation Universite de Fribourg 2005 uberarbeitete Auszuge Dissertation 2003 S 100 110 Exkurs D12 Armee und Zivilstand Ehe Vaterschaft und Burgerrecht Florian Himmler Legio III Italica Geschichte und Struktur der Regensburger Legionsgarnison Onlineprojekt Verein der Freunde der Alten Geschichte VEFAG Regensburg 2006 Kap XII Frauen und Kinder Linderski J Religious Aspects of the Conflict of the Orders The Case of Confarreatio In K Raaflaub Hrsg Social Struggles in Archaic Rome Berkeley University of California Press 1996 S 560 574 Barth Reinhard u Bedurftig Friedmann Noch mehr Wissen uber Weltgeschichte In Weltgeschichte Altertum Band 1 Koln Lingen 1988 S 194 Konig Ingemar Vita Romana Vom taglichen Leben im alten Rom Hrsg Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1 Auflage Darmstadt 2004 S 35 37 Hersch Karen K THE ROMAN WEDDING Ritual and Meaning in Antiquity 1 Auflage Cambridge 2010 S 19 Konig Ingemar Vita Romana Vom taglichen Leben im alten Rom Hrsg Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1 Auflage Darmstadt 2004 S 36 Dionys von Halikarnassos Antiquitates Romanae 2 25 Raimund Friedl Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom von Augustus bis Septimius Severus Historia Einzelschriften Band 98 Franz Steiner Verlag Stuttgart 1996 Diss Tubingen 1994 ISBN 3 515 06871 6 S 32 35 71 74 Raimund Friedl Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom von Augustus bis Septimius Severus Stuttgart 1996 S 71 74 86 93 Francois Jacques John Scheid Rom und das Reich Staatsrecht Religion Heerwesen Verwaltung Gesellschaft Wirtschaft Aus dem Franzosischen ubersetzt von Peter Riedlberger Teubner Leipzig 1998 S 232 Christian Herkner Die Bedeutung von Frauen im Kontext der Romanisierung in Hessen TU Darmstadt abgerufen am 11 April 2013 Kai Brodersen Bernhard Zimmermann Metzler Lexikon Antike 2 uberarbeitete und erweiterte Auflage Metzler Stuttgart 2006 ISBN 3 476 02123 8 S 123 a b Bernhard Kotting Die Bewertung der Wiederverheiratung der zweiten Ehe in der Antike und in der fruhen Kirche Rheinisch Westfalische Akademie der Wissenschaften Vortrage G 292 Westdeutscher Verlag Opladen 1988 S 40f a b c Raimund Friedl Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom von Augustus bis Septimius Severus Stuttgart 1996 S 75 83 Oliver Schipp Mittendrin statt nur dabei Das romische Burgerrecht In Dirk Schmitz Maike Sieler Hrsg Uberall zu Hause und doch fremd Romer unterwegs Kataloge des LVR Romermuseums im Archaologischen Park Xanten Imhof Petersberg 2013 S 46 55 hier S 50 Francois Jacques John Scheid Rom und das Reich Leipzig 1998 S 235 Christoph Riedo Emmenegger Prophetisch messianische Provokateure der Pax Romana Jesus von Nazaret und andere Storenfriede im Konflikt mit dem Romischen Reich Exkurse Onlinepublikation Universite de Fribourg 2005 S 100 Florian Himmler Legio III Italica Geschichte und Struktur der Regensburger Legionsgarnison Onlineprojekt Verein der Freunde der Alten Geschichte VEFAG Regensburg 2006 Kap XII Frauen und Kinder Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ehe im Romischen Reich amp oldid 234372464