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Das Wappenrecht ist ein Rechtsgebiet das sich auf Rechtsnormen bezieht welche die Annahme Anderung und Nutzung von Wappen regeln In Deutschland Osterreich und der Schweiz ist die Nutzung amtlicher Wappen im offentlichen Recht geregelt Die Nutzung anderer Wappen z B Familienwappen Vereinswappen Bistumswappen ist hingegen in Deutschland und der Schweiz nicht explizit per Gesetz geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gegenwartige Rechtslage in Deutschland 2 1 Schutz amtlicher Wappen 2 1 1 Staatliche Wappen 2 1 2 Kommunale Wappen 2 1 3 Andere Korperschaften offentlichen Rechts 2 1 4 Wappenzeichen 2 1 5 Wappen von Ortsteilen 2 2 Amtliche Wappen Umfang der Nutzungsrechte 2 3 Gemeinfreiheit amtlicher Wappen 2 4 Schutz von Familienwappen 2 5 Privatrechtlicher Schutz analog Namensrecht 3 Gegenwartige Rechtslage in Osterreich 3 1 Amtliche Wappen 3 2 Familienwappen 3 3 Judikatur 4 Gegenwartige Rechtslage in der Schweiz 4 1 Amtliche Wappen 4 2 Andere Wappen 5 Literatur 6 Kommentare 7 Urteile aus Deutschland Osterreich und der Schweiz 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenWappen sind in Europa im 12 Jahrhundert aufgekommen und unterlagen zunachst keiner rechtlichen Normierung Hauptartikel Wappen Sowohl naturliche Personen vor allem Adelige als auch Korperschaften z B Kommunen Hochstifte Domkapitel Zunfte legten sich Wappen meist selbst zu Diese tatsachlich geubte freie Annahme von Wappen wurde von Juristen wie Bartolo da Sassoferrato mit den romischrechtlichen Grundsatzen der Erlaubtheit zur Anderung des eigenen Namens begrundet 1 2 Bartolos Position wurde im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit weitgehend rezipiert 3 Wappen naturlicher Personen wurden zu Familienwappen wenn sie von mehreren Verwandten gefuhrt wurden Gewohnheitsrechtlich ubernahmen irrig oft erbten im Mittelalter und bis ins 20 Jahrhundert alle ehelichen Kinder das Wappen des Vaters Frauen nahmen bei Heirat oft das Wappen ihres Ehemannes an oder kombinierten ihr eigenes Wappen mit dem des Mannes gaben ihr Wappen aber in der Regel nicht an die eigenen Kinder weiter Fur nichteheliche Kinder bildeten sich verschiedene Gewohnheiten aus in manchen Regionen fuhrten sie das Wappen des Vaters in anderen das der Mutter in wieder anderen kein Wappen In Frankreich bildete sich im Spatmittelalter die Gewohnheit aus dass Illegitime das vaterliche Wappen das aber mit einem Bastardfaden versehen wurde fuhrten und oft auch weitergaben Wappen konnten auch zum Gegenstand von Rechtsgeschaften werden und ihre Nutzung testamentarisch oder vertragsweise an Dritte ubertragen werden 2 Parallel zur freien Annahme konnten Wappen auch verliehen werden Konige Kaiser Papste und andere Fursten verliehen oder anderten besserten Wappen meist auf Wunsch der Wappenfuhrenden Im Reich hatten auch Hofpfalzgrafen das Recht zur Verleihung von Wappen Verleihungen und Besserungen von Familienwappen standen oft in einem Zusammenhang mit Erhebungen in den Adelsstand oder zum Ritter und wurden ab dem Spatmittelalter in Form von Wappenbriefen beurkundet Der Briefsteller des Johannes von Gelnhausen um 1405 enthielt dafur ein eigenes Formular imperator dat arma et nobilitat 4 Ein Wappenbrief allein stellt keine Nobilitierung dar wahrend sich auch adelige Familien Wappen verleihen oder bestatigen liessen Auch kommunale Wappen wurden oft im Zusammenhang mit der Vergabe bestimmter Privilegien verliehen oder gebessert Das durch Verleihung erlangte Wappen galt in Konfliktfallen als besser gesichert als das frei angenommene 1 Ausser der Vergabe beanspruchten Fursten auch das Recht Streitfragen rund um Wappen zu entscheiden insbesondere konkurrierende Anspruche von Adeligen auf das gleiche Wappen Das Wappen des Herrschers wurde insofern es diesen selbst reprasentierte besonders geschutzt Beleidigungen und Beschadigungen entsprechender Wappendarstellungen konnten in der Fruhen Neuzeit als Majestatsbeleidigung mit der Todesstrafe geahndet werden 5 2 Daruber hinaus versuchten Fursten bzw Staaten seit dem ausgehenden Mittelalter die Annahme von Wappen einzuschranken Ab dem spaten 15 Jahrhundert entstanden dafur in mehreren westeuropaischen Monarchien Heroldsamter die neue Wappen prufen und Konfliktfalle in Bezug auf Wappen regeln sollten In England fuhrte dies ab dem 15 Jahrhundert zu einer weitgehenden Kontrolle des Wappenwesens durch die Krone die diese Aufgabe an das 1484 gegrundete College of Arms delegierte 6 Im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation waren entsprechende Versuche zunachst wenig erfolgreich in Italien gab es ebenfalls keine zentralen Institutionen die die Vergabe oder Anderung von Wappen kontrolliert hatte Erst in der Fruhen Neuzeit wurde die Fuhrung von Wappen auch in den deutschsprachigen Landern starker reglementiert Dazu gehorte die Kontrolle der Annahme neuer Wappen sowie der Schutz staatlicher und adeliger bzw in der Alten Eidgenossenschaft patrizischer Wappen Die Reichshofkanzlei war dabei nominell fur das gesamte Reich zustandig 7 Institutionen die spezifisch zur Kontrolle adeliger Wappenfuhrung eingerichtet wurden scheiterten allerdings wiederholt am Widerstand des Adels z B Oberheroldsamt in Preussen 1706 13 und Reichsheroldenamt in Bayern 1808 25 8 Der Schutz adeliger Wappen hingegen wurde gesetzlich verankert So bestimmte zum Beispiel das Allgemeine Landrecht fur die Preussischen Staaten ALR von 1794 Niemand darf sich eines adeligen Familienwappens bedienen welcher nicht zu der Familie gehort der dieses Wappen entweder ausdrucklich beigelegt ist oder die dasselbe von alten Zeiten her gefuhrt hat 9 Das richtete sich vor allem gegen nicht adelige Ehefrauen im Falle einer Scheidung nichteheliche Kinder mannlicher Adeliger sowie deren Mutter 10 11 Auch fur burgerliche Wappen und Namen sah das ALR einen Schutz vor missbrauchlicher Verwendung durch Dritte vor 12 Anfang des 20 Jahrhunderts wurden in Deutschland mit der Monarchie auch die gesetzliche Regelung von Wappen ausser in Bezug auf die staatlichen und kommunalen Wappen abgeschafft es gibt seither auch keine staatliche Mitwirkung bei der Annahme von Familienwappen mehr Verschiedene heraldische Vereine haben seit 1918 jeweils eigene wappenrechtliche Ansichten entwickelt die allerdings keine rechtliche Bindungswirkung haben und teilweise dem Grundgesetz widersprechen 13 Gegenwartige Rechtslage in Deutschland BearbeitenNur die Zulegung und Nutzung amtlicher Wappen ist in Deutschland gesetzlich geregelt Fur andere Wappen sind vor allem die altere Rechtsprechung und das Gewohnheitsrecht massgeblich Dennoch steht das Wappenrecht im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zuruck es ist Recht i S d Art 20 Abs 3 GG und Rechtsnorm i S d Art 2 Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuch EGBGB Schutz amtlicher Wappen Bearbeiten In Deutschland haben der Bund die Lander die allermeisten Kommunen sowie einige andere Korperschaften des offentlichen Rechts eigene Wappen Diese Wappen werden von staatlichen Stellen z B Gerichten Behorden und Notaren in amtlichen Funktionen gefuhrt Hauptartikel Amtliches Wappen Die Nutzung amtlicher Wappen ist in Deutschland als Teil des offentlichen Rechts geregelt Staatliche Wappen Bearbeiten Der Bund und alle Lander haben eigene Wappen Einige Lander haben mehrere Fassungen ihres Wappens z B besitzt Bremen ein grosses ein mittleres und ein kleines Staatswappen 14 oder Nordrhein Westfalen ein Landeswappen und ein vereinfachtes Landeswappen sowie jeweils noch ein nicht als Hoheitszeichen dienendes Wappenzeichen Die unbefugte Benutzung des Wappens des Bundes oder eines Landes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar 124 OWiG Das Bundesverwaltungsamt kann die Benutzung des Bundeswappens genehmigen Die Verunglimpfung des Wappens der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes wird gem 90a StGB bestraft Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole irrefuhrende Werbung mit einem Wappen nach 16 UWG Die widerrechtliche Nutzung eines Wappens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen wird gem 145 MarkenG durch das Bundesamt fur Justiz geahndet Die Lander regeln die Verwendung ihrer Wappen in eigenen Verordnungen Dabei differenzieren sie gegebenenfalls zwischen unterschiedlichen Formen des Landeswappen die von unterschiedlichen Behorden gefuhrt werden durfen Notare fuhren regelmassig die kleine Form des Staatswappens in ihren Amtssiegeln Die entsprechenden Verordnungen sehen oft vor dass das Landeswappen zu kunstlerischen wissenschaftlichen und kunstgewerblichen Zwecken ohne Genehmigung verwendet werden darf 15 Kommunale Wappen Bearbeiten Beinahe alle Kommunen fuhren eigene Wappen und nutzen sie als Hoheitszeichen Kommunen ohne eigenes Wappen fuhren oftmals in ihren Dienstsiegeln das Landeswappen Die Annahme und Anderung von Wappen der Gemeinden ist in der jeweiligen Gemeindeordnung geregelt teilweise ist dafur eine Mitwirkung durch Aufsichtsbehorden vorgesehen 16 Die unbefugte Benutzung kommunaler Wappen kann landesrechtlich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden z B in Baden Wurttemberg nach 8 LOWiG Die Gemeindeordnung kann die Verwendung kommunaler Wappen durch Dritte von einer Genehmigung der Gemeinde abhangig machen 17 Die Gemeinden konnen die Verwendung ihrer Wappen ihrerseits in Wappensatzungen regeln In der Vergangenheit ist die Benutzung eines Stadtwappens dann als zulassig erachtet worden wenn auf diese Weise lediglich werbend auf die Herkunft eines Produktes hingewiesen wird Im Ubrigen bedarf jedoch die Verwendung des Wappens auch in abgewandelter Form der Genehmigung der Korperschaft des offentlichen Rechts wobei diese die Benutzung des Wappens allerdings nach billigem Ermessen unter Berucksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall zu genehmigen haben wird wenn sie anderen Personen die Verwendung des Wappens in der Vergangenheit genehmigt hat Andere Korperschaften offentlichen Rechts Bearbeiten Ausser den Kommunen fuhren auch die Landkreise sowie weitere Gebietskorperschaften wie die Bezirke in Bayern und der Bezirksverband Pfalz in Rheinland Pfalz eigene Wappen dazu kommen weitere Korperschaften des offentlichen Rechts wie die Landschaftsverbande in Nordrhein Westfalen und die Landschaften und Landschaftsverbande in Niedersachsen Die Wappen sowie ggf ihre Zulegung und Nutzung werden durch entsprechende Verordnungen der Lander festgelegt z B fur die Bayerischen Bezirke in Art 3 BezO Auch die Bistumer der romisch katholischen Kirche die in Deutschland ebenfalls Korperschaften des offentlichen Rechts sind fuhren Wappen Viele aber nicht alle deutschen Universitaten fuhren eigene Wappen oder wappenahnliche Logos Wappenzeichen Bearbeiten Einige Lander und Kommunen haben sogenannte Wappenzeichen eingefuhrt die dem jeweiligen als Hoheitszeichen gefuhrten Wappen ahneln aber anders als diese ohne Genehmigung von jedermann genutzt werden durfen Hauptartikel Wappenzeichen in Deutschland Wappen von Ortsteilen Bearbeiten Die Wappen von Ortsteilen insbesondere wenn es sich um ehemals selbstandige Gemeinden handelt werden oft von verschiedenen Gruppen und Institutionen Vereine freiwillige Feuerwehr gebraucht Insofern die Ortsteile keine juristischen Personen mehr sind handelt es sich nicht um amtliche Wappen Manchmal werden sie als Ortswappen von kommunalen Wappen unterschieden Hauptartikel Ortswappen Amtliche Wappen Umfang der Nutzungsrechte Bearbeiten Unabhangig von der Frage ob ein amtliches Wappen als Werk der bildenden Kunste gem 2 Abs 1 Nr 4 UrhG zu den schutzfahigen eigenschopferischen Leistungen von ausreichender Gestaltungshohe gehort spricht der Verwendungszweck dafur dass dem Auftraggeber von dem Kunstler ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Hoheitszeichen eingeraumt wird Schon das Badische Oberlandesgericht Karlsruhe hatte am 18 Oktober 1933 die Klage eines Grafikers abgewiesen der das Wappen der Republik Baden entworfen hatte In der Berufungsbegrundung hiess es Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken durfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben Eine solche Ansicht ist unertraglich 18 Die Besonderheit der bestimmungsgemassen Nutzung eines Werkes als Hoheitszeichen fuhrt auch in der bundesdeutschen Rechtsprechung zu der Annahme dass dem Hoheitstrager die umfassenden ausschliesslichen Nutzungsrechte daran eingeraumt werden mussen Aus der Zwecksetzung zur Nutzung als Hoheitszeichen ergibt sich das berechtigte Interesse des Landes uber den Entwurf als Landeswappen frei von Rechten Dritter verfugen zu konnen Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen Nur dem Land steht deshalb die Befugnis zu uber die Verwendung des Landeswappens zu entscheiden 19 Mit dem exklusiv der offentlich rechtlichen Korperschaft zugewiesenen Nutzungszweck ware es unvereinbar wenn der mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragte Kunstler bei der Ablieferung seines Werkes einzelne Nutzungsrechte etwa zu einer Nutzung im kommerziellen Bereich zuruckbehalten konnte 20 Das umfassende Nutzungsrecht des Landes umfasst auch eine sog Gemeinfreierklarung fur ein abgeleitetes Symbol durch dessen Verwendung die interessierten Teile der Bevolkerung ihre Verbundenheit mit dem Land zum Ausdruck bringen konnen 21 Fur das exklusive Nutzungsrecht kann der Urheber eine angemessene Vergutung vereinbaren auch wenn der Hoheitstrager aus der Verwendung des Landeswappens keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt Es ist jedoch allgemein unublich bei der Abbildung staatlicher Hoheitszeichen und von Wappen den Urheber des Entwurfs anzugeben 13 UrhG 22 Wird ein Wappen im Sinne eines Zitats 51 UrhG in einer selbstandigen Veroffentlichung wiedergegeben bedarf es demnach keiner Quellenangabe 23 Wappen kann es im Ubrigen allein wegen zahlreicher Gestaltungsvorgaben des Auftraggebers und historischer Vorbilder an einer geschutzten Gestaltungshohe fehlen 24 So setzt sich etwa das Wappen der Gemeinde Eckartshausen aus zwei vorvorhandenen Motiven zusammen dem Frankischen Rechen und dem Balkenwappen der Ysenburger Der Kombination der beiden Motive zu einem neuen Wappen nach heraldischen Gepflogenheiten mangelt jedoch die Schopfungshohe Mangelnde Schopfungshohe nbsp Frankischer Rechen nbsp Eckartshausen nbsp YsenburgerGemeinfreiheit amtlicher Wappen Bearbeiten Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Diskussionsseite angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Ob Wappen amtliche Werke und damit nach 5 UrhG gemeinfrei sind ist umstritten Eine Auffassung ist der Meinung dass Wappen gemeinfrei seien Dafur spreche die Veroffentlichung in amtlichen Werken In den Diskussionen wird auch auf ein Urteil des OLG Koln verwiesen das in einem obiter dictum geaussert hatte dass auch nichtsprachliche Werke amtliche Werke sein konnten und dabei auch Wappen in Betracht kamen 25 Es gibt auch mindestens einen Fall in denen eine Stadt das Wappen genauer das Wappenbild und die Blasonierung eines Stadtteils bei der amtlichen Veroffentlichung ausdrucklich und unter Verweis auf 5 Abs 1 sic UrhG als amtliches Werk bezeichnet hat 26 Dagegen dass amtliche Wappen immer gemeinfrei sind wird folgendes angefuhrt Zwar konnen auch nichtsprachliche Werke amtliche Werke im Sinne der Vorschrift sein Wappen gehoren aber nach der Begrundung zum Entwurf eines Gesetzes uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 27 nicht zu den nach 5 Abs 2 UrhG urheberrechtlich ungeschutzten anderen amtlichen Werken die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veroffentlicht worden sind weil ein amtliches Veroffentlichungsinteresse nur dann vorliege wenn von der Offentlichkeit aufgrund der Information eine bestimmte Verhaltensweise namlich etwas zu tun oder zu unterlassen erwartet bzw ermoglicht wird Das ist beispielsweise bei einer behordlichen Karte von der Meereskuste der Fall in der die fur Badende gefahrlichen Stellen besonders bezeichnet sind bei amtlichen Verkehrszeichen oder bei amtlichen Broschuren uber Renten Sozialversicherungs und Steuerfragen An Wappen hingegen ist ebenso wenig wie an Banknoten Munzen oder Postwertzeichen die Erwartung an ein bestimmtes Verhalten des Burgers geknupft 28 Die amtliche Bekanntmachung von Banknoten Munzen Postwertzeichen Wappen oder sonstigen kunstlerisch gestalteten Hoheitszeichen oder von Bauentwurfen und Modellen fur die Stadtplanung fuhrt nicht zu einer Gemeinfreiheit weil ihnen als bloss informatorischen Ausserungen der rechtliche Regelungscharakter fehlt 29 30 31 Besonders hervorzuheben ist hier die Einordnung der Postwertzeichen welche unter Berufung auf ein LG Urteil von 1987 als amtliche Werke und damit gemeinfrei galten 32 bis ein anderes LG 2012 gegensatzlich dazu Loriot Urteil feststellte dass Briefmarken keine amtlichen Werke im Sinne von 5 Abs 2 UrhG seien 31 33 Unstrittig ist dass die Verordnungen in denen die Blasonierung amtlicher Wappens veroffentlicht wird amtliche Werke und damit gemeinfrei sind Bei vielen historischen Wappen oder solchen die keine hinreichende Schopfungshohe aufweisen ist ebenfalls unstrittig dass sie nicht vom Urheberrecht geschutzt werden Fur viele Verwendungen von Wappen insbesondere auch ihre Darstellung in Werken wie der Wikipedia ist zudem das Urheberrecht nicht entscheidend Schutz von Familienwappen Bearbeiten Die Annahme Anderung und Fuhrung von anderen als amtlichen Wappen ist in Deutschland seit dem Ende der Monarchie 1918 nicht mehr eigens gesetzlich geregelt es gibt auch keine staatliche Verleihungen Anderungen oder Bestatigungen von Familienwappen mehr Das Recht zur Annahme und Fuhrung eines Wappens steht jeder rechtsfahigen Person zu vorausgesetzt es werden keine fremden Rechte verletzt Die Annahme eines Wappens erfolgt durch formlose Stiftung das heisst die einseitige Erklarung ein bestimmtes von einem Heraldiker oder selbst entworfenes Wappen solle das eigene sein Es bedarf keiner behordlichen oder gerichtlichen Mitwirkung Heraldische Vereine bieten an alte oder neue Familienwappen gegen Gebuhr in den jeweils von ihnen gefuhrten Wappenrollen zu registrieren Gedruckte oder elektronische Publikationen dieser Register erleichtern den Nachweis wer wann welches Wappen angenommen hat Die Vereine machen die Aufnahme regelmassig von selbstgewahlten Bedingungen abhangig insbesondere der Beachtung heraldischer Regeln und der Vermeidung der Annahme bereits existierender Wappen Bei der Registrierung soll der Stifter eines Wappens auch erklaren welche weiteren Personen fuhrungsberechtigt sein sollen Nach 1945 war es dabei ublich die Wappenfuhrung auf eheliche Nachkommen in mannlicher Linie Mannesstamm zu beschranken Die entsprechenden Klauseln sind jedoch nichtig da sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 2 GG verstossen 13 Aktuell seit etwa 2015 bieten die heraldischen Vereine in Deutschland verschiedene Formulierungen an die die Fuhrung eines Wappens auf alle Nachkommen des Stifters oder auf alle Nachkommen die den gleichen Familiennamen wie der Stifter fuhren Namenstamm ausdehnen 34 Privatrechtlicher Schutz analog Namensrecht Bearbeiten Wappen geniessen laut Rechtsprechung Schutz analog zu dem des Namens nach 12 Burgerliches Gesetzbuch BGB Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeintrachtigung verlangen Sind weitere Beeintrachtigungen zu besorgen so kann er auf Unterlassung klagen 12 BGB Daraus folgt dass auch bei unberechtigter Fuhrung eines bestehenden Wappen der Berechtigte auf Unterlassung klagen kann Dies gilt auch fur die Verwendung ahnlicher und mit dem Originalwappen verwechselbarer Wappen Nach einer anderen Auffassung geniesst das Wappenrecht als historisches Fossil keinen Schutz durch 12 BGB 35 Insgesamt ist die analoge Anwendung von 12 BGB auf Wappen heute aber gefestigte Rechtsuberzeugung 36 37 38 Damit dem Wappen der Schutz des 12 zukommt muss das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmassigen Kennzeichnung geeignet erscheinen 39 oder es muss eine besondere Verkehrsgeltung haben 40 Das LG Karlsruhe hat deutlich gemacht dass nur bestimmte Verwendungen einen Gebrauch im Sinne von 12 BGB darstellen 41 Ein Gebrauchmachen im Sinne des 12 BGB ist in diesen Fallen jedoch nur dann anzunehmen wenn durch die Verwendung des Wappens im Verkehr der Eindruck entsteht der Wappentrager habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung gegeben ein derartiger Fall liegt etwa dann vor wenn das Wappen zur Ausstattung von Waren oder sonst zur geschaftlichen Kennzeichnung benutzt wird vgl dazu 37 und 42 LG Karlsruhe Urteil vom 23 11 1998 Der Schutz analog zum Namensrecht gilt sowohl fur Wappen deren Verwendung im offentlichen Recht geregelt ist als auch fur alle anderen Wappen also auch Familienwappen Bislang musste sich die Rechtsprechung in der Bundesrepublik allerdings noch nicht mit konkurrierenden Anspruchen auf Familienwappen auseinandersetzen Gegenwartige Rechtslage in Osterreich BearbeitenAmtliche Wappen BearbeitenDie Republik Osterreich die Bundeslander Bezirke und Gemeinden fuhren eigene Wappen Das Fuhren des Staatswappens ist dabei nur von den hierzu laut Wappengesetz Berechtigten gestattet Allerdings ist die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Osterreich allgemein gestattet Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens von Abbildungen der Flagge der Republik Osterreich sowie der Flagge selbst ist zulassig soweit sie nicht geeignet ist eine offentliche Berechtigung vorzutauschen oder das Ansehen der Republik Osterreich zu beeintrachtigen 7 Wappengesetz Eine Staatliche Auszeichnung des Bundesministers fur Wirtschaft verleiht etwa 1400 Unternehmen und Ausbildungsbetrieben das Recht im geschaftlichen Verkehr den Bundesadler zu fuhren Die osterreichischen Lander legen ihre Wappen und deren Verwendung in eigenen Gesetzen fest insbesondere die Verwendung durch einzelne Behorden Viele Verwendungen der Landeswappen durch Dritte sind aber erlaubt solange das Ansehen des Landes gewahrt bleibt das Tiroler Landeswappengesetz legt zum Beispiel fest Die wurdige Verwendung des Landeswappens ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Tirol jedermann gestattet 5 Tiroler Landeswappengesetz https www jusline at gesetz t lwg paragraf 5 7C In ahnlicher Weise ist auch die Verwendung von Gemeindewappen einerseits als Hoheitszeichen strikt reglementiert andererseits eine Verwendung durch Dritte in vielen Fallen erlaubt 1 Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet 2 Wer beabsichtigt das Gemeindewappen zu verwenden hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen Das Gemeindewappen darf im Sinn des Abs 1 verwendet werden sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird 4a Gemeindeordnung https www jusline at gesetz ooe gemo 1990 paragraf 4a Familienwappen Bearbeiten In Osterreich wurde bis zum Untergang der Monarchie im Jahr 1918 das Recht zur Fuhrung adeliger Wappen durch die Patente vom 1 Marz 1631 19 Janner 1765 28 November 1826 und 26 Juli 1833 geschutzt und geregelt Mit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3 April 1919 wurden in Osterreich der Adel seine ausseren Ehrenvorzuge und die damit im Zusammenhang stehenden Titel und Wurden osterreichischer Staatsburger aufgehoben 1 Die Fuhrung dieser Adelsbezeichnungen Titel und Wurden ist untersagt 2 Mit der Vollzugsanweisung vom 18 April 1919 uber die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Wurden wurden mit dessen 2 die alten Rechte aufgehoben Damit dass laut dieser Vollzugsanweisung das Recht zur Fuhrung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen sowie das Recht zur Fuhrung von Familienwappen insbesondere auch der falschlich burgerlich genannten Wappen abgeschafft wurden wurde zum einen die Fuhrung der Familienwappen verboten Zugleich bedeutete die neue Rechtslage dass nichtamtliche Wappen keinen wie immer gearteten Schutz mehr genossen Nach Meinung des Tiroler Landesarchives zeige sich daraus entstehend die Praxis milder womit dem irrtumlichen oder bewussten Missbrauch von Familienwappen die gleichsam als solche ausgegraben und entdeckt werden Tur und Tor geoffnet sei 43 Die damaligen Wappen haben im geltenden burgerlichen Recht auch heute noch Beweiskraft wo sie zum Beispiel gemass 854 ABGB auf bestehenden Grenzzeichen bei Grundstucksteilungen und bei Grenzmauern benachbarter Grundstucke dargestellt sind Judikatur Bearbeiten Im Jahr 1994 hatte der Oberste Gerichtshof ein zivilrechtliches Verfahren mit deutschem Auslandsbezug nach 13 IPR Gesetz zu entscheiden mit dem er in Analogie zu 43 ABGB eine Gesetzeslucke geschlossen hat 44 Der in dem Verfahren deutsche Klager erwarb 1977 in Osterreich neun Zehntel eines Grundstuck mit dem darauf stehenden Hotel und 1984 den restlichen Anteil In dieser Zeit liess er in Stockwerksgrosse auf einer Gebaudeseite das einem Vorfahren im Jahr 1631 verliehene Familienwappen anbringen und fuhrte sein Wappen auch in der Werbung fur das Hotel Im Marz 1985 verkaufte er die Liegenschaft wie sie derzeit liegt und steht samt allem rechtlichen und faktischen Zubehor soweit dies mit der Liegenschaft fest verbunden ist an ein liechtensteinisches Unternehmen Nachdem uber dessen Vermogen ein Anschlusskonkurs eroffnet wurde verausserte der Masseverwalter diese Liegenschaft an den im gegenstandlichen Zivilverfahren Beklagten mit allen mit dieser Liegenschaft verbundenen Rechten Befugnissen und Pflichten sowie samt allem rechtlichen und tatsachlichen Zubehor der seither das mit keinem schlechten Ruf behaftete Hotel fuhrte Mit dem Hotel ubernahm der neue Besitzer auch einen grosseren Motivteppich mit dem deutschen Familienwappen des fruheren Eigentumers und legte diesen im Hotelfoyer aus Der Beklagte nutzte sohin das Motiv des Wappens nicht nur mit diesem Teppich im Foyer sondern auch neben der Etablissementbezeichnung und der Adresse auf dem Briefkopf seines Geschaftspapiers in Werbeprospekten und auf Ansichtskarten Beide Vorinstanzen wiesen das Klagsbegehren ab Das Erstgericht ging im Wesentlichen von der Erwagung aus dass es keinen abstrakten Wappenschutz gebe und auch keine nur ideelle Beeintrachtigung der klagerischen Rechte vorliege weil eine Beziehung der beklagten Partei zum Klager durch den Wappengebrauch nach aussen nicht erweckt werden konne Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen im Wesentlichen mit dem Argument ab dass der beklagten Partei nicht bekannt gewesen sei dass es sich um das Familienwappen des Klagers handle und sie das Wappen berechtigterweise benutze Der OGH gab mit 6 Ob 649 93 im Marz 1994 der Revision nicht statt und sah diese von der zweiten Instanz wegen des Fehlens von Rechtsprechung zur Frage des Wappenschutzes in Osterreich zugelassene Revision des Klagers als nicht berechtigt an Aus der OGH Entscheidung ergeben sich einschlagig folgende zwei wesentliche Rechtssatze 44 Fur den Schutz eines deutschen Familienwappens gegen Beeintrachtigungen ist wegen Vorliegens einer zweifellos ungewollten Gesetzeslucke die Regelung des 43 ABGB analog anzuwenden Analog dem Namensrecht ist wegen Fehlens einer ausdrucklichen Kollisionsnorm fur den Schutz eines Familienwappens auch fur das Wappenrecht als Personlichkeitsrecht nach 13 Abs 1 IPRG aufgrund des Personalstatuts des Klagers eines deutschen Staatsangehorigen sowohl die Anwendung deutschen Rechts als auch das in dieser Rechtsordnung aus dem Wappenschutz abgeleitete Recht zur Fuhrung eines Familienwappens zu bejahen In analoger 7 ABGB Anwendung des 13 Abs 2 IPRG ist aber der Schutz des deutschen Wappenrechts nach osterreichischem Sachrecht zu beurteilen weil die behaupteten Eingriffshandlungen in dieses Recht in Osterreich erfolgten Gegenwartige Rechtslage in der Schweiz BearbeitenAmtliche Wappen Bearbeiten In der Schweiz fuhren der Bund und andere Gebietskorperschaften Kantone Bezirke Kreise und Gemeinden amtliche Wappen Das Bundesgesetz zum Schutz offentlicher Wappen und anderer offentlicher Zeichen WSchG 45 legt Fahne und Wappen der Schweiz fest und regelt den Gebrauch in und auslandischer amtlicher Wappen in der Schweiz Die Wappen der anderen Gebietskorperschaften werden durch kantonales Recht bestimmt Grundsatzlich durfen amtliche Wappen nur von den jeweiligen Korperschaften oder mit deren Zustimmung gefuhrt werden das WSchG erlaubt aber in Artikel 8 ausdrucklich die Abbildung staatlicher und kommunaler Wappen unter anderem in wissenschaftlichen Werken und zur Ausschmuckung von Festen Andere Wappen Bearbeiten Fur andere Wappen gibt es in der Schweiz keine ausdrucklichen gesetzlichen Regelungen Das betrifft vor allem die weit verbreiteten Familienwappen die Schweizerischen Universitaten und die meisten Bistumer in der Schweiz fuhren keine Wappen Jedermann ist berechtigt ein Wappen anzunehmen und zu fuhren 46 Wappen unterliegen den ublichen Bestimmungen des Urheberrechts Zusatzlich gehort das Wappen zu den von Art 28 Zivilgesetzbuch geschutzten Personlichkeitsrechten und es ist ihm deshalb derselbe Schutz angedeihen zu lassen den das Gesetz dem Namen gewahrt 47 Literatur BearbeitenEdward Beck Grundfragen der Wappenlehre und des Wappenrechts Ein Versuch und ein Beitrag zum Ausbau der Wappenwissenschaft Veroffentlichungen der Pfalzischen Gesellschaft zur Forderung der Wissenschaften in Speyer 20 ISSN 0480 2357 Verlag der Pfalzischen Gesellschaft zur Forderung der Wissenschaften Speyer 1931 Zugleich Heidelberg Universitat Dissertation 1928 Digitalisat Walter Freier Wappenkunde und Wappenrecht Praktische Einfuhrung in die Heraldik und Wappenrechtsfrage Praktikum fur Familienforscher 7 ZDB ID 540129 x 2 Auflage Degener Leipzig 1934 Rudolf von Granichstaedten Czerva Altosterreichisches Adels und Wappenrecht In Adler Zeitschrift fur Genealogie und Heraldik Bd 1 Heft 4 1947 ISSN 0001 8260 S 49 58 Felix Hauptmann Das Wappenrecht Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssatze Ein Beitrag zum deutschen Privatrecht Hauptmann Bonn 1896 Volltext mit Abbildungen Bruno Bernhard Heim Wappenbrauch und Wappenrecht in der Kirche Walter Olten 1947 Reinhard Heydenreuter Wappenrecht in Bayern In Forschungen zur bayerischen Geschichte Festschrift fur Wilhelm Volkert zum 65 Geburtstag Lang Frankfurt am Main u a 1993 ISBN 3 631 45090 7 S 365 374 Jakob Otto Kehrli Der privatrechtliche Schutz des Familienwappens in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches In Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins Bd 60 Nr 12 1924 ISSN 0044 2127 S 578 597 Otto Klee Das Wappen als Rechtsobjekt ein Rechtssymbol In Der deutsche Herold Bd 38 1907 ZDB ID 504810 2 S 21 27 Dieter Muller Bruns Wappenrecht Verwendung von Kommunalwappen ausserhalb des behordlichen Bereichs In Kleeblatt Zeitschrift fur Heraldik und verwandte Wissenschaften Nr 3 1994 ISSN 2191 7965 S 24 27 Dieter Muller Bruns Wappenrecht Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz In Kleeblatt Zeitschrift fur Heraldik und verwandte Wissenschaften Nr 2 2000 S 17 ff Dieter Muller Bruns Wappenrecht Schutz des Wappens In Kleeblatt Zeitschrift fur Heraldik und verwandte Wissenschaften Nr 4 2005 S 13 ff Dieter Muller Bruns Uber die Grundzuge des sogenannten Wappenrechts In Kleeblatt Zeitschrift fur Heraldik und verwandte Wissenschaften Nr 1 2011 S 59 77 Dieter Muller Bruns Uberlegungen zu Grundzugen des sogenannten Wappenrechts In Lorenz Friedrich Beck Regina Rousavy Bernhard Jahnig Hrsg Wappen heute Zukunft der Heraldik Eine historische Hilfswissenschaft zwischen Kunst und Wissenschaft Beitrage der gemeinsamen Tagung der Fachgruppe Historische Hilfswissenschaften des HEROLD und des HEROLDs Ausschusses fur die Deutsche Wappenrolle am 24 April 2009 im Archiv der Max Planck Gesellschaft in Berlin Dahlem Herold Studien Bd 9 Starke Limburg a d Lahn 2014 ISBN 978 3 7980 0264 7 S 33 46 Martin Richau Die Beschrankung der Fuhrungsbefugnis eines Familienwappens auf den Mannesstamm In Herold Jahrbuch Neue Folge Band 19 2014 S 219 263 Martin Richau Die Beschrankung der Fuhrungsberechtigung eines Familienwappens auf den Mannesstamm im Lichte der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau nach Art 3 Abs 2 Grundgesetz eine juristische Untersuchung zum Wappenrecht Pro Business Berlin 2016 ISBN 978 3 86460 491 1 Helmut Toteberg Grundzuge des geltenden Wappenrechts in Niedersachsen In Heraldischer Verein Zum Kleeblatt von 1888 zu Hannover e V Hrsg 1888 1963 75 Jahre Heraldischer Verein Zum Kleeblatt von 1888 zu Hannover e V Festschrift zum 4 Dezember 1963 Heraldische Mitteilungen NF 1 ZDB ID 517769 8 Selbstverlag des Herausgebers Hannover 1963 Kommentare BearbeitenPeter Bassenge Beck sche Kurz Kommentare Palandt Burgerliches Gesetzbuch 57 Auflage Munchen 1998 Franz Jurgen Sacker Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Band 1 Allgemeiner Teil 3 Auflage Munchen 1993 Herbert Roth Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 12 13 Auflage Berlin 1995 Urteile aus Deutschland Osterreich und der Schweiz BearbeitenReichsgericht Urteil vom 07 05 1880 Missheirat RGZ 2 S 145 Digitalisat Reichsgericht Urteil vom 22 10 1881 Name und Wappen eines unehelichen Kindes RGZ 5 S 171 Online Reichsgericht Urteil vom 27 05 1909 Anwendbarkeit 12 BGB Rep IV 557 08 RGZ 71 S 262 Digitalisat Bundesgericht Schweiz Entscheid vom 04 12 1919 BGE 45 II 623 Rechtsschutz des Familienwappens Verhaltnis zwischen Wappenschutz und Namensschutz Einspruch wegen Verwendung des Wappens als Geschaftszeichen OLG Schleswig Holstein Urteil vom 14 04 1972 6 U 68 71 Schleswig Holsteinische Anzeigen Justizministerialblatt fur Schleswig Holstein fur das Jahr 1972 219 OLG Hamburg Urteil vom 04 05 1972 6 U 167 71 OLG Hamburg OLGE 3 89 Staudinger Weick Habermann BGB 1995 12 Rdn 222 Bundesgerichtshof Urteil vom 19 05 1976 I ZR 81 75 Schutz nach 12 BGB fur Vereinsembleme ohne Verkehrsgeltung Online Bundesgerichtshof Urteil vom 23 09 1992 I ZR 251 90 Schutz nach 12 BGB fur Siegel einer juristischen Person Online Oberster Gerichtshof Osterreich Entscheidung vom 10 03 994 OGH 6 Ob 649 93 Rechtssatze und Entscheidungstext zu 6 Ob 649 93 im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS LG Karlsruhe Urteil vom 23 11 1998 10 O 286 98 Schutz nach 12 BGB fur kommunales Wappen abhangig von Eindruck der Genehmigung Online OLG Koln Urteil vom 5 Mai 2000 6 U 21 00 Bundeshenne amtliche Werke nicht unbedingt sprachlich NJW 2000 2212 Online Bundesgerichtshof Urteil vom 28 03 2002 I ZR 235 99 BGHZ 119 S 237 Nutzung eines Stadtwappen durch eine Zeitung Online Weblinks BearbeitenVorstand des Heraldischen Vereins Das sog Wappenrecht http www zum kleeblatt de pageID 5413322 html Altosterreichisches Adels und WappenrechtEinzelnachweise Bearbeiten a b Osvaldo Cavallar Susanne Degenring Julius Kirshner A grammar of signs Bartolo da Sassoferrato s Tract on insignia and coats of arms Robbins Collection University of California at Berkeley Berkeley 1994 ISBN 1 882239 07 5 S 93 144 a b c Reinhard Heydenreuter Wappenrecht In Albrecht Cordes Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd 5 Straftheorie Zycha Schmidt Berlin 1998 ISBN 3 503 00015 1 Sp 1139 1144 Felix Hauptmann Das Wappenrecht Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssatze ein Beitrag zum deutschen Privatrecht P Hauptmann Bonn 1896 S 22 27 google de abgerufen am 25 April 2022 Hans Kaiser Hrsg Collectarius perpetuarum formarum Johannis de Geylnhusen Wagner sche Universitatsbuchhandlung Innsbruck 1900 S 37 cas cz Steven Thiry Matter s of State Heraldic Display and Discourse in the Early Modern Monarchy c 1480 1650 Thorbecke Ostfildern 2018 ISBN 978 3 7995 1092 9 S 11 13 Anthony Richard Wagner Heralds and Heraldry in the Middle Ages An Inquiry into the Growth of the Armorial Function of Heralds 2 Auflage Oxford University Press London 1956 Michael Gobl Die Entwicklung heraldischer Normen im Heiligen Romischen Reich und in der Habsburgermonarchie In Herold Jahrbuch N F Band 3 2014 ISBN 978 3 9804875 8 0 S 53 85 Gerald Muller Das bayerische Reichsheroldenamt 1808 1825 In Zeitschrift fur bayerische Landesgeschichte Band 59 1996 S 533 593 digitale sammlungen de abgerufen am 27 April 2022 16 II 9 ALR https opinioiuris de quelle 1622 875 1064 II 1 und 641 II 2 ALR https opinioiuris de quelle 1623 Ein spateres Beispiel Reichsgericht Urteil vom 07 05 1880 Missheirat RGZ 2 S 145 Digitalisat 1440 II 20 ALR a b Martin Richau Die Beschrankung der Fuhrungsbefugnis eines Familienwappens auf den Mannesstamm In Herold Jahrbuch Neue Folge Band 19 2014 S 219 263 1 der Bekanntmachung betreffend Vorschriften uber das bremische Staatswappen vom 17 November 1891 Bremische Staatswappenbekanntmachung StaatsWBek Brem GBl S 124 Z B Art 2 1 Bayerisches Wappengesetz Es steht jedermann frei das grosse und das kleine Staatswappen zu kunstlerischen kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsburgerlichen Bildung zu verwenden Z B Sachsen nach 6 Sachsische Gemeindeordnung Die Gemeinden konnen ihre bisherigen Wappen und Flaggen fuhren Die erstmalige Fuhrung von Wappen und Flaggen sowie deren Anderung bedurfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehorde die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehorde Z B in Bayern nach Art 8 BayGO Von Dritten durfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden Zit nach Herwig John in Bild und Geschichte 1997 S 339 BGH BRAK Mitt 2003 283 m w N OLG Frankfurt Beschluss vom 15 August 2014 11 W 5 14 JurPC Web Dok 155 2014 Abs 1 111 Rz 81 zum Entwurf des neuen hessischen Landeswappens im Jahr 1949 OLG Frankfurt Beschluss vom 15 August 2014 11 W 5 14 Rz 105 OLG Frankfurt Beschluss vom 15 August 2014 11 W 5 14 Rz 60 Jens Ferner Urheberrecht Das Zitatrecht nach 51 UrhG Memento vom 24 Oktober 2016 im Internet Archive 19 Oktober 2012 LG Frankfurt am Main Beschluss vom 30 Dezember 2013 2 03 O 264 13 S 14 18 OLG Koln Urteil vom 5 Mai 2000 6 U 21 00 Allerdings konnen auch nichtsprachliche Werke im Sinne der Vorschrift amtliche Werke sein Insoweit kommen neben Darstellungen auf Geldscheinen und Munzen z B auch solche in Gemeindewappen in Betracht Ob amtliche Wappen tatsachlich auch nichtsprachliche amtliche Werke sind hat das OLG nicht entschieden Amtliche Bekanntmachung des Wappens des Budinger Stadtteile Lorbach vom 21 Juni 2014 im Kreis Anzeiger Datei Wappen 36317948 11 jpg vgl BT Drs IV 270 Begrundung zum Entwurf eines Gesetzes uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz vom 23 Marz 1962 S 39 f Urheberrecht UrhG Memento vom 8 August 2016 im Internet Archive 3 Aufl Munchen 2014 5 Rz 22 Urheberrecht UrhG Memento vom 8 August 2016 im Internet Archive 3 Aufl Munchen 2014 5 Rz 15 BGH Urteil vom 20 Juli 2006 I ZR 185 03 Rdnr 17 ff a b aA hinsichtlich Briefmarken LG Munchen I GRUR 1987 436 437 LG Munchen I Entscheidung vom 10 03 1987 21 S 20861 86 https dejure org 1987 4117 LG Berlin Urteil vom 27 03 2012 15 O 377 11 online https upload wikimedia org wikipedia commons d de Loriot decision pdf 5 Abs 1 beziehe sich nur auf sprachliche Werke Auch 5 Abs 2 UrhG ist fur Postwertzeichen nicht einschlagig Postwertzeichen werden nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veroffentlicht da kein amtliches Interesse an der freien Verwertung bestehen Denn sie werden nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veroffentlicht sondern zum allgemeinen Gebrauch im Geldverkehr herausgebracht Bernhard Peter Rund um die Wappenfuhrung Weitergabe von Wappen in der Familie In Welt der Wappen Abgerufen am 25 April 2022 BGB AK Kohl Rn 36 Soergel Siebert BGB 11 Aufl 1978 zu 12 Anm C III 7 a b Palandt BGB 65 Aufl 2006 12 Rn 38 Staudinger Norbert Habermann 2004 12 BGB Rn 108 ff Bayreuther in Munchener Kommentar zu Burgerlichen Gesetzbuch 5 Aufl Munchen 2006 Rdz 50 zu 12 BGB unter Hinweis auf BGH Urteil vom 28 Marz 2002 I ZR 235 99 BGH GRUR 2002 917 919 Dusseldorfer Stadtwappen BGH GRUR 2002 917 919 LG Karlsruhe Urteil vom 23 11 1998 10 O 286 98 Schutz nach 12 fur kommunales Wappen abhangig von Eindruck der Genehmigung Online Bundesgerichtshof Urteil vom 28 03 2002 I ZR 235 99 BGHZ 119 Verwendung des Siegels der Universitat auf T Shirts Vgl Abteilung Tiroler Landesarchiv Familienwappen In Website tirol gv at Amt der Tiroler Landesregierung Hrsg ohne Datum abgerufen am 10 August 2019 a b Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10 Marz 1994 OGH 6 Ob 649 93 Rechtssatze und Entscheidungstext zu 6 Ob 649 93 im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS SR 232 21 Jakob Otto Kehrli Der privatrechtliche Schutz des Familienwappens in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches in ZBJV 60 1924 S 581 ff Jakob Otto Kehrli Der privatrechtliche Schutz des Familienwappens in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches in ZBJV 60 1924 S 579 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4189093 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wappenrecht amp oldid 237115656