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Wappensatzungen werden von deutschen Gemeinden und Landkreisen erlassen mit dem Ziel die Darstellung Verwendung und Fuhrung der kommunalen Wappen amtlichen Wappen zu regeln Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen der Satzungsbefugnis 2 Urheberrecht 3 Namensrecht 4 Verwendung des Wappens 4 1 Fuhren des Wappens 4 2 Gebrauchmachen des Wappens 4 3 Zitieren des Wappens 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseRechtsgrundlagen der Satzungsbefugnis BearbeitenGemeinden besitzen keine originare Rechtsetzungsbefugnis Sie bedienen sich im Rahmen der grundrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz des Instruments der Satzung im Sinne eines abgeleiteten Rechts Die Gemeindeordnungen der Lander enthalten jeweils entsprechende Ermachtigungsgrundlagen So lautet beispielsweise 5 Abs 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO Die Gemeinden konnen die Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist Satzungen bedurfen der Genehmigung der Aufsichtsbehorde nur soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrucklich vorgeschrieben ist Die Regelungen in den anderen Bundeslandern sind vergleichbar Die Gemeinden konnen keine Regelungen treffen die sich uber den raumlichen Geltungsbereich ihrer Satzung also das Gemeindegebiet hinaus erstrecken oder gar uber den Geltungsbereich der Gemeindeordnung als Ermachtigungsgrundlage Der Gesetzestext ist auch in anderer Hinsicht eindeutig Die Regelungen des BGB UrhG usw sind durch gemeindliche Satzung weder auszuhohlen noch einzuschranken sondern im Sinne der Gemeindeordnung eine abschliessende gesetzliche Regelung die der Gemeinde keinen Gestaltungsspielraum lassen Betroffen von kommunalen Wappensatzungen sind in der Regel zwei Rechtsbereiche Das Urheberrecht Urheberrechtsgesetz und das Namensrecht 12 BGB und die Regelung zur Namens Wappen und Siegelfuhrung der jeweiligen Gemeindeordnung Eine ganze Reihe von Gemeinden hat eine Wappensatzung erlassen In der Regel wiederholen diese Satzungen in weiten Teilen lediglich den Inhalt der Gesetze So weit sind die Wappensatzungen zulassig aber uberflussig Stehen sie den gesetzlichen Regelungen entgegen sind sie unwirksam Urheberrecht BearbeitenIm Rahmen ihrer vom Entwerfer des Wappens Heraldiker erworbenen umfassenden Nutzungsrechte so denn die Vertragspartner diese vereinbart haben bzw eine konkludente Regelung nachzuweisen ist kann die Gemeinde selbstverstandlich in einer Wappensatzung auf einen Teil ihrer ausschliesslichen Nutzungsrechte verzichten In den Gemeinden ist oftmals das erforderliche Wissen hinsichtlich des Urheberrechts am eigenen Wappen nicht vorhanden Vielfach fehlt es schon an Informationen woher das eigene Wappenbild der Gemeinde stammt Oft war die Basis ein Symbol das bereits in mittelalterlichen Urkunden als Siegel verwendet und spater lediglich nachgezeichnet wurde Teilweise wurden Wappen als Vorlage der heraldischen Reinzeichnung verwendet deren Urheberrechte bereits abgelaufen waren Oder es haben die an der gemeinfrei gewordenen Vorlage vorgenommenen Anderungen die notige urheberrechtliche Schopfungshohe fur ein eigenstandiges Werk nicht erreicht Grundsatzlich sind Wappen als amtliches Werk gemass 5 Abs 1 UrhG gemeinfrei siehe Amtliches Wappen Namensrecht BearbeitenZweifelhaft sind Inhalte von Wappensatzungen die das Fuhren des Wappens regeln da sich diese Regelungen bereits aus 12 BGB etwa i V m 14 HGO ergeben 1 Demnach sind auch Stadtwappen grundsatzlich geschutzt 2 Die Regelungen der Satzung konnen im Rahmen hoherrangigen Rechts lediglich Selbstbeschrankungen der Gemeinde im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein um einer willkurlichen Handhabung durch die Verwaltung vorzubeugen Bei der Reichweite des Namensschutzes von Hoheitstragern ist zu beachten dass die Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes Markenrecht dem in seinem Namensrecht betroffenen Hoheitstrager verschlossen bleiben Die Gemeinden sind daher auf den burgerlich rechtlichen Namensschutz entsprechend 12 BGB angewiesen 3 Verwendung des Wappens BearbeitenNach den Grundsatzen des BGH ist bei der Verwendung des Wappens zwischen dem ohne entsprechende Erlaubnis rechtswidrigen Fuhren oder Gebrauchen und der rechtmassigen Beschreibung nach den Grundsatzen des Zitatrechts zu unterscheiden Die Verwendung eines fremden Wappens ist nicht nur bei einer vollig identischen Ubernahme sondern auch bei einer nur ahnlichen Wiedergabe gegeben sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthalt und damit geeignet ist auf den Berechtigten hinzuweisen 4 Fuhren des Wappens Bearbeiten Unter Fuhren eines Wappens versteht man dessen namensmassige Zuordnung im Sinne von z B dem Fuhren eines Amtstitels oder eines akademischen Grades Dies bedeutet dass eine Person oder Institution sich im Verkehr mit der Umwelt regelmassig zum eigenen Namen ein bestimmtes Wappen beilegt 5 Das Recht zum Fuhren des Wappens liegt ausschliesslich beim Rechteinhaber des Namens der Gemeinde der Stadt dem Gemeindeverband oder der Gebietskorperschaft Hierin unterscheidet sich die Rechtslage nicht vom privaten Fuhren von Namen und Wappen Es ist dem Inhaber des Namens jedoch gestattet die Fuhrung des Wappens oder das Gebrauchmachen anderen zu gestatten So kann es im Interesse der Gemeinde liegen wenn die eigenen Betriebe in selbststandiger Rechtsform Eigenbetrieb GmbH AG usw wie etwa Stadtwerke als Erfullungsgehilfe der Aufgaben der Daseinsvorsorge das einheitliche Wappen fuhren und damit zu erkennen geben dass sie Bestandteil des Konzerns Gemeinde sind Ein prominentes Beispiel hierfur sind die Notare die in dieser Funktion als beliehene Unternehmer Landeswappen und Siegel fuhren Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens etwa im Zusammenhang mit dem Titel einer Zeitung oder eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht des Wappeninhabers unter dem Gesichtspunkt einer namensmassigen Zuordnungsverwirrung verletzen 6 Durch den Abdruck des Gemeindewappens kann der Eindruck entstehen die Publikation sei ein amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Gegen das unberechtigte Fuhren des Wappens kann sich die Gemeinde rechtlich zur Wehr setzen Einer Wappensatzung bedarf es zur Abwehr des unberechtigten Fuhrens jedoch nicht Gebrauchmachen des Wappens Bearbeiten Von besonderem fiskalischen Interesse fur die Gemeinde ist die kommerzielle Vermarktung des gemeindlichen Wappens auf Textilien Keramikprodukten Drucksachen Aufklebern und anderem Die Gemeinde hat die Moglichkeit durch zivilrechtlichen Vertrag den entsprechenden Gebrauch durch Private zu regeln oder eigene Produkte zu vermarkten Zitieren des Wappens Bearbeiten Ohne eine Genehmigung durch die Gemeinde und damit auch nicht durch eine Satzung schutzbar besteht das Recht ein Wappen zu zitieren Ein daruber hinausgehendes Gebrauchmachen im Sinne des 12 BGB ist nur dann gegeben wenn durch die Verwendung des Wappens im Verkehr der Eindruck entsteht der Wappentrager habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung gegeben Ein solcher Fall liegt etwa dann vor wenn das Wappen zur Ausstattung von Waren oder sonst zur geschaftlichen Kennzeichnung benutzt wird 7 Ansatze von Gemeinden die Nutzung von Wappen fur heraldisch wissenschaftliche Zwecke von einer Genehmigung abhangig zu machen sind rechtswidrig da sie ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit die freie Berichterstattung und die historische Forschung Art 5 GG eingreifen Regelungen in kommunalen Wappensatzungen nach denen fur die illustrierende zitierende oder rein abbildende Verwendung des Stadtwappens eine Genehmigung gefordert wird sind wegen des Grundrechtseingriffs unwirksam und mussen nicht beachtet werden Weblinks BearbeitenZum Thema Gies Urteil OLG Koln das dort zu amtlichen Werken feststellt Allerdings konnen auch nichtsprachliche Werke i S der Vorschrift amtliche Werke sein Insoweit kommen neben Darstellungen auf Geldscheinen und Munzen z B auch solche in Gemeindewappen in Betracht zur Erlauterung Die im Urteil verwendete Abkurzung G steht fur den Maler und Bildhauer Ludwig Gies Klager ist die Verwertungsgesellschaft Bild Kunst auf Grund Wahrnehmungsvertrag mit den Erben Die Beklagte ist die Herausgeberin des Wochenmagazins Focus im Urteil abgekurzt mit F NJW 2000 2212 AfP 2000 583 58 ARCHIVALIA Wappensatzungen BGH I ZR 235 99 Nicht genehmigte Verwendung des Wappens der Stadt Dusseldorf im Zusammenhang mit dem Titel des Anzeigenblattes Dusseldorfer Anzeiger namensmassige Zuordnungsverwirrung sowie zu einer nur ahnlichen Wiedergabe die wesentliche Merkmale des Originals enthalt Wappensatzungen Satzung der Stadt Dieburg zum Schutze des Stadtwappens pdf 85 kB Satzung zum Schutze des Wappens der Stadt Obertshausen pdf Satzung uber das Wappen des Landkreises Sachsische Schweiz pdf Einzelnachweise Bearbeiten vgl BGH Urteil vom 23 September 1992 Az I ZR 251 90 BGHZ 119 237 245 Universitatsemblem BGH Urteil vom 29 Oktober 1992 Az I ZR 264 90 BGHZ 120 103 106 Columbus MunchKommBGB Schwerdtner 4 Aufl 12 Rdn 51 68 BGHZ 119 237 245 Universitatsemblem BGH Urteil vom 19 Mai 1976 Az I ZR 81 75 GRUR 1976 644 646 WRP 1976 609 Kyffhauser so schon RGZ 71 262 264 f Aachener Stadtwappen vgl LG Karlsruhe Urteil vom 23 November 1998 Memento des Originals vom 23 Oktober 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www stroemer de Az 10 O 286 98 Volltext Bucking in NJW 1997 1886 1888 unter II 3 a vgl OLG Hamburg OLGE 3 89 Staudinger Weick Habermann BGB 1995 12 Rn 222 vgl dazu VwGH vom 25 Juni 1966 1368 1965 vgl dazu BGHZ 119 237 245 sowie BGH I ZR 235 99 Entscheidung vom 28 Marz 2002 NJW 2002 3539 vgl dazu Palandt BGB 12 Rn 38 und BGHZ 119 237 245 Verwendung des Siegels der Universitat auf T Shirts Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wappensatzung amp oldid 188845586