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Die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder Herabwurdigung des Staates und seiner Symbole beziehungsweise Tatliche Angriffe auf Hoheitszeichen sind Straftatbestande die in vielen Landern verfolgt werden Sie bezeichnen sowohl die Beschadigung und Beleidigung des Staates und seiner anerkannten Staatssymbole als auch Handlungen gegen diese Die Flaggenverbrennung stellt in Deutschland eine Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole dar auf dem Bild durchgefuhrt von Unbekannten in Nurnberg Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1 1 Wortlaut 1 2 Tatbestand 1 2 1 Absatz 1 Nummer 1 1 2 2 Absatz 1 Nummer 2 1 2 3 Absatz 2 1 3 Strafmass 2 Rechtslage in Osterreich 2 1 Wortlaut 3 Rechtslage in der Schweiz 3 1 Wortlaut 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseRechtslage in Deutschland BearbeitenIn Deutschland ist die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole im 90a StGB bis 1968 96 a F unter dem Titel Gefahrdung des demokratischen Rechtsstaates unter Strafe gestellt fruher auch als Staatsverleumdung bezeichnet Gemass 74a Abs 1 Nr 2 Gerichtsverfassungsgesetz GVG ist fur die Hauptverhandlung das Landgericht zustandig Wortlaut Bearbeiten Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole 1 Wer offentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts 11 Absatz 3 1 die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander oder ihre verfassungsmassige Ordnung beschimpft oder boswillig verachtlich macht oder 2 die Farben die Flagge das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander verunglimpft dd wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Ebenso wird bestraft wer eine offentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander oder ein von einer Behorde offentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lander entfernt zerstort beschadigt unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verubt Der Versuch ist strafbar 3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe wenn der Tater sich durch die Tat absichtlich fur Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsatze einsetzt Tatbestand Bearbeiten Absatz 1 Nummer 1 Bearbeiten Die Tatbestandsalternative des Absatz 1 Nummer 1 wird durch die Beschimpfung oder die boswillige Verachtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland der Bundeslander oder ihrer verfassungsmassigen Ordnung erfullt Die Tat muss entweder offentlich oder in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften im Sinne von 11 Abs 3 StGB begangen werden Der Schutzgegenstand der Vorschrift ist das Ansehen des Staates 1 Beschimpfung ist dabei die durch Form oder Inhalt besonders verletzende Ausserung der Missachtung 2 Dazu zahlt zum Beispiel die anlasslich des GSG 9 Einsatzes in Bad Kleinen aufgestellte Behauptung Deutschland hatte 19 RAF Mitglieder ermordet 3 Eine Verachtlichmachung liegt vor wenn etwas als der Achtung der Staatsburger unwert bezeichnet und als unwurdig hingestellt wird 4 Boswillig ist die Verachtlichmachung wenn sie trotz Kenntnis des Unrechts in feindseliger und verwerflicher Gesinnung geschieht 5 Als Beispiel kann ein Artikel des SRP Parteiorgans Deutsche Opposition aus dem Jahr 1951 genannt werden in dem die junge Bundesrepublik Bonner Staatsgebilde mit einer frisch gestrichenen Coca Cola Bude verglichen wurde 6 nbsp Von der Meinungsfreiheit gedeckt Protestfahne BananenRepublik Deutschland 7 Absatz 1 Nummer 2 Bearbeiten Absatz 1 Nummer 2 schutzt die Farben die Flagge das Wappen und die Hymne der Bundesrepublik sowie ihrer Lander vor Verunglimpfung Strafbar sein konnen beispielsweise verhohnende Nachdichtungen der Nationalhymne oder Verunstaltungen des Bundesadlers Auch die Kunstfreiheit Art 5 Abs 3 S 1 GG findet in 90a StGB Schranken so dass eine Bestrafung wegen der Verunglimpfung von Staatssymbolen nicht schon alleine deswegen ausgeschlossen ist weil es sich dabei um eine kunstlerische Betatigung handelt 8 Auch eine Tathandlung gemass Absatz 1 Nummer 2 muss offentlich in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften begangen werden Absatz 2 Bearbeiten Absatz 2 schutzt zum einen die offentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik und der Lander zum anderen die von einer Behorde offentlich angebrachten Hoheitszeichen der Bundesrepublik und der Lander Geschutzt sind auch Flaggen die von Privatpersonen gezeigt werden sofern dies in der Offentlichkeit geschieht Zu den Hoheitszeichen gehoren etwa die am Gebaude der Behorde angebrachten Wappen aber zum Beispiel auch die an der Dienstkleidung befestigten Kokarden 9 Die Tat wird begangen indem man die genannten Staatssymbole entfernt zerstort beschadigt unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verubt Beschimpfender Unfug ist dabei die fur andere erkennbare Missachtung des Symbols in roher Weise 10 wie zum Beispiel das Umsagen des Fahnenmastes Strafmass Bearbeiten Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Wenn sich der Tater durch die Tat absichtlich fur Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsatze eingesetzt hat wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe bestraft Es handelt sich bei Straftaten gemass 90a StGB damit um ein Vergehen 12 Abs 2 StGB Die Tatgegenstande konnen gemass 92b StGB eingezogen werden Falls der Tater zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird kann ausserdem als Nebenfolge gemass 92a StGB die Amtsfahigkeit die Wahlbarkeit und das Stimmrecht aberkannt werden Rechtslage in Osterreich BearbeitenIn Osterreich ist die Herabwurdigung des Staates und seiner Symbole im 248 StGB geregelt Daruber hinaus ist das Delikt obgleich nur ein Vergehen gemass 31 Abs 2 Z 2 StPO vor einem Geschworenengericht zu verhandeln Wortlaut Bearbeiten Herabwurdigung des Staates und seiner Symbole 1 Wer auf eine Art dass die Tat einer breiten Offentlichkeit bekannt wird in gehassiger Weise die Republik Osterreich oder eines ihrer Bundeslander beschimpft oder verachtlich macht ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessatzen zu bestrafen 2 Wer in der im Abs 1 bezeichneten Art in gehassiger Weise eine aus einem offentlichen Anlass oder bei einer allgemein zuganglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Osterreich oder eines ihrer Bundeslander ein von einer osterreichischen Behorde angebrachtes Hoheitszeichen die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft verachtlich macht oder sonst herabwurdigt ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessatzen zu bestrafen 11 Rechtslage in der Schweiz BearbeitenIn der Schweiz ist der Tatliche Angriff auf schweizerische Hoheitszeichen im Art 270 Strafgesetzbuch geregelt Dabei werden nur solche Straftaten geahndet die gegen ein von einer Behorde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen begangen wurden Wortlaut Bearbeiten Tatliche Angriffe auf schweizerische HoheitszeichenWer ein von einer Behorde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons boswillig wegnimmt beschadigt oder beleidigende Handlungen daran verubt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft 12 Literatur BearbeitenAdolf Schonke Horst Schroder Strafgesetzbuch Kommentar C H Beck Munchen 2006 27 Auflage 90a ISBN 3 406 51729 3Weblinks BearbeitenGottfried Krutzki Die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Eine Dokumentation zu 90a StGB Kritische Justiz 1980 S 294 314Einzelnachweise Bearbeiten BVerfGE 47 198 231 RGSt 57 211 61 308 BayObLG NStZ RR 1996 135 BGHSt 3 346 348 BGH NJW 1964 1481 BGHSt 3 346 Deutschland Bananenfahne ist keine Straftat Saarlandischer Rundfunk 12 Januar 2022 BVerfGE 81 278 OLG Braunschweig NJW 1953 875 RGSt 43 201 Bundesgesetz vom 23 Janner 1974 uber die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Strafgesetzbuch StGB StF BGBl Nr 60 1974 Fassung gemass Ziff I des BG vom 17 Juni 1994 in Kraft seit 1 Januar 1995 AS 1994 2290 2307 BBl 1991 II 969 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole amp oldid 229463188