www.wikidata.de-de.nina.az
Teile dieses Artikels scheinen seit 01 08 2022 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Das Hamburgische Schulgesetz HmbSG regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Hamburg BasisdatenTitel Hamburgisches SchulgesetzAbkurzung HmbSGArt LandesgesetzGeltungsbereich HamburgErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeines Gesetzgebungsrecht der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GVBl 1966 257Ursprungliche Fassung vom 9 Dezember 1966 2 Inkrafttreten am InkrafttretenLetzte Neufassung vom 16 April 1997 1 Letzte Anderung durch Gesetz vom 03 Mai 2023Inkrafttreten derletzten Anderung 17 Mai 2023 3 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Wesentliche Gesetzesinhalte 2 1 Geltungsbereich 2 2 Recht auf Bildung 2 3 Grundlagen der Bildung 2 4 Sexualerziehung 2 5 Religionsunterricht 2 6 Schulgeld 2 7 Schulerzeitungen 2 8 Schulpflicht 2 9 Erziehungs und Ordnungsmassnahmen 2 10 Schulische Mitwirkung 2 11 Eigenverantwortung der Lehrer 3 Geschichte 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Erster Teil Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule 1 3 Zweiter Teil Gestaltung von Unterricht und Erziehung 4 10 Dritter Teil Aufbau des Schulwesens 11 27 Erster Abschnitt Struktur und Organisationsformen 11 13 Zweiter Abschnitt Schulformen und Bildungsgange 14 27 Vierter Teil Schulverhaltnis 28 49 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 28 36 Zweiter Abschnitt Schulpflicht 37 41a Dritter Abschnitt Einschulung und Wahl der Bildungsgange 42 43 Vierter Abschnitt Leistungsbeurteilung Versetzung Abschlusse 44 48 Funfter Abschnitt Massnahmen bei Erziehungskonflikten 49 Funfter Teil Schulverfassung 50 84 Erster Abschnitt Grundlagen 50 51 Zweiter Abschnitt Schulkonferenz 52 56a Dritter Abschnitt Lehrerkonferenz 57 60 Vierter Abschnitt Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz 61 62 Funfter Abschnitt Mitwirkung von Schulerinnen und Schulern 63 678 Sechster Abschnitt Mitwirkung von Eltern 68 75 Siebter Abschnitt Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen 76 78a Achter Abschnitt Kammern Landesschulbeirat 79 84 Sechster Teil Schulverwaltung 85 97 Erster Abschnitt Grundlagen 85 87 Zweiter Abschnitt Lehrerinnen und Lehrer Schulleitung 88 97 Siebter Teil Datenschutz 98 101 Achter Teil Gemeinsame Bestimmungen 102 110 Neunter Teil Ubergangs und Schlussvorschriften 111 118 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenGeltungsbereich Bearbeiten Das Gesetz gilt fur Schulen in staatlicher Tragerschaft 4 Das Recht der Privatschulen wird durch das Hamburgische Gesetz uber Schulen in freier Tragerschaft in der Fassung vom 21 September 2004 geregelt 5 Recht auf Bildung Bearbeiten Jeder junge Mensch hat Anspruch auf Bildung und Erziehung an einer staatlichen Schule und soll sich nach seinen Moglichkeiten weiterbilden 6 Grundlagen der Bildung Bearbeiten Der Unterricht an den Schulen folgt der vom Grundgesetz und der Verfassung Hamburgs vorgegebenen Werteordnung 7 Die Schuler sollen insbesondere dazu befahigt werden anderen Menschen offen und tolerant gegenuberzutreten fur Demokratie und Frieden sowie gegen Rassismus einzutreten das korperliche und seelische Wohlbefinden aller wahren zu konnen und Verantwortung fur die Umwelt zu ubernehmen 8 Die Erziehung soll dabei auf eine moglichst freie Entfaltung der Schuler und ihrer Fahigkeiten ausgerichtet sein 9 Hierdurch soll erreicht werden dass die Schulerinnen und Schuler aktiv am sozialen gesellschaftlichen wirtschaftlichen beruflichen kulturellen und politischen Leben teilhaben konnen 10 Sexualerziehung Bearbeiten An den Bildungseinrichtungen des Landes findet Sexualkundeunterricht statt Sein Ziel ist die Vermittlung eines positiven Bildes von menschlicher Sexualitat sowie die Vermittlung von Sachwissen hierzu 11 Die Schule hat die Eltern rechtzeitig uber Ziele Inhalte und Formen der Sexualerziehung zu informieren 12 Religionsunterricht Bearbeiten Religion ist ein ordentliches Lehrfach 13 zu dessen Unterrichtung kein Lehrer verpflichtet werden darf 14 Uber die Teilnahme entscheiden die religionsmundigen Schuler ab 14 Jahren 15 Vor Eintritt der Religionsmundigkeit entscheiden die Sorgeberechtigten 16 Sofern dies in der Stundentafel vorgesehen ist konnen Schuler alternativ Unterricht in den Fachbereichen Ethik oder Philosophie nehmen 17 Schulgeld Bearbeiten Der Unterricht ist in der Regel nicht gebuhrenpflichtig 18 Fur in Hamburg nicht Schulpflichtige und diverse Fortbildungen konnen Gebuhren dennoch erhoben werden 19 Schulerzeitungen Bearbeiten Die Schulerinnen und Schuler haben das Recht Schulerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstuck zu verbreiten 20 Schulpflicht Bearbeiten Jedermann mit Wohnsitz oder gewohnlichem Aufenthalt in Hamburg ist dort schulpflichtig 21 die Schulpflicht endet nach elf Schuljahren oder mit der Volljahrigkeit des Schulers 22 Hierbei wird die Grundschule mit vier Jahren angerechnet unabhangig davon wie lang diese tatsachlich besucht wurde 23 Wer den Vorschriften uber die Schulpflicht zuwiderhandelt insbesondere als Schulpflichtiger die Schule nicht besucht oder als Erziehungsberechtigter sein Kind nicht zum Schulbesuch bewegt handelt ordnungswidrig 24 Wer einen Schulpflichtigen der Schule dauernd oder wiederholt entzieht kann auf Antrag der zustandigen Behorde strafrechtlich verfolgt werden 25 Erziehungs und Ordnungsmassnahmen Bearbeiten Erziehungs und Ordnungsmassnahmen sind Mittel der Schule mit denen der Erziehungsauftrag gewahrleistet werden soll 26 Diese konnen allerdings auch dem Personenschutz dienen 27 Ordnungsmassnahmen sind hierbei regelmassig das schwerere Mittel vor ihrer Verhangung mussen der Schuler und dessen Eltern angehort werden 28 Schulische Mitwirkung Bearbeiten Es werden Vertretungen der Lehrer Eltern und Schuler gebildet die an der demokratischen Gestaltung des Schullebens in Konferenzen mitwirken 29 Wer in ein Gremium gewahlt wurde ist bei seiner Arbeit in diesem nicht an Auftrage oder Weisungen gebunden 30 Eigenverantwortung der Lehrer Bearbeiten Lehrer erteilen ihren Unterricht grundsatzlich selbststandig und in eigener Verantwortung 31 Geschichte Bearbeiten1949 wurde in Hamburg ein Gesetz uber das Schulwesen erlassen 32 welches erst 1966 durch das hier behandelte Schulgesetz abgelost wurde 33 Als Reaktion auf Entwicklungen in der Rechtslehre und der standigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe wurde am 12 November 1977 unter dem damaligen Schulsenator Gunter Apel SPD das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg neuerlassen 34 In 47 Paragrafen wurde das gesamte Schulwesen der Stadt neu geregelt Insbesondere wurde die Gesamtschule damals noch als Schulversuch eingefuhrt Das Recht auf Bildung fand Einzug in das neue Gesetz welches auch die Frage entschied ob es Sexualerziehung an Schulen geben sollte 34 Die Grundlagen der Mitwirkung in der Schule regelte das Schulverfassungsgesetz vom 17 Oktober 1977 35 1997 trat schliesslich ein weiterer Neuerlass des Schulgesetzes in Kraft mit welchem das Schulverfassungsgesetz seine Gultigkeit verlor 36 37 Seitdem kam es zu 35 Anderungsgesetzen von denen das letzte am 17 Mai 2023 in Kraft trat 38 Siehe auch BearbeitenSchulrechtWeblinks BearbeitenHamburgisches Schulgesetz Anderungshistorie des SchulgesetzesEinzelnachweise Bearbeiten GVBl 1997 97 GVBl 1966 257 Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr 33 S 322 18 Mai 2021 abgerufen am 26 Juni 2021 111 I HmbSG 112 II HmbSG 1 S 1 HmbSG 2 I 1 HmbSG 2 I 2 HmbSG 2 II 1 HmbSG 2 IV HmbSG 6 I HmbSG 6 II HmbSG 7 I 1 HmbSG 7 II HmbSG 5 RelKErzG 7 III HmbSG 7 IV HmbSG 39 I 1 HmbSG 29 I 2 HmbSG 33 I 1 HmbSG 37 I 1 HmbSG 37 I 3 HmbSG 37 III 3 HmbSG 113 I HmbSG 114 I II HmbSG 49 I 1 HmbSG 49 I 2 HmbSG 49 V 1 HmbSG Funfter Teil HmbSG 104 I 1 HmbSG 88 HmbSG GVBl 1949 257 GVBl 1966 257 a b Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12 Nov 1977 In VR eLibary 8 Januar 2019 abgerufen am 26 Juni 2021 Jurgen Fischer Das Walddorfer Gymnasium die Geschichte In Treffpunkt Volksdorf Juni 2010 abgerufen am 26 Juni 2021 GVBl 1997 97 119 II Nr 1 2 HbsSG Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr 33 S 322 18 Mai 2021 abgerufen am 26 Juni 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hamburgisches Schulgesetz amp oldid 237369308