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Das Gesetz uber die Schulen im Land Brandenburg auch Brandenburgisches Schulgesetz BbgSchulG regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Brandenburg BasisdatenTitel Gesetz uber die Schulen im Land BrandenburgKurztitel Brandenburgisches SchulgesetzAbkurzung BbgSchulGArt LandesgesetzGeltungsbereich BrandenburgErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeines Gesetzgebungsrecht der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GVBl 1996 102Ursprungliche Fassung vom 12 April 1996 2 Inkrafttreten am InkrafttretenLetzte Neufassung vom 2 August 2002 1 Letzte Anderung durch 18 Dezember 2018 3 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 August 2019 4 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Wesentliche Gesetzesinhalte 2 1 Geltungsbereich 2 2 Regelungszweck 2 3 Ziele von Bildung und Erziehung 2 4 Selbststandigkeit der Schulen 2 5 Schulpflicht 2 6 Meinungsfreiheit 2 7 Erziehungs und Ordnungsmassnahmen 2 8 Mitwirkung 2 9 Kosten 3 Geschichte 4 Weblinks 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Teil 1 Allgemeines 1 5 Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften Abschnitt 2 Auftrag der Schule Teil 2 Schulgestaltung 6 14 Abschnitt 1 Stellung der Schulen Abschnitt 2 Unterrichtsinhalte Stundentafeln Teil 3 Schulaufbau 15 35 Abschnitt 1 Schulstruktur Abschnitt 2 Primarstufe Abschnitt 3 Sekundarstufe I Abschnitt 4 Sekundarstufe II Abschnitt 5 Fachschule Abschnitt 6 Sonderpadagogische Forderung Abschnitt 7 Zweiter Bildungsweg Teil 4 Schulpflicht 36 43 Teil 5 Schulverhaltnis 44 66 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Aufnahme in die Schule Abschnitt 3 Leistungsbewertung Versetzung und Abschlusse Abschnitt 4 Erziehungs und Ordnungsmassnahmen Abschnitt 5 Datenschutz Teil 6 Schulpersonal 67 73 Teil 7 Mitwirkungsrechte in der Schule 74 98 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Eltern Abschnitt 3 Schulerinnen und Schuler Abschnitt 4 Lehrkrafte Abschnitt 5 Schulkonferenz Abschnitt 6 Oberstufenzentren Abschnitt 7 Erganzende Vorschriften Teil 8 Offentliche Schultragerschaft 99 107 Abschnitt 1 Schultragerschaft Abschnitt 2 Schulorganisation Abschnitt 3 Erganzende Vorschriften Teil 9 Finanzierung von Schulen in offentlicher Tragerschaft 108 116 Abschnitt 1 Schulkosten Abschnitt 2 Finanzielle Forderung Abschnitt 3 Erganzende Vorschriften Teil 10 Schulen in freier Tragerschaft 117 128 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Ersatzschulen Abschnitt 3 Erganzungsschulen Abschnitt 4 Erganzende Vorschriften Teil 11 Schulaufsicht 129 135 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Staatliche Schulbehorden Abschnitt 3 Einrichtung des Landes zur Weiterentwicklung der Schule Teil 12 Mitwirkungsrechte auf Kreis und Landesebene 136 139 Teil 13 Ubergangs und Schlussvorschriften 140 149 Abschnitt 1 Ubergangsvorschriften Abschnitt 2 SchlussvorschriftenWesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenGeltungsbereich Bearbeiten Das Gesetz gilt im Land Brandenburg fur alle Schulen in offentlicher Tragerschaft Es gilt auch fur Schulen in privater Tragerschaft jedoch nur wenn dies ausdrucklich bestimmt ist 5 Regelungszweck Bearbeiten Durch das Gesetz soll das Recht auf Bildung verwirklicht werden welches von Artikel 29 Abs 1 der Landesverfassung konstituiert wird 6 Ziele von Bildung und Erziehung Bearbeiten Das Ziel der Bildung und Erziehung soll Statte des Lernens Lebens und der Tatigkeit sein und die Schuler zur Achtung der Werteordnung des Grundgesetzes sowie der Landesverfassung erziehen 7 Hierbei soll das Erziehungsrecht der Eltern gewahrt 8 diverse Grundrechte der Schuler verteidigt 9 zu Offenheit und Toleranz beigetragen 10 und bestimmte Fahigkeiten gefordert werden 11 Selbststandigkeit der Schulen Bearbeiten Schulen sind bewegen sich im Rahmen des geltenden Rechts sind aber grundsatzlich selbststandig 12 Schulpflicht Bearbeiten Schulpflichtig ist wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewohnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs oder Arbeitsstatte hat 13 Es besteht Vollzeitschulpflicht 14 Die Pflicht eine Schule zu besuchen umfasst zehn Unterrichtsjahre 15 Meinungsfreiheit Bearbeiten Jeder Schuler geniesst Meinungsfreiheit in der Schule und im Unterricht 16 Dies umfasst auch das Recht nicht mit politischer Werbung konfrontiert zu werden 17 Erziehungs und Ordnungsmassnahmen Bearbeiten Erziehungsmassnahmen sind das vorrangige Mittel zum Schutz von Personen und Sachen Sie mussen sich immer unmittelbar auf Fehlverhalten in der Schule beziehen 18 Ordnungsmassnahmen sind dahingegen das letzte Mittel der Schule 19 Mitwirkung Bearbeiten Ziel der Mitwirkung ist es die Selbststandigkeit jeder Schule gemass 7 zu fordern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs und Erziehungsarbeit zu starken 20 Schuler Eltern und Lehrkrafte wirken an der Gestaltung des Schullebens mit 21 Gremien sind grundsatzlich in ihrer Arbeit frei 22 Kosten Bearbeiten Die Kosten fur die Schule hat der Schultrager oft eine Stadt Gemeinde oder ein Landkreis zu ubernehmen 23 Schulgeld wird nicht erhoben 24 Geschichte BearbeitenDas Land Brandenburg wurde am 6 Februar 1947 erstmals als Gliedstaat der DDR gegrundet 25 Die Artikel 58 bis 61 der Verfassung trafen wesentliche Regelungen zum Schulwesen Schon damals gab es ein Recht auf Bildung ein demokratisches Schulsystem und eine Schulpflicht Die allgemeine Schulpflicht wurde hierbei durch den Besuch der Grundschule erfullt eine Weiterbildung an einer weiterfuhrenden Schule war verpflichtend diese Pflicht endete mit Vollendung des 18 Lebensjahres Auch hier wurde kein Schulgeld erhoben Ziel war es die Schuler auf ein Leben in einer demokratischen Gesellschaft vorzubereiten Schon hier wurde eine Berufsfreiheit konstituiert Mit der Verwaltungsrechtsreform 1952 wurde das Land Brandenburg in Bezirke aufgelost 26 27 Es galt daher allein das Schulrecht der DDR weil die zugrundeliegende Landesverfassung wegfiel 28 1990 wurde das Land Brandenburg im Zuge der Wiedervereinigung neu gegrundet 29 Zunachst wurde 1991 per Gesetz festgestellt dass das Schulrecht der DDR fortgelten solle 1996 wurde daraufhin das erste eigene Landesschulgesetz verabschiedet 2002 kam es zur Neufassung 30 Seit dieser wurde das Schulgesetz 31 mal geandert 31 Weblinks BearbeitenAmtliche Fassung des BbgSchulG Anderungshistorie des Gesetzes Verfassung des Landes Brandenburg vom 6 Februar 1947 Verfassung des Landes Brandenburg aktuelle Fassung Siehe auch BearbeitenSchulrecht Schulwesen in BrandenburgEinzelnachweise Bearbeiten GVBl I 02 Nr 08 S 78 Abgerufen am 24 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de br2 sixcms media php 76 GVBl I 08 2002 pdf Detailseite Archivportal D Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 24 Juni 2021 abgerufen am 23 Juni 2021 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www archivportal d de Gesetz zur Anderung besoldungs und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2018 vom 18 Dezember 2018 GVBl I 18 Nr 35 Seite 15 Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de br2 sixcms media php 76 GVBl I 35 2018 pdf Art 5 III des Gesetzes zur Anderung besoldungs und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2018 vom 18 Dezember 2018 GVBl I 18 Nr 35 Seite 15 Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de br2 sixcms media php 76 GVBl I 35 2018 pdf 1 I II BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 3 I BbgSchulg Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 4 I des BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 4 II BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 4 III BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 4 IV BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 4 V VI Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 7 BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 36 I 1 BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 36 I BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 36 I BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 47 I BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 47 II BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 63 I BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 64 BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 2021 unter https bravors brandenburg de gesetze bbgschulg 74 I 1 BbgSchulG Abgerufen am 22 Juni 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24 Juni 2021 abgerufen am 23 Juni 2021 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www archivportal d de Gesetz uber die Schulen im Land Brandenburg Brandenburgisches Schulgesetz BbgSchulG Abgerufen am 23 Juni 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Brandenburgisches Schulgesetz amp oldid 237363459