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Das Niedersachsische Schulgesetz NSchG regelt die Grundlagen des Schulwesens im Land Niedersachsen BasisdatenTitel Niedersachsisches SchulgesetzAbkurzung NSchGArt LandesgesetzGeltungsbereich NiedersachsenErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeines Gesetzgebungsrecht der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GVBl 1974 289Ursprungliche Fassung vom 30 Mai 1974Inkrafttreten am InkrafttretenLetzte Neufassung vom 3 Marz 1998Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 1994Letzte Anderung durch 10 Dezember 2020Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Dezember 2020Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben 3 Wesentliche Gesetzesinhalte 3 1 Geltungsbereich 3 2 Bildungsauftrag der Schule 3 3 Eigenverantwortlichkeit der Schule 3 4 Mitwirkung 3 5 Recht auf Bildung 3 6 Erziehungs und Ordnungsmassnahmen 3 7 Schulpflicht 3 8 Schultrager 3 9 Religionsunterricht 4 Geschichte 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 31 Zweiter Teil Schulverfassung 32 49 Dritter Teil Lehrkrafte sowie ubrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 50 53 Vierter Teil Schulerinnen und Schuler 54 87 Erster Abschnitt Allgemeines 54 57 Zweiter Abschnitt Rechtsverhaltnis zur Schule 58 62 Dritter Abschnitt Schulpflicht 63 71 Vierter Abschnitt Schulervertretungen Schulergruppen Schulerzeitungen 72 87 Funfter Teil Elternvertretung 88 100 Erster Abschnitt Elternvertretung in der Schule 88 96 Zweiter Abschnitt Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen 97 99 Dritter Abschnitt Kosten 100 Sechster Teil Schultragerschaft 101 111 Siebenter Teil Aufbringung der Kosten 112 118 Achter Teil Staatliche Schulbehorden 119 123 Neunter Teil Religionsunterricht Unterricht Werte und Normen 124 128 Zehnter Teil Grundschulen fur Schulerinnen und Schuler des gleichen Bekenntnisses 129 138 Elfter Teil Schulen in freier Tragerschaft 168 175 Erster Abschnitt Zusammensetzung und Aufgaben 168 171 Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften 172 175 Dreizehnter Teil Ubergangs und Schlussvorschriften 176 197 Erster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang 176 177 Zweiter Abschnitt Ubergangsvorschriften 178 192 Dritter Abschnitt Anderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften Inkrafttreten 193 197 Verfassungsrechtliche Vorgaben BearbeitenDas Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht uber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen 3 Der Religionsunterricht ist in den offentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der Religionsgemeinschaften erteilt Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewahrleistet Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird Die Genehmigung ist zu versagen wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten wenn sie als Gemeinschaftsschule als Bekenntnis oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine offentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht 6 Vorschulen bleiben aufgehoben 1 Auch die Verfassung Niedersachsens legt in Artikel 4 in Ubereinstimmung mit der Bundesverfassung Grundsatze des Schulwesens fest Demnach hat jeder Mensch ein Recht auf Bildung 2 es besteht allerdings auch allgemeine Schulpflicht 3 Es wird ein konkreter Gesetzgebungsauftrag postuliert 4 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenGeltungsbereich Bearbeiten Im Gegensatz zu denen vieler anderer Bundeslander 5 6 7 8 9 gilt das Niedersachsische Schulgesetz fur alle Schule im Land Niedersachsen inklusive der Privatschulen 10 Bildungsauftrag der Schule BearbeitenDie Bildung soll den Grundsatzen des Grundgesetzes und der Landesverfassung entsprechen und die hier zu Grunde liegenden Werte vermitteln 11 Die Schulerinnen und Schuler sollen fahig werden die Grundrechte fur sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen die sich daraus ergebende staatsburgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen nach ethischen Grundsatzen zu handeln sowie religiose und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsatzen der Gerechtigkeit der Solidaritat und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten den Gedanken der Volkerverstandigung insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europaischen Volker zu erfassen und zu unterstutzen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben okonomische und okologische Zusammenhange zu erfassen fur die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben Konflikte vernunftgemass zu losen aber auch Konflikte zu ertragen sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen ihre Wahrnehmungs und Empfindungsmoglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmoglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten 12 Die Schuler sind zur Mitwirkung an der Erfullung des Bildungsauftrags verpflichtet 13 Im Rahmen dessen mussen sie regelmassig am Unterricht teilnehmen und die Leistungsnachweise erbringen 14 Eigenverantwortlichkeit der Schule Bearbeiten Die Schulen sind in der Planung Durchfuhrung und Auswertung des Unterrichts in der Erziehung sowie in ihrer Leitung Organisation und Verwaltung frei 15 Sie mussen sich ein Schulprogramm geben welches regelt wie der Bildungsauftrag erfullt werden soll 16 Mitwirkung Bearbeiten Es werden Vertretungen von Schulern 17 Eltern 18 und Lehrern 19 sowie gemeinsame Konferenzen 20 gebildet Recht auf Bildung Bearbeiten Das Land ist verpflichtet im Rahmen seiner Moglichkeiten das Schulwesen so zu fordern dass alle in Niedersachsen wohnenden Schulerinnen und Schuler ihr Recht auf Bildung verwirklichen konnen 21 Es besteht im Rahmen dessen Schulgeldfreiheit 22 Erziehungs und Ordnungsmassnahmen Bearbeiten Erziehungsmittel sind padagogische Einwirkungen Sie sind gegenuber einer Schulerin oder einem Schuler zulassig die oder der den Unterricht beeintrachtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat Sie konnen von einzelnen Lehrkraften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden Ordnungsmassnahmen sind zulassig wenn Schulerinnen oder Schuler ihre Pflichten grob verletzen insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstossen den Unterricht nachhaltig storen die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben 23 Schulpflicht Bearbeiten Jedermann mit Wohnsitz in Niedersachsen ist nach Massgabe des Gesetzes schulpflichtig 24 Die Schulpflicht endet zwolf Jahre nach ihrem Beginn 25 Der Verstoss gegen die Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit 26 sie kann ausserdem zwangsweise durchgesetzt werden 27 Schultrager Bearbeiten Fur Grundschulen ist der Schultrager die Gemeinde in deren Gebiet sich die Schule befindet fur alle anderen Schulen sind es die Landkreise bzw kreisfreien Stadte 28 Der Schultrager ist verpflichtet das erforderliche Angebot an Schulen bereitzuhalten 29 Dieser bestimmt ausserdem im Einvernehmen mit der Schule ihren Namen 30 Er tragt auch die Sachkosten der Schule 31 Religionsunterricht Bearbeiten Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach 32 Wer an diesem nicht teilnehmen mochte ist verpflichtet am Unterricht Werte und Normen teilzunehmen sofern die Schule diesen erteilt 33 Wenn ab der funften Klasse mindestens zwolf Schuler nicht am Religionsunterricht teilnehmen mochten muss die Schule dieses Fach einrichten 34 Geschichte BearbeitenAm 6 Juli 1938 wurde das Gesetz uber die Schulpflicht im Deutschen Reich verabschiedet 35 welches im Mai 1941 geandert wurde 36 1948 trat dann das Gesetz zur Anderung der Schulpflicht in Niedersachsen in Kraft 37 welches jedoch noch im selben Jahr abgeschafft wurde 38 Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24 Mai 1949 39 ging schliesslich die Gesetzgebungskompetenz fur das Schulwesen auf die Lander uber 40 Es galten in der Folgezeit diverse Gesetze welche die Verwaltung offentlicher Schulen 41 und das Recht des offentlichen Schulwesens 42 regelten Am 30 Mai 1974 wurde schliesslich das Niedersachsische Schulgesetz erlassen 43 Es wurde seitdem vier Mal 44 45 46 47 neugefasst zuletzt am 3 Marz 1998 47 Die aktuelle Fassung wurde 42 Mal geandert die letzte Anderung wurde am 10 Dezember 2020 verkundet und trat ruckwirkend ab dem 1 Dezember 2020 in Kraft 48 Siehe auch BearbeitenSchulrechtWeblinks BearbeitenAmtliche Fassung des NSchG Anderungshistorie des Gesetzes ab Neufassung am 3 Marz 1998 Verfassung des Landes Niedersachsen Sammlung der schulrechtlichen Vorschriften in Niedersachsen ab S 267 Einzelnachweise Bearbeiten Art 7 GG Art 4 I Verf ND Art 4 II Verf ND Art 4 IV Verf ND 1 I BbgSchulG 1 I 1 BremSchulG 111 I HmbSG 8 I SchoG 3 I SachsSchulG 1 I NSchG 2 I 2 NSchG 2 I 3 NSchG 58 I NSchG 58 II 1 NSchG 32 I 1 NSchG 32 II 1 2 NSchG 72 NSchG 88 NSchG 36 NSchG 38b NSchG 54 I 1 NSchG 54 II 1 NSchG 61 NSchG Auszug 63 I 1 NSchG 65 I NSchG 176 I NSchG 177 NSchG 102 I II NSchG 101 I NSchG 107 S 1 NSchG 113 I 1 NSchG Art 7 III 1 GG 128 I 1 NSchG 128 I 3 NSchG RGBl I 1938 799 RGBl I 1941 282 GVBl 1948 184 NLA HA Nds 50 Acc 2014 008 Nr 15 Gesetz zur Anderung der Sch Arcinsys Detailseite Abgerufen am 1 Juli 2021 Das Grundgesetz trat gem Art 145 Abs II mit dem Ablauf des Tages der Verkundung in Kraft Das Grundgesetz wurde am 23 Mai 1949 verkundet BGBl 1949 S 1 Art 70 I GG siehe Schulverwaltungsgesetz GVBl 1954 29 siehe Gesetz uber das offentliche Schulwesen in Niedersachsen GVBl 1954 89 GVBl 1974 289 GVBl 1975 255 GVBl 1980 425 GVBl 1993 383 a b GVBl 1998 137 GVBl 2020 496 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Niedersachsisches Schulgesetz amp oldid 237405088