www.wikidata.de-de.nina.az
Das Schulgesetz SchulG des Landes Rheinland Pfalz regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens BasisdatenTitel SchulgesetzAbkurzung SchulGArt LandesgesetzGeltungsbereich Rheinland PfalzErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeine Gesetzgebungskompetenz der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GVBl 2004 239Ursprungliche Fassung vom 6 November 1974 2 Inkrafttreten am 1 Januar 1975 3 Letzte Neufassung vom 30 Marz 2004 1 Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 2004 4 Letzte Anderung durch 17 Dezember 2020 5 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben 3 Wesentliche Gesetzesinhalte 3 1 Auftrag der Schule 3 2 Rechtsstellung der Schulen 3 3 Mitwirkung 3 4 Schulpflicht 3 5 Schulgeld 4 Geschichte 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Teil 1 Grundlagen 1 22 Abschnitt 1 Allgemeines 1 8 Abschnitt 2 Gliederung des Schulwesens 9 14a Abschnitt 3 Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund 15 19 Abschnitt 4 Schulversuche Padagogische Service Einrichtungen 20 21 Abschnitt 5 Offentliche Schulen und Schulen in freier Tragerschaft 22 Teil 2 Lehrkrafte Schulerinnen Schuler und Eltern 23 50 Abschnitt 1 Allgemeines 23 24 Abschnitt 2 Lehrkrafte Schulleiterinnen und Schulleiter 25 26 Abschnitt 3 Konferenzen 27 30 Abschnitt 4 Vertretungen fur Schulerinnen und Schuler Schulerzeitungen 31 36 Abschnitt 5 Mitwirkung der Eltern 37 47 Abschnitt 6 Schulausschuss 48 48a Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen 49 50 Teil 3 Ordnung des Schulbesuchs 51 67 Abschnitt 1 Schulverhaltnis 51 55 Abschnitt 2 Pflicht zum Schulbesuch 56 66 Abschnitt 3 Verarbeitung von Daten Statistische Erhebungen 67 Teil 4 Finanzielle Forderung 68 71 Teil 5 Schulunterhaltung und Schulverwaltung 72 95 Abschnitt 1 Allgemeines 72 73 Abschnitt 2 Staatliche Schulen 74 93 Unterabschnitt 1 Personal und Sachbedarf 74 85 Unterabschnitt 2 Schulbau 86 87 Unterabschnitt 3 Kommunale Schulverwaltung 88 90 Unterabschnitt 4 Schulorganisation 91 93 Abschnitt 3 aufgehoben 94 Abschnitt 4 Errichtung von Versuchsschulen 95 Teil 6 Schulaufsicht 96 98 Teil 7 Schlussbestimmungen 99 110 Verfassungsrechtliche Vorgaben BearbeitenDas Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht uber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen 3 Der Religionsunterricht ist in den offentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der Religionsgemeinschaften erteilt Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewahrleistet Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird Die Genehmigung ist zu versagen wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten wenn sie als Gemeinschaftsschule als Bekenntnis oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine offentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht 6 Vorschulen bleiben aufgehoben 6 Die Landesverfassung behandelt darauf aufbauend im dritten Abschnitt Bildung und Erziehung Demnach bildet das Erziehungsrecht der Eltern die Grundlage des Schulwesens 7 Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nachstenliebe Achtung und Duldsamkeit Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit zur Liebe zu Volk und Heimat zum Verantwortungsbewusstsein fur Natur und Umwelt zu sittlicher Haltung und beruflicher Tuchtigkeit und in freier demokratischer Gesinnung im Geiste der Volkerversohnung zu erziehen 8 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach 9 und kann nur nach Massgabe eines Gesetzes abgelehnt werden 10 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenAuftrag der Schule Bearbeiten In Erfullung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen zur Anerkennung ethischer Normen zur Gleichberechtigung von Frau und Mann zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen zur Achtung vor der Uberzeugung anderer zur Bereitschaft Ehrenamter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu ubernehmen zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Volkergemeinschaft Sie fuhrt zu selbstandigem Urteil zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel die freie Entfaltung der Personlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermoglichen Verantwortungsbewusstsein fur Natur Umwelt und die globalen Nachhaltigkeitsziele zu fordern sowie zur Erfullung der Aufgaben in Staat Gesellschaft und Beruf zu befahigen Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schulerinnen und Schulern mit Migrationshintergrund Im Bewusstsein der Belange der Schulerinnen und Schuler sowie der Lehrkrafte und Eltern mit Behinderungen wirken alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit 11 Die Sexualerziehung gehort ebenfalls zum Auftrag der Schule 12 das Verhaltnis zwischen Lehrer und Schuler soll von Vertrauen Achtung und Respekt gepragt sein 13 Rechtsstellung der Schulen Bearbeiten Schulen sind selbststandig in der Regelung ihrer Angelegenheiten 14 Dem Schulleiter konnen hierbei vom Dienstherren der Lehrkrafte dienst und arbeitsrechtliche Zustandigkeiten ubertragen werden 15 Ihre Finanzen regeln sie frei durch vom Schultrager zur Verfugung gestellte Mittel 16 Die Lehrer sind frei in ihrer Unterrichtsgestaltung 17 Mitwirkung Bearbeiten Es werden Gremien der Eltern 18 Lehrer 19 und Schuler 20 sowie gemeinsame 21 und uberregionale 22 23 Versammlungen gebildet Schulpflicht Bearbeiten Es besteht allgemeine Schulpflicht fur alle Menschen im entsprechenden Altern die ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt in Rheinland Pfalz haben 24 Die Schulpflicht dauert 12 Schuljahre 25 Wer die Schulpflicht verletzt kann der Schule zwangsweise zugefuhrt werden 26 der beharrliche Verstoss gegen die Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit 27 Schulgeld Bearbeiten Es besteht Schulgeldfreiheit 28 Geschichte Bearbeiten1952 wurde ein Gesetz uber die Berufsschulen im Land erlassen 29 1955 folgt das Volksschulgesetz 30 welches mehrfach geandert wurde und unter anderem die Mitwirkung der Eltern normierte 31 Noch im selben Jahr wurde ein Gesetz zur Schulpflicht erlassen 32 welches das Reichsschulpflichtgesetz abloste 1961 wurde die Schulgeldfreiheit normiert 33 1968 folgt ein Gesetz uber die offentlichen Grund Haupt und Sonderschulen 34 Erst 1974 wurde schliesslich das Schulgesetz erlassen 35 Bis zu seinem Neuerlass am 30 Marz 2004 wurde es insgesamt 22 mal geandert Seitdem gab es 20 Anderungsgesetze von denen das letzte am 17 Dezember 2020 36 verabschiedet wurde Siehe auch BearbeitenSchulrechtWeblinks BearbeitenSchulgesetz in der aktuellen Fassung Anderungshistorie seit 30 Marz 2004 Sammlung wichtiger schulrechtlicher Vorschriften in RLP ab S 349 Verfassung des Landes Rheinland PfalzEinzelnachweise Bearbeiten GVBl 2004 239 GVBl 1974 487 112 Landesgesetz uber die Schulen in Rheinland Pfalz GVBl 1974 487 110 I SchulG GVBl 2020 719 Art 7 GG Art 27 I Verf RLP Art 33 Verf RLP Art 34 S 1 Verf RLP Art 35 I Verf RLP 1 II SchulG 1 III 1 SchulG 1 V SchulG 23 I 1 SchulG 23 III 1 SchulG 24 IV 1 SchulG 25 I 1 SchulG 38 SchulG 28 SchulG 31ff SchulG 48 SchulG 35 SchulG 43 SchulG 56 I SchulG 7 SchulG 66 I SchulG 99 I Nr 1 SchulG 68 SchulG GVBl 1952 57 GVBl 1955 1 GVBl 1965 229 GVBl 1955 115 GVBl 1961 276 GVBl 1968 73 GVBl 1974 487 GVBl 2020 719 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schulgesetz Rheinland Pfalz amp oldid 237369387