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Das Schulgesetz SchulG regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Schleswig Holstein BasisdatenTitel Schleswig Holsteinisches SchulgesetzKurztitel SchulgesetzAbkurzung SchulGArt LandesgesetzGeltungsbereich Schleswig HolsteinErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeine Gesetzgebungskompetenz der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GVOBl Schl H S 39 276Ursprungliche Fassung vom 2 August 1978 2 Inkrafttreten am 1 August 1978Letzte Neufassung vom 24 Januar 2007 1 Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 2007Letzte Anderung durch 25 Februar 2021Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2021 3 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben 3 Wesentliche Gesetzesinhalte 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung der Schule 4 Geschichte 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Erster Teil Auftrag und Gliederung des Schulwesens 1 10 Abschnitt I Einleitende Vorschriften 1 3 Abschnitt II Auftrag der Schule 4 7 Abschnitt III Gliederung des Schulwesens 8 10 Zweiter Teil Besuch offentlicher Schulen 11 32 Abschnitt I Schulverhaltnis 11 19 Abschnitt II Schulpflicht 20 24 Abschnitt III Erganzende Bestimmungen 25 29 Abschnitt IV Datenschutz im Schulwesen 30 32 Dritter Teil Lehrkrafte an offentlichen Schulen 33 40 Abschnitt I Schulleiterinnen und Schulleiter 33 36 Abschnitt II Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter 37 40 Vierter Teil Offentliche allgemein bildende Schulen und Forderzentren 41 87 Abschnitt I Schularten 41 46a Abschnitt II Tragerschaft 47 61 Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 47 52 Unterabschnitt 2 Schultrager 53 56 Unterabschnitt 3 Errichtung von Schulen 3 57 61 Abschnitt III Mitwirkung der Lehrkrafte Eltern Schulerinnen und Schuler 62 87 Unterabschnitt 1 Konferenzen 62 68 Unterabschnitt 2 Elternvertretungen 69 78 Unterabschnitt 3 Schulervertretungen Schulerzeitungen Schulergruppen 79 87 Funfter Teil Offentliche berufsbildende Schulen 88 110 Abschnitt I Schularten 88 93 Abschnitt II Tragerschaft 94 96 Abschnitt III Mitwirkung der Lehrkrafte Eltern Schulerinnen und Schuler 97 99 Abschnitt IV Regionale Berufsbildungszentren RBZ 100 110 Sechster Teil Schullastenausgleich und Schulerbeforderung 111 114 Siebenter Teil Schulen in freier Tragerschaft 115 124 Abschnitt I Errichtung von Schulen in freier Tragerschaft 115 118 Abschnitt II Zuschusse an Ersatzschulen 119 123a Abschnitt III Zuschusse an Ersatzschulen der danischen Minderheit Achter Teil Aufsicht des Landes uber das Schulwesen 125 135 Abschnitt I Aufgaben der Schulaufsichtsbehorden unterstutzende Stellen 125 128 Abschnitt II Organisation der Schulaufsichtsbehorden 129 131 Abschnitt III Schulpsychologischer Dienst 132 133 Abschnitt IV Institut fur Qualitatsentwicklung Landesschulbeirat 134 135 Neunter Teil Ubergangs und Schlussbestimmungen 136 151 Verfassungsrechtliche Vorgaben BearbeitenDas Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht uber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen 3 Der Religionsunterricht ist in den offentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der Religionsgemeinschaften erteilt Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewahrleistet Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird Die Genehmigung ist zu versagen wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten wenn sie als Gemeinschaftsschule als Bekenntnis oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine offentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht 6 Vorschulen bleiben aufgehoben 4 Die Landesverfassung trifft erganzend dazu in Artikel 12 Festlegungen zum Schulwesen Es wird eine allgemeine Schulpflicht konstituiert 5 die Schuler in Schulen werden nicht nach Religion oder Bekenntnis getrennt 6 die danische Minderheit wird besonders geschutzt 7 der Unterricht der friesischen und niederdeutschen Sprache wird gefordert 8 Es wird ausserdem ein Gesetzgebungsauftrag formuliert 9 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenGeltungsbereich Bearbeiten Das Gesetz gilt fur alle offentlichen Schulen 10 fur Privatschulen gilt es nur wenn dies ausdrucklich bestimmt wurde 11 Stellung der Schule Bearbeiten Schulen sind selbststandig in der Erfullung ihres Auftrages und der Verwaltung ihrer Angelegenheiten 12 Hierfur mussen sich die Bildungseinrichtungen ein Programm geben welches festlegt welches padagogische Konzept verfolgt werden soll und wie das Schulleben gestaltet ist 13 Hierbei konnen offentliche Schulen auf Grundlage von im Einzelfall oder generell erteilten Vollmachten Rechtshandlungen fur das Land oder den Schultrager vornehmen 14 Geschichte BearbeitenDas heutige Land Schleswig Holstein gehorte zum Freistaat Preussen 15 welcher wiederum ein Gliedstaat des Deutschen Reichs war 16 In Preussen wurde 1930 ein Gesetz uber das Schulgeld verabschiedet 17 Dieses legte fest dass das Schulgeld ein Drittel der Kosten die ein Schuler durchschnittlich verursacht nicht ubersteigen durfte An offentlichen hoheren Schulen musste Schulgeld erhoben werden 18 1938 trat dann das Reichsschulpflichtgesetz in Kraft welches die Schulpflicht im Deutschen Reich regelte 19 Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 ging die Gesetzgebungskompetenz fur das Schulrecht auf die Lander uber 20 21 Am 23 August 1946 wurde das Schleswig Holstein als deutsches Land gegrundet 22 1948 verabschiedete der Landtag ein Gesetz welches dem Land eine Schulrechtsreform auftrug 23 Drei Jahre spater wurde schliesslich ein Schulgeldfreiheitsgesetz erlassen wodurch das Preussische Gesetz uber das Schulgeld ausser Kraft trat 24 Im Jahr 1955 wurde schliesslich die Schulpflicht gesetzlich normiert 25 Am 2 August 1978 wurde das heutige Schulgesetz verabschiedet 26 Bis zur ersten Neufassung 1990 27 erfolgten sieben Anderungen 28 In dieser am 1 August in Kraft getretenen Fassung gab es unter anderem Anderungen Bildungs und Erziehungszielen welche sich in Richtung Gleichberechtigung und Umwelterziehung weiterentwickelten 29 Ferner wurde die Moglichkeit geschaffen behinderte Kinder zusammen mit nicht behinderten Kindern zu beschulen Gesamtschulen wurden eingefuhrt 29 Daruber hinaus erweiterte der Normgeber die Mitwirkungsrecht der Schuler Eltern und Lehrkrafte fuhrte den Datenschutz in das Gesetz ein und schaffte Beitrage der Eltern an der Schulbuchbeschaffung ab 29 Bis zum Neuerlass am 24 Januar 2007 30 wurde das Gesetz 34 mal geandert 31 Am 24 Januar 2007 kam es dann zu einer Neufassung welche die Grundlage des heute geltenden Rechts bildete 32 Diese galt ab dem 9 Februar 2007 32 Es kam im Folgenden zu 33 weiteren Anderungen von denen die letzte am 1 Januar 2021 in Kraft trat 33 Siehe auch BearbeitenSchulrecht Verfassung des Landes Schleswig HolsteinWeblinks BearbeitenAmtliche Gesetzesfassung Anderungshistorie des Gesetzes Verfassung des Landes Schleswig Holstein Sammlung der schulrechtlichen Vorschriften in Schleswig Holstein ab S 475 Einzelnachweise Bearbeiten GVBl 2007 39 GVBl 1978 255 Das Gesetz trat ruckwirkend in Kraft Siehe GVBl 2021 201 Art 7 GG Art 12 I Verf SH Art 12 III Verf SH Art 12 V 1 Verf SH Art 12 VI Verf SH Art 12 VII Verf SH 1 I SchulG 1 II SchulG 3 I 1 SchulG 3 I 2 SchulG 3 II SchulG Provinz Schleswig Holstein In Deutsche Schutzgebiete de 23 Januar 2017 abgerufen am 15 Juli 2021 Sabine Kaufmann Deutsche Geschichte Preussen planet wissen de abgerufen am 15 Juli 2021 Preuss GS 1930 202 Gesetz uber das Schulgeld an den offentlichen hoheren Schulen Schulgeldgesetz vom 18 Juli 1930 Deutsche Digitale Bibliothek Abgerufen am 15 Juli 2021 RGBl I 1938 799 Die Lander haben die allgemeine Gesetzgebungskompetenz solange das Grundgesetz dem Bund keine Kompetenz zugewiesen hat Vgl Art 70 I GG Das GG schweigt jedoch zum Schulbereich sodass die Lander gesetzgebungsbefugt sind siehe Artikel Kulturhoheit Reichsrecht Fortgeltung Rechtslexikon Abgerufen am 15 Juli 2021 Janine Kuhl Schleswig Holstein Von der Provinz zum Bundesland In NDR 6 Juli 2021 abgerufen am 15 Juli 2021 GVOBl 1948 40 GVOBl 1951 78 GVOBl 1955 169 GVBl 1978 255 GVBl 1990 451 GVBl 1979 492 GVBl 1981 220 GVBl 1982 146 GVBl 1982 308 GVBl 1983 410 GVBl 1983 458 GVBl 1990 279 a b c Schulgesetz Abgerufen am 15 Juli 2021 GVBl 2007 39 siehe hierzu Sammlung der schulrechtlichen Vorschriften in Schleswig Holstein ab S 475 Erste Anderung GVBl 1990 615 Letzte Anderung GVBl 2006 309 a b GVOBl 2007 39 Das Gesetz trat ruckwirkend in Kraft Siehe GVBl 2021 201 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schulgesetz Schleswig Holstein amp oldid 237404914