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Das Schulgesetz fur Baden Wurttemberg SchG regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Baden Wurttemberg BasisdatenTitel Schulgesetz fur Baden WurttembergKurztitel Schulgesetz BW nicht amtlich Abkurzung SchGArt LandesgesetzGeltungsbereich Baden WurttembergErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeine Gesetzgebungskompetenz der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GBl 1983 S 397Erlassen am 1 August 1983Inkrafttreten am 1 August 1983Letzte Anderung durch 19 Marz 2020Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2020Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Wesentliche Gesetzesinhalte 2 1 Erziehungs und Bildungsauftrag der Schule 2 1 1 Wertegrundlagen fur die Erziehung 2 1 2 Anspruch auf eine der Begabung entsprechende Erziehung 2 1 3 Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus 2 2 Unterrichtsfacher und Gegenstande 2 3 Verwaltungsakte 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Schulgesetz fur Baden Wurttemberg gliedert sich wie folgt 1 1 Teil Das Schulwesen 1 22 A Auftrag der Schule 1 B Geltungsbereich 2 C Gliederung des Schulwesens 3 15 D Schulverbund 16 18 E Erganzung und Weiterentwicklung des Schulwesens 19 22 2 Teil Die Schule 23 26 3 Teil Errichtung und Unterhaltung von Schulen 27 31 4 Teil Schulaufsicht 32 37 5 Teil Lehrkrafte Schulleitung Lehrerkonferenzen Schulkonferenz ortliche Schulverwaltung 38 54 A Lehrkrafte Schulleitung 38 43 B Lehrerkonferenz Schulkonferenz 44 47 C Ortliche Schulverwaltung 48 54 6 Teil Mitwirkung der Eltern und der fur die Berufserziehung der Schuler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule Schulermitverantwortung Landesschulbeirat 55 71 A Klassenpflegschaft Elternbeirate 55 61 B Schulermitverantwortung 62 70 Landesschulbeirat 71 7 Teil Schuler 72 92 A Schulpflicht 72 B Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule 73 76 C Pflicht zum Besuch der Berufsschule 77 81 D Besondere Regelungen fur Schuler mit Anspruch auf ein sonderpadagogisches Bildungsangebot 82 84a E Sonstige Vorschriften 85 92 8 Teil Schulgeld und Lernmittelfreiheit Erziehungsbeihilfen 93 95 9 Teil Religionsunterricht 96 100 10 Teil Ethikunterricht Geschlechtserziehung 100 a 100 b 11 Teil Staatliche sonderpadagogische Bildungs und Beratungszentren mit Internat und sonderpadagogische Bildungs und Beratungszentren mit Internat in freier Tragerschaft 101 106 12 Teil Schlussvorschriften 107 118 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenErziehungs und Bildungsauftrag der Schule Bearbeiten Wertegrundlagen fur die Erziehung Bearbeiten In 1 des Schulgesetzes wird festgelegt dass die Erziehung auf Grundlage christlich abendlandischer Werte erfolgen soll Des Weiteren soll zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung erzogen werden 2 2 Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs und Bildungsauftrag zu verwirklichen Uber die Vermittlung von Wissen Fahigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten die Schuler in Verantwortung vor Gott im Geiste christlicher Nachstenliebe zur Menschlichkeit und Friedensliebe in der Liebe zu Volk und Heimat zur Achtung der Wurde und der Uberzeugung anderer zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewahrung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Personlichkeit und Begabung zu fordern zur Anerkennung der Wert und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu erziehen die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschliesst wobei jedoch die freiheitlich demokratische Grundordnung wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert nicht in Frage gestellt werden darf auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmassigen staatsburgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils und Entscheidungsfahigkeit zu vermitteln auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten 1 Schulgesetz fur Baden Wurttemberg Anspruch auf eine der Begabung entsprechende Erziehung Bearbeiten Die Bildungschancen eines jungen Menschen sollen unabhangig von den wirtschaftlichen Moglichkeiten seiner Eltern sein Diese Forderung wird zum Beispiel durch die Lernmittelfreiheit 94 und die Schulgeldfreiheit 93 erfullt 3 1 Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden Wurttemberg gesetzten Ordnung insbesondere daraus dass jeder junge Mensch ohne Rucksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss 1 Schulgesetz fur Baden Wurttemberg Die Entscheidung welche Schulart ein Schuler nach der Grundschule besuchen kann wurde bis zum Jahr 2012 im Rahmen der Grundschulempfehlung von der Schule getroffen Seit 2012 liegt die Entscheidung uber die kunftige Schullaufbahn des Kindes in der Verantwortung der Eltern Es wird nur noch eine nicht verbindliche Grundschulempfehlung erstellt ein Beratungsverfahren ist auf Wunsch der Eltern moglich 4 1 Uber alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten Volljahrige Schuler entscheiden selbst 88 Schulgesetz fur Baden Wurttemberg Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus Bearbeiten Eltern und Schule sollen zur Erfullung ihres gemeinsamen Erziehungs und Bildungsauftrages zusammenarbeiten 3 Dies geschieht zum Beispiel durch Klassenpflegschaft Elternvertretungen und die Schulkonferenz Die Einzelheiten dazu werden in 55 61 geregelt 1 Die Eltern haben das Recht und die Pflicht an der schulischen Erziehung mitzuwirken Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule fur die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungstrager Schule und Elternhaus unterstutzen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft 55 Schulgesetz fur Baden Wurttemberg Unterrichtsfacher und Gegenstande Bearbeiten Religions und Ethikunterricht Fur Schuler die keinen Religionsunterricht besuchen ist das Fach Ethik verpflichtend 100 a 5 Familien und Geschlechtserziehung Familien und Geschlechtserziehung gehort zum Erziehungs und Bildungsauftrag der Schule und wird facherubergreifend durchgefuhrt 100b 6 Verwaltungsakte Bearbeiten Nach 23 Abs 3 darf eine Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen und gilt somit als Sonderbehorde Verwaltungsakte greifen schwerwiegend in die Grundrechte eines Schulers ein wie z B Erziehungs und Ordnungsmassnahmen Entscheidung uber Nichtversetzung Entlassung eines Schulers oder Noten im Abgangszeugnis 7 Gegen einen Verwaltungsakt kann seitens der Eltern bzw Schuler ein Widerspruch eingelegt werden der zu einem Widerspruchsverfahren fuhrt Weblinks BearbeitenSchulgesetz fur Baden WurttembergEinzelnachweise Bearbeiten a b Schulgesetz fur Baden Wurttemberg SchG in der Fassung vom 1 August 1983 gultig ab 09 04 2004 1 April 2004 abgerufen am 12 April 2019 Bernhard Gayer und Stefan Reip Schul und Beamtenrecht fur die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden Wurttemberg Europa Lehrmittel Nourney Vollmer Haan Gruiten 2012 ISBN 978 3 8085 7954 1 S 15 a b Bernhard Gayer und Stefan Reip Schul und Beamtenrecht fur die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden Wurttemberg Europa Lehrmittel Nourney Vollmer Haan Gruiten 2012 ISBN 978 3 8085 7954 1 S 16 Sudwest Presse Schulwechsel Landtag schafft Empfehlung ab Memento vom 16 Februar 2012 im Internet Archive 100a SchG 100b SchG Bernhard Gayer und Stefan Reip Schul und Beamtenrecht fur die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden Wurttemberg Europa Lehrmittel Nourney Vollmer Haan Gruiten 2012 ISBN 978 3 8085 7954 1 S 24 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schulgesetz fur Baden Wurttemberg amp oldid 237363391