www.wikidata.de-de.nina.az
Das Schulgesetz des Landes Sachsen Anhalt SchulG LSA regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Sachsen Anhalt BasisdatenTitel Schulgesetz des Landes Sachsen AnhaltAbkurzung SchulG LSAArt LandesgesetzGeltungsbereich Sachsen AnhaltErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeine Gesetzgebungskompetenz der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GVBl 2018 244Ursprungliche Fassung vom 11 Juli 1991Inkrafttreten am InkrafttretenLetzte Neufassung vom 9 August 2018Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 2018Letzte Anderung durch 24 Marz 2020Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben 3 Wesentliche Gesetzesinhalte 3 1 Auftrag der Schule 3 2 Stellung der Schule 3 3 Mitwirkung 3 4 Schulpflicht 3 5 Kosten 4 Geschichte 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 23 Erster Abschnitt Erziehungs und Bildungsauftrag Geltungsbereich 1 2 Zweiter Abschnitt Gliederung des Schulwesens 3 13 Dritter Abschnitt Schulen in freier Tragerschaft 14 18g Vierter Abschnitt Religionsunterricht Ethikunterricht 19 21 Funfter Abschnitt Schulentwicklungsplanung Schuljahr und Ferien 22 23 Zweiter Teil Schulverfassung 24 29 Dritter Teil Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 30 32 Vierter Teil Schulerinnen und Schuler 33 35 Funfter Teil Schulpflicht 36 44a Sechster Teil Schulervertretung 45 54 Erster Abschnitt Schulervertretung in der Schule 45 49 Zweiter Abschnitt Schulervertretung in Gemeinden und Landkreisen 50 54 Siebter Teil Elternvertretung 55 63 Erster Abschnitt Elternvertretung in der Schule 55 59 Zweiter Abschnitt Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen 60 62 Dritter Abschnitt Finanzierung der Elternvertretungen 63 Achter Teil Schultragerschaft 64 68 Neunter Teil Aufbringung der Kosten 69 74a Zehnter Teil Vertretungen bei der obersten Schulbehorde und Landesschulbeirat 75 81 Erster Abschnitt Zusammensetzungen und Aufgaben 75 78 Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften 79 81 Elfter Teil Staatliche Schulbehorden 82 83 Zwolfter Teil Ubergangs und SchlussvorschriftenVerfassungsrechtliche Vorgaben BearbeitenDas Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht uber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen 3 Der Religionsunterricht ist in den offentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der Religionsgemeinschaften erteilt Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewahrleistet Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird Die Genehmigung ist zu versagen wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten wenn sie als Gemeinschaftsschule als Bekenntnis oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine offentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht 6 Vorschulen bleiben aufgehoben 1 Auch die Verfassung Sachsen Anhalts legt in den Artikeln 25 bis 29 Grundsatze des Schulwesens fest Demnach besteht Schulpflicht 2 jeder Mensch hat ausserdem ein Recht auf Bildung 3 Hierzu wird ein konkreter Gesetzgebungsauftrag formuliert 4 Die offentliche Gewalt ist verpflichtet ausreichend Schulen vorzuhalten 5 sie darf Schulgeld nicht erheben 6 Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Tragerschaft wird gewahrleistet 7 Das Land wacht uber das gesamte Schulwesen 8 Schuler Eltern und Lehrer haben ein Recht auf Mitwirkung 9 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenAuftrag der Schule Bearbeiten Die Schule hat einen allgemeinen Bildungs und Erziehungsauftrag 10 welcher sich durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes bestimmt 11 Hierbei gelten erganzend zu den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes 12 zahlreiche spezielle Diskriminierungsverbote 13 So ist beispielsweise eine Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht Herkunft Behinderung sexueller Identitat oder sozialer Lage unzulassig Die Schuler sollen hierbei zur Achtung der Menschenwurde Anerkennung ethischer Werte der Toleranz gegenuber anderen Religionen und zur Wahrung des Friedens erzogen werden 14 Sie sollen Verantwortung im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung ubernehmen 15 und Fahigkeiten sowie Kenntnisse vermittelt bekommen um eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fordern 16 Ferner werden sie in Medienkompetenz gelehrt und sollen Informationen individuell in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken gepragten Informationsgesellschaft beurteilen konnen 17 Die Verantwortung fur ihre Umwelt soll ihnen verdeutlicht werden 18 Stellung der Schule Bearbeiten Schulen sind grundsatzlich selbststandig und handeln in eigener Verantwortung 19 Sie mussen sich ein Schulprogramm geben welches festlegt wie sie ihren Auftrag erfullen mochten 20 Mitwirkung Bearbeiten Es werden Gremien der Eltern 21 Lehrer 22 und Schuler 23 sowie gemeinsame 24 und uberregionale 25 Gremien gebildet Schulpflicht Bearbeiten Es besteht allgemeine Schulpflicht 26 welche zwolf Jahre nach ihrem Beginn endet 27 Hierbei mussen im Rahmen der Vollzeitschulpflicht zunachst neun Jahre lang eine Grundschule und die Sekundarstufe I besucht werden 28 Im Anschluss konnen dann entweder eine Berufsschule oder eine weiterfuhrende Schule besucht werden 29 Der Verstoss gegen die Schulpflicht wird als Ordnungswidrigkeit geahndet 30 Sie kann mit Zwang durchgesetzt werden 31 Kosten Bearbeiten Die Personalkosten werden vom Land getragen 32 die Sachkosten vom Schultrager 33 Geschichte BearbeitenDas Land Sachsen Anhalt wurde am 10 Januar 1947 erstmals als Gliedstaat der DDR gegrundet Die Artikel 85 bis 88 der Verfassung trafen wesentliche Regelungen zum Schulwesen Schon damals gab es ein Recht auf Bildung ein demokratisches Schulsystem und eine Schulpflicht Die allgemeine Schulpflicht wurde hierbei durch den Besuch der Grundschule erfullt eine Weiterbildung an einer weiterfuhrenden Schule war verpflichtend diese Pflicht endete mit Vollendung des 18 Lebensjahres Auch hier wurde kein Schulgeld erhoben Mit der Verwaltungsrechtsreform 1952 wurde das Land in Bezirke aufgelost 34 35 Es galt daher allein das Schulrecht der DDR weil die zugrundeliegende Landesverfassung wegfiel 36 1990 wurde das Land Sachsen Anhalt im Zuge der Wiedervereinigung neu gegrundet 37 Am 16 Juli 1992 verabschiedet der Landtag die dritte demokratische Verfassung Ostdeutschlands Schon am 11 Juli 1991 und somit noch vor der Verfassung wurde das Schulreformgesetz als Vorschaltgesetz verabschiedet 38 Dieses trug dem Gesetzgeber die Reform des Schulrechts auf Am 30 Juni 1993 wurde es als Schulgesetz fur das Land Sachsen Anhalt neugefasst Die letzte Neufassung stammt vom 9 August 2018 die letzte Anderung vom 16 Januar 2020 Diese gilt ruckwirkend ab Neujahr 2020 Siehe auch BearbeitenSchulrechtWeblinks Bearbeitenamtliche Gesetzesfassung Verfassung vom 16 Juli 1992 Verfassung vom 10 Januar 1947 Sammlung schulrechtlicher Vorschriften in Sachsen Anhalt ab S 436 Geschichte des Landes Sachsen AnhaltEinzelnachweise Bearbeiten Art 7 GG Art 25 I Verf LSA Art 25 II Verf LSA Art 25 III Verf LSA Art 26 I Verf LSA Art 26 IV Verf LSA Art 28 I 1 Verf LSA Art 29 I Verf LSA Art 29 II Verf LSA Vgl Uberschrift des 1 SchulG LSA 1 I 1 SchulG LSA Vgl Art 3 GG 1 I 2 SchulG LSA 1 II 1 SchulG LSA 1 II 2 SchulG LSA 1 II 3 SchulG LSA 1 II 4 SchulG LSA 1 II 7 SchulG LSA Vgl 24 SchulG LSA 24 IV SchulG LSA 55 SchulG LSA 29 II SchulG 45 SchulG LSA 29 I SchulG LSA 52 SchulG LSA 35 I SchulG LSA 40 I SchulG LSA 40 II SchulG LSA 40 III SchulG LSA 84 I 1 SchulG LSA 44a II SchulG LSA 69 SchulG LSA 70 I SchulG LSA Verwaltungsreformen und Kollektivierung der Landwirtschaft in der jungen DDR 23 Juli 2015 abgerufen am 23 Juni 2021 1952 Neugliederung der DDR Zeitstrahl Zeitklicks Abgerufen am 23 Juni 2021 Gesetz Nr 46 des Alliieren Kontrollrats in Deutschland Auflosung des Staates Preussen 1947 Abgerufen am 23 Juni 2021 Markisches Medienhaus Brandenburg Auch das Bundesland entstand am 3 Oktober 1990 2 Oktober 2019 abgerufen am 23 Juni 2021 GVBl 1991 165Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schulgesetz des Landes Sachsen Anhalt amp oldid 237404965