www.wikidata.de-de.nina.az
Das Bremische Schulgesetz BremSchulG regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Bremen BasisdatenTitel Bremisches SchulgesetzAbkurzung BremSchulGArt LandesgesetzGeltungsbereich BremenErlassen aufgrund von Art 70 Abs 1 GG Art 26 ff BremLVRechtsmaterie SchulrechtUrsprungliche Fassung vom 31 Marz 1949 Brem GBl S 59 Inkrafttreten am Letzte Neufassung vom 28 Juni 2005Letzte Anderung durch Art 4 G vom 14 Dezember 2021 Brem GBl S 913 917 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 November 2022Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gesetzesstruktur 3 Wesentliche Gesetzesinhalte 3 1 Geltungsbereich 3 2 Auftrag der Schule 3 3 Religion und Ethik 3 4 Eigenstandigkeit der Schule 3 5 Sexualkundeunterricht 3 6 Recht auf Bildung 3 7 Ordnungsmassnahmen 3 8 Schulpflicht 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie bremische Burgerschaft verabschiedete am 31 Marz 1949 das erste Schulgesetz Bremens 1 2 Am 27 Juli 1990 trat ein neues Schulgesetz in Kraft 3 Knapp 25 Jahre spater erfolgte am 28 Juni 2005 eine Neufassung welche am 31 Dezember 2005 in Kraft trat Seitdem kam es zu weiteren Anderungen von denen die letzte am 14 Dezember 2021 beschlossen wurde und am 1 November 2022 in Kraft trat Gesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Teil 1 Geltungsbereich Begriffsbestimmungen 1 2 Teil 2 Die Schule 3 33 Kapitel 1 Auftrag der Schule 3 12 Kapitel 2 Schulstruktur 13 33 Abschnitt 1 Allgemeines 13 17 Abschnitt 2 Allgemeinbildende Schulen 18 21 Abschnitt 3 Besondere Organisationsformen 22 24 Abschnitt 4 Berufsbildende Schulen 25 33 Teil 3 Die Schulerin und der Schuler 34 58 Kapitel 1 Rechte der Schulerin und des Schulers 34 51 Kapitel 2 Allgemeine Schulpflicht 52 58 Teil 4 Rechte und Pflichten des schulischen Personals der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden 59 62 Teil 5 Gemeinsame Bestimmungen 63 Teil 6 Zwangsmassnahmen Bussgeld und Strafvorschriften 64 67 Teil 7 Ubergangs und Schlussbestimmungen 68 73 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenGeltungsbereich Bearbeiten Das Gesetz gilt fur alle offentlichen Schulen in Bremen und Bremerhaven 4 Es gilt nicht fur Hochschulen Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung Schulen der offentlichen Verwaltung und Schulen fur Gesundheitsfachberufe 5 Fur Privatschulen gelten nur gewisse Vorschriften des Gesetzes 6 Auftrag der Schule Bearbeiten Der Schule obliegt ein Bildungs und Erziehungsauftrag 7 Dieser hat vor allem zum Ziel die Schuler zu einem auf der Achtung der Menschenwurde sozialer Gerechtigkeit politischer Verantwortung Meinungstoleranz und Frieden sowie Volkerverstandigung aufbauendem Gesellschaftsbild zu erziehen 8 Sie sollen ausserdem auf das Berufsleben vorbereitet 9 zu eigenem Denken Achtung der Wahrheit und Mut sowie dazu gebildet werden das als richtig erkannte zu tun 10 Sie sollen zur Teilnahme am kulturellen Leben befahigt werden 11 und ein Verantwortungsbewusstsein fur Natur und Umwelt entwickeln 12 Die Schule ist verpflichtet sich selbst und das Schulwesen fortzuentwickeln 13 das Zusammenwirken aller Beteiligten im Schulbetrieb fordern 14 und sich zu einer inklusiven Schule auszubauen 15 Schulen verwirklichen insofern das Recht auf Bildung 16 welches die Landesverfassung normiert 17 Die Schule ist so zu gestalten dass eine wirkungsvolle Forderung die Schulerinnen und Schuler zu uberlegtem personlichen beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befahigt Grundlage hierfur sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und methoden dem Ziel gerecht werden Schulerinnen und Schuler zur Selbsttatigkeit zu erziehen 18 Paragraph 5 Absatz 3 listet verschiedene Bildungs und Erziehungsziele auf Religion und Ethik Bearbeiten Es wird Unterricht in biblischer Geschichte erteilt 19 Wer an diesem Fach nicht teilnehmen will muss ein vom zustandigen Bildungssenator festzulegendes Unterrichtsfach belegen 20 Eigenstandigkeit der Schule Bearbeiten Die Schule ist in ihrer Unterrichtsgestaltung und der Verwendung ihrer Gelder eigenstandig Sie wird von den Schulbehorden unterstutzt 21 Sexualkundeunterricht Bearbeiten Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin fur Kinder und Bildung zu unterrichten Die Erziehungsberechtigten sind uber Ziel Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren Sexualerziehung wird facherubergreifend durchgefuhrt Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identitat entgegenzuwirken 22 Recht auf Bildung Bearbeiten Mit Beginn der Schulpflicht hat jeder Schuler auch ein Recht auf Bildung 23 Der Bildungsanspruch geht verloren wenn nach Ende der Schulpflicht der Schuler selbstverschuldet nicht am Unterricht teilnimmt oder teilnehmen kann 24 Ordnungsmassnahmen Bearbeiten Wenn das Verhalten des Schulers dies erfordert konnen Ordnungsmassnahmen ergriffen werden zu denen unter anderem der Verweis die Versetzung an eine andere Schule oder in eine andere Klasse der Ausschluss vom Unterricht oder der Ausschluss von z B Klassenfahrten gehort 25 Der Betroffene ist vor Verhangung der Massnahme zu horen 26 Schulpflicht Bearbeiten Art 30 Absatz 1 der Landesverfassung normiert eine allgemeine Vorschrift Der zweite Absatz gibt einen konkreten Gesetzgebungsauftrag welcher durch das zweite Kapitel des zweiten Teils des Schulgesetzes verwirklicht wurde Die Schulpflicht dauert zwolf Jahre 27 sie endet auch mit Ende des Schuljahres in dem der Schuler volljahrig wird oder nach einer einjahrigen beruflichen Bildung 28 Wer einen Schulpflichtigen ganzlich oder beharrlich der Schulpflicht entzieht macht sich strafbar 29 Wer als Schulpflichtiger seine Schulpflicht verletzt handelt ordnungswidrig 30 Siehe auch BearbeitenSchulrechtWeblinks BearbeitenBremisches Schulgesetz BremSchulG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Juni 2005 Brem GBl 2005 S 260 388 398 zuletzt Inhaltsverzeichnis geandert 72a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14 Dezember 2021 Brem GBl S 913 917 Bremisches Schulgesetz BremSchulG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Juni 2005 Anderungshistorie Einzelnachweise Bearbeiten Auszug aus der Rede von Bildungsenatorin Renate Jurgens Pieper zur 1 Lesung des Schul und Schulverwaltungsgesetzes in der Bremischen Burgerschaft am 27 Mai 2009 Es gilt das gesprochene Wort Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 28 Juni 2021 abgerufen am 28 Juni 2021 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www begabungslotse de GBl 1949 59 Brem GBl S 223 223 a 1 1 I 1 BremSchulG 1 I 2 BremSchulG 1 II BremSchulG 3 I BremSchulG Art 26 Nr 1 Landesverfassung Art 26 Nr 2 Landesverfassung Art 26 Nr 3 Landesverfassung Art 26 Nr 4 Landesverfassung Art 26 Nr 5 Landesverfassung 3 II BremSchulG 3 III BremSchulG 3 IV BremSchulG 4 I BremSchulG Art 27 I Landesverfassung 4 IV BremSchulG 7 I BremSchulG 7 II BremSchulG 9 BremSchulG 11 BremSchulG 34 I BremSchulG 34 V BremSchulG 47 I BremSchulG 47 IV BremSchulG 54 I BremSchulG 5 54 III BremSchulG 66 I BremSchulG 65 I Nr 1 BremSchulG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bremisches Schulgesetz amp oldid 237369297