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Das Thuringer Schulgesetz vom 6 August 1993 regelt das Schulrecht und Schulwesen in Thuringen BasisdatenTitel Thuringer SchulgesetzAbkurzung ThurSchulGArt LandesgesetzGeltungsbereich ThuringenErlassen aufgrund von Art 70 I GG Allgemeines Gesetzgebungsrecht der LanderRechtsmaterie SchulrechtFundstellennachweis GVBl 1993 445Ursprungliche Fassung vom 6 August 1993 2 Inkrafttreten am 1 August 1993Letzte Neufassung vom 30 04 2003 1 Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 2003Letzte Anderung durch 5 Mai 2021 3 Inkrafttreten derletzten Anderung 31 Juli 2021Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz bestimmt unter anderem das Recht auf schulische Bildung 1 das Recht auf freie Meinungsausserung der Schuler 26 die Mitwirkung der Schuler 28 und das Recht der Eltern auf Information und Beratung 31 und auf Mitwirkung 32 Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben 3 Wesentliche Gesetzesinhalte 3 1 Recht auf Bildung 3 2 Auftrag der Schule 3 3 Schultragerschaft und Stellung der Schulen 3 4 Schulgeld 3 5 Schulpflicht 3 6 Mitwirkung 3 7 Religion und Ethik 3 8 Sexual und Gesundheitserziehung 4 Geschichte 5 Weblinks 6 Siehe auch 7 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Erster Abschnitt Grundsatze des Schulwesens 1 16 Zweiter Abschnitt Schulpflicht 17 24 Dritter Abschnitt Schulverhaltnis Schuler und Eltern 24a 32 Vierter Abschnitt Personal und Konferenzen 33 37 Funfter Abschnitt Schulkonferenz Landesschulbeirat 38 39 Sechster Abschnitt Schulaufsicht Institut fur Lehrerfortbildung Lehrplanentwicklung und Medien eigenverantwortliche Schule Schulnetzplanung und Medienzentren 40 42 Siebter Abschnitt Lehrplane Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte 43 50 Achter Abschnitt Padagogische Massnahmen und Ordnungsmassnahmen 51 52 Neunter Abschnitt Beratungsdienste Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fallen 53 55a Zehnter Abschnitt Erganzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz 56 58 Elfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten Ubergangs und Schlussbestimmungen 59 63 Verfassungsrechtliche Vorgaben BearbeitenDas Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht uber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen 3 Der Religionsunterricht ist in den offentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der Religionsgemeinschaften erteilt Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewahrleistet Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird Die Genehmigung ist zu versagen wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten wenn sie als Gemeinschaftsschule als Bekenntnis oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine offentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht 6 Vorschulen bleiben aufgehoben 4 Die Landesverfassung trifft im Dritten Abschnitt Festlegungen zum Bildungswesen Demnach hat jeder ein Recht auf Bildung 5 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe selbstandiges Denken und Handeln Achtung vor der Wurde des Menschen und Toleranz gegenuber der Uberzeugung anderer Anerkennung der Demokratie und Freiheit den Willen zu sozialer Gerechtigkeit die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und Volker und die Verantwortung fur die naturlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fordern 6 Es besteht Schulpflicht 7 Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach 8 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenRecht auf Bildung Bearbeiten Jeder junge Mensch hat nach Massgabe des Schulgesetzes ein Recht auf Bildung welche diskriminierungsfrei zu sein hat 9 Auftrag der Schule Bearbeiten Der Bildungs und Erziehungsauftrag der Schule in Thuringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten wie sie im Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thuringen niedergelegt sind 10 Ziel der Bildung ist es insbesondere die Schuler zu einem offenen Weltbild zu erziehen welches das menschliche Leben achtet die Verantwortung des Einzelnen fur die Gemeinschaft anerkennt ein gewaltfreies und friedliches Zusammenleben anerkennt und verantwortungsvoll mit Umwelt und Natur umgeht 11 Es soll auch die Verbundenheit mit Thuringen und Deutschland als Heimat gefordert und eine Offenheit gegenuber Europa gefordert werden auch die Verantwortung fur alle Menschen auf der Welt ist Bildungsziel 12 Die Schuler sollen gerecht solidarisch und offen sein und andere Geschlechter nicht diskriminieren 13 Wesentliche Ziele der Schule sind aber auch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen die Entwicklung von Fahigkeiten und Fertigkeiten die Vorbereitung auf das Berufsleben die Befahigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten selbst bestimmten und kritischen Umgang mit Medien die Erziehung zur Aufgeschlossenheit fur Kultur und Wissenschaft sowie die Achtung vor den religiosen und weltanschaulichen Uberzeugungen anderer 14 Schultragerschaft und Stellung der Schulen Bearbeiten Die staatlichen Schulen sind nicht rechtsfahige Anstalten des offentlichen Rechts 15 Der Schultrager hat Sorge dafur zu tragen dass ein ausreichendes Angebot an Schulgebauden besteht 16 Der Schultrager legt im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Vorschlag der Schulkonferenz den Namen der Schule fest 17 Schulgeld Bearbeiten An staatlichen Schulen besteht Schulgeldfreiheit 18 Schulpflicht Bearbeiten Grundsatzlich ist jeder mit Wohnsitz oder gewohnlichem Aufenthalt in Thuringen schulpflichtig 19 Die Schulpflicht ist zweigeteilt und besteht aus der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht 20 Die Vollzeitschulpflicht beginnt fur alle Kinder die am 1 August eines Jahres sechs Jahre alt sind am 1 August desselben Jahres 21 Sie dauert zehn Jahre hierbei kommt es auf die tatsachlich besuchten Schuljahre an 22 Spatestens mit Ende des Schuljahres in dem der Schuler volljahrig wird endet die Vollzeitschulpflicht 23 Es beginnt dann die Berufsschulpflicht 24 Wer ohne berechtigten Grund die Schulpflicht verletzt kann zwangsweise der Schule zugefuhrt werden 25 Das Fernbleiben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar 26 welche mit Geldbusse bis zu 1500 Euro sanktioniert wird 27 Mitwirkung Bearbeiten Es werden Gremien der Eltern 28 Lehrer 29 und Schuler 30 sowie gemeinsame 31 und uberschulische 32 Konferenzen gebildet Religion und Ethik Bearbeiten Religionsunterricht und Ethikunterricht sind in den staatlichen Schulen ordentliche Lehrfacher 33 Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt muss am Ethikunterricht teilnehmen 34 Sexual und Gesundheitserziehung BearbeitenDie Schule unterstutzt die Gesundheitsforderung 35 weshalb das Rauchen auf dem Schulgelande untersagt ist 36 Durch die Sexualerziehung die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehort sollen die Schuler sich altersgemass mit den biologischen ethischen religiosen kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezugen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein fur eine personliche Intimsphare und fur partnerschaftliches gewaltfreies Verhalten in personlichen Beziehungen entwickeln und fordern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft Ehe und Familie vermitteln Bei der Sexualerziehung ist Zuruckhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenuber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden 37 Geschichte Bearbeiten nbsp Teile dieses Artikels scheinen seit 31 Juli 2021 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend 1920 wurde das Land Thuringen erstmals als Zusammenschluss sieben kleinerer Staaten gegrundet Hauptstadt war Weimar Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Besatzung Ostdeutschlands durch Sowjetische Besetzungsmacht wurde das Land 1949 ein Land der DDR Im Zuge dessen wird Erfurt Landeshauptstadt Mit der Verwaltungsrechtsreform 1952 wurde Thuringen in Bezirke aufgelost 38 39 Es galt von dort an das Schulrecht der DDR Nachdem die Herrschaft der SED mit dem Mauerfall 1989 endete erliess die Volkskammer am 22 Juli 1990 ein Gesetz welches die Grundung Thuringens vorsah 40 Am 3 Oktober 1990 dem heutigen Nationalfeiertag trat der Einigungsvertrag in Kraft mit dem die Deutsche Wiedervereinigung vollzogen wurde 41 Am 14 Oktober 1990 wahlte die Bevolkerung daraufhin den Landtag 40 welcher am 25 Oktober 1993 die Landesverfassung verabschiedete Jedoch wurde schon 1991 ein vorlaufiges Bildungsgesetz verabschiedet welches am 6 August 1993 durch das Thuringer Schulgesetz ersetzt wurde Dieses wurde bis zu seiner Neufassung am 30 April 2003 insgesamt vier Mal geandert Seitdem gab es zwolf weitere Anderungsgesetze von denen das letzte am 31 Juli 2021 in Kraft treten wird Weblinks BearbeitenThuringer Schulgesetz Anderungshistorie des Gesetzes Sammlung wichtiger schulrechtlicher Vorschriften in Thuringen ab S 518 TU Dresden Ursprungliche Fassung des ThurSchulG mit Vorwort Geschichte Thuringens Verfassung ThuringensSiehe auch BearbeitenGeschichte Thuringens SchulrechtEinzelnachweise Bearbeiten GVBl 2003 238 GVBl 1993 445 GVBl 2021 215 Art 7 GG Art 20 VerfTh Art 22 I VerfTh Art 3 I VerfTh Art 25 I VerfTh 1 I 1 ThurSchulG 2 I 1 ThurSchulG 2 I 2 ThurSchulG 2 I 3 ThurSchulG 2 I 5 ThurSchulG 2 I 4 ThurSchulG 13 I 2 ThurSchulG 13 II 1 ThurSchulG 13 IX ThurSchulG 16 S 1 ThurSchulG 17 I 1 ThurSchulG 17 II ThurSchulG 18 I ThurSchulG 19 I 1 2 ThurSchulG 19 I 3 ThurSchulG 21 ThurSchulG 24 I ThurSchulG 59 I Nr 1 ThurSchulG 59 II ThurSchulG 32 ThurSchulG 37 ThurSchulG 3 28 ThurSchulG 38 ThurSchulG 39 ThurSchulG 46 I 1 ThurSchulG 46 V ThurSchulG 47 I 1 ThurSchulG 47 II 1 ThurSchulG 47 IV ThurSchulG Verwaltungsreformen und Kollektivierung der Landwirtschaft in der jungen DDR 23 Juli 2015 abgerufen am 7 Juli 2021 1952 Neugliederung der DDR Zeitstrahl Zeitklicks Abgerufen am 7 Juli 2021 a b Landesverfassung Abgerufen am 7 Juli 2021 Stiftung Deutsches Historisches Museum Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Gerade auf LeMO gesehen LeMO Kapitel Deutsche Einheit Abgerufen am 7 Juli 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Thuringer Schulgesetz amp oldid 237369476