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Das Bayerische Gesetz uber das Erziehungs und Unterrichtswesen abgekurzt BayEUG regelt nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszustandigkeit bei den Bundeslandern liegt auf der Grundlage der Art 128 137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht fur die offentlichen und privaten Schulen in Bayern Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen schulvorbereitenden Einrichtungen fur Kinder mit sonderpadagogischem Forderbedarf die es so in der Form bisher in keinem anderen Bundesland gab 1 BasisdatenTitel Bayerisches Gesetz uber das Erziehungs und UnterrichtswesenKurztitel Erziehungs und Unterrichts wesen gesetz nicht amtlich Fruherer Titel Gesetz uber das Erziehungs und UnterrichtswesenAbkurzung BayEUGArt LandesgesetzGeltungsbereich Freistaat BayernErlassen aufgrund von Allgemeines Gesetzgebungsrecht der Lander Art 70 I GG Rechtsmaterie Verwaltungsrecht SchulrechtFundstellennachweis BayRS 2230 1 1 KUrsprungliche Fassung vom 9 Marz 1960 GVBl S 19 Inkrafttreten am 1 April 1960Neubekanntmachung vom 31 Mai 2000 GVBl S 414 ber S 632 Letzte Neufassung vom 10 September 1982 GVBl S 743 Inkrafttreten derNeufassung am uberw 1 Januar 1983Letzte Anderung durch 1 G vom 24 Juli 2023 GVBl S 443 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 August 2023Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesstruktur 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben 3 Wesentliche Gesetzesinhalte 3 1 Bildungs und Erziehungsauftrag 3 2 Aufgaben der Schule 3 3 Schulpflicht 3 4 Religionsunterricht 3 5 Sexualerziehung 3 6 Mitwirkung 3 7 Erziehungs Ordnungs und Sicherungsmassnahmen 4 Geschichte 5 Weblinks 6 Literatur 7 EinzelnachweiseGesetzesstruktur BearbeitenDas Gesetz ist wie folgt strukturiert Erster Teil Grundlagen Art 1 5a Zweiter Teil Die offentlichen Schulen Art 6 89 Abschnitt I Gliederung des Schulwesens Art 6 Abschnitt II Schularten und Mittlerer Schulabschluss Art 7 25 Abschnitt III Errichtung und Auflosung von offentlichen Schulen Schulveranstaltungen Zusammenarbeit kooperatives Lernen Art 26 34 a Allgemeine Grundsatze Art 26 31 b Besondere Regelungen fur Pflichtschulen Art 32 34 Abschnitt IV Schulpflicht Pflichtschulen Sprengelpflicht Gastschulverhaltnisse Wahl des schulischen Bildungswegs Art 35 44 Abschnitt V Inhalte des Unterrichts Art 45 48 Abschnitt VI Grundsatze des Schulbetriebs Art 49 55 Abschnitt VII Schulerinnen und Schuler Art 56 Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter Lehrerkonferenz Lehrkrafte und sonstiges Personal Art 57 61 Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens Art 62 73 a Schulermitverantwortung Art 62 63 b Elternvertretung Art 64 68 c Schulforum Art 69 d Berufsschulbeirat Art 70 72 e Landesschulbeirat Art 73 Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte Schule und Arbeitgeber Art 74 77 Abschnitt XI Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit Art 78 80 Abschnitt XII Schulversuche MODUS Schulen Art 81 83 Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung Verarbeitung personenbezogener Daten Art 84 85a Abschnitt XIV Erziehungs Ordnungs und Sicherungsmassnahmen Art 86 88a Abschnitt XV Schulordnung Art 89 Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen Art 90 105 Abschnitt I Private Schulen Schulen in freier Tragerschaft Art 90 104 a Aufgabe Art 90 b Ersatzschulen Art 91 101 c Erganzungsschulen Art 102 104 Abschnitt II Lehrgange und Privatunterricht Art 105 Vierter Teil Schulerheime Art 106 110 Funfter Teil Schulaufsicht Schulverwaltung Art 111 117 Sechster Teil Massnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht Ordnungswidrigkeiten Art 118 119 Siebter Teil Staatsinstitute und Studienkollegs Art 120 121 Achter Teil Ubergangs und Schlussbestimmungen Art 122 125 Verfassungsrechtliche Vorgaben Bearbeiten nbsp Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland nbsp Wilhelm Hoegner 1930 oder fruher gilt als Vater der Bayerischen Verfassung 2 3 4 Das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates 2 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht uber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen 3 Der Religionsunterricht ist in den offentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der Religionsgemeinschaften erteilt Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden Religionsunterricht zu erteilen 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewahrleistet Private Schulen als Ersatz fur offentliche Schulen bedurfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkrafte nicht hinter den offentlichen Schulen zuruckstehen und eine Sonderung der Schuler nach den Besitzverhaltnissen der Eltern nicht gefordert wird Die Genehmigung ist zu versagen wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkrafte nicht genugend gesichert ist 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes padagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigten wenn sie als Gemeinschaftsschule als Bekenntnis oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine offentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht 6 Vorschulen bleiben aufgehoben 5 Auch die bayerische Verfassung trifft in den Artikeln 128 bis 137 grundlegende Regelungen zum Schulwesen Demnach hat jeder Bewohner Bayerns ein Recht auf Bildung gemass seiner Fahigkeiten 6 Es besteht ferner allgemeine Schulpflicht 7 und Schulgeldfreiheit 8 1 Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Konnen vermitteln sondern auch Herz und Charakter bilden 2 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott Achtung vor religioser Uberzeugung und vor der Wurde des Menschen Selbstbeherrschung Verantwortungsgefuhl und Verantwortungsfreudigkeit Hilfsbereitschaft Aufgeschlossenheit fur alles Wahre Gute und Schone und Verantwortungsbewusstsein fur Natur und Umwelt 3 Die Schuler sind im Geiste der Demokratie in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Volkerversohnung zu erziehen 4 Die Madchen und Buben sind ausserdem in der Sauglingspflege Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen 9 Die Religionsfreiheit aller Schuler ist zu achten 10 Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach 11 welches belegt werden muss Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljahrigen Schulers ist dieser stattdessen uber die allgemein anerkannten Grundsatze der Sittlichkeit zu unterrichten 12 Wesentliche Gesetzesinhalte BearbeitenBildungs und Erziehungsauftrag Bearbeiten Der Schule kommt ein Auftrag zu die Schuler zu bilden und zu erziehen Dieser deckt sich im Wesentlichen mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag 13 Aufgaben der Schule BearbeitenDie Schule erschliesst den Schulern die Lerninhalte und macht sie mit neuem vertraut 14 zu den Aufgaben gehort ausserdem der inklusive Unterricht 15 Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fahigkeiten zu entwickeln zu selbstandigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befahigen zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit zu Toleranz friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen zur Anerkennung kultureller und religioser Werte zu erziehen Kenntnisse von Geschichte Kultur Tradition und Brauchtum unter besonderer Berucksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken zur Forderung des europaischen Bewusstseins beizutragen im Geist der Volkerverstandigung zu erziehen und die Integrationsbemuhungen von Migrantinnen und Migranten sowie die interkulturelle Kompetenz aller Schulerinnen und Schuler zu unterstutzen die Bereitschaft zum Einsatz fur den freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und aussen zu fordern die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mannern zu fordern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken die Schulerinnen und Schuler zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie Staat und Gesellschaft zu befahigen insbesondere Buben und junge Manner zu ermutigen ihre kunftige Vaterrolle verantwortlich anzunehmen sowie Familien und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten in der Berufswahl zu unterstutzen und dabei insbesondere Madchen und Frauen zu ermutigen ihr Berufsspektrum zu erweitern Verantwortungsbewusstsein fur die Umwelt und Verstandnis fur die Zusammenhange nachhaltiger Entwicklung gesunder Ernahrung und verantwortungsvoller landwirtschaftlicher Erzeugung zu wecken 16 Schulpflicht Bearbeiten Der Schulpflicht unterliegt wer die altersmassigen Voraussetzungen hierfur hat und in Bayern wohnt oder dort seinen gewohnlichen Aufenthalt hat 17 Die Schulpflicht dauert 12 Jahre 18 und gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht 19 Die Vollzeitschulpflicht dauert 9 Jahre wird also in der Regel mit dem Hauptschulabschluss beendet 20 Danach beginnt die Berufsschulpflicht sofern keine andere Schule besucht wird 21 Diese muss nicht von Schulern abgeleistet werden welche bereits den MSA erworben haben 22 Wer der Schule fernbleibt kann dieser mit Zwang zugefuhrt werden 23 und begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit 24 Religionsunterricht Bearbeiten Das Schulgesetz regelt hier im Wesentlichen das gleich wie die Landesverfassung 13 Der Unterricht uber die anerkannten Grundsatze der Sittlichkeit erfolgt in Form von Ethikunterricht 25 Sexualerziehung Bearbeiten Die Sexualerziehung gehort zu den Aufgaben der Schule 26 Ihr vorrangiges Ziel ist die Forderung von Ehe und Familie 27 Der Unterricht kann uber mehrere Facher verteilt stattfinden 28 die Eltern sind uber Ziel Inhalt und Form rechtzeitig zu informieren 29 Mitwirkung Bearbeiten Es werden Konferenzen der Lehrer 30 Eltern 31 und Schuler 32 sowie gemeinsame Versammlungen 33 gebildet Erziehungs Ordnungs und Sicherungsmassnahmen Bearbeiten Zur Sicherung des Bildungs und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen konnen Erziehungsmassnahmen gegenuber Schulerinnen und Schulern getroffen werden Dazu zahlt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schulerin oder des Schulers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft 34 Soweit andere Erziehungsmassnahmen nicht ausreichen konnen Ordnungs und Sicherungsmassnahmen ergriffen werden 35 Die korperliche Zuchtigung ist unzulassig 36 Bei nicht anders abwendbarer Gefahr durfen Schuler vom Schulbesuch vorlaufig ausgeschlossen werden 37 Geschichte BearbeitenDas Gesetz wurde am 9 Marz 1960 erlassen 38 In der Folge kam es zu einer Neufassung am 10 September 1982 39 und drei Neubekanntmachungen 40 41 42 von denen die letzte am 31 Mai 2000 beschlossen wurde 42 Weblinks BearbeitenAmtliche Fassung des BayEUG Bayerische Verfassung Sammlung der wichtigsten schulrechtlichen Vorschriften in Bayern samt Anderungen ab Seite 54 Literatur BearbeitenBayEUG J Maiss Verlag 16 Auflage Munchen 2014 ISBN 978 3 941948 34 1Einzelnachweise Bearbeiten Das Bremer Schulgesetz von 2018 enthalt zum Beispiel in 35 Absatz 1 den Begriff Sonderpadagogische Forderung Vater der Bayerischen Verfassung Bayerischer Rundfunk abgerufen am 19 September 2015 Der Vater der bayerischen Verfassung Ein Baumeister des modernen Bayern Ein Leben im Kampf fur die Gerechtigkeit SPD Bayern abgerufen am 19 September 2015 Wilhelm Hoegner 1887 1980 Memento des Originals vom 30 Juli 2021 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www ns dokuzentrum muenchen de NS Dokumentationszentrum Munchen abgerufen am 8 August 2017 Art 7 GG Art 128 I BayVerf Art 129 I BayVerf Art 129 II BayVerf Art 131 BayVerf Art 136 I BayVerf Art 136 II 1 BayVerf Art 137 II BayVerf a b siehe Abschnitt Verfassungsrechtliche Vorgaben Art 2 III BayEUG Art 2 II BayEUG Art 2 I BayEUGr Art 35 I 1 BayEUG Art 35 II BayEUG Art 35 III BayEUG Art 37 III BayEUG Art 39 I BayEUG Art 39 III 1 Nr 5 BayEUG Art 118 I BayEUG Art 119 I 4 BayEUG Art 47 I BayEUG i V m Art 137 II BayVerf Art 48 I 1 BayEUG Art 48 I 2 BayEUG Art 48 I 3 BayEUG Art 48 III BayEUG Art 58 BayEUG Art 64 BayEUG Art 62 BayEUG Art 69 BayEUG So genanntes Nachsitzen Art 86 I BayEUG Auszug Art 86 III 1 BayEUG Art 87 I BayEUG GVBl 1960 19 GVBl 1982 743 GVBl 1988 61 GVBl 1994 689 a b GVBl 2000 414Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Schulrecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt 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