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Apostasie im Islam im Arabischen Ridda arabisch ردة oder Irtidad ارتداد genannt bezeichnet den Abfall vom Islam Der Abtrunnige selbst wird Murtadd مرتد genannt Auf Grundlage von Hadithen und Idschmaʿ ist die Apostasie islamrechtlich mit der Todesstrafe zu ahnden obwohl der Koran selbst keine Strafe im Diesseits vorsieht 1 Hinrichtung der marokkanischen Judin und angeblichen Apostatin Sol Hatschuel Gemalde von Alfred Dehodencq c1861 In Landern deren staatliche Rechtsordnung sich an der Scharia orientiert die aber keine islamischen Gerichtshofe mehr haben kann der bekundete Abfall vom islamischen Glauben zivilrechtliche Erbrecht Eherecht und strafrechtliche Konsequenzen haben Inhaltsverzeichnis 1 Ridda als historisches Phanomen 2 Apostasie im Koran und in der Koranexegese 3 Beurteilung im klassisch islamischen Recht 3 1 Hadith und Jurisprudenz 3 2 Aufforderung zur Reue Istitaba 3 3 Takfir und Meidung 3 4 Straffreiheit in bestimmten Fallen 3 5 Arten der Apostasie 4 Rechtslage in der Gegenwart 4 1 Afghanistan 4 2 Agypten 4 3 Urteil des Fatwa Ausschusses der Azhar uber die Totung von Apostaten 4 4 Indonesien 4 5 Irak 4 6 Iran 4 7 Libyen 4 8 Malaysia 4 9 Marokko 4 10 Pakistan 4 11 Sudan 5 Soziale Auswirkungen und Kritik 6 Abweichende Meinungen 6 1 Modifizierte Meinungen 6 2 Ablehnende Positionen 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseRidda als historisches Phanomen Bearbeiten nbsp Schauplatz der Ridda KriegeIn den arabischen Werken die sich mit der fruhislamischen Geschichte befassen bezeichnet Ridda die Aufstandsbewegung der arabischen Stamme nach dem Tod des Propheten Mohammed die mit der Verweigerung der Zakat Zahlungen an den ersten Kalifen Abu Bakr und dem Auftreten falscher Propheten z B Musailima verbunden war Die abgefallenen Stamme wurden daraufhin in den sogenannten Ridda Kriegen gezwungen den Islam anzunehmen Fur die grosse Bedeutung der Ridda spricht die Tatsache dass muslimische Historiographen des 8 Jahrhunderts die mundlichen Uberlieferungen uber diese Ereignisse in eigenstandigen Ridda Buchern kutub al ridda zusammenstellten Wie der britische Orientalist Bernard Lewis vermerkt orientierten sich die meisten spateren Abhandlungen zum rechtlichen Umgang mit Apostaten an diesen Kriegen und an den Massnahmen und Entscheidungen die in diesem Zusammenhang von seiten der muslimischen Autoritaten getroffen wurden Daruber hinaus dienten sie als Modell oder Paradigma fur den Umgang mit Herrschern oder Gruppen die man als Abtrunnige betrachtete 2 Apostasie im Koran und in der Koranexegese BearbeitenDie Apostasie findet im Koran mehrfach Erwahnung Gemass Uberlieferungen der Koranexegese uber die Grunde der Offenbarung asbab an nuzul betreffen diese Verse sowohl Einzelpersonen als Gruppen die zur Zeit Mohammeds vom Islam abgefallen sind Die entsprechenden Verse heben dabei stets die gottliche Strafe fur den Glaubensabfall die der Apostat im Jenseits zu erwarten hat hervor Wahrscheinlich schon in der spat mekkanischen Periode der Prophetie 3 oder erst in Medina 4 ist folgender Vers entstanden Diejenigen die an Gott nicht glauben nachdem sie glaubig waren nein diejenigen die frei und ungezwungen dem Unglauben in sich Raum geben uber die kommt Gottes Zorn w Zorn von Gott und sie haben dereinst eine gewaltige Strafe zu erwarten Sure 16 Vers 106 Ubersetzung Rudi Paret Gegen Abtrunnige die sowohl den wahren Glauben als auch Mohammeds Prophetie infrage stellen ist die folgende Koranstelle gerichtet Wie sollte Gott Leute rechtleiten die unglaubig geworden sind nachdem sie glaubig waren und nachdem sie bezeugt haben dass der Gesandte Gottes und seine Botschaft wahr ist und nachdem sie die klaren Beweise erhalten haben Ihr Lohn besteht darin dass der Fluch Gottes und der Engel und der Menschen insgesamt auf ihnen liegt Sure 3 Vers 86 91 Ubersetzung Rudi Paret Der beruhmte Koranexeget at Tabari interpretiert die letzten Worte mit der ewigen Dauer der Strafe im Jenseits 5 Anschliessend heisst es an der Koranstelle Sie werden zum Hollenfeuer verdammt um ewig darin zu weilen ohne dass ihnen Straferleichterung oder Aufschub gewahrt wird ausgenommen diejenigen die danach umkehren und sich bessern Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben Diejenigen aber die unglaubig geworden sind nachdem sie glaubig waren und hierauf dem Unglauben immer mehr verfallen deren verspatete Busse wird nicht angenommen werden Das sind die die endgultig irregehen Die Koranexegese interpretiert die obigen Verse einerseits dahingehend dass sie ursprunglich gegen die Juden von denen bereits in den Versen davor die Rede ist 6 oder wie al Hasan al Basri gegen die Schriftbesitzer schlechthin wie darauf der ibaditische Exeget Hud ibn Muhakkam 7 hinweist gerichtet sind Andererseits deutet man die Stelle auch als Beschreibung derjenigen die in der medinensischen Zeit der Prophetie vom Islam abgefallen sind 8 Die in diesem Vers und auch an anderen Stellen des Korans z B Sure 9 Vers 74 ausgesprochene Mahnung zur reuigen Umkehr 9 wortlich diejenigen die Reue zeigen bzw wenn sie sich nun bekehren erhalt in der islamischen Jurisprudenz ihre rechtsrelevante Bedeutung siehe unten Diese Auslegung des Versteiles Wie sollte Gott Leute rechtleiten die unglaubig geworden sind nachdem sie glaubig waren verbindet die Traditionsliteratur auch mit einem naher nicht benannten Mitglied der Al Ansar der nach seinem Abfallen vom Islam reumutig zu Mohammed zuruckkehren wollte Die Frage ob seine Reue akzeptiert werde soll der Prophet mit der Offenbarung des Verses mit dem Schluss Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben beantwortet haben 10 Die Episode wird von den Traditionariern in den Hadith Kapiteln uber Reue des Apostaten mit Hinweis auf den obigen Koranvers mehrfach aktualisiert 11 Ein auf Mohammed zuruckgefuhrter Spruch lasst allerdings darauf schliessen dass die im Koran empfohlene Reue und Umkehr die Bestrafung im Jenseits nicht abwenden konne Gott nimmt keine Tat von einem Polytheisten an der ihm nach seiner Annahme des Islam einen anderen Gott beistellt solange er sich von den Polytheisten nicht trennt und sich den Muslimen anschliesst 12 Die Androhung der ewigen Hollenstrafe mit der Moglichkeit zur Umkehr zum Islam vor dem Tod ist das Grundmotiv bei der mehrfachen Erwahnung der Apostaten im Koran sie wird aber mit einer Bestrafung im Diesseits nicht verbunden Diejenigen die sich vom Islam abbringen lassen sterben vielmehr als Unglaubige deren Werke sind im Diesseits und im Jenseits hinfallig Sie werden Insassen des Hollenfeuers sein und ewig darin weilen Sure 2 Vers 217 Taten und Werke von Unglaubigen sind bereits im Diesseits gehaltlos und nichtig 13 Die Insassen des Hollenfeuers beschreibt at Tabari als diejenigen die vom Islam abgefallen sind und im Zustand ihres Unglaubens sprich als Unglaubige gestorben sind 14 Eine diesseitige Strafe wird in der Exegese weder aus diesem noch aus anderen Koranversen abgeleitet 15 Diese Auslegung der Koranstelle ist auch bei az Zamachschari 1144 in seinem von der islamischen Orthodoxie geschatzten Kommentar dokumentiert Durch den Religionsabfall werden die Werke im Diesseits erst dann nichtig wenn der Tod im Zustand der Apostasie erfolgt Fachr ad Din ar Razi 1209 vertritt dieselbe Ansicht und zitiert in seiner Exegese von Sure 2 217 noch Sure 5 5 als inhaltliche Parallele Und wer den rechten Glauben leugnet w wer an den Glauben nicht glaubt dessen Werk ist hinfallig Und im Jenseits gehort er zu denen die letzten Endes den Schaden haben Der fragliche Vers so der andalusische Koranexeget al Qurtubi wird sogar als Warnung an die Muslime verstanden damit sie am Islam festhalten 16 Fruhere Taten des Apostaten sind folglich erst dann nicht hinfallig wenn er vor seinem Tod seinen Weg in den Islam wiederfindet seine vor der Apostasie vollbrachte Pilgerfahrt ist dann so asch Schafii ritualrechtlich weiterhin gultig und anerkannt Nach der Lehre von Malik ibn Anas hat der fruhere Apostat die Pilgerfahrt dagegen zu wiederholen da seine fruheren Taten durch seinen Abfall gemass Koranvers nichtig ungultig geworden sind 17 Der hanafitische Jurist as Sarachsi 1090 18 ist in seinem Rechtskompendium bestrebt Sure 48 Vers 16 offenbart im Zusammenhang mit den Ereignissen von al Hudaiybiyya als koranischen Beleg fur die Todesstrafe von Apostaten juristisch zu begrunden Allerdings ist im fraglichen Versteil Ihr werdet gegen sie zu kampfen haben es sei denn sie ergeben sich ohne es erst zum Kampf kommen zu lassen oder es sei denn sie nehmen den Islam an in den Interpretationen der Koranexegeten von Apostasie keine Rede Vielmehr ist dies als Versuch zu werten fur die Todesstrafe bei Apostasie in der Rechtsprechung eine bereits im Koran verankerte Begrundung zu schaffen 19 Der bekannteste Vertreter der islamischen Reformbewegung des 20 Jahrhunderts Raschid Rida 1935 Schuler von Muhammad Abduh 1905 verweist in seiner Fatwa in der Zeitschrift al Manar 20 dem Sprachrohr der Reformbewegung in Agypten auf Sure 4 Vers 90 um dadurch zu begrunden dass der Koran keine Todesstrafe fur Apostasie vorsieht Wenn sie sich nun von euch fernhalten und nicht gegen euch kampfen und euch ihre Bereitschaft erklaren sich kunftig friedlich zu verhalten und keinen Widerstand mehr zu leisten gibt euch Gott keine Moglichkeit gegen sie vorzugehen Ubersetzung Rudi Paret Er fahrt fort Als Antwort auf diejenigen die der Ansicht sind dass sie die im Koran genannten entweder Muslime waren oder nur vorgaben dem Islam anzugehoren und dann von der Religion abfielen besagt der Vers als Rechtsvorschrift dass die Apostaten nicht getotet werden wenn sie friedfertig sind und nicht kampfen Es gibt im Koran keinen Beleg fur die Totung des Apostaten der das Gotteswort Wenn sie sich nun von euch fernhalten und nicht gegen euch kampfen usw abrogiert In der Islamwissenschaft herrscht die Auffassung vor dass keine Textstelle im Koran eine Aufforderung zur Bestrafung von Apostaten mit dem Tode im Diesseits beinhaltet Der Koran fordert fur Apostaten d h jene die unglaubig sind nachdem sie glaubig waren keine Todesstrafe Wenn einige Verse in einem gegenteiligen Sinn interpretiert werden so sind dies apologetische Bemuhungen der Vereinheitlichung zwischen Koran und spateren Entwicklungen in der Traditionsliteratur uber den Propheten und in der Rechtswissenschaft 21 Beurteilung im klassisch islamischen Recht BearbeitenHadith und Jurisprudenz Bearbeiten In der Hadithliteratur ist der Befehl zur Totung desjenigen der seine Religion wechselt in mehreren Uberlieferungen verzeichnet 22 Nach der allgemein gultigen islamischen Rechtsauffassung wird der Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft Die alteste Rechtsquelle die die Todesstrafe bei Apostasie legitimiert ist wie oben dargestellt nicht im Koran sondern wie eingangs erwahnt in der zweitwichtigsten Quelle der Jurisprudenz im Hadith und in dem damit verbundenen Konsens Idschmaʿ der Rechtsgelehrten nachweisbar Der Prophetenspruch wer seine Religion wechselt den musst ihr toten arabisch man baddala dinahu fa qtuluhu erscheint in der kodifizierten Rechtsliteratur erstmals im Muwaṭṭaʾ des medinensischen Gelehrten Malik ibn Anas mit einem zunachst unvollstandigem Isnad als Rechtsdirektive Mohammeds Zu jener Zeit herrschte noch keine Einigkeit daruber ob man vorher Ruckbekehrungsversuche istitaba siehe unten vorzunehmen habe bei deren Erfolg die Todesstrafe erlassen wurde oder ob die Todesstrafe ohne vorherigen Ruckbekehrungsversuch zu verhangen sei 23 Diese spatestens zu Beginn des 8 Jahrhunderts uberlieferte Rechtsnorm hatte um die gleiche Zeit auch in den irakischen Rechtsschulen eine inhaltliche Parallele totet denjenigen der seine Religion wechselt 24 Dieser Prophetenspruch bezieht sich ausschliesslich auf den Abfall vom Islam denn die Scharia kummert sich naturgemass nicht um den Religionswechsel der Angehorigen der anderen monotheistischen Religionen Dies geht nicht nur aus dem Kommentar Maliks zur obigen Tradition hervor die Frage ist bereits in der Rechtspraxis und den juristischen Anweisungen aus der Fruhzeit belegbar 25 die u a Maliks Schuler der Agypter ʿAbdallah ibn Wahb in seinem Muwaṭṭaʾ referiert 26 Die Auffassung dass diese Tradition sich nicht nur auf den Abfall vom Islam beziehe sondern auch Apostaten anderer Religionsgemeinschaften schlechthin betreffe ist in der islamischen Gelehrsamkeit nur vereinzelt anzutreffen 27 Denn der Religionswechsel unter Nichtmuslimen war nur dann islamrechtlichen Regelungen unterworfen wenn wirtschaftliche oder soziale Nachteile fur die islamische Gemeinschaft zum Tragen kamen 28 Aufforderung zur Reue Istitaba Bearbeiten Bei der Umsetzung der im islamischen Recht vorgeschriebenen Todesstrafe bei Religionswechsel eines Muslims hatte auch ein weiterer und in der Rechtslehre nicht unumstrittener Aspekt Bedeutung die Frage der Reue und Umkehr des Apostaten die schon im Koran wie oben erwahnt als Rettung vor Gottes Strafe im Jenseits betont wird Beim Tatbestand der Apostasie gebietet die Rechtslehre zunachst die Aufforderung zur Reue istitaba die in der uberlieferten Rechtspraxis allerdings unterschiedlich angewandt wurde In der Entwicklung der innermuslimischen Jurisdiktion hat sich die Aufforderung des Apostaten zur Reue 29 in allen Rechtsschulen in den Rechtskategorien zwischen pflichtmassig und wunschenswert etabliert 30 Allerdings hat man in den Anfangen der islamischen Jurisprudenz zwischen einem als Muslim geborenen Apostaten und einer zum Islam konvertierten Person unterschieden Der erstere war so die Lehre des Mekkaners ʿAṭaʾ ibn Abi Rabaḥ gest 732 31 ohne Bekehrungsversuche zu toten wahrend der Konvertit zunachst zur Reue aufgefordert werden musste 32 Durch Rechtsunsicherheit ist auch die Beurteilung der Religionszugehorigkeit des Neugeborenen gekennzeichnet dessen Eltern vor seiner Geburt vom Islam abgefallen sind Eine Richtung in der Rechtslehre betrachtet den Neugeborenen ebenfalls als Apostaten der bei Volljahrigkeit zur Ruckkehr aufgefordert wird anderen Ansichten zufolge wird er als geborener Unglaubiger kafir aṣli behandelt und zur Zahlung der Dschizya verpflichtet Nach der Lehre von Malikiten wird eine solche Person bei Erreichung der Reife zum Islam gezwungen 33 Ausschlaggebend ist hierbei die Auffassung dass Minderjahrige keine Religion haben und deshalb zur Annahme des Islams gezwungen werden damit sie keiner falschen Religion folgen 34 Zwar ist in der Hadith Literatur keine direkte Anweisung Mohammeds als Prophetendictum uber die Aufforderung des Apostaten Reue zu uben und in den Islam zuruckzukehren erhalten 35 dennoch gilt sie in der Jurisprudenz als Sunna des Propheten Er soll einen Apostaten der viermal ruckfallig geworden ist viermal zur Reue aufgefordert haben 36 Es war erforderlich dass die Reue durch das Aussprechen der Schahada bestatigt wird 37 wobei man sich von einem auf Mohammed zuruckgefuhrten Spruch leiten liess Mir ist befohlen worden die Menschen zu bekampfen bis sie sagen es gibt keinen Gott ausser dem einzigen Gott und Mohammed ist der Gesandte Gottes Sie verrichten das Gebet und entrichten den Zakat Wenn sie dies tun bleibt sowohl ihr Leben als auch ihr Vermogen verschont 38 Die Rechtspraxis der Istitaba die Aufforderung zur Reue durch die Obrigkeit und das Aussprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses durch den Apostaten findet im Falle von muslimischen Haretikern zindiq zanadiqa 39 und Magiern Beschworern saḥir suḥḥar wegen mangelnder Glaubwurdigkeit ihrer Aussagen keine Anwendung 40 In der islamischen Rechtsgeschichte ist der Prozess gegen Ibn Ḥatim aṭ Ṭulayṭuli den man wegen Ketzerei und verschiedener blasphemischer Ausserungen angeklagt hatte besonders bekannt Die uberlieferte Anklageschrift hatte u a das Leugnen der gottlichen Attribute die Geringschatzung und Schmahung des Propheten Mohammed sowie A ischas und weiterer Personen zum Inhalt Weder diese Anklagepunkte noch die Leugnung der gottlichen Vorherbestimmung qadar bedurften der Istitaba Der Verurteilte wurde am 26 Marz 1072 am Bruckenkopf des Guadalquivir in Cordoba gekreuzigt und durch Lanzen getotet 41 Fur Juden und Christen die Muslime geworden dann aber vom Islam abgefallen sind galten im Falle ihrer Reue nach der klassischen Rechtslehre spatestens seit asch Schafiʿi besondere Regelungen Sie mussen nicht nur das islamische Glaubensbekenntnis aussprechen sondern auch ihren fruheren Glauben abschworen 42 Ihre Glaubenserklarung iqrar bi l iman ist erst wirksam wenn sie bestatigen dass die Religion Mohammeds den wahren Glauben darstellt und wenn sie sich von allem lossagen was seiner Lehre widerspricht 43 In der Entwicklung der Jurisprudenz war es zunachst umstritten ob ein Anhanger der Qadariya der Lehre vom liberum arbitrium ohne Aufforderung zur Umkehr getotet werden konnte Der bereits genannte ʿAbdallah ibn Wahb in seinem Kitab al muḥaraba behandelt die Frage in einem eigens dafur gewidmeten Kapitel und verweist auf diesbezugliche Diskussionen in der Zeit des Umayyaden Kalifen ʿUmar ibn ʿAbd al ʿAziz regiert 717 720 der selbst gegen die Lehre vom freien Willen polemisierte 44 als jene sich offen gegen die Regierungsmacht stellten 45 Die Aufforderung zur Reue war damals den vorliegenden Belegen zufolge 46 auch im Falle von Qadariten die ubliche Rechtspraxis Allerdings war die Durchfuhrung der Istitaba von Gewaltanwendung unterschiedlicher Art begleitet wie daruber der hanafitische Jurist Abu Yusuf mit Hinweis auf den Kalifen Umar II zu berichten weiss 47 Takfir und Meidung Bearbeiten Folge der Apostasie eines Muslim konnen Takfir und Meidung sein Beim Takfir erklart ein Gericht oder ein islamischer Geistlicher einen Muslim zum Unglaubigen Apostasieurteil Mit dem Takfir kann eine Strafe verhangt werden insbesondere die Todesstrafe Auch die Meidung kann folgen Bei der Meidung werden Personen nach der Regel al Wala wa l bara aus der Gemeinschaft der Umma ausgeschlossen und als Murtadd geachtet Straffreiheit in bestimmten Fallen Bearbeiten Apostasie ist schari arechtlich nicht strafbar im Falle von Minderjahrigkeit die Apostasie wird erst bei Volljahrigkeit geahndet Aber selbst bei Volljahrigkeit wird die Todesstrafe nicht verhangt sondern der volljahrig gewordene Apostat wird zum Widerruf des Glaubensabfalls gezwungen Diese Rechtsfrage hat Asch Schafii in seinem grundlegenden Rechtswerk seiner Schule im Kitab al Umm mit Hinweis auf Prazedenzfalle abgehandelt Wenn jemand vor oder nach dem Erlangen der Volljahrigkeit von der Religion abfallt und bei Volljahrigkeit keine Reue zeigt wird nicht getotet denn er hatte beim Erreichen der Volljahrigkeit keinen Glauben er wird zum Glauben angehalten und gezwungen ohne getotet zu werden 48 Einschrankende Regelungen In der hanbalitischen Rechtsschule ist man bestrebt das Alter des Heranwachsenden anhand entsprechender Prophetendicta zu definieren in denen sowohl die ritualrechtlich geregelte Zugehorigkeit zum Islam die Ausubung der religiosen Pflichtenlehre als auch die Strafbarkeit beim Religionsabfall geregelt sind Ibn Qudama 1223 49 unterzieht in seinem Kommentar zum Rechtskompendium des Hanbaliten al Ḫiraqi 945 50 der auch ausserhalb der hanbalitischen Rechtsschule Anerkennung fand die Problematik der Apostasie von Jugendlichen ṣabiy einer genauen Analyse Im Alter zwischen acht und zehn Jahren sind die islamischen Gesetze anzuwenden denn es heisst in einem Prophetenhadith unterweist den Jugendlichen im Gebet im Alter von sieben und zwingt ihn zum Gebet durch Schlage mit zehn Jahren 51 Somit ist ein Jugendlicher im Alter von zehn Jahren rechtsmundig im Falle der Apostasie wird er drei Tage lang zur Reue aufgefordert Halt er an seinem Unglauben fest wird er selbst dann getotet wenn er behauptet nicht begriffen zu haben was er als Apostat gesagt hatte 52 Aufgrund kontroverser Lehrmeinungen ist keine Rechtssicherheit uber die Frage der Religionszugehorigkeit der Kinder von konvertierten Elternteilen erzielt worden Als Prophetensunna wird uberliefert dass Mohammed der Tochter des zum Islam konvertierten Vaters und der nicht muslimischen Mutter die Wahl der Religionszugehorigkeit uberlassen haben soll 53 Dennoch folgt man im Allgemeinen der Auffassung dass die Kinder der besseren Religion d i dem Islam zu folgen haben 54 denn wie es in einem islamischen Grundsatz heisst der Islam ist uberlegen 55 Die Nachkommen solcher Mischehen konnen nach der Rechtslehre zum Islam gezwungen werden 56 Die in der Sunna genannte Wahl des minderjahrigen Kindes kann nur im Falle der Vormundschaft nicht aber bei Religionswahl geltend gemacht werden Dieser Auffassung folgt man auch im Falle der Apostasie von Elternteilen bei Volljahrigkeit werden die Kinder entweder zum Islam in dem sie geboren wurden gezwungen oder zur Reue aufgefordert 57 In der Lehre der Hanbaliten und Schafiiten wird auch die Ansicht vertreten dass die Kinder von Apostaten bei Volljahrigkeit als ursprunglich Unglaubige kafir aṣli gelten und zur Zahlung der Dschizya verpflichtet werden 33 Geisteskrankheit weder der Ubertritt zum Islam noch die Apostasie eines Geisteskranken haben rechtserhebliche Wirkungen Trunkenheit die Hanbaliten und die Schafi iten sind nach der klassischen Auffassung ihrer Rechtsschulen der Meinung dass der Tatbestand der Apostasie auch in diesem Falle vorliegt nach den Hanafiten liegt bei Trunkenheit keine Apostasie vor Allerdings ist die Schuldanerkenntnis iqrar eines Betrunkenen genauso ungultig wie seine Reue sie sind erst bei wieder erlangtem Bewusstsein rechtswirksam 58 Zwangslage gemass Sure 16 106 Diejenigen die an Gott nicht glauben nachdem sie glaubig waren ausser wenn einer ausserlich zum Unglauben gezwungen wird wahrend sein Herz endgultig im Glauben Ruhe gefunden hat nein diejenigen die frei und ungezwungen dem Unglauben in sich Raum geben uber die kommt Gottes Zorn und sie haben dereinst eine gewaltige Strafe zu erwarten Gemass diesem Koranvers ist bei einem erzwungenen Abfall vom Glauben keine Strafe vorgesehen 59 Schutzbefohlene durfen nicht zum Islam gezwungen werden Falls sie unter Zwang Muslime geworden sind gelten sie bei Ruckkehr in ihre eigene Religion nicht als Apostaten 60 Diejenigen jedoch die zur Annahme des Islam gezwungen werden konnen z B ein Apostat aber auch ein Nichtmuslim der im Dar al harb vertraglich nicht geschutzt ist ḥarbi 61 gelten beim Abfallen von der ihnen aufgezwungenen Religion als Apostaten 60 Arten der Apostasie Bearbeiten Das islamische Recht zahlt auch in seinem zeitgenossischen Verstandnis vier Arten der Apostasie im Folgenden nach dem islamischen Begriff Ridda genannt auf 62 1 Ridda in Glaubensfragen 2 Ridda durch Aussagen die Leugnung von Gottes Attributen Gott andere Wesen wie Gottessohn zuschreiben den Koran oder Teile davon leugnen Mohammed der Luge bezichtigen Verbotenes haram wie Unzucht Alkoholgenuss oder ahnliches fur erlaubt halal erklaren Gotteslasterung sei es aus Uberzeugung aus Spass oder durch Verspottung denn im Koran steht Und wenn du sie fragst und wegen ihrer spottischen Bemerkungen zur Rechenschaft ziehst sagen sie Wir haben nur geplaudert und gescherzt w gespielt Sag Wie konntet ihr euch uber Gott und seine Zeichen oder Verse und seinen Gesandten lustig machen Ihr braucht keine Entschuldigungen vorzubringen Ihr seid unglaubig geworden nachdem ihr glaubig waret Sure 9 65 66 Die Verspottung Schmahung oder Beleidigung des Propheten sabb Es herrscht Ubereinstimmung unter den Gelehrten aller Rechtsschulen daruber dass die Schmahung Mohammeds seiner Abstammung die Leugnung seiner Sendung als Prophet Ridda ist Denn in einem solchen Fall liegt Religionswechsel vor und konnte somit genauso bestraft werden wie jeder Apostat so die Hanafiten und Hanbaliten Der Lehre der Schafiiten nach ist dieses Vergehen mehr als nur Ridda derjenige der den Propheten verspottet beleidigt oder verleugnet ist zum einen ein kafir zum anderen ein Lasterer des Propheten Sie ist mit der Blasphemie vergleichbar 3 Ridda durch Taten Die Missachtung des Korans dadurch dass man ihn oder Teile davon wegwirft gilt als Missachtung von Gottes Wort damit gilt der Tatbestand der Ridda als erfullt Die Verehrung von Gotzenbildern der Sonne oder des Mondes ist Unglaube kufr und damit Ridda desjenigen Muslims der sie praktiziert 4 Ridda durch Unterlassung Die Unterlassung des Gebets aus Uberzeugung gilt als Ridda denn sie wird mit Unglaube kufr gleichgesetzt Den Prophetenspruch mir ist untersagt worden denjenigen zu toten der das Gebet verrichtet der in den kanonischen Traditionssammlungen mehrfach dokumentiert ist 63 versteht man in der Rechtslehre wie folgt der Sinn des Hadithes ist dass diejenigen die das Gebet nicht verrichten getotet werden konnen denn das Gebet ist einer der Grundpfeiler des Islam 64 Die Unterlassung des Gebets oder anderer Pflichten aus Faulheit ohne Leugnung oder Geringschatzung ihrer Pflichtmassigkeit wird nach uberlieferten Aussagen vieler Prophetengefahrten in der Lehre der Malikiten Hanbaliten und Schafiiten ebenfalls als Ridda geahndet Nach den Hanafiten ist eine solche Person ein Frevler Sunder er wird im Zuge der Aufforderung zu Reue Istitaba so lange eingesperrt bis er die vorgeschriebenen funf Gebete wieder verrichtet bzw den anderen religiosen Pflichten nachkommt Einschuchterung Schlage und Androhung der Hinrichtung sind in diesem Fall zulassig 65 Bei seiner weiteren Weigerung kann ein solcher Apostat nach der Lehre aller Rechtsschulen mit dem Tode bestraft werden 66 Die dargestellten vier Arten der Apostasie gelten nicht etwa nur als Indizien fur den Abfall vom Glauben auch nicht als blosse Vermutungen sondern erfullen in der islamischen Jurisprudenz jeweils fur sich allein den vollendeten Tatbestand der Apostasie Denn woran man fest glaubt bringt man durch Aussage oder Handlung oder Unterlassung zum Ausdruck 67 Die Bestrafung des Apostaten obliegt dem Herrscher oder seinem Vertreter totet ihn aber ein anderer Muslim so wird dieser dafur lediglich getadelt ta zir da er durch seine Tat die dem Herrscher vorbehaltenen Rechte die Todesstrafe zu verhangen ignoriert hatte Gemass asch Schafiʿi unterliegt der Tater in diesem Fall jedoch weder der Wiedervergeltung noch hat er fur seine Tat Blutgeld zu zahlen 68 Rechtslage in der Gegenwart Bearbeiten nbsp Lander deren Rechtsordnung dem islamischen Recht folgend die Todesstrafe fur Apostasie vorsiehtSelbst in Fallen in denen der Abfall vom Islam keine strafrechtlichen Konsequenzen hat drohen in einigen islamischen Landern zivilrechtliche Folgen die dort mit dem klassischen islamischen Recht begrundet werden Strafen konnen sein die Ehe zwischen dem Apostaten und dem muslimischen Ehepartner wird aufgelost z B Nasr Hamid Abu Zaid die gemeinsamen Kinder bleiben Muslime und sind vom muslimischen Elternteil zu erziehen erbrechtliche Anspruche eines Apostaten einer Apostatin sind islamrechtlich erloschen das Vermogen des Apostaten wird vom Staat eingezogen Im Jemen und Iran sowie in Saudi Arabien Katar Pakistan Afghanistan Somalia und in Mauretanien StGB aus dem Jahre 1984 Art 306 kann Abfall vom Islam noch heute mit dem Tode bestraft werden und es werden vereinzelt auch Hinrichtungen durchgefuhrt so etwa im Jahre 2000 bei einem somalischen Staatsburger Daneben konnen Atheisten in Malaysia Nigeria den Vereinigten Arabischen Emiraten und auf den Malediven zum Tode verurteilt werden 69 Afghanistan Bearbeiten Afghanistan ist eine islamische Republik der Islam ist daher die Staatsreligion 2006 drohte in Afghanistan Abdul Rahman wegen Konversion zum Christentum die Todesstrafe bis das Verfahren laut offiziellen Angaben wegen Verfahrensmangeln vor der Prozesseroffnung eingestellt wurde Er wurde fur geisteskrank erklart und bekam von Silvio Berlusconi in Italien Asyl Agypten Bearbeiten Die Rechtsprechung zur Apostasie in Agypten ist widerspruchlich Im Jahre 2005 wurde ein Mann der zum Christentum ubertrat zwangsweise in die psychiatrische Anstalt eingewiesen und spater auch von der Polizei gefoltert 70 Agypten ist ansonsten ein Land das die Totung von Apostaten nicht vorsieht und einen von religiosen Fanatikern an ihnen begangenen Mord streng verfolgt wie das Schicksal des Schriftstellers Faradsch Fauda zeigt dessen Morder hingerichtet wurden Dahingegen erklarte der Gelehrte Mohammed Al Ghazali die Totung von Apostaten anlasslich der Ermordung von Faradsch Fauda zur Pflicht des einzelnen Muslims falls staatliche Stellen dem nicht nachkamen Freilich wurden die Morder Faudas gemass Strafgesetzbuch der Arabischen Republik Agypten dennoch hingerichtet In einem nicht verwirklichten Verfassungsentwurf fur Agypten aus dem Jahr 1978 proklamierten Gelehrte der Al Azhar Universitat die Erhebung der Apostasie entgegen traditioneller Rechtsauffassung zur hadd Strafe Damit ware dem Richter und politischen Stellen jede Intervention bezuglich eines Todesurteils versagt gewesen siehe Textdokument unten Ausserdem benutzte die Muslimbruderschaft in Agypten den Apostasiebegriff um Gegner ihrer politischen Forderungen einzuschuchtern 71 Der Grossmufti von Agypten Ali Gomaa hatte am 21 Juli 2007 in einem Interview mit der Washington Post die weltliche Bestrafung von ehemals dem Islam zugehorenden Konvertiten abgelehnt da die Bestrafung im Jenseits erfolge 72 Diese Position relativierte er am 25 Juli 2007 in der arabischen Presse indem er die weltliche Bestrafung fur Apostasie fur rechtens erklarte 73 In einem Interview mit der Tageszeitung Egypt Today bestatigte der agyptische Minister fur religiose Angelegenheiten Mahmoud Zakzouk die Legalitat der Todesstrafe fur ehemals islamische Konvertiten die ihren Glaubenswechsel offentlich bekanntmachen Dies sei eine Gefahr fur die offentliche Ordnung und mit Hochverrat gleichzusetzen 74 Ahnlich ausserte sich 1996 der damalige Gross Scheich der Al Azhar Universitat Muhammad Sayyid Tantawi in einer WDR Doku 75 Nicht jeder der vom Islam abfallt muss nach islamischem Recht getotet werden Er muss erst dann mit dem Tode bestraft werden wenn er dem Islam Schaden zufugt Aber wenn du ein Muslim bist und ein Christ wirst dann gehe in Frieden Hauptsache du bist ubergetreten Du bist frei zum Christentum oder zum Judentum uberzugehen Aber du sollst dann hinterher nicht daherkommen und sagen Mohammed unser Prophet sei ein Lugner Dann mussen wir dich toten weil du Lugen verbreitest Das Wichtige ist dass wenn du den Islam verlasst du mit deinem Wissen dem Islam keinen Schaden zufugst Der fruhere Staatsprasident Mohammed Mursi 2012 2013 erlauterte in einem Pressegesprach seine Ansicht zum Thema Niemand darf gezwungen werden an eine bestimmte Religion zu glauben Solange der Apostat seinen Glaubenswechsel fur sich behalt anstatt durch offentliches Kundtun zur Gefahr fur die Gesellschaft zu werden sollte er nach islamischem Recht nicht bestraft werden Wer aber seine Abtrunnigkeit offentlich macht und andere auffordert sich ihm anzuschliessen wird zur Gefahr fur die Gesellschaft Dann greifen das Gesetz und die Scharia ein 76 Der Fall Mohammed HegazyDer Journalist Hegazy der 1998 vom Islam zur christlichen koptischen Kirche konvertierte beantragte im August 2007 in Agypten wegen seines Kindes offiziell die Eintragung seines Glaubens in den Personalausweis Der Staatsanwalt des Kairoer Staatssicherheitsamtes Mohammed al Faisal verhaftete daraufhin seine Anwalte die Menschenrechtler Adel Fawzy Faltas und Peter Ezzat Dieser Fall fuhrte zu heftigen Auseinandersetzungen hoher islamischer Rechtsgelehrter der ʿUlama In einem Fernsehinterview am 25 August 2007 mit Hegazy forderte der islamische Wurdentrager Scheich Youssef al Badri die Todesstrafe fur Hegazy Diese Ansicht teilte die ehemalige Dekanin der Al Azhar Universitat Souad Saleh In der Zeitung al Quds al arabi erklarte sie diesbezugliche Fatwas des Grossmuftis von Agypten Ali Gomaa die eine weltliche Bestrafung von ehemals dem Islam zugehorenden Konvertiten ausschliessen seien wertlos Das offentliche Bekenntnis zur Konversion von Hegazy mit dem er den Islam verspottet und verleugnet habe musse im Diesseits mit dem Tod bestraft werden Urteil des Fatwa Ausschusses der Azhar uber die Totung von Apostaten Bearbeiten nbsp RechtsgutachtenEin Rechtsgutachten fatwa des Fatwa Ausschusses der Azhar der renommiertesten Institution des sunnitischen Islam uber die Totung von Apostaten aus dem Jahr 1978 Ubersetzung des Originaldokumentes aus dem Arabischen al Azhar Fatwa Ausschuss Im Namen des barmherzigen und gnadigen Gottes Frage des Herrn Ahmad Derwisch er hat diese Frage durch Herrn Name nicht sichtbar deutscher Staatsangehorigkeit vorgelegt Ein Mann muslimischen Glaubens und agyptischer Staatsangehorigkeit heiratete eine Frau christlichen Glaubens und deutscher Staatsangehorigkeit In Ubereinstimmung der Eheleute trat der genannte Muslim in die christliche Religion ein und schloss sich dem christlichen Glauben an 1 Was ist das Urteil des Islams uber den Status dieser Person mit Hinblick auf die islamischen Strafen 2 Werden seine Kinder als Muslime oder als Christen angesehen Was ist das Urteil Die Antwort Alles Lob gebuhrt Gott dem Herrn der Welten Segen und Friede sei mit dem Siegel der Propheten unserem Herrn Muhammad seiner Familie und allen seinen Gefahrten Hiermit erteilen wir Auskunft Da er vom Islam abgefallen ist wird er zur Reue aufgefordert Zeigt er keine Reue wird er islamrechtlich getotet Was seine Kinder betrifft so sind sie minderjahrige Muslime Nach ihrer Volljahrigkeit wenn sie im Islam verbleiben sind sie Muslime Verlassen sie den Islam werden sie zur Reue aufgefordert Zeigen sie keine Reue werden sie getotet Und Gott der Allerhochste weiss es am besten unleserliche Unterschrift Der Vorsitzende des Fatwa Ausschusses in der Azhar Datum 23 September 1978 Siegel mit Staatswappen Die Arabische Republik Agypten Al Azhar Der Fatwa Ausschuss in der Azhar Indonesien Bearbeiten Da es sich bei Indonesien nicht um einen islamischen Staat handelt sondern um einen religiosen Staat der sich auf die ubergreifenden Prinzipien der Pancasila beruft kann Apostasie strafrechtlich nicht verfolgt werden Doch auch hier wird die Frage nach Religionsfreiheit kontrovers diskutiert Die Anti Apostasie Allianz Bewegung auf Java positioniert sich eindeutig gegen die Freiheit des Religionswechsels Auch der Rat der Religionsgelehrten Indonesiens Majelis Ulema Indonesia hat im Jahr 2008 mehrere Fatwas veroffentlicht die sich gegen religiosen Pluralismus wendeten 77 Irak Bearbeiten Im Irak wird die Apostasie Berichten zufolge als unnaturlich aufgefasst Die Anwendung des Gesetzes ermogliche Spielraum fur unterschiedliche Auslegungen Das Strafgesetzbuch fuhre die Apostasie nicht als Straftatbestand an sie werde aber aus Sicht der islamischen Gesetze als strafbar eingestuft und konne daher theoretisch eine Strafverfolgung nach sich ziehen In Fallen in denen das Gesetz nicht explizit das Erlaubte und das Verbotene definiere konne sich ein Richter auf islamisches Recht stutzen Zivilgesetze wurden die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verbieten Nach einer offentlichen Konversion sei Ausgrenzung oder auch Gewalt durch die Gemeinschaft den Stamm oder die Familie des Betreffenden sowie durch islamistische bewaffnete Gruppen zu erwarten 78 Iran Bearbeiten Muslime im Iran die zu einer anderen Religion konvertieren gelten als der Apostasie schuldig und werden mit lebenslanger Haft selten auch mit dem Tode bestraft Frauen werden eher mit lebenslanger Haft bestraft 79 80 Konvertiten aber auch Christen insgesamt werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt gegen hohe Kautionen freigelassen und dann dazu gedrangt das Land unter Zurucklassung ihres Eigentums zu verlassen 81 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Apostasie und Blasphemie verurteilte der damalige iranische Staatschef Khomeini den britisch indischen Schriftsteller Salman Rushdie mittels einer Fatwa am 14 Februar 1989 zum Tode und rief alle Muslime dazu auf die Strafe zu vollstrecken Ferner wurde ein Kopfgeld von drei Millionen US Dollar ausgesetzt Der Iraner Hossein Soodmand konvertierte 1964 zum Christentum Er wurde Pastor und Evangelist in einer evangelikalen christlichen Kirche Ausserdem unterhielt er eine christliche Buchhandlung Ihm wurden der Abfall vom Islam und seine Bemuhungen andere Muslime zum Christentum zu bekehren vorgeworfen Am 3 Dezember 1990 wurde Hossein Soodmand in Maschhad hingerichtet 82 Mehdi Dibaj wurde im Iran wegen seines Ubertritts zum Christentum 1983 zum Tode verurteilt Nach elf Jahren Haft wurde er 1994 freigelassen und kurz nach seiner Freilassung entfuhrt und ermordet 83 Im Jahre 2002 wurde der Hochschullehrer Haschem Aghadscheri im Iran wegen Apostasie zum Tode verurteilt weil er gesagt hatte die Muslime sollten islamischen Geistlichen nicht wie Affen folgen 84 Diese Strafe wurde im Mai 2004 vom Obersten Gerichtshof bestatigt Wenige Monate spater wurde die Strafe in funf Jahre Haft umgewandelt von denen zwei zur Bewahrung ausgesetzt wurden Die burgerlichen Rechte wurden ihm fur ebenfalls funf Jahre entzogen Libyen Bearbeiten In Libyen war in der Dschamahirija der sogenannte islamische und arabische Sozialismus die Staatsordnung Der Islam hat in Libyen den Rang einer Staatsreligion Ein Abfall vom Islam wurde in Libyen mit dem sofortigen Verlust der Staatsburgerschaft bestraft Malaysia Bearbeiten Erst mit der schrittweisen Staatsgrundung Malaysias nach der britischen Kolonialzeit ergaben sich ethische und religiose Konfliktfelder die ihre Ursache in der unterschiedlichen Herkunft der Bewohner und ihrer Religionen haben Insbesondere die Spannungen zwischen den in Malaya lebenden Indern und den im 14 und 15 Jahrhundert islamisierten Malaien selbst sind durch die 1962 gegebene Verfassung des Landes gefordert worden Paragraph 160 2 legt fest dass als Malaie nur derjenige gilt der dem Islam angehort die malaiische Sprache spricht und nach den malaiischen Sitten lebt 85 Der Islam wird als Staatsreligion gesehen zu der jeder Malaie von Geburt an gehort Die Akzeptanz anderer Religionen im Land wird durch 11 geregelt da dort die Religionsfreiheit festgelegt ist 86 welche sich in Zusammenhang mit 160 2 jedoch nur auf Nicht Malaien bezieht und nicht fur die staatlich definierten Malaien gilt Denn laut Verfassung hort ein Malaie auf Malaie zu sein wenn er zu einer anderen Religion konvertiert Eine Gleichstellung der Muslime und Nichtmuslime findet nicht statt 87 Seit dem Beginn der 1980er Jahre versuchten islamische Organisationen durchzusetzen den Islam zur alleinigen Lebensweise aller Bewohner Malaysias zu machen 88 Dies fordern der Verfassung entgegenlaufende Gesetze die es ausschliesslich islamischen Organisationen moglich machen Nichtmuslime zu missionieren wahrend alle anderen Religionen des Landes von dieser Moglichkeit ausgegrenzt werden 89 Als Antwort auf diesen wachsenden Druck schlossen sich Buddhisten Christen Hindus und Sikhs 1983 in einer gemeinsamen Organisation zusammen Die Forderungen der islamischen Organisationen wurden letztendlich von der Regierung aufgenommen 2001 bezeichnete der fur antijudische Ausserungen 90 bekannte Mahathir bin Mohamad damals Premierminister Malaysia als islamischen Staat 88 Eine solche Definition Malaysias lauft der rechtsgultigen Verfassung jedoch ebenfalls entgegen 2007 regierten in zwei Bundesstaaten bereits islamische Kleriker In diesen und mehreren anderen Bundesstaaten wurde damals schon die Ablehnung bzw der Abfall vom Islam geahndet Von staatlicher Seite wird die Scharia seit geraumer Zeit stark gefordert und durch die Grundung von Scharia Gremien in den unterschiedlichsten Lebensbereichen angewandt Ein Abfall vom Islam ist nach neueren Urteilen nicht mehr moglich da Scharia Gerichte den Ubertritt absegnen mussten Die Scharia Gerichte tun dies jedoch nicht da nach der Scharia ein Abfall vom Islam nicht geduldet werden kann 91 Auch vor diesen Urteilen war ein Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft nur unter erheblichen Schwierigkeiten moglich und erforderte viel Zeit und Geduld Dazu war ein Borang Keluar Islam Formular zum Austritt aus dem Islam auszufullen und uber einen langeren Zeitraum der Beweis anzutreten wirklich nicht mehr zum Islam zuruckkehren zu wollen allgemein etwa zwei Jahre Hierzu fanden regelmassig Gesprache mit einem Imam statt Die Verfassung Malaysias verbriefte damals zwar die Religionsfreiheit de facto ist aber der Weg den Islam zu verlassen verbaut Marokko Bearbeiten Die Apostasie ist in den Gesetzen Marokkos nicht als Straftatbestand angefuhrt Von religioser Seite hat der Oberste Rat der Religionsgelehrten von Marokko den Abfall vom Islam neu ausgelegt Die Apostasie sei im kriegerischen Kontext fruherer Zeit als politischer Verrat zu interpretieren der Abfall vom Islam hingegen werde zwar im Jenseits bestraft nicht aber im diesseitigen Leben 92 Pakistan Bearbeiten Zwar hat der in Pakistan sehr einflussreiche Gelehrte Sayyid Abul Ala Maududi schon 1942 43 in einer Schrift die konsequente Anwendung des klassischen islamischen Rechts in Form der Hinrichtung von Apostaten gefordert 93 doch ist in diesem Land Apostasie bisher nicht strafbar Apostaten konnen nur nach den Regeln von Pakistans Blasphemie Gesetz verfolgt werden wenn sie den Koran entweihen oder abfallige Bemerkungen uber den islamischen Propheten Mohammed machen 94 Im Jahr 2007 war die Einfuhrung eines Gesetzes geplant das die Todesstrafe fur mannliche Apostaten und lebenslange Haft fur weibliche vorsieht wobei zwei muslimische Zeugen fur eine Verurteilung ausreichen sollten doch ist der Gesetzesentwurf nicht angenommen worden 95 Sudan Bearbeiten Seit 2020 ist Apostasie im Sudan nicht mehr strafbar 96 Am 18 Januar 1985 wurde der Gelehrte Mahmud Muhammad Taha offiziell wegen erwiesener Apostasie hingerichtet Im Mai 2014 wurde der Fall der hochschwangeren Maryam Yahya Ibrahim Ishaq bekannt Die 27 Jahre alte Arztin hatte einen muslimischen Vater war aber als Christin erzogen worden Da sie sich weigerte ihrem christlichen Glauben abzuschworen wurde sie zum Tode verurteilt Zusatzlich wurde sie wegen Hurerei zu 100 Peitschenhieben verurteilt da ihre Ehe mit einem christlichen Sudsudanesen nach islamischem Recht ungultig sei 97 Soziale Auswirkungen und Kritik BearbeitenAuch in Europa mussen Apostaten vom Islam mit Morddrohungen rechnen 98 Menschen die sich in der islamischen Welt tatsachlich oder vermeintlich vom Islam abwenden mussen mit sozialer Achtung Verlust des Arbeitsplatzes Drohungen und Ubergriffen durch Dritte rechnen Es sind Falle bekannt in denen Apostaten ermordet wurden 99 Der der Bestrafung der Apostasie inharente Widerspruch zur Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte darunter der Religionsfreiheit ist Gegenstand regelmassiger offentlicher Kritik vonseiten unter anderem des internationalen Hilfswerks Open Doors 100 Abweichende Meinungen BearbeitenModifizierte Meinungen Bearbeiten Im Zuge des islamischen Modernismus modifizierten manche Gelehrte die traditionelle Rechtsmeinung zum Glaubensabfall Muhammad Abduh Raschid Rida und Mahmud Schaltut differenzierten zwischen individuellem Abfall vom Glauben und einem Apostaten der aktiv die Gemeinschaft bekampfe oder versuche vom Glauben abzubringen Letzterer sei mit dem Tod zu bestrafen wahrend ersterer straffrei ausgehen sollte Die gleiche Ansicht findet sich auch bei der turkischen Religionsbehorde Diyanet Isleri Baskanligi 101 und in den Schriften von Yusuf al Qaradawi dieser betont zudem dass die Verfolgung der Apostasie nur durch staatliche Stellen und nicht durch private Aktionen erfolgen solle 102 Der Gelehrte Mohammad Salim al Awwa zog eine apologetische Parallele zwischen der westlichen Hochverratsgesetzgebung in Kriegszeiten und den Gesetzen zur Apostasie Trotzdem betonte er dass ein rein privater und damit nicht bestrafbarer Glaubensabfall nur in den seltensten Fallen von Apostasie gegeben sein konne 103 Mahmud Schaltut 1888 1963 fruherer Dekan der Azhar Universitat wendete gegen die Bestrafung von Apostaten mit dem Tode ein dass viele Rechtsgelehrte meinen dass solche Strafen durch die Uberlieferungen die von einzelnen Gewahrsmannern tradiert werden nicht bestatigt werden konnen und dass der Unglaube allein kein Grund ist das Blut des Unglaubigen freizugeben ferner dass dies nur dann gestattet sei wenn die Bekampfung der Glaubigen der Angriff gegen sie und der Versuch sie von ihrem Glauben abzubringen vorliegt 104 Ablehnende Positionen Bearbeiten Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat sich mehrfach von Drohungen und Bestrafungen fur Apostaten distanziert Im Zusammenhang mit dem befurchteten Todesurteil fur den Konvertiten Abdul Rahman in Afghanistan nahm er wie folgt Stellung Keine Todesstrafe fur afghanischen KonvertitenDer Zentralrat der Muslime in Deutschland ZMD bedauert zwar zutiefst jeden Fall eines Abfalls vom Islam wir akzeptieren aber auch das Recht die Religion zu wechseln Der Koran untersagt jeden Zwang in Angelegenheiten des Glaubens Ausserdem bietet das islamische Recht einen breiten Spielraum fur andere Losungen in derartigen Fallen In diesem Sinne bittet der ZMD die afghanische Justiz von einer Bestrafung des zum Christentum ubergetretenen Abdur Rahman abzusehen Zentralrat der Muslime in Deutschland Eschweiler 22 Marz 2006 105 Im Paragraph 11 der Islamischen Charta formuliert der Zentralrat der Muslime im gleichen Sinne Muslime bejahen die vom Grundgesetz garantierte gewaltenteilige rechtsstaatliche und demokratische GrundordnungOb deutsche Staatsburger oder nicht bejahen die im Zentralrat vertretenen Muslime daher die vom Grundgesetz garantierte gewaltenteilige rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich des Parteienpluralismus des aktiven und passiven Wahlrechts der Frau sowie der Religionsfreiheit Daher akzeptieren sie auch das Recht die Religion zu wechseln eine andere oder gar keine Religion zu haben Der Koran untersagt jede Gewaltausubung und jeden Zwang in Angelegenheiten des Glaubens Zentralrat der Muslime in Deutschland Eschweiler 20 Februar 2002 106 Dabei liegt dieser Auffassung unter anderem die Uberzeugung zu Grunde dass das islamische Recht Muslime in der Diaspora verpflichte sich dem Recht des jeweiligen Landes anzupassen solange sie ihren religiosen Hauptpflichten nachkommen konnten 107 Es ist hervorzuheben dass die vom Zentralrat der Muslime e V in Deutschland vertretene und in seiner Islamischen Charta manifestierte Position uber die Religionsfreiheit schari a rechtlich keine Relevanz hat und mit Hinblick auf die Beurteilungen der Apostasie in muslimischen Landern in der Gegenwart somit rechtsunerheblich ist Das Deutsche Islamforum Zentralrat der Muslime in Deutschland DITIB etc lehnte 2006 in einer Grundsatzerklarung jedwede Bestrafung von Apostaten ab 108 Die pakistanischen Gelehrten Javed Ahmad Ghamidi und Khalid Zaheer lehnen die Todesstrafe fur Apostasie vollkommen ab Ghamidi begrundet seine Ansicht dadurch dass das traditionelle Rechtsdenken den Koran und die Sunna in diesem Fall ausserhalb ihres Kontextes interpretieren wurden Beide argumentieren die Todesstrafe sei nur zur Wirkungszeit Muhammads selbst gerechtfertigt gewesen 109 Auch einflussreiche muslimische Personlichkeiten wie Tariq Ramadan lehnen jedwede Bestrafung ab 110 Der 2016 verstorbene turkische islamische Theologe Yasar Nuri Ozturk hielt es fur den grossten Irrtum der in der islamischen Rechtslehre begangen worden sei die Todesstrafe fur Apostaten zum religiosen Dogma zu erheben Er wies darauf hin dass der Koran keine Strafe im Diesseits fur den Abfall vom Glauben enthalt sondern nur die Strafe im Jenseits androht Auch die Bewertung der Apostasie als Akt des Hochverrats lehnte Ozturk ab Der Apostasievorwurf sei in jungster Zeit zum Kampfbegriff eines politisierten und ideologisierten Islam geworden Dies bezeichnete Ozturk als islamische Inquisition 111 Siehe auch BearbeitenSachthemenAbsolutheitsanspruch Muharaba Glaubensfreiheit Glaubensfreiheit im Islam Weltverfolgungsindex Exkommunikation KirchenbannPersonenNasr Hamid Abu Zaid Faradsch Fauda Aziz Nesin Taslima Nasreen Ayaan Hirsi Ali Abdul Rahman Konvertit Bahaa el Din Ahmed Hussein El Akkad Mark A Gabriel Konvertit OrganisationenZentralrat der Ex MuslimeLiteratur BearbeitenYohanan Friedmann Tolerance and Coercion in Islam Interfaith Relations in the Muslim Tradition Cambridge University Press Cambridge 2003 S 121 160 ISBN 0 521 82703 5 Frank Griffel Apostasie und Toleranz im Islam Die Entwicklung zu al Gazalis Urteil gegen die Philosophie und die Reaktion der Philosophen Brill Leiden 2000 ISBN 90 04 11566 8 W Heffening Murtadd in The Encyclopaedia of Islam New Edition Bd 7 S 635f Gudrun Kramer Drawing Boundaries Yusuf al Qaradawi on Apostasy in G Kramer and S Schmidtke eds Speaking for Islam Religious Authorities in Muslim Societies Brill Leiden 2006 S 181 217 M Lecker Al Ridda in The Encyclopaedia of Islam New Edition Bd XII S 692 695 R Peters G J J de Vries Apostasy in Islam In Die Welt des Islams 17 1976 1977 S 1 25 Christine Schirrmacher Es ist kein Zwang in der Religion Sure 2 256 Der Abfall vom Islam im Urteil zeitgenossischer islamischer Theologen Diskurse zu Apostasie Religionsfreiheit und Menschenrechen Ergon Wurzburg 2015 S 113 250 al mausu a al fiqhiyya Enzyklopadie des islamischen Rechts 3 Auflage Kuwait 2003 Band 22 S 180 201 s n ridda Weblinks BearbeitenSilvia Tellenbach die Apostasie im islamischen Recht PDF 144 kB Yusuf al Qaradawi Ausfuhrliche Erorterung zur Strafbarkeit der Apostasie Jamal Badawi Erorterung der Argumente Qaradawis zur Strafbarkeit der Apostasie Muhammad Salim Al Awwa Discretionary or Prescribed Punishment Totung ist nicht obligatorisch sondern liegt im Ermessen des Herrschers bzw der Obrigkeit Religionsfreiheit und Apostasie im Islam Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 1 076 06 I Deutscher Bundestag 2006Einzelnachweise Bearbeiten William Heffening Murtadd In The Encyclopaedia of Islam New Edition Brill Leiden Bd 7 S 635 Werner Ende und Udo Steinbach Hrsg Der Islam in der Gegenwart Munchen 1989 S 190 Vgl Adel Th Khoury Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg Gutersloher Verlagshaus 2007 S 80 Fur den Abfall vom Glauben sieht der Koran uber die jenseitige Strafe Gottes hinaus keine ausdruckliche diesseitige Strafe vor Bernard Lewis Die politische Sprache des Islam Berlin Rotbuch Verlag 1991 S 143 The Encyclopaedia of Islam New Edition Brill Leiden Band 7 S 635 Theodor Noldeke Geschichte des Qorans Band 1 S 145 146 Leipzig 1909 Ǧamiʿ al bayan ʿan taʾwil ay al Qurʾan Band 3 S 342 Zeile 14 15 Kairo Nachdruck Dar al Fikr Beirut O J At Tabari op cit Band 3 S 344 al Qurṭubi al Ǧamiʿ li aḥkam al Qurʾan Band 5 S 197 Zeile 8 9 mit Hinweis auf at Tabari Tafsir kitab Allah al ʿaziz Band 1 S 299 Beirut 1990 Ibn Kathir Tafsir al Qurʾan al ʿaẓim Band 2 S 380 Kairo o J Frank Griffel 2000 S 50 an Nasaʾi Tafsir Band 1 S 308 309 Kairo 1990 an Nasaʾi Tafsir Band 1 S 309 zu Nr 85 mit entsprechenden Belegen Kairo 1990 Sunan Ibn Madscha Band 2 S 848 Nr 2536 Kairo 1972 vgl Frank Griffel 2000 S 50 mit der falschen Ubersetzung Gott nimmt keinen Polytheisten auf der ihm einen anderen Gott beistellt nachdem er tatsachlich ʿamalan sic den Islam angenommen hatte bis er sich nicht von den anderen Polytheisten trennt und zu den Muslimen kommt Rudi Paret Der Koran Kommentar und Konkordanz S 46 at Tabari op cit Band 2 S 355 Zeile 7 8 Yohanan Friedmann 2003 S 124 125 und dort Anm 21 mit dem Hinweis auf andere Koranstellen Sure 4 137 5 54 9 74 und 47 25 Irrtumlicherweise sieht Frank Griffel in Sure 2 Vers 217 einen koranischen Beleg fur die Todesstrafe des Apostaten Auf der einen Seite des Interpretationsspektrums wurde dieser Vers als ein Beleg fur die Todesstrafe angesehen denn wessen Werke im Diesseits sind wirklich nichtig wenn er nicht schon so gut wie tot ist Fur diese Argumentation fuhrt er dann den Kommentar von Al Baidawi zur Koranstelle an Frank Griffel 2000 S 26 und dort Anmerkung 10 Griffel hat seine Quelle allerdings missverstanden denn von Todesstrafe ist bei al Baidawi nicht einmal andeutungsweise die Rede Dort steht lediglich die Bedingung dass der Tod im Status der Apostasie eintritt dies bewirkt dass die Taten des Apostaten und dies ist seiner Ansicht nach auch die Lehre von asch Schafi i dadurch hinfallig werden Gemeint sind die nutzlichen guten Werke al Qurtubi op cit Band 3 S 428 Zeile 4 5 al Qurtubi op cit Band 3 S 430 Zeile 3 7 The Encyclopaedia of Islam New Edition Brill Leiden Band 9 S 35 Yohanan Friedmann 2003 S 124 125 Anmerkung 21 Band 23 1922 S 187 188 Griffel 2000 S 27 Vgl auch The Encyclopaedia of Islam New Edition Bd 7 S 635 Frank Griffel Apostasie und Toleranz Im Islam Brill 2000 S 51 66 al Muwaṭṭaʾ Kitab al Aqḍiya Kapitel 18 Band 2 S 736 Hrsg Muḥammad Fuʾad ʿAbd al Baqi Kairo o J Ignaz Goldziher Muhammedanische Studien Band 2 S 215 217 Siehe Concordance et indices de la tradition musulamane Band 1 S 153 s v baddala The Encyclopaedia of Islam New Edition Brill Leiden Band 7 S 635 Frank Griffel 2000 S 48 Anmerkung 21 51 52 Anmerkung 35 Yohanan Friedmann 2003 S 126 127 Yohanan Friedmann 2003 S 146ff mit Hinweis auf kontroverse Lehrmeinungen in der Rechtslehre Kitab al muḥaraba S 51 Beirut 2002 Siehe den Hinweis von Ignaz Goldziher op cit S 216 Anm 2 nach der Hadithsammlung von An Nawawi Das Buch der vierzig Hadithe Nr 14 dort allerdings nach dem Prophetenspruch Das Blut eines muslimischen Mannes zu vergiessen ist nur in einem von drei Fallen erlaubt bei dem der verheiratet war und Unzucht begeht bei der Wiedervergeltung von Leben um Leben und bei dem der seine Religion verlasst und sich von der Gemeinschaft trennt Ubersetzt An Nawawi Joseph Schacht Der Islam mit Ausschluss des Qorʾans S 18 Nr 14 In Alfred Bertholet Hrsg Religionsgeschichtliches Lesebuch 2 erweiterte Auflage Heft 16 Tubingen 1931 Im Besteuerungssystem bei Mischehen mit Nichtmusliminnen im Falle ihres Religionwechsels u a siehe Yohanan Friedmann 2003 S 146 147 und dort Anm 143 Frank Griffel 2000 S 54 Yohanan Friedmann 2003 S 127 133 al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 191 192 Yohanan Friedmann 2003 S 127 Fuat Sezgin Geschichte des arabischen Schrifttums Brill Leiden 1967 Band 1 S 31 uber ihn detailliert Harald Motzki Die Anfange der islamischen Jurisprudenz Ihre Entwicklung in Mekka bis zur Mitte des 2 8 Jahrhunderts S 70 156 und passim Abhandlungen fur die Kunde des Morgenlandes Band L 2 Stuttgart 1991 Ignaz Goldziher op cit S 215 den ersteren nannte man murtadd fiṭri d h der im Zustand der ursprunglichen von Gott gegebenen naturlichen Reinheit Islam geboren wurde den Konvertiten murtadd ġair fiṭri Etan Kohlberg The Development of the Imami Shiʿi Doctrine of jihad In Zeitschrift der Deutschen Morgenlandischen Gesellschaft ZDMG 126 1976 S 85 und Anmerkung 113 a b al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 199 Yohanan Friedmann 2003 S 114 Frank Griffel 2000 S 94 95 Anmerkung 42 Abd Allah ibn Wahb Kitab al muḥaraba S 59 Yohanan Friedmann 2003 S 125 und Anmerkung 28 siehe auch The Encyclopaedia of Islam New Edition Band 7 S 635 Yohanan Friedmann 2003 S 132 al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 192 194 Frank Griffel 2000 S 76 77 ganz gleich ob ihnen dies Recht zukommt Gott wird mit ihnen abrechnen Diese Textinterpretation ist falsch siehe M J Kister illa bi ḥaqqihi A study of an early ḥadith In Jerusalem Studies in Arabic and Islam JSAI 5 1984 S 32 52 The Encyclopaedia of Islam New Edition Band 11 S 510 al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 193 194 Band 14 S 126 127 s n tauba Uber Einzelheiten des Prozesses siehe Christian Muller Gerichtspraxis im Stadtstaat Cordoba um Recht der Gesellschaft in einer malikitisch islamischen Rechtstradition des 5 11 Jahrhunderts S 204 210 A J Wensinck und J H Kramers Handworterbuch des Islam Brill Leiden 1941 S 546 asch Schafi i op cit Band 6 S 148 149 W Montgomery Watt The Formative Period of Islamic Thought S 71 Edinburgh University Press 1973 The Encyclopaedia of Islam New Edition Brill Leiden Band 4 S 368 ʿAbd Allah ibn Wahb op cit 47 50 Nr 73 76 Malik ibn Anas op cit 900 Kitab al Qadar Kapitel 1 Yohanan Friedmann op cit S 131 K al Umm 6 S 149 Zeile 2 3 Kapitel Tafri al murtadd Arten des Apostaten Kairo o J The Encyclopaedia of Islam New Edition Brill Leiden Band 3 S 842 Fuat Sezgin Geschichte des arabischen Schrifttums Band 1 S 512 513 Brill Leiden 1967 Ibn Qudama al Mughni Band 12 S 280 Band 2 S 350 Hrsg ʿAbd al Fattaḥ Muḥammad al Ḥilw 2 Auflage Kairo 1992 Die Tradition wird auch in den Sunan Werken von as Sidschistani at Tirmidhi und ad Darimi uberliefert Ibn Qudama op cit 280 282 Ibn Qudama op cit Band 11 S 412 413 Yohanan Friedmann 2003 S 174 175 al islam yaʿlu wa la yuʿla ʿalaihi Ibn Qudama op cit Band 12 S 285 Yohanan Friedmann 2003 S 109 115 175 Ibn Qudama op cit Band 12 S 284 Ibn Qudama op cit Band 112 S 282 285 asch Schafi i K al Umm Band 6 S 148 Adel Th Khoury Ludwig Hagemann Peter Heine Lexikon des Islam Geschichte Ideen Gestalten Directmedia 2001 S 30 f Muhammad Hamidullah Muslim Conduct of State Ashraf Printing Press 1987 S 175 Vgl die bei Ignaz Goldziher Introduction to Islamic Theology and Law Princeton University Press 1981 S 33 Anm 5 dargestellten Falle von Personen die ursprunglich zur Annahme des Islam gezwungen worden sind im Nachhinein ihren Glauben wieder abgelegt und dafur keinerlei Bestrafung erfahren haben a b al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 182 Joseph Schacht An Introduction to Islamic Law S 131 Oxford 1971 al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 183 186 Ibn Qayyim al Ǧauziyya op cit Band 3 S 36 und Anmerkung 16 Ibn Qayyim al Ǧauziyya op cit Band 3 S 353 Ibn Qayyim al Ǧauziyya op cit Band 3 S 351 al mausuʿa al fiqhiyya Kuwait 2005 Band 3 S 176 istitaba al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 183 al mausu a al fiqhiyya Band 22 S 190 K al Umm Bd 6 S 154 Zeile 9 10 https www independent co uk life style the 13 countries where being an atheist is punishable by death a6960561 html Meldung IGFM 5 Juli 2005 Gudrun Kramer Gottes Staat als Republik Baden Baden 1999 S 151 157 Washington Post vom 21 Juli 2007 Link Archivierte Kopie Memento vom 24 Juni 2009 im Internet Archive nicht mehr auffindbar Neuabdruck Archivlink Memento vom 24 Juni 2009 im Internet Archive Archivlink Memento vom 8 Juli 2008 im Internet Archive Internationale Gesellschaft fur Menschenrechte Agypten Muslimische Autoritaten fordern Enthauptung von Konvertiten 30 August 2007 Der Islam Folge 5 Kopftuch Glaube Politik Film von Ulrich Baringhorst und Andreas Achenbach WDR 1996 ab Minute 25 20 ff Religionsfreiheit nach agyptischer Definition Memento vom 1 Februar 2015 im Internet Archive Henning Wrogemann Muslime und Christen in der Zivilgesellschaft ISBN 978 3 374 04588 4 S 34 Anfragebeantwortung zum Irak Dokumenten Nr 2013463 In ecoi net ACCORD Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 26 Juli 2019 abgerufen am 23 Mai 2022 Asylgutachten Amnesty International Deutschland Memento des Originals vom 24 Januar 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www2 amnesty de Deutschland Wie die Mullahs Andersglaubige drangsalieren Spiegel online vom 5 Juni 2006 Landerprofil Iran 2022 In opendoors de Abgerufen am 13 Juli 2022 Johannes Schwartlander u Heiner Bielefeldt Christen und Muslime vor der Herausforderung der Menschenrechte Bonn 1992 S 50 Amnesty International Jahresbericht 2007 Frankfurt am Main 2007 S 191 Profile Hashem Aghajari BBC July 9 2003 Manfred Hutterer Hindus in der muslimisch gepragten Gesellschaft Malaysias In Religionen nebeneinander Modelle religioser Vielfalt in Ost und Sudostasien LIT Verlag Berlin 2006 ISBN 3 8258 8411 2 S 88 Manfred Hutterer Hindus in der muslimisch gepragten Gesellschaft Malaysias In Religionen nebeneinander Modelle religioser Vielfalt in Ost und Sudostasien LIT Verlag Berlin 2006 ISBN 3 8258 8411 2 S 96 Karoline Dietrich Interreligiose Entwicklungszusammenarbeit Erfahrungen der Hilfswerke und Literaturstudie zu Indonesien Malaysia Philippinen LIT Verlag Munster 2005 ISBN 3 8258 8255 1 S 110 a b Manfred Hutter Hindus in der muslimisch gepragten Gesellschaft Malaysias In Religionen nebeneinander Modelle religioser Vielfalt in Ost und Sudostasien LIT Verlag Berlin 2006 ISBN 3 8258 8411 2 S 98 Karoline Dietrich Interreligiose Entwicklungszusammenarbeit Erfahrungen der Hilfswerke und Literaturstudie zu Indonesien Malaysia Philippinen LIT Verlag Munster 2005 ISBN 3 8258 8255 1 S 110 111 Johannes Jager Die rechtsextreme Versuchung LIT Verlag Munster 2002 ISBN 3 8258 5722 0 S 74 NZZ vom 31 Mai 2007 Marokko Abschaffung der Todesstrafe fur Abfall vom Islam In archivioradiovaticana va 11 Februar 2017 abgerufen am 23 Mai 2022 Schirrmacher Es ist kein Zwang in der Religion 2015 S 406 440 Library of Congress Pakistan Laws Criminalizing Apostasy Mai 2014 Asia News vom 9 Mai 2007 Sudan entkriminalisiert Apostasie und beendet Einordnung als islamischer Staat Abgerufen am 21 August 2021 Christin in Sudan zum Tode verurteilt In Frankfurter Allgemeine Zeitung 15 Mai 2014 abgerufen am 15 Mai 2014 Darauf steht die Todesstrafe Artikel in der WELT ONLINE vom 18 November 2004 Christine Schirrmacher zu Folgen der Apostasie Siehe z B Religionsfreiheit als Prufstein der Menschenrechte mit Bezugnahme auf islamisch hinduistisch wie auch buddhistisch motivierte Verfolgung und Diskriminierung von Apostaten Website des Diyanet Memento vom 18 September 2011 im Internet Archive Archivierte Kopie Memento vom 2 Juni 2010 im Internet Archive Patrick Bannerman Islam in Perspective London 1988 S 140 Albert Hourani Arabic thought in the Liberal Age 1798 1939 Cambridge 1983 S 237 Gudrun Kramer Gottes Staat als Republik Baden Baden 1999 S 151 157 Siehe Adel Th Khoury Ludwig Hagemann Peter Heine Lexikon des Islam Geschichte Ideen Gestalten Directmedia 2001 S 32 und dortige Quellenangabe Quelle im Netz Quelle im Netz Vgl Paragraph 10 der Islamischen Charta Islam de http islam de 7395 php dort PDF Memento vom 11 November 2007 im Internet Archive Javed Ahmad Ghamidi The Penal Shari ah of Islam Lahore 2004 S 36ff Memento vom 25 September 2007 im Internet Archive PDF 603 kB abgerufen am 17 Juni 2007 20 52 Aussage Khalid Zaheers auf seiner personlichen Webseite abgerufen am 27 Juni 2007 13 13 Artikel von Shehzad Saleem in einer Ghamidi nahestehender Zeitschrift Memento vom 30 September 2007 im Internet Archive abgerufen am 27 Juni 2007 13 13 A confident modern Islam must challenge the victim mentality of western Muslims and a crisis of authority across the faith says Tariq Ramadan But can you be a gay Muslim 24 Juli 2006 Yasar Nuri Ozturk Der verfalschte Islam Dusseldorf 2007 S 93 96 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Apostasie im Islam amp oldid 237190230