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Die Glaubensfreiheit im Islam bedeutet nach islamischem Recht die Freiheit der Muslime ihren Glauben auszuuben und die Freiheit aller den Islam anzunehmen Das islamische Rechtssystem kennt fur Muslime keine negative Religionsfreiheit und erkennt auch nicht den Anspruch an keiner Religion anzugehoren Demgemass besitzen Muslime nicht das Recht zu einer anderen Religion zu konvertieren oder ohne Religion zu leben Dafur beinhaltet die Glaubensfreiheit im Islam das Recht der Schriftbesitzer ahl al kitab ihren Glauben innerhalb gewisser Grenzen und gegen Zahlung der Dschizya zu praktizieren Anhanger anderer Religionsgemeinschaften Zoroastrier Mandaer und andere werden ebenfalls geduldet Inhaltsverzeichnis 1 Das islamische Verstandnis der Glaubensfreiheit 2 Die Glaubensfreiheit fur Muslime und Andersglaubige 3 Apostasie und Glaubensfreiheit 4 Glaubensfreiheit in der islamischen Welt 4 1 Wortlaut der Kairoer Erklarung der Menschenrechte im Islam 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 AnmerkungenDas islamische Verstandnis der Glaubensfreiheit BearbeitenDer Abfall vom Islam wird nach der Scharia mit der Todesstrafe geahndet Das Recht das Judentum Christentum oder den Zoroastrismus zu praktizieren ist nach der Scharia mit erheblichen Einschrankungen gegeben Andere Religionen sind nach klassischer Lehre verboten wurden aber spater teilweise erlaubt Polytheisten Muschrikun haben nach klassischer Lehre die Wahl zwischen Islam oder Tod Unter Beachtung historisch gewachsener in der Rechtslehre festgelegter Grenzen konnen die Angehorigen der anderen Offenbarungsreligionen Juden und Christen ihre Religionen bei Anerkennung der islamischen Obrigkeit de jure beibehalten und ihren kultischen Pflichten nachkommen Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Glaubensfreiheit im Islam spielt die Exegese der koranischen Norm In der Religion gibt es keinen Zwang 2 256 1 Sowohl die islamische Koranexegese als auch die Islamforschung bieten verschiedene Deutungen dieses Verses Siehe dazu die entsprechenden Absatze im Artikel Kein Zwang in der Religion So sei dieser Vers gemass mehreren klassischen Korankommentaren abrogiert worden wahrend andere Kommentatoren seinen Geltungsbereich auf die Schriftbesitzer beschranken 2 Ungeachtet hervorgebrachter Theorien uber seine ursprunglichen Bedeutung so argumentiert Rudi Paret dass dieser Vers beim Zeitpunkt seiner Offenbarung ein Ausdruck der Resignation nicht der religiosen Toleranz gewesen sei was er durch Koranverse wie 10 99 als bestatigt betrachtet 3 wird in der gegenwartigen Islamwissenschaft betont dass dieser Grundsatz das Fundament der islamischen Toleranz in Sachen des Glaubens und der religiosen Praxis war Die islamische Tradition hat diesen Vers als Verbot verstanden die Menschen zum Glauben zu zwingen nicht nur als Feststellung dass keiner ausser Gott die Menschen zum Glauben zwingen kann 4 Die Gemeindeordnung von Medina die Mohammed mit den medinensischen Grossfamilien und den judischen Sippen in und um Medina beschloss zieht eine klare Trennlinie zwischen den Muslimen und den Juden bei der Anerkennung ihrer Religion in der knappen Formulierung die Juden haben ihre Religion und die Glaubigen das heisst die Muslime haben ihre Religion Diese Haltung gegenuber Andersglaubigen zeigt sich bereits in der fruhmekkanischen Phase der Prophetie Mohammeds ل ك م د ين ك م و ل ی د ين lakum dinukum wa liya din Ihr habt eure Religion und ich die meine 109 6 Ubersetzung Rudi Paret Spatestens asch Schafii 767 820 hat den Umgang mit den Polytheisten und den Buchbesitzern in seinem Werk Aḥkam al Qurʾan Rechtsbestimmungen des Koran nach koranischen Massstaben juristisch klar formuliert Gott hat uber die Polytheisten zwei Urteile gefallt er hat geurteilt die Gotzenanbeter ahl al auṯan zu bekampfen bis sie den Islam annehmen und die Buchbesitzer zu bekampfen bis sie die Kopfsteuer dschizya entrichten wenn sie den Islam nicht annehmen Dass selbst die Buchbesitzer zu den Polytheisten gerechnet werden konnen liegt im Koran verankerten islamischen Verstandnis des Judentums bzw Christentums denn gemass Sure 9 Vers 30 31 glauben die Juden dass ʿUzayr Esra der Sohn Gottes sei die Christen glauben dass Christus al masiḥ der Sohn Gottes sei Uber die Interpretation obiger Koranverse hinaus beschaftigt sich die islamische Lehre als Folge der Eroberungszuge im 7 und 8 Jahrhundert auch mit dem Rechtsstatus Gefangener und ihrer Religionszugehorigkeit wobei der Stellenwert von Sure 2 Vers 256 bereits im Kreis von Juristen des ausgehenden 8 Jahrhunderts neu definiert und der Zwang zum Ubertritt zum Islam nicht ausgeschlossen wird Der Korankommentator und Qadi von Valencia und Murcia al Qurtubi 1223 referiert in diesem Zusammenhang die Rechtslehre der malikitischen Rechtsschule des spaten 8 Jahrhunderts wie folgt Minderjahrige haben keine Religion Deshalb wurden sie zum Eintritt in den Islam gezwungen damit sie nicht in eine falsche Religion din batil eintreten Gemeint sind hier die minderjahrigen Nachkommen gefallener Kampfer gegen die Muslime die man bei Volljahrigkeit unter muslimischer Herrschaft wohl zur Annahme des Islams zwingen konnte Die Glaubensfreiheit fur Muslime und Andersglaubige BearbeitenBei der Betrachtung der Glaubensfreiheit im Islam ist zu differenzieren zwischen der Gewahrung der Glaubensfreiheit fur die Angehorigen des Islams selbst und der Gewahrung dieser Freiheit fur die Anhanger anderer Religionsgemeinschaften Betrachtet sich der Islam im klassischen Sinne als eine Einheit von Religion und Staat bzw als eine Einheit von Religion und Recht Scharia so ist die Ausubung religioser Brauche sowohl fur Muslime als auch fur nicht muslimische Religionsgemeinschaften durch das islamische Recht definiert Anhangern der Offenbarungsreligionen Juden und Christen gewahrt das islamische Gesetz Freiheiten bei der Wahrnehmung ihrer religiosen Brauche und mit Einschrankungen die das islamische Gesetz festlegt bei der Ausubung ihrer religiosen Pflichten Es sieht keine Strafe fur die Unterlassung der religiosen Pflichten eines Nicht Muslims vor In der historischen Perspektive allerdings legt das islamische Gesetz gewisse Einschrankungen bei der Ausubung der religiosen Pflichten Andersglaubiger fest Das bekannteste Dokument fur die Behandlung von Christen nach der Eroberung der Stadte von Syrien und Mesopotamien ist der durch den zweiten Kalifen Umar ibn al Chattab 592 644 bestatigte Vertrag der fur kommende Vertrage als Richtschnur gelten sollte und in Werken des Fremdenrechts wie etwa bei dem bis 923 wirkenden Abu Bakr al Challal uberliefert wurde Einige Auflagen die die Christen zu erfullen hatten waren kein Bau neuer Kirchen oder Kloster kein Wiederaufbau zerstorter Kirchen in den Wohnquartieren der Muslime kein Kreuz auf den Kirchturmen kein offentliches Zeigen des Kreuzes oder der Bibel in Anwesenheit von Muslimen kein lautes Beten oder laute Rezitation der heiligen Texte keine Missionierung Bereits seit dem spaten 7 Jahrhundert stieg zudem der soziale Druck auf die christliche Bevolkerung in den eroberten ehemaligen romischen Orientprovinzen siehe Islamische Expansion Lage anderer Religionen unter muslimischer Herrschaft Es kam zu Diskriminierungen dem Ausschluss von Nichtmuslimen aus der Verwaltung zur Einmischung in innerchristliche Angelegenheiten und zur Konfiszierung von Kirchengutern sowie einzelnen Ubergriffen auf Kirchen 5 Die islamische Rechtslehre hat den Status von Gotteshausern der genannten nicht muslimischen Religionsgemeinschaften gemass der Art der Eroberung von Landern naher definiert und in drei Gruppen aufgeteilt Stadte die von den Muslimen gegrundet wurden wie Kufa Basra Wasit u a Es herrscht allgemeine Ubereinstimmung unter den Rechtsgelehrten daruber dass in muslimischen Neugrundungen keine Kirchen Synagogen und andere religiosen Versammlungsorte errichtet werden durfen da diese Gebiete und Stadte Eigentum der Muslime sind Die Rechtslehre nimmt hierbei auf einen angeblichen Spruch Mohammeds Bezug der in inhaltlich allgemein gefasstem Sinne gesagt haben soll im Dar al Islam darf weder eine Kirche gebaut noch eine zerstorte Kirche neu errichtet werden 6 Gebiete die die Muslime gewaltsam ʿanwatan in Besitz genommen haben Hier durfen keine neuen Gotteshauser anderer Religionsgemeinschaften errichtet werden Es ist in der Rechtslehre allerdings umstritten ob bestehende Gotteshauser zerstort werden mussen Die Malikiten und ein Teil der Hanbaliten treten fur ihre Beibehaltung ein und berufen sich auf eine in der Historiographie dokumentierte Anweisung des Umayyaden Kalifs ʿUmar ibn ʿAbd al ʿAziz 720 zerstort weder Synagogen noch Kirchen noch Gebetsstatten der Zoroastrier 6 Die Schafiiten dagegen halten die Zerstorung von Gotteshausern fur eine Pflicht wadschib Gebiete die die Muslime durch einen Vertrag ṣulḥan in Besitz genommen haben Bleibt das Gebiet gemass Vertrag im Besitz der nicht muslimischen Bevolkerung bei Entrichtung der Grundsteuer Charadsch durfen dort auch neue Gotteshauser gebaut werden Im Dhimma Verhaltnis dagegen und bei Zahlung der Dschizya durfen keine neuen religiosen Bauten errichtet werden 6 Auch in anderen Teilen der islamischen Welt sind vergleichbare einschrankende Auflagen dokumentiert der andalusische Rechtsgelehrte Isa b Sahl 1093 aus Cordoba der juristische Entscheidungen seiner Vorganger in einem Buch zusammengefasst hat erwahnt ein vom Hauptrichter Ziyad b ʿAbd ar Rahman bis 925 im Amt gefalltes Urteil gegen den Neubau der Synagoge am Judentor Bab al Yahud spater Bab Leon an der Nordmauer von Cordoba Es ist gemass dem islamischen Gesetz nicht zulassig Kirchen der Christen und Synagogen der Juden in Stadten der Muslime neu zu errichten 7 Die islamrechtlich begrundete Einschrankung fur Nicht Muslime ist in der klassischen Epoche des schriftlich uberlieferten islamischen Rechts bei Ibn al Qayyim 1350 und bei Ibn Taimiya 1328 8 als wegweisend dargestellt worden In ihrer Tradition steht der Azhar Gelehrte ad Damanhuri 1739 mit seiner Abhandlung uber die Stellung der Kirchen in Agypten und Kairo unter dem Titel Iqamat al huǧǧati l bahira ʿala hadm kanaʾis Misr wa l Qahira Die prachtige Beweisfuhrung zur Zerstorung der Kirchen in Agypten und Kairo In interreligios geschlossenen Ehen zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin kann es zur Einschrankung der freien Ausubung religioser Brauche der Ehefrau kommen Das islamische Gesetz hindert die Anhanger der Schriftbesitzer nicht daran ihren Glauben zu behalten und zwingt sie auch nicht sich zum Islam zu bekennen Dennoch Wie die Rechtspraxis in einer interreligiosen Partnerschaft sowohl in der Geschichte als in der Moderne durch islamische Normvorstellungen bestimmt wird zeigt das Rechtsgutachten fatwa 70177 9 Dort heisst es im Einzelnen nbsp Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Bitte ubersetzen Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Islam allows marriage to a Christian or Jewish woman i e it permits a man to marry such a woman whilst she continues to follow her religion The husband does not have the right to force her to become Muslim or to stop her worshipping in her own way But he does have the right to forbid her to go out of the house even if she is going to go out to go to church because she is commanded to obey him He also has the right to forbid her to commit evil openly in the house such as setting up statues or ringing bells That also includes celebrating innovated festivals such as Easter because that is an evil action according to Islam in two ways It is an innovation for which there is no basis like celebrating the birthday of the Prophet peace and blessings of Allaah be upon him and Mother s Day and it also includes false beliefs namely the belief that the Messiah was killed and crucified then placed in the grave then rose from it In der klassischen Rechtsargumentation des Schulgrunders asch Schafii heisst es in diesem Zusammenhang Wenn es dem muslimischen Ehemann zusteht seine muslimische Ehefrau am Moscheebesuch zu hindern so hat er auch das Recht seiner nichtmuslimischen Frau den Kirchenbesuch zu untersagen da dies eine nichtige Handlung batil ist 10 Anderslautende allerdings isoliert stehende Lehrmeinungen in der fruhen Jurisprudenz werden in der zeitgenossischen Rechtsprechung und in gegenwartsbezogenen Rechtsgutachten inhaltlich nicht aufgegriffen Das islamische Ehe und Fremdenrecht das den Status der nichtmuslimischen Seite in einer interreligiosen Ehe ausschliesslich nach islamischen Rechtsgrundsatzen regelt befindet auch uber die Religionszugehorigkeit der aus einer solchen Ehe hervorgegangenen Kinder und legt fest dass der Glaube des islamischen Elternteils zu befolgen ist Apostasie und Glaubensfreiheit Bearbeiten Hauptartikel Apostasie im Islam Das islamische Gesetz sieht fur die Angehorigen des Islams die negative Glaubensverwirklichungsfreiheit nicht vor Es legt vielmehr die Erfullung der religiosen Pflichten fara id des Einzelnen fest Der absichtliche Verzicht des Einzelnen auf die Verrichtung der im Gesetz vorgeschriebenen Pflichten zum Beispiel das konsequente Unterlassen des taglichen Gebets oder der Austritt aus der islamischen Gemeinschaft entweder durch Wort oder durch Wort und Tat gilt als Apostasie irtidad ridda und wird schariarechtlich mit dem Tode bestraft Zeitgenossische Vertreter der Rechtslehre Yusuf al Qaradawi Mahmud Schaltut und andre betrachten den Unterlasser des Gebets nicht als kafir und empfehlen lediglich seine Zuchtigung ta zir durch Schlage und Freiheitsentzug Hinweise auf das Abfallen von der Religion finden sich im Koran sowohl in der mekkanischen als auch in der medinensischen Periode der Prophetie Sure 16 Vers 106 109 Sure 3 Vers 82 85 Sure 4 Vers 137 Die Bestrafung der Abtrunnigen wird in diesen Versen allerdings in das Jenseits verlegt Die wichtigsten Korankommentare legen diese Verse ebenfalls in diesem Sinne aus und sprechen nicht von einer weltlichen Bestrafung Die ersten Traditionssammlungen deren Entstehung und schriftliche Uberlieferung spatestens auf die zweite Halfte des 8 Jahrhunderts zu datieren sind zum Beispiel al Muwatta des medinensischen Gelehrten Malik ibn Anas verweisen in Form von Aussagen des Propheten Hadith auf die Bestrafung des Abtrunnigen mit dem Tode totet denjenigen der seine Religion wechselt In einer weiteren Aussage uberliefert in den allgemein anerkannten Hadith Sammlungen des 8 und 9 Jahrhunderts hat Mohammed die Totung desjenigen Muslims fur erlaubt erklart der seine Religion verlasst at tarik li dinihi und die muslimische Gemeinschaft verlasst al mufariq li l dschamaʿa Die islamische Jurisprudenz Fiqh betrachtet die obigen Aussagen des Propheten mit ihren unzahligen Varianten im Wortlaut als Grundlage fur die juristische Erorterung und Rechtfertigung der Todesstrafe bei Apostasie Kontrovers wird nur die Frage beantwortet ob ein Abtrunniger zur Reue aufgefordert werden soll oder muss istitaba und ob Frauen mit dem Tode bestraft werden konnen Einigkeit herrscht dagegen daruber dass das Abfallen von der Religion und das Verlassen der muslimischen Gemeinschaft ausreichen um die Todesstrafe selbst dann zu verhangen wenn der Abtrunnige die islamische Gemeinschaft weder mit Worten noch mit der Waffe bekampft Ein weiteres Vergehen das die Jurisprudenz als Apostasie wertet ist die Verunglimpfung sabb des Propheten Mohammed Unter Berufung auf die Position des klassischen islamischen Rechts hat man die Legitimitat der Todesstrafe fur Apostasie in der arabisch islamischen Welt bis in die Moderne hinein zu begrunden versucht Selbst in Staaten deren Staatsreligion der Islam ist und deren Verfassungen die Glaubensfreiheit fur jedermann garantieren ist diese am klassischen Recht orientierte Tendenz spurbar Nach der Verabschiedung der Verfassung der Arabischen Republik Agypten 1971 bezog der Azhar Professor Taufiq Ali Wahba im offiziellen Sprachorgan der islamischen Azhar Universitat zu dieser Frage wie folgt Stellung Wir sehen gar keinen Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Verfassung demnach der Islam die Staatsreligion ist und der Garantie der Glaubensfreiheit Der Islam lasst namlich den Menschen in seiner religiosen Uberzeugung in der er aufwachst frei und zwingt ihn nicht zu ihrer Annahme Zitat von Sure 2 Vers 256 folgt Wenn eine Person sich ohne Zwang zum Islam bekehrt und dann zum Unglauben kufr zuruckkehrt oder eine andere Religion annimmt dann wird dies nicht als Freiheit des Glaubens betrachtet Vielmehr ist es die Verhohnung und Geringschatzung des Islams was nicht zu rechtfertigen ist Dies ist die Verletzung der Unantastbarkeit des Islams und ein massiver Angriff auf die offentliche Ordnung auf die Gesellschaft und auf ihre Errungenschaften Daher ist die Totung des Apostaten als dessen Strafe und als Abschreckung fur andere religiose Pflicht 11 Da man im religiosen Recht Scharia eine gottliche Gesetzgebung sieht die sich primar in der Offenbarung Koran und in der Sunna das heisst in der Summe der dem Propheten Mohammed und seinen Zeitgenossen sahaba zugeschriebenen Lehrmeinungen Handlungen und Anweisungen manifestiert deren Richtigkeit anzuzweifeln mit dem Unglauben kufr gleichgesetzt wird betrachtet man auch die Rechte des Einzelnen von diesem islamrechtlichen Standpunkt aus Alle Grundfreiheiten des Menschen sind als von Gott gegebene Rechte angesehen deren Grenzen dort gezogen werden wo sowohl die Interessen der islamischen Gesellschaft als auch die traditionellen Grundlehren des Islams verletzt und gefahrdet werden schreiben Professoren der Fakultat fur islamisches schari a und positives Recht qanun der Azhar Universitat in einer gemeinsamen Publikation u d T Das islamische Recht Das islamische Rechtssystem im Volkerrecht Kairo 1972 S 7 8 Glaubensfreiheit in der islamischen Welt BearbeitenIn den arabisch islamischen Staaten gibt es keine Glaubensfreiheit im eigentlichen Sinne Die Kairoer Erklarung der Menschenrechte im Islam als Willenserklarung der Mitgliedstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz stellt alle ihre Artikel auch den zur Glaubensfreiheit ausdrucklich unter den Vorbehalt der Scharia 12 13 In der Verfassung Agyptens garantiert der Staat die Freiheit des Glaubens ʿaqida iʿtiqad und die Ausubung religioser Brauche schaʿaʾir diniyya In den Verfassungen anderer Lander finden sich vergleichbare Formulierungen Den Begriff Religion din verwenden die Verfassungen lediglich bei der Garantie des Gleichheitsprinzips dernach die Burger wegen des Geschlechts der Abstammung der Sprache oder der Religion din oder des Glaubens ʿaqida nicht bevorzugt oder benachteiligt werden durfen Als der britische Aussenminister Lord Curzon im Jahre 1923 im Zuge der Ausarbeitung der Verfassung Agyptens die Formulierung Freiheit des religiosen Glaubens hurriyat al iʿtiqad ad dini in das agyptische Parlament einbrachte kam es zu tumultartigen Protesten Die Abgeordneten islamischen Glaubens verlangten eine klare Trennungslinie zwischen Religion din und Glauben iʿtiqad zu ziehen Als Argumentationsgrundlage diente der bekannte Prophetenspruch meine Gemeinde wird sich in 73 Var 72 Sekten aufspalten von denen alle ins Hollenfeuer kommen bis auf eine sie ist die Eintracht dschamaʿa der Muslime In der Diskussion stellte man klar dass die Muslime zwar in 73 Sekten aufgeteilt werden von denen jede ihren eigenen Glauben ʿaqida hat obwohl sie alle einer Religion din angehoren Im Arabischen ist der Begriff Religionsfreiheit hurriyat ad din nicht gebrauchlich auch in den Verfassungskommentaren ist stets von Glaubensfreiheit hurriyat al ʿaqida die Rede In Saudi Arabien etwa ist noch heute die Ausubung jedes anderen Glaubens ausser dem Islam verboten Im Iran gelten die Bahai bis heute als vom Islam abgefallen Nach der islamischen Revolution kam es deshalb zu unzahligen Hinrichtungen siehe auch Verfolgung der Bahai In Agypten ist der Islam nach der neuen Verfassung von 2014 Staatsreligion wahrend Christentum und Judentum eine bevorzugte Stellung einnehmen In vielen gesellschaftlichen Bereichen werden die christlichen Agypter zumeist Kopten in ihren Moglichkeiten eingeschrankt 14 In der Turkei existiert ein sakulares Straf und Zivilrecht Paragraph 115 des turkischen StGB stellt die erzwungene Offenbarung und Anderung religioser Uberzeugungen die Behinderung der Verbreitung religioser Uberzeugungen und die Verhinderung gottesdienstlicher Handlungen und religioser Zeremonien unter Strafe Der Strafrahmen betragt bis zu drei Jahren Haft Wortlaut der Kairoer Erklarung der Menschenrechte im Islam Bearbeiten Die Kairoer Erklarung der Menschenrechte im Islam lautet bezuglich der Religionsfreiheit wie folgt Artikel 10 Der Islam ist die Religion der reinen Wesensart Es ist verboten irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuuben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren Artikel 18 a Jeder Mensch hat das Recht auf personliche Sicherheit auf Sicherheit seiner Religion seiner Angehorigen seiner Ehre und seines Eigentums Die Kairoer Erklarung stellt alle Bestimmungen unter dem Vorbehalt der Scharia und gewahrt Muslimen nicht die Freiheit ihre Religion zu wechseln oder aufzugeben Siehe auch BearbeitenSchwertvers WeltverfolgungsindexLiteratur BearbeitenRudi Paret Sure 2 256 la ikraha fi d dini Toleranz oder Resignation In Der Islam 45 1969 299 300 Rudi Paret Toleranz und Intoleranz im Islam In Saeculum 21 1970 344 365 Albrecht Noth Moglichkeiten und Grenzen islamischer Toleranz In Saeculum 29 1978 S 190 204 Adel Theodor Khoury Toleranz und Religionsfreiheit im Islam Munchen Mainz 1980 und NDe E Graf Das Problem der Todesstrafe im Islam In Zeitschrift fur vergleichende Religionswissenschaft 59 1957 84ff Frank Griffel Apostasie und Toleranz im Islam Brill Leiden 2000 M Fierro Andalusian fatawa on blasphemy In Annales Islamologiques 25 1991 103 117 Yohanan Friedmann Classification of Unbelievers in Sunni Muslim Law and Tradition In Jerusalem Studies in Arabic and Islam 22 1998 163 195 Yohanan Friedmann Tolerance and Coercion in Islam Interfaith Relations in the Muslim Tradition Cambridge University Press 2003 ISBN 0 521 82703 5 R Peters G J J de Vries Apostasy in Islam In Die Welt des Islams 17 1976 1977 1 25 Uri Rubin The Constitution of Medina some notes In Studia Islamica 62 1985 H C Miller Davis Some aspects of religious liberty of nationals in the Near East London New York 1938 Miklos Muranyi Das Kitab Aḥkam Ibn Ziyad In Zeitschrift der Deutschen Morgenlandischen Gesellschaft Band 148 1998 241ff The Encyclopaedia of Islam New Edition Band VII 635 636 Leiden Brill 1993 ISBN 90 04 09419 9 Christian Muller Gerichtspraxis im Stadtstaat Cordoba Zum Recht der Gesellschaft in einer malikitisch islamischen Rechtstradition des 5 11 Jahrhunderts Leiden Brill 1999 ISBN 90 04 11354 1 Shaykh Damanhuri on the Churches of Cairo 1739 Edited and Translated with Introduction an Notes by Mosche Perlmann University of California Press Los Angeles 1975 ISBN 0 520 09513 8 El Mikayis Abdalwahhab Internationales und interreligioses Personen Familien und Erbrecht in der VAR In Rabel s Zeitschrift fur auslandisches und internationales Privatrecht Band 33 1969 535 536 Abd al Mutaal al Saidi al ḥurriya ad diniyya fi ʾl islam 2 Auflage Dar al Fikr al Arabi Kairo o J Mahmud Schaltut al Fatawa Rechtsgutachten Kairo 1975 Muhammad Khallaf Wathaʾiq fi aḥkam qaḍa ahl al dhimma fi ʾl Andalus Kairo 1980 Alpmann Schmidt Grundrechte Verfassungsrecht II Bearbeitet von Hartmut Fromm Munster 1976 Ibn Warraq Warum ich kein Muslim bin Matthes und Seitz Berlin 2004 ISBN 978 3 88221 838 1 Besonders Kapitel Der totalitare Charakter des Islams Seiten 230 240 Bat Ye or Der Niedergang des orientalischen Christentums unter dem Islam 7 20 Jahrhundert Zwischen Dschihad und Dhimmitude Resch Grafelfing 2002 ISBN 3 935197 19 5 Besonders Kapitel 4 Die Islamisierung der eroberten Gebiete Seiten 107 153 Weblinks Bearbeitenالصفحة الرئيسية كتب فتاوى معاصرة الجزء الأول Die Hauptseite Zeitgenossische Rechtsgutachten Band I Fatwa zur Apostasie im Islam arabisch englisch Forum 18 News Service Nachrichten Landerinformationen u Kommentare uber die Glaubensfreiheit Englische Anmerkungen Bearbeiten Yohanan Friedmann Tolerance and Coercion in Islam Interfaith Relations in the Muslim Tradition Cambridge University Press 2003 S 94 Siehe Yohanan Friedmann Tolerance and Coercion in Islam Interfaith Relations in the Muslim Tradition Cambridge University Press 2003 S 102 ff und dort angegebene Quellen Siehe seine Miszelle Sure 2 256 la ikraha fi d dini Toleranz oder Resignation In Der Islam Band 45 Berlin 1969 S 299 300 Adel Th Khoury Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg Gutersloher Verlagshaus 2007 S 61 vgl zum Beispiel auch Bernard Lewis Die Juden in der islamischen Welt Vom fruhen Mittelalter bis ins 20 Jahrhundert Beck 2004 S 22 Mark R Cohen Under Crescent and Cross The Jews in the Middle Ages Princeton University Press 1994 S 55 Vgl Wolfgang Kallfelz Nichtmuslimische Untertanen im Islam Wiesbaden 1995 S 49ff a b c al mausuʿa al fiqhiyya Band 7 S 129 5 Auflage Kuwait 2004 Zeitschrift der Deutschen Morgenlandischen Gesellschaft Band 149 1998 S 255 257 Ibn Taimiya verfasste eine juristische Abhandlung uber die Stellung der Kirchen im Islam Diese wurde 1995 in Riyadh publiziert islam qa com Yohanan Friedmann Tolerance and Coercion in Islam Interfaith Relations in the Muslim Tradition Cambridge University Press 2003 S 189 f nach dem Kitab al Umm des asch Schafii Ubersetzung aus Majallat al Azhar Zeitschrift der Azhar Kairo Band 44 1972 1973 S 570 571 Die Kairoer Erklarung der Menschenrechte im Islam Memento vom 27 September 2007 im Internet Archive Deutsch Die Kairoer Erklarung der Menschenrechte im Islam Memento des Originals vom 27 September 2007 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot duepublico uni duisburg essen de uberarbeitete Fassung eines Vortrags im Rahmen einer Tagung der Islamischen Akademie Koln Islah veroffentlicht in Moslemische Revue 21 76 2000 54 66 Siegfried G Richter Das koptische Agypten Schatze im Schatten der Pharaonen mit Fotos von Jo Bischof Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2019 ISBN 978 3 8053 5211 6 S 120 127 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Glaubensfreiheit im Islam amp oldid 238821873