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Fiqh arabisch فقه Erkenntnis Verstandnis Einsicht bezeichnet im islamischen Wissenschaftssystem diejenige Disziplin die sich mit den religiosen Normen al ahkam asch scharʿiyya befasst 1 Der Begriff wird mit islamische Rechtswissenschaft oder islamische Jurisprudenz ubersetzt Ein Spezialist auf dem Gebiet des Fiqh wird auf Arabisch als Faqih فقيه bezeichnet der Plural lautet Fuqahaʾ فقهاء Das kanonische Gesetz wertet alle Handlungen der Muslime nach religiosen Massstaben eine Trennung zwischen weltlichem und religiosem Bereich kennt das Gesetz nicht Alle Beziehungen des offentlichen und privaten Lebens und Verkehrs sollten im Sinne eines als religios anzuerkennenden Gesetzes geregelt werden 2 Die Wissenschaft die sich mit der Scharia beschaftigt heisst fiqh d h Kenntnis und Verstandnis des Rechts 3 Die religiosen Gesetze werden in den Buchern des Fiqh dargelegt und erortert Die Rechtswissenschaft beruft sich stets auf die religiosen Textquellen Koran und Hadith nebst ihrer Auslegung und erlautert sowohl die rituellen Verpflichtungen ʿibadat als auch die Rechte des Menschen gegenuber seinen Mitmenschen muʿamalat 4 in einer islamischen Gesellschaft Somit ist Fiqh die Wissenschaft die alle Bereiche des privaten und offentlichen Lebens im Islam erortert Ihre Darstellung ist den Rechtsschulen in ihren Fiqh Buchern mit teilweise deutlich kontroversen Rechtsauffassungen vorbehalten Handgeschriebenes Fiqh Buch von vor 1945 im Tropenmuseum in den Niederlanden Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Die Quellen der Rechtswissenschaft 3 Die funf Rechtskategorien menschlicher Handlungen 4 Rechtsschulen 4 1 Tore des Idschtihad 5 Bedeutende Rechtsgelehrte 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenIn der praislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen von allen Parteien anerkannten hakam der fur seine besondere Weisheit bekannt war Dieser besass keinerlei Exekutivgewalt um ein Urteil zu vollstrecken daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab dass sie einen Eid leisteten und als Sicherheit Guter aus eigenem Besitz einem neutralen Dritten ubertrugen Nach der Hidschra des islamischen Propheten Mohammed und seiner Anhanger nach Medina ubernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam fur die Muslime Nach seinem Selbstverstandnis wie es im Koran belegt ist galt er fur seine Anhanger als Vorbild 5 Im Gesandten Gottes habt ihr doch ein schones Beispiel Sure 33 Vers 21 Ubersetzung Rudi Paret Auch die ersten Kalifen amtierten als Schiedsrichter fur die muslimische Gemeinde Erst die Umayyaden Kalifen setzten Richter ein die in ihren Entscheidungen relativ frei waren ihre Urteile nach ra y Gutdunken Meinung formulierten ohne dabei dem Koran der uberlieferten Sunna Mohammeds und dem ortlichen Gewohnheitsrecht ʿurf zu widersprechen Die ersten Rechtsschulen im Islam entstanden in der zweiten Halfte des 8 Jahrhunderts in Kufa und Basra im Irak in Syrien und in Medina bzw Mekka die sich voneinander nicht nur im lokalen Gewohnheitsrecht unterschieden sondern auch in der Auslegung des uberlieferten Hadithmaterials als Sunna des Propheten Mohammed Fiqh war fast immer eine reine Mannerdomane Eine der wenigen Frauen von der uberliefert wird dass sie eine Faqiha also eine Spezialistin auf dem Feld des Fiqh gewesen sei war Umm ad Dardaʾ in der Zeit des umayyadischen Kalifen ʿAbd al Malik reg 685 705 6 Die Quellen der Rechtswissenschaft BearbeitenDie islamische Rechtsordnung die sich aus der Schari a ergibt basiert nicht allein auf dem Koran Alle vier sunnitischen Rechtsschulen kennen vier Wurzeln d h Quellen der Rechtswissenschaft usul al fiqh أصول الفقه uṣulu ʾl fiqh die seit der Systematisierung des islamischen Rechts spatestens seit Asch Schafiʿi 820 7 als die Grundlagen der Jurisprudenz gelten Der Koran القرآن ist fur Muslime das unmittelbare Wort Gottes und die erste Rechtsquelle die sowohl Normen als auch bestimmte Prinzipien maqaṣid beinhaltet Etwa 500 Verse ca 8 aus dem Koran haben juristischen Bezug Die Sunna Sunna سنة sunna eig Brauch Gewohnheit Handlungsweise 8 ist die Summe der uberlieferten Ausserungen und Handlungen des Religionsstifters Mohammed und stellt das umfassende Material der islamischen Jurisprudenz dar Die Sunna wird in Hadithen uberliefert die schon fruh schriftlich festgehalten oder mundlich uberliefert wurden Das rasche Anwachsen von Hadithen mit Darstellungen von Mohammeds Taten und Ausspruchen fuhrte im fruhen 8 Jahrhundert zur Zusammenstellung der ersten Traditionssammlungen 9 Im fruhen 9 Jahrhundert fand eine bereits nach strengen Kriterien erfolgte Auswahl der aus islamischer Sicht authentischen Hadithe in den Sechs Buchern al kutub as sitta الكتب الستة 10 statt von denen zwei Buchari und Muslim besonderes Ansehen geniessen Diese Werke sind schon gemass den Rechtsthemen der Jurisprudenz Ritualrecht Kauf und Vertragsrecht Eherecht usw zusammengestellt In der Sunna als Quelle der Jurisprudenz wird Mohammed also nicht nur als Prophet wie im Koran mehrfach bestatigt sondern auch als Gesetzgeber als legislative und exekutive Macht dargestellt Diese Position Mohammeds geht auch aus einigen Koranversen die in Medina entstanden sind deutlich hervor Ihr Glaubigen Gehorchet Gott und Seinem Gesandten und wendet euch nicht von ihm ab wo ihr doch hort Ubersetzung Rudi Paret Sure 8 Vers 20 Siehe auch Sure 5 Vers 92 Sure 24 Vers 54 und Sure 64 Vers 12 Das Verhaltnis beider Quellen Koran und Sunna zueinander ist in der Rechtslehre mehrfach Gegenstand kontroverser Erorterungen gewesen Denn die Frage ob der Koran nur durch eine andere gottliche Offenbarung oder aber auch durch eine vom Koran abweichende Sunna abrogiert oder inhaltlich eingeschrankt werden konne blieb in den rechtstheoretischen Schriften umstritten 11 Die ersten Ansatze zur Klarung dieses Sachverhaltes sind in der Risala Sendschreiben von Asch Schafiʿi 12 dokumentiert Seine Lehre dass der Koran nur durch den Koran und die Sunna nur durch die Sunna abrogiert werden konne wird ausserhalb seiner Schule allerdings nicht uneingeschrankt befolgt So ist die koranische Strafmassnahme bei Diebstahl erst bei Beachtung ausserkoranischer Rechtsvorschriften moglich die aus der Sunna abgeleitet werden Rechtserhebliche Aspekte sind hierbei die nur in der Sunnaliteratur diskutierte Frage des Mindestwertes einer gestohlenen Sache ferner die Klarung der Frage ob sich der Tater zum Zeitpunkt seiner Tat in einer Notsituation befand 13 Die dritte Wurzel der Jurisprudenz ist das Prinzip des Idschmaʿ إجماع iǧmaʿ Konsensus d h die Ubereinstimmung der Rechtsgelehrten in einer Rechtsfrage Hierbei unterscheidet man drei Arten von Konsensus Konsensus durch ausdruckliche Aussage idschma al qaul إجماع القول iǧmaʿu ʾl qaul den Konsensus durch die allgemeine Praxis idschma al fi l إجماع الفعل iǧmaʿu ʾl fiʿl und den Konsensus durch stillschweigende Billigung idschma as sukut إجماع السكوت iǧmaʿ ʾs sukut Viele Vorschriften der Pflichtenlehre konnten weder im Koran noch in der Sunna belegt werden Aber selbst die beiden Hauptquellen des Rechts Koran und Sunna hat die Rechtslehre kontrovers interpretieren konnen was zwangslaufig zu Meinungsverschiedenheiten uber den wahren Sinn der Offenbarung und der uberlieferten Sunna fuhren musste Uneingeschrankter Konsensus idschma mutlaq إجماع مطلق iǧmaʿ muṭlaq herrschte unter den Gelehrten nur in grundsatzlichen Fragen der rituellen Verpflichtungen wie die Pflicht wadschib واجب waǧib Pflicht zum Gebet zum Fasten u a Einen breiten Raum in der Jurisprudenz in Werken des usul al fiqh nimmt der durch einen Zusatz eingeschrankte Konsenus idschma mudaf إجماع مضاف iǧmaʿ muḍaf ein man spricht vom Konsensus der Gelehrten von Mekka und Medina von dem der rechtgeleiteten Kalifen vom idschma der beiden Stadte d h Kufa und Basra Die Legitimitat des idschma als Rechtsquelle beruht auf dem Grundgedanken dass der Konsensus der Gelehrten niemals im Widerspruch zum Koran und zur Sunna stehen kann Es ist das Verdienst von Asch Schafiʿi das Prinzip des Konsensus als die drittwichtigste Quelle der islamischen Rechtswissenschaft in der Rechtslehre etabliert zu haben 14 Der Analogieschluss القياس al qiyas ist seit Asch Schafiʿi die vierte anerkannte Quelle der Jurisprudenz Im Entwicklungsprozess der Jurisprudenz im 8 und fruhen 9 Jahrhundert konnten nicht alle Rechtsfalle oder Teilaspekte der kultischen Handlungen anhand der drei oben genannten Quellen zufriedenstellend gelost werden Es wurde notwendig bereits vorliegende Rechtsvorschriften die man aus den ersten drei Quellen abgeleitet hatte durch Analogie auf neue Falle zu ubertragen Diese Art der Rechtsfindung der Asch Schafiʿi allgemeine Geltung verschaffte und sie mit dem Idschtihad dem eigenen Ermessen bei der Interpretation des Rechts gleichsetzte hatte auch Gegner die nur den Koran und die Sunna als Quellen der Jurisprudenz anerkannten Dennoch ist der Analogieschluss eine der anerkannten Quellen im Fiqh geblieben 15 Weitere Quellen der Jurisprudenz sind Die Entscheidung nach eigenem Ermessen ra y رأى des Juristen dort wo weder der Koran noch die Sunna als primare Quellen bei einer Rechtsentscheidung herangezogen werden konnen Ra y ist die alteste Form der Rechtsfindung die der Rechtspraxis der Prophetengefahrten und ihrer Nachfolger entsprach 16 Das Gewohnheitsrecht ʿurf عرف oder ada عادة Vorislamische Rechtspraktiken wurden vor allem in der islamischen Expansionsphase in grossem Umfang in die Schari a ubernommen und durch den idschma legitimiert Das medinensische Gewohnheitsrecht spielte hier eine grosse Rolle aber auch Verwaltungspraktiken und Gesetze der eroberten Gebiete Der Idschtihad اجتهاد die selbstandige Interpretation der Rechtsquellen wurde im orthodoxen Islam durch den Einfluss des Konsenses immer weiter zuruckgedrangt Im Zuge der Konsolidierung der Rechtsschulen bildete sich eine Doktrin heraus nach der das Tor des Idschtihad mit der Entstehung ebendieser Rechtsschulen um das Jahr 300 nach der Hidschra geschlossen worden sei Allerdings weisen einige Orientalisten darauf hin dass auch in den sunnitischen Rechtsschulen der Idschtihad bis in das 16 christliche Jahrhundert hinein ubliche Rechtsfindungspraxis war 17 In jungerer Zeit wurde auf Seiten von Reformbewegungen z B der Salafisten aber auch allerdings mit entgegengesetzten Zielen von liberalen sakularen Muslimen wie Irshad Manji die Wiedereinfuhrung des Idschtihad gefordert bzw seine Ausubung regelrecht in Anspruch genommen Die funf Rechtskategorien menschlicher Handlungen BearbeitenDie islamische Rechtswissenschaft teilt die menschlichen Handlungen in funf Kategorien ein denn Nach der Auffassung der muhammedanischen Theologen wohnt nicht Allem was in den uberlieferten Quellen des muhammedanischen Gesetzes in Form von Geboten und Verboten angeordnet beziehungsweise untersagt ist der gleiche Grad imperativer oder prohibitiver Kraft inne Von diesem Gesichtspunkte aus unterscheidet die Gesetzeswissenschaft des Islam im Grossen und Ganzen funf Kategorien 18 in der Rechtslehre nennt man sie الأحكام الخمسة al aḥkam al ḫamsa die funf juristischen Grundsatze pflichtmassige Handlungen فرض fard oder واجب wadschib diese Handlung wird belohnt ihr Unterlassen bestraft Unterschieden wird zwischen personlichen Pflichten فرض العين farḍ al ʿayn denen jeder Muslim nachkommen muss und gemeinschaftlichen Pflichten فرض الكفاية fard al kifaya Pflicht des Genugeleistens bei denen es ausreicht wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt In die erste Kategorie fallt z B das funfmalige tagliche Gebet صلاة koranisch صلوة salat in die zweite der Dschihad empfehlenswerte Handlungen مندوب mandub oder مستحب mustahabb oder سنة Sunna diese Handlung wird belohnt ihr Unterlassen nicht bestraft erlaubte indifferente Handlungen مباح mubah oder حلال halal das Individuum selbst kann uber die Unterlassung bzw Ausfuhrung einer Tat bestimmen Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor verwerfliche missbilligte Handlung مكروه makruh es sind Handlungen die das Gesetz zwar nicht bestraft deren Unterlassung jedoch gelobt wird verbotene Handlung حرام haram der Tater wird bestraft der Unterlasser solcher Handlungen gelobt 19 Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen hudud im Diesseits geahndet Alkoholgenuss Unzucht die falsche Bezichtigung der Unzucht Diebstahl Geschlechtsverkehr zwischen Mannern und die Apostasie letztere wird vor allem durch die Sunna des Propheten Mohammed und nicht durch koranische Strafbestimmungen geahndet Rechtsschulen BearbeitenDie Entstehung der Rechtsschulen jeweils nach ihren Begrundern benannt ist das Ergebnis literarischer Aktivitaten auf dem Gebiet der Hadith und Rechtsliteratur im fruhen 8 Jahrhundert die Hanafiten nach Abu Hanifa 699 767 die Malikiten nach ihrem Grunder Malik Ibn Anas um 715 795 die Schafiʿiten nach Muhammad ibn Idris al Schafii 767 820 die Hanbaliten nach Ibn Hanbal 780 855 Die Rechtslehren von al Auzaʿi und at Tabari sind vor allem in den systematischen Darstellungen des Fiqh bei asch Schafii nachprufbar 20 denn ihre eigenen Schriften sind bis auf wenige Fragmente heute nicht mehr erhalten 21 Die Schiiten und Charidschiten haben ihre eigenen Rechtsschulen Die letztere in ihrer aktuellen ibaditischen Form und Rechtsschule der Zaiditen werden von den vier oben genannten sunnitischen Richtungen als gultige Schulen anerkannt Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Tore des Idschtihad Bearbeiten Im elften oder zwolften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung beziehungsweise im vierten oder funften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklarten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die Tore des Idschtihad fur geschlossen was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19 Jahrhundert so blieb Grund fur die Schliessung der Tore des Idschtihad insidad bab al idschtihad انسداد باب الاجتهاد war die Tatsache dass eigentlich jeder gewohnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann was in der Praxis zu standiger Unsicherheit uber Rechtsfragen fuhren kann da es im sunnitischen Islam keinen fest abgegrenzten Klerus gibt der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten Ulama Einige Gelehrte der damaligen Zeit al Ghazali al Amidi kampften vielleicht in weiser Voraussicht vehement gegen diese Erstarrung unterlagen aber letztendlich doch Erst gegen Ende des 19 Jahrhunderts traten Personlichkeiten wie Dschamal ad Din al Afghani oder Muhammad Abduh hervor die sich um eine Erneuerung der islamischen Glaubenspraxis und Rechtsprechung bemuhten Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen die Tore des Idschtihad wieder zu offnen oder sie wurden sogar tatsachlich von einigen in der Praxis geoffnet was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben In neuester Zeit vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Schari a befasst wird sogar behauptet die Tore des Idschtihad seien nie geschlossen gewesen es sei ein Mythos um den Islam als ruckstandig zu diffamieren Studiert man altere Schriften so wird das Schliessen der Tore des Idschtihad zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereroffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert das Faktum dass die Tore des Idschtihad aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten Bedeutende Rechtsgelehrte Bearbeitenal Ghazali Abu Bakr Mohammad Ibn Zakariya al Razi al Amidi al DschuwainiLiteratur BearbeitenTilman Nagel Das islamische Recht Eine Einfuhrung WVA Verlag Skulima Westhofen 2001 ISBN 3 936136 00 9 Wolfgang Johann Bauer Bausteine des Fiqh Kernbereiche der Uṣul al Fiqh Quellen und Methodik der Ergrundung islamischer Beurteilungen Peter Lang Edition Frankfurt Main 2013 ISBN 978 3 631 62999 4 Inhaltsverzeichnis Gotthelf Bergstrasser Grundzuge des islamischen Rechts Berlin 1935 Yasin Dutton The Origins of Islamic Law The Qur an the Muwatta and Madinan Amal 2 Auflage Curzon Richmond 2002 ISBN 0 7007 1669 6 Hatem Elliesie Binnenpluralitat des Islamischen Rechts Diversitat religioser Normativitat rechtsdogmatisch und methodisch betrachtet SFB 700 Governance in Raumen begrenzter Staatlichkeit Working Paper Nr 54 April 2014 Freie Universitat Berlin Rule of Law Center des Wissenschaftszentrums fur Sozialforschung ISSN 1863 6896 Asaf Ali Asghar Fyzee Outlines of Muhammadan Law London 1955 Ali Ghandour Fiqh Einfuhrung in die islamische Normenlehre kalam Verlag Freiburg 2015 ISBN 978 3 9815572 3 7 Ignaz Goldziher Die Ẓahiriten Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie Leipzig 1884 Digitalisate bei archive org Rudiger Lohlker Islamisches Recht Wien 2011 Miklos Muranyi Fiqh In Helmut Gatje Hrsg Grundriss der Arabischen Philologie Bd II Literaturwissenschaft Wiesbaden 1987 S 298 325 Richard Potz Islamisches Recht und europaischer Rechtstransfer in Europaische Geschichte Online hrsg vom Institut fur Europaische Geschichte Mainz 2011 Zugriff am 24 August 2011 Tariq Ramadan Radical Reform Islamic Ethics and Liberation Oxford 2009 Mathias Rohe Das islamische Recht Verlag C H Beck Munchen 3 Aufl 2011 ISBN 978 3 406 57955 4 Joseph Schacht An Introduction to Islamic Law Oxford 1964 Joseph Schacht The Origins of Muhammadan Jurisprudence Oxford 1950 Otto Spies E Pritsch Klassisches islamisches Recht In Handbuch der Orientalistik 1 Abt Erg Bd 3 Orientalisches Recht Leiden Koln 1964 S 237 343 Konrad Zweigert 22 Das islamische Recht in Ders Einfuhrung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts Mohr Tubingen 3 Aufl 1996 ISBN 3 16 146548 2 S 296 305 Weblinks Bearbeiten1001 Weg der Rechtsfindung Artikel der die Rechtsfindung im Islam verstandlich erklartEinzelnachweise Bearbeiten Al mausuʿa al fiqhiyya 1 Auflage Kuwait 1995 Bd 32 S 193 Arent Jan Wensinck und J H Kramers Hrsg Handworterbuch des Islam Brill Leiden 1941 S 130 Helmut Gatje Hrsg Grundriss der Arabischen Philologie Band II Literaturwissenschaft Wiesbaden 1987 S 299 300 Helmut Gatje 1987 S 299 Al mausuʿa al fiqhiyya 1 Auflage Kuwait 1995 Bd 32 S 189 Vgl Doris Decker Frauen als Tragerinnen religiosen Wissens Konzeptionen von Frauenbildern in fruhislamischen Uberlieferungen bis zum 9 Jahrhundert Stuttgart 2013 S 346 50 Ihr richtiger Name war wahrscheinlich Huǧaima bint Ḥuyayy vgl az Zirikli al Aʿlam s v Fuat Sezgin Geschichte des arabischen Schrifttums Bd 1 S 484 490 Leiden Brill 1967 Uber die Bedeutung und Anwendung des Begriffes siehe Max Bravmann The spiritual background of early Islam Studies in ancient Arab concepts Brill Leiden 1972 Fuat Sezgin Geschichte des arabischen Schrifttums Bd 1 S 55ff Leiden Brill 1967 Ignaz Goldziher Muhammedanische Studien Bd 2 S 231ff Miklos Muranyi 1987 S 300 Fuat Sezgin 1967 S 488 Nr II Miklos Muranyi 1987 S 301 zu weiteren Aspekten siehe Joseph Schacht An Introduction to Islamic Law S 179 180 2 Auflage Oxford 1965 Miklos Muranyi 1987 S 306 307 Miklos Muranyi 1987 S 307 Fuat Sezgin Geschichte des arabischen Schrifttums Brill Leiden 1967 Bd 1 S 398 399 Malise Ruthven Der Islam Eine kurze Einfuhrung Stuttgart 2000 S 116 Ignaz Goldziher Die Ẓahiriten Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie Leipzig 1884 S 66 Digitalisat UB Halle archive org 1 2 Ignaz Goldziher op cit 66 70 M Muranyi Fiqh In Helmut Gatje Hrsg Grundriss der arabischen Philologie Bd II Literaturwissenschaft Wiesbaden 1987 S 298 299 Irene Schneider Die Terminologie der aḥkam al ḫamsa und das Problem ihrer Entstehung dargestellt am Beispiel der safi itischen adab al qaḍi Literatur In ZDMG Suppl VIII XXIV Deutscher Orientalistentag vom 26 bis 30 Sep 1988 in Koln hrsg von W Diem und A Falaturi Stuttgart 1990 214 223 Joseph Schacht The Origins of Muhammadan Jurisprudence S 288 289 Oxford 1967 Miklos Muranyi 1987 S 307 309Normdaten Sachbegriff GND 4409409 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fiqh amp oldid 235213824