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Die kurkolnischen Bergordnungen von der ersten von 1533 bis zur letzten von 1669 regelten das Montanwesen im Kurstaat und seinen Nebenlandern dem Vest Recklinghausen und dem Herzogtum Westfalen Auf Grund der Bedeutung von Bergbau und Verhuttung im letzteren Gebiet regelten diese Ordnungen vor allem die dortigen Verhaltnisse Teilweise waren sie obwohl sie fur den ganzen Staat Geltung beanspruchten nur auf bestimmte Reviere zugeschnitten Die letzte Bergordnung galt auch nach dem Ende des Kurstaates im Gebiet des fruheren Herzogtums zwischen 1803 und 1816 unter der hessen darmstadtischen Herrschaft und bis zum Erlass des Allgemeinen Berggesetz fur die Preussischen Staaten von 1865 68 auch in preussischer Zeit weiter Kurkolnische Bergordnung von 1669 Inhaltsverzeichnis 1 Uberlieferung und Forschung 2 Geltungsbereich 3 Bergordnung von 1533 4 Bergordnungen von 1534 bis 1559 5 Bergordnung von 1559 6 Bergordnung von 1669 7 Weitere Entwicklung des kurkolnischen Bergrechts 8 Quellen 9 Literatur 10 EinzelnachweiseUberlieferung und Forschung BearbeitenDatierte kurkolnische Bergordnungen 1533 1669 1 Jahr Titel Erlass durch Bemerkung1533 Kurkolnische Bergordnung Hermann von Wied1534 Kurkolnische Bergordnung Hermann von Wied1549 Kurkolnische Bergordnung Adolf III von Schaumburg1557 Kurkolnische Bergordnung Anton von Schaumburg1559 Kurkolnische Bergordnung Gebhard von Mansfeld1669 Kurkolnische Bergordnung Maximilian Heinrich von BayernInsgesamt sind sechs datierte Bergordnungen fur Kurkoln uberliefert Die Uberlieferungsgeschichte ist problematisch Wichtige Originalquellen sind bei der Zerstorung des Gebaudes des Oberbergamtes Bonn wahrend des Zweiten Weltkrieges verloren gegangen Da nur einzelne Bergordnungen zeitgenossisch im Druck erschienen sind muss teilweise auf spatere Publikationen zuruckgegriffen werden Verschiedentlich tauchen in Archiven doch noch Originale auf die diese Uberlieferungslucken schliessen oder zum Vergleich mit gedruckten Versionen dienen konnen Dies ist etwa bei der Bergordnung von 1549 der Fall von der kein zeitgenossisches Exemplar existiert Eine Abschrift aus dem 17 Jahrhundert fand sich im Archiv des Arnsberger Heimatbundes dass heute im Stadt und Landstandearchiv Arnsberg aufbewahrt wird 2 Ahnlich fand sich ein Exemplar der letzten Bergordnung von 1669 von der Hand des massgeblichen Bearbeiters Christoph Frantze im Archiv des Schlosses Melschede der Freiherren von Wrede Es handelt sich dabei um eine sorgfaltig ausgefuhrte Handschrift die mit einem Erlassmadat von Kurfurst Maximilian Heinrich von Bayern versehen ist Dieser hat das mit einem Oblatensiegel beglaubigte Mandat selbst unterzeichnet Auf einem Vorsatzblatt findet sich der Titel Originale Bergordnung warnach alle die getruckte Exemplare verfasset seint Die Bergordnung selbst nimmt 247 gezahlte Blatter ein Am Ende findet sich ein handgezeichnetes kurfurstliches Wappen mit Monogramm Dieser Fund lasst einen Vergleich mit der von Hermann Brassert in seiner Sammlung von Bergordnungen fur die preussischen Lande abgedruckten Version zu 3 Verschiedene Bergordnungen sind in der Gesetzessammlung von Johann Joseph Scotti abgedruckt 4 Durch Onlinequelleneditionen in Form vom Regesten 5 und durch Digitalisate Scotti 6 Brassert 7 sind die uberlieferten Bergordnungen auch im Internet einsehbar Die wissenschaftliche Erforschung der Bergordnungen ist durch mehrere Aufsatze und eine ausfuhrliche Behandlung in einem handbuchartigen monographischen Werk seit einigen Jahren deutlich vorangekommen Geltungsbereich BearbeitenDer Geltungsbereich der kurkolnischen Bergordnungen war der eigentliche Kurstaat am Rhein und dessen Nebenlander das Vest Recklinghausen und das Herzogtum Westfalen Da es im Kurstaat selbst ausser Kupferbergbau bei Rheinbreitbach kaum Bergbau gab galten die Regelungen vor allem fur die Montanindustrie des Herzogtums Westfalen 8 Bezeichnenderweise wurde die erste Bergordnung auch nicht in Bonn sondern auf Schloss Arnsberg erlassen Obwohl die Bergordnungen fur die kurkolnischen Lande ausgestellt worden waren wurden die Ordnungen bis 1559 auf Grund bestimmter lokaler Grunde erlassen und durften in ihrer Gultigkeit ebenfalls begrenzt gewesen sein Es ist auch darauf hinzuweisen dass es sich bei den Bergordnungen um normative Schriften handelt Sie spiegeln einen Sollzustand und nicht unbedingt die Realitat des regionalen Bergbaus wider 9 Bergordnung von 1533 Bearbeiten nbsp Hermann von WiedDie altere Forschung Brassert Scotti ging noch davon aus dass die erste bekannte Bergordnung von 1533 fruhere Vorlaufer gehabt haben muss Scotti nimmt eine Bergordnung vom Beginn des 15 Jahrhunderts an 10 11 Dies wird heute eher bezweifelt Dabei wird auf einen Bergprozess von 1482 rekurriert den die Herren von Neheim gegen den Landesherren gefuhrt hatten Dabei berief sich der Erzbischof auf die Goldene Bulle und damit auf das Reichsrecht Dies ware nicht notig gewesen wenn zu dieser Zeit bereits eine eigene Bergordnung vorgelegen hatte 12 Wenn auch nicht eine Bergordnung im eigentlichen Sinn gab es 1530 mit der Verleihung einer Erbstollengerechtigkeit an eine Gruppe von Gewerken am Erbenstein bei Endorf durch Kurfurst Hermann von Wied Ansatze zur Ausgestaltung eines Bergrechtes 13 Die erste Bergordnung von 1533 bezog sich noch stark auf den Erbstollen am Erbenstein war aber gegenuber dem Dokument von 1530 deutlich ausgeweitet worden Die Ordnung bestand aus 32 Artikeln Neu waren die Bestimmungen zur Grosse der Grubenfelder Dabei orientierte sie sich an Vorbildern aus anderen Revieren 14 Brassert beschreibt sie als einen bunt zusammengestellten Text mit Lucken in wichtigen Bereichen ohne inneren Zusammenhang Von einer Kodifizierung des gesamten Bergrechtes konne daher noch nicht die Rede sein vielmehr sei es primar darum gegangen dem zu Beginn erwahnten Bergmeister grundlegende Anweisungen an die Hand zu geben An vielen Stellen scheine uberdies noch das regionale Gewohnheitsrecht durch 15 Neu war dass die Bergverwaltung sich von der Forstverwaltung zu losen begann Wurden 1530 noch ein Bergvogt und der Holzforster als fur den Bergbau Verantwortlich genannt sah die Bergordnung nunmehr die Ernennung eines Bergmeisters vor Nach Bedarf wird ein berchmeister zu und uff dy berge eingesetzt 1 Der Bergmeister hat Vollmacht alle alten und neuen Gruben groben zu verleihen verlehen 2 Ebenfalls in die Richtung einer Bergverwaltung wies die Tendenz zur Verschriftlichung Der Bergschreiber hatte die Verleihung von Gruben in ein Bergbuch einzutragen 3 Gegen Gebuhr mussten auch Besitzveranderungen dort registriert werden 4 In den Paragrafen 5 bis 7 wurde die Grosse von Grubenfeldern festgelegt Zustandig fur die Vermessung der Gruben war der Bergmeister 8 Der direkte Bezug zum Erbenstein aber auch die daruber hinausgehende Geltungskraft der Ordnung werden in 9 deutlich in der es um die Abgaben des Neunten ging Der Erbstollen am Erbenstein oder an anderen Orten soll gleich in welchen Metallen den neunten Zentner abgeben borren den nunden zyntener es sy was metaell is wyll Die Bergbautreibenden genossen betrachtliche Vergunstigungen Sie durften gegen Entschadigung eigene Wege uber Felder anlegen 10 Alle Bergwerksbetreiber sollen strack sygerheit und fryheit haven uiss in und off den berg zu ryten zu gaen und zu staen 11 nbsp Abriss des Bergwerkes am Erbenstein mit den verschiedenen Schachten der Lage des obersten Stollens des Sebastiansstollens und des Wilde Katzen Stollen Angefertigt von Steiger Johann Schulte am 13 Februar 1655Bergschreiber und Bergmeister waren zu dieser Zeit noch die einzigen kurfurstlichen Bergbeamten Eigene Bergrichter gab es noch nicht Diese Aufgabe ubernahm der Bergmeister zusammen mit ausgewahlten Berggeschworenen 22 28 31 Er hatte auch zur Verhinderung von Diebstahlen die Strafgewalt auf den Schmelzhutten 12 Bei Gewalttatigkeiten durfte der Bergmeister den Ubeltater gefangen nehmen lassen und an Leib und Gut strafen 13 Ahnlich auch 14 Der Bergmeister kann denjenigen der einen anderen uff unser fryheit vorsatzlich schlagt bestrafen damit Friede und Einigkeit beim Bergwerk erhalten bleibt Neben den Bergleuten in engeren Sinn sah bereits die erste Bergordnung Bestimmungen fur weitere mit dem Bergbau verbundene Personenkreise vor Dies galt etwa fur die Versorgung mit Holzkohle Alle die Holz und Holz Kohlen zum Bergwerk bringen sollen ebenfalls des berchwerks aingezaichneter fryheyt geniessen Der Bergmeister soll ihnen zu ihrer Bezahlung verhelfen 15 Bemerkenswert ist dass die Orte wo die vom Bergrecht erfassten Personen lebten begrenzte 15 Rechtsbezirke waren die als Freiheiten 14 bezeichnet wurden In 16 wurde geregelt dass Markscheidearbeiten nur von solchen Personen ausgeubt werden durften deren Eignung vom Bergmeister zuvor gepruft worden war Bei Streit uber Vorschusse Verlage hatte der Bergmeister zu entscheiden 17 Bei Flucht eines Schuldners konnte dessen Besitz durch den Klager oder Verleger gepfandet werden 18 Mit den Verlegern ist eine weitere mit dem Bergbau verbundene Personengruppe genannt Vor allem finanzielle Privilegien sollten den Bergbau und die Verhuttung fur Investoren attraktiv machen Gewonnenes Blei oder andere Metalle sollten ebenso wie Zulieferungen fur den Bergbau zollfrei sein 19 Noch deutlicher der nachste Punkt Der Erzbischof sichert allen Gewerken Knechten Kaufleuten oder anderen Schutz von Leben und Gut zu Bauen sie Hauser Muhlen oder Schmelzhutten die dem Bergwerk oder den Gruben dienen sollen sie von Bede Schatzung und Frondiensten aller beiden schatzung und fronen befreit sein solange das Bergwerk betrieben wird 20 Das heisst die Bergbautreibenden und Personen die in die notigen Baulichkeiten investierten waren von der Fronarbeit und allen Abgaben befreit Die noch nicht vollig vollzogene Trennung vom allgemeinen Recht zeigt sich darin dass die Berggeschworenen teils auf Grundlage des Bergrechts teils auf Grundlage des Landrechts bestimmt wurden 21 Die folgende Bestimmung 22 regelt die Kosten der Berggerichtsverfahren und bestimmte dass der Verlierer des Prozesses auch die Kosten der Gegenseite zu tragen hatte In 28 behalt sich der Erzbischof sein Berggericht gerychte zum berchwerk vor und bevollmachtigt den Bergmeister Strafen auszusprechen Um Kosten zu vermeiden soll jeder dort seine Sache selbst vertreten geistliche Anwalte kein redener der geystlych is waren untersagt Der Landesherr zog aus dem Bergbau insbesondere Gewinn aus dem zu zahlenden Bergzehnten Auch fur dessen Einziehung galt die Schriftlichkeit Der Bergmeister soll den Zehnt einziehen daruber Aufzeichnungen anlegen mit flyss offschryven wais dy arbeit gyt und alle eingezogenen Stucke mit Marken versehen 23 Die Arbeitszeit war im 24 geregelt Man soll jeden Morgen um sieben Uhr einfahren und bis elf arbeiten nachmittags um ein Uhr wieder einfahren und arbeiten bis funf Uhr nach erkenntniss des hoitmans Bei Bedarf sollte der Bergmeister Bestimmungen aus dem Bergbuch d h der Bergordnung vorlesen 25 Bergbauwillige egal ob aus dem Aus oder Inland hatten nachdem sie um Belehnung nachgesucht hatten innerhalb von vierzehn Tagen mit dem Bau zu beginnen ansonsten wurde die Erlaubnis erloschen ins Freie fallen 26 Gewerke die gegen den Mehrheitsbeschluss ihrer Mitgewerken nicht abbauten sollten nach einer Frist von drei Tagen ihre Anteile verlieren 27 Auch wurden Festlegungen zur Freizugigkeit von lohnabhangigen Arbeitskraften getroffen Fronherr und Bergknechte sollen das Land vor Schaden bewahren Ihnen ist gestattet mit sunneschyn uiss und in zu gehen Ziehen sie schon nach acht Tagen fruher oder spater weiter soll ihnen der entsprechende Lohn fur eine Woche Arbeit gezahlt werden 30 Der Bergmeister und die Geschworenen hatten einen besonderen Eid zu leisten 31 Landesherrliche Beamte und Amtleute die gegen die Bergordnung verstiessen hatten mit schweren Strafen zu rechnen 32 16 Bergordnungen von 1534 bis 1559 Bearbeiten nbsp Siegel des Adolf von Schaumburg aus der Zeit um 1545 1556Da die Bergordnungen von 1534 1549 und 1559 inhaltlich ubereinstimmen werden sie hier gesammelt betrachtet 17 Dazu zahlt auch eine weitere undatierte Bergordnung die aber wahrscheinlich aus der Mitte des 17 Jahrhunderts stammt Diese stimmt inhaltlich mit der von 1549 weitgehend uberein bezog sich auf Silberfunde auf der Breitenhardt Sie wurde erlassen weil man dort grossere Lagerstatten vermutete 18 Ob die erste Bergordnung von 1533 tatsachlich Geltungskraft erlangte ist unsicher da nur wenige Monate spater im Jahr 1534 eine neue Bergordnung erlassen wurde Eine Begrundung fur die rasche Aufeinanderfolge fehlt Brassert spekulierte wenig glaubhaft dass der inzwischen eingetretene Aufschwung des Bergbaus eine neue ausfuhrlichere Ordnung notig gemacht hatte Auch diese Bergordnung sei im Vergleich mit ahnlichen Ordnungen anderer Regionen noch nicht vollstandig aber die landesrechtlichen Besonderheiten waren durch die Verwendung sachsischer und bohmischer Vorbilder uberwunden worden Es gibt Ubereinstimmungen bis hin zu Formulierungen mit der herzoglich sachsischen Bergordnung von 1509 Ahnlichkeiten bestehen auch mit der spateren Bergordnung fur Nassau Katzenelnbogen von 1559 19 Deutliche Ahnlichkeiten zu Sachsen sieht auch Wilfried Reininghaus Allerdings hat die kurkolnischen Bergordnung das Vorbild nicht hinsichtlich der Systematik kopiert Die Nahe zu den sachsischen Ordnungen wird etwa in der Ubernahme der Begrifflichkeit unter anderem Kux oder Zechen deutlich 20 nbsp Verarbeitung von Bleierzen in Westfalen nach Georgius Agricola 1556 A ein Setzpflaster B Erzstucke C ein Setzpflaster voll Erzstucke D ein eiserner Schlagel mit Stiel E F ein Besen G ein kurzer Herd H die KisteUnterschiede zwischen der Fassung von 1534 und der von 1549 bestanden moglicherweise in der einleitenden Narratio Dort ist von dem Wunsch von Gewerken die Rede eine Bergordnung zu erlassen Konkreter Hintergrund konnte die Bergbautatigkeit des Arnold von Kempen zu dieser Zeit am Erbenstein gewesen sein 21 Im Vergleich zu 1533 hat die Ausfuhrlichkeit der Bergordnungen zugenommen Nunmehr bestand der Text aus 44 Artikeln Deutlicher als fruher wurden Tatigkeiten wie das Muten Schurfen oder Verleihen beschrieben Auch war er systematischer aufgebaut und regelte neue Sachverhalte In 1 wurde der fur den Bergbau eingerichtete Sonderrechtsbezirk begrundet in den landesherrliche Beamte nicht eingreifen durften Im Anschluss ging die Ordnung auf das Suchen von Erzen und die Verleihung von Berechtigungen ein 2 bis 8 Dabei war uberall die Suche nach Erzen mit Ausnahme unter Hausern gestattet disch bethstatt und fewerstett 4 In 9 und an anderen Stellen 14 und 23 wird zumindest indirekt auf das Verhaltnis zwischen Stadten und Bergfreiheiten eingegangen und beide unterschieden Die Anlage von Erbstollen wird von der landesherrlichen Erlaubnis abhangig gemacht 10 Neu aufgenommen wurden die Bestimmungen zu Zubussen 12 bis 14 Die Rechte der Gewerken wurde geklart 15 bis 24 Die Formulierungen lassen darauf schliessen dass eine betrachtliche Anzahl der Gewerken nicht aus dem Herzogtum Westfalen selbst kamen Sie waren auf Verwalter und Faktore angewiesen Alle die wegen des Bergbaus in das Land kommen erhalten landesherrliches Geleit Zuwandernde Bergbautreibende standen unter landesherrlichem Schutz 35 Ausserdem wurde ihnen Freizugigkeit zugesichert Jeder der mit seinem Haushalt wesen zum Bergwerk kommt geniesst freien Zu und Abgang 37 Eigene Artikel beschaftigten sich mit den Hutten 25 bis 27 oder den Faktoren 28 und 29 Es folgten in den nachsten zwolf Artikeln verschiedene wirtschaftspolitische und rechtliche Aspekte Darunter war das kurfurstliche Vorkaufsrecht fur Silber 33 Auf Widerruf und auf Bezahlung konnten die Gewerken Bauholz aus den landesherrlichen Waldern entnehmen 34 Klar ist dass zum weiteren Zuzug von Bergleuten deren Privilegien vergrossert wurden Sie waren der Macht der Drosten und Amtsleute nunmehr entzogen Sie waren nur dem Gericht des Bergmeisters unterworfen 38 Interne Streitigkeiten ausserhalb des Bergwerks selbst konnten die Bergleute selbst klaren Dazu konnten sie Richter und Geschworene unter sich wahlen 39 Dieses Gericht der Bergleute stand neben dem des Bergmeisters der fur alle Rechtsstreitigkeiten des Bergwerksbetriebs selbst zustandig war 28 bis 32 Die besonderen Gerichte der Bergleute konnen als Basis der im Verlauf des 17 Jahrhunderts entstehenden Bergfreiheiten Silbach und Endorf gelten 22 Die im Kern mit dem Text der Bergordnung von 1549 ubereinstimmende undatierte Ordnung aus der Mitte des 16 Jahrhunderts ging von nennenswerten Funden nicht nur von Kupfer sondern auch von Edelmetallen wie Gold und Silber 56 aus Geregelt wurde die Herstellung von Munzen 54 und gegen Bezahlung die Ablieferung des Silbers an eine kurfurstliche Silberkammer 36 In diesen Bestimmungen kam das fiskalische Interesse des Kurfursten besonders deutlich zum Ausdruck 23 Die von Anton von Schaumburg 1557 erlasse Bergordnung ist nicht erhalten erhielt aber wohl keine Neuerungen Gleichzeitig mit der Bergordnung erschien 1557 ein kurfurstliches Patent zur Ernennung eines Bergvogtes und eines Bergmeisters fur das Herzogtum Westfalen Die Bergordnungen von 1549 und 1557 waren demnach nur dem Namen nach neue Bergordnungen Tatsachlich waren es im Wesentlichen wiederholte Publikationen der Ordnung von 1534 24 Bergordnung von 1559 Bearbeiten nbsp Gebhard von MansfeldDen Bergbautreibenden reichten die bislang gewahrten Privilegien nicht aus Sie verlangten nach ahnlichen weitgehenden Rechten wie es sie in einigen anderen Territorien gab In einer Petition wandten sich Gewerke aus Bergwerken uff dem sylberge im grunde sydlingkhausen assingkhusen elpe und ramsbecke Anfang September 1558 an den Landesherren In acht Artikel verlangten sie im Wesentlichen Die unbeschrankte Anlage von Wegen zu den Berg Poch und Huttenwerken die Nutzung der Wassergefalle freies Bau und Kohlholz Befreiung der Gewerken von offentlichen Abgaben Erlass des Zehnten auf zehn Jahre zins und zollfreier Vertrieb der Metalle sowohl im In wie auch im Ausland Gestattung eines freien Wochenmarktes und freien Gewerbebetriebes auf den Bergwerken freie und sichere Zufuhr und Strassen dorthin Anstellung sachkundiger Amtstrager und vollig freie Disposition uber Bergwerksvermogen Das Ansinnen wurde nicht nur an den Kurfursten Gebhard von Mansfeld sondern auch an dessen Bruder den Grafen Hans Georg zu Mansfeld und Helderungen gerichtet weil man diesen fur einen libhaber und forderer der Bergkwerge hielt 25 Der Kurfurst ging auf das Ersuchen ein und liess Vorschlage zur Forderung des Bergbaus erarbeiten Als notwendig wurde dabei die Gewahrung von Bergfreiheiten nach sachsischem und bohmischen Vorbild und eine Bergordnung die sich ebenfalls an Sachsen und Bohmen orientierte erachtet Tatsachlich wurde im Juni 1559 eine Bergfreiheit verkundet die den Bergbau mit erheblichen Privilegien ausstattet Kurz danach wurde auch eine neue Bergordnung erlassen Beide Dokumente wurden in Koln gedruckt Exemplare der Bergfreiheit wurden auch in andere Territorien geschickt wohl um fur Investitionen im Herzogtum Westfalen zu werben 26 Als Grunde fur den Erlass einer neuen Bergordnung wurden im Wesentlichen zwei Grunde angegeben Zum einen seien die bisherigen Bergordnungen im Verlauf der Zeit in Unordnung geraten und zum anderen hatte der Krieg gemeint ist wahrscheinlich der Schmalkaldische Krieg auch in Bergbaudingen negative Auswirkungen gehabt Wahrend der beschwerlichen kriegs und kriegs und sunst geschwinden zeiten und leufften auch ihnen ihre teil eingezogen worden vor einigen Jahren sind viele Gewerken abgezogen abschewig und auflessig geworden In Krieg und Frieden soll keinem Gewerke ein Bergwerk entzogen werden Bergschulden Zubusse und Huttenkost mussen allerdings beglichen werden Konfiskationen durch den Landesherrn sollten kunftig unterbleiben 1 Trotz der Klagen uber die Zeitverhaltnisse hat aber dennoch eine erhebliche Ausweitung des Bergbaus stattgefunden Insbesondere das Hereinstromen auswartigen Kapitals hatte Regelungsbedarf erkennen lassen 27 Die Bergordnung orientierte sich nach Brassert fast vollstandig am sachsischen Bergrecht und folgte teilweise wortlich der Bergordnung von August von Sachsen von 1554 Dies ging so weit dass Bereiche wie etwa der Zinnbergbau der fur das Sauerland keine Rolle spielte darin enthalten blieben 28 Die neuere Forschung urteilt da vorsichtiger Auch fur sie steht die Orientierung an auswartigen Vorbildern nicht in Frage gleichwohl sind wohl doch auch spezielle regionale Aspekte mit eingeflossen 29 Dazu zahlt unter anderem die Bestimmung zu den Juden Es ist zu erfahren dass solch ertz und silber den juden die ihren unterschleiff und practicen in unsere lande machen sol underschoben und von ihnen auffgekaufft und furder aus unsere landen verschleifft werden Wirte in Bergstadten die Juden beherbergen sollen diese warnen 80 Auch die Erwahnung dass es um Erbstollen viel Streit gegeben hatte und die daraus hervorgehende ausfuhrliche Regelung dieses Aspekt 82 verweist auf regionale Problemlagen Inhaltlich bedeutend war die Regelung der finanziellen Verhaltnisse der Gewerken vor Ort und den oft auswartigen Verlegern So hatten die Verleger und nicht die Gewerken die Zubusse zu zahlen 63 Versuchten die Verleger die Arbeiter mit Waren statt mit Geld abzufinden sollte dies vom Bergmeister untersucht und bestraft werden 64 Es war ein Dreischichtbetrieb vorgesehen Die erste Schicht fahrt fruh um vier Uhr ein die zweite um 12 Uhr die dritten um 8 Uhr abends Jeder soll acht Stunden in der Schicht bleiben und nicht eher vom Ort fahren bevor der Steiger ausklopft Steiger und Schichtmeister sollen keine Mietjungen und Knechte die das Bier zutragen halten oder einer dem anderen zu Gefallen Verwandte einstellen Einheimische sollen vor fremden Bergleuten Arbeit erhalten 74 Wo keine drei Schichten gefahren wurden waren Nachtschichten untersagt 75 Neben der Forderung des Betriebs der Bergwerke ging es der Bergordnung auch um den Schutz der Bergleute so waren Doppelschichten untersagt Indes sind sozialdiziplinarische Tendenzen nicht zu verkennen Der gute Montag und die Bierschichten werden bei harter Strafe fur Zuwiderhandeln abgeschafft 74 30 Eine weitere Tendenz war die deutliche Ausweitung der Bestimmungen zum Huttenbetrieb Kam die Bergordnung von 1549 noch mit wenigen Artikeln aus waren es nunmehr sechzehn Paragraphen Diese quantitative Ausweitung spiegelt die inzwischen gewachsene Zahl der Hutten wider Huttenreiter sollten tagliche die Betriebsstatten besuchen und kontrollieren 12 Offenbar gab es Konkurrenz um qualifizierte Fachkrafte Schmelzer durften nicht wahrend des Schmelzens abgeworben werden 97 Fur die Huttenarbeiter wurde eine eigene Schiedsgerichtsbarkeit eingefuhrt 89 Schriftlichkeit im Huttenbetrieb und die Bestimmung das die Verhuttung nur auf bestimmten Hutten stattfinden durfte waren landesherrliche Kontrollmassnahmen gerade mit Blick auf die Gewinnung von Silber Nicht einbezogen in die Bergbauordnung waren die Hammerwerke Dies geschah erst 1669 Vorgesehen war der Aufbau einer auch personell starken Bergverwaltung Es werden ein Oberhauptmann ein Oberbergmeister und ein Bergvogt an Stelle des Landesherrn eingesetzt sowie in jeder Bergstadt je nach Grosse der Bergwerke ein Bergmeister Geschworene Zehntner Austeiler Gegenschreiber Huttenreiter Probierer Silberbrenner und Markscheider Schichtmeister und Steiger durfen ohne Erlaubnis der Bergbeamten nicht von den Bergwerken abreisen 3 Diese grosse Zahl von Bergbeamten war eine Ubernahme des sachsischen Vorbild Dies hatte es in der Realitat des sauerlander Bergbaus nicht gegeben 3 31 Bergordnung von 1669 Bearbeiten nbsp Lebensgrosses Bildnis von Maximilian Heinrich heute im Sauerland Museum in Arnsberg Im Jahr 1668 legte der Bergmeister Engelhardt einen besorgniserregenden Bericht zum Zustand des Bergwesens im Herzogtum Westfalen vor Viele Bergwerke waren in Folge des Dreissigjahrigen Krieges verfallen auf Grund von akutem Geldmangel sei kaum Bereitschaft vorhanden in den Bergbau zu investieren Neben anderen Vorschlagen regte Engelhardt an die Bergordnung von 1559 zu uberarbeiten und drucken zu lassen da kaum noch Bergordnungen im Umlauf waren 32 Nach dem Tod Engelhardts und der Ernennung von Christoph Frantze zum Bergmeister hat dieser eine neue Bergordnung ausgearbeitet Auch die Bergordnung von 1669 orientierte sich an vorhandenen Vorbildern Besonders deutlich ist die Nahe zu einem Buch von Georg Engelhard von Lohneysen Bericht vom Bergkwerck von 1617 Gegen Ende des 18 Jahrhunderts galt die Bergordnung sogar fast als eine Kopie des Buches von Lohneyss Aber schon Brassert hat im 19 Jahrhundert darauf hingewiesen dass es deutliche Abweichungen und regionale Bezuge in der Bergordnung gab und diese daher einen eigenstandigen Wert hatte 33 So war die Ordnung fur die Olper Breitschmiedezunft ein solcher regionaler Aspekt Der Historiker Horst Conrad urteilt gar dass die Bergordnung von 1669 trotz des Ruckgriffs auf Vorbilder zu den bedeutendsten Montangesetzgebungen der Zeit gehorte 34 Hauptziel der neuen Bergordnung war es die Krise der Montanindustrie in Folge des Dreissigjahrigen Krieges zu uberwinden Allerdings sind die Klagen uber die Kriegs und Zeitlaufte fast wortlich aus der Ordnung von 1559 ubernommen Ein grosser Unterschied zu den fruheren Ordnungen war der systematische Aufbau Nunmehr war der Text in vierzehn Teile mit jeweils bis zu 37 Artikel gegliedert Auch der Textumfang war betrachtlich Im Druck bei Brassert war die Bergordnung von 1669 uber 150 Seiten lang 35 nbsp Titelkupfer von Georg Engelhard Lohneysen Grundlicher und aussfuhrlicher Bericht von Bergwercken wie man dieselbigen nutzlich und fruchtbarlich bauen in gluckliches Auffnehmen bringen und in guten Wolstand bestandig erhalten sampt beygefugter nutzlicher Berg Ordnung und Bericht von der Bergleute Verrichtung und Freyheiten Stockholm und Hamburg In Verlegung Gottfried Liebezeits Buchhandlers Gedruckt in Leipzig bey Christopff Gunthern 1690Der erste Teil Allgemeine Bestimmungen fur alle Bergwerke war vom ersten Artikel abgesehen neu Unter anderen wurde an die Einigkeit und Frieden unter den Bergleuten appelliert Es wurde Wert auf ein ehrbares Leben auf den Zechen und Hutten gelegt indem man Schlagereien verbot 5 6 Im zweiten Teil ging es um die Bergbeamten und Bergstadte Wiederum wird eine grosse Anzahl Bergbeamter erwahnt Wie schon 1559 gibt dies aber nur einen Soll nicht den Ist Zustand wieder Neu war hier die Erwahnung von Knappschaftsaltesten und damit die Regelung von Sozialleistungen 11 13 Die Bergordnung beinhaltete eine Verordnung zur Bekampfung von Elendszustanden Danach erhielten arbeitsunfahige Bergleute Witwen und Waisen ein Gnadengeld Dieses konnte einmalig oder als fortlaufende Unterstutzung ausgezahlt werden 36 Indes scheinen diese Regelungen nicht in Kraft getreten sein Die Privilegien der Bergstadte wurden bestatigt 14 Deutlich verscharft waren die Bestimmungen gegenuber den Juden die nun fast vollig aus dem Montanwesen ausgeschlossen wurden 16 Der Dritte Teil der Bergordnung befasste sich mit dem Bergbaubetrieb selbst Deutlich mehr Raum erhielten in den Teilen vier und funf das Markscheidewesen und die Vermessung der Gruben Ahnliches gilt auch fur die Bestimmung uber die Erbstollen Teil 6 Der Teil sieben uberschrieben mit Schichtmeister Steiger Arbeiter beschaftigte sich ausfuhrlich mit den im Bergbau Beschaftigten Dabei lassen sich sowohl sozialdiziplinarische Aspekte wie auch fursorgliche Bestimmungen ausmachen Die Arbeitszeit die einem Zwolfstundentag entsprach war ebenso geregelt wie die Pausen der Beschaftigten Es gab eine Lohnfortzahlung im Krankenfall und eine Unfallrente Wie schon in der Bergordnung von 1559 wurde gegen Bierschichten und den Blauen Montag vorgegangen Im achten Teil bei dem es im Kern um die Zubussen ging wurden auch Bestimmungen zur Entlohnung der Bergleute getroffen Im Teil neun wurden Bestimmungen uber Pochwerke und Schmelzhutten getroffen Der zehnte Teil war dem Munzwesen gewidmet In Teil elf ging es um Anschnitte Entlohnung Rechnungslegung Der zwolfte Teil war Eisenstein Ordnung uberschrieben Diese besonderen Bestimmungen fur den Eisenstein lassen sich dadurch erklaren dass die bisherigen Artikel vor allem die edleren Metalle Kupfer Blei und Silber im Blick hatten Aus diesem Grund sind hier auch Bestimmungen uber die Bezahlung im Eisensteinbergbau aufgenommen Dabei wurde auch ein Verbot der Bezahlung der Arbeiter nicht durch Geld sondern durch Waren Trucksystem ausgesprochen Die Bergleute in Eisensteinbergwerken waren von der Heranziehung zum militarischen Aufgebot ausgenommen Der dreizehnte Teil beschaftigte sich mit den Eisenhutten und erstmals auch mit den Huttenwerken Ein Ausgangspunkt war die kritische Absatzlage Daher wurden Mindestpreise fur den inlandischen und den auslandischen Absatz von Eisen eingefuhrt Der Kauf von Eisenerz aus dem Ausland wurde vollig untersagt Einbezogen wurden in diesen Teil auch die Holzhauer und die Herstellung von Holzkohle Die Freizugigkeit von Bergleuten Huttenmeister und Hammerschmiede wurden durch das Verbot ins Ausland abzuwandern stark eingeschrankt Daneben wurden auch die Lohne der in Hutten und Hammerwerke Beschaftigten festgelegt Ein Sonderaspekt war die Regelungen fur die Breitschmiedezunft in Olpe Der letzte Teil war dem Bergprozessen gewidmet Dieser unterschied sich nicht wesentlich von der Bergordnung von 1559 37 Es zeichnen sich nach Conrad in der Bergordnung von 1669 verschiedene Tendenzen ab Der wachsende Zentralismus trug den absolutistischen Bestrebungen der Kurfursten Rechnung Das gesamte Personal unterstand nunmehr dem Geheimen Rat und dem Berghauptmann in Bonn Der Berghauptmann hatte eine ministerahnliche Stellung Er war dem Landesherren direkt unterstellt Seine richterlichen Kompetenzen in Bergsachen waren umfassend Ihm unterstellt und damit faktisch mediatisiert waren die Richter der Bergfreiheiten Auch gab es einen Trend zu Professionalisierung In diesem Zusammenhang gehort auch ein weiterer Ausbau der Schriftlichkeit Der Bergschreiber hatten nun funf verschiedene Bergbucher zu fuhren Hinsichtlich der Beschaftigten gingen Sozialfursorge und Sozialdisziplinierung Hand in Hand 38 Reinighaus betont dass die Bergordnung von 1669 stark von merkantilistischen Gedanken gepragt gewesen sei Der obrigkeitliche Regelungsanspruch zeigte sich insbesondere daran dass das Bergamt umfassende Kompetenzen erhielt Ihr Umsetzung stiess daher auf Widerstand so dass Frantze bereits 1679 darum bat die Bergordnung erneut revidieren zu durfen Dazu ist es nicht gekommen 39 40 Die Bergordnung wurde anders als Conrad behauptet bereits kurz nach ihrer Veroffentlichung bei einem Bonner Drucker vervielfaltigt Sie scheint unter den Gewerken durchaus auch verbreitet gewesen zu sein Darauf deutet ein erhaltenes Exemplar aus dem Besitz der Briloner Familie Hovener hin Wahrscheinlich stammt der Band aus dem Nachlass der Gewerkenfamilie Kannegiesser Gleichwohl kamen Klagen dass sie unter den Gewerkenwenig wenig bekannt sei Daher wurde ein neuer Druck angeregt zu dem aus verschiedenen Grunden nicht kam Erst 1746 erfolgte ein nichtamtlicher Nachdruck 41 Nach Veroffentlichung der Bergordnung von 1669 wurden verschiedene Edikte erlassen die zum einen den merkantilistischen Geist der Bergordnung bekraftigten aber auch deutlich machten dass sich die Betroffenen haufig nicht an die Bestimmungen hielten Insbesondere das Verbot auslandisches Erze und Eisen einzufuhren wurden als Bedrohung fur die Hammer und Huttenwerke angesehen Weil die Betriebe an der Diemel und der Hoppecke wegen des nicht ausreichend zur Verfugung stehenden Erzes aus den eigenen Bergwerken auf Importe angewiesen waren haben sie sich nicht an das Verbot gehalten und stattdessen behauptet ihre Hammerwerke lagen jenseits der Grenze und fielen daher nicht unter das Verbot 42 Weitere Entwicklung des kurkolnischen Bergrechts BearbeitenBis zum Ende des Kurstaates kam es nicht mehr zu einer allgemeinen Revision der Bergordnung von 1669 Es sind lediglich Spezialverordnungen ergangen deren Geltung sich im Wesentlichen auf das Herzogtum Westfalen beschrankte Es gab Verordnungen zur Gerichtsbarkeit der Bergamter und den Instanzenzug 1676 1679 1739 1743 uber die Abgabenfreiheit der Berg Hutten Hammerleute sowie der Bergbeamten und Gewerkschaften 1679 1760 uber die Breitschmiedezunft in Olpe Drolshagen und Wenden 1672 1781 1788 uber die zollfreie Ausfuhr von Eisen und Mineralien 1678 uber das Verbot der Eiseneinfuhr 1678 uber das Verbot des Handels von Juden mit Eisen Kupfer usw Juli 1678 Dezember 1678 1768 uber das teilweise oder vollstandige Verbot der Ausfuhr von Holzkohle 1679 1746 1747 1768 1769 43 Nachdem 1794 infolge des ersten Koalitionskrieges der rechtsrheinische Teil des Kurfurstentums Koln an Frankreich gefallen war wurde dort die franzosische Berggesetzgebung eingefuhrt Diese blieb auch nach dem Ubergang an Preussen 1815 bis zum Erlass des Allgemeinen preussischen Berggesetzes von 1865 in Kraft In den linksrheinischen Teilen des Kurstaates galt die Bergordnung von 1669 bis zum Erlass des erwahnten allgemeinen preussischen Gesetzes als Partikularrecht weiter Allerdings hat sich das Bergrecht dadurch dass dieses Gebiet ab 1803 bis 1815 16 an unterschiedliche Landesherren fiel in dieser Zeit nicht gleichformig entwickelt In dieser Zeit ergingen verschiedene Verordnungen insbesondere von Hessen Darmstadt fur das Herzogtum Westfalen zum Bergwesen Mit dem Anfall aller Gebiete des fruheren Kurstaates an Preussen endete diese unterschiedliche Gesetzgebung Allerdings fehlte im linksrheinischen bis 1865 ein allgemein geltendes Subsidiarrecht Das Allgemeine preussische Landrecht galt als solches nur im Vest Recklinghausen und dem Herzogtum Westfalen nicht aber in den anderen Gebieten wo man auf das gemeine deutsche Bergrecht zuruckgreifen musste 44 Mit dem allgemeinen Berggesetz fur die preussischen Staaten von 1865 68 verlor die Bergordnung von 1669 ihr Gultigkeit Ein Kuriosum durfte sein dass der Bundesgerichtshof 2006 zur Bestimmung des Begriffs Marmor auf die kurkolnische Bergordnung zuruckgriff 45 Quellen BearbeitenHermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 Digitalisat Johann Josef Scotti Sammlung der Gesetze und Verordnungen welche in dem vormaligen Churfurstenthum Coln im rheinischen Erzstifte Coln im Herzogthum Westphalen und im Veste Recklinghausen uber Gegenstande der Landeshoheit Verfassung Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind Vom Jahre 1463 bis zum Eintritt der Konigl ich Preussischen Regierungen im Jahre 1816 Dusseldorf 1830 31 Digitalisat Montanwesen Herzogtum Westfalen ausgewahlte Regesten in Volltext Literatur BearbeitenHorst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 153 171 Wilfried Reininghaus Die Bergordnung des Kolner Erzbischofs Adolf III von Schaumburg fur das Herzogtum Westfalen 1549 Einleitung und Regest In Sudwestfalenarchiv 2 2002 S 77 84 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 Einzelnachweise Bearbeiten zusammengestellt nach Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 517 521 Wilfried Reininghaus Die Bergordnung des Kolner Erzbischofs Adolf III von Schaumburg fur das Herzogtum Westfalen 1549 In Sudwestfalenarchiv 2 2002 S 77 Horst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 153 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 518 Montanwesen Herzogtum Westfalen Ausgewahlte Regesten in Volltext Scotti Kurkoln Herzogtum Westfalen Vest Recklinghausen 1461 1816 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 Digitalisat Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 517 Wilfried Reininghaus Die Bergordnung des Kolner Erzbischofs Adolf III von Schaumburg fur das Herzogtum Westfalen 1549 In Sudwestfalenarchiv 2 2002 S 79 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 76 f Johann Josef Scotti Sammlung der Gesetze und Verordnungen welche in dem vormaligen Churfurstenthum Coln uber Gegenstande der Landeshoheit Verfassung Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind Vom Jahre 1463 bis zum Eintritt der Konigl ich Preussischen Regierungen im Jahre 1816 Bd 1 Dusseldorf 1830 S 37 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 518 Horst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 164 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 75 Regest um 1530 Hermann V von Wied Erzbischof von Koln und Kurfurst privilegiert wegen der Wasserhaltungsprobleme 16 Gewerken mit Erbstollenrecht am Erbenstein im Kirchspiel Stockum Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 75 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 518 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 75 f Hermann V von Wied Erzbischof von Koln Herzog von Westfalen und Engern und Administrator des Stifts Paderborn Kurfurst erlasst eine Bergordnung fur den Erbenstein bei Endorf und alle anderen Bergwerke in seinen Territorien Regest 1533 09 04 Wilfried Reininghaus Die Bergordnung des Kolner Erzbischofs Adolf III von Schaumburg fur das Herzogtum Westfalen 1549 Einleitung und Regest In Sudwestfalenarchiv 2 2002 S 77 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 76 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 519 Hermann V von Wied Erzbischof von Koln und Kurfurst erlasst eine Bergordnung fur seine Territorien Regest 1534 01 31 Wilfried Reininghaus Die Bergordnung des Kolner Erzbischofs Adolf III von Schaumburg fur das Herzogtum Westfalen 1549 In Sudwestfalenarchiv 2 2002 S 78 Wilfried Reininghaus Die Bergordnung des Kolner Erzbischofs Adolf III von Schaumburg fur das Herzogtum Westfalen 1549 In Sudwestfalenarchiv 2 2002 S 78 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 76 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 76 Wilfried Reininghaus Die Bergordnung des Kolner Erzbischofs Adolf III von Schaumburg fur das Herzogtum Westfalen 1549 In Sudwestfalenarchiv 2 2002 S 79 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 76 f Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 77 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 519 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 520 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 520 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 81 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 521 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 82 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 81 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 81 f Johann Gebhard Erzbischof von Koln und Kurfurst erlasst eine Bergordnung fur seine Territorien Regest 1559 06 24 Horst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 154 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 522 Horst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 160 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 91 Matthias Kaever Die sozialen Verhaltnisse im Steinkohlebergbau der Aachener und Sudlimburger Reviere Munster 2006 S 175 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 91 f Horst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 160 162 Horst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 158 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 93 Horst Conrad Die kurkolnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld In Bergbau im Sauerland Schmallenberg 1996 S 158 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 93 Wilfried Reininghaus Reinhard Kohne Berg Hutten und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Fruhen Neuzeit Munster 2008 S 93 Maximilian Heinrich Erzbischof von Koln und Kurfurst erlasst eine erneuerte Bergordnung fur seine Territorien Regest 1669 01 04 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 524 Hermann Brassert Berg Ordnungen der preussischen Lande Sammlung der in Preussen gultigen Berg Ordnungen nebst Erganzungen Erlauterungen und Ober Tribunals Entscheidungen Koln 1858 S 525 Ingo von Munch Rechtspolitik und Rechtskultur Kommentare zum Zustand der Bundesrepublik Deutschland Berlin 2011 S 42 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kurkolnische Bergordnung amp oldid 233713850