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Folgende Teile dieses Artikels scheinen seit 2020 nicht mehr aktuell zu sein Der Rundfunkstaatsvertrag ist nicht mehr in Kraft Muss auf Basis des Medienstaatsvertrags aktualisiert werden Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Das Rundfunkrecht ist ein Rechtsgebiet des Medienrechtes das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Rundfunkveranstaltung befasst Verfassungsrechtliche Grundlage ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art 5 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz GG Einfachgesetzliche Regelungen finden sich unter anderem im Medienstaatsvertrag den Landesrundfunkgesetzen und den Landesmediengesetzen der Bundeslander Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzgebungskompetenz 2 Duale Rundfunkordnung 3 Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff 4 Regelungen fur alle Rundfunkveranstalter 4 1 Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk 4 2 Programmgrundsatze 4 3 Unzulassige Sendungen 4 4 Rundfunkwerbung 4 5 Kurzberichterstattungsrecht 4 6 Ubertragung von Grossereignissen 5 Offentlich rechtliche Rundfunkveranstalter 5 1 Programmgrundsatze 5 2 Aufsicht 5 3 Finanzierung 5 4 Werbung 6 Private Rundfunkveranstalter 6 1 Zulassung 6 2 Finanzierung 6 3 Aufsicht 6 4 Werbung 6 5 Regionalfensterprogramme 7 Spezielle Fragen des Rundfunkrechts 7 1 Internetdienste offentlich rechtlicher Rundfunkanstalten 7 2 Reform der Rundfunkfinanzierung Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebuhr 7 3 Digitaler Rundfunk digitale Plattformen 8 Internationale Regelungen 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseGesetzgebungskompetenz BearbeitenDie Gesetzgebungskompetenz fur den Rundfunk liegt in Deutschland nach Art 70 Abs 1 GG bei den Landern wie das Bundesverfassungsgericht VerfG in seinem grundlegenden 1 Rundfunk Urteil feststellte Ausnahme Auslandsrundfunk Deutsche Welle Gesetz 1 Die Zustandigkeit des Bundes fur die Telekommunikation aus Art 73 Abs 1 Nr 7 GG betrifft lediglich die Ubertragungstechnik ab Studioausgang Duale Rundfunkordnung BearbeitenIn Deutschland unterscheiden sich die Bedingungen des offentlich rechtlichen Rundfunks und des privaten Rundfunks grundlegend Gemeinsam bilden sie das duale Rundfunksystem Verfassungsrechtliche Basis dafur sind vor allem die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts die die Rundfunkfreiheit konkretisieren Die Rundfunkfreiheit erlegt dem Gesetzgeber die Schaffung einer positiven Ordnung fur den Rundfunk auf Der Gesetzgeber muss per Gesetz alle wesentlichen Fragen der Rundfunkordnung regeln Als wesentlich sieht das BVerfG beispielsweise die Anforderungen an die Meinungsvielfalt an das Programm selbst die Regelung des Marktzugangs fur Rundfunkveranstalter und die Aufsicht an Das BVerfG betont hierbei vor allem die objektiv rechtliche Grundrechtsdimension der Rundfunkfreiheit Als dienende Freiheit wird die Rundfunkfreiheit nicht primar im Interesse der Rundfunkveranstalter sondern im Interesse freier individueller und offentlicher Meinungsbildung gewahrleistet wie das 6 Rundfunk Urteil feststellt Im dualen Rundfunksystem haben die offentlich rechtliche Anstalten fur die Sicherstellung der Grundversorgung zu sorgen heisst es in standiger Rechtsprechung seit dem 4 Rundfunk Urteil Damit erfullen sie den sogenannten Klassischen Auftrag des Rundfunks der neben seiner Rolle fur die gesellschaftliche Meinungs und Willensbildung neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst In der Fachliteratur ist die rechtsdogmatische Konkretisierung der Grundversorgung umstritten Ihre Reichweite wird einerseits eher weit 2 und andererseits eher eng 3 interpretiert Bestand und Weiterentwicklung des offentlich rechtlichen Rundfunks werden durch eine aus der Rundfunkfreiheit abgeleitete Bestands und Entwicklungsgarantie gesichert wie es im 6 Rundfunk Urteil heisst Im 7 Rundfunk Urteil Hessen 3 wurde festgestellt dass diese Garantie zugleich eine Finanzierungsgarantie ist Organisation Finanzierung und Binnenverfassung der offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten mussen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen von Staats Partei und Wirtschaftsferne genugen 4 Von den privaten Rundfunkveranstaltern wird vom BVerfG nur ein abgesenkter Grundstandard verlangt der sich in der dualen Rundfunkordnung dadurch rechtfertigt dass die Grundversorgung durch die offentlich rechtlichen Anstalten sichergestellt ist Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Privaten in gewissem Umfang fur Vielfalt Sorge zu tragen 5 Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff BearbeitenDie Bestimmung des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs hat weit reichende Folgen fur das gesamte Rundfunkrecht vor allem die Rechte und Pflichten der Rundfunkveranstalter Die einfachgesetzliche Definition des Rundfunks im Rundfunkstaatsvertrag ist davon zu unterscheiden Das Grundgesetz gibt Vorgaben fur die Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages und nicht umgekehrt In der Verfassung wird der Rundfunkbegriff nicht definiert Das Bundesverfassungsgericht betont seit dem 5 Rundfunk Urteil Baden Wurttemberg seine Entwicklungsoffenheit und Dynamik Der in Art 5 I 2 GG verwendete Begriff Rundfunk lasst sich nicht in einer ein fur allemal gultigen Definition erfassen hiess es bereits im 4 Rundfunkurteil Niedersachsen In der Fachliteratur sind Reichweite und Grenzen des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs angesichts der Internetentwicklung und der zunehmenden Medienkonvergenz umstritten Enge Auffassungen differenzieren z B danach ob Internetdienste die seit dem 8 Rundfunkurteil Gebuhrenurteil vom BVerfG postulierte besondere Breitenwirkung Aktualitat und Suggestivkraft des Rundfunks aufweisen Diese Medienwirkungen seien evtl bei Streaming Media festzustellen bei anderen Internetdiensten aber regelmassig nicht 6 Teilweise wird auch nach der Interaktions und Auswahlmoglichkeit des Nutzers bei Internetdiensten 7 oder nach dem Grad der Meinungsrelevanz eines Dienstes 8 unterschieden Weite Interpretationen des Rundfunkbegriffs unterstellen dagegen die meisten meinungsrelevanten an die Allgemeinheit gerichteten Internetdienste auch Internet Zeitungen der Rundfunkfreiheit und argumentieren mit deren elektronischen Ubertragungsweg Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Diensten erfolgen nach diesem Verstandnis erst auf der Ausgestaltungsebene der Rundfunkfreiheit im Rundfunkstaatsvertrag 9 Streitig ist in der Fachliteratur die Abgrenzung zum verfassungsrechtlichen Pressebegriff im Presserecht Stichwort elektronische Presse 10 Die bereits 1961 im 1 Rundfunk Urteil Deutschland Fernsehen GmbH vorgenommene Abgrenzung zur Telekommunikation damals noch Fernmeldewesen hat dagegen nach wie vor Bestand Der sendetechnische Bereich des Rundfunks wird vom Telekommunikationsrecht des Bundes mitumfasst Regelungen fur alle Rundfunkveranstalter BearbeitenDie 1 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten allgemeine Vorschriften die fur die Rundfunkveranstaltung der offentlich rechtlichen und privaten Rundfunksender gelten Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk Bearbeiten Die Rundfunkdefinition des Rundfunkstaatsvertrages ist nicht mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff identisch 11 Im Sinne des RStV ist Rundfunk ein linearer Informations und Kommunikationsdienst er ist die fur die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen vgl 2 Absatz 1 Satz 1 RStV Pay TV gehort zum Rundfunk vgl 2 Absatz 1 Satz 2 RStV Kein Rundfunk sind z B Angebote die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden Angebote die ausschliesslich personlichen oder familiaren Zwecken dienen und Angebote die nicht journalistisch redaktionell gestaltet sind vgl 2 Absatz 3 RStV Die Landesmedienanstalten konnen feststellen dass Telemedien dem Rundfunk zuzuordnen sind vgl 1 Absatz 1 20 Absatz 2 RStV 12 Programmgrundsatze Bearbeiten Fur alle bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramme gelten die allgemeinen Programmgrundsatze aus 3 RStV insbesondere die Achtung der Menschenwurde 10 RStV regelt die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht Unzulassige Sendungen Bearbeiten Das Grundgesetz gewahrleistet die Medienfreiheiten Film Presse Rundfunk unter dem Vorbehalt einer Beschrankung durch allgemeiner Gesetze Art 5 Abs 2 GG Die Programmgrundsatze in den Rundfunkgesetzen greifen das auf und geben den Rundfunkveranstaltern vor bei der Programmgestaltung die Vorschriften der allgemeinen Gesetze einzuhalten z B 41 Abs 1 S 4 RStV Nach dem Jugendmedienschutz Staatsvertrag fruhere Regelung im RStV der neben dem Kinder und Jugendschutz ganz allgemein den Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations und Kommunikationsmedien bezweckt die die Menschenwurde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschutzte Rechtsguter verletzen 1 JMStV sind ausdrucklich nicht nur Sendungen die gegen die Menschenwurde verstossen kriegsverherrlichend oder jugendgefahrdend sind sondern Sendungen die gegen bestimmte Strafnormen verstossen unabhangig von der Strafbarkeit im Einzelfall generell unzulassig Ein Sanktionenkatalog mit einer Strafvorschrift 23 JMStV und zahlreichen Bussgeldtatbestanden die mit bis zu 500 000 00 Euro Geldbusse im Hochstmass bedroht sind 24 JMStV verleihen den Verboten Nachdruck Sendungen die geeignet sind die Entwicklung Jugendlicher zu beeintrachtigen durfen nur unter Vorkehrungen verbreitet werden die den Konsum durch Kinder oder Jugendliche der jeweils betroffenen Altersstufe ublicherweise ausschliessen Soweit vom Anbieter keine technischen Vorkehrungen getroffen werden durfen Angebote in der Regel nur zu bestimmten Sendezeiten ausgestrahlt werden z B zwischen 22 00 bzw 23 00 und 6 00 Uhr vgl zu den Einzelheiten 5 8 ff JMStV Rundfunkwerbung Bearbeiten Werbung im Sinne des Rundfunkrechts ist jede Ausserung bei der Ausubung eines Handels Gewerbes Handwerks oder freien Berufs die im Rundfunk entweder gegen Entgelt oder eine ahnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fordern vgl 2 Abs 2 Nr 7 RStV Wird fur eine Erwahnung oder Darstellung ein Entgelt gezahlt gilt dies also bereits als Werbung insbesondere bei Schleichwerbung Grundsatzlich muss zwischen den Sendungen als Block geworben werden Fur die Dauer der Werbung gelten bei offentlich rechtlichen und privaten Rundfunksendern unterschiedliche Obergrenzen zu den Einzelheiten vgl 15 16 und 44 45 RStV Werbung darf nicht irrefuhren und den Interessen der Verbraucher ihrer Gesundheit und Sicherheit nicht schaden 7 Abs 1 RStV Politische weltanschauliche oder religiose Werbung ist unzulassig 7 Abs 9 RStV Grundsatzlich mussen Werbung und redaktionelles Programm eindeutig voneinander getrennt werden um eine inhaltliche Beeinflussung des redaktionellen Programms durch Werbung auszuschliessen Trennungsgebot vgl 7 Abs 3 4 RStV Dadurch werden die Unabhangigkeit der Programmgestaltung fairer Wettbewerb und die Interessen der Zuschauer gesichert Aus demselben Grund mussen Dauerwerbesendungen gekennzeichnet werden 7 Abs 5 RStV Schleichwerbung ist nach 7 Abs 7 RStV verboten 13 Unter bestimmten Bedingungen ist bezahlte Produktplatzierung mit Kennzeichnung neuerdings erlaubt 15 und 44 RStV 14 In Werbespots durfen auch keine Nachrichtensprecher oder Moderatoren politischer Magazine auftreten 7 Abs 8 RStV Sponsoring einzelner Sendungen zu denen auch Kurzsendungen in der Art eines Wetterberichts gehoren ist erlaubt wenn der Inhalt der Sendung durch den Sponsor nicht beeinflusst und zu Beginn oder am Ende der Sendung kurz auf den Sponsor hingewiesen wird Dabei darf jedoch nicht fur den Kauf von Produkten o A geworben werden Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen durfen nicht gesponsert werden 8 Abs 6 RStV Kurzberichterstattungsrecht Bearbeiten Nach 5 RStV steht jedem Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht zu Ubertragung von Grossereignissen Bearbeiten Grossereignisse sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung Um den Zugang der breiten Offentlichkeit zu solchen Ereignissen sicherzustellen durfen sie nur dann im Bezahlfernsehen Pay TV gezeigt werden wenn das Ereignis zugleich auch in einem frei empfangbaren und allgemein zuganglichen Fernsehprogramm ausgestrahlt wird Grossereignisse sind 1 Olympische Sommer und Winterspiele 2 bei Fussball Europa und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie das Eroffnungsspiel die Halbfinalspiele und das Endspiel 3 die Halbfinalspiele und das Endspiel um den DFB Pokal 4 Heim und Auswartsspiele der deutschen Fussballnationalmannschaft und 5 Champion League und UEFA Cup Endspiele mit deutscher Beteiligung siehe 4 RStV Offentlich rechtliche Rundfunkveranstalter Bearbeiten Hauptartikel Offentlich rechtlicher Rundfunk Die offentlich rechtlichen Sender haben ihre Rechtsgrundlage insbesondere in den 11 bis 19a des RSTV sowie weiteren Staatsvertragen z B ZDF StV NDR StV Programmgrundsatze Bearbeiten Die offentlich rechtlichen Sender sind an den Programmauftrag vgl 11 RStV gebunden Insbesondere sind die Rundfunkanstalten zu Ausgewogenheit Unparteilichkeit Objektivitat und zur Einhaltung der journalistischen Sorgfalt verpflichtet Das Niveau des Programms muss dem Grundversorgungsauftrag der Information Bildung Beratung und Unterhaltung dienen Aufsicht Bearbeiten Intern werden die offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten durch die binnenpluralistisch organisierten Rundfunkrate das ZDF durch den Fernsehrat kontrolliert Durch die pluralistische Besetzung soll die Meinungsvielfalt innerhalb der Programme gesichert werden Eine externe Kontrolle geschieht durch die staatliche Rechtsaufsicht die jedoch nur eingeschrankt tatig werden darf um die Staatsfreiheit des Rundfunks zu gewahrleisten die das Bundesverfassungsgericht aus der Rundfunkfreiheit ableitet Rechtsgrundlage z B 31 ZDF StV Die datenschutzrechtliche Aufsicht erfolgt uber den Rundfunkdatenschutzbeauftragten Finanzierung Bearbeiten Grundsatzlich ist fur die offentlich rechtlichen Sender eine Mischfinanzierung zulassig Das heisst neben den Rundfunkbeitragen fruher Rundfunkgebuhren darf sich der offentlich rechtliche Rundfunk auch aus Werbung Sponsoring oder durch die Herstellung und Verwertung von Rundfunkproduktionen finanzieren 12 13 RStV vgl 6 Rundfunk Urteil Pay TV ist dem offentlich rechtlichen Rundfunk im Rahmen seines Auftrags dagegen verwehrt 13 Satz 2 RStV Einnahmen aus Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen 13 Satz 3 RStV Einnahmen aus Teleshopping beschranken sich auf Teleshopping Spots 18 RStV Aus der Rundfunkfreiheit folgt eine verfassungsrechtliche Finanzierungsgarantie die der Gewahrleistung der Grundversorgung dient vgl 7 Rundfunk Urteil Die Finanzierung des offentlich rechtlichen Rundfunks muss dabei wie auch die Programmveranstaltung von staatlichem Einfluss freigehalten werden um der Rundfunkfreiheit gerecht zu werden vgl 8 Rundfunk Urteil Die Beitrage werden durch die KEF ermittelt und dann vom Beitragsservice der Anstalten fruher GEZ eingezogen Zwischen den Anstalten findet ein Finanzausgleich statt Werbung Bearbeiten Es darf nur im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im ZDF geworben werden in den anderen Programmen z B Phoenix Dritte Programme findet keine Werbung statt 16 Abs 2 RStV Die Ausstrahlung von Werbung im Ersten und im ZDF richtet sich nach deren Werberichtlinien die auf 16a RStV beruhen und die Durchfuhrung der 7 8 15 16 RStV konkretisieren Teleshoppingfenster und kanale vgl 2 Abs 2 Nr 10 RStV finden im offentlich rechtlichen Rundfunk nicht statt 18 RStV Private Rundfunkveranstalter BearbeitenPrivate Rundfunkveranstalter haben ihre Rechtsgrundlage insbesondere in den 20 bis 47 RStV sowie den Landesmediengesetzen bzw Landesrundfunkgesetzen Zulassung Bearbeiten Die Veranstaltung von privatem Rundfunk bedarf nach 20 RStV einer Zulassung Dafur sind die Landesmedienanstalten der Lander zustandig 36 Abs 1 RStV Fur die Zulassung bundesweit tatiger Rundfunkanbieter ist die Kommission fur Zulassung und Aufsicht ZAK als Organ der Zulassungsanstalt fur die Prufung der personlichen Zulassungsvoraussetzungen 20a RStV und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich KEK fur die Prufung der Einhaltung der vielfaltssichernden Bestimmungen zustandig 35 Abs 2 36 Abs 2 und 4 RStV Im Zulassungsverfahren 20ff RStV mussen unter anderem der Gesellschaftsvertrag mittelbare und unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligungen Kapital und Stimmrechtsverhaltnisse offengelegt werden Es muss ausserdem nachgewiesen werden dass der Rundfunkveranstalter durch das Fernsehprogramm keine vorherrschende Meinungsmacht erhalt Um die Meinungsvielfalt zu sichern werden den Veranstaltern die Zuschaueranteile von gesellschaftsrechtlich verflochtenen Sendern angerechnet z B sind die Sender der RTL Gruppe RTL RTL II Super RTL VOX n tv miteinander verflochten Bei der Ermittlung der zurechenbaren Zuschaueranteile erhalten Veranstalter die Regionalfenster nach 25 Abs 4 RStV in ihrem Programm verbreiten 2 gutgeschrieben Einen weiteren Abzug vom tatsachlich gemessenen Zuschaueranteil gibt es fur Drittsendezeiten nach 26 Abs 5 RStV Erreichen die Sender einer Firmengruppe zusammen nach Abzug der Boni einen Zuschaueranteil von 30 vermutet 26 Abs 2 Satz 1 RStV dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist Gelingt es dem Veranstalter nicht diese Vermutung zu widerlegen mussen weitere Massnahmen zur Vielfaltssicherung ergriffen werden Dies kann durch die die Einrichtung eines Programmbeirats 32 RStV die Einraumung von Sendezeit an unabhangige Dritte z B die dctp oder die Abgabe von Beteiligungen geschehen Die Zuschaueranteile werden auf der Basis der Daten der Gesellschaft fur Konsumforschung GfK von der KEK ermittelt die auch die jeweiligen Massnahmen vorschlagt Wer Horfunkprogramme ausschliesslich im Internet verbreitet bedarf keiner Zulassung Er hat das Angebot der zustandigen Landesmedienanstalt anzuzeigen vgl 20 b RStV Die unterlassene Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden 49 Abs 1 Satz 1 Nr 18 RStV Nachdem 2 Abs 3 Nr 1 RStV aber Angebote vom Rundfunkbegriff des RStV ausnimmt die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden stellt ein Internetradio mit weniger als 500 gleichzeitigen Zugriffsmoglichkeiten gem der Definition in 2 Abs 1 Satz 3 RStV ein Telemedium dar das nach 54 Abs 1 Satz 1 RStV zulassungs und anmeldefrei ist d h weder einer Rundfunkzulassung noch einer Anmeldung nach 20b RStV bedarf Finanzierung Bearbeiten Zur Finanzierung konnen die privaten Rundfunkveranstalter auf Werbung Teleshopping sonstige Einnahmen z B durch Sponsoring Merchandising Entgelte Bezahlfernsehen oder eigene Mittel zuruckgreifen Aufsicht Bearbeiten Die privaten Rundfunkveranstalter werden von den jeweiligen staatsfrei organisierten Landesmedienanstalten uberwacht die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages des Jugendmedienschutz Staatsvertrages sowie der Landesmediengesetze kontrollieren Bei Verstossen z B gegen die Werberegelungen konnen die Landesmedienanstalten Geldbussen nach 49 RStV verhangen Werbung Bearbeiten Pro Tag darf maximal 20 der Sendezeit aus Werbespots und Teleshoppingspots bestehen 45 RStV Grundsatzlich sollen Werbe und Teleshoppingspots als Block stattfinden der im Fernsehen den Zusammenhang von Sendungen unter Berucksichtigung der naturlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeintrachtigen darf 7a Abs 2 RStV Filme mit Ausnahme von Serien Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durfen fur jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal fur Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden 7a Abs 3 RStV Gottesdienste und Sendungen fur Kinder durfen nicht durch Werbung oder Teleshopping Spots unterbrochen werden 7a Abs 1 RStV Teleshopping Fenster die in einem Programm gesendet werden das nicht ausschliesslich fur Teleshopping bestimmt ist mussen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben 45a Abs 1 RStV Regionalfensterprogramme Bearbeiten Unter einem Regionalfensterprogramm wird ein Rundfunkprogramm verstanden das im Wesentlichen regionale Inhalte im Rahmen eines Hauptprogramms ausstrahlt vgl 2 Abs 2 Nr 6 RStV Zur Sicherung der Meinungsvielfalt sind von den Veranstaltern der beiden reichweitenstarksten bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramme Regionalfensterprogramme aufzunehmen zu den Einzelheiten siehe 25 Abs 4 RStV und die Landesmediengesetze Spezielle Fragen des Rundfunkrechts BearbeitenInternetdienste offentlich rechtlicher Rundfunkanstalten Bearbeiten Seit den 1990er Jahren ist das Engagement offentlich rechtlicher Rundfunkanstalten im Internet umstritten Einfachgesetzlich sind Internetdienste der Offentlich Rechtlichen nach 11 d RStV zulassig wenn es sich um programmbegleitende Telemedien mit programm bzw sendungsbezogenen Inhalt handelt Verfassungsrechtlich wird in der Fachliteratur einerseits mit der vom BVerfG geforderten Entwicklungsgarantie des offentlich rechtlichen Anstaltsrundfunks argumentiert Die Internetangebote seien fur die Erfullung des Klassischen Rundfunkauftrags durch die Offentlich Rechtlichen notwendig 15 Andererseits werden der Schutz der bereits bestehenden Anbieter und Meinungsvielfalt im Internet sowie die Interessen der Rundfunkteilnehmer als Argumente gegen einen zu weitreichenden Online Programmauftrag angefuhrt 16 Im Jahr 2009 wurde ein Drei Stufen Test eingefuhrt mit dem die Zulassigkeit neuer oder veranderter offentlich rechtlicher Telemedienangebote uberpruft werden kann 11f Absatz 4 RStV 17 Reform der Rundfunkfinanzierung Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebuhr Bearbeiten Am 1 Januar 2013 ist der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Bundeslander in Kraft getreten Er ist die Nachfolgeregelung zum fruheren Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag der aufgehoben wurde Der Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag hatte die Rundfunkgebuhrenpflicht seit 1970 an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerates angeknupft Diese Anknupfung stand seit den 2000er Jahren wegen der sich verstarkenden Medienkonvergenz zunehmend in der medienpolitischen und medienrechtlichen Diskussion Insbesondere war die Rundfunkgebuhrenpflicht fur neuartige Rundfunkempfangsgerate etwa internetfahige PCs umstritten BVerfG 2012 und BVerwG 2010 hatten die Verfassungskonformitat der Gebuhrenpflicht von Internet PCs bejaht 18 nachdem in instanzgerichtlicher Rechtsprechung 19 und Fachliteratur 20 zuvor unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden Eine grundlegende Reform der Finanzierung des offentlich rechtlichen Rundfunks wurde Ende der 2000er Jahre diskutiert Im Jahr 2010 einigten sich die Ministerprasidenten der Bundeslander auf einen Systemwechsel und unterzeichneten den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 21 der 2011 von den Landerparlamenten ratifiziert wurde Das neue Beitragsrecht stutzt sich im Wesentlichen auf ein Rechtsgutachten von Paul Kirchhof 22 Nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 23 besteht im privaten Bereich eine Beitragspflicht fur Inhaber von Wohnungen 24 und im nicht privaten Bereich eine Beitragspflicht fur Inhaber von Betriebsstatten 25 In der Fachliteratur ist die Verfassungskonformitat des neuen Rechts umstritten insbesondere im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags 26 und die Vereinbarkeit seiner Ausgestaltung mit Gleichheitssatz und Ubermassverbot 27 sowie die Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Vorgaben 28 Popularklagen 29 und eine Landesverfassungsbeschwerde 30 gegen die Neuregelung wurden abgewiesen Zwischenzeitlich liegen zahlreiche Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor die von der Verfassungskonformitat des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausgehen 31 Digitaler Rundfunk digitale Plattformen Bearbeiten Die Umstellung von der bisherigen analogen Sendetechnik auf digitalen Rundfunk erfordert Regelungen die einen chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang der verschiedenen Sender zur digitalen Technik garantieren siehe zu den sog digitalen Plattformen 52 RStV ff Problematisch sind dabei insbesondere sog bottle necks Flaschenhalse oder gatekeeper Torhuter d h Stellen an denen uber den Zugang zu einer Ubertragungstechnik die Reihenfolge der Darstellung in Navigatoren und uber die Kompatibilitat von Verschlusselungstechniken entschieden wird Internationale Regelungen BearbeitenDas deutsche Rundfunkrecht unterliegt internationalen Regelungen Bedeutende sind Europarat Konvention uber das grenzuberschreitende Fernsehen vom 5 Mai 1989 SEV 132 32 Richtlinie 89 552 EWG Fernsehrichtlinie Nachfolger Richtlinie uber Audiovisuelle Mediendienste 2010 13 EU 33 Literatur BearbeitenLehrbucher Gunter Herrmann Matthias Lausen Grundzuge des Rundfunkrechts Fernsehen mit Horfunk und Neuen Medien 2 Aufl Munchen 2004 ISBN 978 3 406 51976 5 Hubertus Gersdorf Grundzuge des Rundfunkrechts Nationaler und europaischer Regulierungsrahmen Munchen 2003 ISBN 978 3 406 49941 8 Albrecht Hesse Rundfunkrecht Die Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland 3 Aufl Munchen 2003 ISBN 978 3 8006 2916 9Kommentare Hubertus Gersdorf Boris Paal Informations und Medienrecht 1 Aufl Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66196 9 Werner Hahn Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 3 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 406 60937 4 Reinhard Hartstein Wolf Dieter Ring Johannes Kreile Dieter Dorr Rupert Stettner Mark D Cole Eva Ellen Wagner Rundfunkstaatsvertrag Kommentar Munchen Loseblatt Stand Mai 2017 ISBN 978 3 8114 4145 3 Gerald Spindler Fabian Schuster Recht der elektronischen Medien Kommentar 3 Aufl Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66383 3Monographien zu Einzelfragen Roland Bornemann Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien 6 Auflage Berlin Heidelberg 2017 ISBN 978 3 662 54476 1 Hardcover ISBN 978 3 662 54477 8 e book Christoph Degenhart Der Funktionsauftrag des offentlich rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt Heidelberg 2001 ISBN 3 8005 1288 2 Andre Fiebig Geratebezogene Rundfunkgebuhrenpflicht und Medienkonvergenz Schriften zu Kommunikationsfragen Band 46 Berlin 2008 ISBN 978 3 428 12618 7 Wolfgang Lent Rundfunk Medien Teledienste Studien zum deutschen und europaischen Medienrecht Band 6 hrsg von Dieter Dorr Frankfurt a M 2001 ISBN 3 631 36960 3 Michael Libertus Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie Schriftenreihe des Instituts fur Rundfunkrecht an der Universitat zu Koln Band 56 hrsg u a von Klaus Stern Munchen 1991 ISBN 3 406 35343 6 Kai Thum Einfachgesetzliche Prazisierung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags des offentlich rechtlichen Rundfunks Studien und Materialien zum Offentlichen Recht Band 30 hrsg von Herbert Bethge Frankfurt a M 2007 ISBN 978 3 631 56385 4 Anna Terschuren Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland 2013 Diss TU Ilmenau 2012 Weblinks BearbeitenBehorden Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten ALM Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten KEF Mainz Kommission zur Ermittlung der Medienkonzentration KEK Potsdam Kommission fur Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten KJM ErfurtRundfunkrechtliche Institute Hans Bredow Institut fur Medienforschung an der Universitat Hamburg Institut fur Rundfunkrecht an der Universitat zu Koln Institut fur Rundfunkrecht an der Universitat Leipzig Institut fur Urheber und Medienrecht Munchen Mainzer Medieninstitut e V Einzelnachweise Bearbeiten BT Drs 13 4708 vom 23 Mai 1996 Entwurf eines Gesetzes uber den deutschen Auslandsrundfunk S 20 Vgl z B Michael Libertus Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie Munchen 1991 S 43ff m w Nachw Vgl z B Christoph Degenhart Der Funktionsauftrag des offentlich rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt Heidelberg 2001 S 68ff m w Nachw Dazu Albrecht Hesse Rundfunkrecht 3 Aufl Munchen 2003 S 117ff m w Nachw Dazu Hubertus Gersdorf Grundzuge des Rundfunkrechts Munchen 2003 S 161ff m w Nachw Vgl Wolfgang Lent Rundfunk Medien Teledienste Frankfurt a M 2001 S 29ff 159ff m w Nachw Vgl Christoph Degenhart Der Funktionsauftrag des offentlich rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt Heidelberg 2001 S 55ff m w Nachw Vgl Hubertus Gersdorf Grundzuge des Rundfunkrechts Munchen 2003 S 36ff m w Nachw Vgl Wolfgang Schulz in Werner Hahn Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 2 Aufl Munchen 2008 2 RStV Rn 20 m w Nachw Dazu Arthur Waldenberger Presserecht im Internet und elektronische Presse In Gerald Spindler Fabian Schuster Recht der elektronischen Medien Kommentar Munchen 2008 S 421ff m w Nachw Vgl BVerwG Urteil vom 21 September 2005 Az 6 C 16 04 Rdnr 18 1 2 Vorlage Toter Link www bverwg de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung 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Memento des Originals vom 8 Juni 2010 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www ard de und andererseits die Stellungnahme des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e V zu den Telemedienkonzepten der ARD 1 2 Vorlage Toter Link www vprt de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis BVerfG Beschluss vom 22 August 2012 Az 1 BvR 199 11 BVerwG Urteil vom 27 Oktober 2010 Az 6 C 12 09 Vgl z B OVG Nordrhein Westfalen Urteil vom 26 Mai 2009 Az 8 A 2690 08 und OVG Rheinland Pfalz Urteil vom 12 Marz 2009 Az 7 A 10959 08 OVG sowie den Uberblick zu mehreren erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Entscheidungen in JurPC Web Dok 201 2008 Vgl z B Sabine Gohmann Axel Schneider Klaus Siekmann in Werner Hahn Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 3 Aufl Munchen 2012 5 RGebStV Rn 49ff Andre Fiebig Geratebezogene Rundfunkgebuhrenpflicht und Medienkonvergenz Berlin 2008 passim jeweils m w Nachw Vgl Institut fur Urheber und Medienrecht Aus Gebuhr wird Beitrag Ministerprasidenten unterzeichnen neuen Rundfunkgebuhren Staatsvertrag 15 Dezember 2010 Vgl Institut fur Urheber und Medienrecht Kirchhof Gutachten zur Finanzierung des offentlichen Rundfunks 9 Mai 2010 Paul Kirchhof Die Finanzierung des offentlich rechtlichen Rundfunks 2010 Gesamtuberblick z B bei Wieland Bosman Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung K amp R 2012 S 5 11 Frederik Ferreau Hans Christian Poth Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag NVwZ 2011 S 714 717 Vgl z B Wolfgang Lent Die neue Rundfunkbeitragspflicht fur Wohnungsinhaber LKV 2012 S 493 498 Vgl z B Albert Post Irena Klepper Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Kirche amp Recht 2012 S 105 112 Roland Bornemann Ein Zwischenruf zur Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags K amp R 2013 S 557 f Vgl z B einerseits Andreas Gall Axel Schneider in Werner Hahn Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 3 Aufl Munchen 2012 Vor RBStV Rn 24ff andererseits Christoph Degenhart Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ZUM 2011 S 193 200 Vgl z B einerseits Armin Herb Datenschutzrechtliche Vorschriften im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag DuD 2011 S 270 274 andererseits Ermano Geuer Zur Verfassungswidrigkeit der Haushaltsabgabe fur den offentlich rechtlichen Rundfunk Verwaltungsrundschau 2012 S 378 381 Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung vom 15 Mai 2014 Az Vf 24 VII 12 und Az Vf 8 VII 12 Memento des Originals vom 15 Mai 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bayern verfassungsgerichtshof de Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz Urteil vom 13 Mai 2014 Az VGH B 35 12 Memento des Originals vom 24 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www2 mjv rlp de BVerwG Urteil vom 18 Marz 2016 6 C 6 15 BVerwGE 154 275 Urteil vom 19 September 2016 6 C 22 16 BeckRS2016 53758 Urteil vom 25 Januar 2017 6 C 18 16 BeckRS 2017 108621 Europarat Europaisches Ubereinkommen uber das grenzuberschreitende Fernsehen SEV Nr 132 vom 5 Mai 1989 In coe int Abgerufen am 24 Juli 2022 Richtlinie 2010 13 EU uber audiovisuelle MediendiensteNormdaten Sachbegriff GND 4124089 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rundfunkrecht Deutschland amp oldid 237049178