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Das 7 Rundfunk Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6 Oktober 1992 Fundstelle BVerfGE 87 181 Hessen 3 bezeichnet in der deutschen Rechtswissenschaft das siebte in einer Reihe von Urteilen des BVerfG zur Rundfunkfreiheit Das Urteil befasste sich mit Art und Umfang der Finanzierung des offentlich rechtlichen Rundfunks Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Zusammenfassung des Urteils 3 Aus den Grunden 4 WeblinksSachverhalt BearbeitenDer Hessische Rundfunk strahlte auf seinem Dritten Fernsehprogramm Hessen 3 seit 1985 als einziges drittes Fernsehprogramm Werbung aus um aus den Werbeeinnahmen das Radioprogramm hr4 zu finanzieren Im Rundfunkstaatsvertrag von 1987 wurde ein Werbeverbot in den Dritten Fernsehprogrammen festgelegt allerdings gab es eine Ubergangsregelung fur den Hessischen Rundfunk wodurch dieser die Werbung im Fernsehprogramm Hessen 3 erst dann einstellen musste wenn ihm die notwendigen finanziellen Mittel fur das Radioprogramm hr4 anderweitig zur Verfugung stehen wurden nach dem Protokoll sollte dies spatestens Ende 1991 der Fall sein Die Werbeeinnahmen sanken jedoch kontinuierlich und der Hessische Rundfunk wurde im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht berucksichtigt Das Land Hessen konnte lediglich eine einjahrige Verlangerung der Ubergangsfrist bewirken und fugte den Stichtag 31 Dezember 1992 als 3a im HR Gesetz ein um nicht den kompletten Rundfunkstaatsvertrag scheitern zu lassen Hiergegen wandte sich der Hessische Rundfunk mit seiner Verfassungsbeschwerde da er sich in der Rundfunkfreiheit verletzt sah Durch das Verbot von Werbung ohne anderweitige Kompensation durch zusatzliche Geldmittel sei die verfassungsrechtlich genormte Grundversorgung nicht mehr gesichert da ohne zusatzliche Einnahmen das Programm hr4 wieder eingestellt werden musste Nachdem im Zuge des Rundfunkstaatsvertrags von 1991 die Rechtsgrundlagen geandert wurden wiederum mit demselben Stichtag legte der Hessische Rundfunk auch hiergegen Verfassungsbeschwerde aus denselben Grunden ein Zusammenfassung des Urteils BearbeitenDer Gesetzgeber ist grundsatzlich nicht verpflichtet Werbung in den offentlich rechtlichen Programmen zuzulassen er muss aber die Finanzierung auf jeden Fall anderweitig sicherstellen Werbung als Haupteinnahmequelle der Rundfunkanstalten zuzulassen ist nicht im Sinne des offentlich rechtlichen Rundfunks Die an eine Rundfunkanstalt zugewiesenen Gelder mussen eine funktionsgerechte Finanzierung ermoglichen Dabei sei jedoch nicht auf die Finanzierung jedes einzelnen Rundfunkprogramms abzustellen vielmehr muss die Grundversorgung und auch die regionale Versorgung durch die zugewiesenen Gelder sichergestellt sein Wie die Rundfunkanstalt die Gelder letztendlich verwendet liegt in ihrer Entscheidung Aus den Grunden BearbeitenS 70 Bei der Ausgestaltung dieser Ordnung geniesst der Gesetzgeber weitgehende Freiheit Wenn er sich im Interesse der freien individuellen und offentlichen Meinungsbildung aber entschliesst die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil offentlichrechtlichen Anstalten anzuvertrauen dann ist er von Verfassungs wegen nicht nur gehalten deren grundrechtliche Freiheit zu respektieren Er hat vielmehr auch die Pflicht ihnen die zur Erfullung der Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfugung zu stellen Andernfalls konnten sie den von Art 5 Abs 1 Satz 2 GG geforderten Dienst nicht leisten Dieser Pflicht des Gesetzgebers die Finanzierung der offentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu gewahrleisten entspricht ein ebenfalls aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten die zur Erfullung ihres Auftrags erforderlichen Mittel zu erhalten S 71 Wie der Gesetzgeber diese verfassungsrechtliche Pflicht erfullt ist grundsatzlich Sache seiner Entscheidung Jedoch hat er dabei die Funktion des offentlichrechtlichen Rundfunks zu beachten Die Finanzierung muss ihr nach Art und Umfang entsprechen Was die Verfassung in funktionaler Hinsicht verlangt darf der Gesetzgeber nicht mit finanziellen Regelungen durchkreuzen S 75 Der Aufgabe die der offentlichrechtliche Rundfunk im dualen System zu erfullen hat wurde eine Finanzierungsweise die ihn vornehmlich auf Werbeeinnahmen verwiese nicht gerecht weil es gerade die Werbefinanzierung ist von der die programm und vielfaltsverengenden Zwange ausgehen die im privaten Rundfunk zu beobachten sind Die dem offentlichrechtlichen Rundfunk gemasse Art der Finanzierung ist vielmehr die Gebuhrenfinanzierung S 76 Das bedeutet freilich nicht dass daneben andere Finanzierungsquellen namentlich Werbeeinnahmen untersagt waren solange sie die Gebuhrenfinanzierung nicht in den Hintergrund drangen Der Gesetzgeber ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet den offentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Werbeeinnahmen zu gestatten Entscheidend ist allein dass die Finanzierung der Tatigkeit der offentlichrechtlichen Rundfunkanstalten uberhaupt hinreichend gesichert ist Nur darauf haben sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch S 81 Die Bestimmung dessen was zur Funktionserfullung erforderlich ist kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen Sie bieten keine hinreichende Gewahr dafur dass sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfangern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs und Ausweitungsinteresse das sich gegenuber der ihnen auferlegten Funktion verselbstandigen kann Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Veranstaltern die sowohl in der Beschaffung ihrer Gelder als auch in der Gestaltung ihrer Programme freier sind S 86 Bezugsgrosse fur die Bestimmung des Erforderlichen ist das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt In diesem nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung muss sie den Auftrag des offentlichrechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen Dagegen konnen einzelne Programme durchaus gegenstandliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen Wie die Rundfunkanstalten die verfugbaren Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen ist ihre Sache Zusatzliche Finanzierungsanspruche konnen daraus nicht abgeleitet werden Von Verfassungs wegen kommt es allein darauf an ob die Hohe der Rundfunkgebuhr und das Mass der gesetzlich zugelassenen Werbung zusammen mit den weiteren Einnahmequellen der Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung des offentlichrechtlichen Rundfunks ermoglichen Weblinks BearbeitenBVerfG Urteil 1 BvR 1586 89 und 487 92 vom 6 Oktober 1992 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title 7 Rundfunk Urteil amp oldid 213254247