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Der offentlich rechtliche Programmauftrag beschreibt den Rundfunk als Sache der Allgemeinheit und als Medium und Faktor der freien Meinungsbildung Rechtliche Grundlagen BearbeitenDer Programmauftrag ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG bezieht Er konkretisiert sich in Gesetzen der Bundeslander und in den Programmgrundsatzen der offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Die Rundfunkprogramme sollen demnach der Information Bildung und Unterhaltung gleichermassen dienen Wesentliche Gesichtspunkte sind die Unabhangigkeit von staatlichen Eingriffen sowie der inneren und ausseren Pressefreiheit 1 Zur Wahrung der Unabhangigkeit steht der hierarchischen Organisationsform eine je nach Bundesland unterschiedlich geregelte Mitwirkung der Programmmitarbeiter gegenuber die meist in Redaktionsstatuten auch Redakteursstatut genannt geregelt ist Programmgrundsatze BearbeitenIn den jeweiligen Rundfunkgesetzen der Bundeslander werden auch Programmgrundsatze festgelegt Neben der Ausgewogenheit der Berichterstattung sehen sie meist vor dass in den Sendungen die Wurde des Menschen zu achten und zu schutzen sei Weiterhin sollen die Programme der Wahrheit verpflichtet sein Einzelnachweise Bearbeiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11 September 2007 Az 1 BvR 2270 05 1 BvR 809 06 und 1 BvR 830 06 zum Thema Rundfunkfreiheit und ProgrammauftragBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Programmauftrag amp oldid 235423422