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Telemedien ist ein Rechtsbegriff fur elektronische Informations und Kommunikationsdienste insbesondere eine Vielzahl von Internetdiensten Der Begriff wird unter anderem im Staatsvertrag fur Rundfunk und Telemedien und im Jugendmedienschutz Staatsvertrag der Lander sowie im Telemediengesetz des Bundes verwendet Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Abgrenzungsfragen 2 1 Telemedien mit journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten 2 2 Telemedien und rundfunkrechtliche Zulassungspflicht 2 3 Telemedien der offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten 2 4 Telemedien und Tragermedien im Jugendmedienschutz 2 5 Telemedien und Verantwortlichkeit der Diensteanbieter 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenIm Zuge der Internetentwicklung kam es im August 1997 zur Ablosung des Bildschirmtext Staatsvertrages durch zwei neue Regelungswerke den Staatsvertrag uber Mediendienste der Lander und das Teledienstegesetz des Bundes Die dort verwendeten nur schwer voneinander abgrenzbaren Rechtsbegriffe Mediendienst und Teledienst fuhrten wegen der sich verstarkenden Medienkonvergenz zu Anwendungsschwierigkeiten Bund und Lander verstandigten sich daher im Februar 2007 auf eine Verbindung der Begriffe Teledienst und Mediendienst zum Kompositum Telemedien Das Ziel waren einheitliche bereichsspezifische Regelungen zur Erhohung der Rechtssicherheit z B fur die elektronische Presse im Staatsvertrag fur Rundfunk und Telemedien fur den Jugendmedienschutz im Jugendmedienschutz Staatsvertrag und fur die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz 1 Das Strafgesetzbuch wurde an die neue Begrifflichkeit noch nicht angepasst Beispielsweise bei der Volksverhetzung 130 Abs 2 Nr 2 StGB oder der Gewaltdarstellung 131 Abs 2 StGB erfassen die jeweils zitierten Bestimmungen immer noch die Verbreitung durch Rundfunk Medien oder Teledienste Dagegen berucksichtigt das BGB die neue Begrifflichkeit z B 312i BGB bei der Bestellung mittels Telemedien Durch die Erweiterung des Rechtsbegriffs Inhalt 11 III StGB ist durch das 60 StAG der Tatbestand des 184d StGB weggefallen Dieser ist nun durch die Vorschriften der 184 ff StGB mit umfasst Abgrenzungsfragen BearbeitenDer Begriff Telemedien wird in mehreren Rechtsbereichen verwendet und wirft in den jeweiligen Gesetzen und Staatsvertragen unterschiedliche dogmatische Abgrenzungsfragen auf Telemedien mit journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten Bearbeiten Im Bereich der elektronischen Presse gelten fur Telemedien mit journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten bestimmte Anforderungen z B Sorgfaltspflichten 55 RStV und ggf die Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung 56 RStV Die Unterscheidung der Telemedien mit journalistisch redaktionellen Angeboten von sonstigen Internetdiensten ist in der Fachliteratur umstritten 2 Teilweise werden dazu die fruheren Abgrenzungskriterien zwischen Mediendiensten und Telediensten entsprechend herangezogen 3 Telemedien und rundfunkrechtliche Zulassungspflicht Bearbeiten Die Landesmedienanstalten konnen feststellen dass Telemedien dem Rundfunk zuzuordnen sind und dass eine rundfunkrechtliche Zulassungspflicht besteht vgl 1 Absatz 1 20 Absatz 2 RStV 4 Die Feststellung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Kommission fur Zulassung und Aufsicht ZAK die als Organ der Landesmedienanstalten tatig wird 36 Abs 2 Nr 8 35 Abs 2 Satz 2 RStV Wer Horfunkprogramme ausschliesslich im Internet verbreitet Internetradio bedarf keiner Zulassung Er hat das Angebot der zustandigen Landesmedienanstalt anzuzeigen vgl 20 b RStV Telemedien der offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Bearbeiten Telemedien der offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind nur zulassig wenn sie einen sendungsbezogenen Inhalt haben zu den Einzelheiten vgl 11 d RStV Unter sendungsbezogenen Telemedien sind dabei Angebote zu verstehen die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschliesslich Hintergrundinformationen dienen soweit auf fur die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zuruckgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstutzend vertiefen und begleiten vgl 2 Absatz 2 Nr 19 RStV Neue oder veranderte Telemedienangebote konnen in einem Drei Stufen Test uberpruft werden vgl 11 f Absatz 4 RStV Nach dem 12 Rundfunkanderungsstaatsvertrag ist die Verweildauer begrenzt Die erlaubten Ausnahmen werden 5 eigens ausgewiesen Beispiel Beim WDR werden die dauerhaft verfugbaren Inhalte durch das Wort archiv in der URL ausgewiesen 6 Telemedien und Tragermedien im Jugendmedienschutz Bearbeiten Im Bereich des Jugendmedienschutzes sind Telemedien alle nicht gegenstandlichen Medien die uber elektronische Informations und Kommunikationsdienste zuganglich gemacht werden Hierzu zahlen insbesondere Internet Dienste Online Medien wie Internetseiten Chat E Mail Messenger Onlinespielen und Video on demand aber auch der Teletext 7 Der Begriff wird im Jugendmedienschutz Staatsvertrag zur Unterscheidung von den Tragermedien verwendet fur die das Jugendschutzgesetz einschlagig ist 8 Telemedien und Verantwortlichkeit der Diensteanbieter Bearbeiten Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter von Telemedien richtet sich nach 7 ff Telemediengesetz Im Anwendungsbereich des Telemediengesetzes sind Telemedien diejenigen elektronischen Informations und Kommunikationsdienste bei denen es sich nicht um Rundfunk im Sinne des RStV und nicht um bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt 9 Literatur BearbeitenGerald Spindler Fabian Schuster Recht der elektronischen Medien Kommentar Munchen 2008 ISBN 978 3 406 54629 7 Werner Hahn Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 2 Auflage Munchen 2008 ISBN 978 3 406 52656 5 Reinhard Hartstein Wolf Dieter Ring Johannes Kreile Dieter Dorr Rupert Stettner Rundfunkstaatsvertrag Kommentar Munchen Loseblatt Stand 2009 ISBN 978 3 8073 1585 0Weblinks BearbeitenRundfunkstaatsvertrag insbes Abschnitt Telemedien 54 bis 61 RStV Jugendmedienschutz Staatsvertrag insbes Geltungsbereich 2 JMStV Telemediengesetz insbes Anwendungsbereich 1 TMG PDF Datei 60 kB Einzelnachweise Bearbeiten Vgl z B Peter Schmitz in Gerald Spindler Fabian Schuster Recht der elektronischen Medien Kommentar Munchen 2008 1 TMG Rdnr 3 m w Nachw Vgl z B Thorsten Held in Werner Hahn Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 2 Auflage Munchen 2008 54 RStV Rdnr 34 ff m w Nachw Vgl Peter Schmitz in Gerald Spindler Fabian Schuster Recht der elektronischen Medien Munchen 2008 1 TMG Rn 3 38f m w Nachw Siehe dazu den Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 27 Juni 2007 Memento des Originals vom 16 Oktober 2009 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www alm de Genehmigung des Telemedienangebotes wdr de vom 19 Mai 2010 Memento vom 13 April 2015 im Internet Archive Das grosse Loschen Ziffer 1 5 der Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz Bekanntmachung vom 10 Januar 2018 AllMBl S 29 30 PDF 3 1 MB Dazu z B Wolfgang Schulz Thorsten Held in Werner Hahn Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 2 Auflage Munchen 1 JMStV Rdnr 2 ff m w Nachw Zu den Abgrenzungen siehe z B Peter Schmitz in Gerald Spindler Fabian Schuster Recht der elektronischen Medien Kommentar Munchen 2008 1 TMG Rdnr 4 ff m w Nachw Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Telemedien amp oldid 211418940