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Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich KEK wurde 1997 auf der Grundlage der Bestimmungen des 3 Rundfunkanderungsstaatsvertrages ins Leben gerufen Die KEK hat den Auftrag die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Fernsehen zu prufen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen Zur bundeseinheitlichen Konzentrationskontrolle ist die KEK als Beschlussorgan und Vermittlungsinstanz fur alle Landesmedienanstalten tatig Die Rechtsgrundlage bildet der Medienstaatsvertrag MStV Das Logo der KEK Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben 2 Zuschaueranteile 3 Beteiligungsverhaltnisse 4 Mitglieder 5 Geschaftsstelle 6 Finanzierung 7 Siehe auch 8 Literatur 9 WeblinksAufgaben BearbeitenBei Zulassungsverfahren zur Programmveranstaltungund Veranderungen der Beteiligungsverhaltnisse an Fernsehveranstalternbeurteilt die KEK ob ein Unternehmen durch die Veranstaltung von Programmen oder durch die Veranderung von Beteiligungsverhaltnissen vorherrschende Meinungsmacht erlangt Kriterien fur das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht sind die Zuschaueranteile und die Stellung des Veranstalters und der beteiligten Unternehmen im Medienbereich Im Rahmen von Verfahren zur Einraumung von Sendezeiten fur Dritteist die KEK bei der Auswahl und Zulassung der Drittveranstalter beteiligt Die Entscheidungen der KEK sind abschliessend und bindend fur die anderen Organe der jeweils zustandigen Landesmedienanstalten Zur Schaffung von Transparenz berichtet die KEK fortlaufend uber den Stand und die Entwicklung der Konzentration im Medienbereich Die Website der KEK enthalt eine Mediendatenbank die Informationen zur Beteiligung von Unternehmen in den Bereichen bundesweites Fernsehen Horfunk Presse und Online bereitstellt Zusatzlich wird eine Programmliste der privaten Fernsehsender veroffentlicht in die alle Programme ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufgenommen werden Daneben erstellt die KEK fur die Landesmedienanstalten eine TV Senderdatenbank die alle bundesweit empfangbaren privaten und offentlich rechtlichen Fernsehsender erfasst Mindestens alle 3 Jahre oder auf Anforderung der Lander wird daruber hinaus von den Landesmedienanstalten gemeinsam ein Bericht der KEK uber die Entwicklung der Konzentration und uber Massnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk veroffentlicht Die Medienkonzentrationsberichte sind auf der Website der KEK abrufbar Zuschaueranteile BearbeitenMassstab fur die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht im bundesweiten privaten Fernsehen ist im Wesentlichen der vom Veranstalter erreichte Zuschaueranteil Der Zuschaueranteil der jeweiligen Programme wird von der KEK ermittelt Es handelt sich um einen Durchschnittswert Er gibt fur einen festgelegten Zeitraum z B Monat Jahr an welcher Anteil der gesamten taglichen Sehdauer auf ein bestimmtes Programm entfallt Einbezogen werden alle deutschsprachigen Programme des offentlich rechtlichen und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks Beteiligungsverhaltnisse BearbeitenDie Beteiligungsverhaltnisse sind massgeblich fur die Beurteilung welche Programme einem Unternehmen zuzurechnen sind Dies ist fur die Hohe des von einem Unternehmen insgesamt erreichten Zuschaueranteils entscheidend Die Zurechnung eines Programms kann nicht nur bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung erfolgen sondern z B auch bei regelmassiger Zulieferung von Programmteilen oder der Moglichkeit wesentlichen Einfluss auf Programmgestaltung und Programmbezug zu nehmen Aufgrund der Eigentumerstrukturen haben sich im bundesweiten privaten Fernsehen schon fruhzeitig Veranstaltergruppen herausgebildet Auffallend sind nicht nur die weitreichenden Verbindungen zwischen den Programmveranstaltern horizontale Verflechtungen sondern auch die zunehmende Einbindung aufeinander folgender Verwertungsstufen z B Produktion Rechtehandel Vertriebswege und die Verknupfung unterschiedlicher Medienmarkte z B Rundfunk und Presse Derartige Verflechtungen sind in die Beurteilung ob ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erreicht einzubeziehen Mitglieder BearbeitenDie KEK besteht aus Sachverstandigen des Rundfunk und Wirtschaftsrechts 6 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder sowie aus Direktoren der Landesmedienanstalten 6 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder Die Sachverstandigen werden von den Ministerprasidenten der Lander fur die Dauer von funf Jahren einvernehmlich berufen Die Direktoren werden durch die Landesmedienanstalt fur die Amtszeit der KEK gewahlt Die Mitglieder der KEK sind nicht weisungsgebunden Geschaftsstelle Bearbeiten nbsp Das Logo der MedienanstaltenInnerhalb der Gemeinsamen Geschaftsstelle der Medienanstalten in Berlin koordiniert der Bereich Medienkonzentration seit September 2013 die Arbeit der Mitglieder der KEK ubernimmt die Vor und Nachbearbeitung der regelmassigen Kommissionsitzungen sowie Treffen mit anderen Institutionen Zuvor verfugte die KEK uber eine Geschaftsstelle mit Sitz in Potsdam Finanzierung BearbeitenDie KEK wird durch Anteile der nach 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag den Landesmedienanstalten zukommenden Rundfunkgebuhren finanziert 104 Abs 10 Satz 3 MStV Zudem werden durch die Landesmedienanstalten gemass 104 Abs 11 Satz 1 MStV angemessene Verfahrenskosten gegenuber den Verfahrensbeteiligten z B den Antragstellern auf Zulassung eines Programms erhoben Die KEK ist verpflichtet nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzugehen Siehe auch BearbeitenMedienstaatsvertrag Rundfunkstaatsvertrag privater Rundfunk Landesmedienanstalten Meinungsvielfalt Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag MedienkonzentrationLiteratur BearbeitenDieter Dorr Vielfaltssicherung im Bundesweiten Fernsehen AfP Sonderheft 2007 33 ff Insa Sjurts Bernd Malzanini Medienrelevante verwandte Markte MedienWirtschaft 1 2007 42 ff Martha Renck Laufke Das Spannungsverhaltnis zwischen Landesmedienanstalten und KEK am Beispiel des Springerkonzerns ZUM 2006 907 ff Dietrich Westphal Abschied vom Original Zur Deformation der KEK durch den 10 Rundfunkanderungsstaatsvertrag ZUM 2008 S 854 861 Bernd Holznagel Daniel Krone Wie frei ist die KEK Ein Beitrag zur Auslegung des 26 II 2 RStV MMR 2005 666 ff Bernd Malzanini Medienkonzentration in Europa euro topics bpb 20 Dezember 2007 Bernd Malzanini Leiter der Geschaftsstelle der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich KEK Reinlein Wagner Die Ermittlungsbefugnisse der KEK K amp R 2008 518 ff Dejan Perc Ausserorganisationale und institutionelle Restriktionen der Unternehmensfuhrung am Beispiel der KEK in Jurgen Banzhaf Stefan Wiedmann Hrsg Entwicklungsperspektiven der Unternehmensfuhrung und ihrer Berichterstattung Deutscher Universitats Verlag Wiesbaden 2006 ISBN 3835005650 S 137 146 Hans Neft KEK und KDLM unorthodoxe Organkonfiguration zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen in Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 43 1999 S 97 104 Martha Renck Laufke Was ist und was kann die KEK in Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 44 2000 S 369 375 Michael Muller Konzentrationskontrolle zur Sicherung der Informationsfreiheit Verfassungsrechtliche Grunde Moglichkeiten und Grenzen der Konzentrationskontrolle privater Rundfunkunternehmen durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich KEK gemass 26 RStV Munchen 2004 Dietrich Westphal Foderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat Verwaltungs und verfassungsrechtliche Analyse der KEK Berlin 2007Weblinks BearbeitenHomepage der KEK Mediendatenbank Unternehmensverflechtungen Konzentrationsberichte der KEK Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich amp oldid 238402032