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Die Frankfurter Reformakte war das Dokument das dem Frankfurter Furstentag am 1 September 1863 vorlag Darin hatte Osterreich beschrieben wie der Deutsche Bund reformiert werden sollte Die Reformakte stellt den letzten grossen Reformvorschlag dar Sie scheiterte am Widerstand Preussens aber auch der ubrigen Staaten die ohne Preussen eine Vorherrschaft Osterreichs furchteten Der Deutsche Bund von 1815 hatte nur ein Organ den Bundestag als Vertretung der Regierungen der Mitgliedsstaaten Die Vorschlage der Reformakte hatten den Deutschen Bund mehr in Richtung eines Bundesstaates bewegt Das bislang einzige Organ der Bundestag ware in eine Regierung Bundesdirektorium und mehrere Vertretungsorgane aufgeteilt worden Hinzu ware ein Bundesgericht gekommen Vor allem sollte der Bundeszweck erweitert werden nach Aussenpolitik und Sicherheit um die Wohlfahrt des deutschen Volks und die Vereinheitlichung des Rechts Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Inhalt 2 1 Bundeszweck 2 2 Bundesdirektorium 2 3 Vertretungsorgane 2 4 Bundesgericht 3 Reaktionen 4 Bewertung 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseHintergrund Bearbeiten Hauptartikel Frankfurter Furstentag Nachdem Preussen die Einfuhrung von Delegiertenversammlungen im Deutschen Bund verhindert hatte setzte Osterreich zu einem grossen Reformplan an Ludwig von Biegeleben ein ehemaliger Unterstaatssekretar der Provisorischen Zentralgewalt verfasste den Entwurf dazu den umfassendsten und detailliertesten seit 1849 Die osterreichische Regierung beschloss eine Fassung am 9 Juli 1863 die in Frankfurt einer Tagung der deutschen Fursten vorgelegt werden sollte 1 Ab dem 16 August 1863 versammelte dieser Frankfurter Furstentag 26 der 31 Fursten sowie Burgermeister der freien Stadte 24 von ihnen stimmten der Reformakte zu Die Einigung sollte aber nur verbindlich sein solange die Abwesenden nicht definitiv abgelehnt hatten Damit leiteten die Fursten bereits das Scheitern der Reformakte ein Die kleinen und mittelgrossen Staaten hatten Angst dass Osterreichs Vorherrschaft gestarkt werden wurde 2 Inhalt Bearbeiten nbsp Organisation des Deutschen Bundes nach den Vorschlagen der Frankfurter ReformakteBundeszweck Bearbeiten Die Reformakte vom 1 September 1863 erweiterte zunachst den Bundeszweck erheblich Die Aufgaben sollten ausser der ausseren und inneren Sicherheit zusatzlich die Forderung der Wohlfahrt und die Vereinheitlichung des Rechts in Deutschland umfassen Der Bund sollte eigene Gesetze erlassen durfen und das Verfahren fur einheitliche Gesetze uber die Landesgesetzgebungen sollte erleichtert werden fur Gesetze die zwar Landesgesetze waren aber gleichlautend in allen Staaten erlassen wurden Es ging also allgemein darum den Bund mehr in Richtung eines Bundesstaates zu bewegen 3 Im Gegensatz zu Reformvorschlagen in den Jahren 1848 1851 sollte der Umfang des Bundesgebietes nicht erweitert werden Die Regelungen der Reformakte gingen vom bisherigen Umfang aus und betonten dass zum Beispiel die Bundesabgeordneten nur fur diejenigen Teile Osterreichs bzw Preussens zu wahlen waren die auch tatsachlich zum Bund gehorten Bundesdirektorium Bearbeiten Der Bund sollte eine Exekutive erhalten und zwar in Gestalt eines Bundesdirektoriums eines Organs aus mehreren Personen in fruheren Planen war Direktorium der Ausdruck fur ein kollektives Bundesoberhaupt Ursprunglich wollte Osterreich dass das Bundesdirektorium funf Mitglieder erhielt je eines das Osterreich Preussen und Bayern vertrat und dazu ein viertes und ein funftes Mitglied die im Abstand von drei oder sechs Jahren turnusmassig einen anderen Staat vertraten Allerdings setzten die ubrigen Staaten in Frankfurt auf dem Furstentag eine Erhohung der Mitgliedszahl durch Neben den standigen Mitgliedern Osterreich Preussen und Bayern sollte es eine vierte Stelle fur Sachsen Hannover und Wurttemberg geben mit jahrlichen Wechsel zwischen diesen drei Konigreichen Eine funfte und sechste Position waren fur je drei Jahre aus zwei unterschiedlichen Gruppen der restlichen Staaten zu besetzen gewesen 4 Das Bundesdirektorium hatte seinen Sitz in Frankfurt am Main gehabt Die Mitglieder sollten von den Fursten der vertretenen Staaten ernannt werden und im Direktorium mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden Das Direktorium hatte unter sich Kommissionen fur Fachgebiete wie Inneres Finanzen usw gehabt Den Vorsitz im Direktorium sollte der osterreichische Vertreter haben damit wurde die Forderung Preussens ubergangen dass der Vorsitz zwischen Osterreich und Preussen regelmassig wechseln sollte sogenanntes Alternat In Zukunft so Ernst Rudolf Huber hatten sich aus den Kommissionen Ressortministerien entwickeln konnen 5 Die Einzelstaaten waren weiterhin fur die Verwaltung fur die Aufrechterhaltung von Ordnung und Gesetzmassigkeit und fur die Aufstellung von Truppen verantwortlich gewesen Dennoch sollte das Direktorium die gesamte vollziehende Gewalt in diesen Fachgebieten ausuben Es durfte die Befugnisse der Bundeskriegsverfassung ausuben sicherstellen dass die Einzelstaaten ihren militarischen Pflichten nachkommen die Armeen vereinheitlichen und bei Unruhen den Einzelstaaten zur Hilfe kommen Ausserdem sollte das Direktorium den Bund volkerrechtlich vertreten Volkerrechtliche Vertrage hatten aber noch der Zustimmung anderer Organe wie dem Furstenrat oder je nach Inhalt des Bundesrats oder der Versammlung der Bundesabgeordneten bedurft 6 Vertretungsorgane Bearbeiten nbsp Karikatur uber das vorgeschlagene neue Bundeshaus mit den neuen OrganenAn die Stelle der alten Bundesversammlung Bundestag waren drei Organe getreten die in unterschiedlicher Weise die Mitgliedsstaaten vertreten hatten Bundesrat Dieser war dem Engeren Rat des Bundestags nachempfunden allerdings mit 21 statt wie bisher 17 Stimmen je drei fur Osterreich und Preussen Es ware also ein standiger Gesandtenkongress mit Vertretern der Einzelstaaten gewesen Die Mitglieder des Bundesdirektoriums sollten zeitgleich Mitglieder im Bundesrat sein Der Bundesrat beschloss mit einfacher Mehrheit Krieg und Frieden zwei Drittel Verfassungsanderungen Einstimmigkeit 7 Versammlung der Bundesabgeordneten Abgeordnetenversammlung Die Parlamente der Einzelstaaten wahlten Abgeordnete in diese Versammlung mit 302 Mitgliedern Je 75 sollten aus Osterreich und Preussen kommen 27 aus Bayern aus den weiteren Konigreichen Sachsen Hannover und Wurttemberg je 15 usw Die Versammlung tagte offentlich die Abgeordneten hatten ein freies Mandat gehabt und mit einfacher Mehrheit entschieden bei Verfassungsanderungen drei Viertel 8 Furstenversammlung Furstenrat Dies ware eine Versammlung aller souveranen Fursten sowie der Magistrate der vier freien Stadte gewesen 9 Die Versammlung der Bundesabgeordneten und die Furstenversammlung waren alle drei Jahre zusammengekommen Der Bundesrat hatte vor allem eine beratende Funktion gehabt seine formliche Zustimmung war aber erforderlich bei volkerrechtlichen Vertragen Kriegserklarungen und Friedensschlussen der Gesetzesinitiative er konnte also neue Gesetze vorschlagen sowie bestimmten Haushalts und Matrikularfragen Die Abgeordnetenversammlung war als hauptsachlicher Gesetzgeber vorgesehen Gesetze hatten aber auch der Zustimmung der Furstenversammlung bedurft Vermutlich aber ware die Furstenversammlung faktisch hinter dem Bundesrat zuruckgetreten uber den die Lander die praktische Politik betrieben hatten 10 Bundesgericht Bearbeiten nbsp Gebiet des Deutschen BundesSchon bei Grundung des Bundes hatte eigentlich ein Oberstes Bundesgericht eingerichtet werden sollen Damals hatten Bayern und Wurttemberg auf ihrer Justizhoheit bestanden und das Gericht verhindert 11 Laut Reformakte sollte nun ein Bundesgericht nach altem romischen Recht richterlich entscheiden uber privatrechtliche Anspruche gegen den Bund privatrechtliche Anspruche gegen mehrere Gliedstaaten wenn ungeklart war welcher verantwortlich war privatrechtliche Anspruche gegen den Souveran eines Gliedstaats wenn es in diesem dafur keinen Gerichtsstand gab Anspruche von Privatpersonen wenn ein Gliedstaat die Rechtspflege verweigerte Anspruche zwischen Gliedstaaten Streitfalle die laut Verfassung eines Gliedsstaats und mit Zustimmung von Direktorium und Bundesrat vom Bundesgericht zu entscheiden warenEine Schiedsrolle sollte das Bundesgericht haben bei allen sonstigen Streitigkeiten zwischen Gliedstaaten Streitigkeiten zwischen regierenden Furstenhausern von Mitgliedsstaaten wie die Thronfolge Verletzung der Rechte von Untertanen und Korperschaften Art 12 18 Deutsche Bundesakte durch Gliedstaaten Streitigkeiten zwischen den Regierungen und Volksvertretungen von Gliedstaaten uber die LandesverfassungDas Bundesgericht sollte in Frankfurt tagen Es hatte einen Prasidenten zwei Vizeprasidenten und zwolf ordentliche Beisitzer gehabt Bei schiedsrichterlichen Entscheidungen zwischen Regierung und Volksvertretung eines Gliedstaates waren zwolf ausserordentliche Beisitzer hinzugekommen 12 Reaktionen Bearbeiten nbsp Symbolographisches historisches Tableau Vinzenz Katzler uber den FurstentagDer preussische Konig Wilhelm I forderte in den Worten von Ernst Rudolf Huber Veto Paritat und direkte Volkswahlen im Bund Mit dem Veto war gemeint dass Osterreich und Preussen Kriegserklarungen des Bundes verhindern konnen sollten solange das Bundesgebiet selbst nicht angegriffen wurde Sollten Osterreichs Besitzungen in Italien oder Ungarn angegriffen werden wollte Preussen Osterreich nicht unterstutzen mussen Preussen verlangte ausserdem das Alternat den wechselnden Vorsitz mit Osterreich was zu einer dualistischen hier gemeint osterreichisch preussischen Vorherrschaft im Bund gefuhrt hatte Drittens sollte der Bund ein direkt gewahltes Parlament haben wodurch die relativ hohe Bevolkerungszahl Preussens besser zur Geltung gekommen ware 13 Osterreich hatte solche Forderungen immer wieder abgelehnt und konnte nun schlecht seine Meinung andern Allerdings wollten die anderen Staaten nicht auf Preussen verzichten da dies eine osterreichische Vorherrschaft verstarkt hatte Ein Alternat hatten sie viel eher akzeptiert 14 Der grossdeutsch gesinnte Deutsche Reformverein stimmte der Reformakte grundsatzlich zu verlangte aber einige Sicherungen der Freiheit der Deutschen Der Nationalverein hingegen lehnte die Akte ab da die vorgeschlagene Reform ihm nicht weit genug ging Er kritisierte aber auch Preussen denn nach den bisherigen Erfahrungen Verfassungskonflikt mit Bismarcks Regierung konne man an deren Gegenvorschlage nicht glauben Man glaubte das gewahlte Bundesparlament sei nur aus taktischen Grunden vorgeschlagen worden 15 Bewertung BearbeitenErnst Rudolf Huber sieht im osterreichischen Reformplan eine mittlere Losung zwischen der staatenbundischen Bundesakte von 1815 und der bundesstaatlichen Reichsverfassung von 1849 Osterreich trachtete danach Preussen zu isolieren und den Gagernschen Doppelbund quasi ins Gegenteil zu verkehren Nicht Preussen sollte mit den ubrigen Staaten einen kleindeutschen Bundesstaat bilden der mit Osterreich uber einen weiteren Bund verbunden gewesen ware Stattdessen wollte Osterreich mit den ubrigen Staaten einen engeren Staatenbund bilden der mit Preussen uber einen weiteren Bund verbunden gewesen ware Hatte sich Preussen dieser Losung widersetzt hatte Osterreich ihm ein zweites Olmutz bereitet eine diplomatische Niederlage und Aufzwingen der eigenen Vorstellungen 16 Michael Kotulla zufolge waren alle Reformvorschlage im Deutschen Bund von den Grossmachten vorgeschlagen worden um ihre eigene Machtstellung auszubauen Die Frankfurter Reformakte sei der letzte bedeutsame Reformversuch gewesen Schon bald jedoch arbeiteten die Grossmachte Osterreich und Preussen wieder zusammen im Deutsch Danischen Krieg 17 Siehe auch BearbeitenWurzburger Konferenzen Frankfurter FurstentagWeblinks BearbeitenFrankfurter Reformakte auf verfassungen deEinzelnachweise Bearbeiten Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 419 420 Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 470 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 427 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 427 428 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 428 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 428 429 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 429 430 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 430 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 430 431 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 429 432 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 616 617 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 431 432 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 432 433 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 433 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 426 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 420 421 Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 471 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Frankfurter Reformakte amp oldid 238558175