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Eine Eigentumsstorung oder Eigentumsbeeintrachtigung liegt im Sachenrecht vor wenn das Eigentum eines Rechtssubjekts durch andere gestort wird und dabei weder Besitzentziehung noch Vorenthaltung des Besitzes vorliegt und auch keine Straftat zugrunde liegt Pendant ist die Besitzstorung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 2 1 Anwendbarkeit der Eigentumsstorung 2 2 Eigentumsstorung im Nachbarrecht 2 3 Sonstige Eigentumsstorungen 3 Rechtsfolgen 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Eigentum wird als absolutes Recht durch das Absolutheitsprinzip des Sachenrechts dermassen geschutzt dass es von jedermann zu respektieren ist Der Eigentumer kann bei Besitzentziehung oder Vorenthaltung des Besitzes nach 985 BGB die Sache von jedem der sie ihm gegenuber unberechtigt besitzt herausverlangen Das Eigentum wird beeintrachtigt wenn ein Zustand entsteht der dem Inhalt des Eigentums gemass 903 BGB und dem sich daraus ergebenden tatsachlichen und rechtlichen Herrschaftsrecht des Eigentumers widerspricht 1 Wirken auf das Eigentum beispielsweise widerrechtliche Immissionen von fremden Grundstucken ein so kann der betroffene Eigentumer vom Storer Unterlassung verlangen Das gilt auch entsprechend fur die nicht zum Sachenrecht gehorenden Personlichkeitsrechte und Immaterialguterrechte wie die Urheberrechtsverletzung beim Urheberrecht Die sachenrechtliche Eigentumsstorung kann auch ein Straftatbestand sein weil Eigentumsdelikte wie etwa Diebstahl oder Hausfriedensbruch auch tatsachlich eine Eigentumsstorung darstellen aber strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben Rechtsfragen BearbeitenZentrale Vorschrift fur die Eigentumsstorung ist 1004 BGB wonach der Eigentumer vom Storer die Beseitigung der Beeintrachtigung verlangen kann wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintrachtigt wird Drohen weitere Beeintrachtigungen so kann der Eigentumer auf Unterlassung klagen Anwendbarkeit der Eigentumsstorung Bearbeiten Die Eigentumsstorung umfasst so viele Anwendungsbereiche dass der Gesetzgeber eine negative Umschreibung gewahlt hat Die Rechtsprechung hat bereits im Oktober 1929 durch das Reichsgericht RG die Vorschrift des 1004 BGB uber das Eigentum hinaus auf alle absoluten Rechte analog angewendet 2 und daruber hinaus auf alle deliktsrechtlich geschutzten Rechtsguter erweitert 3 Strukturell analoge Rechte raumen 12 Satz 2 BGB dem Namenstrager beim Namensrecht 541 BGB dem Vermieter bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter und 862 Abs 1 Satz 2 BGB dem Besitzer bei Besitzstorung ein Eigentumsstorung im Nachbarrecht Bearbeiten Weitere gesetzliche Falle der Eigentumsstorung gibt es vor allem im Nachbarrecht in 910 BGB Uberhang 1027 BGB Beeintrachtigung der Grunddienstbarkeit 1029 BGB Besitzer bei Grunddienstbarkeit 1053 BGB und 1065 BGB unbefugter Gebrauch des Niessbrauchs 1090 BGB beschrankte personliche Dienstbarkeit ferner auch gemass 1134 Abs 1 BGB Gefahrdung der Hypothek 1192 BGB Gefahrdung der Grundschuld und Sicherungsgrundschuld oder 1227 BGB Schutz des Pfandrechts Sonstige Eigentumsstorungen Bearbeiten Bereits das unbefugte Betreten eines Grundstucks vor allem beim Hausverbot 4 stellt eine Eigentumsstorung dar ebenso jedwede von einem fremden Grundstuck auf das Eigentum einwirkende Immission wie Feuchtigkeit Larm Schmutz Strahlung Zu den Eigentumsstorungen gehoren auch enteignungsgleiche Eingriffe Immissionen Spam 5 Parken auf einem fremden privaten Grundstuck oder die Zustellung unerwunschter Werbung in einem entsprechend gekennzeichneten Briefkasten Rechtsfolgen BearbeitenBei Beeintrachtigung seines Eigentums hat der Eigentumer nach 1004 BGB einen Beseitigungs und Unterlassungsanspruch Dieser Unterlassungsanspruch berechtigt den Rechtsinhaber bei drohender Wiederholungsgefahr zur Erhebung einer Unterlassungsklage aussergerichtlich kann er durch eine Abmahnung und oder Unterlassungserklarung eine Wiederholung abzuwehren versuchen Ein Unterlassungsanspruch ist gemass 1004 Abs 2 BGB lediglich ausgeschlossen wenn der Eigentumer zur Duldung verpflichtet ist etwa weil er jemand eine Grunddienstbarkeit eingeraumt hat Ausserdem hat er bei Rechtshangigkeit nach den 990 989 BGB einen Schadensersatzanspruch und nach 994 ff BGB einen Verwendungsersatzanspruch Genauso kann er von jedem der die Sache beschadigt nach 823 Abs 1 BGB Schadensersatz verlangen Daruber hinaus kann auch ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung 823 BGB vorhanden sein wenn der Storer nicht nur objektiv rechtswidrig sondern auch schuldhaft gehandelt hat 6 Einzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 4 Februar 2005 Az V ZR 142 04 BGH NJW 2005 1366 RG Urteil vom 9 Oktober 1929 Az I 63 29 RGZ 125 391 RG Urteil vom 5 Januar 1905 Az VI 38 04 RGZ 60 6 7 Carl Creifelds Creifelds Rechtsworterbuch 2000 S 360 Otto Palandt Christian Gruneberg BGB Kommentar 73 Auflage 2014 241 Rn 9 und 10 Gerd Jauch Hrsg Gabler Kompakt Lexikon Recht 1992 S 60Normdaten Sachbegriff GND 4132509 6 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigentumsstorung amp oldid 218061067