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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Siehe auch Storer Werbung Storenfried Storsender bzw Stor Handwerk Storer ist ein Rechtsbegriff der vorwiegend im Verwaltungsrecht und im Sachenrecht angewendet wird Inhaltsverzeichnis 1 Verwaltungsrecht 2 Sachenrecht 3 Urheberrecht 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseVerwaltungsrecht Bearbeiten Hauptartikel Polizeirecht Deutschland Polizeipflichtigkeit Storer im Sinne des Verwaltungs bzw Polizeirechts sind Personen die fur eine Beeintrachtigung der offentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich sind Gegen diese Beeintrachtigung wird mit Mitteln der Gefahrenabwehr vorgegangen Die Beeintrachtigung kann an ein gefahrliches Handeln dann Handlungs oder Verhaltensstorer oder an die Verantwortlichkeit fur den gefahrbringenden Zustand einer Sache dann Zustandsstorer anknupfen Neben diesen beiden Grundformen der polizei und ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit existieren auch Sonderformen der Storerhaftung wie die Sanierungspflichtigen nach 4 Abs 3 und Abs 6 Bundes Bodenschutzgesetz u a der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers der Derelinquent und der fruhere Eigentumer 1 2 Sachenrecht BearbeitenStorer im Sinne des Sachenrechts sind Rechtssubjekte die auf andere Weise als durch Entziehung des Besitzes fur die Beeintrachtigung des Eigentums einer Person verantwortlich sind Sie konnen daher Adressat eines Beseitigungs oder Unterlassungsanspruchs des Eigentumers sein 1004 BGB 3 Beeintrachtigungen sind beispielsweise unbefugtes Betreten eines Grundstuckes oder Verursachung ubermassiger Immissionen Unterschieden wird zwischen Handlungsstorer und Zustandsstorer wie folgt Handlungsstorer ist wer die Einwirkung auf eine fremde Sache durch seine Handlung oder durch pflichtwidriges Unterlassen adaquat verursacht Unmittelbarer Storer ist wer durch eine eigenstandige Handlung die Beeintrachtigung bewirkt Wer die Beeintrachtigung durch die Handlung eines Dritten verursachen lasst ist mittelbarer Storer Zustandsstorer ist der Eigentumer Besitzer oder Verfugungsbefugte einer Sache von der eine Beeintrachtigung ausgeht die sich wenigstens mittelbar auf seinen Willen zuruckfuhren lasst Urheberrecht BearbeitenEine besondere Form der Storerhaftung betrifft das Filesharing Storer im Sinne des Urheberrechts sind Personen die fur die Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten verantwortlich sind Als Storer kann nach 97 UrhG bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden wer ohne Tater oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adaquat kausal zur Verletzung des geschutzten Rechts beitragt Dabei kann als Beitrag auch die Unterstutzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genugen sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Moglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte Da die Storerhaftung nicht uber Gebuhr auf Dritte erstreckt werden darf die die rechtswidrige Beeintrachtigung nicht selbst vorgenommen haben setzt die Haftung des Storers allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten insbesondere von Prufpflichten voraus Ob und inwieweit dem Storer als in Anspruch Genommenem eine Prufung zuzumuten ist richtet sich nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalls unter Berucksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen der die rechtswidrige Beeintrachtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat Eine Prufpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefahrdung absoluter Rechtsguter Dritter voraus Storer in diesem Sinne konnen daher Adressat eines Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers sein Werden beispielsweise leistungsschutzrechtlich geschutzte Computerspiele 69a UrhG in einer Internettauschborse zum Download angeboten oder sonst offentlich zuganglich gemacht 19a UrhG kann der Rechteinhaber gegen den Internetanschlussinhaber vorgehen Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genugen Eltern ihrer Aufsichtspflicht uber ein normal entwickeltes dreizehnjahriges Kind das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt regelmassig bereits dadurch dass sie das Kind uber das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschborsen belehren Eine Verpflichtung der Eltern die Nutzung des Internets durch das Kind zu uberwachen besteht grundsatzlich nicht Zu derartigen Massnahmen sind Eltern erst verpflichtet wenn sie konkrete Anhaltspunkte fur eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben 4 Siehe auch BearbeitenGefahrder Nichtstorer VerursacherprinzipLiteratur BearbeitenWilhelm Schmidbauer Udo Steiner Bayerisches Polizeiaufgabengesetz 2 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2006 ISBN 978 3 406 54266 4 Einzelnachweise Bearbeiten zur sog Storermehrheit und behordlichem Auswahlermessen vgl VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 18 Dezember 2012 Az 10 S 744 12 Volltext Rn 38 ff 41 Thomas Schotten Alexandra Fridrich Till Bannasch Sanierung von Altlasten Memento des Originals vom 7 September 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www sfb rae de Fachinfo Stand Oktober 2009 BGH Urteil vom 4 Februar 2005 Az V ZR 142 04 Volltext NJW 2005 1366 BGH Urteil vom 15 November 2012 Az I ZR 74 12 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4121730 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Storer amp oldid 233357479