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Der Nichtstorer ist in Abgrenzung zum Storer Verhaltens oder Zustandsstorer ein Begriff aus der Dogmatik des Offentlichen Rechts insbesondere des Polizei und Ordnungsrechtes verbreitet auch Gefahrenabwehrrecht genannt In den entsprechenden Normen wird der Nichtstorer nicht verantwortliche Person genannt der Name Nichtstorer ist eine Erfindung der Rechtsdogmatik Den Nichtstorer zeichnet aus dass er keine Gefahr im Gegensatz zum Verhaltensstorer unmittelbar oder Zustandsstorer mittelbar fur die offentliche Sicherheit darstellt oder verursacht Der Nichtstorer ist der typische Burger der mit einer bestimmten Situation nichts zu tun hat aber von den Gefahrenabwehrbehorden Polizei Stadtpolizei oder Ordnungsamt dazu verpflichtet wird eigene Guter und oder eigene Arbeitskraft zur Beendigung der Situation einzusetzen Ein Beispiel ist der Eigentumer eines Sees der fur Feuerloscharbeiten als Wasserquelle gebraucht wird Gesetzliche Normierung BearbeitenDie deutschen Polizeigesetze wie auch das Zollfahndungsdienstgesetz 26 Abs 2 ZFdG kennen den Nichtstorer Aufgrund seiner bundesweiten Gultigkeit ist hier die Beschreibung des Nichtstorers aus dem Bundespolizeigesetz BPolG exemplarisch herangezogen 1 Es kann in den einzelnen Landespolizeigesetzen zu Abweichungen kommen Auszug aus dem Gesetz uber die Bundespolizei 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen 1 Die Bundespolizei kann Massnahmen gegen andere Personen als die nach 17 oder 18 Verantwortlichen richten wenn eine gegenwartige erhebliche Gefahr abzuwehren ist Massnahmen gegen die nach 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig moglich sind oder keinen Erfolg versprechen die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefahrdung und ohne Verletzung hoherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden konnen Die Massnahmen durfen nur aufrechterhalten werden solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise moglich ist 2 Die Bundespolizei kann ferner Massnahmen gegen andere Personen als die nach 17 oder 18 Verantwortlichen richten soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt 2 Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfullen d h dass alle in 20 Abs 1 BPolG genannten Voraussetzungen gegeben sein mussen um einen Nichtstorer in Anspruch nehmen zu konnen Es gibt allerdings noch Verwaltungsvorschriften die Naheres hierzu regeln Einzelnachweise Bearbeiten 20 BPolG Anmerkung In 17 BPolG wird der Verhaltensstorer in 18 BPolG der Zustandsstorer beschrieben Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nichtstorer amp oldid 210542726