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Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Diskussionsseite angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Die Zulassigkeit von Ausserungen in der Berichterstattung betrifft in Deutschland die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in die in Artikel 5 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland geschutzten Kommunikationsgrundrechte 1 Meinungs Informations Presse Rundfunk und Filmfreiheit 2 sowie die Rechtsfolgen unzulassiger Ausserungen Inhaltsverzeichnis 1 Verfassungsrecht 1 1 Kollidierende Interessen 1 1 1 Grundrechte des Berichterstatters 1 1 1 1 Meinungsfreiheit Art 5 Absatz 1 GG 1 1 1 2 Presse Rundfunk und Filmfreiheit Art 5 Absatz 1 GG 1 1 1 3 Kunstfreiheit Art 5 Absatz 3 Satz 1 GG 1 1 2 Grundrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen 1 2 Recht der personlichen Ehre als Grundrechtsschranke 1 2 1 Bildberichterstattung 1 2 1 1 Grundsatzliches Verbot 22 KUG 1 2 1 2 Ausnahmen vom Verbot 23 Absatz 1 KUG 1 2 1 3 Ruckausnahme 23 Absatz 2 KUG 1 2 1 4 Weitere Bestimmungen 1 2 2 Wortberichterstattung 1 2 2 1 Abwagung der betroffenen Rechtsguter 1 2 2 2 Verdachtsberichterstattung 1 2 2 2 1 Zweck 1 2 2 2 2 Voraussetzungen einer rechtmassigen Verdachtsberichterstattung 2 Zivilrechtliche Anspruche bei unzulassiger Berichterstattung 2 1 Unterlassung 2 2 Gegendarstellung 2 3 Berichtigung 2 4 Schadensersatz 2 5 Entschadigung 2 6 Bereicherungsherausgabe 2 7 Nachtrag 3 Strafrecht 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseVerfassungsrecht BearbeitenKollidierende Interessen Bearbeiten Grundrechte des Berichterstatters Bearbeiten Wesentliche Grundlage fur die Tatigkeit der Medien bilden die durch Art 5 GG geschutzten Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Art 5 Absatz 1 GG Bearbeiten Hauptartikel Meinungsfreiheit 1 Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zu aussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zuganglichen Quellen ungehindert zu unterrichten Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewahrleistet Eine Zensur findet nicht statt 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der personlichen Ehre Das durch Art 5 Absatz 1 GG gewahrleistete Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des demokratischen Gemeinwesens dar was sich in seinem hohen Stellenwert in der Rechtsprechung widerspiegelt 3 Die Meinungsfreiheit schutzt Ausserungen die ein Werturteil enthalten 4 Abzugrenzen sind Meinungen von Tatsachenbehauptungen die mangels eines Werturteils grundsatzlich nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen Sie werden allerdings durch dieses Grundrecht geschutzt soweit sie einer Meinungsausserung zugrunde liegen oder die Meinungsbildung durch Dritte fordern 5 6 Nicht schutzfahig sind hingegen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen da diese keinen schutzenswerten Beitrag zur offentlichen Meinungsbildung bewirken konnen 7 Die Meinungsfreiheit kann gemass Art 5 Absatz 2 GG durch allgemeine Gesetze beschrankt werden Dies sind Normen die sich nicht gegen bestimmte Meinungen richten und dem Schutz eines Rechtsguts dienen das eine ahnliche Bedeutung wie die Meinungsfreiheit besitzt 8 9 Von Bedeutung fur die Berichterstattung sind hierbei insbesondere die straf und zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der personlichen Ehre sowie der Jugendschutz 10 Bei der Meinungsfreiheit handelt es sich wie bei den meisten anderen Grundrechten im Ausgangspunkt um Abwehrrechte des Burgers gegen den Staat Sie schutzen ihn vor Eingriffen durch die hoheitliche Gewalt Allerdings entfalten sie auch in Streitigkeiten zwischen Privatpersonen Geltung indem sie insbesondere die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe pragen Diese als mittelbare Drittwirkung bezeichnete Wirkungsweise der Grundrechte fuhrt dazu dass auch Zivilgerichte im Rahmen ausserungsrechtlicher Prozesse zwischen Privatpersonen Inhalt und Bedeutung der Meinungsfreiheit berucksichtigen mussen 11 Presse Rundfunk und Filmfreiheit Art 5 Absatz 1 GG Bearbeiten Hauptartikel Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit Die Pressefreiheit gewahrleistet die Unabhangigkeit der Presse von der offentlichen Hand Dieser Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Herstellen und Verbreiten von Presseerzeugnissen 12 Anders als die Meinungsfreiheit bezieht sich das Grundrecht somit weniger auf den Inhalt einer Ausserung als vielmehr auf die Organisation der Pressetatigkeit Auf der Pressefreiheit beruhen zahlreiche Privilegien der Presse etwa die Auskunftsanspruche gegen Behorden das Recht auf Kurzberichterstattung sowie strafprozessuale Sonderbestimmungen beispielsweise Beschlagnahmeverbote und Zeugnisverweigerungsrechte 13 14 15 Die Rundfunkfreiheit schutzt die Tatigkeit des Rundfunks und gewahrleistet das Bestehen einer pluralen Rundfunkordnung Sie verpflichtet den Staat die technischen Voraussetzungen fur ein freies Rundfunkwesen zu schaffen Ferner soll der Staat gewahrleisten dass die tatsachlich bestehende Meinungsvielfalt angemessen im Rundfunk reprasentiert wird 16 Das Grundrecht der Filmfreiheit schutzt Produktion und Verbreitung von Filmen 17 Da Filme als Kunstwerke regelmassig der durch Art 5 Absatz 3 GG geschutzten Kunstfreiheit unterfallen die einen weitergehenden Schutz als die Filmfreiheit gewahrleistet ist dieses Grundrecht von geringer praktischer Relevanz 18 Presse Rundfunk und Filmfreiheit unterliegen den gleichen Schranken wie die Meinungsfreiheit Sie konnen somit durch allgemeine Gesetze eingeschrankt werden Nach Art 5 Absatz 1 Satz 3 GG ist daruber hinaus die Zensur verboten Hierunter fallen Massnahmen die dazu verpflichten ein Werk vor Veroffentlichung genehmigen zu lassen Dies wird als Vorzensur bezeichnet 19 20 21 Kunstfreiheit Art 5 Absatz 3 Satz 1 GG Bearbeiten Hauptartikel Kunstfreiheit 3 Kunst und Wissenschaft Forschung und Lehre sind frei Die durch Art 5 Absatz 3 Satz 1 GG gewahrleistete Kunstfreiheit schutzt die Freiheit der Kunst Unter Kunst versteht man Ausdrucke freier schopferischer Gestaltung 22 23 Die Kunstfreiheit zeichnet sich gegenuber Meinungs und Pressefreiheit dadurch aus dass sie lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschrankt werden kann Anders als bei den Rechten des Artikel 5 Absatz 1 GG kommt eine Beschrankung durch einfaches Gesetz somit nur in Betracht wenn dieses einfache Gesetz dem Schutz eines Guts von Verfassungsrang dient etwa dem allgemeinen Personlichkeitsrecht 24 Die Kunstfreiheit bietet dem Kunstler somit ein hoheres Schutzniveau 25 Im Rahmen der Berichterstattung sind die Kunstformen Roman Satire und Karikatur von Bedeutung Es liegt in deren Natur dass sie Ubertreibungen Verfremdungen und Ubersteigerungen enthalten Daher werden diese Formen der Ausserung von der Rechtsprechung besonders grosszugig behandelt Sie unterscheidet bei der Beurteilung einer kunstlerischen Aussage zwischen der in der Darstellung enthaltenen Kernaussage die mithilfe der regularen Kriterien fur Ausserungen beurteilt wird und ihrer kunstlerischen Einkleidung die als unmittelbarer Ausdruck der Kunstfreiheit lediglich in Ausnahmefallen unzulassig ist 26 Dies nahm die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall an in dem ein Politiker als kopulierendes Schwein dargestellt wurde 27 Grundrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen Bearbeiten Hauptartikel Personlichkeitsrecht Deutschland Die Berichterstattung uber einen Menschen tangiert dessen allgemeines Personlichkeitsrecht Dieses Recht entwickelte das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage von Art 2 Absatz 1 GG und Art 1 Absatz 1 GG 28 Es schutzt den Anspruch des Einzelnen auf Achtung seiner Personlichkeit Auspragungen dieses Rechts sind beispielsweise die Selbstbestimmung uber die Darstellung der eigenen Person in der Offentlichkeit und der Schutz des hochstpersonlichen Lebensbereichs Beide Positionen werden durch Berichterstattung beeintrachtigt indem eine Person gegen ihren Willen in die Medienoffentlichkeit gezerrt wird oder indem ihr Ruf durch Art und Inhalt der Berichterstattung angegriffen wird 29 30 Recht der personlichen Ehre als Grundrechtsschranke Bearbeiten Eingriffe in das allgemeine Personlichkeitsrecht sind anders als etwa Verletzungen von Korper oder Eigentum nicht grundsatzlich rechtswidrig Gemass Art 2 Absatz 1 GG kann das Personlichkeitsrecht durch kollidierende Rechte Dritter eingeschrankt werden Im Rahmen der Rechtmassigkeit von Berichterstattung sind hierbei insbesondere die Kommunikationsgrundrechte des Art 5 GG von Bedeutung Um zu ermitteln ob dem Ehrenschutz im konkreten Fall der Vorrang einzuraumen ist sind die widerstreitenden Positionen anhand der Umstande des Einzelfalls gegeneinander abzuwagen Hierzu wird zunachst ermittelt welches Gewicht den einzelnen Positionen beizumessen ist 31 32 Fur die Zulassigkeit von Ausserungen streitet im Ausgangspunkt die hohe Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte Da die Allgemeinheit auf die Versorgung mit Informationen angewiesen ist wird die Zulassigkeit der Ausserung vermutet sofern sie sich auf einen Sachverhalt von allgemeinem Interesse bezieht etwa auf Vorgange aus der Politik 33 34 Dies gilt allerdings nicht fur Schmahkritik also Ausserungen die allein der Herabwurdigung eines anderen dienen Solche Ausserungen leisten keinen relevanten Beitrag zur offentlichen Meinungsbildung weswegen sie einen Eingriff in das allgemeine Personlichkeitsrecht nicht rechtfertigen konnen 35 Gleiches gilt fur Angriffe auf die Menschenwurde die gemass Art 1 Absatz 1 GG unverletzlich ist Sofern eine Ausserung also die Wurde eines anderen verletzt ist sie stets rechtswidrig 36 Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Ausserungen die sich sowohl als Schmahkritik als auch als geschutzte Meinungsausserung deuten lassen So lasst sich beispielsweise die Aussage Soldaten seien Morder sowohl als Vorwurf schwerer Straftaten als auch als scharf formulierte Kritik am Soldatenberuf deuten Um die Freiheit der Meinungsausserung moglichst effektiv zu schutzen fordert das Bundesverfassungsgericht dass bei solchen mehrdeutigen Ausserungen im Zweifel von der Deutungsvariante auszugehen ist die grosstmoglichen grundrechtlichen Schutz geniesst 37 38 Bildberichterstattung Bearbeiten Grundsatzliches Verbot 22 KUG Bearbeiten Bildnisse durfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder offentlich zur Schau gestellt werden Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt wenn der Abgebildete dafur dass er sich abbilden liess eine Entlohnung erhielt Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehorigen des Abgebildeten Angehorige im Sinne dieses Gesetzes sind der uberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind die Eltern des Abgebildeten Die Zulassigkeitsvoraussetzungen der Bildberichterstattung sind im Kunsturheberrechtsgesetz KUG geregelt Nach 22 Absatz 1 Satz 1 KUG ist die Veroffentlichung oder Zurschaustellung von Bildnissen anderer Personen ohne deren Zustimmung in die konkrete Form der Nutzung grundsatzlich unzulassig 39 Dieses Verbot beruht darauf dass sich Abbildungen von Personen in besonderer Weise dazu eignen fremde Personlichkeitsrechte zu verletzen 40 Als Bildnis gilt jede Darstellung die eine andere Person erkennbar abbildet 41 Wird eine Person durch ein Double dargestellt handelt es sich um eine nach 22 KUG zustimmungspflichtige Verwendung eines fremden Bildnisses wenn die Darstellung tauschend ahnlich wirkt 42 Ausnahmen vom Verbot 23 Absatz 1 KUG Bearbeiten 1 Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung durfen verbreitet und zur Schau gestellt werden 1 Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte 2 Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Ortlichkeit erscheinen 3 Bilder von Versammlungen Aufzugen und ahnlichen Vorgangen an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben 4 Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem hoheren Interesse der Kunst dient Von diesem Verbot enthalt 23 Absatz 1 KUG vier Ausnahmen Die praktisch bedeutsamste ist 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG Hiernach ist die Veroffentlichung oder Zurschaustellung zulassig wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt Hierzu zahlen Ereignisse oder Personen die von allgemeinem offentlichen Interesse sind 43 In Bezug auf Personen unterschied die Rechtsprechung hierbei lange Zeit zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte Als absolute Personen der Zeitgeschichte galten Personen an denen die Offentlichkeit ein lang anhaltendes allgemeines Interesse hatte Solche Personen durften stets nach 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG abgebildet werden sofern sie sich in der Offentlichkeit bewegten Bei relativen Personen der Zeitgeschichte handelte es sich demgegenuber um Personen die lediglich in Bezug zu einem bestimmten Ereignis von allgemeinem Interesse waren Solche Personen durften lediglich im Zusammenhang mit diesem Ereignis nach 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG abgebildet werden 44 45 Dieser Differenzierung trat der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR mit Urteil vom 24 Juni 2006 entgegen indem er der deutschen Rechtsprechung einen unzureichenden Personlichkeitsschutz vorwarf Das pauschale Zurucktreten des Personlichkeitsrechts absoluter Personen der Zeitgeschichte sei unangemessen da nicht jede Abbildung einem schutzwurdigen offentlichen Interesse diene 46 Infolgedessen gab die deutsche Rechtsprechung ihre fruhere Schematisierung auf und nimmt seitdem fur jede Abbildung eine Abwagung zwischen dem Personlichkeitsrecht des Betroffenen und dem offentlichen Informationsinteresse an der Darstellung in der konkreten Situation vor 47 48 49 Wird eine Person gemass 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG in zulassiger Weise abgebildet erstreckt sich dies auch auf mitabgebildete Begleiter wenn an dem Umstand dass sie im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen ein offentliches Interesse besteht 50 51 Ein solches besteht beispielsweise an der Erkrankung eines Politikers 52 Am Urlaub einer prominenten Personlichkeit besteht demgegenuber im Regelfall kein berechtigtes Interesse 53 Ruckausnahme 23 Absatz 2 KUG Bearbeiten 2 Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder falls dieser verstorben ist seiner Angehorigen verletzt wird Von der ausnahmsweisen Rechtfertigung nach 23 Absatz 1 KUG macht 23 Absatz 2 KUG wiederum eine Ausnahme Gemass dieser Ruckausnahme ist eine nach 23 Absatz 1 KUG gerechtfertigte Bildberichterstattung unzulassig wenn sie ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt Ein solches Interesse besteht beispielsweise wenn die abgebildete Person an einem Ort abgebildet wurde der ihr als privater Ruckzugsort dient 54 Ebenfalls kann der Schutz mitabgebildeter Kinder ein berechtigtes Interesse darstellen das der Veroffentlichung entgegensteht 55 Auch die Zweckentfremdung rechtmassiger Aufnahmen als Blickfang fur eine Wortberichterstattung die nicht das Bild zum Gegenstand hat kann nach 23 Absatz 2 KUG unzulassig sein 56 Schliesslich kann eine Veroffentlichung die keinen informativen sondern ausschliesslich kommerziellen Zwecken dient an 23 Absatz 2 KUG scheitern da die Entscheidung uber die wirtschaftliche Verwertung des eigenen Abbilds allein dem Abgebildeten obliegt 57 Regelmassig trifft dies zu wenn die Werbung den Eindruck erweckt der Abgebildete identifiziere sich mit dem Produkt 58 Meist zulassig ist demgegenuber die Nutzung eines fremden Bildnisses die sowohl werbende als auch satirische Zwecke verfolgt 59 Weitere Bestimmungen Bearbeiten Eine weitere Ausnahme vom Verbot des 22 Satz 1 KUG enthalt 24 KUG Hiernach konnen Behorden Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten veroffentlichen verbreiten oder offentlich zur Schau stellen wenn dies fur Zwecke der Rechtspflege und der offentlichen Sicherheit erforderlich ist 60 Eine Sonderbestimmung zur Berichterstattung enthalt das Gerichtsverfassungsgesetz GVG Nach dessen 169 Satz 2 ist das Anfertigen von Ton Fernseh und Filmaufnahmen im Rahmen der Gerichtsverhandlung unzulassig Dieses Verbot soll gewahrleisten dass die Verhandlung nicht gestort und die Beteiligten nicht gegen ihren Willen einem grossen Publikum ausgesetzt werden 61 Erganzt wird dieses Verbot durch 176 GVG der dem vorsitzenden Richter die sitzungspolizeiliche Gewalt zuweist und ihm hiermit das Recht gibt uber die Tatigkeiten von Medienvertretern im Zusammenhang zur Sitzung zu entscheiden Uber 176 GVG kann das Anfertigen von Aufnahmen vor oder nach der Hauptversammlung oder wahrend Verhandlungsunterbrechungen verboten werden 62 Ein solches Verbot setzt voraus dass sich die Medientatigkeit storend auf die Verhandlung auswirkt Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts Will ein Richter daher das Anfertigen von Aufnahmen im Umfeld der Verhandlung verbieten muss er im Rahmen pflichtgemasser Ermessensausubung die Beeintrachtigung der Verhandlung und das Personlichkeitsrecht des Betroffenen mit den Grundrechten der Presse abwagen 63 Das Bundesverfassungsgericht nimmt diesbezuglich an dass der Presse im Regelfall die Berichterstattung zumindest wahrend eines Abschnitts am Rande der Hauptverhandlung ermoglicht sein muss 64 So bewertete es beispielsweise als unverhaltnismassig und damit unzulassig dass das Gericht im Strafprozess gegen Erich Honecker das Anfertigen von Filmaufnahmen vollstandig untersagte 65 Wortberichterstattung Bearbeiten Anders als bei der Bildberichterstattung sind die Zulassigkeitsvoraussetzungen der Wortberichterstattung gesetzlich nicht explizit geregelt Eine ausserste Schranke der Zulassigkeit normieren die strafrechtlichen Ehrdelikte sowie der Tatbestand der Kreditgefahrdung nach 824 des Burgerlichen Gesetzbuchs Daher richtet sich ihre Rechtmassigkeit in starkerem Umfang nach den Vorgaben der Rechtsprechung in deren Mittelpunkt die Abwagung zwischen den Rechtsgutern des Betroffenen und des Berichtenden steht Abwagung der betroffenen Rechtsguter Bearbeiten Ausgangspunkt der Guterabwagung ist die Feststellung wie schwer die Beeintrachtigung des Personlichkeitsrechts des von einer Berichterstattung Betroffenen wiegt Um die Beurteilung solcher Eingriffe zu systematisieren entwickelte die Rechtswissenschaft Abstufungen des Personlichkeitsrechts die in unterschiedlichem Umfang schutzwurdig sind Sie unterscheidet zwischen Sozial Privat und Intimsphare 66 Erstgenannte erfasst den Lebensbereich der sich in der Offentlichkeit abspielt Die Privatsphare erfasst demgegenuber den privaten Lebensbereich der von der Aussenwelt abgeschirmt ist Zur Intimsphare zahlt schliesslich der hochstpersonliche Lebensbereich Die Zuordnung eines Eingriffs zu einer dieser Spharen dient dazu die Voraussetzungen an die Rechtmassigkeit des Eingriffs zu ermitteln So kann ein Eingriff in die Sozialsphare in der Regel durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt werden Strengere Voraussetzungen gelten bei Eingriffen in die Privatsphare Eine Beeintrachtigung der Intimsphare ist schliesslich nicht rechtfertigungsfahig da diese einen engen Bezug zur nach Art 1 Absatz 1 GG unverletzlichen Menschenwurde aufweist 67 68 Welchen Schutz das allgemeine Personlichkeitsrecht geniesst richtet sich neben der betroffenen Personlichkeitssphare stark nach dem jeweiligen Einzelfall 69 Einem erhohten Schutz sind beispielsweise Kinder unterstellt da deren Personlichkeitsentfaltung durch eine Berichterstattung besonders empfindlich beeintrachtigt werden kann 70 Wer sich durch sein Verhalten oder eigene Ausserungen in das Blickfeld der Offentlichkeit begibt muss hingegen eher eine kritische Berichterstattung der Medien uber sein Auftreten akzeptieren als eine Person die offentlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist Dies gilt insbesondere fur politische Auseinandersetzungen in denen selbst scharfe oder uberspitzte Ausserungen noch zulassig sein konnen die in einem anderen Umfeld die Grenze zur Schmahkritik bereits uberschreiten wurden Wahrend die Rechtsprechung vor diesem Hintergrund anfanglich Personen des offentlichen Lebens einen vergleichsweise geringen Schutz ihrer Sozial und Privatsphare zubilligte 54 weitete sie diesen Schutz nach dem Urteil des EGMR vom 24 Juni 2006 aus 46 Bei Personen des offentlichen Lebens ist demnach zu untersuchen ob die Berichterstattung einem berechtigten Informationsinteresse dient Dies trifft regelmassig zu wenn sich die Berichterstattung auf einen Sachverhalt bezieht der im offentlichen Interesse liegt 71 Ein offentliches Interesse besteht typischerweise an Vorgangen die die Gesellschaft betreffen etwa Politik und Wirtschaft Auch an schweren Straftaten besteht oft ein berechtigtes Informationsinteresse 72 Beschrankt wird die Zulassigkeit der Berichterstattung uber Straftaten allerdings durch das Prinzip der Resozialisierung das eine Auspragung des allgemeinen Personlichkeitsrechts darstellt Einem Straftater soll es moglich sein nach Verbussung seiner Strafe wieder am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben Dies ist nur dann moglich wenn er nicht furchten muss durch die Medien mit seiner fruheren Tat konfrontiert zu werden Aus diesem Grund durfen diese uber vergangene Straftaten nur berichten wenn an diesen ein hinreichendes Interesse der Offentlichkeit besteht 73 Fur die Beurteilung dieses Interesses ist neben der Schwere die Aktualitat der Tat von Bedeutung 74 75 76 Sofern eine Altmeldung uber eine Straftat in einem Online Archiv bereitgestellt wird betrachtet die Rechtsprechung dies als grundsatzlich zulassig da einer erkennbar alte Meldung eine geringere Breitenwirkung besitzt als eine aktuelle Daher uberwiegt das Interesse der Presse an der langfristigen Archivierung ihrer Meldungen das Personlichkeitsrecht des Betroffenen 77 Verdachtsberichterstattung Bearbeiten Zweck Bearbeiten Sofern uber einen Sachverhalt berichtet wird dessen Wahrheit nicht erwiesen ist handelt es sich um eine Verdachtsberichterstattung Von Bedeutung ist dies beispielsweise bei der Berichterstattung uber Ermittlungsverfahren 78 Im Ausgangspunkt tragt derjenige der uber einen Sachverhalt berichtet das Risiko dass die Berichterstattung nicht der Wahrheit entspricht Kann er deren Wahrheit in einem Rechtsstreit mit demjenigen uber den berichtet wird nicht beweisen lauft er Gefahr zur Unterlassung der Berichterstattung sowie zum Schadensersatz verpflichtet zu werden Es besteht die Gefahr dass es zu einer erheblichen Rufschadigung kommt weil der Betroffene in der Offentlichkeit bereits als Tater angesehen wird 79 80 Allerdings besitzt die Presse die Funktion den offentlichen Prozess der Meinungsbildung durch Berichterstattung anzuregen und zu fordern Um diesen offentlichen Auftrag zu erfullen muss die Presse auch bei zweifelhafter Tatsachengrundlage die Moglichkeit besitzen uber einen Sachverhalt zu berichten Dieser Konflikt zwischen dem Personlichkeitsrecht des Betroffenen und der Funktion der Presse wird durch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatze der Verdachtsberichterstattung aufgelost Diese Grundsatze regeln die Voraussetzungen unter denen uber Tatsachen deren Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Berichterstattung ungewiss ist wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen analog 193 StGB berichtet werden darf Diese Prinzipien entstanden aus einer Abwagung zwischen der Funktion der Presse in der Offentlichkeit und der Beeintrachtigung der Lebensgestaltung des Betroffenen die durch die Verdachtsberichterstattung droht 81 82 Die Rechtsprechung wandte die Verdachtsberichtserstattung zunachst nicht nur auf Verdachtsfalle und Ermittlungsverfahren sondern auch auf Berichte aus laufenden Strafverfahren an 80 Im Mai 2022 stellte der Bundesgerichtshof klar dass die Berichterstattung aus offentlichen gerichtlichen Strafverfahren hier Pressebericht uber die Hauptverhandlung im Strafverfahren Berichte uber offentliche Ereignisse seien solange sie sich auf die Wiedergabe der dort verhandelten Tatsachen und Umstande konzentriert Ruckfragen bei Verfahrensbeteiligten mit der Moglichkeit der Stellungnahme seien daher dann nicht mehr erforderlich 83 Voraussetzungen einer rechtmassigen Verdachtsberichterstattung Bearbeiten Das rechtmassige Berichten uber einen Verdacht setzt voraus dass am Gegenstand des Verdachts ein berechtigtes offentliches Interesse besteht Ein solches besteht in der Regel bei gegenwartigen Sachverhalten die die Offentlichkeit beruhren etwa Missstande in der Politik oder in anderen Bereichen von gesellschaftlicher Bedeutung Allenfalls in Ausnahmefallen besteht das offentliche Interesse hingegen in Fallen die der Privat oder Intimsphare des Betroffenen zuzuordnen sind Das Interesse gibt die Grenze vor innerhalb derer berichtet werden darf Nur soweit es reicht darf die Presse Informationen zum Sachverhalt preisgeben Eine Namensnennung ist daher beispielsweise grundsatzlich nur zulassig wenn das Interesse der Offentlichkeit sich nicht auf den Sachverhalt sondern auch auf die beteiligte Person erstreckt 84 85 86 Ferner mussen die Medien einen Mindestbestand an Beweistatsachen ermitteln die den Verdacht tragen konnen 87 88 Die Presse trifft demnach die Pflicht vor der Berichterstattung gemass der journalistischen Sorgfaltspflicht zu recherchieren 89 Unzulassig ist eine Verdachtsberichterstattung beispielsweise wenn sie lediglich auf Grundlage eines blossen Anfangsverdachts erfolgt 90 In welchem Umfang Beweise vorliegen mussen richtet sich nach der Schwere des mit dem Verdacht verbundenen Vorwurfs 91 Die Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen besteht in vermindertem Umfang wenn die Grundlage der Verdachtsberichterstattung aus einer privilegierten Quelle stammt Hierzu zahlen insbesondere offentliche Stellen beispielsweise Staatsanwaltschaften Deren Mitteilungen durfen von der Presse im Regelfall ohne nahere Uberprufung des Verdachts ubernommen werden da die Presse aufgrund der Grundrechtsbindung des Staates davon ausgehen darf dass sie keine Personlichkeitsrechtsverletzung begehen Ein solches Vertrauen kann die Presse allerdings nicht fur sich in Anspruch nehmen wenn die Mitteilung offensichtlich Personlichkeitsrechte verletzt 92 93 94 Weiterhin muss der Berichterstatter den Betroffenen vor Veroffentlichung seiner Meldung mit dem Verdacht konfrontieren und eine Stellungnahme von diesem einholen Hierdurch soll dieser Gelegenheit dazu erhalten seinen Standpunkt zum Verdacht darzustellen 95 Der Inhalt der Stellungnahme muss in der Berichterstattung verwertet werden 96 Schliesslich muss der Berichterstatter den Verdacht in neutraler Weise darstellen Hierfur muss er klarstellen dass es sich bei der Darstellung um einen Verdacht handelt und sowohl be als auch entlastende Umstande anfuhren Unzulassig ist somit eine mediale Vorverurteilung des Betroffenen etwa durch eine einseitige Darstellung des Verdachts 97 98 Vielmehr muss der Berichterstatter die Unschuldsvermutung berucksichtigen 87 99 100 Zivilrechtliche Anspruche bei unzulassiger Berichterstattung BearbeitenDem von einer unzulassigen Ausserung in der Berichterstattung Betroffenen stehen verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfugung um den Schutz seiner verletzten Rechte gegenuber den Medien durchzusetzen Unterlassung Bearbeiten Hauptartikel Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch Gegen die Ausserung von Meinungen oder Tatsachen kann dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zustehen Dieser beruht auf dem in 1004 BGB normierten Abwehranspruch des Eigentumers der analog auf alle absoluten Rechte darunter das Personlichkeitsrecht angewandt wird Der Anspruch dient dazu erstmalige oder wiederholte Personlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern Daher setzt er eine Personlichkeitsrechtsverletzung voraus Eine solche kann durch Tatsachenbehauptungen Meinungsausserungen oder rechtswidrige Abbildungen erfolgen Sofern Gegenstand des Unterlassungsanspruchs eine mehrdeutige Tatsachenbehauptung ist gilt nach der Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz dass im Zweifel von derjenigen Deutungsvariante auszugehen ist die den Aussernden am wenigsten beeintrachtigt Denn dem Aussernden ist es zuzumuten dass er sich in Zukunft praziser ausdruckt 101 Weiterhin muss deren erstmaliger Eintritt oder deren Wiederholung drohen 102 Ersteres ist fur den Betroffenen oft nicht nachweisbar Sofern er dennoch bereits vor Eintritt der Personlichkeitsrechtsverletzung erfahrt kann er den Abwehranspruch im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage durchsetzen Der Unterlassungsanspruch ist als hochstpersonlicher Anspruch nicht vererblich 103 Wird allerdings das Bildnis eines Verstorbenen nach dessen Tod unberechtigt verwendet konnen die Erben des Abgebildeten allerdings hiergegen vorgehen da die Befugnis zur Verwertung des Bildnisses als vermogenswerte Position mit dem Erbfall auf die Erben ubergeht 104 105 Unabhangig hiervon bedarf die Verwendung einer Abbildung ferner gemass 22 Satz 3 KUG der Einwilligung der Angehorigen des Verstorbenen Dieses Zustimmungserfordernis besteht fur zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten 106 Gegendarstellung Bearbeiten Hauptartikel Gegendarstellung Der Gegendarstellungsanspruch wurde ursprunglich gegen Tatsachenbehauptungen in der Presse entwickelt Dieser Anspruch ist in den Pressegesetzen der Bundeslander geregelt Er verpflichtet den Berichterstatter dazu auf Wunsch des von der Berichterstattung Betroffenen eine Stellungnahme von diesem zur Tatsachenbehauptung in sein Medium aufzunehmen Hierdurch soll der Betroffene die Chance erhalten innerhalb des Mediums das uber einen Sachverhalt berichtet seinen Standpunkt zu diesem darzulegen 107 108 Als Tatsachenbehauptung gelten auch solche Aussagen die nicht explizit getroffen werden sondern sich aus dem Gesamtkontext einer Berichterstattung ergeben 109 Der Anspruch besteht unabhangig davon ob die Behauptung zulassig oder unzulassig ist Dem presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch vergleichbare Regelungen finden sich im Rundfunkstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen 110 Welches Landesrecht auf eine Publikation Anwendung findet richtet sich nach dem Sitz des Verlegers oder der Sendeanstalt 111 Der Anspruch auf Gegendarstellung ist ausgeschlossen wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an ihrer Veroffentlichung hat An einem solchen Interesse fehlt es beispielsweise wenn die Forderung der Gegendarstellung missbrauchlich erscheint Ebenfalls kann ein Gegendarstellungsbegehren abgewiesen werden wenn der als Gegendarstellung zu verwendende Text unangemessen ausfallt Dies ist der Fall wenn er langer als der angegriffene Text ausfallt Ferner muss sich die Gegendarstellung ausschliesslich auf die beanstandete Tatsachenbehauptung beziehen Fur den Anspruch ohne Belang ist hingegen ob der Inhalt der Gegendarstellung inhaltlich richtig ist 112 Nach der Rechtsprechung hat ein Gegendarstellungsbegehren nur Erfolg wenn es in jeder Hinsicht alle Voraussetzungen an eine Gegendarstellung erfullt Andernfalls wird es abgewiesen Sofern eine Gegendarstellung daher auch nur ein unzulassiges Element enthalt besteht auf ihre Veroffentlichung kein Anspruch 113 Berichtigung Bearbeiten Hauptartikel Berichtigungsanspruch Medienrecht Weiter als der Gegendarstellungsanspruch reicht der Berichtigungsanspruch Dieser richtet sich auf Richtigstellung oder Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung durch den Berichterstatter Ebenfalls kann er einen Anspruch auf Erganzung einer unvollstandigen Darstellung geben Der Berichtigungsanspruch verpflichtet den Aussernden somit dazu eine eigene Aussage zu treffen greift also wesentlich starker in dessen Freiheitsrechte ein 114 Der Anspruch beruht auf dem in 1004 BGB enthaltenen Abwehranspruch Er erfordert eine unrichtige Tatsachenbehauptung Eine solche kann sich auch aus einer Suggestivfrage 115 oder einem als aus Lesersicht zwingend erweckten Eindruck 116 ergeben Die Beweislast fur die Unwahrheit tragt im Ausgangspunkt der Anspruchssteller Da ein solcher Beweis allerdings in der Regel schwer zu fuhren ist gewahrt die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung indem sie den Anspruchsgegner dazu verpflichtet seine Behauptung substantiiert darzulegen Gelingt ihm dies nicht wird auf Grundlage von 138 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ZPO die Unwahrheit der Aussage angenommen 117 118 Ferner muss die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung zu einer Personlichkeitsrechtsbeeintrachtigung fuhren die im Zeitpunkt der Anspruchsstellung andauert 119 Hieran fehlt es wenn das offentliche Interesse am Gegenstand der angegriffenen Behauptung erloschen ist 120 121 Der Umfang der Berichtigung bemisst sich nach dem Aufwand der notwendig ist um die Beeintrachtigung zu beseitigen 122 Daher muss sie in einer Weise abgedruckt oder ausgestrahlt werden die gewahrleistet dass sie gleiche Aufmerksamkeit wie die angegriffene Behauptung erfahrt 123 Schadensersatz Bearbeiten Hauptartikel Schadensersatz Der Anspruch auf Schadensersatz dient der Kompensation von Schaden die der Betroffene durch die Personlichkeitsrechtsverletzung erleidet Daneben verfolgt er eine Praventionsfunktion indem er von Personlichkeitsrechtsverletzungen abschrecken soll Seine Grundlage hat dieser Anspruch im Deliktsrecht insbesondere in den Regelungen 823 824 und 826 BGB Diese Normen setzen voraus dass der Anspruchsgegner in rechtswidriger und schuldhafter Weise eine Personlichkeitsrechtsverletzung begeht Rechtswidrig ist die Berichterstattung wenn sie gesetzlichen Vorgaben zuwiderlauft etwa indem sie ein Bildnis enthalt dessen Veroffentlichung gegen 22 Satz 1 KUG verstosst Schuldhaft ist die Rechtsverletzung wenn dem Schadiger wenigstens Fahrlassigkeit vorzuwerfen ist 276 Absatz 2 BGB definiert Fahrlassigkeit als das Missachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Konkretisiert wird dieser Massstab durch die journalistische Sorgfaltspflicht einer allgemeinen Pflicht des Presserechts die unter anderem in den Landespressegesetzen normiert ist Diese Pflicht fordert die Presse beispielsweise dazu auf vor ihrer Berichterstattung umfassend zu recherchieren und den Betroffenen mit dem Sachverhalt zu konfrontieren 124 Liegen diese Voraussetzungen vor ist der Anspruchsgegner zum Ersatz aller Schaden verpflichtet die aus seiner Rechtsverletzung resultieren Nach 249 Absatz 1 BGB muss er dies grundsatzlich in Form von Naturalrestitution durchfuhren Da eine solche meist nicht moglich ist schuldet der Schuldner nach 251 Absatz 1 BGB Wertersatz Bei Personlichkeitsrechtsverletzungen lasst sich dieser allerdings nur selten beziffern da eine Beeintrachtigung der Personlichkeit allenfalls messbar ist wenn der Geschadigte hierdurch unmittelbare Nachteile erleidet etwa eine Rufschadigung die den erfolgreichen Abschluss von Geschaften verhindert Daher erlaubt die Rechtsprechung die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie Nach dieser auch im Urheberrecht verwendeten Berechnungsmethode bemisst sich der ersatzfahige Schaden an den Kosten die der Schadiger fur eine rechtmassige Berichterstattung hatte aufwenden mussen Nutzt der Schadiger beispielsweise ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bildnis von diesem muss der Schadiger diesem den Preis erstatten den er fur eine ordnungsgemasse Verwendung des Bildnisses hatte entrichten mussen Dieses Vorgehen beruht auf der Uberlegung dass Bestandteile des Personlichkeitsrechts einen Marktwert haben Eine solche Kommerzialisierung des Personlichkeitsrechts besteht vor allem bei Abbildungen von Personen des offentlichen Lebens Sofern eine solche Kommerzialisierung hingegen nicht feststellbar ist kommt lediglich ein Anspruch auf Entschadigung in Betracht 125 Sofern die Personlichkeitsrechtsverletzung zu einem bezifferbaren Gewinn des Schadigers fuhrte etwa einer deutlich gestiegenen Auflage wird vermutet dass dieser Gewinn dem Wert des beeintrachtigten Personlichkeitsrechts entspricht Daher kann der Geschadigte alternativ zu den anderen Berechnungsmethoden auch den Gewinn des Schadigers als Schadensersatz herausverlangen 126 Entschadigung Bearbeiten Hauptartikel Entschadigung Wahrend uber den Schadensersatzanspruch materielle Schaden kompensiert werden konnen kann der Betroffene mit einem Entschadigungsanspruch einen billigen Ausgleich fur eine immaterielle Rechtsverletzung verlangen Eine immaterielle Beeintrachtigung ist gemass 253 Absatz 1 BGB allerdings nur ersatzfahig wenn das Gesetz dies ausdrucklich anordnet Fur Beeintrachtigungen des allgemeinen Personlichkeitsrechts fehlt es an einer solchen Anordnung 127 Die Rechtsprechung erkennt allerdings seit dem Herrenreiter Fall von 1958 dennoch die Moglichkeit einer Geldentschadigung fur Personlichkeitsrechtsverletzungen an da dies notwendig sei um dieses Rechtsgut effektiv zu schutzten Daher dient als Grundlage dieses Anspruchs die verfassungsrechtliche Grundlage des allgemeinen Personlichkeitsrechts Art 2 Absatz 1 und Art 1 GG 128 129 130 Der Entschadigungsanspruch verfolgt zwei Ziele Zum einen soll er dem in seinem Personlichkeitsrecht Verletzten eine angemessene Kompensation fur diese Beeintrachtigung geben Zum anderen soll er von Personlichkeitsrechtsverletzungen abschrecken 131 Der Anspruch erfordert eine Personlichkeitsrechtsverletzung die im Einzelfall schwer wiegt Massgebliche Faktoren die die Annahme einer schwerwiegenden Personlichkeitsrechtsverletzung tragen sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens 129 Da es sich beim Entschadigungsanspruch um einen Auffanganspruch handelt mit dem die Rechtsprechung Schutzlucken anderer Anspruche schliessen will kann eine Entschadigung nur geltend gemacht werden wenn dem Geschadigten keine andere Moglichkeit der Kompensation offensteht 132 Die Hohe des Entschadigungsanspruchs bestimmt sich gemass 287 Absatz 1 ZPO nach billigem Ermessen 133 Damit die Praventionsfunktion des Anspruchs Wirkung entfaltet bemisst sich dessen Hohe auch nach der wirtschaftlichen Stellung des Verletzers Fur diesen soll die Pflicht zur Entschadigung eine spurbare finanzielle Belastung darstellen Bereicherungsherausgabe Bearbeiten Hauptartikel Bereicherungsrecht Deutschland Ebenfalls kann der Betroffene im Wege der Eingriffskondiktion nach 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB vom Personlichkeitsrechtsverletzer die Herausgabe der hierdurch erzielten Bereicherung verlangen Sofern die Herausgabe der Bereicherung nicht moglich ist schuldet der Anspruchsgegner nach 818 Absatz 2 BGB Wertersatz Dieser bemisst sich nach dem Betrag den der Verletzer hatte aufbringen mussen um das Personlichkeitsrecht des anderen in rechtmassiger Weise zu nutzen 134 135 136 Dieser Anspruch steht neben dem Anspruch auf Schadensersatz Ihn zeichnet aus dass er kein Verschulden des Anspruchsgegners voraussetzt 137 Nachtrag Bearbeiten Schliesslich kann einem Betroffenen ein Anspruch auf einen Nachtrag zustehen Diesen Anspruch entwickelte die Rechtsprechung fur Falle zulassiger Verdachtsberichterstattung in denen sich der Verdacht nachtraglich als unwahr herausstellt Um eine fortwirkende Rufbeeintrachtigung durch diesen Verdacht zu vermeiden kann der Betroffene vom Berichterstatter verlangen dass dieser in seinem Medium erklart dass sich der Verdacht als unzutreffend erwiesen hat 138 139 Strafrecht Bearbeiten Hauptartikel Beleidigung Deutschland 185 ff StGB schutzen anerkanntermassen das Individualrechtsgut der Ehre vor allem gegen ehrenruhrige Tatsachenbehauptungen die geeignet sind das Tatopfer verachtlich zu machen oder in der offentlichen Meinung herabzuwurdigen 188 StGB schutzt zusatzlich die Funktionsfahigkeit des politisch demokratischen Gemeinwesens 140 Die Ehrdelikte sind strafbewehrte Vergehen Literatur BearbeitenAxel Beater Personlichkeitsschutz Minderjahriger und mediale Berichterstattung JZ 2013 S 111 120 Udo Branahl Der Schutz der personlichen Ehre In Medienrecht Eine Einfuhrung VS Verlag fur Sozialwissenschaften 6 uberarbeitete und aktualisierte Auflage 2009 ISBN 978 3 531 16558 5 Almuth Buschmann Das Recht auf verbalen Gegenschlag Nomos Verlag 2022 ISBN 978 3 7489 3185 0 Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 Antje Gruneberg Die Verantwortlichkeit des Presseunternehmens fur die Veroffentlichung von Ausserungen Dritter Eine vergleichende Betrachtung des bundesdeutschen und englischen Rechts Berliner Wissenschafts Verlag 2014 ISBN 978 3 8305 3245 3 Martin Loffler Reinhart Ricker Hrsg Handbuch des Presserechts 6 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63169 6 Marian Paschke Medienrecht 3 Auflage Springer Berlin 2009 ISBN 978 3 540 49087 6 Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60955 8 Matthias Prinz Butz Peters Medienrecht Die zivilrechtlichen Anspruche C H Beck Munchen 1999 ISBN 3 406 44853 4 Sascha Sajuntz Die Entwicklung des Presse und Ausserungsrechts im Jahr 2017 NJW 2018 589 Jorg Soehring Verena Hoene Georg Wallraff Hrsg Presserecht 5 Auflage Otto Schmidt Koln 2013 ISBN 978 3 504 67105 1 Mark A Zoller Robert Esser Hrsg Justizielle Medienarbeit im Strafverfahren Entwurf des Arbeitskreises Strafprozessrecht und Polizeirecht ASP fur eine die Pressefreiheit und das Personlichkeitsrecht schutzende Auskunftserteilung im Strafverfahren Nomos Verlag 2019 ISBN 978 3 8487 5643 8 Weblinks BearbeitenArnold Zingerle Ehre Staatslexikon Einzelnachweise Bearbeiten Kommunikationsgrundrechte Art 5 Abs 1 2 GG in Grundrechte Springer Lehrbuch Berlin und Heidelberg 2007 S 84 105 Meinungs Informations Presse Rundfunk und Filmfreiheit Art 5 Abs 1 GG Universitat Potsdam abgerufen am 1 Juni 2023 BVerfGE 7 198 208 Luth Urteil Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 201 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 213 BVerfGE 71 162 179 BVerfGE 94 1 7 Hans Jarass Art 5 Rn 7 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerfGE 7 198 207 209 Luth Urteil Michael Antoni Art 5 Rn 26 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 3 Kapitel Rn 63 BVerfGE 7 198 Luth Urteil Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 230 Michael Antoni Art 5 Rn 15 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 Hans Jarass Art 5 Rn 37 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Marian Paschke Medienrecht 3 Auflage Springer Berlin 2009 ISBN 978 3 540 49087 6 Rn 10 BVerfGE 136 9 28 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 17 Rn 50 52 Gerrit Manssen Staatsrecht II Grundrechte 17 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75052 6 Rn 413 BVerfGE 33 52 BVerfGE 47 198 236 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 257 BVerfGE 30 173 Mephisto Urteil Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 17 Rn 76 BVerfGE 119 1 Esra Urteil Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 3 Kapitel Rn 114 Axel Beater Medienrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 16 152030 3 Rn 1715 1722 BVerfGE 75 369 Strauss Karikatur Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 623 BVerfGE 54 148 155 Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 4 Kapitel Rn 17 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 8 Rn 86 87 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 Rn 60 BGH Urteil vom 12 Oktober 1993 VI ZR 23 93 Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 124 BGH Urteil vom 30 Mai 2000 VI ZR 276 99 Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 3421 3422 Lars Kroner 31 Abschnitt Das allgemeine Personlichkeitsrecht Rn 72 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 Christoph Grabenwarter Art 5 Rn 158 In Theodor Maunz Gunter Durig Grundgesetz Kommentar 79 Erganzungslieferung Dezember 2016 BVerfGE 93 266 292 300 Soldaten sind Morder Bejamin Korte Praxis des Presserechts C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64863 2 2 Rn 162 Marcus Herrmann 22 KUG Rn 21 22 1 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 Horst Peter Gotting 22 KUG Rn 1 In Ulrich Loewenheim Matthias Leistner Ansgar Ohly Hrsg Urheberrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72096 3 Marcus Herrmann 22 KUG Rn 2 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 BGH Urteil vom 1 Dezember 1999 I ZR 226 97 Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 2201 Marcus Herrmann 23 KUG Rn 3 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 BGHZ 171 275 278 279 Marcus Herrmann 23 KUG Rn 6 8 2 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 a b EGMR Urteil vom 24 Juni 2004 No 59320 00 Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 2647 Bundesgerichtshof Urteil vom 3 Juli 2007 VI ZR 164 06 Neue Juristische Wochenschrift 2008 S 749 BGHZ 171 275 Marcus Herrmann 23 KUG Rn 14 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 Marcus Herrmann 23 KUG Rn 16 19 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60955 8 3 Rn 14 BGHZ 171 275 286 287 BGHZ 171 275 284 a b BVerfGE 101 361 Caroline III Urteil Marcus Herrmann 23 KUG Rn 29 54 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 BGH Urteil vom 28 September 2004 VI ZR 305 03 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 56 BGHZ 20 345 BGH Urteil vom 1 Oktober 1996 VI ZR 206 95 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 1152 1153 BGHZ 169 340 Marcus Herrmann 24 KUG Rn 1 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 BVerfG Urteil vom 24 Januar 2001 1 BvR 2623 95 Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 1633 Marian Paschke Medienrecht 3 Auflage Springer Berlin 2009 ISBN 978 3 540 49087 6 Rn 887 Jens Rathmann 169 Rn 3 in Ingo Saenger Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 8 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5166 2 Walter Zimmermann 176 GVG Rn 9 11 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 5 Auflage Band 3 1025 1109 EGZPO GVG EGGVG UKlaG C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68573 6 BVerfG Beschluss vom 3 April 2009 1 BvR 654 09 Neue Juristische Wochenschrift 2009 S 2117 BVerfGE 91 125 137 138 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 629 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 422 Gerrit Manssen Staatsrecht II Grundrechte 17 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75052 6 Rn 283 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 648 Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 4 Kapitel Rn 4 BGH Urteil vom 29 Juli 2003 1 BvR 1964 00 Neue Juristische Wochenschrift 2003 S 3262 BVerfGE 120 180 207 EGMR Urteil vom 7 Februar 2012 39954 08 Kommunikation und Recht 2012 S 187 BVerfGE 35 202 231 234 Lebach Urteil Roger Mann 823 BGB Rn 45 In Gerald Spindler Fabian Schuster Hrsg Recht der elektronischen Medien 4 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73012 2 Lars Kroner 31 Abschnitt Rn 63 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 Jorg Soehring 19 Rn 27 In Jorg Soehring Verena Hoene Georg Wallraff Hrsg Presserecht 5 Auflage Otto Schmidt Koln 2013 ISBN 978 3 504 67105 1 BGHZ 183 353 Lars Kroner 31 Abschnitt Das allgemeine Personlichkeitsrecht Rn 56 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 BVerfG Urteil vom 27 November 2008 Az 1 BvQ 46 08 Neue Juristische Wochenschrift 2009 S 350 a b Gernot Lehr Strafverteidigung und Medien Rn 17 In Eckhart Muller Reinhold Schlothauer Hrsg Munchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung 2 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64370 5 Gernot Lehr Pressefreiheit und Personlichkeitsrechte Ein Spannungsverhaltnis fur die Offentlichkeitsarbeit der Justiz In Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 728 728 730 Matthias Prinz Butz Peters Medienrecht Die zivilrechtlichen Anspruche C H Beck Munchen 1999 ISBN 3 406 44853 4 Rn 265 BGH Urteil vom 31 Mai 2022 VI ZR 95 21 Rn 30 ff Besprechung auf LTO BGH zur Berichterstattung uber Strafverfahren Klappe die Dritte 21 Juli 2022 BGH Urteil vom 15 November 2005 VI ZR 286 04 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S 599 Gernot Lehr Pressefreiheit und Personlichkeitsrechte Ein Spannungsverhaltnis fur die Offentlichkeitsarbeit der Justiz In Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 728 730 Lars Kroner 31 Abschnitt Das allgemeine Personlichkeitsrecht Rn 60 61 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 a b BGHZ 143 199 203 BGH Urteil vom 26 November 1996 VI ZR 323 95 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 1148 1149 Gernot Lehr Strafverteidigung und Medien Rn 22 In Eckhart Muller Reinhold Schlothauer Hrsg Munchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung 2 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64370 5 Gernot Lehr Grenzen fur die Offentlichkeitsarbeit der Ermittlungsbehorden In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 409 412 BGH Urteil vom 30 Januar 1996 VI ZR 386 94 Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 1131 Lars Kroner 31 Abschnitt Das allgemeine Personlichkeitsrecht Rn 54 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 Gernot Lehr Grenzen fur die Offentlichkeitsarbeit der Ermittlungsbehorden In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 409 411 412 Gernot Lehr Pressefreiheit und Personlichkeitsrechte Ein Spannungsverhaltnis fur die Offentlichkeitsarbeit der Justiz In Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 728 731 BGHZ 132 13 25 Gernot Lehr Strafverteidigung und Medien Rn 29 In Eckhart Muller Reinhold Schlothauer Hrsg Munchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung 2 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64370 5 OLG Dusseldorf 20 Juni 1979 15 U 199 78 Neue Juristische Wochenschrift 1980 S 599 600 OLG Brandenburg Urteil vom 15 Februar 1995 1 U 23 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 886 LG Hamburg Urteil vom 16 Januar 2004 324 O 311 03 Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60955 8 4 Rn 20 BVerfGE 114 339 Stolpe Urteil Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H 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2693 6 BVerfG Urteil vom 19 Februar 1993 1 BvR 1424 92 Archiv fur Presserecht 1993 S 474 475 Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60955 8 7 Rn 13 14 Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 4 Kapitel Rn 120 BGH Urteil vom 9 Dezember 2003 VI ZR 38 03 Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 2004 S 211 Claus Meyer 41 Abschnitt Berichtigungsanspruch Rn 3 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 BGH Urteil vom 17 Februar 1987 VI ZR 77 86 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1987 S 397 399 BGH Urteil vom 22 April 2008 VI ZR 83 07 Neue Juristische Wochenschrift S 2262 2264 Claus Meyer 41 Abschnitt Berichtigungsanspruch Rn 5 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 4 Kapitel Rn 123 126 Claus Meyer 41 Abschnitt Berichtigungsanspruch Rn 7 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 BGH Urteil vom 20 Mai 1969 VI ZR 256 67 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1969 S 555 557 Claus Meyer 41 Abschnitt Berichtigungsanspruch Rn 14 In Marian Paschke Wolfgang Berlit Claus Meyer Hrsg Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2693 6 Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60955 8 4 Rn 19 21 Frank Fechner Medienrecht 17 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 8252 4596 2 4 Kapitel Rn 139 144 Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60955 8 6 Rn 29 Jens Petersen Medienrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60955 8 4 Rn 11 BGHZ 26 349 Herrenreiter Urteil a b BGH 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Wochenschrift 2015 S 778 Stefan Soder 823 BGB Rn 260 261 In Hubertus Gersdorf Boris Paal Hrsg Beckscher Online Kommentar Informations und Medienrecht 16 Edition 2017 Christian Ruhs Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung uble Nachrede und Verleumdung Welches Rechtsgut wird durch 188 StGB geschutzt ZIS 2022 S 51 67 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 26 Oktober 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zulassigkeit von Ausserungen in der Berichterstattung Deutschland amp oldid 234320851 Verdachtsberichterstattung